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{'item': 'LVwG-2015/33/1851-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/33/1851-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AA, Adresse1 gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17.04.2013, Zahl LAS-***1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AA, Adresse1 gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17.04.2013, Zahl LAS-***1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als dem Antrag der Gemeinde Z auf Aufhebung der zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Z vom 16.05.2012 gefassten Beschlüsse über die Schlägerung und Seillieferung von Fichtenholz und Verkauf von Fichtenholz stattgegeben wird und die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Z vom 16.05.2012 behoben werden.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als dem Antrag der Gemeinde Z auf Aufhebung der zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Z vom 16.05.2012 gefassten Beschlüsse über die Schlägerung und Seillieferung von Fichtenholz und Verkauf von Fichtenholz stattgegeben wird und die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Z vom 16.05.2012 behoben werden.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung:römisch eins. Vorbemerkung: Mit 01.01.2014 wurden die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform zuständig gewesen wären, aufgelöst. Nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung (nunmehr Beschwerde) der Gemeinde Z.Mit 01.01.2014 wurden die Landesagrarsenate, die nach Paragraph eins, des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform zuständig gewesen wären, aufgelöst. Nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung (nunmehr Beschwerde) der Gemeinde Z. II. Verfahrensablauf:römisch zwei. Verfahrensablauf: Mit Schriftsatz vom 04.06.2012 hat die Gemeinde Z rechtsfreundlich vertreten unter anderem beantragt, die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Z vom 16.05.2012 gefassten Beschlüsse aufzuheben. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 20.08.2012, Zahl Agr-***1, wurde unter Spruchpunkt V. dem Antrag vom 04.06.2012 insofern Folge gegeben, als die in der Ausschusssitzung vom 16.05.2012 zu Tagesordnungspunkt 6, 7, 8, 9 und 10 gefassten Beschlüsse behoben wurden. Im Übrigen wurde dem Antrag keine Folge gegeben.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 20.08.2012, Zahl Agr-***1, wurde unter Spruchpunkt römisch fünf. dem Antrag vom 04.06.2012 insofern Folge gegeben, als die in der Ausschusssitzung vom 16.05.2012 zu Tagesordnungspunkt 6, 7, 8, 9 und 10 gefassten Beschlüsse behoben wurden. Im Übrigen wurde dem Antrag keine Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Gemeinde Z fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17.04.2014, Zahl LAS-***1, wurde die Berufung der Gemeinde Z als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat die Gemeinde Z Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2015, Zahl B 754/2013-10, hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass die Beschwerdeführerin Gemeinde Z, soweit der angefochtene Bescheid ihren Antrag auf Aufhebung der in der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Z vom 16.05.2012 zu den Tagesordnungspunkten 4 (Schlägerung und Seillieferung von Fichtenholz) und 5 (Verkauf von Fichtenholz) gefassten Beschlüsse als unbegründet abweist, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden ist. Der Bescheid wurde insoweit aufgehoben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher über die als Beschwerde zu wertende Berufung der Gemeinde Z gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17.04.2013 in dem Umfang zu entscheiden, nämlich über den Antrag der Gemeinde Z auf Aufhebung der in der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Z vom 16.05.2012 zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 gefassten Beschlüssen neuerlich zu entscheiden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 lauten wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: […] c) Grundstücke, die […] 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); […]
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu. […]“ „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. […]
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
  3. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. […]“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Unter Hinweis auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 15.12.2011, Zahl Agr-***2, bestätigt im Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 07.02.2012, Zahl LAS-***2, ist festzuhalten, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd TFLG handelt. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde sowohl vom Verfassungsgerichtshof als auch vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss abgelehnt. Unter Hinweis auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 15.12.2011, Zahl , Agr-***2, bestätigt im Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 07.02.2012, Zahl LAS-***2, ist festzuhalten, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd TFLG handelt. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde sowohl vom Verfassungsgerichtshof als auch vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss abgelehnt. Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG handelt.Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG handelt. Bereits im Erkenntnis vom 02.10.2013, Zahl B 550/2012, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass der gesetzliche Begriff des Substanzwertes in § 33 Abs 5 erster Satz TFLG 1996 als der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Wert zu verstehen ist, wobei die Nutzungsrechte auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt sind. Die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) sind unter den Substanzwert iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu subsumieren und stehen daher der Gemeinde zu. Dem steht auch die Aufzählung von Nutzungen des Substanzwertes in § 33 Abs 5 dritter Satz TFLG 1996 nicht entgegen, weil diese demonstrativ ist.Bereits im Erkenntnis vom 02.10.2013, Zahl B 550 aus 2012,, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass der gesetzliche Begriff des Substanzwertes in Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz TFLG 1996 als der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Wert zu verstehen ist, wobei die Nutzungsrechte auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt sind. Die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) sind unter den Substanzwert iSd , Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zu subsumieren und stehen daher der Gemeinde zu. Dem steht auch die Aufzählung von Nutzungen des Substanzwertes in Paragraph 33, Absatz 5, dritter Satz TFLG 1996 nicht entgegen, weil diese demonstrativ ist. Im Erkenntnis vom 30.06.2015, Zahl B 754/2013-10, hat der Verfassungsgerichtshof ebenfalls ausgeführt, dass der substanzberechtigten Gemeinde das ausschließliche Verfügungsrecht über die aus der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechts hinausgehenden Überschüsse (Überling) zusteht: Der nach Abzug der Belastungen durch die Bewirtschaftung der bestehenden öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechte sowie einer angemessenen Abgeltung für die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen verbleibende Überling ist der Gemeinde zuzuordnen. Entgegenstehende Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft beeinträchtigten die Substanznutzung der dazu berechtigten Gemeinde und können von dieser aus dem Titel der Substanzansprüche am Gemeindegut geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin Gemeinde Z ist somit durch die Abweisung ihres Antrages auf Aufhebung der in der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Z vom 16.05.2012 zu den Tagesordnungspunkten 4 (Schlägerung und Seillieferung von Fichtenholz) und 5 (Verkauf von Fichtenholz) gefassten Beschlüsse im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden, weshalb der angefochtene Bescheid vom Verfassungsgerichtshof in diesem Umfang aufgehoben wurde. Schon deshalb war in diesem Umfang der Beschwerde der Gemeinde Z Folge zu geben und die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 zu beheben. Weiters ist anzuführen, dass mit 01.07.2014 die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten ist. Die gegenständlichen Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Z vom 16.05.2012 widersprechen den Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes. Diese waren daher als dem TFLG widersprechend zu beheben.Schon deshalb war in diesem Umfang der Beschwerde der Gemeinde Z Folge zu geben und die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 zu beheben. Weiters ist anzuführen, dass mit 01.07.2014 die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten ist. Die gegenständlichen Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Z vom 16.05.2012 widersprechen den Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes. Diese waren daher als dem TFLG widersprechend zu beheben. Es war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.33.1851.2

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