RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/36/0620-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde der BB GmbH & Co KG, vertreten durch den Geschäftsführer, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 05.02.2016, Zl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 10.02.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 11.02.2015, beantragte die AA, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn CC, auf dem Gst *** KG Z den Abbruch des bestehenden Restaurants im Erdgeschoss sowie der Toilettenanlagen im Kellergeschoss sowie die Neuerrichtung der Toilettenanlage sowie Schaffung zusätzlicher Kellerräumlichkeiten und die Errichtung einer Schirmbar im Erdgeschoss. Hinsichtlich dieses Bauvorhabens wurde von der Baubehörde das brandschutztechnische Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 30.03.2015 eingeholt. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass bei Einhaltung der in diesem Gutachten angeführten Vorschreibungen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung bestehen. Weiters wurden von der Baubehörde die verkehrstechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Verkehrswesen EE OG vom 29.05.2015, die bauakustische Begutachtung durch das Ingenieurbüro FF GmbH vom 28.09.2015 und die Stellungnahmen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach und Lawinenverbauung – Gebietsbauleitung ** vom 29.10.2015 eingeholt. Für den 05.11.2015 wurde dann eine mündliche Bauverhandlung anberaumt, zu der ua auch die BB GmbH & Co KG (in der Folge: Beschwerdeführerin) nachweislich geladen wurde. Mit Schreiben vom 02.11.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 03.11.2015, brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin zusammengefasst Einwendungen in Bezug auf die eingereichten Unterlagen, die Entwässerung der auftretenden Oberflächenwässer, die Schneeablagerung und Schneeräumung, den Zugang, das Fehlen brandschutztechnischen Maßnahmen an der Grundstücksgrenze, hinsichtlich des Fluchtweges bzw einer allfälligen Fluchttüre nach außen sowie betreffend Sicherungsmaßnahmen gegenüber den angrenzenden Grundstücken der nunmehrigen Beschwerdeführerin seitens der Bauwerberin im Rahmen der Bauarbeiten vor. Am 05.11.2015 wurde dann die mündliche Bauverhandlung ua auch im Beisein des hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt. Im Folgenden wurde die Stellungnahme des Ingenieurbüros GG vom 11.11.2010 hinsichtlich der Oberflächenentwässerung des Gst *** KG Z bei der Baubehörde eingebracht. Zudem wurde von der Baubehörde die ergänzende Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 22.12.2015 eingeholt, in der zu den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin Stellung genommen wurde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der gegenständliche Fluchtweg aus der Bar bereits Bestand ist und vom Bauvorhaben nicht berührt wird. Bei der Beurteilung ist davon ausgegangen worden, dass für das Gebäude eine bau- und gewerberechtliche Bewilligung besteht und der vorhandene Fluchtweg baurechtlich nutzbar ist. Die Wände an der Grundstücksgrenze sind als Stahlbetonwände im Plan eingetragen und im Baugesuch beschrieben. Weiters wurde in der Stellungnahme vom 30.03.2015, Zl **, in Punkt 2 die brandbeständige Ausführung des Untergeschosses gefordert. Eine definierte Feuerwiderstandsdauer der Schirmbar selbst ist nicht erforderlich, da die Schutzabstände zur Nachbargrundparzelle eingehalten werden. Aus brandschutztechnischer Sicht ist daher keine Änderung der Stellungnahme erforderlich und das Bauvorhaben genehmigungsfähig. Zudem wurde von der Baubehörde die ergänzende schallschutztechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros FF GmbH vom 11.01.2016 eingeholt. Mit Schreiben der Baubehörde vom 14.01.2016 wurde ua auch die Beschwerdeführerin vom ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit E-Mail vom 22.01.2016 wurde seitens der Beschwerdeführerin um Übermittlung dieser ergänzenden schallschutztechnischen und brandschutztechnischen Stellungnahmen sowie um eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen zur Wahrung des Parteiengehörs ersucht. Die Baubehörde übermittelte der Beschwerdeführerin zum einen mit E-Mail vom 25.01.2016 und zum anderen mit Schreiben ebenfalls vom 25.01.2016 die schallschutztechnische und brandschutztechnische Stellungnahme und wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 05.02.2016 verlängert. Dazu brachte ua die nunmehrige Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 03.02.2016 ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich des Fluchtweges keine Zustimmung der Beschwerdeführerin vorliegt und beabsichtigt sei die Pistenränder gegenüber dem Gelände zu Gst *** KG Z- abzuzäunen bzw abzugrenzen. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 05.02.2016, Zl ***, dem beantragten Bauvorhaben unter Vorschreibung von Nebenstimmungen die baurechtliche Bewilligung erteilt. Dagegen erhob die BB GmbH & Co KG die Beschwerde vom 15.03.2016, die bei der Baubehörde am 17.03.2016 eingelangt ist, und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Der bekämpfte Bescheid wird in seinem vollen Umfang angefochten und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht. Die belangte Behörde habe unter anderem im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass auf Grundlage des brandschutztechnischen Gutachtens der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 22.12.2015 das gegenständliche Bauvorhaben aus brandschutztechnischer Sicht genehmigungsfähig ist. Aus diesem Grund seien daher die gegenteiligen Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen, insbesondere auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin wonach es sich bei dem Fluchtweg über die Gste 1** und 2**, beide KG Z , nicht schon um eine rechtskräftig genehmigte bauliche Anlage handle und vom gegenständliche Bauvorhaben berührt werde. Daher sei auch bezüglich dieser Einwendungen nach Ansicht der belangten Behörde mit Abweisung vorzugehen. Diese Rechtsansicht fuße auf einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Richtig sei, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 03.03.1994 zu Gunsten des Gst 3** (nunmehr vereinigt mit dem Gst ***) KG Z Land auf Gst 4** (nunmehr Gst 1**) KG Z Land und Gst 2** KG Z die Dienstbarkeit des Zuganges zu Gst 3** (nunmehr vereinigt mit Gst ***) KG Z Land eingeräumt habe. Dazu wurde auf den Teilungsplan von DI II vom 15.04.2002 verwiesen und als neuer Beweis angeboten. Es entspreche der gesetzlichen Bestimmung des § 484 ABGB sowie der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre, dass Dienstbarkeiten im Zweifel nicht erweitert, sondern restriktiv ausgelegt werden müssen. Aus den vom Projektwerber vorgelegten Einreichunterlagen, insbesondere der Einreichplanung des Büros JJ bzw DI KK vom 23.04.2015 könne nicht entnommen werde, dass der im Bereich der Gst 2** bzw 1**, beide KG Z , befindliche Zugang nicht auch aufgrund der nunmehr beantragten umfangreichen Änderungen an der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage in Zukunft ebenfalls als Fluchtweg genutzt wird. Abgesehen davon, dass wie schon erwähnt, dem oben eingeräumten Dienstbarkeitsrecht nur der jeweilige Zugang auch für Gäste zu Gunsten des Gst 3** KG Z Land eingeräumt wurde, so ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass damit nicht auch zwingend zusätzlich ein Fluchtweg über die genannten Gste 1** und 2**, beide KG Z , der Beschwerdeführerin eingeräumt worden sei, insbesondere zu Gunsten des gesamten Gst *** KG Z . Bei einem gewöhnlichen Zugang und einem Fluchtweg handle es sich nach dem normalen Verständnis um zwei völlig unterschiedliche Benützungsarten. Nach dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, dies auch unter Bedachtnahme der Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, wonach der Fluchtweg aus der Bar bereits Bestand sei, hätte auch dieser Fluchtweg neuerlich im Rahmen der nunmehr beantragten Änderungen neu verhandelt und beurteilt werden müssen. Insofern sei das baubehördliche Verfahren in diesem Umfang auch mangelhaft geblieben. Es wurde daher abschließend beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das beantragte Bauvorhaben abgewiesen wird. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zurückzuverweisen. Dagegen erhob die BB GmbH & Co KG die Beschwerde vom 15.03.2016, die bei der Baubehörde am 17.03.2016 eingelangt ist, und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Der bekämpfte Bescheid wird in seinem vollen Umfang angefochten und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht. Die belangte Behörde habe unter anderem im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass auf Grundlage des brandschutztechnischen Gutachtens der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 22.12.2015 das gegenständliche Bauvorhaben aus brandschutztechnischer Sicht genehmigungsfähig ist. Aus diesem Grund seien daher die gegenteiligen Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen, insbesondere auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin wonach es sich bei dem Fluchtweg über die Gste 1** und 2**, beide KG Z , nicht schon um eine rechtskräftig genehmigte bauliche Anlage handle und vom gegenständliche Bauvorhaben berührt werde. Daher sei auch bezüglich dieser Einwendungen nach Ansicht der belangten Behörde mit Abweisung vorzugehen. Diese Rechtsansicht fuße auf einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Richtig sei, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 03.03.1994 zu Gunsten des Gst 3** (nunmehr vereinigt mit dem Gst ***) KG Z Land auf Gst 4** (nunmehr Gst 1**) KG Z Land und Gst 2** KG Z die Dienstbarkeit des Zuganges zu Gst 3** (nunmehr vereinigt mit Gst ***) KG Z Land eingeräumt habe. Dazu wurde auf den Teilungsplan von DI römisch zwei vom 15.04.2002 verwiesen und als neuer Beweis angeboten. Es entspreche der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 484, ABGB sowie der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre, dass Dienstbarkeiten im Zweifel nicht erweitert, sondern restriktiv ausgelegt werden müssen. Aus den vom Projektwerber vorgelegten Einreichunterlagen, insbesondere der Einreichplanung des Büros JJ bzw DI KK vom 23.04.2015 könne nicht entnommen werde, dass der im Bereich der Gst 2** bzw 1**, beide KG Z , befindliche Zugang nicht auch aufgrund der nunmehr beantragten umfangreichen Änderungen an der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage in Zukunft ebenfalls als Fluchtweg genutzt wird. Abgesehen davon, dass wie schon erwähnt, dem oben eingeräumten Dienstbarkeitsrecht nur der jeweilige Zugang auch für Gäste zu Gunsten des Gst 3** KG Z Land eingeräumt wurde, so ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass damit nicht auch zwingend zusätzlich ein Fluchtweg über die genannten Gste 1** und 2**, beide KG Z , der Beschwerdeführerin eingeräumt worden sei, insbesondere zu Gunsten des gesamten Gst *** KG Z . Bei einem gewöhnlichen Zugang und einem Fluchtweg handle es sich nach dem normalen Verständnis um zwei völlig unterschiedliche Benützungsarten. Nach dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, dies auch unter Bedachtnahme der Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, wonach der Fluchtweg aus der Bar bereits Bestand sei, hätte auch dieser Fluchtweg neuerlich im Rahmen der nunmehr beantragten Änderungen neu verhandelt und beurteilt werden müssen. Insofern sei das baubehördliche Verfahren in diesem Umfang auch mangelhaft geblieben. Es wurde daher abschließend beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das beantragte Bauvorhaben abgewiesen wird. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zurückzuverweisen. Mit Schreiben der Baubehörde vom 21.03.2016 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung übermittelt und in diesem Schreiben ausgeführt, dass sich aus Sicht der belangten Behörde eine Verspätung des Rechtsmittels ergebe. In weiterer Folge wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.03.2016 der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Verspätung vorgehalten und Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Dazu teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 04.04.2016 zusammengefasst mit, dass ihr der bekämpfte Bescheid am 17.02.2016 zugestellt worden sei und es sich bei dem in der Beschwerde angeführten Datum vom 12.02.2016 offensichtlich um einen Schreibfehler handle. Dazu wurde auch die erste Seite des Kuverts, mit dem der bekämpfte Bescheid per Post zugestellt wurde, in Kopie übermittelt und mitgeteilt, dass das Original jederzeit auf Verlangen nachgereicht werden kann. Weiters wurde ausgeführt, dass dieser Kopie entnommen werden könne, dass der Bescheid frühestens am 15.02.2016 von der Poststelle Z abgestempelt wurde. Eine Zustellung dieses Bescheides vor dem 15.02.2016 sei sohin denkunmöglich. Vielmehr ergebe sich logischerweise daraus, dass der Bescheid tatsächlich erst am 17.02.2016 der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Die gegenständliche Beschwerde vom 15.03.2016 wurde am 16.03.2016 beim Postpartner der Gemeinde X zur Zustellung übergeben und wurde diesbezüglich eine Kopie des Aufgabescheines vom 16.03.2016 dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerde sohin rechtzeitig erhoben worden sei und wurde eine meritorische Entscheidung beantragt. Dazu teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 04.04.2016 zusammengefasst mit, dass ihr der bekämpfte Bescheid am 17.02.2016 zugestellt worden sei und es sich bei dem in der Beschwerde angeführten Datum vom 12.02.2016 offensichtlich um einen Schreibfehler handle. Dazu wurde auch die erste Seite des Kuverts, mit dem der bekämpfte Bescheid per Post zugestellt wurde, in Kopie übermittelt und mitgeteilt, dass das Original jederzeit auf Verlangen nachgereicht werden kann. Weiters wurde ausgeführt, dass dieser Kopie entnommen werden könne, dass der Bescheid frühestens am 15.02.2016 von der Poststelle Z abgestempelt wurde. Eine Zustellung dieses Bescheides vor dem 15.02.2016 sei sohin denkunmöglich. Vielmehr ergebe sich logischerweise daraus, dass der Bescheid tatsächlich erst am 17.02.2016 der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Die gegenständliche Beschwerde vom 15.03.2016 wurde am 16.03.2016 beim Postpartner der Gemeinde römisch zehn zur Zustellung übergeben und wurde diesbezüglich eine Kopie des Aufgabescheines vom 16.03.2016 dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerde sohin rechtzeitig erhoben worden sei und wurde eine meritorische Entscheidung beantragt. Mit E-Mail vom 23.05.2016 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich aufgrund der Ausführungen und Unterlagen der Beschwerdeführerin eine Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergebe und wurde Gelegenheit gegeben dazu bis 01.06.2016 Stellung zu nehmen. Seitens der belangten Behörde ist keine schriftliche Stellungnahme eingelangt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch von keiner Parteien des Beschwerdeverfahren beantragt. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch von keiner Parteien des Beschwerdeverfahren beantragt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Wenn die belangte Behörde im Vorlageschreiben vom 21.03.2016 insbesondere ausführt, dass sich aus ihrer Sicht eine Verspätung des Rechtsmittels ergebe, so ist dazu zunächst Folgendes auszuführen: Zwar wird in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass die gegenständlich bekämpfte Entscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 05.02.2016, Zl ***, der Beschwerdeführerin am 12.02.2016 zugestellt worden sei, Zwar wird in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass die gegenständlich bekämpfte Entscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 05.02.2016, , Zl ***, der Beschwerdeführerin am 12.02.2016 zugestellt worden sei, allerdings kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wenn sie in ihrem Schreiben vom 04.04.2016 im Wesentlichen ausführt, dass es sich dabei nur um einen Schreibfehler handelt und sich aufgrund des in Kopie übermittelten Kuverts, mit dem der bekämpfte Bescheid per Post zugestellt wurde, ergibt, dass der Bescheid frühestens am 15.02.2016 von der Poststelle Z abgestempelt wurde und sohin eine Zustellung dieses Bescheides vor dem 15.02.2016 denkunmöglich ist und der Bescheid tatsächlich erst am 17.02.2016 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Auf den ersten Blick weisen die Ziffern der handschriftlichen Datumsangabe auf dem Rückschein der nachweislichen Zustellung der bekämpften Entscheidung an der Stelle 2, 4 und 5 eine gewisse Ähnlichkeit auf. Allerdings ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin übermittelten deutlichen Kopie des Kuverts der nachweislichen Zustellung, auf dem auch die Geschäftszahl der bekämpften Entscheidung eindeutig angeführt ist, dass dieses erst am 15.02.2016 von der Poststelle Z abgestempelt und sohin an diesem Tag der Post zur Beförderung und Zustellung übergeben wurde. Überdies befindet sich auf dem Rückschein der nachweislichen Zustellung der bekämpften Entscheidung der Poststempel der Zustellbasis Kaltenbach vom 18.02.2016. Das ergänzende Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol dazu hat ergeben, dass der Poststempel der Zustellbasis erst nach erfolgter Zustellung bei Rückgabe des Zustellnachweises durch den Zusteller in der Zustellbasis angebracht wird. Dies ist bei Zustellungen in der Gemeinde X grundsätzlich am folgenden Tag nach der Zustellung der Fall. Überdies befindet sich auf dem Rückschein der nachweislichen Zustellung der bekämpften Entscheidung der Poststempel der Zustellbasis Kaltenbach vom 18.02.2016. Das ergänzende Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol dazu hat ergeben, dass der Poststempel der Zustellbasis erst nach erfolgter Zustellung bei Rückgabe des Zustellnachweises durch den Zusteller in der Zustellbasis angebracht wird. Dies ist bei Zustellungen in der Gemeinde römisch zehn grundsätzlich am folgenden Tag nach der Zustellung der Fall. Zudem kann in diesem Zusammenhang zur Eruierung des auf dem Rückschein handschriftlich eingetragenen Datums der Zustellung auch auf den Rückschein der nachweislichen Zustellung des Schreibens der Baubehörde vom 25.01.2016 verwiesen werden. Auch auf diesem Rückschein hat die zweite Zahl des handschriftlichen Datums eine Ähnlichkeit mit der Ziffer „2“. Aufgrund des Datums des zugestellten Schreibens, das aufgrund vorangegangener Emails zeitlich eindeutig eingeordnet werden kann, wurde auch dieses Schreiben nach dem 25.01.2016 zugestellt und ist daher die zweite Zahl der handschriftlichen Datumsangabe ebenfalls – so wie gegenständlich - als Ziffer „7“ und nicht als Ziffer „2“ zu qualifizieren. Für das erkennende Gericht ergibt sich sohin zusammengefasst, dass die bekämpfte Entscheidung der Beschwerdeführerin am 17.02.2016 zugestellt wurde, und die Beschwerdefrist gemäß § 7 VwGVG sohin erst am 16.03.2016 geendet hat. Für das erkennende Gericht ergibt sich sohin zusammengefasst, dass die bekämpfte Entscheidung der Beschwerdeführerin am 17.02.2016 zugestellt wurde, und die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, VwGVG sohin erst am 16.03.2016 geendet hat. Auf der im Akt einliegenden Beschwerde findet sich der Eingangsstempel der Marktgemeinde Z vom 17.03.2015. Das Briefkuvert, mit dem die gegenständliche Beschwerde übermittelt wurde, findet sich allerdings im übermittelten Bauakt nicht. Auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde seitens der belangten Behörde dazu mitgeteilt, dass dieses Briefkuvert zur Ermittlung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht mehr vorhanden ist. Die Beschwerdeführerin teilt dazu in ihrem Schreiben vom 04.04.2016 mit, dass die gegenständliche Beschwerde vom 15.03.2016 am 16.03.2016 beim Postpartner der Gemeinde X zur Zustellung übergeben wurde und wurde diesbezüglich eine Kopie eines Aufgabescheines vom 16.03.2016 dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt, die ua auch die Sendung mit der Nummer „RO372330557SAT“ enthält. Hinsichtlich dieser Postsendung ist durch die Post als Empfänger die Postleitzahl „PLZ“ angegeben und wurde handschriftlich die Marktgemeinde Z als Empfänger angeführt. Diese Postsendung wurde – wie die Sendungsverfolgung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ergab – am 17.03.2013 in PLZ Z dem Empfänger übergeben. Die Beschwerdeführerin teilt dazu in ihrem Schreiben vom 04.04.2016 mit, dass die gegenständliche Beschwerde vom 15.03.2016 am 16.03.2016 beim Postpartner der Gemeinde römisch zehn zur Zustellung übergeben wurde und wurde diesbezüglich eine Kopie eines Aufgabescheines vom 16.03.2016 dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt, die ua auch die Sendung mit der Nummer „RO372330557SAT“ enthält. Hinsichtlich dieser Postsendung ist durch die Post als Empfänger die Postleitzahl „PLZ“ angegeben und wurde handschriftlich die Marktgemeinde Z als Empfänger angeführt. Diese Postsendung wurde – wie die Sendungsverfolgung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ergab – am 17.03.2013 in PLZ Z dem Empfänger übergeben. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist zur Post gegeben wurde. Im Übrigen wäre die gegenständliche Beschwerde, die einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist auf dem Postweg bei der belangten Behörde eingelangt ist, zudem auch in Anbetracht des üblichen Postweges, jedenfalls als fristgerecht zu qualifizieren. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die gegenständliche Beschwerde - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - fristgerecht erhoben wurde. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, dass durch die bestehende Dienstbarkeit nicht auch zwingend zusätzlich ein Fluchtweg über die Gste 1** und 2**, beide KG Z – , die sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befinden, insbesondere zu Gunsten des gesamten Gst *** KG Z – , eingeräumt worden sei, und der Fluchtweg im Rahmen der nunmehr beantragten Änderungen neu verhandelt und beurteilt werden hätte müssen, ist dazu Folgendes auszuführen: Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Im baubehördlichen Verfahren kann der Nachbar daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst 5** KG Z - Land und der Gste 2**, 1**, 6** und 7**, alle KG Z – , und war sohin im gegenständlichen Bauverfahren grundsätzlich berechtigt die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst 5** KG Z - Land und der Gste 2**, 1**, 6** und 7**, alle KG Z – , und war sohin im gegenständlichen Bauverfahren grundsätzlich berechtigt die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Das Beschwerdevorbringen zielt offenkundig darauf ab, eine zu Lasten der Grundstücke der Beschwerdeführerin bestehende Dienstbarkeit nicht auszuweiten, dies einerseits in Bezug auf die Nutzung als Fluchtweg im Allgemeinen und andererseits in dieser Form für das nunmehr gegenständliche Bauvorhaben bzw das gesamte nunmehrige Gst *** KG Z – . Dieses Beschwerdevorbringen stellt allerdings nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine öffentlich-rechtliche, sondern eine zivilrechtliche Einwendung dar, und ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich daher gemäß § 26 Abs 8 TBO 2011 auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Dieses Beschwerdevorbringen stellt allerdings nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine öffentlich-rechtliche, sondern eine zivilrechtliche Einwendung dar, und ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich daher gemäß Paragraph 26, Absatz 8, TBO 2011 auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Selbst wenn eine allfällige Überschreitung eines bestehenden Servituts gegeben wäre, könnte dies nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nämlich von einem Nachbarn im Bauverfahren nicht mit Erfolg geltende gemacht werden (vgl VwGH 22.06.1964, Zl 1584/63; VwGH 23.10.1986, Zl 84/06/0038; VwGH 20.10.1988, Zl 87/06/002; VwGH 23.11.1989, 87/06/0048; uva). Selbst wenn eine allfällige Überschreitung eines bestehenden Servituts gegeben wäre, könnte dies nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nämlich von einem Nachbarn im Bauverfahren nicht mit Erfolg geltende gemacht werden vergleiche VwGH 22.06.1964, Zl 1584/63; VwGH 23.10.1986, Zl 84/06/0038; VwGH 20.10.1988, Zl 87/06/002; VwGH 23.11.1989, 87/06/0048; uva). Es war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aus diesem Grund diesbezüglich auch keine weitere Prüfung geboten. Weiters ist auszuführen, dass das Beschwerdevorbringen auch nicht unter das in § 26 Abs 3 lit b TBO 2011 normierte Nachbarrecht subsumiert werden kann. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes dieser Bestimmung werden davon nur jene Brandschutzbestimmungen umfasst, die dem diesbezüglichen Schutz des Nachbarn dienen. Mit ihrem Beschwerdevorbringen machte die Beschwerdeführerin allerdings keine Verletzung von Bestimmungen des Brandschutzes geltend, die ihrem Schutz in dieser Hinsicht dienen.Weiters ist auszuführen, dass das Beschwerdevorbringen auch nicht unter das in Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 normierte Nachbarrecht subsumiert werden kann. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes dieser Bestimmung werden davon nur jene Brandschutzbestimmungen umfasst, die dem diesbezüglichen Schutz des Nachbarn dienen. Mit ihrem Beschwerdevorbringen machte die Beschwerdeführerin allerdings keine Verletzung von Bestimmungen des Brandschutzes geltend, die ihrem Schutz in dieser Hinsicht dienen. In diesem Zusammenhang kann lediglich allgemein ergänzend angemerkt werden, dass einem Nachbar im Bauverfahren zB auch hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeit von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr (vgl VwGH 10.10.2006, Zl 2005/05/0031;
- ua)oder der Durchführungsart von Löschvorgängen (vgl VwGH 18.02.2003, Zl 2002/05/1007;
- ua)kein Mitspracherecht zukommen würde. In diesem Zusammenhang kann lediglich allgemein ergänzend angemerkt werden, dass einem Nachbar im Bauverfahren zB auch hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeit von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr vergleiche VwGH 10.10.2006, Zl 2005/05/0031;
- ua)oder der Durchführungsart von Löschvorgängen vergleiche VwGH 18.02.2003, Zl 2002/05/1007;
- ua)kein Mitspracherecht zukommen würde. Im Übrigen kann hinsichtlich des Brandschutzes der Vollständigkeit halber auf die Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 30.03.2015 und vom 22.12.2015 verwiesen werden, woraus sich zusammengefasst ergibt, dass gegen das gegenständliche Bauvorhaben bei Einhalt der angeführten Nebenbestimmungen kein Einwand besteht und daher aus Sicht der Brandschutzes genehmigungsfähig ist. Soweit von der Beschwerdeführerin zudem ein Mangel der Planunterlagen geltend gemacht wird, in dem in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wurde, dass den Einreichunterlagen nicht entnommen werde könne, ob der im Bereich des Gst 2** KG Z bzw des Gst 1** KG Z befindliche Zugang in Zukunft ebenfalls als Fluchtweg für die verfahrensgegenständlichen umfangreichen Änderungen der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage genutzt werde, ist dazu Folgendes auszuführen: Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass - wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt – die vom Bauwerber vorgelegten Pläne ausreichen müssen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht. Ein weitergehendes Recht dahingehend, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden müssen, kommt dem Nachbarn nicht zu (vgl VwGH 26.03.1985, Zl 84/05/0233; VwGH 28.03.1996, Zl 95/06/0253; VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093; uva). Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass - wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt – die vom Bauwerber vorgelegten Pläne ausreichen müssen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht. Ein weitergehendes Recht dahingehend, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden müssen, kommt dem Nachbarn nicht zu vergleiche VwGH 26.03.1985, Zl 84/05/0233; VwGH 28.03.1996, , Zl 95/06/0253; VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093; uva). Da – wie vorstehend bereits im Detail ausgeführt – das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin allerdings nicht darauf abzielt, die Verfolgung ihrer Rechte im Baubewilligungsverfahren zu gewährleisten, sondern das Beschwerdevorbringen zivilrechtlicher Natur ist, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu, da die formellen Rechte einer Partei im Allgemeinen nicht weiter gehen können als ihre materiellen Rechte (vgl VwGH 28.11.1989, Zl 84/05/0029).Da – wie vorstehend bereits im Detail ausgeführt – das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin allerdings nicht darauf abzielt, die Verfolgung ihrer Rechte im Baubewilligungsverfahren zu gewährleisten, sondern das Beschwerdevorbringen zivilrechtlicher Natur ist, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu, da die formellen Rechte einer Partei im Allgemeinen nicht weiter gehen können als ihre materiellen Rechte vergleiche VwGH 28.11.1989, Zl 84/05/0029). So gehen auch die Verfahrensrechte der Nachbarn in Baubewilligungsverfahren nicht weiter als ihre jeweiligen materiellen Rechte (vgl VwGH 23.07.2013, Zl 2011/05/0194; VwGH 18.11.2014, Zl Ra 2014/05/0011; uva).So gehen auch die Verfahrensrechte der Nachbarn in Baubewilligungsverfahren nicht weiter als ihre jeweiligen materiellen Rechte vergleiche VwGH 23.07.2013, Zl 2011/05/0194; VwGH 18.11.2014, Zl Ra 2014/05/0011; uva). Wenngleich nicht entscheidungswesentlich ist dazu lediglich noch ergänzend anzumerken, dass im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.03.2016, Zl LVwG-2016/32/0195-7, ua Folgendes ausgeführt wird: „Überdies steht für den gegenständlichen Fall auch fest, dass eine Fluchtwegführung über die Grundstücke der Einschreiterin gar nicht beabsichtigt ist. Aus den eingereichten Planunterlagen ist ersichtlich, dass die Erschließung der geänderten Betriebsanlage über die Goldriedstraße erfolgt. Auch die Antragstellerin erklärt auf verwaltungsgerichtliche Anfrage in der E-Mail vom 5. Februar ausdrücklich, dass keine Fluchtwegführung über die Grundstücke der Beschwerdeführerin beabsichtigt sei.“ V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.36.0620.3