RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.06.2016 Geschäftszahl2016/12/0144-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker aufgrund der Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde X vom 24.11.2015, Zl GV/**-***, betreffend die ersatzlose Behebung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 20.08.2013, Zl BVE-***/**-hau****/**, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker aufgrund der Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde römisch zehn vom 24.11.2015, Zl GV/**-***, betreffend die ersatzlose Behebung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 20.08.2013, Zl BVE-***/**-hau****/**, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 08.07.2013, Zl ***/**-hau****/**, wurde der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger gemäß § 9 in Verbindung mit §§ 80 ff BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma CC Bau, Adresse 2, Z, im Ausmaß von EUR 17.543,29 in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 08.07.2013, Zl ***/**-hau****/**, wurde der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraphen 80, ff BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma CC Bau, Adresse 2, Z, im Ausmaß von EUR 17.543,29 in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Gegen diesen Bescheid hat die CC-Bau GmbH „Einspruch“ erhoben. Das Rechtsmittel wurde auf dem Firmenbriefpapier der CC-Bau GmbH verfasst, mit „CC-Bau GmbH iA DD“ gefertigt und von DD unterschrieben. Aus der gesamten Eingabe ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass die Berufung vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhoben worden ist. Weder dessen Namen noch ein sonstiger Anhaltspunkt dafür, dass die Eingabe in Vertretung für ihn erhoben worden ist, findet sich. Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 20.08.2013, Zl BVE-***/**-hau***/**, wurde der Berufung nicht stattgegeben. Als Adressat dieses Bescheides scheint der Beschwerdeführer auf. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einspruch der Firma CC-Bau GmbH beim Marktgemeindeamt eingegangen sei. Der Einspruch sei nicht von Herrn AA oder einem gesetzlichen Vertreter eingebracht, daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 20.08.2013, Zl BVE-***/**-hau***/**, wurde der Berufung nicht stattgegeben. Als Adressat dieses Bescheides scheint der Beschwerdeführer auf. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einspruch der Firma CC-Bau GmbH beim Marktgemeindeamt eingegangen sei. Der Einspruch sei nicht von Herrn AA oder einem gesetzlichen Vertreter eingebracht, daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dagegen hat der Abgabenpflichtige mit Schriftsatz vom 18.09.2013 „Berufung hilfsweise Vorlageantrag“ eingebracht und vorgebracht, dass die Berufung zwar auf dem Briefpapier der CC-Bau GmbH erstellt und mit „CC-Bau GmbH“ gefertigt worden sei, jedoch habe die belangte Behörde in Anbetracht des Umstandes, dass Bescheidadressat stets der Berufungswerber gewesen sei und dieser Geschäftsführer der CC-Bau GmbH sei, nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass die Berufung von der CC-Bau GmbH erhoben werde, die schließlich keine Rechtsmittellegitimation besitze. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Erhebung der Berufung durch die GmbH beabsichtigt gewesen sei, deren Rechtsmittel von vornherein wirkungslos bleiben musste. Die Behörde hätte von Amts wegen zu klären gehabt, wer als Berufungswerber anzusehen sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde X vom 24.11.2015, Zl **/**-***, wurde der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid („Berufungsvorentscheidung“) ersatzlos behoben. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die CC-Bau GmbH einen Bescheid bekämpft habe, deren Adressatin sie nicht gewesen sei, wohingegen der tatsächliche Bescheidadressat (gemeint der nunmehrige Beschwerdeführer) diesen unbekämpft in Rechtskraft erwachsen lassen habe. Richtigerweise hätte die Erstbehörde die Berufung („Einspruch“) der CC-Bau GmbH als unzulässig zurückweisen müssen, weil gegen sie kein entsprechender Bescheid erlassen worden sei. Nachdem der tatsächliche Bescheidadressat keine Berufung erhoben habe, habe ihm gegenüber auch keine Berufungsvorentscheidung erlassen werden dürfen. Die Erstinstanz habe hier eine Kompetenz in Anspruch genommen, die ihr nicht zugestanden sei. Daher sei das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde römisch zehn vom 24.11.2015, Zl **/**-***, wurde der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid („Berufungsvorentscheidung“) ersatzlos behoben. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die CC-Bau GmbH einen Bescheid bekämpft habe, deren Adressatin sie nicht gewesen sei, wohingegen der tatsächliche Bescheidadressat (gemeint der nunmehrige Beschwerdeführer) diesen unbekämpft in Rechtskraft erwachsen lassen habe. Richtigerweise hätte die Erstbehörde die Berufung („Einspruch“) der CC-Bau GmbH als unzulässig zurückweisen müssen, weil gegen sie kein entsprechender Bescheid erlassen worden sei. Nachdem der tatsächliche Bescheidadressat keine Berufung erhoben habe, habe ihm gegenüber auch keine Berufungsvorentscheidung erlassen werden dürfen. Die Erstinstanz habe hier eine Kompetenz in Anspruch genommen, die ihr nicht zugestanden sei. Daher sei das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Schließlich hat der Bürgermeister der Marktgemeinde X mit Berufungsvorentscheidung vom 02.12.2015, Zl **/**-***, die Beschwerde der CC Bau GmbH als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde gegenüber der CC Bau GmbH erlassen.Schließlich hat der Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn mit Berufungsvorentscheidung vom 02.12.2015, Zl **/**-***, die Beschwerde der CC Bau GmbH als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde gegenüber der CC Bau GmbH erlassen. Mit Schriftsatz vom 20.12.2015 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde X vom 24.11.2015, Zl **/**-***. Dabei wurde wiederum bemängelt, dass die Behörde nicht von Amts wegen geklärt habe, wer als Berufungswerber anzusehen sei. Da die Berufung nach Ansicht des Beschwerdeführers zulässig gewesen sei, wäre eine Sachentscheidung zu treffen gewesen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde auch den Haftungsbescheid vom 08.07.2015 ersatzlos beheben müssen. Beantragt wurde daher das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde X vom 24.11.2015 zur Gänze und ersatzlos aufheben, in der Sache selbst erkennen und in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers vom 08.08.2013 den Haftungsbescheid vom 08.07.2013 ersatzlos aufheben, in eventu die Berufungsbehörde möge dieses Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Insolvenzverfahrens über die CC-Bau GmbH unterbrechen, in eventu den angefochtenen Bescheid vom 24.11.2015 des Gemeindevorstandes des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde X dahin abändern, dass in Stattgebung der Berufung vom 08.08.2013 der Haftungsbescheid der Marktgemeinde X vom 08.07.2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die
- Instanz zurückverwiesen wird.Mit Schriftsatz vom 20.12.2015 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde römisch zehn vom 24.11.2015, Zl **/**-***. Dabei wurde wiederum bemängelt, dass die Behörde nicht von Amts wegen geklärt habe, wer als Berufungswerber anzusehen sei. Da die Berufung nach Ansicht des Beschwerdeführers zulässig gewesen sei, wäre eine Sachentscheidung zu treffen gewesen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde auch den Haftungsbescheid vom 08.07.2015 ersatzlos beheben müssen. Beantragt wurde daher das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde römisch zehn vom 24.11.2015 zur Gänze und ersatzlos aufheben, in der Sache selbst erkennen und in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers vom 08.08.2013 den Haftungsbescheid vom 08.07.2013 ersatzlos aufheben, in eventu die Berufungsbehörde möge dieses Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Insolvenzverfahrens über die CC-Bau GmbH unterbrechen, in eventu den angefochtenen Bescheid vom 24.11.2015 des Gemeindevorstandes des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde römisch zehn dahin abändern, dass in Stattgebung der Berufung vom 08.08.2013 der Haftungsbescheid der Marktgemeinde römisch zehn vom 08.07.2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die
- Instanz zurückverwiesen wird. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von den Parteien nicht verlangt und wurde nicht als erforderlich erachtet, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären sind. III. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch drei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: A) Zur Zuständigkeit des Gemeindevorstandes: Zwar wurde durch das Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl Nr 150/2012, der zweigliedrige Instanzenzug in Gemeindeangelegenheiten in Tirol abgeschafft, doch wurden in Art 7 des
- Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl 130/2013, für die Tiroler Gemeinden Übergangsbestimmungen für das Berufungsverfahren vorgesehen. Nach § 143a Abs 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001 sind mit dem Ablauf des
- Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, in der die Berufung nach § 17 Abs 2 ab dem
- Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen. Zwar wurde durch das Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, der zweigliedrige Instanzenzug in Gemeindeangelegenheiten in Tirol abgeschafft, doch wurden in Artikel 7, des
- Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, für die Tiroler Gemeinden Übergangsbestimmungen für das Berufungsverfahren vorgesehen. Nach Paragraph 143 a, Absatz eins, Tiroler Gemeindeordnung 2001 sind mit dem Ablauf des
- Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, in der die Berufung nach Paragraph 17, Absatz 2, ab dem
- Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen. Da die Berufung („Einspruch“) im August 2013 eingebracht worden ist, handelt es sich um ein anhängiges Berufungsverfahren im obigen Sinne, das zu Recht – nach Erlassung der Berufungsvorentscheidung durch den Bürgermeister - vom dazumal zuständigen Gemeindevorstand fortzusetzen war. B) In der Sache: Vorab ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die Berufung („Einspruch“) vom 08.08.2013 dem Beschwerdeführer oder der CC-Bau GmbH zuzurechnen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen im Sinn des § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen (vgl VwGH 06.07.2015, Ra 2015/04/0043, 23.04.2007, 2005/10/0140, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen im Sinn des Paragraph 37, AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen vergleiche VwGH 06.07.2015, Ra 2015/04/0043, 23.04.2007, 2005/10/0140, mwN). Angesichts des oben wiedergegebenen Inhalts der Berufung („Einspruch“) auf dem Firmenbriefpapier der CC-Bau GmbH, in dem weder der Name des nunmehrigen Beschwerdeführers im Text genannt wird noch sich ein Hinweis auf seine Person oder eine Bevollmächtigung durch diesen findet, sondern lediglich eine Fertigung „CC-Bau GmbH iA DD“ aufscheint, ist es nicht zu beanstanden, dass die Behörde keine Zweifel daran hatte, dass dieses Rechtsmittel nicht dem nunmehrigen Beschwerdeführer zuzurechnen war. Ausgehend davon bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen bzw eines Mängelbehebungsauftrages. Zu Recht hat die belangte Behörde weiters erkannt, dass daher die Berufung der CC-Bau GmbH zurückzuweisen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer selbst hat kein Rechtsmittel erhoben, insofern wurde mit der – an den Beschwerdeführer gerichteten - Berufungsvorentscheidung zu Unrecht ein Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen. Folgerichtig hat der Gemeindevorstand die Berufungsvorentscheidung ersatzlos behoben und der Bürgermeister in einer separaten – an die CC-Bau GmbH gerichteten und hier nicht verfahrensgegenständlichen Berufungsvorentscheidung – die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Im Ergebnis ist daher der im gegenständlichen Verfahren der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde X vom 24.11.2015 in keinster Weise zu beanstanden, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.Im Ergebnis ist daher der im gegenständlichen Verfahren der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde römisch zehn vom 24.11.2015 in keinster Weise zu beanstanden, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:2016.12.0144.1