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{'item': 'LVwG-2016/25/1109-2'}

Obsah (6)§ 50§ 49§ 25a§ 33Art 11Art 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/1109-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis behoben und 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis behoben und den Beschluss gefasst: 2. Der Einspruch vom 10.12.2015 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.10.2015, ****, wird

§ 49Abs 1 VSt

G als verspätet zurückgewiesen.2. Der Einspruch vom 10.12.2015 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.10.2015, ****, wird

Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabe-gebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Z vom 07.09.2015, GZ: VStV**** erließ die Bezirkshauptmannschaft Y gegen Herrn A A die Strafverfügung vom 02.10.2015, VK-****. Darin werden dem Beschuldigen in Bezug auf die Tatzeit 03.09.2015, 11.42 Uhr und 11.50 Uhr und die Tatorte, W-Autobahn A*, Fahrtrichtung B, bei StrKm ** bzw ** als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den tschechischen Kennzeichen **** (Sattelzugfahrzeug) und 6**** (Sattelanhänger) eine Übertretung nach § 52 lit a Z 4c StVO, sowie sieben weitere Übertretungen nach § 134 Abs 1 KFG wegen Verstoßes gegen Art 34 Abs 3 EG-VO 165/2014, Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85, Art 6 Abs 1 sowie Art 8 Abs 1 und 2 EG-VO 561/2016 zur Last gelegt. Für jede dieser acht Übertretungen werden jeweils eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen, deren Höhe zwischen € 100,00 und € 300,00 bzw 24 Stunden und 72 Stunden variiert. Für den Beschuldigten ergibt sich daraus eine Summe der Geldstrafen in der Höhe von € 1.700,00.Aufgrund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Z vom 07.09.2015, GZ: VStV**** erließ die Bezirkshauptmannschaft Y gegen Herrn A A die Strafverfügung vom 02.10.2015, VK-****. Darin werden dem Beschuldigen in Bezug auf die Tatzeit 03.09.2015, 11.42 Uhr und 11.50 Uhr und die Tatorte, W-Autobahn A*, Fahrtrichtung B, bei StrKm ** bzw ** als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den tschechischen Kennzeichen **** (Sattelzugfahrzeug) und 6**** (Sattelanhänger) eine Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 c, StVO, sowie sieben weitere Übertretungen nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG wegen Verstoßes gegen Artikel 34, Absatz 3, EG-VO 165 aus 2014,, Artikel 15, Absatz 7, EG-VO 3821/85, Artikel 6, Absatz eins, sowie Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561 aus 2016, zur Last gelegt. Für jede dieser acht Übertretungen werden jeweils eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen, deren Höhe zwischen € 100,00 und € 300,00 bzw 24 Stunden und 72 Stunden variiert. Für den Beschuldigten ergibt sich daraus eine Summe der Geldstrafen in der Höhe von € 1.700,

  1. Da diese Strafverfügung im direkten Postweg nicht zugestellt werden konnte, erfolgte diese im Wege des Amts- und Rechtshilfevertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Bezirksregierung C. Aus deren Zustellungsurkunde mit dem Aktenzeichen **** ergibt sich, dass das Schriftstück durch einen Postbediensteten zu übergeben versucht wurde und weil die Übergabe des Schriftstückes in der Wohnung nicht möglich war, der Postbedienstete das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung am 18.11.2015 eingelegt hat. Dagegen richtet sich der am 10.12.2015 mittels E-Mail eingereichte Einspruch von Herrn A A, in welcher dieser ausführt, dass ihm am 18.11.2015 durch die Bezirksregierung C die Strafverfügung zugestellt wurde. Da seine Frau die Verfügung entgegen genommen habe und er erst heute zurückgekehrt sei, bitte er um eine Fristverlängerung, um Stellung zu nehmen. Daraufhin wurde der Einspruchswerber von der Erstbehörde aufgefordert, durch die Zusendung geeigneter Beweismittel seine Ortsabwesenheit zu bestätigen. Daraufhin legte Herr A A die Bestätigung seines Dienstgebers L-Firma vom 25.01.2015 (gemeint wohl 25.01.2016) vor, worin bestätigt wird, dass er vom 16.11.2015 bis zum 10.12.2015 keinen Heimaturlaub in X hatte. Die Tourenplanung hatte für ihn andere Destinationen, weswegen er im angeführten Zeitraum nicht an seinem Heimatort war.Daraufhin wurde der Einspruchswerber von der Erstbehörde aufgefordert, durch die Zusendung geeigneter Beweismittel seine Ortsabwesenheit zu bestätigen. Daraufhin legte Herr A A die Bestätigung seines Dienstgebers L-Firma vom 25.01.2015 (gemeint wohl 25.01.2016) vor, worin bestätigt wird, dass er vom 16.11.2015 bis zum 10.12.2015 keinen Heimaturlaub in römisch zehn hatte. Die Tourenplanung hatte für ihn andere Destinationen, weswegen er im angeführten Zeitraum nicht an seinem Heimatort war. Nach Durchführung weiterer Erhebungen durch die Erstbehörde erließ diese das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 27.04.2016, ****, in dem dem Beschuldigten dieselben Tatvorwürfe angelastet werden, wie in der bekämpften Strafverfügung vom 02.10.2015 und dafür auch die gleichen Strafhöhen zur Anwendung kamen. Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde von Herrn A A vom 15.05.
  2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen:

§ 49Abs 1 VSt

G kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (Abs 2).

Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (Absatz 2,). Bei einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann. Die mit E-Mail vom 10.12.2015 beeinspruchte Strafverfügung vom 02.10.2015 enthält eine dem § 49 VStG entsprechende Rechtsmittelbelehrung.Die mit E-Mail vom 10.12.2015 beeinspruchte Strafverfügung vom 02.10.2015 enthält eine dem Paragraph 49, VStG entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33

leg cit wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert (Abs 1). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Werktag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs 3).Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 33, leg cit wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert (Absatz eins,). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Werktag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Absatz 3,).

Art 11

Abs 1 erste Alternative Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen vorzunehmen.

Artikel 11

, Absatz eins, erste Alternative Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen vorzunehmen.

Art 3

des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet.

Artikel 3

, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr 526 aus 1990,, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist in Art 10 des genannten Vertrages geregelt.

dessen Abs 1 werden Schriftstücke im Verfahren nach Art 1 Abs 1 (somit auch im hier vorliegenden österreichischen Verwaltungsstrafverfahren) unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wenn ein Zustellnachweis benötigt wird, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden, oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.Die Vornahme von Zustellungen ist in Artikel 10, des genannten Vertrages geregelt.

dessen Absatz eins, werden Schriftstücke im Verfahren nach Artikel eins, Absatz eins, (somit auch im hier vorliegenden österreichischen Verwaltungsstrafverfahren) unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wenn ein Zustellnachweis benötigt wird, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden, oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit. Als zentrale Anlaufstelle für die Vornahme von Zustellung für den Wohnort des Beschuldigten in Deutschland ist die Bezirksregierung C eingerichtet. Im vorliegenden Fall konnte die Strafverfügung zunächst, wie aufgrund des erstinstanzlichen Akteninhaltes ersichtlich ist, im unmittelbaren Verkehr durch die Post nicht zugestellt werden. Die Bezirkshauptmannschaft Y richtete daraufhin ein Zustellersuchen an die Bezirksregierung C, worin auch gebeten wurde, das Straferkenntnis mit dem Vermerk „Eigenhändig“ zuzustellen. Das Schriftstück wurde schließlich am 18.11.2015 durch ein Organ der Deutsche Post AG durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Dieser Vorgang wurde mit Zustellurkunde der Bezirksregierung C, GZ ****, bestätigt. Die Zustellung war im gegenständlichen Fall über die zentrale Stelle nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für das Land N (Landeszustellungsgesetz – ****) vorzunehmen (vgl § 1 **** oder zur Abgrenzung des Geltungsbereiches des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes von einer einzelnen Landes-Zustellungsgesetzen - Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz6, Kommentar, 2004, § 1 VwZG, RZ 1f). § 3 *** regelt den Fall der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde. Soll nach Abs 1 leg cit durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Für die Ausführung der Zustellung gelten

Abs 2 leg cit die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend.Die Zustellung war im gegenständlichen Fall über die zentrale Stelle nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für das Land N (Landeszustellungsgesetz – ****) vorzunehmen vergleiche Paragraph eins, **** oder zur Abgrenzung des Geltungsbereiches des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes von einer einzelnen Landes-Zustellungsgesetzen - Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz6, Kommentar, 2004, Paragraph eins, VwZG, RZ 1f). Paragraph 3, *** regelt den Fall der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde. Soll nach Absatz eins, leg cit durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Für die Ausführung der Zustellung gelten

Absatz 2, leg cit die Paragraphen 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. § 180d ZPO normiert die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten. Ist demnach die Zustellung nach § 178 Abs 1 Nr 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung.Paragraph 180 d, ZPO normiert die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten. Ist demnach die Zustellung nach Paragraph 178, Absatz eins, Nr 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung. Soweit der nunmehrige Beschwerdeführer sein Einspruchvorbringen auf die Interpretation des § 17 Abs 3 des österreichischen Zustellgesetzes stützte, verkannte er, dass hinsichtlich der Frage der Zustellung deutsches Recht anzuwenden ist (VwGH 29.01.2003, 2000/03/0320).Soweit der nunmehrige Beschwerdeführer sein Einspruchvorbringen auf die Interpretation des Paragraph 17, Absatz 3, des österreichischen Zustellgesetzes stützte, verkannte er, dass hinsichtlich der Frage der Zustellung deutsches Recht anzuwenden ist (VwGH 29.01.2003, 2000/03/0320). Der Einspruchwerber legte der Erstbehörde eine Bestätigung seines Dienstgebers vor, wonach er aufgrund der Routenplanung im Zeitraum zwischen

  1. November und
  2. Dezember 2015 nicht in seinem Heimatort war. Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten ist, dass der Beschuldigte am Ort der Zustellung eine „Wohnung“ hat. Der diesbezüglichen Judikatur der deutschen Höchstgerichte ist dazu zu entnehmen, dass unter einer „Wohnung“ im Sinn der obzitierten Bestimmung der §§ 178f dZPO Räumlichkeiten zu verstehen sind, in denen der Zustellungsempfänger hauptsächlich lebt, insbesondere schläft (BGH-Urteil vom 24.11.1977 – III ZR 1/76 (Karlsruhe), NJW 1978/1858, siehe auch VwGH 18.03.1998, 1996/03/0030). Benutzt er die Räume in dieser Weise, hebt auch eine vorübergehende Abwesenheit selbst längerer Dauer die Eigenschaft als „Wohnung“ nicht auf (BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 c 31/89 (VG Stuttgart), NJW 1991/1904 - hier: zehnwöchiger vorübergehender Berlinaufenthalt des Klägers schadet nicht, zumal damit nicht der räumliche Mittelpunkt seines Lebens nach dort verlegt wird). Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (BGH, Beschluss vom 12.07.1987 – IVb ZB 71/84 (Zweitbrücken), NJW 1985/2197).Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten ist, dass der Beschuldigte am Ort der Zustellung eine „Wohnung“ hat. Der diesbezüglichen Judikatur der deutschen Höchstgerichte ist dazu zu entnehmen, dass unter einer „Wohnung“ im Sinn der obzitierten Bestimmung der Paragraphen 178 f, dZPO Räumlichkeiten zu verstehen sind, in denen der Zustellungsempfänger hauptsächlich lebt, insbesondere schläft (BGH-Urteil vom 24.11.1977 – römisch drei ZR 1/76 (Karlsruhe), NJW 1978 aus 1858,, siehe auch VwGH 18.03.1998, 1996/03/0030). Benutzt er die Räume in dieser Weise, hebt auch eine vorübergehende Abwesenheit selbst längerer Dauer die Eigenschaft als „Wohnung“ nicht auf (BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 c 31/89 (VG Stuttgart), NJW 1991 aus 1904, - hier: zehnwöchiger vorübergehender Berlinaufenthalt des Klägers schadet nicht, zumal damit nicht der räumliche Mittelpunkt seines Lebens nach dort verlegt wird). Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (BGH, Beschluss vom 12.07.1987 – römisch vier b ZB 71/84 (Zweitbrücken), NJW 1985/2197). Im gegenständlichen Fall gibt es keine Ansatzpunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen von X wegverlegen wollte. Es hat lediglich zwischen 16.
  3. und 10.12.2015 eine dienstlich bedingte Abwesenheit vom Wohnort geherrscht. Damit brachte er keinen Willen zur Aufgabe der Wohnung nach außen zum Ausdruck.Im gegenständlichen Fall gibt es keine Ansatzpunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen von römisch zehn wegverlegen wollte. Es hat lediglich zwischen 16.
  4. und 10.12.2015 eine dienstlich bedingte Abwesenheit vom Wohnort geherrscht. Damit brachte er keinen Willen zur Aufgabe der Wohnung nach außen zum Ausdruck. Die deutschen Höchstgerichte messen auch der Freiwilligkeit der vorübergehenden Abwesenheit von der Wohnung eine entscheidende Bedeutung zu. Damit bringen sie zum Ausdruck, dass bei einer freiwilligen vorübergehenden Abwesenheit der Zustellungsempfänger ja die Möglichkeit gehabt hätte, dafür Sorge zu tragen, dass ihm aus dieser, von ihm geplanten, Abwesenheit von der Wohnung keine Nachteile erwachsen. So hat der BGH bei einem zweimonatigen Klinikaufenthalt keinen begründeten Anhaltspunkt dafür erkannt, dass der Zustellungsempfänger während seines Aufenthaltes in der Klinik den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens dorthin verlegt habe, zumal er von dort auch die Gelegenheit gehabt hätte, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern und dafür zu sorgen, dass ihm aus seiner vorübergehenden Abwesenheit kein Nachteil erwachse (vergleiche dazu den bereits zuvor zitierten Beschluss des BGH vom 12.07.1984). Die Irrelevanz einer mehrmonatigen vorübergehenden beruflich bedingten Abwesenheit ergibt sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.06.1987, VR 131/86 (FG Düsseldorf), NJW 1988/1999).Die deutschen Höchstgerichte messen auch der Freiwilligkeit der vorübergehenden Abwesenheit von der Wohnung eine entscheidende Bedeutung zu. Damit bringen sie zum Ausdruck, dass bei einer freiwilligen vorübergehenden Abwesenheit der Zustellungsempfänger ja die Möglichkeit gehabt hätte, dafür Sorge zu tragen, dass ihm aus dieser, von ihm geplanten, Abwesenheit von der Wohnung keine Nachteile erwachsen. So hat der BGH bei einem zweimonatigen Klinikaufenthalt keinen begründeten Anhaltspunkt dafür erkannt, dass der Zustellungsempfänger während seines Aufenthaltes in der Klinik den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens dorthin verlegt habe, zumal er von dort auch die Gelegenheit gehabt hätte, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern und dafür zu sorgen, dass ihm aus seiner vorübergehenden Abwesenheit kein Nachteil erwachse (vergleiche dazu den bereits zuvor zitierten Beschluss des BGH vom 12.07.1984). Die Irrelevanz einer mehrmonatigen vorübergehenden beruflich bedingten Abwesenheit ergibt sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.06.1987, VR 131/86 (FG Düsseldorf), NJW 1988 aus 1999,). Zusammenfassend ergibt sich somit aus dem Akteninhalt ohne jeden Zweifel, dass der Beschwerdeführer den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens während des Zeitraums vom 16.
  5. bis 10.12.2015 nicht von seiner Wohnadresse, X, anderswohin verlagert hat. Somit wurde die Strafverfügung vom 02.10.2015 Herrn A A durch Einlegen in den zur Wohnung in X gehörenden Briefkasten am 18.11.2015 rechtswirksam zugestellt.Zusammenfassend ergibt sich somit aus dem Akteninhalt ohne jeden Zweifel, dass der Beschwerdeführer den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens während des Zeitraums vom 16.
  6. bis 10.12.2015 nicht von seiner Wohnadresse, römisch zehn, anderswohin verlagert hat. Somit wurde die Strafverfügung vom 02.10.2015 Herrn A A durch Einlegen in den zur Wohnung in römisch zehn gehörenden Briefkasten am 18.11.2015 rechtswirksam zugestellt. Damit ist die zweiwöchige Einspruchsfrist ab diesem Zustellungsdatum zu berechnen. Sie endete somit am Mittwoch, dem 02.12.2015, 24.00 Uhr. Der dagegen am 10.12.2015 per E-Mail erhobene Einspruch ist damit verspätet erhoben worden. Das Verwaltungsgericht hatte diesen deshalb als verspätet zurückzuweisen (vgl VwGH 18.09.1996, 96/03/0045), zumal der Beschwerdeführer auf den diesbezüglichen Verspätungsvorhalt seitens des Verwaltungsgerichts nicht binnen der eingeräumten Frist antwortete.Damit ist die zweiwöchige Einspruchsfrist ab diesem Zustellungsdatum zu berechnen. Sie endete somit am Mittwoch, dem 02.12.2015, 24.00 Uhr. Der dagegen am 10.12.2015 per E-Mail erhobene Einspruch ist damit verspätet erhoben worden. Das Verwaltungsgericht hatte diesen deshalb als verspätet zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.09.1996, 96/03/0045), zumal der Beschwerdeführer auf den diesbezüglichen Verspätungsvorhalt seitens des Verwaltungsgerichts nicht binnen der eingeräumten Frist antwortete. Dies führt zur Rechtsfolge, dass die Strafverfügung vom 02.10.2015 seit 03.12.2015, 00.00 Uhr rechtskräftig ist. Damit stellt das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis vom 27.04.2016, welches die identen Tatvorwürfe zur erwähnten Strafverfügung enthält, eine unzulässige Doppelbestrafung dar und war deshalb ersatzlos zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.1109.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.