RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/0544-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.01.2016, Zl Bau-***1, betreffend die Erteilung baupolizeilicher Aufträge in Ansehung eines Schwimmbeckens sowie einer Gartenlaube auf dem Grundstück ***/1 KG Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde teilweise und insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben wird.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde teilweise und insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass er sich a. hinsichtlich des unter Spruchpunkt I. erteilten Beseitigungsauftrages auch auf die Bestimmung des § 39 Abs 4 TBO 2011 sowiehinsichtlich des unter Spruchpunkt römisch eins. erteilten Beseitigungsauftrages auch auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, TBO 2011 sowie b. hinsichtlich des unter Spruchpunkt II. erteilten Benützungsverbotes auch auf die Bestimmung des § 39 Abs 6 lit b TBO 2011hinsichtlich des unter Spruchpunkt römisch zwei. erteilten Benützungsverbotes auch auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera b, TBO 2011 zu stützen hat, wobei die Leistungsfrist mit einem Monat ab Zustellung der schriftlichen Erkenntnisausfertigung neu festgelegt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27.01.2016 verpflichtete der Bürgermeister der Gemeinde Z auf der Rechtsgrundlage des § 39 Abs 1 TBO 2011 den Beschwerdeführer, den im südwestlichen Bereich des Gst ***/1 KG Z errichteten Swimmingpool sowie die ebenfalls dort errichtete Gartenlaube (Flugdach) bis längstens einen Monat nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen, wobei die belangte Behörde Lichtbilder dieser beiden Objekte zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärte (Spruchpunkt I.).Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27.01.2016 verpflichtete der Bürgermeister der Gemeinde Z auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 den Beschwerdeführer, den im südwestlichen Bereich des Gst ***/1 KG Z errichteten Swimmingpool sowie die ebenfalls dort errichtete Gartenlaube (Flugdach) bis längstens einen Monat nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen, wobei die belangte Behörde Lichtbilder dieser beiden Objekte zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärte (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 die weitere Benützung der beiden verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen untersagt (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benützung der beiden verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen untersagt (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich stellte der Bürgermeister der Gemeinde Z entsprechend der Bestimmung des § 39 Abs 5 TBO 2011 fest, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die beiden verfahrensbetroffenen baulichen Anlagen ein Untersagungsgrund gemäß § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 entgegensteht (Spruchpunkt III.).Schließlich stellte der Bürgermeister der Gemeinde Z entsprechend der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 fest, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die beiden verfahrensbetroffenen baulichen Anlagen ein Untersagungsgrund gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 entgegensteht (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde Z im Wesentlichen aus, dass anlässlich einer vermessungstechnischen Erhebung festgestellt habe werden müssen, dass im südwestlichen Bereich des Gst ***/1 KG Z, der eine Freilandwidmung aufweise, ein Swimmingpool sowie eine Gartenlaube (Flugdach) errichtet worden seien, wobei es sich bei diesen baulichen Anlagen um zumindest anzeigepflichtige Bauvorhaben handle und ein entsprechender baubehördlicher Konsens hiefür nicht vorliege. Das Gst ***/1 KG Z stehe im Alleineigentum des Beschwerdeführers und sei dieses Grundstück laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z teilweise als Bauland/Wohngebiet (nordöstlicher Bereich) und teilweise als Freiland (südwestlicher Bereich) ausgewiesen. Aufgrund des fehlenden Baukonsenses für die beiden baulichen Anlagen sei einerseits die Beseitigung derselben aufzutragen und andererseits die weitere Nutzung der Anlagen zu untersagen gewesen. Da die gegenständlichen baulichen Anlagen im Freiland nicht errichtet werden dürften, sei ein offenkundiger Hinderungsgrund für die nachträgliche Erteilung eines entsprechenden Baukonsenses für die beiden Anlagen gegeben, was im Sinne der Gesetzesbestimmung des § 39 Abs 5 TBO 2011 festzustellen gewesen sei.Da die gegenständlichen baulichen Anlagen im Freiland nicht errichtet werden dürften, sei ein offenkundiger Hinderungsgrund für die nachträgliche Erteilung eines entsprechenden Baukonsenses für die beiden Anlagen gegeben, was im Sinne der Gesetzesbestimmung des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festzustellen gewesen sei. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Ansehung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Z ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof aufgrund gegebener Gleichheitswidrigkeit in Gang setzen. Beantragt wurde weiters, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und in Beschwerdestattgabe den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Lichtbilder ohne seine Zustimmung angefertigt worden seien und damit ein rechtswidriger Eingriff in seine Rechte erfolgt sei. Ohne ein Betreten seines Grundstückes oder ohne Überwindung von Hindernissen hätten die Lichtbilder nicht angefertigt werden können. Wegen der rechtswidrigen Anfertigung der Lichtbilder könnten diese nicht Bestandteil des angefochtenen Bescheides sein. Diesbezüglich sei bereits eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht worden. Das bescheidgegenständliche Schwimmbad sei bereits im Jahr 2003 errichtet worden, wobei es sich baulich lediglich um ein Stahlmantelblechbecken (1 mm Stärke) mit eingehängter Folie handle, welches ohne entsprechende Fundamentierung nur in Sand eingebettet worden sei. Vor Errichtung des Schwimmbades sei mit dem Bürgermeister ein Gespräch über das Vorhaben erfolgt und habe dieser nach entsprechender Information erklärt, dass keine behördlichen Antragstellungen und Maßnahmen zur Errichtung des Schwimmbades notwendig seien. Deshalb verwundere die nunmehrige Rechtsansicht des Bürgermeisters, wonach der Swimmingpool rechtswidrig errichtet worden sei und demnach die Entfernung aufzutragen gewesen sei. Entweder sei der nunmehr erlassene Entfernungsbescheid rechtswidrig oder sei andernfalls die seinerzeitige Auskunft des Bürgermeisters falsch gewesen. Der Beschwerdeführer werde jedenfalls die nunmehr entstehenden Schadenersatzansprüche im Rahmen der Amtshaftung durchsetzen. Aufgrund seiner Ausgestaltung stelle der Swimmingpool im Übrigen keine bauliche Anlage im Sinne der Tiroler Bauordnung dar, dieser diene lediglich der Gartengestaltung gemäß § 1 Abs 3 lit m TBO.Aufgrund seiner Ausgestaltung stelle der Swimmingpool im Übrigen keine bauliche Anlage im Sinne der Tiroler Bauordnung dar, dieser diene lediglich der Gartengestaltung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, TBO. Für die Errichtung seien keinerlei bautechnische Kenntnisse hinsichtlich der Statik oder der Fundamentierung erforderlich. Eine sonstige bauliche Anlage im Sinne des § 20 Abs 1 lit e TBO 2001, bei der allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden, liege nicht vor. Dementsprechend unterliege das Schwimmbad nicht der Tiroler Bauordnung.Eine sonstige bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Litera e, TBO 2001, bei der allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden, liege nicht vor. Dementsprechend unterliege das Schwimmbad nicht der Tiroler Bauordnung. Gleichermaßen sei die Aufstellung des ca 3 m x 3 m großen Pavillons rechtmäßig und bedürfe die Aufstellung dieses Pavillons weder einer baurechtlichen Bewilligung noch einer entsprechenden Flächenwidmung. Bei dem in Rede stehenden Objekt handle es sich um ein Aluminiumgerüst, welches ohne Verankerung aufgestellt worden sei. Aufgrund seiner Ausgestaltung handle es sich beim Pavillon um keine bauliche Anlage im Sinne der Tiroler Bauordnung, auch dieses Objekt diene lediglich der Gartengestaltung entsprechend § 1 Abs 3 lit m TBO. Das Leichtaluminiumgerüst mit Plastikdachabdeckung sei einem Sonnenschirm gleichzuhalten.Aufgrund seiner Ausgestaltung handle es sich beim Pavillon um keine bauliche Anlage im Sinne der Tiroler Bauordnung, auch dieses Objekt diene lediglich der Gartengestaltung entsprechend Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, TBO. Das Leichtaluminiumgerüst mit Plastikdachabdeckung sei einem Sonnenschirm gleichzuhalten. Es benötige keine bautechnischen Kenntnisse hinsichtlich Statik oder Fundamentierung, um den Pavillon aufzustellen. Auch der Pavillon stelle keine sonstige bauliche Anlage im Sinne des § 20 Abs 1 lit e TBO 2001 dar, bei der allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden.Auch der Pavillon stelle keine sonstige bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Litera e, TBO 2001 dar, bei der allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden. Mangels Vorliegens einer baulichen Anlage nach der TBO gehe der Entfernungsauftrag ins Leere. Dem Flächenwidmungsplan sei zu entnehmen, dass jener Teil des Grundstückes des Beschwerdeführers, auf welchem sich die verfahrensgegenständlichen Objekte befinden würden, als Freiland gewidmet sei. Das als Bauland gewidmete Nachbargrundstück erstrecke sich wesentlich weiter in den Freilandbereich hinein und liege keine sachliche Rechtfertigung dafür vor, das Grundstück des Beschwerdeführers anders zu behandeln, weshalb sich die vorliegende Flächenwidmung als gesetzwidrig erweise, dies aufgrund Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers, da nicht dessen gesamtes Grundstück als Bauland ausgewiesen worden sei. Mit dem vorbereitenden Schriftsatz vom 20.04.2016 wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass entgegen der Behauptung der belangten Behörde sein gesamtes Grundstück ***/1 KG Z eine Baulandwidmung habe. In diesem Zusammenhand brachte der Rechtsmittelwerber mehrere Urkunden in Vorlage, nämlich - eine planliche Darstellung der Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Z betreffend des Verfahrensbereich (nur aus einer Seite bestehend), - die erste Seite des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides vom 08.10.1986 betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der beiden Grundstücke ***/2 und ***/1, beide KG Z, und - den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.12.1986 betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages. Der Rechtsmittelwerber zog daraus den Schluss, dass die Errichtung der beiden strittigen Anlagen rechtmäßig erfolgt sei, zumal diese Bauvorhaben auch nicht anzeigepflichtig seien. 3) Auf Beschwerdeebene wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.04.2016 ein Lokalaugenschein unter Hinzuziehung eines bautechnischen Sachverständigen vorgenommen. Am 19.05.2016 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, wobei im Rahmen dieser Verhandlung der vom Gericht beigezogene bautechnische Sachverständige, der Beschwerdeführer selbst sowie eine von diesem angebotene Zeugin einer Befragung unterzogen wurden. Den Verfahrensparteien wurde dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen sowie an die einvernommenen Personen zu richten. Zudem konnten die Parteien ihre Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen bekräftigten. Der Beschwerdeführer erklärte bei der Rechtsmittelverhandlung am 19.05.2016, dass er aufgrund des Verhandlungsergebnisses die Sache mit dem Pavillon zukünftig so handhaben zu wollen, dass er diesen nicht mehr jahresdurchgängig am Aufstellungsort belassen wird, sondern die Dachelemente abnehmen und nur noch die Konstruktion stehen lassen wird, damit sich das Problem mit der Schneelast erübrigt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27.01.2016 auf Bestimmungen des § 39 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2015, gestützt.Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27.01.2016 auf Bestimmungen des Paragraph 39, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, gestützt. Diese Rechtsvorschrift hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)…
(3)…
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde, c)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Der Rechtsmittelwerber bestreitet in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Schwimmbades wie auch in Ansehung des strittigen Pavillons auf seinem Bauplatz ***/1 KG Z, dass diese bauliche Anlagen im Sinne der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung darstellten, da es für deren Herstellung keiner bautechnischer Kenntnisse bedürfe, ebenso wenig würden dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt. Die beiden Anlagen würden daher gar nicht der Tiroler Bauordnung unterliegen. Im vorbereitenden Schriftsatz vom 20.04.2016 betont der Beschwerdeführer, dass weder Schwimmbad noch Gartenlaube (Pavillon) bauanzeigepflichtig seien, weswegen deren Errichtung rechtmäßig erfolgt sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich daher im Gegenstandsfall veranlasst, auf Ebene des Beschwerdeverfahrens ergänzende Erhebungen hinsichtlich des streitverfangenen Schwimmbades sowie bezüglich der strittigen Gartenlaube (Pavillon) zu veranlassen, dies durch einen bautechnischen Sachverständigen. Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung gab der beigezogene bautechnische Sachverständige nach Durchführung eines Lokalaugenscheines hinsichtlich der vom bekämpften Bescheid erfassten Anlagen Folgendes zu Protokoll: „Zur technischen Beschreibung der beiden Anlagen befragt, gebe ich an, dass ich einen Lokalaugenschein am 20.04.2016 durchgeführt habe und mir dabei die beiden Anlagen genau angeschaut habe. Das gegenständliche Schwimmbecken weist einen Durchmesser von 7,00 m und eine Tiefe von ca 1,20 m auf. Somit errechnet sich ein Wasservolumen von ca 46 m³, dies entspricht einem Gewicht von 46 Tonnen und daher einer Belastung für das darunterliegende Erdreich von 1,20 t/m². Die Konstruktion besteht aus einem Ring mit Stahlblech, welche mit einer Folie ausgekleidet worden ist, um anschließend mit Wasser gefüllt werden zu können. Diese Arbeiten wurden von einer Fachfirma durchgeführt, wobei der benötigte Aushub vom Beschwerdeführer selbst vorgenommen wurde. Ebenso hat der Beschwerdeführer selbst die Sandplanie hergestellt, auf der das Schwimmbecken aufgesetzt worden ist. Nach Aufstellung des Schwimmbeckens wurde die Grube mit Sand hinterfüllt. Der Swimmingpool ist weiters mit einer Pumpstation inklusive Sandfilter ausgestattet. Um den Swimmingpool winterfest zu machen, wird ca die Hälfte des Schwimmwassers abgelassen, dies über eine Sickeranlage bzw einen Sickerschacht. In der Winterzeit von September bis einschließlich Mai wird der Swimmingpool abgedeckt und als Wasserauffangbecken für Regenwasser genutzt. Das gewonnene Regenwasser wird anschließend für die Gartenbewässerung eingesetzt. Der Swimmingpool wurde schließlich noch mit einem Pflaster rundherum eingefasst. Der gegenständliche Pavillon weist eine Grundfläche von ca 3,00 m x 3,00 m auf und eine Wandhöhe von ca 2,00 m. Der First befindet sich auf einer Höhe von ca 2,80 m. Die Konstruktion besteht aus Aluminium und die Dachfläche aus Plexiglas. Zur Verankerung wurde der Pavillon mit dem darunterliegenden Terrassenboden fest verschraubt. Dieser besteht aus einer Holzkonstruktion auf einem Kiesbett. In der Sommerzeit dient der Pavillon für den Aufenthalt von Menschen und in der Winterzeit dem Schutz von Sachen. Beide Anlagen wurden im Jahr 2003 nach den Angaben des Beschwerdeführers errichtet. Seitdem sind die beiden Anlagen durchgehend aufgestellt. Gemäß ÖNORM B 1991-1-3 ist für Z auf einer Seehöhe von 812 m eine charakteristische Schneelast von 2,90 kN/m², dies entspricht 290 kg/m², anzusetzen. Wenn ich gefragt werde, ob es zur fachgerechten Herstellung einerseits des Schwimmbeckens und andererseits der Gartenlaube bautechnischer Kenntnisse bedarf, so gebe ich wie folgt an: Die Herstellung des Swimmingpools erfolgte durch eine Fachfirma. An den Swimmingpool ist eine Pumpstation mit Sandfilter und einer Umwälzpumpe angeschlossen, diese Umwälzpumpe bedarf zu ihrer Betreibung elektrischen Stroms. Das anfallende Abwasser wird über einen Sickerschacht zur Versickerung gebracht. Der Untergrund wird – wie bereits aufgezeigt – bei einer Wassertiefe von 1,20 m mit einer Flächenlast von 1,20 t/m² belastet. Zur fachgerechten Herstellung des Swimmingpools bedarf es daher aus meiner fachlichen Sicht entsprechender bautechnischer Kenntnisse insbesondere über die Tragfähigkeit des Untergrundes, aber auch über die Sickerfähigkeit des Untergrundes, da Abwässer ja zur Versickerung gebracht werden. Außerdem bedarf es technischer Kenntnisse darüber, ob verunreinigtes Schwimmwasser einfach versickert werden kann oder eben entsprechend einer Reinigung unterzogen werden muss. Bezüglich der elektrischen Anlage zur Betreibung der Umwälzpumpe gebe ich an, dass Handwerker die elektrische Anlage hierfür herstellen können. Mit elektrischen Dingen nicht befasste Personen könnten dies nicht so einfach herstellen. Das im Schwimmbecken gefüllte Wasser drückt natürlich auch nach außen auf das dort befindliche Stahlblech. Das Stahlblech muss also entsprechend dimensioniert sein, wobei ich davon ausgehe, dass die entsprechenden Kenntnisse über die erforderliche Stärke des Stahlblechs bereits auf Seiten der Herstellerfirma berücksichtigt werden. Der gegenständlich errichtete Swimmingpool könnte auch freistehend errichtet werden, sodass das Stahlblech noch mehr dem Seitendruck des darin befindlichen Wassers ausgesetzt wäre, wie dies im Gegenstandsfall gegeben ist. Auch diesfalls gehe ich davon aus, dass die erforderliche Dimensionierung des Stahlbleches bereits von der Herstellerseite entsprechend den dortigen Kenntnissen berücksichtigt worden ist. Die beim Schwimmbecken eingesetzte Reinigungsanlage mit Sandfilter und Umwälzpumpe muss auch entsprechend dimensioniert sein, damit das im Schwimmbecken befindliche Wasservolumen entsprechend gereinigt werden kann, damit das Schwimmwasser entsprechend sauber bleibt. Auch diesbezüglich gehe ich davon aus, dass bereits auf Seiten des Herstellers die entsprechenden Kenntnisse eingeflossen sind, wie groß die Reinigungsanlage bzw insbesondere der Sandfilter dimensioniert sein müssen, um eine entsprechende Reinigungsleistung zu erzielen. Bezüglich des Pavillons führe ich aus, dass ich ein Datenblatt eines vergleichbaren Pavillons aus Aluminium mit Polycarbonat-Dach auffinden konnte und dieses bereits dem Gericht im Vorfeld übermittelt habe, dies gemeinsam mit den von mir beim Lokalaugenschein aufgenommenen Lichtbildern. (Festgehalten wird, dass die vom Sachverständigen übermittelten Lichtbilder samt dem beigeschlossenen Datenblatt über einen vergleichbaren Pavillon den Verfahrensparteien zur Einsichtnahme übergeben werden.) Aus diesem Datenblatt ergibt sich, dass das Produkt lediglich als Sonnenschutz und zum Schutz gegen schwachen Wind im privaten Außenbereich geeignet ist. Das Produkt ist ausschließlich für die temporäre Nutzung im Freien gedacht. Es darf nicht als Regen- oder Windschutz verwendet werden. Im Datenblatt steht wortwörtlich unter anderem: „Beachten Sie für eine sichere Benutzung alle Anweisungen und Hinweise in dieser Anleitung. Dieses Produkt ist ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt. Alle anderen Anwendungen sind ausgeschlossen.“ Zusammenfassend kann daher im Gegenstandsfall festgehalten werden, dass der beschwerdegegenständliche Pavillon nicht seiner Bestimmung entsprechend verwendet wird, da dieser jahresdurchgängig verwendet wird, dies im Freien. Für die fachgerechte Herstellung eines Pavillons, der jahresdurchgängig an Ort und Stelle verbleiben soll und auch genutzt wird, bedarf es jedenfalls entsprechender bautechnischer Kenntnisse, insbesondere über die zu erwartenden Schneelasten und auch die erwartbaren Windlasten, die auf den Pavillon an seinem Aufstellungsort einwirken können. Die Konstruktion des Pavillons bzw der Bauteile muss nämlich in der Dimension so gewählt werden, dass den erwartbaren Lasten standgehalten werden kann. Insgesamt müsste ein Pavillon so in seinen Bauteilen statisch ausgelegt werden, dass die Konstruktion den Schneelasten standhalten kann und nicht bei stärkeren Schneelasten zusammenbricht, da die Bauteile zu schwach dimensioniert sind. An dieser Stelle darf darauf hingewiesen werden, dass beim Lokalaugenschein festgestellt wurde, dass der verfahrensgegenständliche Pavillon bereits einen Hagelschaden erlitten hat. Auf einem von mir aufgenommenen Lichtbild ist zu ersehen, dass die Dachkonstruktion mehrfach durch Hagelkörner durchschlagen worden ist. Wenn ich gefragt werde, wie die beiden Anlagen genau mit dem Erdboden verbunden worden sind, gebe ich an, dass für die Errichtung des Schwimmbeckens eine Baugrube ausgehoben worden ist. Diese wurde anschließend mit Sand planiert und der Swimmingpool selbst darin aufgestellt. Die Grube wurde anschließend mit Sand außerhalb des Schwimmbeckens hinterfüllt. Zum Abschluss wurde der Swimmingpool rundherum mit einer Pflasterung versehen. Es ist nicht möglich, den Swimmingpool ohne weiteres zu entfernen bzw abzubauen und kann somit gesagt werden, dass dieser fest mit dem Untergrund verbunden worden ist. Der Pavillon wurde zur Verankerung mit dem darunterliegenden Terrassenboden aus Holz verschraubt, kann allerdings jederzeit ohne großen Aufwand entfernt werden. Wenn ich gefragt werde, ob durch die Errichtung des Schwimmbeckens und der Gartenlaube allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, so gebe ich an, dass beim Swimmingpool die bautechnischen Erfordernisse „mechanische Festigkeit“, „Standsicherheit“ sowie auch „Hygiene“ wie auch „Nutzungssicherheit“ wesentlich berührt werden. Diese bautechnischen Erfordernisse werden insofern berührt, als es beispielsweise bei nicht zureichender Tragfähigkeit des Untergrundes durch die Auflastung eines Gewichts von 46 t doch auch zu Setzungen des Untergrundes kommen könnte, wenn dieser etwa nicht ausreichend verdichtet oder tragfähig ist. Durch derartige Setzungen des Untergrundes könnte es zu Verformungen des Schwimmbeckens kommen. Dies berührt etwa das Erfordernis der „mechanischen Festigkeit“ wie auch das Erfordernis der „Standsicherheit“. Das Erfordernis der entsprechenden „Hygiene“ wird durch die erforderliche Reinigung des Schwimmwassers berührt, würde keine ausreichende Reinigung des Schwimmwassers erzielt, wäre das Erfordernis „Hygiene“ nicht erfüllt. Damit korrespondierend wäre auch das bautechnische Erfordernis „Nutzungssicherheit“ für die Nutzer des Schwimmbades nicht mehr gegeben. Bezüglich des Pavillons ist auszuführen, dass dieser bei einer temporären Nutzung bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berühren würde. Ein Pavillon, der aber jahresdurchgängig den Anforderungen entsprechen muss, muss auch bautechnischen Erfordernissen entsprechen, wobei hier insbesondere die Erfordernisse der „mechanischen Festigkeit“ sowie der „Standsicherheit“ anzuführen sind. Die Konstruktion des Pavillons müsste nämlich – wie bereits aufgezeigt – den am Aufstellungsort erwartbaren Schneelasten und Windlasten standhalten, womit die bautechnischen Erfordernisse „Standsicherheit“ sowie auch „mechanische Festigkeit“ berührt werden. Wenn ich schließlich gefragt werde, ob die Entfernung der beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen, also des Schwimmbeckens wie auch der Gartenlaube, innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat bewerkstelligt werden könnte, so gebe ich an, dass nach Auskunft des Beschwerdeführers das Schwimmbecken innerhalb eines Tages aufgestellt werden konnte. Aus meiner fachlichen Sicht ist eine Frist von einem Monat ausreichend, um beide Anlagen zu entfernen. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass bei gefülltem Schwimmbecken eine Last von 1,20 t/m² auf den darunterliegenden Untergrund einwirkt. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ab welcher Gewichtsbelastung für den Untergrund bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, erklärte der Sachverständige, dass dies insbesondere von den Untergrundverhältnissen abhängt. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, was zu den Ausführungen des Beschwerdeführers aus technischer Sicht zu sagen ist, dass in der Baugrube eine Sandplanie eingebracht worden ist, erklärte der Sachverständige, dass die Sandplanie nicht unbedingt entscheidend ist, sondern vielmehr der darunter befindliche Untergrund, da die Sandplanie die Gewichtsbelastung an den Untergrund weitergibt. Da ich kein geotechnischer Sachverständiger bin, kann ich im Gegenstandsfall nicht sagen, wieviel Auflast der dortige Untergrund zu tragen vermag. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wer die Tragfähigkeit eines Untergrundes zu beurteilen hat, erklärte der Sachverständige, dass ein Bausachverständiger dafür grundsätzlich in Frage kommt, bei schwierigen Fragen der Tragfähigkeit allerdings Bodenmechaniker und Geotechniker beigezogen werden müssen. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob dem Sachverständigen ÖNORMEN bekannt sind, die sich mit der Tragfähigkeit von Untergründen befassen, erklärte der Sachverständige, dass ihm nicht bekannt ist, ob derartige ÖNORMEN gegeben sind. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob dem Sachverständigen die wasserrechtlichen Bestimmungen bekannt sind, die sich mit der Versickerung von Wässern befassen, erklärte der Sachverständige, die diesbezüglichen wasserrechtlichen Bestimmungen nicht zu kennen. Auch die Halbwertszeit von Chlor ist mir nicht bekannt. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, warum der Sachverständige das Schwimmwasser als Schmutzwasser bezeichnet hat, verwies der Sachverständige auf die OIB-Richtlinie Nr 3 (Hygiene), wonach alle Bauwerke die über eine Versorgung mit Trink- oder Nutzwasser verfügen, mit Anlagen zur Sammlung von Abwässern auszustatten sind. Die gesammelten Abwässer sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Anlagen zur Sammlung und Ableitung von Abwässern sind so zu planen und auszuführen, dass weder die Gesundheit von Menschen noch die Umwelt beeinträchtigt werden. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob das Schwimmwasser in einen Kanal eingeleitet werden kann, erklärte der Sachverständige, dass dies vorliegend ja nicht der Fall ist, da gegenständlich eine Versickerung des Schwimmwassers durchgeführt wird. Ob das Schwimmwasser einfach ohne wasserrechtliche Bewilligung versickert werden kann, ist nicht eine bautechnische Fragestellung, sondern eine solche des Wasserrechtsgesetzes, welche von der Wasserrechtsbehörde unter Hinzuziehung eines wasserfachlichen Sachverständigen zu beurteilen wäre. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass er beim Lokalaugenschein die Einzelheiten der elektrischen Anlage beim Swimmingpool nicht angesehen hat, allerdings habe ich einen Blick in die Pumpstation gemacht und dort habe ich eben festgestellt, dass elektrische Teile gegeben sind, die offensichtlich der Betreibung der Umwälzpumpe dienen. Die Einzelheiten dieser elektrischen Teile habe ich nicht begutachtet. Welchen genauen Anforderungen die elektrische Anlage entsprechen muss, damit die gegenständliche Anlage einwandfrei funktioniert, kann ich nicht angeben, da ich kein elektrotechnischer Sachverständiger bin. Allenfalls reicht es auch aus, die elektrischen Teile mit einem Verlängerungskabel mit Strom zu versorgen. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass im Gegenstandsfall der Pavillon Außenabmessungen von ca 3,00 m x 3,00 m aufweist. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob es aus technischer Sicht einen Unterschied macht, ob ein Pavillon mit den Abmessungen von 3,00 m x 3,00 m aufgestellt wird oder ein solcher (wie im Datenblatt ausgewiesen) im Ausmaß von 3,00 m x 3,65 m, erklärte der Sachverständige, dass weniger die Abmessungen eine Rolle spielen als die verwendeten Materialien. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob ein größerer Pavillon (wie im Datenblatt ausgewiesen) anderen Belastungen ausgesetzt ist, dies im Vergleich zu dem verfahrensgegenständlich aufgestellten Pavillon, erklärte der Sachverständige, dass die aufgezeigten Kräfte je m² Dachfläche gleich bleiben. Im Übrigen ist ein größerer Pavillon selbstredend größeren Einwirkungen ausgesetzt als ein kleinerer. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, die Abmessungen der Säulen des Pavillons in etwa mit 10,00 cm x 10,00 cm anzugeben, allerdings diesbezüglich eine genaue Abmessung nicht erfolgt ist. Dazu erklärte der Sachverständige, dass die genaue Feststellung der Dimensionierung der Bauteile des verfahrensgegenständlichen Pavillons zur Beantwortung der Frage nicht notwendig ist, ob es bautechnischer Kenntnisse hinsichtlich der Dimensionierung der Bauteile bedarf, damit die Konstruktion den zu erwartenden Schnee- und Windlasten standhalten kann. Diese Frage wäre dann von Relevanz, wenn es um die Beantwortung der Frage ginge, ob ein konkreter Pavillon den Lasten standhalten kann oder nicht. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass er erstmalig hinsichtlich eines Schwimmbades eine fachliche Stellungnahme heute abgegeben hat. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte der Sachverständige aus, dass er den aufgestellten Pavillon für eine temporäre Nutzung im Sommer für verwendungsfähig hält, wobei er diese Schlussfolgerung aus dem Datenblatt des vergleichbaren Pavillons, der zwar um etwa einen halben Meter länger ist, sowie aufgrund der beim Lokalaugenschein über den verfahrensgegenständlichen Pavillon gewonnenen Kenntnisse zu ziehen vermag. Aus meiner technischen Sicht könnte der verfahrensgegenständliche Pavillon im nunmehr kommenden Sommer durchaus aufgestellt werden. Allerdings können Schäden bei Unwettern, etwa Hagelereignissen, nicht ausgeschlossen werden. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies der Sachverständige auf seine bereits erfolgten Ausführungen, wonach die temporäre Verwendung des verfahrensgegenständlichen Pavillons entsprechend dem für diesen gültigen Datenblatt keine bautechnischen Kenntnisse erfordert, allerdings ein Pavillon, der jahresdurchgängig zur Aufstellung gelangen soll, entsprechender bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung bedarf.“ 2) Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene bautechnische Sachverständige Baumeister Ing. CC hinterließ beim erkennenden Gericht einen durchwegs kompetenten Eindruck.
- a)So vermochte der befasste Sachverständige bei der mündlichen Verhandlung am 19.05.2016 nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts sehr überzeugend und plausibel darzulegen, dass das verfahrensgegenständliche Schwimmbad auf dem Bauplatz ***/1 KG Z mit einer Gewichtsauflastung von 1,20 t/m² auf den darunterliegenden Boden ohne bautechnische Kenntnisse nicht standsicher erstellt werden kann. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist insbesondere die Argumentation des Sachverständigen sehr einleuchtend, dass es bei der Herstellung eines derartigen Schwimmbades entsprechender bautechnischer Kenntnisse darüber bedarf, welche Tragfähigkeit des Untergrundes am Aufstellungsort gegeben ist und welche Stärke das Stahlblech aufweisen muss, um dem Wasserdruck ohne Verformung standhalten zu können. Gleichermaßen sehr gut nachvollziehbar sind die Darlegungen des Sachverständigen, dass es auch entsprechender bautechnischer Kenntnisse über die ausreichende Dimensionierung der beim streitverfangenen Schwimmbecken eingesetzten Reinigungsanlage mit Sandfilter und Umwälzpumpe bedarf, um eine ausreichende Reinigungsleistung für das Schwimmwasser zu erzielen. Schließlich ist auch die Überlegung des Sachverständigen plausibel, dass gegenständlich auch Kenntnisse über die Sickerfähigkeit des Untergrundes erforderlich sind, da das Schwimmwasser zur Versickerung gebracht wird. Damit ist aber klargestellt, dass es sich bei dem beschwerdegegenständlichen Schwimmbecken um eine bauliche Anlage im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 handelt, sind doch zur fachgerechten Herstellung dieses Schwimmbades jedenfalls bautechnische Kenntnisse der Statik und auch in Bezug auf die Fundamentierung des Beckens erforderlich (vgl dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 30.05.2006, Zahl 2004/06/0210), aber auch über die erforderliche Stärke des Stahlblechs und über die notwendige Dimensionierung der Reinigungsanlage. Damit ist aber klargestellt, dass es sich bei dem beschwerdegegenständlichen Schwimmbecken um eine bauliche Anlage im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 handelt, sind doch zur fachgerechten Herstellung dieses Schwimmbades jedenfalls bautechnische Kenntnisse der Statik und auch in Bezug auf die Fundamentierung des Beckens erforderlich vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 30.05.2006, Zahl 2004/06/0210), aber auch über die erforderliche Stärke des Stahlblechs und über die notwendige Dimensionierung der Reinigungsanlage. Hinsichtlich letzterer Aspekte ist jedenfalls davon auszugehen, dass die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse über die notwendige Stärke des Stahlblechs (um dem Wasserdruck standhalten zu können, damit keine Verformungen eintreten) und über die Dimensionierung der Reinigungsanlage (zur Erreichung einer ausreichenden Reinigungsleistung für das Schwimmwasser) bereits bei der Herstellung dieser Bauteile durch die produzierende Unternehmung eingebracht worden sind (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 12.12.2013, Zahl 2013/06/0152, ebenso das VwGH-Erkenntnis vom 16.05.2013, Zahl 2013/06/0007).Hinsichtlich letzterer Aspekte ist jedenfalls davon auszugehen, dass die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse über die notwendige Stärke des Stahlblechs (um dem Wasserdruck standhalten zu können, damit keine Verformungen eintreten) und über die Dimensionierung der Reinigungsanlage (zur Erreichung einer ausreichenden Reinigungsleistung für das Schwimmwasser) bereits bei der Herstellung dieser Bauteile durch die produzierende Unternehmung eingebracht worden sind vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 12.12.2013, Zahl 2013/06/0152, ebenso das VwGH-Erkenntnis vom 16.05.2013, Zahl 2013/06/0007). Außerdem ist das verfahrensgegenständliche Schwimmbad – wie vom beigezogenen Sachverständigen bei der Rechtsmittelverhandlung am 19.05.2016 näher beschrieben – mit dem Erdboden verbunden, wurde doch für die Errichtung des Schwimmbeckens zunächst eine Baugrube ausgehoben, welche mit Sand planiert wurde und worauf schließlich der Swimmingpool selbst aufgestellt wurde. Anschließend wurde die Grube mit Sand außerhalb des Schwimmbeckens hinterfüllt und wurde zum Abschluss der Swimmingpool rundherum mit einer Pflasterung versehen, sodass es insgesamt nicht möglich ist, den Swimmingpool ohne weiteres zu entfernen bzw abzubauen, weshalb dieser als fest mit dem Untergrund verbunden zu betrachten ist. Das streitverfangene Schwimmbecken unterliegt daher den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011. Weiters vermochte der befasste Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass bei der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Schwimmbeckens bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, und zwar insbesondere die „Standsicherheit“ und „mechanische Festigkeit“ des Bauwerkes, aber auch die „Nutzungssicherheit“ und das bautechnische Erfordernis der „Hygiene“. Er führte diesbezüglich aus, dass etwa bei nicht ausreichender Tragfähigkeit oder Verdichtung des Untergrundes durch die Auflastung eines Gewichts von 46 Tonnen es durchaus zu Setzungen des Untergrundes am Aufstellungsort des Schwimmbeckens kommen könnte, wobei derartige Setzungen des Untergrundes Verformungen des Schwimmbeckens zur Folge haben könnten. Würde keine ausreichende Reinigung des Schwimmwassers durch die installierte Reinigungsanlage erzielt, wäre – so der Sachverständige weiter – das Erfordernis „Hygiene“ nicht erfüllt, womit korrespondierend auch das bautechnische Erfordernis der „Nutzungssicherheit“ für die Schwimmbadnutzer nicht mehr gegeben wäre. Diese Ausführungen des befassten Sachverständigen sind für das entscheidende Gericht bestens nachvollziehbar. Nachdem der Sachverständige sehr überzeugend die wesentliche Berührung mehrerer bautechnischer Erfordernisse (vgl § 17 Abs 1 lit a, lit c sowie lit d TBO 2011) aufzeigen konnte, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall fest, dass das verfahrensgegenständliche Schwimmbad nach der Bestimmung des § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 baugenehmigungsbedürftig ist.Diese Ausführungen des befassten Sachverständigen sind für das entscheidende Gericht bestens nachvollziehbar. Nachdem der Sachverständige sehr überzeugend die wesentliche Berührung mehrerer bautechnischer Erfordernisse vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, Litera a,, Litera c, sowie Litera d, TBO 2011) aufzeigen konnte, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall fest, dass das verfahrensgegenständliche Schwimmbad nach der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 baugenehmigungsbedürftig ist. Nachdem entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien nun die Erteilung eines Beseitigungsauftrages aber voraussetzt, dass die vom Bauauftrag betroffene bauliche Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages einer baubehördlichen Genehmigung bedarf, sondern darüber hinaus auch im Zeitpunkt ihrer Errichtung der Bewilligungspflicht unterlegen ist (vgl dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 29.04.2015, Zahl 2013/06/0160, und vom 27.08.2013, Zahl 2012/06/0147), war vom erkennenden Verwaltungsgericht weiters zu prüfen, ob das streitverfangene Schwimmbecken auch im unbestrittenen Zeitpunkt seiner Errichtung im Jahr 2003 der baurechtlichen Genehmigungspflicht unterlegen ist.Nachdem entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien nun die Erteilung eines Beseitigungsauftrages aber voraussetzt, dass die vom Bauauftrag betroffene bauliche Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages einer baubehördlichen Genehmigung bedarf, sondern darüber hinaus auch im Zeitpunkt ihrer Errichtung der Bewilligungspflicht unterlegen ist vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 29.04.2015, Zahl 2013/06/0160, und vom 27.08.2013, Zahl 2012/06/0147), war vom erkennenden Verwaltungsgericht weiters zu prüfen, ob das streitverfangene Schwimmbecken auch im unbestrittenen Zeitpunkt seiner Errichtung im Jahr 2003 der baurechtlichen Genehmigungspflicht unterlegen ist. Diese Frage ist eindeutig zu bejahen, weil die maßgeblichen Bestimmungen über den Begriff der baulichen Anlage, die Genehmigungspflicht für sonstige bauliche Anlagen und über die einzuhaltenden allgemeinen bautechnischen Erfordernisse zum einen in der Tiroler Bauordnung 2001 und zum anderen in der Tiroler Bauordnung 2011 entweder überhaupt wortident sind oder keinen verfahrensmaßgeblichen Unterschied aufweisen. Dementsprechend war das streitverfangene Schwimmbecken bereits im Zeitpunkt seiner Errichtung im Jahr 2003 nach der Vorschrift des § 20 Abs 1 lit e TBO 2001 baugenehmigungsbedürftig, wobei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden darf, dass sich das vorhin bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 30.05.2006, Zahl 2004/06/0210, auf die Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung 2001 bezieht.Dementsprechend war das streitverfangene Schwimmbecken bereits im Zeitpunkt seiner Errichtung im Jahr 2003 nach der Vorschrift des Paragraph 20, Absatz eins, Litera e, TBO 2001 baugenehmigungsbedürftig, wobei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden darf, dass sich das vorhin bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 30.05.2006, Zahl 2004/06/0210, auf die Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung 2001 bezieht. Demnach besteht für das erkennende Verwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass das beschwerdegegenständliche Schwimmbecken sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages der Baugenehmigungspflicht unterlegen ist, dies unverändert bis zum jetzigen Zeitpunkt.
- b)Bezüglich des verfahrensgegenständlichen Garten-Pavillons hat der vom Gericht beigezogene Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass dieser bei einer bestimmungsgemäßen temporären Nutzung bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berühren würde. In diesem Zusammenhang verwies er auf ein Datenblatt eines vergleichbaren Pavillons, welches er auffinden und dem erkennenden Gericht übermitteln konnte. Der Sachverständige zeigte auf, dass entsprechend der nunmehr aktenkundigen Aufbau- und Gebrauchsanleitung für einen vergleichbaren Garten-Pavillon mit einem Ausmaß von 3 m x 3,65 m (der streitverfangene Pavillon weist einen Grundriss von 3 m x 3 m auf) von Herstellerseite vorgesehen ist, dass dieser Pavillon nur als Sonnenschutz und zum Schutz gegen schwachen Wind im privaten Außenbereich geeignet ist, das Produkt ausschließlich für die temporäre Nutzung im Freien gedacht ist und nicht als Regen- oder Windschutz verwendet werden darf. In Bezug auf einen Pavillon, der jahresdurchgängig an Ort und Stelle verbleiben soll, vertrat der gerichtlich beigezogene Sachverständige dagegen überzeugend die fachliche Meinung, dass es für die fachgerechte Herstellung eines solchen Pavillons (mit jahresdurchgängiger Aufstellung an einer Örtlichkeit) jedenfalls entsprechender bautechnischer Kenntnisse bedarf, insbesondere über die zu erwartenden Schneelasten und auch über die erwartbaren Windlasten, die auf den Pavillon an seinem Aufstellungsort einwirken können, da die Bauteile des Pavillons so dimensioniert werden müssen und auch die Konstruktion des Pavillons so vorgenommen werden muss, dass den (jahresdurchgängig) erwartbaren Lasten vom Bauwerk standgehalten werden kann, was insbesondere statische Kenntnisse über die erforderliche Dimensionierung der Bauteile (in Abhängigkeit vom verwendeten Material und der gewählten Baukonstruktion) voraussetzt. Diese Fachdarlegungen des beigezogenen Sachverständigen sind für das erkennende Verwaltungsgericht sehr einleuchtend und plausibel, ebenso die sich daraus wiederum ergebende Fachaussage des Sachverständigen, dass im Falle einer jahresdurchgängigen Aufstellung eines Garten-Pavillons die bautechnischen Erfordernisse „Standsicherheit“ sowie auch „mechanische Festigkeit“ berührt werden. Die letztere Sachverständigenaussage ergibt sich nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts schon daraus, dass ein in seinen Bauteilen zu schwach dimensionierter Pavillon den am Aufstellungsort erwartbaren Schneelasten und Windlasten nicht standhalten könnte, also zusammenbrechen würde, wobei im Gegenstandsfall insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die Dachkonstruktion des verfahrensgegenständlichen Garten-Pavillons mehrfach durch Hagelkörner durchschlagen worden ist und auch nach den Ausführungen der Zeugin DD, aber auch des Beschwerdeführers selbst sie es bei stärkerem Schneefall über die Nacht einfach darauf ankommen lassen, ob die Konstruktion des beschwerdegegenständlichen Garten-Pavillons der in einer Nacht zusammenkommenden Schneelast standhalten kann. Sowohl die Zeugin DD als auch der Beschwerdeführer selbst haben über Befragung durch das Gericht bei der Beschwerdeverhandlung am 19.05.2016 übereinstimmend angegeben, dass der strittige Garten-Pavillon auf dem Gst ***/1 KG Z jahresdurchgängig an seinem Aufstellungsort im Garten verbleibt, wobei der Garten-Pavillon als Sonnen- und Witterungsschutz genutzt wird, wo sich eben Menschen darunter an einem aufgestellten Tisch zusammensitzen können. Im Winter dient der Pavillon auch dazu, darunter Gartenmöbel und Liegen vor der Witterung zu schützen, wobei die Gartenmöbel und Liegen unter dem Pavillon zusammengestellt werden und dann mit einer Folie umgeben werden, die mit einer Schnur fest verschnürt wird, damit eben die Gartenmöbel und Liegen einen entsprechenden Witterungsschutz haben. Mit Bedachtnahme auf diese (auch vom Beschwerdeführer eingeräumte) jahresdurchgängige Verwendung und Aufstellung des Pavillons steht für das erkennende Verwaltungsgericht außer Zweifel, dass diese Anlage daher den im Jahresverlauf zu erwartenden Belastungen am Aufstellungsort, sei es nun Wind bei Gewitter– und sonstigen Sturmereignissen, seien es Schneelasten, standhalten können muss (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 23.12.1999, Zahl 99/06/0179, zum Fall einer Schirmbar) und dabei auch einer entsprechenden Verankerung mit dem Boden bedarf.Mit Bedachtnahme auf diese (auch vom Beschwerdeführer eingeräumte) jahresdurchgängige Verwendung und Aufstellung des Pavillons steht für das erkennende Verwaltungsgericht außer Zweifel, dass diese Anlage daher den im Jahresverlauf zu erwartenden Belastungen am Aufstellungsort, sei es nun Wind bei Gewitter– und sonstigen Sturmereignissen, seien es Schneelasten, standhalten können muss vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 23.12.1999, Zahl 99/06/0179, zum Fall einer Schirmbar) und dabei auch einer entsprechenden Verankerung mit dem Boden bedarf. Im Gegenstandsfall wird ja der verfahrensgegenständliche Garten-Pavillon, der als fertiges Produkt im Handel erworben werden kann, durch den Beschwerdeführer nicht bestimmungsgemäß verwendet, dies im Hinblick auf die jahresdurchgängige Nutzung des Garten-Pavillons im Freien. So ist etwa in der Aufbau- und Gebrauchsanleitung des Garten-Pavillons im Ausmaß von 3 m x 3,65 m, welcher Pavillon mit dem tatsächlich auf dem Bauplatz ***/1 KG Z aufgestellten Pavillon im Ausmaß von 3 m x 3 m nach Auffassung des erkennenden Gerichts insbesondere aufgrund der beim Lokalaugenschein am 20.04.2016 gewonnenen Eindrücke durchaus verglichen werden kann, unter den „Sicherheitshinweisen“ nachzulesen, dass der Pavillon ab Windstärke 5 auf der Beaufort-Skala abgebaut werden muss (siehe Punkt 9. der Sicherheitshinweise) und der Pavillon nur für den temporären Gebrauch ist (siehe Punkt 13. der Sicherheitshinweise). Entscheidend ist nun im vorliegenden Beschwerdefall nicht, wie der streitverfangene Garten-Pavillon ausgeführt worden ist und wie er mit dem Erdboden verankert wurde, sondern ist maßgeblich, wie der Garten-Pavillon infolge seiner jahresdurchgängigen Nutzung ausgeführt und verankert werden müsste. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist nämlich das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen, sodass maßgebend ist, ob bei ordnungsgemäßer (fachgerechter) Ausführung des Bauwerkes in seiner Gesamtheit objektiv bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, weil ansonsten der Wertungswiderspruch einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Gleichermaßen ist eine Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung, die insbesondere Standsicherheit gewährleisten muss, nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste (vgl dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 21.03.2007, Zahl 2006/05/0115, und vom 29.06.2000, Zahl 2000/06/0043).Gleichermaßen ist eine Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung, die insbesondere Standsicherheit gewährleisten muss, nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste vergleiche dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 21.03.2007, Zahl 2006/05/0115, und vom 29.06.2000, Zahl 2000/06/0043). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist in dem in Prüfung stehenden Fall für das entscheidende Verwaltungsgericht klargestellt, dass es in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Garten-Pavillons weder auf die konkrete Ausgestaltung der Anlage noch auf die konkrete Verankerung mit dem Boden ankommt, sondern darauf, wie bei ordnungsgemäßer (fachgerechter) Ausführung des Bauwerkes die Ausgestaltung und Verankerung für eine jahresdurchgängige Verwendung sein müsste, damit die Anlage den am Aufstellungsort zu erwartenden Belastungen durch Wind und Schnee standhalten könnte. In diesem Zusammenhang hat nunmehr der vom Gericht beigezogene Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass zur fachgerechten Herstellung einer am Aufstellungsort jahresdurchgängig genützten Gartenlaube bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, wobei er eine Berührung der bautechnischen Erfordernisse „Standsicherheit“ sowie auch „mechanische Festigkeit“ angenommen hat. Der Sachverständige gab für den Aufstellungsort eine Schneelast von 290 kg/m² an und erklärte, dass die Bauteile des Pavillons statisch so ausgelegt werden müssen, dass die Konstruktion einer derartigen Schneelast standhalten kann. Ebenso muss der Pavillon den am Aufstellungsort erwartbaren Windlasten bei einer durchgehenden Nutzung standhalten können. Diese Ausführungen des befassten Sachverständigen sind überzeugend und wird daher vom erkennenden Gericht diesen Darlegungen gefolgt. Infolgedessen ist der strittige Garten-Pavillon als bauliche Anlage im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 zu bewerten, weil zu dessen fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse notwendig sind und dieser zur Gewährleistung der erforderlichen Sturm- und Kippsicherheit jedenfalls einer ausreichenden Verankerung und Verbindung mit dem Boden bedürfte.Infolgedessen ist der strittige Garten-Pavillon als bauliche Anlage im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 zu bewerten, weil zu dessen fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse notwendig sind und dieser zur Gewährleistung der erforderlichen Sturm- und Kippsicherheit jedenfalls einer ausreichenden Verankerung und Verbindung mit dem Boden bedürfte. Damit unterliegt der verfahrensgegenständliche Garten-Pavillon den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011. Angesichts der Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung des Pavillons sowie der Notwendigkeit einer entsprechenden Verankerung mit dem Erdboden (zur Gewährleistung der Sturm- und Kippsicherheit) und mit Bedachtnahme auf die Berührung der bautechnischen Erfordernisse „mechanische Festigkeit“ und „Standsicherheit“ bei Ausführung des Bauwerkes, welche Berührung aber vom beigezogenen Sachverständigen nicht als wesentlich festgestellt wurde, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend fest, dass der strittige Garten-Pavillon nach der Bestimmung des § 21 Abs 2 lit c TBO 2011 als zumindest bauanzeigepflichtig zu qualifizieren ist, ist der verfahrensgegenständliche Garten-Pavillon doch einer Pergola sehr ähnlich und wird er daher von der genannten Bestimmung mit Blick auf die Wortfolge „und dergleichen“ jedenfalls erfasst. Angesichts der Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung des Pavillons sowie der Notwendigkeit einer entsprechenden Verankerung mit dem Erdboden (zur Gewährleistung der Sturm- und Kippsicherheit) und mit Bedachtnahme auf die Berührung der bautechnischen Erfordernisse „mechanische Festigkeit“ und „Standsicherheit“ bei Ausführung des Bauwerkes, welche Berührung aber vom beigezogenen Sachverständigen nicht als wesentlich festgestellt wurde, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend fest, dass der strittige Garten-Pavillon nach der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Litera c, TBO 2011 als zumindest bauanzeigepflichtig zu qualifizieren ist, ist der verfahrensgegenständliche Garten-Pavillon doch einer Pergola sehr ähnlich und wird er daher von der genannten Bestimmung mit Blick auf die Wortfolge „und dergleichen“ jedenfalls erfasst. Die Subsumtion unter die Bestimmung des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 scheidet schon deshalb aus, da der verfahrensgegenständliche Garten-Pavillon nicht nur der Unterbringung von Sachen dient, sondern auch für den Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.Die Subsumtion unter die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 scheidet schon deshalb aus, da der verfahrensgegenständliche Garten-Pavillon nicht nur der Unterbringung von Sachen dient, sondern auch für den Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Auch hier ist sowohl im Errichtungszeitpunkt des Garten-Pavillons im Jahr 2003 als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages (bis einschließlich der vorliegenden Beschwerdeentscheidung) eine entsprechende Bauanzeigepflicht gegeben, zumal ein Vergleich der maßgeblichen Bestimmungen der TBO 2001 mit jenen der TBO 2011 keinen verfahrensrelevanten Unterschied erbringt (vgl dazu insbesondere § 20 Abs 2 lit c TBO 2001).Auch hier ist sowohl im Errichtungszeitpunkt des Garten-Pavillons im Jahr 2003 als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages (bis einschließlich der vorliegenden Beschwerdeentscheidung) eine entsprechende Bauanzeigepflicht gegeben, zumal ein Vergleich der maßgeblichen Bestimmungen der TBO 2001 mit jenen der TBO 2011 keinen verfahrensrelevanten Unterschied erbringt vergleiche dazu insbesondere Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, TBO 2001). Soweit der Rechtsmittelwerber schließlich bei der Beschwerdeverhandlung am 19.05.2016 angesichts des Verhandlungsergebnisses die Erklärung abgegeben hat, den beschwerdegegenständlichen Pavillon zukünftig nicht mehr jahresdurchgängig am Aufstellungsort belassen zu werden, sondern eine Abnahme der Dachelemente durchführen zu wollen und nur noch die Konstruktion am Aufstellungsort zu belassen, damit sich das Problem mit der Schneelast erübrigt, so ist vom erkennenden Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass diese Erklärung keine andere Beurteilung der vorliegenden Rechtssache in Bezug auf den Garten-Pavillon zulässt, den der Beschwerdeführer nun schon seit dem Jahr 2003 jahresdurchgängig an seinem Aufstellungsort im Garten des Gst ***/1 KG Z belassen hat. Die Erklärung des Rechtsmittelwerbers bei der Verhandlung am 19.05.2016 beinhaltet nämlich noch immer nicht, dass er zukünftig das von ihm als Garten-Pavillon verwendete Fertigprodukt bestimmungsgemäß verwenden wird, da der Rechtsmittelwerber etwa mit seiner Erklärung nicht zu verstehen gegeben hat, dass er den Garten-Pavillon ab einer Windstärke 5 auf der Beaufort-Skala abbauen wird. Auch widerspricht der von ihm in Aussicht genommene teilweise Abbau des Garten-Pavillons durch Abnahme der Dachelemente der Aufbau- und Gebrauchsanleitung, derzufolge ein nur teilweise abgebauter Pavillon keine ausreichende Festigkeit gegen Wind und Wetter hat und beschädigt werden kann oder zu Schäden führen kann, weshalb auf Seite 19 der aktenkundigen (und für den Gegenstandsfall durchaus heranziehbaren) Aufbau- und Gebrauchsanleitung festgehalten wurde, dass der Pavillon stets vollständig abgebaut werden soll. Wenn der Rechtsmittelwerber daher nur im Winter die Dachelemente abzunehmen beabsichtigt, wird damit noch immer nicht ein bestimmungsgemäßer Gebrauch des von ihm als Garten-Pavillon genutzten Fertigprodukts erreicht.
- c)Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erfordernis bautechnischer Kenntnisse für die Errichtung der beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen (Schwimmbad und Garten-Pavillon) sowie zur Berührung bautechnischer Erfordernisse vermögen nicht zu überzeugen. Gegen die verfahrensmaßgeblichen Ausführungen des befassten Sachverständigen hat der Rechtsmittelwerber nicht solch fundierte Einwendungen vorgebracht, dass dadurch die in Rede stehenden Fachbeurteilungen des beigezogenen Sachverständigen erschüttert hätten werden können. Auf gleicher fachlicher Ebene (etwa durch Vorlage eines eigenen Privatgutachtens) ist der Rechtsmittelwerber den eingeholten Fachäußerungen nicht entgegengetreten. Er vermochte aber – wie bereits dargelegt – auch weder die Unvollständigkeit des Gutachtens (in Bezug auf die Fragestellung des Erfordernisses bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung der beiden beschwerdegegenständlichen Anlagen sowie zur Berührung bautechnischer Erfordernisse) aufzuzeigen noch das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen (vgl in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zahl 2012/12/0031).Er vermochte aber – wie bereits dargelegt – auch weder die Unvollständigkeit des Gutachtens (in Bezug auf die Fragestellung des Erfordernisses bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung der beiden beschwerdegegenständlichen Anlagen sowie zur Berührung bautechnischer Erfordernisse) aufzuzeigen noch das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zahl 2012/12/0031). Der Auffassung, die beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen dienten bloß der Gartengestaltung im Sinne des § 1 Abs 3 lit m TBO und seien daher vom Geltungsbereich der Bauordnung ausgenommen, konnte schon deshalb nicht gefolgt werden, da bei einem Schwimmbecken mit einem Durchmesser von 7 m und einer Gewichtsbelastung für den Untergrund von 46 Tonnen, das infolge ausgeübter Schwimmnutzung auch hygienischen Anforderungen entsprechen muss, nicht mehr von einem Zierbrunnen oder Teich gesprochen werden kann, welcher bloß der Gartengestaltung dient.Der Auffassung, die beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen dienten bloß der Gartengestaltung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, TBO und seien daher vom Geltungsbereich der Bauordnung ausgenommen, konnte schon deshalb nicht gefolgt werden, da bei einem Schwimmbecken mit einem Durchmesser von 7 m und einer Gewichtsbelastung für den Untergrund von 46 Tonnen, das infolge ausgeübter Schwimmnutzung auch hygienischen Anforderungen entsprechen muss, nicht mehr von einem Zierbrunnen oder Teich gesprochen werden kann, welcher bloß der Gartengestaltung dient. Ebenso verhält es sich beim Garten-Pavillon, zumal dieser auch dem Aufenthalt und dem Schutz von Personen (gegen Sonne und Witterung) zu dienen bestimmt ist (und nicht nur der Gartengestaltung). Insoweit schließlich der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 09.02.2016 die Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse hinsichtlich der Statik ua bei der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Schwimmbeckens bestreitet, ist er auf das von ihm selbst vorgelegte Beweismittel der Schwimmbadbestellung vom 27.09.2003 der Firma I&I hinzuweisen, derzufolge diese Firma hinsichtlich des anzulegenden Sandbettes, worauf das strittige Schwimmbecken aufgestellt wurde, unter dem Vermerk „Achtung – wichtig“ angeführt hat, dass das Sandbett überall gleich stark sein muss und nicht einseitig oder an verschiedenen Stellen eine unterschiedliche Stärke aufweisen darf, dies unter Hinweis darauf, dass hier statische Gründe zu tragen kommen.Insoweit schließlich der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 09.02.2016 die Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse hinsichtlich der Statik ua bei der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Schwimmbeckens bestreitet, ist er auf das von ihm selbst vorgelegte Beweismittel der Schwimmbadbestellung vom 27.09.2003 der Firma I&römisch eins hinzuweisen, derzufolge diese Firma hinsichtlich des anzulegenden Sandbettes, worauf das strittige Schwimmbecken aufgestellt wurde, unter dem Vermerk „Achtung – wichtig“ angeführt hat, dass das Sandbett überall gleich stark sein muss und nicht einseitig oder an verschiedenen Stellen eine unterschiedliche Stärke aufweisen darf, dies unter Hinweis darauf, dass hier statische Gründe zu tragen kommen. Dieses vom Rechtsmittelwerber selbst vorgelegte Beweismittel steht demnach in Widerspruch zu seinen Beschwerdeausführungen, dass statische Kenntnisse bei der Aufstellung des beschwerdegegenständlichen Schwimmbeckens nicht erforderlich seien. 3) Ausgehend von der baurechtlichen - Genehmigungsbedürftigkeit des streitverfangenen Schwimmbeckens auf dem Bauplatz ***/1 KG Z und der - Anzeigepflichtigkeit für die Errichtung eines jahresdurchgängig aufgestellten Pavillons, dies jeweils sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der beiden Anlagen im Jahr 2003 als auch im Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen baupolizeilichen Aufträge (bis zur jetzigen Beschwerdeentscheidung), hat der Bürgermeister der Gemeinde Z rechtsrichtig einen Beseitigungsauftrag für die beiden Anlagen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) erteilt und ebenso auch die Benützung der beiden Anlagen (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides) untersagt.dies jeweils sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der beiden Anlagen im Jahr 2003 als auch im Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen baupolizeilichen Aufträge (bis zur jetzigen Beschwerdeentscheidung), hat der Bürgermeister der Gemeinde Z rechtsrichtig einen Beseitigungsauftrag für die beiden Anlagen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) erteilt und ebenso auch die Benützung der beiden Anlagen (Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides) untersagt. Bei seiner Befragung bei der Beschwerdeverhandlung am 19.05.2016 hat nämlich der Rechtsmittelwerber gar nicht bestritten, dass weder um eine Baubewilligung für die beiden Anlagen angesucht worden ist noch eine Bauanzeige für die zwei verfahrensgegenständlichen Anlagen erfolgt ist. Außerdem ergab sich aufgrund der Befragungen des Beschwerdeführers sowie der Zeugin DD durch das erkennende Verwaltungsgericht, dass die beiden strittigen Anlagen von ihnen genutzt werden. Demgemäß erweisen sich sowohl Beseitigungsauftrag als auch Benützungsverbot als rechtskonform und war daher der angefochtene Bescheid im Umfang der beiden Spruchpunkte I. sowie II. zu bestätigen.Demgemäß erweisen sich sowohl Beseitigungsauftrag als auch Benützungsverbot als rechtskonform und war daher der angefochtene Bescheid im Umfang der beiden Spruchpunkte römisch eins. sowie römisch zwei. zu bestätigen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol waren die in Rede stehenden Spruchpunkte I. sowie II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides nur dahingehend zu ergänzen, dass sich der Beseitigungsauftrag auch auf die Bestimmung des § 39 Abs 4 TBO 2011 zu stützen hat, zumal – wie bereits aufgezeigt – im Gegenstandsfall genau dieser Tatbestand verwirklicht wird, da die beiden streitverfangenen Anlagen im Jahr 2003 – sohin im Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2001 – errichtet worden sind.Vom Landesverwaltungsgericht Tirol waren die in Rede stehenden Spruchpunkte römisch eins. sowie römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides nur dahingehend zu ergänzen, dass sich der Beseitigungsauftrag auch auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, TBO 2011 zu stützen hat, zumal – wie bereits aufgezeigt – im Gegenstandsfall genau dieser Tatbestand verwirklicht wird, da die beiden streitverfangenen Anlagen im Jahr 2003 – sohin im Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2001 – errichtet worden sind. Das Benützungsverbot hat sich wiederum auch auf die Bestimmung des § 39 Abs 6 lit b TBO 2011 zu stützen, zumal das erkennende Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass der verfahrensgegenständliche Garten-Pavillon baurechtlich zwar anzeigepflichtig, nicht aber bewilligungspflichtig ist.Das Benützungsverbot hat sich wiederum auch auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera b, TBO 2011 zu stützen, zumal das erkennende Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass der verfahrensgegenständliche Garten-Pavillon baurechtlich zwar anzeigepflichtig, nicht aber bewilligungspflichtig ist. Schließlich war die Leistungsfrist für die Beseitigung der beiden Anlagen mit Blick auf das durchgeführte Rechtsmittelverfahren anzupassen, wobei das erkennende Verwaltungsgericht eine Leistungsfrist von einem Monat ab Zustellung der schriftlichen Erkenntnisausfertigung für angemessen betrachtet, hat doch der beigezogene Bausachverständige bei seiner Einvernahme in der Rechtsmittelverhandlung am 19.05.2016 zur Leistungsfrist gutachtlich festgehalten, dass aus seiner fachlichen Sicht eine Frist von einem Monat ausreichend ist, um beide Anlagen zu entfernen. Diesbezüglich nahm er auf eine Auskunft des Beschwerdeführers Bezug, wonach das Schwimmbecken innerhalb eines Tages aufgestellt werden konnte. Bezüglich des Pavillons führte der Sachverständige an, dass dieser jederzeit ohne großen Aufwand entfernt werden kann. Damit erweist sich die von der belangten Behörde mit einem Monat bemessene Leistungsfrist zweifelsohne als angemessen und bestand folglich für das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Veranlassung, die Leistungsfrist in zeitlicher Hinsicht abzuändern, zumal die vorzunehmenden Beseitigungsarbeiten innerhalb dieser Frist technisch durchführbar sind (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zahl 2011/05/0060) und solcherart im Gegenstandsfall eine Frist von einem Monat zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages als angemessen zu beurteilen ist (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 30.01.2014, Zahl 2013/05/0204).Damit erweist sich die von der belangten Behörde mit einem Monat bemessene Leistungsfrist zweifelsohne als angemessen und bestand folglich für das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Veranlassung, die Leistungsfrist in zeitlicher Hinsicht abzuändern, zumal die vorzunehmenden Beseitigungsarbeiten innerhalb dieser Frist technisch durchführbar sind vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zahl 2011/05/0060) und solcherart im Gegenstandsfall eine Frist von einem Monat zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages als angemessen zu beurteilen ist (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 30.01.2014, Zahl 2013/05/0204). Dagegen war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben, da für das entscheidende Gericht nicht erkennbar ist, dass der nachträglichen baurechtlichen Konsentierung ein offenkundiger Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 entgegenstünde, was aber Voraussetzung für die von der belangten Behörde vorgenommene Feststellung gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 gewesen wäre.Dagegen war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu beheben, da für das entscheidende Gericht nicht erkennbar ist, dass der nachträglichen baurechtlichen Konsentierung ein offenkundiger Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegenstünde, was aber Voraussetzung für die von der belangten Behörde vorgenommene Feststellung gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 gewesen wäre. Die belangte Behörde ist im gegebenen Zusammenhang davon ausgegangen, die beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen könnten nach § 41 Abs 2 TROG 2011 im Freiland nicht errichtet werden.Die belangte Behörde ist im gegebenen Zusammenhang davon ausgegangen, die beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen könnten nach Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 im Freiland nicht errichtet werden. Dieser Auffassung vermag das erkennende Verwaltungsgericht deshalb nicht zu folgen, da sowohl Schwimmbecken als auch Garten-Pavillon als Nebenanlagen im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 10 TBO 2011 anzusehen sind, die aufgrund ihres Verwendungszweckes dem auf demselben Gst ***/1 KG Z befindlichen Wohngebäude funktionell untergeordnet sind. Als Nebenanlagen verstanden könnten die beiden Anlagen aber im Freiland mit Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 41 Abs 2 lit g TROG 2011 sehr wohl errichtet werden, womit die von der belangten Behörde unterstellte Widmungswidrigkeit gemäß § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 nicht gegeben ist.Dieser Auffassung vermag das erkennende Verwaltungsgericht deshalb nicht zu folgen, da sowohl Schwimmbecken als auch Garten-Pavillon als Nebenanlagen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 anzusehen sind, die aufgrund ihres Verwendungszweckes dem auf demselben Gst ***/1 KG Z befindlichen Wohngebäude funktionell untergeordnet sind. Als Nebenanlagen verstanden könnten die beiden Anlagen aber im Freiland mit Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, Litera g, TROG 2011 sehr wohl errichtet werden, womit die von der belangten Behörde unterstellte Widmungswidrigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 nicht gegeben ist. Der baurechtliche Versagungsgrund der nicht gegebenen einheitlichen Widmung des Bauplatzes entsprechend der Bestimmung des § 27 Abs 4 lit c TBO 2011 ist allerdings kein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011, der zu einer Feststellung im Sinne der Bestimmung des § 39 Abs 5 TBO 2011 berechtigte.Der baurechtliche Versagungsgrund der nicht gegebenen einheitlichen Widmung des Bauplatzes entsprechend der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, Litera c, TBO 2011 ist allerdings kein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011, der zu einer Feststellung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 berechtigte. Infolgedessen war vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Behebung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides vorzugehen.Infolgedessen war vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Behebung des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides vorzugehen. 4) Die gegen Beseitigungsauftrag und Benützungsverbot vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und das vorliegende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes festzuhalten ist:
- a)In der Beschwerde wird vorgetragen, die dem angefochtenen Bescheid (in Bezug auf den Beseitigungsauftrag gemäß Spruchpunkt I.) beigeschlossenen Lichtbilder seien rechtswidrig ohne Zustimmung des Rechtsmittelwerbers zum Betreten seines Grundstückes angefertigt worden und wäre ohne Überwindung von Hindernissen die Aufnahme der Lichtbilder nicht möglich gewesen. Angesichts der rechtswidrigen Anfertigung der Lichtbilder hätten diese nicht zum Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärt werden können.In der Beschwerde wird vorgetragen, die dem angefochtenen Bescheid (in Bezug auf den Beseitigungsauftrag gemäß Spruchpunkt römisch eins.) beigeschlossenen Lichtbilder seien rechtswidrig ohne Zustimmung des Rechtsmittelwerbers zum Betreten seines Grundstückes angefertigt worden und wäre ohne Überwindung von Hindernissen die Aufnahme der Lichtbilder nicht möglich gewesen. Angesichts der rechtswidrigen Anfertigung der Lichtbilder hätten diese nicht zum Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärt werden können. Es mag nun vorliegend dahinstehen, ob die beanstandete Anfertigung der Lichtbilder in den Bestimmungen des § 34 Abs 2 sowie des § 41 Abs 2 TBO 2011 eine ausreichende rechtliche Grundlage finden könnte.Es mag nun vorliegend dahinstehen, ob die beanstandete Anfertigung der Lichtbilder in den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2, sowie des Paragraph 41, Absatz 2, TBO 2011 eine ausreichende rechtliche Grundlage finden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat nämlich bereits in einer Entscheidung klargestellt, dass die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, nur dann zur Ermittlung der materiellen Wahrheit unzulässig ist, wenn das Gesetz dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2012, Zahl 2011/08/0070).Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat nämlich bereits in einer Entscheidung klargestellt, dass die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, nur dann zur Ermittlung der materiellen Wahrheit unzulässig ist, wenn das Gesetz dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2012, Zahl 2011/08/0070). Angesichts dieser höchstgerichtlichen Klarstellung ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall nicht ersichtlich, warum die aufgenommenen Lichtbilder im Verfahren der belangten Behörde zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 39 TBO 2011 nicht verwendet hätten werden dürfen. Jedenfalls ordnet die Tiroler Bauordnung kein entsprechendes Verwertungsverbot an.Angesichts dieser höchstgerichtlichen Klarstellung ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall nicht ersichtlich, warum die aufgenommenen Lichtbilder im Verfahren der belangten Behörde zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 39, TBO 2011 nicht verwendet hätten werden dürfen. Jedenfalls ordnet die Tiroler Bauordnung kein entsprechendes Verwertungsverbot an. Schließlich fehlte dem bekämpften Beseitigungsauftrag auch nicht die erforderliche Bestimmtheit, selbst wenn die in Kritik gezogenen Lichtbilder über die beiden streitverfangenen Anlagen nicht zum Bestandteil des Bescheides erklärt worden wären. Die belangte Behörde hat nämlich die zu entfernenden baulichen Anlagen in der angefochtenen Entscheidung insofern ausreichend bestimmt, als die Lage der beiden Anlagen mit „im südwestlichen Bereich des Gst ***/1 KG Z“ hinreichend genau beschrieben wurde. Zudem wurden beide zu beseitigende Bauwerke mit „Swimmingpool“ sowie „Gartenlaube (Flugdach)“ klar und unverwechselbar angesprochen. Aufgrund dieser Angaben im bekämpften Bescheid ist nach Meinung des erkennenden Gerichts jedenfalls ausreichend bestimmt festgelegt, welche Bauwerke zu beseitigen sind, befinden sich doch im genannten Bereich des Gst ***/1 KG Z auch keine weiteren Schwimmbecken und Garten-Pavillons, in Ansehung derer eine Verwechslung eintreten könnte. Insgesamt ist mit dem vorhin aufgezeigten Beschwerdevorbringen für den Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Verfahren nichts zu gewinnen.
- b)Der Rechtsmittelwerber beruft sich vorliegend auf eine Unterredung mit dem Bürgermeister über die Errichtung der beiden streitverfangenen Anlagen, wobei der Bürgermeister erklärt haben solle, dass keine behördlichen Antragstellungen und Maßnahmen notwendig seien. In Bezug auf diese mündlichen Erklärungen des Bürgermeisters ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es schon nach der Tiroler Landesbauordnung einer schriftlichen Baubewilligung (eines schriftlichen Bescheides) bedurfte und eine allenfalls mündlich abgegebene Erklärung keinen Rechtswirkungen entfaltenden Bescheid darstellt (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.09.1988, Zahl 87/06/0042). In Bezug auf diese mündlichen Erklärungen des Bürgermeisters ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es schon nach der Tiroler Landesbauordnung einer schriftlichen Baubewilligung (eines schriftlichen Bescheides) bedurfte und eine allenfalls mündlich abgegebene Erklärung keinen Rechtswirkungen entfaltenden Bescheid darstellt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.09.1988, Zahl 87/06/0042). Eine mündliche Zustimmung des Bürgermeisters zu einem Bauvorhaben kann keinesfalls als Baubewilligung angesehen werden, die zum Baubeginn berechtigt (siehe VwGH-Erkenntnis vom 04.05.1970, Zahl 0201/70). Mit den vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Erklärungen des Bürgermeisters zu den beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen vermag der Beschwerdeführer folgerichtig das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht zum Erfolg zu führen. Am Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.05.2016 hat der Beschwerdeführer ohnedies selbst zu verstehen gegeben, dass im gegenständlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol von untergeordneter Bedeutung sein wird, was im Jahre 2003 zwischen dem Bürgermeister und ihm über die Anlagen gesprochen worden ist.
- c)Was die Beschwerdeausführungen betreffend die Flächenwidmung des Gst ***/1 KG Z des Beschwerdeführers anbelangt, ist Folgendes vom entscheidenden Verwaltungsgericht klarzustellen: Unabhängig davon, ob sich die beiden streitverfangenen Anlagen nun im ausgewiesenen Freiland befinden (wovon die belangte Behörde ausgeht) oder im Baugebiet (was der Rechtsmittelwerber vermeint), ist für die beiden Anlagen mangels Vorliegens eines entsprechenden Baukonsenses ein Beseitigungsauftrag zu erteilen und ist ihre Benützung zu untersagen. Die Lage der beiden strittigen Anlagen entweder im Freiland oder im Baugebiet spielt nur für die Frage der Genehmigungsfähigkeit eine Rolle, ebenso der Umstand, ob das Gst ***/1 KG Z eine einheitliche Widmung aufweist. Nachdem vom erkennenden Verwaltungsgericht die unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erfolgte Feststellung gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 aus den vorhin dargelegten Begründungserwägungen behoben worden ist, ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Frage der beim Gst ***/1 KG Z gegebenen Widmungssituation rechtlich nicht von Bedeutung. Nachdem vom erkennenden Verwaltungsgericht die unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erfolgte Feststellung gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 aus den vorhin dargelegten Begründungserwägungen behoben worden ist, ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Frage der beim Gst ***/1 KG Z gegebenen Widmungssituation rechtlich nicht von Bedeutung. Die diesbezüglichen Beschwerdeeinwände gehen daher ins Leere. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich daher in der vorliegenden Rechtssache auch nicht veranlasst, entsprechend dem Beschwerdeantrag eine Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof in Bezug auf den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z zu beantragen, weil die für den Bauplatz ***/1 KG Z gegebene Flächenwidmung zufolge Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers rechtswidrig wäre. Im Übrigen ist für das erkennende Gericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als ausreichend klargestellt anzusehen, dass das Gst ***/1 KG Z im nordöstlichen Bereich die Flächenwidmungskategorie „Wohngebiet“ aufweist und im südwestlichen Bereich als „Freiland“ ausgewiesen ist. Insbesondere aus den vom Bürgermeister der Gemeinde Z bei der Beschwerdeverhandlung am 19.05.2016 vorgelegten Unterlagen ergibt sich dies nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol unzweifelhaft, wogegen dem Bescheid vom 09.12.1986 über die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages für die Frage der aktuell gegebenen Flächenwidmung des Gst ***/1 KG Z keine entscheidende Bedeutung zukommt. Jene Grundfläche, auf die sich der Gemeinderatsbeschluss vom 25.04.1986 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes bezogen hatte, lässt sich vor allem aus der Plandarstellung im Maßstab 1:1000, die vom Bürgermeister der Gemeinde Z dem erkennenden Gericht bei der Beschwerdeverhandlung am 19.05.2016 vorgelegt wurde, bestens entnehmen (die entsprechende Grundfläche wurde als Planungsbereich bezeichnet und wiederholend mit je drei Punkten umrandet). Vor allem korrespondiert diese Plandarstellung auch mit dem Vermerk auf der Vorderseite dieser Urkunde, wonach Teilstücke der beiden Gst ***/2 sowie ***/1 von der Änderung der Flächenwidmung betroffen waren. Bei der vom Rechtsmittelwerber mit Eingabe vom 20.04.2016 vorgelegten Unterlage fehlt dagegen die genauere Plandarstellung im Maßstab 1:1000 auf der Rückseite dieser Urkunde und steht weiters die Beschwerdebehauptung, das gesamte Gst ***/1 KG Z sei als Bauland gewidmet worden, in Widerspruch zu der selbst vorgelegten Unterlage, auf der angeführt ist, dass sich die dargestellte Änderung des Flächenwidmungsplanes auf „Teilstücke“ der Grundstücke ***/2 sowie ***/1 bezieht. Das auf die Flächenwidmung des Gst ***/1 KG Z bezogene Rechtsmittelvorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Beseitigungsauftrages sowie des Benützungsverbotes entsprechend den Spruchteilen I. sowie II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzuzeigen.Das auf die Flächenwidmung des Gst ***/1 KG Z bezogene Rechtsmittelvorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Beseitigungsauftrages sowie des Benützungsverbotes entsprechend den Spruchteilen römisch eins. sowie römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzuzeigen. 5) Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass diesen weitgehend nachgekommen worden ist. So wurde insbesondere der beantragte Lokalaugenschein vorgenommen, ebenso die gewünschte mündliche Rechtsmittelverhandlung. Gleichermaßen erfolgten die begehrten Einvernahmen des Beschwerdeführers wie auch der angebotenen Zeugin. Das als Beweismittel angebotene E-Mail des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.01.2015 wurde vom Beschwerdeführer schließlich selbst in Vorlage gebracht. Die beantragte Befragung des Bürgermeisters der Gemeinde Z war deshalb nicht erforderlich, da allfälligen mündlich abgegebenen Erklärungen des Bürgermeisters im Jahr 2003 im Zuge einer Unterredung mit dem Rechtsmittelwerber über die beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen – wie bereits dargelegt – keine verfahrensentscheidende Wirkung zugemessen werden kann. Am Schluss der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 19.05.2016 vertrat auch der Beschwerdeführer die Auffassung, dass im vorliegenden Rechtsmittelverfahren von untergeordneter Bedeutung sein wird, was zwischen ihm und dem Bürgermeister im Jahr 2003 über die Anlagen besprochen worden ist. Die Einvernahme des Bürgermeisters war aber auch zur Klärung der Umstände der Aufnahme der in Kritik gezogenen Lichtbilder über die beiden streitverfangenen Anlagen nicht notwendig. Zum einen ergeben sich diese Umstände schon recht klar aus dem aktenkundigen Schreiben des DI EE vom 20.02.2016. Zum anderen ist – wie bereits aufgezeigt – ein Verwertungsverbot dieser Lichtbilder im Verfahren der belangten Behörde nicht ersichtlich, selbst wenn man der Auffassung des Rechtsmittelwerbers folgen wollte, die Anfertigung dieser Lichtbilder wäre rechtswidrig (infolge nicht gegebener Zustimmung zur Betretung des Grundstückes des Rechtsmittelwerbers) erfolgt. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Bautechnik für Schwimmbäder war deshalb nicht zu folgen, da der vom Gericht dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Sachverständige sehr wohl alle verfahrensmaßgeblichen Fragestellungen beantworten hat können. Verfahrensrelevant sind nämlich die Fragen, - ob die fachgerechte Herstellung der beiden streitverfangenen Anlagen bautechnischer Kenntnisse bedarf, - wie diese Anlagen mit dem Erdboden verbunden sind bzw diese bei ordnungsgemäßer Ausführung einer entsprechenden Verbindung bzw Verankerung mit dem Boden bedürfen (damit insbesondere die erforderliche Standsicherheit gewährleistet ist), - ob durch die Errichtung der beschwerdegegenständlichen Anlagen allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden und schließlich - ob die vorgesehene Leistungsfrist von einem Monat ausreichend ist, um die beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen zu entfernen. All diese Fragestellungen konnte der befasste Sachverständige ausreichend, schlüssig und nachvollziehbar beantworten. Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers war hingegen die genaue Klärung elektrotechnischer Erfordernisse für die einwandfreie Betreibung der Umwälzpumpe beim Schwimmbad nicht mehr weiter erforderlich, da vom Sachverständigen das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse für die Errichtung des Schwimmbeckens schon anderweitig hinlänglich und überzeugend dargetan werden konnte. Gleichermaßen ist für die vorliegende Beschwerdeentscheidung nicht rechtserheblich, ob der Rechtsmittelwerber für die von ihm vorgenommene Versickerung des Schwimmbadwassers einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf oder nicht. Dies trifft auch für die Frage der Halbwertzeit von Chlor zu. Der befasste Sachverständige hat schließlich auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es zur Beantwortung der Frage der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung des Schwimmbeckens nicht erforderlich ist, die konkreten Abmessungen der Säulen des verfahrensgegenständlichen Pavillons zu kennen, da diese Kenntnis für die Beantwortung der Frage von Relevanz wäre, ob der Pavillon den zu erwartenden Lasten standhalten kann oder nicht. Letztere Fragestellung ist allerdings nicht im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren zu klären, sondern in einem allfälligen Anzeigeverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011. Insgesamt sind daher im Gegenstandsfall durch den Sachverständigen keine Fragen unbeantwortet geblieben, deren Klärung und Beantwortung für die vorliegende Rechtsmittelentscheidung notwendig gewesen wären. Dementsprechend war dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Bautechnik für Schwimmbäder nicht nachzukommen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene des Erfordernisses bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung der verfahrensgegenständlichen Anlagen, konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0544.11