Obsah (8)
§ 25a§ 279§ 4Art. 131Art. 130§ 262§ 1§ 30RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/20/1460-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. hinsichtlich der Beschwerde gegen den berichtigten vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.02.2015, Zl xxxxxx, mit dem der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2015 vorgeschrieben wurde zu Recht erkannt: 1.
§ 279
Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als die Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 12.05.2015, Zl ****1, abgeändert und der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2015 für das Unternehmen des Herrn A A, Mitgliedsnummer xxxxxx, mit Standort X, Adresse 1, wie folgt neu festgesetzt und vorgeschrieben wird.
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als die Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 12.05.2015, Zl ****1, abgeändert und der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2015 für das Unternehmen des Herrn A A, Mitgliedsnummer xxxxxx, mit Standort römisch zehn, Adresse 1, wie folgt neu festgesetzt und vorgeschrieben wird. Berufsgruppe E = Einzelhandel, G = Großhandel Beitragspflichtiger Umsatz in Euro Prozentsatz Grundzahl 036 Backwaren- und Konditoreierzeugnisse-Händler - E 379.560 40 151.824 170 Fleischhändler, Fleisch- und Wurstwarenhändler, Händler mit totem Vieh - E170 Fleischhändler, Fleisch- und Wurstwarenhändler,, Händler mit totem Vieh - E 654.440 20 130.888 229 Getränkehändler (Händler mit alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken, Brauereiniederlagen) - E229 Getränkehändler (Händler mit alkoholischen und/oder, alkoholfreien Getränken, Brauereiniederlagen) - E 599.890 40 239.956 265 Haushaltsartikelhändler, Haushaltsmaschinen- und Haushaltsgerätehändler - E265 Haushaltsartikelhändler, Haushaltsmaschinen- und, Haushaltsgerätehändler - E 0 40 0 344 Kosmetische Warenhändler - E 0 40 0 389 Lebensmittelhändler, Genußmittelhändler - E 825.730 10 82.573 424 Milch- und Molkereiproduktehändler - E 489.170 10 48.917 455 Obst-, Südfrüchte- und Gemüsehändler - E 357.260 10 35.726 567 Süßwarenhändler - E 169.840 20 33.968 643 Textilwarenhändler E 0 40 0 696 Wasch-Putzmittelhändler E 0 40 0 734 Haustierfutter, Bedarf - E 44.960 10 4.496 760 Tiefkühlkosthändler - E 175.700 40 70.280 Gesamtgrundzahl 798.628 Promillesatz Beitrag in Euro Tourismusförderungsfonds 1,2 958,35 Tourismusverband 14,0 11.180,79 Gesamt: 15,2 12.139,14 davon bereits abgestattet einzuzahlender Betrag 12.139,14 Guthaben 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g, R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 22.01.2015, Zl ****2, wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Vorschreibung des Pflichtbeitrages an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds das Erklärungsformular für das Jahr 2013 übermittelt, wobei die Aufgliederung nach Berufssparten hingewiesen wurde. Auf Seite zwei dieses Erklärungsformulars findet sich unter den angeführten Berufssparten auch die Beitragsgruppe Nr 389 „Lebensmittel- Genusshandel“ und die Angabe „E“ für Einzelhandel. Mit vorläufigem Bescheid der Abgabenbehörde vom 29.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Pflichtbeitrag 2015 an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds vorgeschrieben. In diesem Bescheid wurden sämtliche Umsätze der Berufsgruppe Nr 389 „Lebensmittel- Genusshandel“ zugeordnet. Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 03.02.2015, Zl ****2, wurde dem Beschwerdeführer zur Vorschreibung des Pflichtbeitrages an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds ein „zweites“ Erklärungsformular für das Jahr 2013 übermittelt. Im Betreff dieses Schreibens findet sich der Hinweis „Aufgliederung nach Berufssparten“. Im Erklärungsformular wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass „die Aufgliederung des beitragspflichtigen Umsatzes nach Berufsgruppen auf Seite 2 erfolgt“. Mit Schreiben der B KG vom 16.02.2015 wurden der Abgabenbehörde die jeweiligen beitragspflichtigen Umsätze für das Jahr 2013, aufgeteilt auf die im erwähnten zweiten Erklärungsformular angeführten Berufssparten, und die Zahlen für 2014 für die Bemessung der vorläufigen Vorschreibung für 2015 mitgeteilt. Mit berichtigten Bescheiden der Tiroler Landesregierung vom 11.02.2015 wurden die beitragspflichtigen Umsätze sowohl hinsichtlich des Jahres 2013 als auch (im Rahmen eines vorläufigen Bescheides) hinsichtlich des Jahres 2015 auf verschiedene Berufsgruppen aufgesplittet und unterschiedlichen Prozentsätzen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (Grundzahl) unterzogen. In weiterer Folge wurde dann mit berichtigtem (endgültigen) Bescheid der Abgabenbehörde vom 18.02.2015, Zl xxxxxx, die Besteuerung der für 2013 maßgeblichen, aufgesplitteten Umsätze geringfügig zu Gunsten des Abgabepflichtigen geändert und ihm ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2013 in der Höhe von insgesamt Euro 12.543,20 vorgeschrieben. Abzüglich der bereits geleisteten Summe von Euro 5.885,42 ergab dies für das Jahr 2013 einen noch offenen Betrag in der Höhe von Euro 6.657,
- Mit berichtigtem vorläufigen Bescheid der Abgabenbehörde vom 18.02.2015, Zl xxxxxx, erfolgte auch hinsichtlich des Jahres 2015 eine Änderung der Besteuerung zu Gunsten des Abgabepflichtigen und wurde der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2015 in der Höhe von insgesamt Euro 12.973,90 festgesetzt. Die Vorschreibung setzte sich wie folgt zusammen: Berufsgruppe E = Einzelhandel, G = Großhandel Beitragspflichtiger Umsatz in Euro Prozentsatz Grundzahl 036 Backwaren- und Konditoreierzeugnisse-Händler - E 379.560 40 151.824 170 Fleischhändler, Fleisch- und Wurstwarenhändler, Händler mit totem Vieh - E170 Fleischhändler, Fleisch- und Wurstwarenhändler,, Händler mit totem Vieh - E 654.440 20 130.888 229 Getränkehändler (Händler mit alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken, Brauereiniederlagen) - E229 Getränkehändler (Händler mit alkoholischen und/oder, alkoholfreien Getränken, Brauereiniederlagen) - E 599.890 40 239.956 265 Haushaltsartikelhändler, Haushaltsmaschinen- und Haushaltsgerätehändler - E265 Haushaltsartikelhändler, Haushaltsmaschinen- und, Haushaltsgerätehändler - E 59.810 40 23.924 344 Kosmetische Warenhändler - E 50.590 40 20.236 389 Lebensmittelhändler, Genußmittelhändler - E 642.670 10 64.267 424 Milch- und Molkereiproduktehändler - E 489.170 10 48.917 455 Obst-, Südfrüchte- und Gemüsehändler - E 357.260 10 35.726 567 Süßwarenhändler - E 169.840 20 33.968 643 Textilwarenhändler E 32.820 40 13.128 696 Wasch-Putzmittelhändler E 39.840 40 15.936 734 Haustierfutter, Bedarf - E 44.960,- 10 4.496 760 Tiefkühlkosthändler - E 175.700,- 40 70.280 Gesamtgrundzahl 853.546 Promillesatz Beitrag in Euro Tourismusförderungsfonds 1,2
- 024,26 Tourismusverband 14,0 11.949,64 Gesamt: 15,2 12.973,90 davon bereits abgestattet einzuzahlender Betrag 12.973,90 Guthaben Gegen den Bescheid betreffend Vorschreibung des Pflichtbeitrages 2013 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 18.03.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Gegen den Bescheid betreffend Vorschreibung des Pflichtbeitrages 2015 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch die B KG, mit Schriftsatz vom 16.03.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. In den Beschwerden wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Aufgliederung der Umsätze nach Berufssparten unzulässig sei. Die Umsätze seien zu Unrecht nicht der Berufsgruppe Nr 389 „Lebensmittel- Genusshandel“ zugeordnet worden. Es wurde beantragt, den bekämpften Bescheid für das Jahr 2013 aufzuheben und den bekämpften Bescheid für das Jahr 2015 zu berichtigen bzw die Pflichtbeiträge für die genannten Zeiträume neu vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer verfüge auch nicht über gesonderte Gewerbeberechtigungen und es liege in der Natur der Sache, dass ein Lebensmittel- Genusshandel auch andere Produkte anbiete. Mit den Beschwerdeausführungen verband der Beschwerdeführer auch die Anregung auf Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens. Mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde vom 12.05.2015, Zl ****1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid für das Jahr 2015 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde zum größten Teil auf die Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.04.2015, Zl LVwG-2014/36/0005, verwiesen. Die Abgabenvorschreibung für das Jahr 2013 war nicht Inhalt dieser Beschwerdevorentscheidung. Mit einem Schriftsatz vom 03.06.2015 brachte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwälte, fristgerecht einen Vorlageantrag ein.Mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde vom 12.05.2015, , Zl ****1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid für das Jahr 2015 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde zum größten Teil auf die Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.04.2015, Zl LVwG-2014/36/0005, verwiesen. Die Abgabenvorschreibung für das Jahr 2013 war nicht Inhalt dieser Beschwerdevorentscheidung. Mit einem Schriftsatz vom 03.06.2015 brachte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwälte, fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Am 09.05.2016 wurde eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten wurde und wurde dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die vorläufigen Umsätze des Beschwerdeführers für das von ihm betriebene Lebensmittelgeschäft der Handelskette „K“ mit den Gewerbeberechtigungen „Einzelhandel für Lebensmittel“ und „Tabakverkaufsstelle verbunden mit Handel“ für das Kalenderjahr 2015 stellen sich wie folgt dar: 036 Backwaren- und Konditoreierzeugnisse-Händler - E 379.560 170 Fleischhändler, Fleisch- und Wurstwarenhändler, Händler mit totem Vieh - E170 Fleischhändler, Fleisch- und Wurstwarenhändler,, Händler mit totem Vieh - E 654.440 229 Getränkehändler (Händler mit alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken, Brauereiniederlagen) - E229 Getränkehändler (Händler mit alkoholischen und/oder, alkoholfreien Getränken, Brauereiniederlagen) - E 599.890 265 Haushaltsartikelhändler, Haushaltsmaschinen- und Haushaltsgerätehändler - E265 Haushaltsartikelhändler, Haushaltsmaschinen- und, Haushaltsgerätehändler - E 59.810 344 Kosmetische Warenhändler - E 50.590 389 Lebensmittelhändler, Genussmittelhändler - E 642.670 424 Milch- und Molkereiproduktehändler - E 489.170 455 Obst-, Südfrüchte- und Gemüsehändler - E 357.260 567 Süßwarenhändler - E 169.840 643 Textilwarenhändler E 32.820 696 Wasch-Putzmittelhändler E 39.840 734 Haustierfutter, Bedarf - E 44.960,- 760 Tiefkühlkosthändler - E 175.700,- III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der verfahrens- und entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aufgrund der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Umsatzzahlen. Die den jeweiligen Berufsgruppen zuzuordnenden Umsätze sind unstrittig. IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist - mangels entgegenstehender Vorschriften - von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war.
§ 4
Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 4
Abs 3 BAO bleiben jedoch in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Daher ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für das Entstehen und die Höhe einer Abgabenschuld im Allgemeinen jene Rechtslage maßgebend, die in jenem Zeitpunkt galt, in dem sich der Abgabentatbestand verwirklicht hat (vgl VwGH 10.12.2008, Zl 2005/17/0055; VwGH 27.05.2008, Zl 2005/17/0206, mwN).Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist - mangels entgegenstehender Vorschriften - von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war.
Paragraph 4, Absatz eins, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Paragraph 4, Absatz 3, BAO bleiben jedoch in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Daher ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für das Entstehen und die Höhe einer Abgabenschuld im Allgemeinen jene Rechtslage maßgebend, die in jenem Zeitpunkt galt, in dem sich der Abgabentatbestand verwirklicht hat vergleiche VwGH 10.12.2008, Zl 2005/17/0055; VwGH 27.05.2008, Zl 2005/17/0206, mwN). Gegenständlich sind daher insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 28/2007, idF vom 01.01.2015:Tiroler Tourismusgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2007,, in der Fassung vom 01.01.2015: „§ 30 Beitragspflicht
(1)Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
(1)Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Absatz 4, unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach Paragraph 31, oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 32, heranzuziehen. (…) § 31Paragraph 31 Beitragspflichtiger Umsatz
(1)Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:
(1)Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls: (...)
(3)Gehört ein Pflichtmitglied mehreren Beitragsgruppen an, so ist der Beitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen und in einem Gesamtbetrag vorzuschreiben. Berufsgruppen, denen kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zugerechnet werden kann, bleiben hiervon ausgenommen.
(4)Eine Lieferung im Großhandel liegt vor, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand einem anderen Unternehmen zur Verwendung in dessen Unternehmen, sei es zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Erbringung gewerblicher oder beruflicher Leistungen überlässt. Alle übrigen Lieferungen gelten als Lieferungen im Einzelhandel. § 35Paragraph 35 Beitragshöhe
(1)Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
(2)Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die
- a)Beitragsgruppe I 100 v. H.
- a)Beitragsgruppe römisch eins 100 v. H.
- b)Beitragsgruppe II 80 v. H.
- b)Beitragsgruppe römisch zwei 80 v. H.
- c)Beitragsgruppe III 60 v. H.
- d)Beitragsgruppe IV 40 v. H.
- e)Beitragsgruppe V 20 v. H.
- f)Beitragsgruppe VI 10 v. H.
- g)Beitragsgruppe VII 5 v. H.
(3)Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.
(3)Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Absatz 2,, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Absatz 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Absatz 8, entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.
(4)Der Promillesatz bleibt bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden.
(4)Der Promillesatz bleibt bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und nach Paragraph 9, Absatz 6, kundgemacht werden.
(5)Bei einem neu errichteten Tourismusverband muss der Promillesatz für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 15. März beschlossen und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden.
(5)Bei einem neu errichteten Tourismusverband muss der Promillesatz für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 15. März beschlossen und nach Paragraph 9, Absatz 6, kundgemacht werden.
(6)Die Multiplikation des Promillesatzes mit der Grundzahl des Pflichtmitgliedes ergibt seinen Beitrag in Euro. Liegt der so ermittelte Betrag einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 45 Abs. 1 unter 30,– Euro, so ist die Grundzahl in dem Maß zu erhöhen, dass ihre Multiplikation mit dem Promillesatz einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds diesen Beitrag ergibt (Mindestbeitrag).
(6)Die Multiplikation des Promillesatzes mit der Grundzahl des Pflichtmitgliedes ergibt seinen Beitrag in Euro. Liegt der so ermittelte Betrag einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach Paragraph 45, Absatz eins, unter 30,– Euro, so ist die Grundzahl in dem Maß zu erhöhen, dass ihre Multiplikation mit dem Promillesatz einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds diesen Beitrag ergibt (Mindestbeitrag).
(7)Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden. (…) § 45Paragraph 45 Beiträge der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände
(1)Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.
(1)Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach Paragraph 35, Absatz 2,, der Mindestgrundzahl nach Paragraph 35, Absatz 6, oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Paragraph 35, Absatz 8, entspricht, zu leisten.
(2)Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.
(2)Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Absatz eins, gelten die Paragraphen 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben. Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990 idF LGBl Nr 179/2014: Beitragsgruppenverordnung 1991, Landesgesetzblatt Nr 84 aus 1990, in der Fassung LGBl Nr 179/2014: „§ 1 Einreihung der Berufsgruppen
(1)Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden
- a)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,
- b)den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,
- c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und
- d)im Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht: Berufsgruppe Beitragsgruppen in den Ortsklassen A B C Innsbruck und seine Feriendörfer (…) 389 Lebensmittelhändler, Genußmittel- händler Vrömisch fünf VIrömisch sechs VIrömisch sechs VIrömisch sechs (…)“
(2)Die Einreihung von Handelsbetrieben in die Beitragsgruppen nach Abs. 1 gilt für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandelsbetriebe sind in die Beitragsgruppe mit dem nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen.
(2)Die Einreihung von Handelsbetrieben in die Beitragsgruppen nach Absatz eins, gilt für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandelsbetriebe sind in die Beitragsgruppe mit dem nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen.
(3)Die Pflichtmitglieder sind mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Abs. 1 zuzuordnen. Werden im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze), so ist bei der Berechnung des Beitrages von den Beitragsgruppenumsätzen auszugehen. Dies gilt nicht
(3)Die Pflichtmitglieder sind mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Absatz eins, zuzuordnen. Werden im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze), so ist bei der Berechnung des Beitrages von den Beitragsgruppenumsätzen auszugehen. Dies gilt nicht für Teilumsätze von weniger als 20.000,– Euro und für solche Teilumsätze, die im Verhältnis zu den übrigen Beitragsgruppenumsätzen des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind.
(4)Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Abs. 1 eingereiht sind, gelten in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht.
(4)Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Absatz eins, eingereiht sind, gelten in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe römisch sechs eingereiht.
Art. 131Abs. 3 B-VG i
Vm § 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz obliegen dem Bundesfinanzgericht (unter anderem) Entscheidungen über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Bundesfinanzgerichtsgesetz obliegen dem Bundesfinanzgericht (unter anderem) Entscheidungen über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Hier maßgebliche Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013, haben folgenden WortlautHier maßgebliche Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, haben folgenden Wortlaut Beschwerdevorentscheidung § 262
(1)Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.Paragraph 262,
(1)Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2)Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
- a)wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
- b)wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3)Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4)Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat. 10. Vorlageantrag § 264
(1)Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.Paragraph 264,
(1)Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Vorschreibung für das Jahr 2013: In der zur Entscheidung vorgelegten Bescheidbeschwerde vom 18.03.2015 wurde kein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt. Im Antrag, „das Landesverwaltungsgericht“ wolle den Bescheid auf dort näher umschriebene Weise abändern bzw. aufheben, ist kein ausdrücklicher (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 262 Anm. 7) Antrag auf das Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung zu erblicken. Es wurden auch nicht lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet. Der angefochtene Bescheid wurde auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen. In der zur Entscheidung vorgelegten Bescheidbeschwerde vom 18.03.2015 wurde kein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt. Im Antrag, „das Landesverwaltungsgericht“ wolle den Bescheid auf dort näher umschriebene Weise abändern bzw. aufheben, ist kein ausdrücklicher vergleiche Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Paragraph 262, Anmerkung 7, ) Antrag auf das Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung zu erblicken. Es wurden auch nicht lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet. Der angefochtene Bescheid wurde auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen. Seitens der Tiroler Landesregierung wurde (hinsichtlich dieses Abgabenzeitraumes) keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Bei der im Vorlagebericht der Tiroler Landesregierung angeführten Beschwerdevorentscheidung handelt es sich um jene, mit der über die Beschwerde betreffend den Abgabenzeitraum 2015 abgesprochen wurde. Laut Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2015, Ro 2015/15/0001, unterliegt der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Diese Rechtsansicht kann ohne weiteres auf Verfahren betreffend Landes- und Gemeindeabgaben übertragen werden, in denen ebenso die BAO als Verfahrensordnung heranzuziehen ist und in denen die verwaltungsgerichtliche Kontrolle erster Linie durch die Landesverwaltungsgerichte ausgeübt wird. Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache durch das Landesverwaltungsgericht mangels Vorliegen eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung nicht in Betracht. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist. Im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher die Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes festzustellen und das Beschwerdeverfahren zu beenden. Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht
§ 262Abs 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen.
Soweit diesbezüglich ein Vorlageantrag eingebracht werden sollte, wäre nach Maßgabe der §§ 265 und 266 BAO vorzugehen und die Beschwerde samt Akten unter Beachtung der weiteren dort umschriebenen Verpflichtungen erneut vorzulegen. Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht
Paragraph 262, Absatz eins, BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen. Soweit diesbezüglich ein Vorlageantrag eingebracht werden sollte, wäre nach Maßgabe der Paragraphen 265 und 266 BAO vorzugehen und die Beschwerde samt Akten unter Beachtung der weiteren dort umschriebenen Verpflichtungen erneut vorzulegen. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass sich das Landesverwaltungsgericht im nachfolgenden Punkt
- hinsichtlich der Abgabenfestsetzung für das Jahr 2015 mit den auch für die Abgabenfestsetzung für das Jahr 2013 maßgeblichen Fragen näher auseinandergesetzt hat.
- Zur Vorschreibung für das Jahr 2015: Nach § 30 Abs 1 Tourismusgesetz 2006 haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach § 30 Abs 4 leg cit unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 Tourismusgesetz 2006 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit heranzuziehen. Bemessungszeitraum ist nach § 30 Abs 4 Tourismusgesetz 2006 das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.Nach Paragraph 30, Absatz eins, Tourismusgesetz 2006 haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Paragraph 30, Absatz 4, leg cit unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach Paragraph 31, Tourismusgesetz 2006 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 32, leg cit heranzuziehen. Bemessungszeitraum ist nach Paragraph 30, Absatz 4, Tourismusgesetz 2006 das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet. Unbeschadet der geltenden Sonderbestimmung ist sohin Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge an den jeweiligen Tourismusverband und an den Tourismusförderungsfonds grundsätzlich der Umsatz eines Pflichtmitgliedes im Bemessungszeitraum, nämlich im Allgemeinen im Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Daraus ergibt sich, dass die Bemessung und endgültige Vorschreibung der Pflichtbeiträge an den jeweiligen Tourismusverband und an den Tourismusförderungsfonds aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nachträglich auf Basis des im Bemessungszeitraum konkret erzielten Umsatzes erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass die Berufsgruppe Nr 389 Lebensmittelhändler, Genussmittelhändler die einzige Beitragsgruppe sei, der seiner gewerbsmäßige Tätigkeit entspreche, und daher – wie auch in den vorhergehenden Jahren so erfolgt – keine Aufschlüsselung des Umsatzes erfolgen könne, ist dazu Folgendes entgegenzuhalten: Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Fremdenverkehrsbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht haben, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht (vgl VwGH 10.06.2002, Zl 98/17/0332; ua). Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz
- Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (vgl VwGH 25.04.2005, Zl 2001/17/0185; ua).Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Fremdenverkehrsbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht haben, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht vergleiche VwGH 10.06.2002, Zl 98/17/0332; ua). Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach Paragraph 33, Tiroler Tourismusgesetz
- Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen vergleiche VwGH 25.04.2005, Zl 2001/17/0185; ua).
§ 1
Abs 3 Beitragsgruppenverordnung 1991 sind die Pflichtmitglieder mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach § 1 Abs 1 leg cit zuzuordnen. Diese grundsätzliche Festlegung des § 1 Abs 3 erster Satz Beitragsgruppenverordnung 1991 erfährt insofern eine Konkretisierung, als der zweite Satz dieser Bestimmung normiert, dass bei der Berechnung des Beitrages von den Beitragsgruppenumsätzen auszugehen ist, wenn im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt werden, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze). Dies gilt allerdings nicht für Teilumsätze von weniger als Euro 20.000,– und für solche Teilumsätze, die im Verhältnis zu den übrigen Beitragsgruppenumsätzen des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind.
Paragraph eins, Absatz 3, Beitragsgruppenverordnung 1991 sind die Pflichtmitglieder mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Paragraph eins, Absatz eins, leg cit zuzuordnen. Diese grundsätzliche Festlegung des Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz Beitragsgruppenverordnung 1991 erfährt insofern eine Konkretisierung, als der zweite Satz dieser Bestimmung normiert, dass bei der Berechnung des Beitrages von den Beitragsgruppenumsätzen auszugehen ist, wenn im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt werden, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze). Dies gilt allerdings nicht für Teilumsätze von weniger als Euro 20.000,– und für solche Teilumsätze, die im Verhältnis zu den übrigen Beitragsgruppenumsätzen des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausführte, bedeutet die gesetzliche Anordnung in § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, dass der beitragspflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 darstellt, noch nicht, dass sämtliche Umsätze eines Mitglieds des Tourismusverbandes jedenfalls in dieselbe Berufs- bzw Beitragsgruppe einzureihen sind. Wie insbesondere § 1 Abs 3 Beitragsgruppenverordnung 1991 zeigt, ging der Verordnungsgeber im Gegenteil davon aus, dass die Umsätze der Pflichtmitglieder je nach Tätigkeit in verschiedene Beitragsgruppen einordenbar sein können. Voraussetzung für eine solche getrennte Erfassung der Umsätze und Zuordnung zu verschiedenen Beitragsgruppen ist nämlich, dass sich die Tätigkeiten inhaltlich verschiedenen Beitragsgruppen zuordnen lassen (vgl VwGH 21.02.2007, Zl 2002/17/0347; VwGH 28.08.2007, Zl 2004/17/0017). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausführte, bedeutet die gesetzliche Anordnung in Paragraph 31, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006, dass der beitragspflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 darstellt, noch nicht, dass sämtliche Umsätze eines Mitglieds des Tourismusverbandes jedenfalls in dieselbe Berufs- bzw Beitragsgruppe einzureihen sind. Wie insbesondere Paragraph eins, Absatz 3, Beitragsgruppenverordnung 1991 zeigt, ging der Verordnungsgeber im Gegenteil davon aus, dass die Umsätze der Pflichtmitglieder je nach Tätigkeit in verschiedene Beitragsgruppen einordenbar sein können. Voraussetzung für eine solche getrennte Erfassung der Umsätze und Zuordnung zu verschiedenen Beitragsgruppen ist nämlich, dass sich die Tätigkeiten inhaltlich verschiedenen Beitragsgruppen zuordnen lassen vergleiche VwGH 21.02.2007, Zl 2002/17/0347; VwGH 28.08.2007, Zl 2004/17/0017). Im gegenständlichen Verfahren war daher die Frage zu klären, ob sämtliche Umsätze der beschwerdeführenden Partei aus seinem Unternehmen – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - einer einzigen Berufsgruppe, nämlich der Berufsgruppe Nr 389 Lebensmittelhändler, Genussmittelhändler, zuzuordnen ist, oder wie in den beiden gegenständlich bekämpften Bescheiden erfolgt, dieser aufzuschlüsseln und verschiedenen entsprechenden Berufsgruppen zuzuordnen ist. Mit dieser Frage hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits in einem Erkenntnis vom 27.04.2015, Zl LVwG-2014/36/0005, auseinandergesetzt und die von der Abgabenbehörde vorgenommene Zuordnung zu verschiedenen Beitragsgruppen bestätigt. Das Landesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, im gegenständlichen Fall von dieser Rechtsansicht abzugehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die von einem Betrieb entfalteten Tätigkeiten verschiedenen Beitragsgruppen zugeordnet werden können, muss – wie auch der Verwaltungsgerichtshof ausführte - primär der Inhalt der vom Verordnungsgeber bei der Erlassung der Beitragsgruppenverordnung 1991 verwendeten Begriffe bzw gegebenenfalls die der Verordnung zu Grunde liegende Systematik sein. Entscheidend sind somit die Gesichtspunkte, die aus der Differenzierung in der Beitragsgruppenverordnung 1991 ablesbar sind. Hiebei ist für den Beschwerdefall von Bedeutung, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich verschiedenster Produkte des Handels eine Differenzierung vorgenommen hat und diese insofern unterschiedlichen Berufsgruppen zugeordnet hat (vgl VwGH 18.06.2001, Zl 2000/17/0224, betreffend das Angebot von "Baumärkten" mit einem Warensortiment von Elektrowaren, Blumen, Haushaltsartikel, Möbel, Autozubehör etc).Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die von einem Betrieb entfalteten Tätigkeiten verschiedenen Beitragsgruppen zugeordnet werden können, muss – wie auch der Verwaltungsgerichtshof ausführte - primär der Inhalt der vom Verordnungsgeber bei der Erlassung der Beitragsgruppenverordnung 1991 verwendeten Begriffe bzw gegebenenfalls die der Verordnung zu Grunde liegende Systematik sein. Entscheidend sind somit die Gesichtspunkte, die aus der Differenzierung in der Beitragsgruppenverordnung 1991 ablesbar sind. Hiebei ist für den Beschwerdefall von Bedeutung, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich verschiedenster Produkte des Handels eine Differenzierung vorgenommen hat und diese insofern unterschiedlichen Berufsgruppen zugeordnet hat vergleiche VwGH 18.06.2001, Zl 2000/17/0224, betreffend das Angebot von "Baumärkten" mit einem Warensortiment von Elektrowaren, Blumen, Haushaltsartikel, Möbel, Autozubehör etc). Aus der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung „Werden im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze)“ ergibt sich deutlich, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - ein Unternehmen und die daraus erzielten Umsätze keine untrennbare Einheit darstellen, sondern der Gesamtumsatz nach § 1 Abs 3 zweiter Satz Beitragsgruppenverordnung 1991 – sofern keine Ausnahme gegeben ist - in sogenannte Beitragsgruppenumsätze aufzuschlüsseln ist, die einer Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde. Im Gegensatz zu Unternehmen manch anderer Berufsgruppen hat der Verordnungsgeber den Handel sohin – wie der Beitragsgruppenverordnung 1991 eindeutig zu entnehmen ist - nach Produkten differenziert geregelt. Für die Einreihung in die einzelnen Beitragsgruppen ist dann das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen maßgebend.Aus der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung „Werden im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze)“ ergibt sich deutlich, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - ein Unternehmen und die daraus erzielten Umsätze keine untrennbare Einheit darstellen, sondern der Gesamtumsatz nach Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz Beitragsgruppenverordnung 1991 – sofern keine Ausnahme gegeben ist - in sogenannte Beitragsgruppenumsätze aufzuschlüsseln ist, die einer Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde. Im Gegensatz zu Unternehmen manch anderer Berufsgruppen hat der Verordnungsgeber den Handel sohin – wie der Beitragsgruppenverordnung 1991 eindeutig zu entnehmen ist - nach Produkten differenziert geregelt. Für die Einreihung in die einzelnen Beitragsgruppen ist dann das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen maßgebend. Es konnte sohin der belangten Behörde gefolgt werden, wenn sie § 1 Abs 3 Beitragsgruppenverordnung 1991 dahingehend auslegt, dass der Umsatz des gegenständlichen Unternehmens in unterschiedliche Produktgruppen (Beitragsgruppenumsätze) zu erfolgen hat, da vom Verordnungsgeber in weiterer Folge der aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielte Erfolg nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen zB je nach Dienstleistung aufgrund der konkret erbrachten Dienstleistung oder beim Handel nach den konkreten vertriebenen Produkten bzw Produktgruppe zT unterschiedlich beurteilt wurde und eine entsprechende Zuordnung erfolgte.Es konnte sohin der belangten Behörde gefolgt werden, wenn sie Paragraph eins, Absatz 3, Beitragsgruppenverordnung 1991 dahingehend auslegt, dass der Umsatz des gegenständlichen Unternehmens in unterschiedliche Produktgruppen (Beitragsgruppenumsätze) zu erfolgen hat, da vom Verordnungsgeber in weiterer Folge der aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielte Erfolg nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen zB je nach Dienstleistung aufgrund der konkret erbrachten Dienstleistung oder beim Handel nach den konkreten vertriebenen Produkten bzw Produktgruppe zT unterschiedlich beurteilt wurde und eine entsprechende Zuordnung erfolgte. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere in § 31 Abs 3 Tiroler Tourismusgesetz 2006, ist – wie bereits vorstehend ausgeführt - für die Zuordnung der aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielte Erfolg ausschlaggebend. Dabei ist beim Handel das jeweilige Produkt für die Zuordnung wesentlich, was sich auch in der differenzierten Festlegung des jeweiligen Handels in der Beitragsgruppenverordnung 1991 ganz deutlich zeigt. Im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sohin die der Verordnung zu Grunde liegende Systematik ganz deutlich, dass der Handel bezogen auf das jeweilige Produkt bzw die Produktgruppe jeweils separat erfasst und angeführt und auch unterschiedlich geregelt wurde. Wie sich ebenfalls aus der Systematik der Beitragsgruppenverordnung 1991 ganz deutlich ergibt, ist daher nicht entscheidend, ob ein konkretes Produkt in einem Handelsbetrieb mit einem breiter gefächerten Warenangebot (Lebensmittel und Genussmittelhandel, Baumarkt, usw) oder in einem entsprechend nach Produkten eingeschränkten Fachgeschäft (wie zB Bäckerei, Metzgerei, Getränkemarkt, Gemüsehändler, Blumengeschäft usw) angeboten wird.Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere in Paragraph 31, Absatz 3, Tiroler Tourismusgesetz 2006, ist – wie bereits vorstehend ausgeführt - für die Zuordnung der aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielte Erfolg ausschlaggebend. Dabei ist beim Handel das jeweilige Produkt für die Zuordnung wesentlich, was sich auch in der differenzierten Festlegung des jeweiligen Handels in der Beitragsgruppenverordnung 1991 ganz deutlich zeigt. Im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sohin die der Verordnung zu Grunde liegende Systematik ganz deutlich, dass der Handel bezogen auf das jeweilige Produkt bzw die Produktgruppe jeweils separat erfasst und angeführt und auch unterschiedlich geregelt wurde. Wie sich ebenfalls aus der Systematik der Beitragsgruppenverordnung 1991 ganz deutlich ergibt, ist daher nicht entscheidend, ob ein konkretes Produkt in einem Handelsbetrieb mit einem breiter gefächerten Warenangebot (Lebensmittel und Genussmittelhandel, Baumarkt, usw) oder in einem entsprechend nach Produkten eingeschränkten Fachgeschäft (wie zB Bäckerei, Metzgerei, Getränkemarkt, Gemüsehändler, Blumengeschäft usw) angeboten wird. Würde man daher den gesamten Umsatz der jeweils angebotenen Produktpalette zB der Berufsgruppe Nr 389 Lebensmittelhändler, Genussmittelhändler zuordnen, so würden Unternehmen mit breiter gefächertem Warenangebot in vielen Bereichen aufgrund der festgelegten Berufs- und Beitragsgruppen zT wesentlich besser gestellt, als der auf einzelne Produktgruppen spezialisierte Fachhandel, was – im Licht der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – nicht der der Verordnung zu Grunde liegenden Systematik und der gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde. Im Übrigen würde diese Betrachtungsweise nach Ansicht des erkennenden Gerichts wohl auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen, da die Pflichtmitglieder
§ 30
Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten haben und dabei das entsprechende Produkt und nicht die Vielfältigkeit des Warenangebots des Händlers entscheidend ist.Würde man daher den gesamten Umsatz der jeweils angebotenen Produktpalette zB der Berufsgruppe Nr 389 Lebensmittelhändler, Genussmittelhändler zuordnen, so würden Unternehmen mit breiter gefächertem Warenangebot in vielen Bereichen aufgrund der festgelegten Berufs- und Beitragsgruppen zT wesentlich besser gestellt, als der auf einzelne Produktgruppen spezialisierte Fachhandel, was – im Licht der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – nicht der der Verordnung zu Grunde liegenden Systematik und der gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde. Im Übrigen würde diese Betrachtungsweise nach Ansicht des erkennenden Gerichts wohl auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen, da die Pflichtmitglieder
Paragraph 30, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006 Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten haben und dabei das entsprechende Produkt und nicht die Vielfältigkeit des Warenangebots des Händlers entscheidend ist. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass dem Beschwerdevorbringen, nämlich, dass der gesamte Umsatz des Unternehmens des Beschwerdeführers der Berufsgruppe Nr 389 Lebensmittelhändler, Genussmittelhändler zuordnen ist, im Kern keine Berechtigung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht sieht auch keine Veranlassung zu einer Verordnungsprüfung, zumal Umsätze von untergeordneter Bedeutung ohnedies nicht anderen Berufsgruppen zuzuschlagen und andere (nicht untergeordnete) Umsätze im Sinne einer Gleichbehandlung den jeweiligen Beitragsgruppen zuzuordnen sind.
§ 1
Abs 3 letzter Satz Beitragsgruppenverordnung 1991 erfolgt dann keine Aufschlüsselung des Gesamtumsatzes in Beitragsgruppenumsätze, wenn die Teilumsätze weniger als Euro 20.000,– betragen und bei solchen Teilumsätzen, die im Verhältnis zu den übrigen Beitragsgruppenumsätzen des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind. Solche untergeordnete Beitragsgruppenumsätze liegen jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bei Teilumsätzen in Bezug auf die Berufsgruppen 265 (Haushaltsartikelhändler), 344 (Kosmetische Warenhändler), 643 (Textilwarenhändler) und 696 (Wasch- und Putzmittelhändler) vor, zumal diese Umsätze bezogen auf den Gesamtumsatz 1,5 % nicht übersteigen und auch im Verhältnis zu den anderen Beitragsgruppenumsätzen als untergeordnet anzusehen sind. Diese Umsätze waren daher der Berufsgruppe Nr. 389 Lebensmittelhändler und Genussmittelhändler zuzuschlagen.
Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz Beitragsgruppenverordnung 1991 erfolgt dann keine Aufschlüsselung des Gesamtumsatzes in Beitragsgruppenumsätze, wenn die Teilumsätze weniger als Euro 20.000,– betragen und bei solchen Teilumsätzen, die im Verhältnis zu den übrigen Beitragsgruppenumsätzen des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind. Solche untergeordnete Beitragsgruppenumsätze liegen jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bei Teilumsätzen in Bezug auf die Berufsgruppen 265 (Haushaltsartikelhändler), 344 (Kosmetische Warenhändler), 643 (Textilwarenhändler) und 696 (Wasch- und Putzmittelhändler) vor, zumal diese Umsätze bezogen auf den Gesamtumsatz 1,5 % nicht übersteigen und auch im Verhältnis zu den anderen Beitragsgruppenumsätzen als untergeordnet anzusehen sind. Diese Umsätze waren daher der Berufsgruppe Nr. 389 Lebensmittelhändler und Genussmittelhändler zuzuschlagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 21.02.2007, Zl 2002/17/0347; VwGH 28.08.2007, Zl 2004/17/0017). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.02.2007, Zl 2002/17/0347; VwGH 28.08.2007, Zl 2004/17/0017). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.20.1460.3