RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/12/2927-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 2
lit a Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG,a)
Paragraph 2, Litera a, Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, b)
§ 2
lit b 70% des Gestellungsentgeltes,b)
Paragraph 2, Litera b, 70% des Gestellungsentgeltes, c)
§ 2
lit c der Ersatz der Aktivbezüge.c)
Paragraph 2, Litera c, der Ersatz der Aktivbezüge. Zur Bemessungsgrundlage gehören gemäß Abs 2 leg cit nicht:Zur Bemessungsgrundlage gehören gemäß Absatz 2, leg cit nicht:
- a)Ruhe- und Versorgungsbezüge;
- b)die im § 67 Abs 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
- b)die im Paragraph 67, Absatz 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
- c)die in § 3 Abs 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
- c)die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11 und Ziffer 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
- d)Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
- d)Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
- e)Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden. Steuerschuldner ist gemäß § 6 Kommunalsteuergesetz 1993 der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner.Steuerschuldner ist gemäß Paragraph 6, Kommunalsteuergesetz 1993 der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Das Unternehmen unterliegt gemäß § 7 Abs 1 erster Satz Kommunalsteuergesetz der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird.Das Unternehmen unterliegt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz Kommunalsteuergesetz der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die Steuer beträgt gemäß § 9 Kommunalsteuergesetz 1993 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht Euro 1.460,00 wird von ihr Euro 1.095,00 abgezogen.Die Steuer beträgt gemäß Paragraph 9, Kommunalsteuergesetz 1993 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht , Euro 1.460,00 wird von ihr Euro 1.095,00 abgezogen. Die Steuerschuld entsteht gemäß § 11 Abs 1 Kommunalsteuergesetz mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit
- b)oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit
- c)worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.Die Steuerschuld entsteht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (Paragraph 2, Litera b,) oder Aktivbezüge ersetzt (Paragraph 2, Litera c,) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Die Kommunalsteuer ist gemäß Abs 2 leg cit vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.Die Kommunalsteuer ist gemäß Absatz 2, leg cit vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen. Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde gemäß Abs 3 leg cit einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde gemäß Absatz 3, leg cit einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt. Aus dem sich im Abgabenakt befindlichen Prüfbericht ist ersichtlich dass die von der Beschwerdeführerin selbstberechnete Kommunalsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 nicht vollständig entrichtet wurde. Auch nach dem Beschwerdevorbringen wurde nicht bestritten, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft übernommenen GSVG-Beiträge für den Gesellschafter-Geschäftsführer für die Jahre 2011 bis 2014, die Gestellungsentgelte für Personalleasing in den Jahren 2011 und 2012 sowie die Berücksichtigung eines 20%igen Privatanteils an dem dem Geschäftsführer zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs zu einer Kommunalsteuernachforderung führt, allerdings erachtet sich die beschwerdeführende Gesellschaft durch die Vorschreibung der gesamten KFZ-Kosten von EUR 56.000,00, gleichmäßig aufgeteilt auf die vier Beitragsjahre von 2011 bis 2014 als beschwert, ebenso durch die Berücksichtigung der im Rahmen einer GPLA im Jahr 2012 für das Jahr 2008 dem Arbeitgeber vorgeschriebenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. A) Zum Sachbezug PKW: Bei der Bereitstellung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung handelt es sich um einen Sachbezug, der im Sinne des § 22 Z2 Teilstrich 2 EStG eine sonstige Vergütung darstellt, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt wird. Eine „sonstige Vergütung“ ist eine Form von Gegenleistung (Entgelt) für die erbrachte Tätigkeit des an einer Kapitalgesellschaft wesentlichen Beteiligten für die Gesellschaft, die in einem geldwerten Vorteil besteht. Diese ist von sonstigen Vorteilen im betrieblichen Einsatz zu unterscheiden, die keinen Entgeltcharakter aufweisen. Bei der Bereitstellung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung handelt es sich um einen Sachbezug, der im Sinne des Paragraph 22, Z2 Teilstrich 2 EStG eine sonstige Vergütung darstellt, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt wird. Eine „sonstige Vergütung“ ist eine Form von Gegenleistung (Entgelt) für die erbrachte Tätigkeit des an einer Kapitalgesellschaft wesentlichen Beteiligten für die Gesellschaft, die in einem geldwerten Vorteil besteht. Diese ist von sonstigen Vorteilen im betrieblichen Einsatz zu unterscheiden, die keinen Entgeltcharakter aufweisen. Im vorliegenden Fall resultiert der geldwerte Vorteil mit Entgeltcharakter für den geschäftsführenden Gesellschafter ausschließlich daraus, dass private Fahrten mit dem Firmenfahrzeug zurückgelegt werden können. Das zur Verfügung Stellen eines Firmenfahrzeuges auch für betriebliche Belange, das heißt für Fahrten, die ausschließlich im Rahmen der Tätigkeit für die Gesellschaft und daher insofern im ausschließlichen Interesse der Gesellschaft erfolgen – vergleichbar mit dem Bereitstellen sonstiger Betriebsmittel zur Ausübung dieser Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaftsbeteiligung – kann nicht als Sachbezug bzw Vergütung für eine solche Beschäftigung angesehen werden. Es scheint daher sachlich nicht gerechtfertigt, die gesamten PKW-Kosten als „Vergütung für diese Beschäftigung“ anzusetzen, vielmehr kann hinsichtlich der Kosten des Firmenfahrzeuges nur jener Teil der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden, der auf die private Nutzung des Firmenfahrzeuges entfällt (vgl dazu auch BFG 22.08.2014, RV/7101184/2013, VwGH 25.03.2015, Ra 2014/13/0027).Im vorliegenden Fall resultiert der geldwerte Vorteil mit Entgeltcharakter für den geschäftsführenden Gesellschafter ausschließlich daraus, dass private Fahrten mit dem Firmenfahrzeug zurückgelegt werden können. Das zur Verfügung Stellen eines Firmenfahrzeuges auch für betriebliche Belange, das heißt für Fahrten, die ausschließlich im Rahmen der Tätigkeit für die Gesellschaft und daher insofern im ausschließlichen Interesse der Gesellschaft erfolgen – vergleichbar mit dem Bereitstellen sonstiger Betriebsmittel zur Ausübung dieser Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaftsbeteiligung – kann nicht als Sachbezug bzw Vergütung für eine solche Beschäftigung angesehen werden. Es scheint daher sachlich nicht gerechtfertigt, die gesamten PKW-Kosten als „Vergütung für diese Beschäftigung“ anzusetzen, vielmehr kann hinsichtlich der Kosten des Firmenfahrzeuges nur jener Teil der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden, der auf die private Nutzung des Firmenfahrzeuges entfällt vergleiche dazu auch BFG 22.08.2014, RV/7101184/2013, VwGH 25.03.2015, Ra 2014/13/0027). Hinsichtlich der Ermittlung dieser Kosten hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile als Betriebseinnahmen die Vorschriften der Sachbezugsverordnung nicht anwendbar sind, weil der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer zwar mit seinen Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 dem Kreis der „Dienstnehmer“ zugeordnet wird, dies aber nichts daran ändert, dass er aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als Arbeitsnehmer nach § 47 Abs 1 EStG 1988 (Einkünfte nichtselbständiger Arbeit) anzusehen ist und die genannte Verordnung nur die Privatnutzung des „arbeitgebereigenen“ Kraftfahrzeuges und demnach in § 4 Abs 1 auch nur die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge durch den „Arbeitnehmer“ regelt. Dieser geldwerte Vorteil ist daher im Schätzungswege (§ 184 BAO) zu ermitteln (vgl VwGH 22.12.2005, 2003/15/0063, 13.04.2005, 2003/13/0014 ua).Hinsichtlich der Ermittlung dieser Kosten hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile als Betriebseinnahmen die Vorschriften der Sachbezugsverordnung nicht anwendbar sind, weil der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer zwar mit seinen Einkünften im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 dem Kreis der „Dienstnehmer“ zugeordnet wird, dies aber nichts daran ändert, dass er aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als Arbeitsnehmer nach Paragraph 47, Absatz eins, EStG 1988 (Einkünfte nichtselbständiger Arbeit) anzusehen ist und die genannte Verordnung nur die Privatnutzung des „arbeitgebereigenen“ Kraftfahrzeuges und demnach in Paragraph 4, Absatz eins, auch nur die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge durch den „Arbeitnehmer“ regelt. Dieser geldwerte Vorteil ist daher im Schätzungswege (Paragraph 184, BAO) zu ermitteln vergleiche VwGH 22.12.2005, 2003/15/0063, 13.04.2005, 2003/13/0014 ua). Im vorliegenden Fall wurde der Privatanteil des Firmen-PKWs mit 20% geschätzt und begründend ausgeführt, dass die gesamten Jahreskilometer bei ca 5000 km im Durchschnitt lägen. Der Firmen-PKW werde für berufliche Einkaufsfahrten, Termine bei Behörden, Steuerberatung, Gericht etc verwendet. Für die Familie sei ein zweites Auto vorhanden. Die Familie wohne im Hotel (Betrieb), sodass keine Fahrten Betrieb – Eigenheim anfielen. Die jüngeren Kinder besuchten die zu Fuß erreichbare Schule im Ort, die älteren benützten die öffentlichen Verkehrsmittel. Die Lendstraße 4 (Hotel und Privatwohnung) liege mitten im Ort, daher sei für die Teilnahme am öffentlichen Gemeindeleben kein Fahrzeug notwendig. Die Schätzung des 20%igen Privatanteils am Firmen-PKW ist aufgrund dieser Angaben nachvollziehbar und plausibel und wird daher für die Berechnung des geldwerten Vermögenswertes herangezogen. Von den auf vier Jahren aufzuteilenden PKW-Kosten von Euro 56.000,00 sind daher pro Jahr Euro 2.800,00 (20% von Euro 14.000,00) als Vergütung für die Beschäftigung zu berücksichtigen und der Bemessungsgrundlage für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 jeweils hinzuzurechnen. B) Zur Nachverrechnung Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2012: Vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung stellen zwar grundsätzlich einen Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis dar, doch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.10.2009, 2008/15/0279, in diesem Zusammenhang danach differenziert, ob mit der Entrichtung eines Beitrages (damals: Krankenversicherungsbeitrag nach § 7 Abs 2 BSchEG) der Arbeitgeber seine eigene gesetzliche Verpflichtung erfüllt oder ob er eine grundsätzlich dem Dienstnehmer obliegende Beitragspflicht freiwillig übernimmt. Im ersteren Fall stellt die Beitragsentrichtung mangels Freiwilligkeit keinen Arbeitslohn dar und ist deshalb auch nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung stellen zwar grundsätzlich einen Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis dar, doch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.10.2009, 2008/15/0279, in diesem Zusammenhang danach differenziert, ob mit der Entrichtung eines Beitrages (damals: Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 7, Absatz 2, BSchEG) der Arbeitgeber seine eigene gesetzliche Verpflichtung erfüllt oder ob er eine grundsätzlich dem Dienstnehmer obliegende Beitragspflicht freiwillig übernimmt. Im ersteren Fall stellt die Beitragsentrichtung mangels Freiwilligkeit keinen Arbeitslohn dar und ist deshalb auch nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Es ist daher für den vorliegenden Fall zu prüfen, ob bei einer nachträglichen Vorschreibung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung im Rahmen einer GPLA den Arbeitgeber eine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Beiträge trifft. Schuldner (und nicht bloß Inkassant oder Zahlstelle; vgl VwGH 24.11.1965, 128/65) der auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge ist nach § 58 Abs 2 ASVG (grundsätzlich) der Dienstgeber, der jedoch nach § 60 Abs 1 ASVG nach Maßgabe dieser Bestimmung berechtigt ist, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil abzuziehen bzw einzuziehen (vgl VwGH 29.09.1992, 92/08/0090).Schuldner (und nicht bloß Inkassant oder Zahlstelle; vergleiche VwGH 24.11.1965, 128/65) der auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge ist nach Paragraph 58, Absatz 2, ASVG (grundsätzlich) der Dienstgeber, der jedoch nach Paragraph 60, Absatz eins, ASVG nach Maßgabe dieser Bestimmung berechtigt ist, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil abzuziehen bzw einzuziehen vergleiche VwGH 29.09.1992, 92/08/0090). Nach zuletzt genannter Bestimmung ist der Dienstgeber berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muss allerdings bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, dass die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen (§ 60 Abs 1 ASVG).Nach zuletzt genannter Bestimmung ist der Dienstgeber berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muss allerdings bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, dass die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen (Paragraph 60, Absatz eins, ASVG). Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die nachträgliche Entrichtung der Dienstnehmerbeiträge vom Dienstgeber unverschuldet erfolgt ist. Im Rahmen der GPLA im Jahr 2012 wurde festgestellt, dass von Jänner 2008 bis November 2008 für den handelsrechtlichen Geschäftsführer A ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vorliegt und die nicht abgerechneten Beiträge zur Nachverrechnung gelangen (vgl die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs 1 BAO vom 16.05.2012). Auch im Rahmen der GPLA ist die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt, die dann maßgeblich ist, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Es ist daher davon auszugehen, dass die verspätete Entrichtung durch die Gesellschaft verschuldet ist, sodass ein Abzugsrecht des Dienstgebers aufgrund der nachträglichen Entrichtung nicht mehr besteht. Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die nachträgliche Entrichtung der Dienstnehmerbeiträge vom Dienstgeber unverschuldet erfolgt ist. Im Rahmen der GPLA im Jahr 2012 wurde festgestellt, dass von Jänner 2008 bis November 2008 für den handelsrechtlichen Geschäftsführer A ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt und die nicht abgerechneten Beiträge zur Nachverrechnung gelangen vergleiche die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß Paragraph 149, Absatz eins, BAO vom 16.05.2012). Auch im Rahmen der GPLA ist die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt, die dann maßgeblich ist, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Es ist daher davon auszugehen, dass die verspätete Entrichtung durch die Gesellschaft verschuldet ist, sodass ein Abzugsrecht des Dienstgebers aufgrund der nachträglichen Entrichtung nicht mehr besteht. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl das Urteil vom 17.06.1987, 14 Ob A502/87
- ua)lässt sich aus dem in den §§ 60 und 61 ASVG geregelten Modell der Beitrags(nach)entrichtung deutlich die Absicht des Gesetzgebers erkennen, nur im Falle einer vom Dienstgeber unverschuldeten Beitragsnachentrichtung nicht eine Änderung der Beitragslast und der Beitragsschuldnerschaft herbeizuführen, sondern vielmehr das Abzugsrecht derart zu regeln, dass der Dienstnehmer durch die notwendig gewordene Beitragsnachentrichtung auf einmal nicht allzu sehr belastet wird. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche das Urteil vom 17.06.1987, 14 Ob A502/87
- ua)lässt sich aus dem in den Paragraphen 60 und 61 ASVG geregelten Modell der Beitrags(nach)entrichtung deutlich die Absicht des Gesetzgebers erkennen, nur im Falle einer vom Dienstgeber unverschuldeten Beitragsnachentrichtung nicht eine Änderung der Beitragslast und der Beitragsschuldnerschaft herbeizuführen, sondern vielmehr das Abzugsrecht derart zu regeln, dass der Dienstnehmer durch die notwendig gewordene Beitragsnachentrichtung auf einmal nicht allzu sehr belastet wird. Soweit der Dienstgeber bei einer verschuldeten Beitragsnachentrichtung sein Abzugsrecht nach § 60 Abs 1 ASVG verloren hat, bleibt allerdings noch zu prüfen, ob ihn nun die Beitragslast trifft oder ob er die auf den Dienstnehmer an sich entfallenden Beiträge nicht auf anderem Weg vom Dienstnehmer erlangen kann. Soweit der Dienstgeber bei einer verschuldeten Beitragsnachentrichtung sein Abzugsrecht nach Paragraph 60, Absatz eins, ASVG verloren hat, bleibt allerdings noch zu prüfen, ob ihn nun die Beitragslast trifft oder ob er die auf den Dienstnehmer an sich entfallenden Beiträge nicht auf anderem Weg vom Dienstnehmer erlangen kann. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung scheint dies zu verneinen. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof etwa ausgesprochen, dass der Dienstgeber bei Verlust des Abzugsrechts den Dienstnehmer-Anteil auch im Wege der Aufrechnung nicht einbehalten kann (vgl zB OGH 09.07.1997, 3 Ob 15/96 ua). Zudem ist aus seiner Rechtsprechung zu folgern, dass der Dienstgeber bei Verlust des Abzugrechts den Dienstnehmer-Anteil endgültig selbst zu tragen hat (vgl OGH 16.05.1961, 4 Ob 60/61 ua). Der Verlust des Abzugsrechts bewirkt in diesem Falle einen Übergang der materiellen Beitragslast für die Dienstnehmer-Anteile auf den Dienstgeber. Der Dienstgeber erfüllt dann mit der Nachzahlung auch der Dienstnehmer-Beiträge eine materiell eigene Schuld und zivilrechtliche Regressansprüche sind ausgeschlossen (vgl Kietaibl, Sozialversicherungsrechtliche Rückabwicklung bei aufgedeckter Scheinselbständigkeit, ZAS 2006/26).Die höchstgerichtliche Rechtsprechung scheint dies zu verneinen. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof etwa ausgesprochen, dass der Dienstgeber bei Verlust des Abzugsrechts den Dienstnehmer-Anteil auch im Wege der Aufrechnung nicht einbehalten kann vergleiche zB OGH 09.07.1997, 3 Ob 15/96 ua). Zudem ist aus seiner Rechtsprechung zu folgern, dass der Dienstgeber bei Verlust des Abzugrechts den Dienstnehmer-Anteil endgültig selbst zu tragen hat vergleiche OGH 16.05.1961, 4 Ob 60/61 ua). Der Verlust des Abzugsrechts bewirkt in diesem Falle einen Übergang der materiellen Beitragslast für die Dienstnehmer-Anteile auf den Dienstgeber. Der Dienstgeber erfüllt dann mit der Nachzahlung auch der Dienstnehmer-Beiträge eine materiell eigene Schuld und zivilrechtliche Regressansprüche sind ausgeschlossen vergleiche Kietaibl, Sozialversicherungsrechtliche Rückabwicklung bei aufgedeckter Scheinselbständigkeit, ZAS 2006/26). In einem solchen Fall erfüllt der Arbeitgeber sohin seine eigene gesetzliche Verpflichtung und übernimmt nicht freiwillig eine grundsätzlich dem Dienstnehmer obliegende Beitragspflicht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich um Arbeitslohn handelt, der die Bemessungsgrundlage erhöht. Aus diesem Grunde ist für die Bemessungsgrundlage im Jahr 2012 der Betrag von Euro 5.460,00 nicht zu berücksichtigen. C) Ergebnis: Im Ergebnis war bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage daher die von der beschwerdeführenden Gesellschaft auch nicht bestrittenen GSVG-Beiträge für den Geschäftsführer für 2011 bis 2014 von jeweils Euro 4.787,00, die Gestellungsentgelte an eine Personalleasingfirma für 2011 und 2012 von je Euro 5.302,85 sowie der 20%ige Privatanteil an den Kosten für den Firmen-PKW für 2011 bis 2014 von jeweils Euro 2.800,00 zu berücksichtigen. Das ergibt für 2014 Bemessungsgrundlage neu: € 312.831,17 Nachverrechnungsbeitrag: € 227,61 2013 Bemessungsgrundlage neu: € 325.697,38 Nachverrechnungsbeitrag: € 227,61 2012 Bemessungsgrundlage neu: € 302.597,06 Nachverrechnungsbeitrag: € 386,70 2011 Bemessungsgrundlage neu: € 294.844,70 Nachverrechnungsbeitrag: € 386,70 IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob die gesamten Fahrzeugkosten bei der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuerberechnung anzusetzen sind, wenn das Fahrzeug nur zu 20% privat genutzt wird, ebenso zur Frage, ob die im Rahmen einer GPLA nachträglich vorgeschriebenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Arbeitslohn gelten. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob die gesamten Fahrzeugkosten bei der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuerberechnung anzusetzen sind, wenn das Fahrzeug nur zu 20% privat genutzt wird, ebenso zur Frage, ob die im Rahmen einer GPLA nachträglich vorgeschriebenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Arbeitslohn gelten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.12.2927.5