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{'item': 'LVwG-2015/36/3139-2'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 49§ 36§ 45§ 60

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/36/3139-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 10.08.2015 brachte Herr Dr. AA zur Durchführung von Bauarbeiten in Zusammenhang mit dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.03.2012, Zl Bau-***1, genehmigten Bauvorhaben einen Antrag auf vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes (Gst ***/1 KG Z) ein. Die Bauarbeiten umfassen laut diesem Antrag die Herstellung des Kfz-Abstellplatzes für das Top 7, der unmittelbar an das Gst ***/1 KG Z angrenzt. Weiters wird in diesem Antrag ausgeführt, dass die Eigentümer dieses Nachbargrundstückes die ausdrückliche Zustimmung zur Durchführung der Bauarbeiten und damit verbundenen Benützung ihres Grundstückes und der darauf befindlichen baulichen Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß verweigert hätten. Mit Email vom 04.09.2015 erfolgten von Herrn Dr. AA ergänzende Mitteilungen hinsichtlich der konkreten Ausführung der Baumaßnahmen sowie des Umfanges und der Dauer der sich daraus ergebenen vorübergehenden Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes (Gst ***/1 KG Z). Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass im Hinblick auf die Errichtung der Betonwand aufgrund der erforderlichen Schalungsbreite samt erforderlichem Arbeitsraum, Abdichtungs- und Drainagearbeiten nach erfolgter Austrocknung der Betonwand und Anböschung des Geländes zur Unfallverhütung sich folgender Umfang und Art der Beanspruchung ergibt: Bis zur Geländehöhe von 1,25 m den Bereich von 1 m entlang der Grundstücksgrenze. Ab einer Höhe von 1,25 m vorübergehende Abböschung des anschließenden Geländes im Winkel von 45 – 60 Grad zur Unfallverhütung. Aufgrund der Hanglage nimmt der Umfang der Inanspruchnahme mit der Entfernung von der Straße zu, sodass dies im hinteren Bereich (Arbeitsbereich 6,5 m von der Straße entfernt und Geländehöhe 6 m) zu einer Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes auf Geländeoberflächenniveau von 3,5 m Breite zur Grundstücksgrenze und 8 m Länge gemessen ab der Straße führt. Aufgrund des Vorhandenseins von Steinen der vorderen Steinmauer sowie des Zaunes samt Betonkranz staßenseitig kann es in Teilbereichen zu einer unvermeidbaren Überschreitung dieses Umfangs kommen. Hinsichtlich der Dauer der Inanspruchnahme wurde in Wesentlichen ausgeführrt, dass aufgrund der erforderlichen Trockenzeit der Betonwände von 4 Wochen und der erforderlichen Vor- und Nacharbeiten samt Wiederherstellung des Geländes von insgesamt 7 Wochen auszugehen sein wird. Zur Wiederherstellung des Betonkranzes unter dem Zaun und der Wiedererrichtung des Zaunes werden zusätzlich 2 Wochen benötigt, wobei zudem angemerkt wurde, dass die Arbeiten witterungs- und temperaturabhängig sind. In weiterer Folge wurde von der Baubehörde die Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen Arch DI DD vom 26.10.2015 eingeholt: Dieser führt nach Durchführung eines Lokalaugenscheines und Anfertigung der der Stellungnahme beigeschlossen Farbfotos des gegenständlichen Bereiches zusammengefasst aus, dass die Errichtung der gegenständlichen Stützmauer ohne Beanspruchung des Nachbargrundstückes nur mit der Aufwendung unzumutbar hoher Kosten durch die technische Alternative einer „Spundung“ möglich ist. Bei dieser Variante müssen Metallelemente entlang der Grundgrenze in den Boden gerammt werden (Spundwände), die als verlorene Schalung in der fertigen Wand verbleiben. Da eine Spundung nicht nur mehr als die doppelten Kosten einer herkömmlich betonierten Wand, sondern auch erhebliche Erschütterungen an den Nachbargrundstücken verursacht, ist diese Art der Errichtung einer Stützmauer nicht nur aus wirtschaftlichem Gesichtspunkt unvertretbar, sondern ist dies auch aufgrund der zu befürchtenden Schäden an den Bestandsbauten nicht zu befürworten und stellt einen nicht vertretbaren Mehraufwand zur Errichtung einer 5,5 m langen Stützmauer dar. Hinsichtlich der Art, des Umfanges und der Dauer der durchzuführenden Arbeiten wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Ein bis zu 3,5 m breiter Streifen auf Gst ***/1 KG Z entlang der Grenze zu Gst ***/2 KG Z in einer Länge von ca 8 m. Diese Maße ergeben sich aus der Notwendigkeit eines Arbeitsraumes in der Breit von 1 m zur Grundstücksgrenze und der erforderlichen Abböschung, die sich aus der steilen Hanglage und der geplanten Mauerhöhe ergibt. Hinsichtlich der durchzuführenden Arbeiten wurde Folgendes ausgeführt: Abbruch der bestehenden straßenseitigen Stützmauer auf Gst ***/1 KG Z, Befahren mit Baugeräten für den Fundmentaushub, Arbeitsraum für eine frostfreie Fundierung, Montage und Demontage der Schalung für die Errichtung der Betonwand, Oberflächenbehandlung der Betonwand, Wiederherstellung der straßenseitigen Stützwand und Wiederherstellen des Geländes auf Gst ***/1 KG Z in den ursprünglichen Zustand. Hinsichtlich der dafür erforderlichen Dauer wurde vom Sachverständigen zusammengefasst ausgeführt, dass diese aufgrund der Austrocknungszeit der Betonstützmauer von 4 Wochen und der Trocknungszeit für die Abdichtung maximal 7 Wochen beträgt. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.11.2015 (ohne Zahl) dem Antrag von Dr. AA auf vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes Folge gegeben und den Eigentümern des Gst ***/1 KG Z die Duldung der Inanspruchnahme dieses Grundstückes zur Durchführung folgender Bauarbeiten aufgetragen: (1.) Abbruch der bestehenden straßenseitigen Stützmauer auf Gst ***/1 KG Z, (2.) Befahren mit Baugeräten für den Fundamentaushub, (3.) Arbeitsraum für eine frostfreie Fundierung, (4.) Montage und Demontage der Schalung für die Errichtung der Betonwand, (5.) Oberflächenbehandlung der Betonmauer, (6.) Wiederherstellung der abgebrochenen straßenseitigen Stützmauer auf Gst. ***/1 KG Z und (7.) Wiederherstellen des Geländes auf Gst. ***/1 KG Z in den ursprünglichen Zustand. Weiters wurde in der bekämpften Entscheidung ausgeführt, dass zur Durchführung der Arbeiten ein bis zu 3,50 m breiter Streifen auf dem Gst ***/1 KG Z entlang der Grundgrenze zu Gst ***/2 KG Z in einer Länge von ca. 8 m erforderlich ist. Diese Maße ergeben sich aus der Notwendigkeit der Herstellung eines Arbeitsraumes von 1 m und der erforderlichen Abböschung, die sich aus der steilen Hanglage und der geplanten Mauerhöhe ergibt. Hingewiesen wird, dass die Länge der Stützmauer bei entsprechender statischer Ausführung auf 4,05 m reduziert werden könnte, wodurch sich der Arbeitsraum von ca. 8 m auf ca 6,50 m Länge reduziert. Die Dauer für die Beanspruchung des Arbeitsraumes beträgt aufgrund der Austrocknungszeit der Betonstützmauer von 4 Wochen sowie der Trocknungszeit für die Abdichtung maximal 7 Wochen. Gegen diesen Bescheid haben Frau Mag. BB, vertreten durch Herrn RA Dr. CC und Herr RA Dr. CC in eigener Sache fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 10.12.2015 erhoben und zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Sie hätten erstmals durch den bekämpften Bescheid Kenntnis darüber erlangt, dass die vorübergehende Benützung ihres Grundstückes beantragt wurde. Zudem konnte erst dem der bekämpften Entscheidung anschlossenen Gutachten von DI DD entnommen werden, dass ein Lokalaugenschein stattgefunden hat. Sie hätten keine Gelegenheit gehabt Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde sei dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht gerecht geworden und liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor und hätte die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid kommen müssen. Zudem wurde vorgebracht, dass sie vom Antragsteller nicht schriftlich von den beabsichtigten Bauarbeiten und insbesondere auch nicht vom Ausmaß der benötigten Grundfläche informiert wurden und daher der verfahrenseinleitende Antrag aus diesem Grunde zurück- bzw abzuweisen gewesen sei und die belangte Behörde im Übrigen auch nicht zur Bescheiderlassung zuständig gewesen sei. Weiters wurde vorgebracht, dass - entgegen den Ausführungen in der bekämpften Entscheidung - sich aus der Stellungnahme von DI DD ergibt, dass die Errichtung der Stützmauer auch ohne Beanspruchung ihres Grundstückes möglich sei und die Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der Mehrkosten, worauf die belangte Behörde ihr Entscheidung gestützt habe, keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstelle, da DI DD in der Gerichtssachverständigenliste als Sachverständiger zu den Fachgebieten Raumplanung sowie Hochbau und Architektur, dies jedoch eingeschränkt auf die Nutzwertberechnung, eingetragen sei, und die verschiedenen Ausführungsvarianten einander gegenüber gestellt werden müssen, um eine solche Abwägung vornehmen zu können, was nicht erfolgt und daher zum einen das Verfahren mangelhaft geblieben und zum anderen die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Weiters wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass der Abbruch der straßenseitigen Stützmauer in der Höhe von mehr als 2 m im Eigentum der Beschwerdeführer, auch wenn diese wiederherzustellen ist, über die gesetzliche Zulässigkeit der vorübergehenden Benützung eines Grundstückes hinausgehe, da es dabei um eine bewilligungspflichtig Maßnahme nach § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 handle. Auch die oberhalb der vorgenannten Steinschlichtmauer wachsenden zwei historische Rosenstauden, die vor rund 13 Jahren dort gepflanzt worden seien, seine nach deren Entfernung nicht in dieser Form, jedenfalls jedoch nicht binnen angemessener Zeitspanne, wiederherstellbar und seien nur solche Eingriffe in das Nachbargrundstück zulässig, die die Herstellung des früheren Zustandes zulassen. Zum Beweis dafür wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Hochbau sowie aus dem Fachgebiet Gartenbau beantragt. Weiters wurde mit näherer Begründung vorgebracht, dass entgegen der Bestimmung des § 36 Abs 1 TBO 2011 die Duldungspflicht zu Lasten der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise über das unbedingt notwendige Ausmaß hinaus angeordnet wurde und seien alternative Varianten (Fertigteilwand), die eine Verringerung der allenfalls erforderlichen Fläche des Nachbargrundstückes ermöglichen würden, nicht geprüft und insofern dazu auch keine Feststellungen getroffen worden. Überdies könne auch durch das Setzen von temporären Erdankern sowie das Anbringen einer Spritzbetonwand eine Verringerung der allenfalls erforderlichen Fläche des Nachbargrundstückes und damit eine geringere Belastung zum Nachteil der Beschwerdeführer erreicht werden. Zum Beweis dafür sowie auch zur generellen Prüfung alternativer Bau- und Ausführungsvarianten, die keine oder zumindest eine geringere Grundinanspruchnahme von Nachbargrundstücken erforderlich machen, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Hochbau beantragt. Hätte die belangte Behörde Feststellungen dazu getroffen, hätte sie zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages oder jedenfalls zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gelangen müssen. Hinsichtlich des flächenmäßigen Ausmaßes der Inanspruchnahme machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen mit näheren Ausführungen geltend, dass die ermittelte Grundfläche in sich inkonsequent und nicht nachvollziehbar sei. Bei Ausführung der offenbar beabsichtigten Ausführungsvariante könne daher mit dem zur Duldung angeordneten Ausmaß der Grundinanspruchnahme nicht das Auslangen gefunden werden und könne dies nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen. Weiters wurde dazu ausgeführt, sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführer in einer Entfernung von 8 m zum in südwestlicher Richtung gelegenen öffentlichen Weg eine nicht fundamentierte Mauer in Form von lose verlegten Betonsteinen errichtet sei. Der Bestand dieser Mauer sei im bekämpften Bescheid nicht einmal erwähnt worden. Erfolgt somit eine Grundinanspruchnahme wie im gegenständlichen bekämpften Bescheid bewilligt, werde diese vorbeschriebene Mauer zwangsläufig einstürzen und bestehe zudem die begründete Befürchtung, dass auch das dahinter liegende Gebäude Schaden nimmt. Im gegenständlichen Bereich, auf welchen sich die behördlich aufgelegte Duldungspflicht erstreckt, wurde der Boden im Zuge der Errichtung des Gebäudes darauf in wesentlichen Teilen aufgeschüttet. Bei diesem Boden handelt es sich somit um einen nicht bindigen Boden bei dem ein Böschungswinkel von höchstens 45° anzusetzen sei. Der erforderliche Aushub lasse sich daher im für erforderlich erachteten Ausmaß niemals bewerkstelligen und sei die Standsicherheit einer Böschung

den hiefür maßgeblichen Normen insbesondere dann rechnerisch nachzuweisen, wenn die Böschung höher als 5 m ist, wenn der vorgenannte Böschungswinkel überschritten wird, wenn schwierige Boden- oder Wasserverhältnisse vorliegen, wenn vorhandene bauliche Anlagen gefährdet werden können oder wenn die Geländeoberkante stärker als 1:10 geneigt ist. Sofern daher das bescheidmäßig auferlegte Ausmaß der zur Duldung angeordneten Grundinanspruchnahme überhaupt ausreiche, ohne bauliche Anlagen oder Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zu beschädigen oder auch nur in ihrem Bestand zu gefährden, sei die Standsicherheit der Baugrube gutachterlich nachzuweisen. In diesem Sinne sei die gegenständliche Abgrabung

§ 49

Abs 3 TBO 2011 jedenfalls unzulässig, weil diese im Hinblick auf die Boden- und Geländebeschaffenheit den Erfordernissen der Sicherheit, insbesondere der bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit, nicht entspreche. Die Beschwerdeführer beantragten daher zum Zwecke der Ergänzung der diesbezüglich erforderlichen Feststellungen die Durchführung eines weiteren Lokalaugenscheines unter Beiziehung der Beschwerdeführer sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Statik und Bodenmechanik. Komme es tatsächlich zur Grundinanspruchnahme im bewilligten Ausmaß, so würden den Beschwerdeführern Schäden an ihren sonstigen baulichen Anlagen und Gebäuden drohen und seien bereits jetzt Streitigkeiten im Zusammenhang mit möglichen Haftungen, dies insbesondere auch in Bezug auf die Frage der Standfestigkeit der straßenseitigen Stützmauer auf Gst ***/1 KG Z, deren Abbruch und Wiederherstellung bewilligt wurde, bzw im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Wiederherstellung absehbar. All diese Nachteile stünden in einem krassen Missverhältnis zum Vorteil aus der Benützung des Grundstückes der Beschwerdeführer, sodass die gegenständlich behördlich auferlegte Verpflichtung nicht bestehe. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Sinne der vorzitierten Bestimmung habe die belangte Behörde aber entgegen ihrer diesbezüglichen Verpflichtung tatsächlich überhaupt nicht vorgenommen. Sie sei daher auch in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Es wurde daher abschließend beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass dieser aufgehoben und der diesem zugrunde liegende Antrag - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zurück- bzw. abgewiesen wird. In eventu wurde beantragt den bekämpften Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.Gegen diesen Bescheid haben Frau Mag. BB, vertreten durch Herrn RA Dr. CC und Herr RA Dr. CC in eigener Sache fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 10.12.2015 erhoben und zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Sie hätten erstmals durch den bekämpften Bescheid Kenntnis darüber erlangt, dass die vorübergehende Benützung ihres Grundstückes beantragt wurde. Zudem konnte erst dem der bekämpften Entscheidung anschlossenen Gutachten von DI DD entnommen werden, dass ein Lokalaugenschein stattgefunden hat. Sie hätten keine Gelegenheit gehabt Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde sei dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht gerecht geworden und liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor und hätte die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid kommen müssen. Zudem wurde vorgebracht, dass sie vom Antragsteller nicht schriftlich von den beabsichtigten Bauarbeiten und insbesondere auch nicht vom Ausmaß der benötigten Grundfläche informiert wurden und daher der verfahrenseinleitende Antrag aus diesem Grunde zurück- bzw abzuweisen gewesen sei und die belangte Behörde im Übrigen auch nicht zur Bescheiderlassung zuständig gewesen sei. Weiters wurde vorgebracht, dass - entgegen den Ausführungen in der bekämpften Entscheidung - sich aus der Stellungnahme von DI DD ergibt, dass die Errichtung der Stützmauer auch ohne Beanspruchung ihres Grundstückes möglich sei und die Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der Mehrkosten, worauf die belangte Behörde ihr Entscheidung gestützt habe, keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstelle, da DI DD in der Gerichtssachverständigenliste als Sachverständiger zu den Fachgebieten Raumplanung sowie Hochbau und Architektur, dies jedoch eingeschränkt auf die Nutzwertberechnung, eingetragen sei, und die verschiedenen Ausführungsvarianten einander gegenüber gestellt werden müssen, um eine solche Abwägung vornehmen zu können, was nicht erfolgt und daher zum einen das Verfahren mangelhaft geblieben und zum anderen die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Weiters wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass der Abbruch der straßenseitigen Stützmauer in der Höhe von mehr als 2 m im Eigentum der Beschwerdeführer, auch wenn diese wiederherzustellen ist, über die gesetzliche Zulässigkeit der vorübergehenden Benützung eines Grundstückes hinausgehe, da es dabei um eine bewilligungspflichtig Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 handle. Auch die oberhalb der vorgenannten Steinschlichtmauer wachsenden zwei historische Rosenstauden, die vor rund 13 Jahren dort gepflanzt worden seien, seine nach deren Entfernung nicht in dieser Form, jedenfalls jedoch nicht binnen angemessener Zeitspanne, wiederherstellbar und seien nur solche Eingriffe in das Nachbargrundstück zulässig, die die Herstellung des früheren Zustandes zulassen. Zum Beweis dafür wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Hochbau sowie aus dem Fachgebiet Gartenbau beantragt. Weiters wurde mit näherer Begründung vorgebracht, dass entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, TBO 2011 die Duldungspflicht zu Lasten der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise über das unbedingt notwendige Ausmaß hinaus angeordnet wurde und seien alternative Varianten (Fertigteilwand), die eine Verringerung der allenfalls erforderlichen Fläche des Nachbargrundstückes ermöglichen würden, nicht geprüft und insofern dazu auch keine Feststellungen getroffen worden. Überdies könne auch durch das Setzen von temporären Erdankern sowie das Anbringen einer Spritzbetonwand eine Verringerung der allenfalls erforderlichen Fläche des Nachbargrundstückes und damit eine geringere Belastung zum Nachteil der Beschwerdeführer erreicht werden. Zum Beweis dafür sowie auch zur generellen Prüfung alternativer Bau- und Ausführungsvarianten, die keine oder zumindest eine geringere Grundinanspruchnahme von Nachbargrundstücken erforderlich machen, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Hochbau beantragt. Hätte die belangte Behörde Feststellungen dazu getroffen, hätte sie zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages oder jedenfalls zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gelangen müssen. Hinsichtlich des flächenmäßigen Ausmaßes der Inanspruchnahme machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen mit näheren Ausführungen geltend, dass die ermittelte Grundfläche in sich inkonsequent und nicht nachvollziehbar sei. Bei Ausführung der offenbar beabsichtigten Ausführungsvariante könne daher mit dem zur Duldung angeordneten Ausmaß der Grundinanspruchnahme nicht das Auslangen gefunden werden und könne dies nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen. Weiters wurde dazu ausgeführt, sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführer in einer Entfernung von 8 m zum in südwestlicher Richtung gelegenen öffentlichen Weg eine nicht fundamentierte Mauer in Form von lose verlegten Betonsteinen errichtet sei. Der Bestand dieser Mauer sei im bekämpften Bescheid nicht einmal erwähnt worden. Erfolgt somit eine Grundinanspruchnahme wie im gegenständlichen bekämpften Bescheid bewilligt, werde diese vorbeschriebene Mauer zwangsläufig einstürzen und bestehe zudem die begründete Befürchtung, dass auch das dahinter liegende Gebäude Schaden nimmt. Im gegenständlichen Bereich, auf welchen sich die behördlich aufgelegte Duldungspflicht erstreckt, wurde der Boden im Zuge der Errichtung des Gebäudes darauf in wesentlichen Teilen aufgeschüttet. Bei diesem Boden handelt es sich somit um einen nicht bindigen Boden bei dem ein Böschungswinkel von höchstens 45° anzusetzen sei. Der erforderliche Aushub lasse sich daher im für erforderlich erachteten Ausmaß niemals bewerkstelligen und sei die Standsicherheit einer Böschung

den hiefür maßgeblichen Normen insbesondere dann rechnerisch nachzuweisen, wenn die Böschung höher als 5 m ist, wenn der vorgenannte Böschungswinkel überschritten wird, wenn schwierige Boden- oder Wasserverhältnisse vorliegen, wenn vorhandene bauliche Anlagen gefährdet werden können oder wenn die Geländeoberkante stärker als 1:10 geneigt ist. Sofern daher das bescheidmäßig auferlegte Ausmaß der zur Duldung angeordneten Grundinanspruchnahme überhaupt ausreiche, ohne bauliche Anlagen oder Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zu beschädigen oder auch nur in ihrem Bestand zu gefährden, sei die Standsicherheit der Baugrube gutachterlich nachzuweisen. In diesem Sinne sei die gegenständliche Abgrabung

Paragraph 49, Absatz 3, TBO 2011 jedenfalls unzulässig, weil diese im Hinblick auf die Boden- und Geländebeschaffenheit den Erfordernissen der Sicherheit, insbesondere der bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit, nicht entspreche. Die Beschwerdeführer beantragten daher zum Zwecke der Ergänzung der diesbezüglich erforderlichen Feststellungen die Durchführung eines weiteren Lokalaugenscheines unter Beiziehung der Beschwerdeführer sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Statik und Bodenmechanik. Komme es tatsächlich zur Grundinanspruchnahme im bewilligten Ausmaß, so würden den Beschwerdeführern Schäden an ihren sonstigen baulichen Anlagen und Gebäuden drohen und seien bereits jetzt Streitigkeiten im Zusammenhang mit möglichen Haftungen, dies insbesondere auch in Bezug auf die Frage der Standfestigkeit der straßenseitigen Stützmauer auf Gst ***/1 KG Z, deren Abbruch und Wiederherstellung bewilligt wurde, bzw im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Wiederherstellung absehbar. All diese Nachteile stünden in einem krassen Missverhältnis zum Vorteil aus der Benützung des Grundstückes der Beschwerdeführer, sodass die gegenständlich behördlich auferlegte Verpflichtung nicht bestehe. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Sinne der vorzitierten Bestimmung habe die belangte Behörde aber entgegen ihrer diesbezüglichen Verpflichtung tatsächlich überhaupt nicht vorgenommen. Sie sei daher auch in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Es wurde daher abschließend beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass dieser aufgehoben und der diesem zugrunde liegende Antrag - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zurück- bzw. abgewiesen wird. In eventu wurde beantragt den bekämpften Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015: „§ 36Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken

(1)Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
(2)Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als
(2)Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht nur insoweit, als a)Litera a die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und b)Litera b bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.
(3)Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.
(4)Ergibt sich bereits im Zug des Bauverfahrens, dass zur Ausführung des betreffenden Bauvorhabens voraussichtlich Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück durchgeführt werden müssen, so hat die Behörde möglichst auf die Erteilung der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Verweigert der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte die Zustimmung, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers bereits in der Baubewilligung über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten entscheiden.
(5)Der Bauherr bzw. der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage hat innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von Nachbargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen Maßnahmen aufzutragen.
(6)Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
(6)Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt Paragraph 65, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Soweit die Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, dass gegenständlich die Voraussetzungen zur Antragsstellung nicht gegeben gewesen seien, da der Antragsteller sie nicht schriftlich von den beabsichtigten Bauarbeiten verständigt und über das Ausmaß der benötigten Grundfläche informiert habe und daher keine Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben gewesen sei bzw der Antrag bereits aus diesem Grund zurück- bzw abzuweisen sei, ist dazu zunächst Folgendes auszuführen: Den Beschwerdeführern ist zunächst zuzustimmen, dass

§ 36

Abs 3 TBO 2011 der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen schriftlich zu verständigen ist. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Den Beschwerdeführern ist zunächst zuzustimmen, dass

Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen schriftlich zu verständigen ist. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Diese Bestimmung wurde geschaffen, damit die Ausführung eines Bauvorhabens nicht daran scheitert, dass auf dem Bauplatz selbst nicht der gesamte erforderliche Manipulationsraum zur Verfügung steht. Die in dieser Bestimmung normierte Verpflichtung zur schriftlichen Verständigung hat verfahrensökonomische Gründe und dient nicht dem Schutz der Rechte der Eigentümer der Nachbargrundstücke. Im verfahrenseinleitenden Antrag vom 10.08.2015 wird ua ausgeführt, dass die Eigentümer des Nachbargrundstückes die ausdrückliche Zustimmung zur Durchführung der Bauarbeiten und die damit verbundene Benützung ihres Grundstückes und der darauf befindlichen baulichen Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß verweigert hätten. Dazu kann insbesondere auf die Emails zwischen dem Antragsteller und dem Beschwerdeführer vom 04.08.2015 und vom 10.08.2015 verwiesen werden, in denen deutlich zum Ausdruck kommt, dass der Antragsteller und die Beschwerdeführer bereits im Vorfeld neben einem anderen Punkt auch wegen der Benützung des Nachbargrundstückes zur Errichtung des KfZ-Stellplatzes für das Top 7 Gespräche geführt haben und Begehungen Vorort erfolgten. Aus diesen Emails ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschwerdeführer zwar an einer Lösung – jedoch nur beider in diesen Emails beschriebenen Situationen -interessiert sind. Jedenfalls ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer der vorübergehenden Benützung ihres Grundstückes nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Hinsichtlich der Ausführungen in diesen Emails ist ergänzend anzumerken, dass der VfGH in diesem Zusammenhang ausführte, dass dann, wenn die betroffenen Nachbarn erklären, dass sie mit dem Bauwerber über die Grundinanspruchnahme verhandeln, dies keine ausdrückliche Zustimmung ist, sodass der Bauwerber in diesem Fall rechtmäßig einen Antrag nach § 36 Abs 3 TBO 2011 stellen durfte (vgl VfGH 23.09.1983, B 144/79;)Hinsichtlich der Ausführungen in diesen Emails ist ergänzend anzumerken, dass der VfGH in diesem Zusammenhang ausführte, dass dann, wenn die betroffenen Nachbarn erklären, dass sie mit dem Bauwerber über die Grundinanspruchnahme verhandeln, dies keine ausdrückliche Zustimmung ist, sodass der Bauwerber in diesem Fall rechtmäßig einen Antrag nach Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 stellen durfte vergleiche VfGH 23.09.1983, B 144/79;) Im Übrigen ist im gegenständlichen Verfahren auch nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführer dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt sein könnten, in dem das konkrete Ausmaß der Benützung damals noch nicht bekannt gegeben wurde. Die Beschwerdeführer brachten auch in der Beschwerde nicht vor, dass sie einer Inanspruchnahme ihres Grundstückes in der nunmehr genehmigten Form zugestimmt hätten (vgl VwGH 16.05.2013, Zl 2011/06/0150).Im Übrigen ist im gegenständlichen Verfahren auch nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführer dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt sein könnten, in dem das konkrete Ausmaß der Benützung damals noch nicht bekannt gegeben wurde. Die Beschwerdeführer brachten auch in der Beschwerde nicht vor, dass sie einer Inanspruchnahme ihres Grundstückes in der nunmehr genehmigten Form zugestimmt hätten vergleiche VwGH 16.05.2013, Zl 2011/06/0150). Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem diesbezüglichen Vorbringen im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Berechtigung zukommt und die Antragstellung zu Recht erfolgte. Soweit die Beschwerdeführer weiters eine Verletzung der Grundsätze der Wahrung des Parteiengehörs und der Erforschung der materiellen Wahrheit geltend machen, in dem sie zusammengefasst vorbringen, dass sie erstmals durch den bekämpften Bescheid Kenntnis darüber erlangt haben, dass die vorübergehende Benützung ihres Grundstückes beantragt wurde und dem anschlossen Gutachten von DI DD entnommen wurde, dass ein Lokalaugenschein stattgefunden hat und sie keine Gelegenheit hatten zu den Ausführungen Stellung zu nehmen, und die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen, ist dazu Folgendes auszuführen:

§ 45

Abs 3 AVG ist den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und Stellung zu nehmen. Diese Verfahrensvorschrift soll gewährleisten, dass dem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden – sog „Überraschungsverbot“.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und Stellung zu nehmen. Diese Verfahrensvorschrift soll gewährleisten, dass dem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden – sog „Überraschungsverbot“. Den Parteien ist somit das Ergebnis der Beweisaufnahme, dh welche Resultate das Verfahren erbracht hat, zur Kenntnis zu bringen. Würde die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren, würde dies einen Verstoß gegen das "Überraschungsverbot" darstellen (VwGH 23.2.1993, Zl 91/08/0142; VwGH 28.06.1993, Zl 93/10/0019). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erstreckt, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (VwGH 21.04.1998, Zl 97/18/0088; VwGH 05.04.2002, Zl 99/18/0039).Den Parteien ist somit das Ergebnis der Beweisaufnahme, dh welche Resultate das Verfahren erbracht hat, zur Kenntnis zu bringen. Würde die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren, würde dies einen Verstoß gegen das "Überraschungsverbot" darstellen (VwGH 23.2.1993, Zl 91/08/0142; VwGH 28.06.1993, Zl 93/10/0019). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erstreckt, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (VwGH 21.04.1998, Zl 97/18/0088; VwGH 05.04.2002, , Zl 99/18/0039). Eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs durch die Zustellung des Bescheids bzw durch die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren alles vorbringen zu können, erfolgt in jenen Fällen, in denen der Partei durch den bekämpften Bescheid Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären (vgl VwGH 23.5.1996, Zl 94/15/0060; VwGH 23.12.1991, Zl 88/17/0010; uva).Eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs durch die Zustellung des Bescheids bzw durch die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren alles vorbringen zu können, erfolgt in jenen Fällen, in denen der Partei durch den bekämpften Bescheid Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären vergleiche VwGH 23.5.1996, Zl 94/15/0060; VwGH 23.12.1991, , Zl 88/17/0010; uva). Gegenständlich wurde das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen vom 26.10.2015 dem bekämpften Bescheid angeschlossen und hat sich die belangte Behörde in ihrer Begründung ausdrücklich und ausschließlich darauf berufen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, wird eine im behördlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls dadurch saniert, dass die Parteien die Möglichkeit habe, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen. Davon haben die Beschwerdeführer mit umfassenden und detaillierten Ausführungen Gebrauch gemacht und ergibt sich sohin zusammengefasst, dass gegenständlich eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im behördlichen Verfahren erfolgte. Zudem ist im Hinblick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der Vollständigkeit halber ergänzend auszuführen, dass grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung zur Information über Antragstellung bzw Beiziehung aller Parteien zu einem Lokalaugenschein besteht. Wenn die Beschwerdeführer zudem mit näheren Ausführungen vorbringen, dass - entgegen den Ausführungen in der bekämpften Entscheidung - sich aus der Stellungnahme des beigezogenen Sachverständigen ergibt, dass die Errichtung der Stützmauer auch ohne Beanspruchung ihres Grundstückes möglich sei und die Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der Mehrkosten, worauf die belangte Behörde ihr Entscheidung gestützt habe, keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstelle, da der Sachverständige in der Gerichtssachverständigenliste als Sachverständiger zu den Fachgebieten Raumplanung sowie Hochbau und Architektur, dies jedoch eingeschränkt auf die Nutzwertberechnung, eingetragen sei, und die verschiedenen Ausführungsvarianten einander gegenüber gestellt werden hätten müssen, um eine solche Abwägung vornehmen zu können, was nicht erfolgt sei und daher zum einen das Verfahren mangelhaft geblieben und zum anderen die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Zunächst ist auszuführen, dass bereits aus dem Lebenslauf des beigezogenen Sachverständigen auf der Homepage „www.I&I.at“ entnommen werden kann, dass bei diesem insbesondere aufgrund seiner Hochschul-Ausbildung als Architekt die fachliche Qualifikation zur Beurteilung einer Baumaßnahme einschließlich der dafür erforderlichen Varianten der Ausführung, der dafür entstehenden Kosten und des benötigten Arbeitsbereiches sowie der dafür benötigten Zeit geben ist. Zunächst ist auszuführen, dass bereits aus dem Lebenslauf des beigezogenen Sachverständigen auf der Homepage „www.I&römisch eins.at“ entnommen werden kann, dass bei diesem insbesondere aufgrund seiner Hochschul-Ausbildung als Architekt die fachliche Qualifikation zur Beurteilung einer Baumaßnahme einschließlich der dafür erforderlichen Varianten der Ausführung, der dafür entstehenden Kosten und des benötigten Arbeitsbereiches sowie der dafür benötigten Zeit geben ist. Zudem kann der Homepage entnommen werden, dass vom Sachverständigen folgende Leistungen angeboten werden: Bei der Adaptierung von Bestandsgebäuden und der Neugestaltung von Wohnhäusern, öffentlichen und gewerblichen Gebäuden werden die Bauherren von der Entwurfsplanung bis hin zur Realisierung und Qualitätssicherung begleitet. So haben sich insbesondere auch aufgrund der jahrelangen Erfahrung des Sachverständigen und der zahlreichen auf der Homepage angeführten Bauvorhaben keine Bedenken hinsichtlich seiner entsprechenden fachkundigen Kenntnisse im Hinblick auf die Art der Realisierung eines Bauvorhabens und der Kosten der Bauführung ergeben. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist weiter auszuführen, dass

§ 36

Abs 1 TBO 2011 die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten grundsätzlich die vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen ua zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden haben.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist weiter auszuführen, dass

Paragraph 36, Absatz eins, TBO 2011 die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten grundsätzlich die vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen ua zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden haben. Damit die Ausführung eines Bauvorhabens nicht daran scheitert, dass auf dem Bauplatz selbst nicht der gesamte erforderliche Manipulationsraum zur Verfügung steht, triff § 36 TBO 2011 Vorsorge, dass erforderlichenfalls – bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen - die Benutzung des Nachbargrundstückes gewährleistet ist.Damit die Ausführung eines Bauvorhabens nicht daran scheitert, dass auf dem Bauplatz selbst nicht der gesamte erforderliche Manipulationsraum zur Verfügung steht, triff Paragraph 36, TBO 2011 Vorsorge, dass erforderlichenfalls – bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen - die Benutzung des Nachbargrundstückes gewährleistet ist. Seit in Kraft treten der Tiroler Bauordnung 1998, LGBL Nr 15/1998, ist in der mit TBO 1975, LGBL Nr 42/1974, neu geschaffenen Bestimmung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken nunmehr ausdrücklich normiert, dass die grundsätzliche Verpflichtung nach § 36 Abs 1 TBO 2011 auch die Durchführung von Grabungsarbeiten, die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen udgl umfasst.Seit in Kraft treten der Tiroler Bauordnung 1998, LGBL Nr 15 aus 1998,, ist in der mit TBO 1975, LGBL Nr 42 aus 1974,, neu geschaffenen Bestimmung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken nunmehr ausdrücklich normiert, dass die grundsätzliche Verpflichtung nach Paragraph 36, Absatz eins, TBO 2011 auch die Durchführung von Grabungsarbeiten, die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen udgl umfasst. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 34 Tiroler Bauordnung 1998, LGBL Nr 15/ 1998 - die inhaltsgleich nunmehr in § 36 Abs 1 TBO 2011 in Geltung steht - ist ua Folgendes ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Tiroler Bauordnung 1998, LGBL Nr 15/ 1998 - die inhaltsgleich nunmehr in Paragraph 36, Absatz eins, TBO 2011 in Geltung steht - ist ua Folgendes ausgeführt: „§ 42 der Tiroler Bauordnung, der die vorübergehende Benützung fremder Grundstücke im Zuge der Bauausführung regelt, hat sich grundsätzlich bewährt. Diese Bestimmung soll daher beibehalten und entsprechend den bei der Vollziehung gewonnen praktischen Erfahrungen adaptiert werden. (…) Nach der bisherigen Rechtslage können auf Nachbargrundstücken weiters keine Grabungen durchgeführt sowie Verankerungen und Stützelemente und dergleichen angebracht werden. Die Durchführung solcher Maßnahmen ist jedoch vielfach unbedingt notwendig, um insbesondere bei Bauführungen in bebauten Gebieten oder bei der Verbauung von Hanglagen wirksame Maßnahmen zum Schutz des umgebenden Gebäudebestandes setzen bzw Hangrutschungen vorbeugen zu können. (…)“ Die in § 36 Abs 1 TBO 2011 normierte Duldungspflicht besteht jedoch nur insoweit, als die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten (§ 36 Abs 2 lit a) und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen (§ 36 Abs 2 lit b).Die in Paragraph 36, Absatz eins, TBO 2011 normierte Duldungspflicht besteht jedoch nur insoweit, als die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten (Paragraph 36, Absatz 2, Litera a,) und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen (Paragraph 36, Absatz 2, Litera b,). Zu den in § 36 Abs 2 lit a TBO 2011 festgelegten Kriterien ist zunächst insbesondere auf die Ausführungen des Sachverständigen in dessen Stellungnahme vom 26.10.2015 zu verweisen. Der Sachverständige führt darin ua zusammengefasst aus, dass die Bauausführung zur Errichtung der Stützmauer aus Beton auch in der technischen Alternative einer „Spundung“ ohne Beanspruchung des Nachbargrundstückes möglich ist.Zu den in Paragraph 36, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 festgelegten Kriterien ist zunächst insbesondere auf die Ausführungen des Sachverständigen in dessen Stellungnahme vom 26.10.2015 zu verweisen. Der Sachverständige führt darin ua zusammengefasst aus, dass die Bauausführung zur Errichtung der Stützmauer aus Beton auch in der technischen Alternative einer „Spundung“ ohne Beanspruchung des Nachbargrundstückes möglich ist. Für den Fall, dass die betreffenden Bauarbeiten auch auf eine andere Weise durchgeführt werden könnten, ist nach § 36 Abs 2 lit a TBO 2011 weiters zu prüfen, ob dadurch unverhältnismäßige hohen Mehrkosten entstehen würden.Für den Fall, dass die betreffenden Bauarbeiten auch auf eine andere Weise durchgeführt werden könnten, ist nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 weiters zu prüfen, ob dadurch unverhältnismäßige hohen Mehrkosten entstehen würden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, sind als „unverhältnismäßig hohe Mehrkosten“ jedenfalls solche Mehrkosten zu verstehen, die gegenüber der herkömmlichen Bauausführung (mit Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes) inkl der verwendeten Materialien eine Überschreitung von annähernd 50 % ausmachen (vgl VwGH 12.12.1991, 91/06/0123; VwGH 20.09.1994, Zl 94/05/0188; ua). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, sind als „unverhältnismäßig hohe Mehrkosten“ jedenfalls solche Mehrkosten zu verstehen, die gegenüber der herkömmlichen Bauausführung (mit Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes) inkl der verwendeten Materialien eine Überschreitung von annähernd 50 % ausmachen vergleiche VwGH 12.12.1991, 91/06/0123; VwGH 20.09.1994, Zl 94/05/0188; ua). Im gegenständlichen Fall führte der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 26.10.2015 im Wesentlichen aus, dass bei der technischen Variante einer „Spundung“ Metallelemente entlang der Grundgrenze in den Boden gerammt werden (Spundwände) müssen, die als verlorene Schalung in der fertigen Wand verbleiben und diese Variante mehr als die doppelten Kosten einer herkömmlich betonierten Wand verursachen würden und dies sohin zu unzumutbar hohen Kosten führen würde. Die Beschwerdeführen konnten mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen, die widerspruchsfreien und schlüssig nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen – der auch einen Lokalaugenschein durchgeführt hat - nicht in Zweifel ziehen. Im Übrigen haben sich durch das lediglich allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die vorübergehenden Geländeveränderungen gegenüber den Varianten der Hangsicherung mittels Spritzbeton bzw durch vorübergehende Ankersetzungen bereits aufgrund der zusätzlichen Materialkosten keine Bedenken ergeben. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die in § 36 Abs 2 lit a TBO 2011 normierten Voraussetzungen gegenständlich gegeben sind, da die konkreten Baumaßnahmen (Errichtung einer Stützmauer aus Beton) zwar auf eine andere Weise durchgeführt werden könnten, dies allerdings nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die in Paragraph 36, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 normierten Voraussetzungen gegenständlich gegeben sind, da die konkreten Baumaßnahmen (Errichtung einer Stützmauer aus Beton) zwar auf eine andere Weise durchgeführt werden könnten, dies allerdings nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten. In weiterer Folge war daher

§ 36

Abs 2 lit b TBO 2011 zu prüfen, ob bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung des Grundstückes (Gst ***/1 KG Z) bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.In weiterer Folge war daher

Paragraph 36, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 zu prüfen, ob bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung des Grundstückes (Gst ***/1 KG Z) bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen. Die belangte Behörde führt in der Begründung der bekämpften Entscheidung die gesetzlichen Bestimmungen an und nimmt im Übrigen Bezug auf die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen in dessen Stellungnahme vom 26.10.2015. Dazu ist ergänzend auszuführen, dass auf der der Stellungnahme des Sachverständigen angeschlossenen Fotodokumentation (Farbfotos des gegenständlichen Bereiches) ganz deutlich ersichtlich ist, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer zum Grundstück des Antragstellers hin und von der Straße aus betrachtet um ein begrüntes Hanggrundstück mit einer straßenseitigen Steinschlichtungsmauer in Natursteinen mit Abschluss an der Oberseite in Betonausführung und darauf befindlicher Absturzsicherung handelt. Weiter hinten im Grundstück oberhalb gelegen befindet sich eine weitere Steinschlichtungsmauer. Diese ist jedoch von der gegenständlichen Duldung nicht erfasst und geht daher das diesbezügliche Vorbringen im gegenständlichen Verfahren bereits aus diesem Grund ins Leere. Eine spezielle Art der Nutzung des gegenständlichen Bereiches oder eine besonders intensive Nutzung dieses begrünten Hangbereiches ist auf den Fotos nicht zu erkennen und wurde dies im Übrigen von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht und ergibt sich daher, dass durch die vorübergehende Benützung dieses Bereiches nur "relativ geringe Nachteile" für die Beschwerdeführer gegeben sind. Die gebotener Abwägung der beiderseitigen Interessen

§ 36

Abs 2 lit b TBO 2011 ergibt sohin zusammengefasst, dass die Vorteile aus der Benützung des Grundstückes ***/2 KG Z bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen durch den Antragsteller nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen für die Beschwerdeführer stehen.Die gebotener Abwägung der beiderseitigen Interessen

Paragraph 36, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 ergibt sohin zusammengefasst, dass die Vorteile aus der Benützung des Grundstückes ***/2 KG Z bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen durch den Antragsteller nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen für die Beschwerdeführer stehen. Auch wenn die Problematik der Verpflanzung alter Rosenstöcke nicht verkannt wird, kann das Vorbringen hinsichtlich der zwei ca 13 Jahre alten Rosenstöcke, die sich im gegenständlichen Bereich oberhalb der Steinschlichtungsmauer befinden, keinesfalls zu keiner anderen Beurteilung im Rahmen der Interessenabwägung nach § 36 Abs 2 lit b TBO 2011 führen und war daher auch die Einholung einen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Gartenbau nicht geboten.Auch wenn die Problematik der Verpflanzung alter Rosenstöcke nicht verkannt wird, kann das Vorbringen hinsichtlich der zwei ca 13 Jahre alten Rosenstöcke, die sich im gegenständlichen Bereich oberhalb der Steinschlichtungsmauer befinden, keinesfalls zu keiner anderen Beurteilung im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 führen und war daher auch die Einholung einen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Gartenbau nicht geboten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass den Beschwerdeführern grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung

§ 36

Abs 6 TBO 2011 zukommt, wenn ihnen – trotz Wiederherstellung des früheren Zustandes - ein Vermögensnachteil entstehen sollte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass den Beschwerdeführern grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung

Paragraph 36, Absatz 6, TBO 2011 zukommt, wenn ihnen – trotz Wiederherstellung des früheren Zustandes - ein Vermögensnachteil entstehen sollte. Ergänzend ist dazu noch auszuführen, dass – wie im Gutachten des Sachverständigen vom 26.10.2016 ausgeführt - die technische Alternative einer „Spundung“ erhebliche Erschütterungen an den Nachbargrundstücken und zu befürchtende Schäden an den Bestandsbauten verursachen würde und damit jedenfalls mit erheblich größeren Nachteile für die Beschwerdeführer verbunden wäre. Soweit die Beschwerdeführer hinsichtlich der bekämpften Entscheidung in diesem Zusammenhang weiters einen Begründungsmangel gelten gemacht haben, ist dazu noch Folgendes auszuführen:

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Entspricht die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl; ua). Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.03.1995, Zl 93/06/0057).Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 60, AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.03.1995, Zl 93/06/0057). Zudem sind die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen. Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt (vgl VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095).Zudem sind die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen. Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt vergleiche VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095). Da die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die bekämpfte Entscheidung weder an der Verfolgung ihrer Rechte – wie die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde zeigen - noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert war, und auch die Behörde zu keinem anderen Ergebnis gelangen konnte, geht diese Vorbringen sohin ins Leere (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua). Da die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die bekämpfte Entscheidung weder an der Verfolgung ihrer Rechte – wie die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde zeigen - noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert war, und auch die Behörde zu keinem anderen Ergebnis gelangen konnte, geht diese Vorbringen sohin ins Leere vergleiche VwGH 23.02.2001, , Zl 2000/06/0123; ua). Im Übrigen wäre selbst ein allfälliger Begründungsmangel durch die rechtlichen Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis entsprechend saniert. Soweit die Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen weiters zusammengefasst vorbringen, dass der Abbruch der straßenseitigen Stützmauer der Beschwerdeführer mit einer Höhe von mehr als 2 m, auch wenn diese wiederherzustellen ist, über die gesetzliche Zulässigkeit der vorübergehenden Benützung eines Grundstückes hinausgehe, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu Wie der VwGH ausführt, stellt der vorübergehende Abbruch einer Mauer die Benützung eines Bauwerkes dar und kann dann eine Maßnahme nach § 36 TBO 2011 sein, wenn alle dort genannten Voraussetzungen, insbesondere die Wiederherstellung erfüllt sind. Letzteres ist aber nur der Fall, wenn die neue Mauer an derselben Stelle errichtet werden soll, an der die alte Mauer stand (vgl VwGH 10.10.2006, Zl 2005/05/0031; ua).Wie der VwGH ausführt, stellt der vorübergehende Abbruch einer Mauer die Benützung eines Bauwerkes dar und kann dann eine Maßnahme nach Paragraph 36, TBO 2011 sein, wenn alle dort genannten Voraussetzungen, insbesondere die Wiederherstellung erfüllt sind. Letzteres ist aber nur der Fall, wenn die neue Mauer an derselben Stelle errichtet werden soll, an der die alte Mauer stand vergleiche VwGH 10.10.2006, Zl 2005/05/0031; ua). Im Spruch der bekämpften Entscheidung wurde unter Punkt 1.) der Abbruch der bestehenden straßenseitigen Stützmauer auf Gst ***/1 KG Z und in Punkt 7.) die Wiederherstellung der abgebrochenen straßenseitigen Stützmauer auf Gst ***/1 KG Z bescheidmäßig festgelegt. Dass die Wiedererrichtung der straßenseitigen Stützmauer der Beschwerdeführer an anderer Stelle erfolgt, ergibt sich weder aus der bekämpften Entscheidung noch aus dem Akteninhalt. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind sohin die Voraussetzungen erfüllt, dass es sich beim Abbruch und der Wiedererrichtung der straßenseitigen Stützmauer der Beschwerdeführer um eine Maßnahme nach § 36 TBO 2011 handelt, und kommt daher auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu.Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind sohin die Voraussetzungen erfüllt, dass es sich beim Abbruch und der Wiedererrichtung der straßenseitigen Stützmauer der Beschwerdeführer um eine Maßnahme nach Paragraph 36, TBO 2011 handelt, und kommt daher auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu. Soweit in der Beschwerde hinsichtlich des flächenmäßigen Ausmaßes der Inanspruchnahme mit detaillierten Ausführungen im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die ermittelte Grundfläche in sich inkonsequent und nicht nachvollziehbar sei ist auszuführen, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen das diesbezügliche Vorbringen Beschwerdeführer nicht geeignet war hinsichtlich der flächenmäßigen und zeitlichen Festlegung der durchzuführenden Maßnahmen entsprechende Bedenken aufzuzeigen. Es war daher weder die Durchführung eines weiteren Lokalaugenscheines unter Beiziehung der Beschwerdeführer noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Hochbau bzw aus dem Fachgebiet Statik und Bodenmechanik geboten (vgl VwGH 26.05.1987, Zl 86/07/0084; VwGH 18.09.2003, Zl 2000/06/0015; uva). Soweit in der Beschwerde hinsichtlich des flächenmäßigen Ausmaßes der Inanspruchnahme mit detaillierten Ausführungen im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die ermittelte Grundfläche in sich inkonsequent und nicht nachvollziehbar sei ist auszuführen, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen das diesbezügliche Vorbringen Beschwerdeführer nicht geeignet war hinsichtlich der flächenmäßigen und zeitlichen Festlegung der durchzuführenden Maßnahmen entsprechende Bedenken aufzuzeigen. Es war daher weder die Durchführung eines weiteren Lokalaugenscheines unter Beiziehung der Beschwerdeführer noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Hochbau bzw aus dem Fachgebiet Statik und Bodenmechanik geboten vergleiche VwGH 26.05.1987, Zl 86/07/0084; VwGH 18.09.2003, Zl 2000/06/0015; uva). Wenn die Beschwerdeführer weiters vorbringen, dass mit dem zur Duldung angeordneten Ausmaß der Grundinanspruchnahme nicht das Auslangen gefunden werden könne, ist dazu zunächst auszuführen, dass dieses Vorbringen über den Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens hinausgeht und wird dazu im Übrigen noch lediglich allgemein auf die fachkundigen Ausführungen des Sachverständigen verwiesen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.36.3139.2

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