GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis behoben und 1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis behoben und den Beschluss gefasst: 2. Der Einspruch vom 10.12.2015 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.10.2015, ****, wird
G als verspätet zurückgewiesen.2. Der Einspruch vom 10.12.2015 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.10.2015, ****, wird
Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabe-gebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Z vom 07.09.2015, GZ: VStV**** erließ die Bezirkshauptmannschaft Y gegen Herrn A A die Strafverfügung vom 02.10.2015, VK-****. Darin werden dem Beschuldigen in Bezug auf die Tatzeit 03.09.2015, 11.42 Uhr und 11.50 Uhr und die Tatorte, W-Autobahn A*, Fahrtrichtung B, bei StrKm ** bzw ** als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den tschechischen Kennzeichen **** (Sattelzugfahrzeug) und 6**** (Sattelanhänger) eine Übertretung nach § 52 lit a Z 4c StVO, sowie sieben weitere Übertretungen nach § 134 Abs 1 KFG wegen Verstoßes gegen Art 34 Abs 3 EG-VO 165/2014, Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85, Art 6 Abs 1 sowie Art 8 Abs 1 und 2 EG-VO 561/2016 zur Last gelegt. Für jede dieser acht Übertretungen werden jeweils eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen, deren Höhe zwischen € 100,00 und € 300,00 bzw 24 Stunden und 72 Stunden variiert. Für den Beschuldigten ergibt sich daraus eine Summe der Geldstrafen in der Höhe von € 1.700,00.Aufgrund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Z vom 07.09.2015, GZ: VStV**** erließ die Bezirkshauptmannschaft Y gegen Herrn A A die Strafverfügung vom 02.10.2015, VK-****. Darin werden dem Beschuldigen in Bezug auf die Tatzeit 03.09.2015, 11.42 Uhr und 11.50 Uhr und die Tatorte, W-Autobahn A*, Fahrtrichtung B, bei StrKm ** bzw ** als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den tschechischen Kennzeichen **** (Sattelzugfahrzeug) und 6**** (Sattelanhänger) eine Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 c, StVO, sowie sieben weitere Übertretungen nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG wegen Verstoßes gegen Artikel 34, Absatz 3, EG-VO 165 aus 2014,, Artikel 15, Absatz 7, EG-VO 3821/85, Artikel 6, Absatz eins, sowie Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561 aus 2016, zur Last gelegt. Für jede dieser acht Übertretungen werden jeweils eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen, deren Höhe zwischen € 100,00 und € 300,00 bzw 24 Stunden und 72 Stunden variiert. Für den Beschuldigten ergibt sich daraus eine Summe der Geldstrafen in der Höhe von € 1.700,
G kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (Abs 2).
Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (Absatz 2,). Bei einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann. Die mit E-Mail vom 10.12.2015 beeinspruchte Strafverfügung vom 02.10.2015 enthält eine dem § 49 VStG entsprechende Rechtsmittelbelehrung.Die mit E-Mail vom 10.12.2015 beeinspruchte Strafverfügung vom 02.10.2015 enthält eine dem Paragraph 49, VStG entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
leg cit wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert (Abs 1). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Werktag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs 3).Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 33, leg cit wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert (Absatz eins,). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Werktag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Absatz 3,).
Abs 1 erste Alternative Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen vorzunehmen.
, Absatz eins, erste Alternative Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen vorzunehmen.
des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet.
, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr 526 aus 1990,, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist in Art 10 des genannten Vertrages geregelt.
dessen Abs 1 werden Schriftstücke im Verfahren nach Art 1 Abs 1 (somit auch im hier vorliegenden österreichischen Verwaltungsstrafverfahren) unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wenn ein Zustellnachweis benötigt wird, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden, oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.Die Vornahme von Zustellungen ist in Artikel 10, des genannten Vertrages geregelt.
dessen Absatz eins, werden Schriftstücke im Verfahren nach Artikel eins, Absatz eins, (somit auch im hier vorliegenden österreichischen Verwaltungsstrafverfahren) unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wenn ein Zustellnachweis benötigt wird, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden, oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit. Als zentrale Anlaufstelle für die Vornahme von Zustellung für den Wohnort des Beschuldigten in Deutschland ist die Bezirksregierung C eingerichtet. Im vorliegenden Fall konnte die Strafverfügung zunächst, wie aufgrund des erstinstanzlichen Akteninhaltes ersichtlich ist, im unmittelbaren Verkehr durch die Post nicht zugestellt werden. Die Bezirkshauptmannschaft Y richtete daraufhin ein Zustellersuchen an die Bezirksregierung C, worin auch gebeten wurde, das Straferkenntnis mit dem Vermerk „Eigenhändig“ zuzustellen. Das Schriftstück wurde schließlich am 18.11.2015 durch ein Organ der Deutsche Post AG durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Dieser Vorgang wurde mit Zustellurkunde der Bezirksregierung C, GZ ****, bestätigt. Die Zustellung war im gegenständlichen Fall über die zentrale Stelle nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für das Land N (Landeszustellungsgesetz – ****) vorzunehmen (vgl § 1 **** oder zur Abgrenzung des Geltungsbereiches des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes von einer einzelnen Landes-Zustellungsgesetzen - Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz6, Kommentar, 2004, § 1 VwZG, RZ 1f). § 3 *** regelt den Fall der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde. Soll nach Abs 1 leg cit durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Für die Ausführung der Zustellung gelten
Abs 2 leg cit die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend.Die Zustellung war im gegenständlichen Fall über die zentrale Stelle nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für das Land N (Landeszustellungsgesetz – ****) vorzunehmen vergleiche Paragraph eins, **** oder zur Abgrenzung des Geltungsbereiches des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes von einer einzelnen Landes-Zustellungsgesetzen - Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz6, Kommentar, 2004, Paragraph eins, VwZG, RZ 1f). Paragraph 3, *** regelt den Fall der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde. Soll nach Absatz eins, leg cit durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Für die Ausführung der Zustellung gelten
Absatz 2, leg cit die Paragraphen 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. § 180d ZPO normiert die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten. Ist demnach die Zustellung nach § 178 Abs 1 Nr 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung.Paragraph 180 d, ZPO normiert die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten. Ist demnach die Zustellung nach Paragraph 178, Absatz eins, Nr 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung. Soweit der nunmehrige Beschwerdeführer sein Einspruchvorbringen auf die Interpretation des § 17 Abs 3 des österreichischen Zustellgesetzes stützte, verkannte er, dass hinsichtlich der Frage der Zustellung deutsches Recht anzuwenden ist (VwGH 29.01.2003, 2000/03/0320).Soweit der nunmehrige Beschwerdeführer sein Einspruchvorbringen auf die Interpretation des Paragraph 17, Absatz 3, des österreichischen Zustellgesetzes stützte, verkannte er, dass hinsichtlich der Frage der Zustellung deutsches Recht anzuwenden ist (VwGH 29.01.2003, 2000/03/0320). Der Einspruchwerber legte der Erstbehörde eine Bestätigung seines Dienstgebers vor, wonach er aufgrund der Routenplanung im Zeitraum zwischen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.