RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/44/1078-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 1Abs.
1 berührt werden, und 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. (…)“ „§ 8 Schutz von Auwäldern In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
§ 1Abs.
1 berührt werden; a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
- b)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
- c)die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
- d)jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung.“ „§ 23 Geschützte Pflanzenarten und Pilze
(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung (…) b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der
§ 1Abs.
1 geboten ist, zu geschützten Arten zu erklären.b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der
Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, zu geschützten Arten zu erklären. (…)
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf Litera b, der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist, a) verbieten,
- Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
- den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
- Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen. (…)
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden (…) c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, (…)“ „§ 29 Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen (…)
(2)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
- a)(…) für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
- a)(…) für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,, (…) darf nur erteilt werden, 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
§ 1Abs.
1 nicht beeinträchtigt oder 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1Abs.
1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. (…)
(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
§ 1Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, oder Paragraph 14, Absatz 4, ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. (…)“ Die relevanten Bestimmungen der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 2 Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten
(1)Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
(1)Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach Paragraph eins,, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
(2)Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:
- a)absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
- b)den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(3)Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(3)Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den Paragraphen eins und 2 Absatz eins,, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4)Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:
- a)die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,
- b)die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
- c)den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird. (…)“ „§ 3 Schutz von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.“Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.“ „§ 7 Ausnahmen von den Verboten und Zuwiderhandlungen
(1)Von den Verboten nach den §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 4, 3, 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3 können Ausnahmen nach den §§ 23 Abs. 5, 24 Abs. 5 und 25 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt werden.
(1)Von den Verboten nach den Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz 2 und 4, 3, 4 Absatz 2, 5, Absatz 2 und 6 , Absatz 3, können Ausnahmen nach den Paragraphen 23, Absatz 5, 24, Absatz 5 und 25 Absatz 3, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt werden. (…)“ „Anlage 2
- a)Flechten: (…) 4. Rentierflechten, alle – Cladonia sect. Cladina (…)
- d)Blütenpflanzen: (…) 27. Orchideen, alle – Orchidaceae (…) 34. Rosetten- und Polsterpflanzen, alle, wie Steinbrech-Arten (Saxifraga spp.) und Mannsschildarten (Androsace spp.) (…)“ „Anlage 3 (…)
- b)Blütenpflanzen: (…) 11. Kartäusernelke – Dianthus carthusianorum L. (…)“ „Anlage 4 (…) 19. Rotföhren-Trockenauwald (Dorycnio-Pinetum sylvestris Oberd. 1957); (…)“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: V./1. Zu den artenschutzrechtlichen Bestimmungen:römisch fünf./1. Zu den artenschutzrechtlichen Bestimmungen:
- a)Verbotstatbestände: Bei Umsetzung des Vorhabens sind folgende geschützte Pflanzen bzw Pflanzengesellschaften unmittelbar betroffen, zumal sie auf dem geplanten Bauland wachsen und bei Umsetzung des Vorhabens an diesem Ort jedenfalls zerstört bzw entfernt werden und dadurch unwiederbringlich verloren gehen: ● Rentierflechte (Cladonia), Anlage 2 Z 4 TNSchVO 2006,Rentierflechte (Cladonia), Anlage 2 Ziffer 4, TNSchVO 2006, ● Stendelwurz (Epipactis atrorubens), Großes Zweiblatt (Listera ovata) und Zweiblättrige Waldhyazinthe (Platanthera bifolia), Anlage 2 Z 27 TNSchVO 2006,Stendelwurz (Epipactis atrorubens), Großes Zweiblatt (Listera ovata) und Zweiblättrige Waldhyazinthe (Platanthera bifolia), Anlage 2 Ziffer 27, TNSchVO 2006, ● Katzenpfötchen (Antennaria) und Kugelblume (Globularia), Anlage 2 Z 34 TNSchVO 2006,Katzenpfötchen (Antennaria) und Kugelblume (Globularia), Anlage 2 Ziffer 34, TNSchVO 2006, ● Kartäusernelke (Dianthus carthusianorum), Anlage 3 Z 11 TNSchVO 2006,Kartäusernelke (Dianthus carthusianorum), Anlage 3 Ziffer 11, TNSchVO 2006, ● Rotföhren-Trockenauwald (Dorycnio-Pinetum sylvestris), Anlage 4 Z 19 TNSchVO 2006.Rotföhren-Trockenauwald (Dorycnio-Pinetum sylvestris), Anlage 4 Ziffer 19, TNSchVO 2006. Dadurch werden hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzen der Anlage 2 die Verbotstatbestände gemäß § 2 Abs 2 lit a TNSchVO 2006 (absichtliches Entfernen, Beschädigen oder Vernichten solcher Pflanzen und deren Teile) und lit b (Behandeln des Standortes solcher Pflanzen, sodass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird) verwirklicht. Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenart der Anlage 3 werden die Verbotstatbestände gemäß § 2 Abs 4 lit a TNSchVO 2006 (Absichtliches Entnehmen oberirdisch wachsender Teile solcher Pflanzen in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge), lit b (absichtliches Beschädigen oder Vernichten unterirdisch wachsender Teile solcher Pflanzen) und lit c (Behandeln des Standortes solcher Pflanzen, sodass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird) verwirklicht. Und was die geschützte Pflanzengesellschaft der Anlage 4 betrifft, wird auch ihr Standort entgegen § 3 TNSchVO 2006 so behandelt, dass ihr Fortbestand unmöglich wird.Dadurch werden hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzen der Anlage 2 die Verbotstatbestände gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, TNSchVO 2006 (absichtliches Entfernen, Beschädigen oder Vernichten solcher Pflanzen und deren Teile) und Litera b, (Behandeln des Standortes solcher Pflanzen, sodass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird) verwirklicht. Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenart der Anlage 3 werden die Verbotstatbestände gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Litera a, TNSchVO 2006 (Absichtliches Entnehmen oberirdisch wachsender Teile solcher Pflanzen in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge), Litera b, (absichtliches Beschädigen oder Vernichten unterirdisch wachsender Teile solcher Pflanzen) und Litera c, (Behandeln des Standortes solcher Pflanzen, sodass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird) verwirklicht. Und was die geschützte Pflanzengesellschaft der Anlage 4 betrifft, wird auch ihr Standort entgegen Paragraph 3, TNSchVO 2006 so behandelt, dass ihr Fortbestand unmöglich wird. Dazu ist anzumerken, dass die Verbotstatbestände des § 23 TNSchG 2005 iVm §§ 2 und 3 TNSchVO 2006 zum Schutz des Standortes geschützter Pflanzen bzw Pflanzengesellschaften bereits dann verwirklicht sind, wenn der Standort einzelner Exemplare der geschützten Art betroffen ist. Die Verbote bestehen also unabhängig davon, ob im Nahebereich des Vorhabens weitere Exemplare der geschützten Art wachsen (vgl LVwG 04.08.2014, LVwG-2014/15/0120-8).Dazu ist anzumerken, dass die Verbotstatbestände des Paragraph 23, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 2 und 3 TNSchVO 2006 zum Schutz des Standortes geschützter Pflanzen bzw Pflanzengesellschaften bereits dann verwirklicht sind, wenn der Standort einzelner Exemplare der geschützten Art betroffen ist. Die Verbote bestehen also unabhängig davon, ob im Nahebereich des Vorhabens weitere Exemplare der geschützten Art wachsen vergleiche LVwG 04.08.2014, , LVwG-2014/15/0120-8). Und ein absichtliches Handeln iSd der Verbotstatbestände des § 23 TNSchG 2005 iVm § 2 TNSchVO 2006 liegt anders als bei der strafrechtlichen Absichtlichkeit bereits dann vor, wenn die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes billigend in Kauf genommen wird (vgl Umweltsenat 26.08.2013, US 3A/2012/19-51). Das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit ist gegenständlich erfüllt, da feststeht, dass das beantragte Vorhaben zur Entnahme, Entfernung, Beschädigung bzw Vernichtung der betroffenen Pflanzen bzw deren Teile führt.Und ein absichtliches Handeln iSd der Verbotstatbestände des Paragraph 23, TNSchG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 2, TNSchVO 2006 liegt anders als bei der strafrechtlichen Absichtlichkeit bereits dann vor, wenn die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes billigend in Kauf genommen wird vergleiche Umweltsenat 26.08.2013, US 3A/2012/19-51). Das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit ist gegenständlich erfüllt, da feststeht, dass das beantragte Vorhaben zur Entnahme, Entfernung, Beschädigung bzw Vernichtung der betroffenen Pflanzen bzw deren Teile führt. Abschließend ist zu den artenschutzrechtlichen Verboten festzuhalten, dass auf der unmittelbaren Projektsfläche kein Vorkommen geschützter Tierarten (Anlagen 5 und 6 der TNSchVO 2006) oder geschützter Vogelarten (§ 25 Abs 1 TNSchG 2005) festgestellt werden konnte. Ein weiteres Eingehen auf die diesbezüglichen Verbotstatbestände erübrigt sich somit.Abschließend ist zu den artenschutzrechtlichen Verboten festzuhalten, dass auf der unmittelbaren Projektsfläche kein Vorkommen geschützter Tierarten (Anlagen 5 und 6 der TNSchVO 2006) oder geschützter Vogelarten (Paragraph 25, Absatz eins, TNSchG 2005) festgestellt werden konnte. Ein weiteres Eingehen auf die diesbezüglichen Verbotstatbestände erübrigt sich somit.
- b)Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung: Eine Ausnahmebewilligung von den betroffenen artenschutzrechtlichen Verboten kann nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs 5 TNSchG 2005 erteilt werden. Als Ausnahmetatbestand kommt dabei nur das Vorliegen von "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art" (lit
- c)in Betracht.Eine Ausnahmebewilligung von den betroffenen artenschutzrechtlichen Verboten kann nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 erteilt werden. Als Ausnahmetatbestand kommt dabei nur das Vorliegen von "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art" (Litera c,) in Betracht. Die Verwendung der Wortfolge "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" stellt eine wörtliche Übernahme aus der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) dar. Wie der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 26.08.2013, Zl US 3A/2012/19-51, ausgeführt hat, stellt diese Wendung in der FFH-RL wiederum eine Übernahme einer vom EuGH im Zusammenhang mit den sogenannten immanenten Schranken der Warenverkehrsfreiheit entwickelten Formulierung dar. Mit dem Attribut "zwingend" wird dabei nicht eine besondere Qualifikation zum Ausdruck gebracht; in seiner neueren Judikatur spricht der EuGH vom "Allgemeininteresse". Dies ergibt sich nach dem zitierten Erkenntnis des Umweltsenates aus der Judikatur zur gleichartigen Formulierung in Art 6 Abs 4 der FFH-RL. Der EuGH hat demnach in einem solchen Fall entschieden, dass der Zweck, der "die Verwirklichung eines Plans oder Projekts rechtfertigen kann, zugleich 'öffentlich' und 'überwiegend' sein muss, dh, es muss so wichtig sein, dass es gegen das mit der Habitatrichtlinie verfolgte Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen abgewogen werden kann. Es ist nicht auszuschließen, dass dies der Fall ist, wenn ein Projekt, obwohl es privater Natur ist, sowohl seinem Wesen nach als auch aufgrund seines wirtschaftlichen und sozialen Kontextes tatsächlich von überwiegendem öffentlichen Interesse ist und nachgewiesen wird, dass eine Alternativlösung nicht vorhanden ist" (EuGH 16.2.2012, C-182/10, Rz 76 f).Die Verwendung der Wortfolge "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" stellt eine wörtliche Übernahme aus der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) dar. Wie der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 26.08.2013, Zl US 3A/2012/19-51, ausgeführt hat, stellt diese Wendung in der FFH-RL wiederum eine Übernahme einer vom EuGH im Zusammenhang mit den sogenannten immanenten Schranken der Warenverkehrsfreiheit entwickelten Formulierung dar. Mit dem Attribut "zwingend" wird dabei nicht eine besondere Qualifikation zum Ausdruck gebracht; in seiner neueren Judikatur spricht der EuGH vom "Allgemeininteresse". Dies ergibt sich nach dem zitierten Erkenntnis des Umweltsenates aus der Judikatur zur gleichartigen Formulierung in Artikel 6, Absatz 4, der , FFH-RL. Der EuGH hat demnach in einem solchen Fall entschieden, dass der Zweck, der "die Verwirklichung eines Plans oder Projekts rechtfertigen kann, zugleich 'öffentlich' und 'überwiegend' sein muss, dh, es muss so wichtig sein, dass es gegen das mit der Habitatrichtlinie verfolgte Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen abgewogen werden kann. Es ist nicht auszuschließen, dass dies der Fall ist, wenn ein Projekt, obwohl es privater Natur ist, sowohl seinem Wesen nach als auch aufgrund seines wirtschaftlichen und sozialen Kontextes tatsächlich von überwiegendem öffentlichen Interesse ist und nachgewiesen wird, dass eine Alternativlösung nicht vorhanden ist" (EuGH 16.2.2012, C-182/10, Rz 76 f). Beispielsweise hat der EuGH im erwähnten Fall entschieden, dass Bauarbeiten im Hinblick auf die Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens diese Voraussetzungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erfüllen und die bloße Errichtung einer Infrastruktur zur Unterbringung eines Verwaltungszentrums grundsätzlich keinen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Art 6 Abs 4 FFH-RL darstellen kann (EuGH 16.02.2012, C-182/10). Andererseits hat der EuGH bejaht, dass Bergbautätigkeiten, die für die ortsansässige Wirtschaft von Bedeutung sind, einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Art 6 Abs 4 FFH-RL darstellen können (EuGH 24.11.2011, C-404/09). Auch können mit der Bewässerung und der Trinkwasserversorgung zusammenhängende Gründe, aus denen ein Projekt für die Umleitung von Wasser betrieben wird, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses begründen, mit denen die Verwirklichung eines Vorhabens gerechtfertigt werden kann, das die betreffenden Gebiete als solche beeinträchtigt (EuGH 11.09.2012, C-43/10).Beispielsweise hat der EuGH im erwähnten Fall entschieden, dass Bauarbeiten im Hinblick auf die Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens diese Voraussetzungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erfüllen und die bloße Errichtung einer Infrastruktur zur Unterbringung eines Verwaltungszentrums grundsätzlich keinen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL darstellen kann (EuGH 16.02.2012, C-182/10). Andererseits hat der EuGH bejaht, dass Bergbautätigkeiten, die für die ortsansässige Wirtschaft von Bedeutung sind, einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL darstellen können (EuGH 24.11.2011, C-404/09). Auch können mit der Bewässerung und der Trinkwasserversorgung zusammenhängende Gründe, aus denen ein Projekt für die Umleitung von Wasser betrieben wird, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses begründen, mit denen die Verwirklichung eines Vorhabens gerechtfertigt werden kann, das die betreffenden Gebiete als solche beeinträchtigt (EuGH 11.09.2012, C-43/10). Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hat zum Begriff "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ festgestellt, dass damit nicht das Vorliegen von Sachzwängen gemeint ist, denen niemand ausweichen kann, sondern dass Art 6 Abs 4 Satz 1 und 3 FFH-RL vielmehr ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln meint (BVerwG 27.01.2000, 4 C 2.99).Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hat zum Begriff "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ festgestellt, dass damit nicht das Vorliegen von Sachzwängen gemeint ist, denen niemand ausweichen kann, sondern dass Artikel 6, Absatz 4, Satz 1 und 3 FFH-RL vielmehr ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln meint (BVerwG 27.01.2000, 4 C 2.99). Nach der – nicht verbindlichen – Meinung der Europäischen Kommission ist es "angemessen, davon auszugehen, dass sich die 'zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art' auf solche Situationen beziehen, in denen sich in Aussicht genommene Pläne bzw Projekte als unerlässlich erweisen: ● im Rahmen von Handlungen bzw Politiken, die auf den Schutz von Grundwerten für das Leben der Bürger (Gesundheit, Sicherheit, Umwelt) abzielen; ● im Rahmen grundlegender Politiken für Staat und Gesellschaft; ● im Rahmen der Durchführung von Tätigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art zur Erbringung bestimmter gemeinwirtschaftlicher Leistungen" (Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Abs 4 der 'Habitat-Richtlinie' 92/43/EWG, Jänner 2007, Nr 1.3.2).(Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4, der 'Habitat-Richtlinie' 92/43/EWG, Jänner 2007, , Nr 1.3.2). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ist daher auch mit den "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses" gemäß § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 nicht das Vorliegen von Sachzwängen gemeint, denen niemand ausweichen kann, sondern ein besonders qualifiziertes öffentliches Interesse. In diesem Sinne ist auch die von der Naturschutzbehörde vorgenommene Interessenabwägung zugunsten des beantragten Vorhabens im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist das beantragte Vorhaben nämlich erforderlich, um den konkret gegebenen Baulandbedarf in UnterX zu sozialverträglichen Preisen zu decken. In diesem Sinne erweist sich das Projekt zur Erreichung der Ziele der örtlichen Raumordnung als unerlässlich.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ist daher auch mit den "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses" gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005 nicht das Vorliegen von Sachzwängen gemeint, denen niemand ausweichen kann, sondern ein besonders qualifiziertes öffentliches Interesse. In diesem Sinne ist auch die von der Naturschutzbehörde vorgenommene Interessenabwägung zugunsten des beantragten Vorhabens im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist das beantragte Vorhaben nämlich erforderlich, um den konkret gegebenen Baulandbedarf in UnterX zu sozialverträglichen Preisen zu decken. In diesem Sinne erweist sich das Projekt zur Erreichung der Ziele der örtlichen Raumordnung als unerlässlich. Auf der anderen Seite ist insbesondere die Pflanzengesellschaft des Rotföhren-Trockenauwaldes in Tirol zwar grundsätzlich sehr selten und gefährdet, jedoch ist das konkret betroffene Areal bereits derzeit durch bestehende Verkehrsflächen vom Kernbestand des restlichen Rotföhren-Trockenauwaldes in UnterX abgetrennt und weist infolge anthropogener Einflüsse eine geringere naturkundefachliche Wertigkeit als der Kernbestand auf. Zudem befindet sich der betroffene Auwald aufgrund der Verbauung der angrenzenden Bäche in einem Sukzessionsstadium, weshalb unabhängig vom beantragten Vorhaben von einem ungünstigen bis schlechten Erhaltungszustand auszugehen ist. Die gegenständliche Baulandschaffung stellt somit zwar zweifellos eine Beeinträchtigung der betroffenen geschützten Pflanzen bzw Pflanzengesellschaft dar, jedoch führt das Vorhaben selbst nicht zu einer Gefährdung des Gesamtbestandes in UnterX. In weiterer Folge ist in Anwendung des Einleitungssatzes des § 23 Abs 5 TNSchG 2005 zu prüfen, ob es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Landesumweltanwalt zutreffend eingewandt hat, dass die Naturschutzbehörde aufgrund dieser Bestimmung eine Alternativenprüfung durchzuführen gehabt hätte.In weiterer Folge ist in Anwendung des Einleitungssatzes des Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 zu prüfen, ob es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Landesumweltanwalt zutreffend eingewandt hat, dass die Naturschutzbehörde aufgrund dieser Bestimmung eine Alternativenprüfung durchzuführen gehabt hätte. Die Formulierung, "sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt", knüpft an die "zwingenden Gründe" an. Es geht also nicht um irgendeine andere Lösung, sondern um eine Alternative, die im Wesentlichen eine vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleistet (vgl VwGH 23.06.2009, 2007/06/0257). Der vom Landesumweltanwalt in der mündlichen Verhandlung präferierte Schul- bzw Kindergartenbus nach F mag zwar eine adäquate Lösung im Fall einer möglichen Schul- bzw Kindergartenschließung sein, er stellt aber keine Alternative zur Baulandschaffung dar. Die Erhaltung des Schul- bzw Kindergartenstandortes ist nämlich nicht das primär verfolgte Ziel der Baulandschaffung, sondern stellt lediglich einen Teilaspekt dar. Der festgestellte Baulandbedarf kann mit der Busverbindung jedenfalls nicht gedeckt werden.Die Formulierung, "sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt", knüpft an die "zwingenden Gründe" an. Es geht also nicht um irgendeine andere Lösung, sondern um eine Alternative, die im Wesentlichen eine vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleistet vergleiche VwGH 23.06.2009, 2007/06/0257). Der vom Landesumweltanwalt in der mündlichen Verhandlung präferierte Schul- bzw Kindergartenbus nach F mag zwar eine adäquate Lösung im Fall einer möglichen Schul- bzw Kindergartenschließung sein, er stellt aber keine Alternative zur Baulandschaffung dar. Die Erhaltung des Schul- bzw Kindergartenstandortes ist nämlich nicht das primär verfolgte Ziel der Baulandschaffung, sondern stellt lediglich einen Teilaspekt dar. Der festgestellte Baulandbedarf kann mit der Busverbindung jedenfalls nicht gedeckt werden. Im Übrigen hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die eingereichte Variante aus Sicht der Raumordnung die beste Lösung zur Baulandschaffung in UnterX darstellt und, dass eine Siedlungserweiterung mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf anderen Flächen in UnterX nicht möglich ist. Zwar könnten auch bestehende private Baulandreserven herangezogen werden, jedoch wäre diese Variante aufgrund fehlender rechtlicher Zugriffsmöglichkeiten nicht zu sozialverträglichen Preisen möglich, sodass damit die Zielerreichung – Baulandschaffung für Jungfamilien – nicht in gleicher zufriedenstellender Weise erreicht werden kann. Dies führt zur weiteren Frage, ob die Populationen der betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Dazu ist klarzustellen, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn sich eine Population in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet. Die Struktur der Prüfung in den Fällen, in denen eine Art nicht in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, ist keine andere als in den Fällen, in denen eine Art im günstigen Erhaltungszustand verweilt. Eine Ausnahmegenehmigung ist auch dann zulässig, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindern kann (vgl VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215, zur vergleichbaren Regelung des steiermärkischen Naturschutzgesetzes).Dies führt zur weiteren Frage, ob die Populationen der betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Dazu ist klarzustellen, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn sich eine Population in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet. Die Struktur der Prüfung in den Fällen, in denen eine Art nicht in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, ist keine andere als in den Fällen, in denen eine Art im günstigen Erhaltungszustand verweilt. Eine Ausnahmegenehmigung ist auch dann zulässig, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindern kann vergleiche VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215, zur vergleichbaren Regelung des steiermärkischen Naturschutzgesetzes). Das Landesverwaltungsgericht sieht auch diese Bewilligungsvoraussetzung als erfüllt an. Die Populationen der betroffenen geschützten Pflanzenarten verweilen mit Ausnahme des Rotföhren-Trockenauwaldes in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand. Und der Rotföhren-Trockenauwald befindet sich zwar in einem ungünstigen Erhaltungszustand, jedoch ist dafür hinsichtlich der konkreten Projektsfläche die bereits bestehende anthropogene Überformung und hinsichtlich des Gesamtstandortes in UnterX die fehlende Flussmorphodynamik infolge der Bachverbauung verantwortlich. Eine weitere relevante Verschlechterung des Erhaltungszustandes aufgrund des beantragten Vorhabens ist nicht zu befürchten, zumal das Vorhaben zu keiner Gefährdung des Gesamtstandortes in UnterX führt. Zu bedenken ist auch, dass eine Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes die Belebung der natürlichen Flussdynamik durch Rückbau der Bachverbauung voraussetzen würde. Dies ist zumindest auf der Projektsfläche nicht möglich, solange das unmittelbar angrenzende Siedlungsgebiet besteht. Die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird somit durch das bereits bestehende Siedlungsgebiet und nicht durch dessen geringfügige Erweiterung behindert. Insgesamt liegen somit die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung vor, wobei jedoch entscheidend ist, dass nur ein naturkundefachlich wenig wertvoller Randbereich des Auwaldes betroffen ist, während der höherwertige Kernbereich des Auwaldes unberührt bleibt. V./2. Zum Gewässer- und Auwaldschutz:römisch fünf./2. Zum Gewässer- und Auwaldschutz: Die Naturschutzbehörde hat die naturschutzrechtliche Bewilligung ausschließlich aufgrund der Artenschutzbestimmungen des § 23 TNSchG 2005 erteilt. Wie der Landesumweltanwalt in seiner Beschwerde jedoch richtig vorbringt, löst das beantragte Vorhaben auch Bewilligungspflichten nach §§ 7 und 8 TNSchG 2005 aus. Zum einen beträgt nämlich die Entfernung zum Ufer des Xer Badesees, eines stehenden Gewässers mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m², lediglich ca 200 bis 300 m und liegt somit im 500 m breiten Uferschutzbereich des § 7 Abs 2 lit b TNSchG 2005, zum anderen fallen Rotföhren-Trockenauwälder gemäß der Begriffsdefinition des § 3 Abs 6 TNSchG 2005 expressis verbis unter das Schutzregime des 8 TNSchG 2005. Gemäß § 7 Abs 2 lit b Z 1 und 2 sowie § 8 lit a, b, c und d TNSchG 2005 bedürfen somit auch die Errichtung von Anlagen (die beantragten Wege), die Geländeabtragungen (die Abtragung des Waldbodens), die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern und jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung des Auwaldes einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.Die Naturschutzbehörde hat die naturschutzrechtliche Bewilligung ausschließlich aufgrund der Artenschutzbestimmungen des Paragraph 23, TNSchG 2005 erteilt. Wie der Landesumweltanwalt in seiner Beschwerde jedoch richtig vorbringt, löst das beantragte Vorhaben auch Bewilligungspflichten nach Paragraphen 7 und 8 TNSchG 2005 aus. Zum einen beträgt nämlich die Entfernung zum Ufer des Xer Badesees, eines stehenden Gewässers mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m², lediglich ca 200 bis 300 m und liegt somit im 500 m breiten Uferschutzbereich des Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005, zum anderen fallen Rotföhren-Trockenauwälder gemäß der Begriffsdefinition des Paragraph 3, Absatz 6, TNSchG 2005 expressis verbis unter das Schutzregime des 8 TNSchG 2005. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 8, Litera a, b, c und d TNSchG 2005 bedürfen somit auch die Errichtung von Anlagen (die beantragten Wege), die Geländeabtragungen (die Abtragung des Waldbodens), die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern und jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung des Auwaldes einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Was die Schutzgüter der zu prüfenden Bewilligungstatbestände betrifft, ist festzuhalten, dass sich das Schutzgut des § 8 TNSchG 2005 (Auwaldschutz) weitgehend mit jenem der artenschutzrechtlichen Bestimmung zum Schutz des Rotföhren-Trockenauwaldes deckt. Und hinsichtlich des § 7 TNSchG 2005 (Gewässerschutz) hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass nur geringfügige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Erholungswertes zu befürchten sind. Andere nachteilige Auswirkungen auf den ca 200 bis 300 m entfernten Badesee konnten im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden.Was die Schutzgüter der zu prüfenden Bewilligungstatbestände betrifft, ist festzuhalten, dass sich das Schutzgut des Paragraph 8, TNSchG 2005 (Auwaldschutz) weitgehend mit jenem der artenschutzrechtlichen Bestimmung zum Schutz des Rotföhren-Trockenauwaldes deckt. Und hinsichtlich des Paragraph 7, TNSchG 2005 (Gewässerschutz) hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass nur geringfügige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Erholungswertes zu befürchten sind. Andere nachteilige Auswirkungen auf den ca 200 bis 300 m entfernten Badesee konnten im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden. Auch die gemäß § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 vorzunehmende Interessenabwägung hat somit zugunsten der „langfristigen öffentlichen Interessen“ auszugehen, zumal bereits die „zwingenden Gründe“ iSd § 23 Abs 5 TNSchG 2005 bejaht wurden. Gleiches gilt für die Alternativenprüfungen iSd §§ 29 Abs 4 TNSchG 2005, da bereits die Alternativenprüfung nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005 ergeben hat, dass der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise nicht erreicht werden kann. Somit liegen auch die Bewilligungsvoraussetzungen hinsichtlich des Gewässer- und Auwaldschutzes vor.Auch die gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 vorzunehmende Interessenabwägung hat somit zugunsten der „langfristigen öffentlichen Interessen“ auszugehen, zumal bereits die „zwingenden Gründe“ iSd Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 bejaht wurden. Gleiches gilt für die Alternativenprüfungen iSd Paragraphen 29, Absatz 4, TNSchG 2005, da bereits die Alternativenprüfung nach Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 ergeben hat, dass der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise nicht erreicht werden kann. Somit liegen auch die Bewilligungsvoraussetzungen hinsichtlich des Gewässer- und Auwaldschutzes vor. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: In Summe ist die Naturschutzbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen ist. Im Spruch waren jedoch die Bewilligungstatbestände hinsichtlich des Gewässer- und Auwaldschutzes zu ergänzen. Es war auch klar zu stellen, welche konkreten Maßnahmen von der bewilligten Baulandschaffung umfasst sind. Zudem war die Bezeichnung der betroffenen Grundstücke aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Parzellenänderung zu aktualisieren. VII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen waren, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer detaillierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des TNSchG 2005 und der TNSchVO 2006. Insbesondere fehlt eine Rechtsprechung des VerwaltungsgerichtshofesDie ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen waren, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer detaillierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des TNSchG 2005 und der TNSchVO 2006. Insbesondere fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ● zum Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit gemäß § 2 Abs 2 lit a und Abs 4 lit a und b TNSchVO 2006,zum Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und Absatz 4, Litera a und b , TNSchVO 2006, ● zur Auslegung des Standortschutzes gemäß § 2 Abs 2 lit b und Abs 4 lit c und § 3 TNSchVO 2006 sowiezur Auslegung des Standortschutzes gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera b und Absatz 4, Litera c und Paragraph 3, TNSchVO 2006 sowie ● zur Auslegung der „zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ gemäß § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005.zur Auslegung der „zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.1078.12