Obsah (9)
§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 259§§ 199§ 4§ 99Art 4RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/13/0890-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 56,-- (zu Spruchpunkt 1. Euro 28,-- und zu Spruchpunkt 2. Euro 28,--) zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 56,-- (zu Spruchpunkt 1. Euro 28,-- und zu Spruchpunkt 2. Euro 28,--) zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 04.10.2014 gegen 11.42 Uhr Tatort: X, B*** bei km 1,070, Kreisverkehr StraßeTatort: römisch zehn, B*** bei km 1,070, Kreisverkehr Straße Fahrzeug(e): PKW, KZ 1. Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten. 2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 4 Abs. 1 lit. a StVO1. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 2. § 4 Abs. 2 2. Satz StVO2. Paragraph 4, Absatz 2, 2. Satz StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1. 140,00 2. 140,00
: § 99 Abs. 2 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO § 99 Abs. 2 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden 36 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 28,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 308,00“ Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.02.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.03.2014, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der„In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.02.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.03.2014, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol: I)römisch eins) Sachverhalt: Mit dem vorbezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 2 2. Satz StVO eine Geldstrafe von insgesamt € 280,00 zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt.Mit dem vorbezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Übertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 2, 2. Satz StVO eine Geldstrafe von insgesamt € 280,00 zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er sei am 04.10.2014 gegen 11.42 Uhr in X auf der B*** bei km 1,070 im Bereich Kreisverkehr Straße als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen KZ mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe das Fahrzeug nicht sofort angehalten und sei mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt.Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er sei am 04.10.2014 gegen 11.42 Uhr in römisch zehn auf der B*** bei km 1,070 im Bereich Kreisverkehr Straße als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen KZ mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe das Fahrzeug nicht sofort angehalten und sei mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt. II)römisch zwei) Beschwerdegründe: Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten, als Beschwerdegründe werden Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. 1) Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
- a)Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Das durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren I. Instanz leidet unter gravierenden Verfahrensmängeln. Das Verfahren ist insoweit mangelhaft geblieben, als die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren unzureichend durchgeführt hat.Das durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren römisch eins. Instanz leidet unter gravierenden Verfahrensmängeln. Das Verfahren ist insoweit mangelhaft geblieben, als die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren unzureichend durchgeführt hat. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren unvertreten war und er als juristischer Laie seine Verantwortung nicht ausreichend dargelegt und die für seine mangelnde Vorwerfbarkeit der ihm zur Last gelegten Übertretungen möglichen Beweisanbote nicht beantragt hat bzw. nicht beantragen konnte. Die Erstbehörde wäre verpflichtet gewesen, vor Fällung einer Entscheidung den unvertretenen Beschuldigten als juristischen Laien im Rahmen des der Erstbehörde obliegenden Anleitungsverpflichtung dahingehend aufzuklären und ihm Gelegenheit zu geben, seine Verantwortung darzulegen und entsprechende Beweise anzubieten. Diese unterlassene Anleitungs- bzw. Aufklärungsverpflichtung der belangten Behörde stellt einen gravierenden Verfahrensmangel dar. Die Erstbehörde hat es zudem auch unterlassen, die Zeugen BB, die sich im Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden hat, ergänzend einzuvernehmen. Schließlich war der Erstbehörde bekannt, dass gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht X ein Strafverfahren zu GZ** anhängig war, das zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Die Erstbehörde wäre daher verpflichtet gewesen, in den Strafakt GZ** Bezirksgericht X Einsicht zu nehmen, zumal es sich um einen identen, dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt gehandelt hat, hinsichtlich dessen der Beschuldigte vom Bezirksgericht X rechtskräftig freigesprochen wurde.Schließlich war der Erstbehörde bekannt, dass gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht römisch zehn ein Strafverfahren zu GZ** anhängig war, das zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Die Erstbehörde wäre daher verpflichtet gewesen, in den Strafakt GZ** Bezirksgericht römisch zehn Einsicht zu nehmen, zumal es sich um einen identen, dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt gehandelt hat, hinsichtlich dessen der Beschuldigte vom Bezirksgericht römisch zehn rechtskräftig freigesprochen wurde.
- b)Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung: Das angefochtene Straferkenntnis leidet unter gravierenden Begründungsmängeln. Bekämpft wird die Feststellung, dass der Beschuldigte als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen KZ am 04.10.2014 gegen 11.42 Uhr im Gemeindegebiet von X auf der B*** im Kreisverkehr Straße aus Richtung CC kommend durch das Einfahren in den Kreisverkehr und einer Vorrangverletzung gegenüber dem sich bereits im Kreisverkehr befindlichen Motorradfahrers DD, welcher zu einer Notbremsung genötigt war, einen Sturz dessen verursacht habe und anschließend ohne Anzuhalten die Unfallstelle verlassen habe. Der Beschuldigte habe es außerdem unterlassen, sofort die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.Bekämpft wird die Feststellung, dass der Beschuldigte als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen KZ am 04.10.2014 gegen 11.42 Uhr im Gemeindegebiet von römisch zehn auf der B*** im Kreisverkehr Straße aus Richtung CC kommend durch das Einfahren in den Kreisverkehr und einer Vorrangverletzung gegenüber dem sich bereits im Kreisverkehr befindlichen Motorradfahrers DD, welcher zu einer Notbremsung genötigt war, einen Sturz dessen verursacht habe und anschließend ohne Anzuhalten die Unfallstelle verlassen habe. Der Beschuldigte habe es außerdem unterlassen, sofort die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Ferner wird die Feststellung im angefochtenen Straferkenntnis bekämpft, wonach dem Beschuldigten auf jeden Fall der Umstand des Unfalles bekannt gewesen sei und dieser zumindest mit dem Eintritt einer Verletzung hat rechnen müssen; er wäre daher verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten und sich besonders sorgfältig zu vergewissern, ob eine Verletzung des Zweitbeteiligten entstanden sei; außerdem wäre er verpflichtet gewesen, sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Dem Beschuldigten wurde im gerichtlichen Strafverfahren zu GZ** Bezirksgericht X unter anderem vorgeworfen, er habe es am 04.10.2014 in X als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen KZ unterlassen, dem DD, dessen Verletzungen am Körper er verursacht habe, die erforderliche Hilfe zu leisten und habe dadurch das Vergehen des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB begangen.Dem Beschuldigten wurde im gerichtlichen Strafverfahren zu GZ** Bezirksgericht römisch zehn unter anderem vorgeworfen, er habe es am 04.10.2014 in römisch zehn als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen KZ unterlassen, dem DD, dessen Verletzungen am Körper er verursacht habe, die erforderliche Hilfe zu leisten und habe dadurch das Vergehen des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB begangen. Beim Hauptverhandlungstermin am 30.01.2015, sohin vor Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses, wurde der Beschuldigte nach Durchführung der Hauptverhandlung und Einvernahme der Zeugen wider des ihm vorgeworfenen Vergehens des Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB rechtskräftig freigesprochen, dies mit der Begründung, dass der Beschuldigte den gegenständlichen Vorfall subjektiv nicht wahrgenommen habe bzw. nicht wahrnehmen habe können.Beim Hauptverhandlungstermin am 30.01.2015, sohin vor Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses, wurde der Beschuldigte nach Durchführung der Hauptverhandlung und Einvernahme der Zeugen wider des ihm vorgeworfenen Vergehens des Imstichlassen eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB rechtskräftig freigesprochen, dies mit der Begründung, dass der Beschuldigte den gegenständlichen Vorfall subjektiv nicht wahrgenommen habe bzw. nicht wahrnehmen habe können. Beim Vorwurf des § 94 Abs. 1 StGB handelt es sich um idente Strafbestimmungen, wie sie nunmehr dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfen werden.Beim Vorwurf des Paragraph 94, Absatz eins, StGB handelt es sich um idente Strafbestimmungen, wie sie nunmehr dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfen werden. Die Feststellungen des Strafgerichtes haben auch Bindungswirkung für das gegenständliche anhängige Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer, weshalb die Erstbehörde zur Feststellung gelangen hätte müssen, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vergehen wegen mangelnder Erkennbarkeit bzw. Wahrnehmbarkeit dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar sind. 2) Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Straferkenntnisses: Das bekämpfte Straferkenntnis ist auch in mehrfacher Hinsicht inhaltlich rechtswidrig und wird auf einseitige und unzureichende Begründungen und in der entscheidungswesentlichen Frage der subjektiven Erkennbarkeit und Wahrnehmbarkeit der Verursachung eines Unfalles auf Mutmaßungen gestützt, die dem Ergebnis des gerichtlichen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten klar widersprechen.
- a)Wesentliches Tatbestandsmerkmal der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretungen ist in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines Schadens. Wie sich aus den Feststellungen des Bezirksgerichtes X in dessen Urteil zu GZ** vom 30.01.2015, das in Rechtskraft erwachsen ist, eindeutig ergibt, war für den Beschuldigten ein Verhalten, das mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht erkennbar, worauf auch der Freispruch des Beschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Unterlassung, den DD, dessen Verletzungen am Körper er verursacht habe, die erforderliche Hilfe zu leisten, gestützt worden ist.Wie sich aus den Feststellungen des Bezirksgerichtes römisch zehn in dessen Urteil zu GZ** vom 30.01.2015, das in Rechtskraft erwachsen ist, eindeutig ergibt, war für den Beschuldigten ein Verhalten, das mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht erkennbar, worauf auch der Freispruch des Beschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Unterlassung, den DD, dessen Verletzungen am Körper er verursacht habe, die erforderliche Hilfe zu leisten, gestützt worden ist. Diese Feststellung des Bezirksgerichtes X, die auf Grundlage einer durch geführten Hauptverhandlung getroffen worden ist, hat auch Bindungswirkung für das anhängige Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten, in dem dem Beschuldigten letztlich idente Sachverhalte vorgeworfen werden.Diese Feststellung des Bezirksgerichtes römisch zehn, die auf Grundlage einer durch geführten Hauptverhandlung getroffen worden ist, hat auch Bindungswirkung für das anhängige Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten, in dem dem Beschuldigten letztlich idente Sachverhalte vorgeworfen werden. Weiters widerspricht das bekämpfte Straferkenntnis dem Verbot der Doppel- bzw. Mehrfachbestrafung im Sinne der Bestimmungen der EMRK. Die „Ne-bis-in-idem-Wirkung“, also das Verbot der Mehrfachbestrafung, umfasst das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Europäischen Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem (Verwaltungs-) Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden. Da Österreich sowohl der EMRK wie auch der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beigetreten ist, sind diese Rechtsvorschriften bindend auch für das anhängige Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten anzuwenden, sodass aufgrund des ergangenen Freispruches im Strafverfahren zu GZ** Bezirksgericht X vom wider dem Beschuldigten vorgeworfenen Vergehens nach § 94 Abs. 1 StGB das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten wegen §§ 4 Abs. 1 lit.a und 4 Abs. 2 2.Satz StVO (idente Sachverhalte) einzustellen ist.Da Österreich sowohl der EMRK wie auch der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beigetreten ist, sind diese Rechtsvorschriften bindend auch für das anhängige Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten anzuwenden, sodass aufgrund des ergangenen Freispruches im Strafverfahren zu GZ** Bezirksgericht römisch zehn vom wider dem Beschuldigten vorgeworfenen Vergehens nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a und 4 Absatz 2, 2.Satz StVO (idente Sachverhalte) einzustellen ist. Ebenso wie beim Vergehen des § 94 Abs. 1 StGB ist Voraussetung für die Anhalte-, Melde- und Hilfeleistungspflicht im Sinne der der §§ 4 Abs. 1 lit.a und 4 Abs. 2 2.Satz StVO in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines Schadens / einer Verletzung einer Person. Festgestelltermaßen hatte der Beschuldigten keine Wahrnehmungen über ein Unfallgeschehen, für ihn war eine Unfallverursachung oder Umstände, die zu einem Unfall geführt hätten, nicht erkennbar, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verletzungen der §§ 4 Abs. 1 lit.a und 4 Abs. 2 2.Satz StVO nicht gegeben sind.Ebenso wie beim Vergehen des Paragraph 94, Absatz eins, StGB ist Voraussetung für die , Anhalte-, Melde- und Hilfeleistungspflicht im Sinne der der Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a und 4 Absatz 2, 2.Satz StVO in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines Schadens / einer Verletzung einer Person. Festgestelltermaßen hatte der Beschuldigten keine Wahrnehmungen über ein Unfallgeschehen, für ihn war eine Unfallverursachung oder Umstände, die zu einem Unfall geführt hätten, nicht erkennbar, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verletzungen der Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a und 4 Absatz 2, 2.Satz StVO nicht gegeben sind. Da dem Beschuldigen nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte, dass er ein Verhalten am Unfallsort gesetzt hat, das mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden wäre, ist auch aus diesem Grund das anhängige Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. Der anwaltlichen Umsicht halber wird die gegen den Beschuldigten verhängte Geldstrafe der Höhe nach bekämpft; die Erstbehörde hat die Strafbemessungskriterien unrichtig angewendet. Zudem ist der Beschuldigte unbescholten. Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten ist die verhängte Geldstrafe jedenfalls herabzusetzen. Folgende Beweise werden zum gesamten Vorbringen angeboten: - Einvernahme der Zeugin BB, p.A. Feldgasse 15, 6341 Z, - Einholung des Strafaktes zu GZ** Bezirksgericht X.- Einholung des Strafaktes zu GZ** Bezirksgericht römisch zehn. Aus den genannten Gründen stellt der Berufungswerber nachstehende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle 1) eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Beschuldigten und die angebotene Zeugin zu dieser Verhandlung laden und die angebotenen Beweise aufnehmen und 2) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen. in eventu die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen. X, am 31.03.2015 AA“römisch zehn, am 31.03.2015 AA“ Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 20.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugin BB. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wie auch in den von diesem eingeholten Akt des Bezirksgerichtes X, GZ ***.Es wurde am 20.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugin BB. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wie auch in den von diesem eingeholten Akt des Bezirksgerichtes römisch zehn, GZ ***. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 04.10.2014 um 11.42 Uhr lenkte DD das auf ihn zugelassene Leichtmotorrad mit dem Kennzeichen KZ in PLZ X auf der Straße in Fahrtrichtung B***. Er fuhr in den Kreisverkehr bei StrKm 1,070 ein, auf welchem sich die Straße und die B*** kreuzen. Er wollte den Kreisverkehr über die Ausfahrt zur Gemeindestraße in Richtung XX-Filiale verlassen. Als sich DD der Aus- und Einfahrt zur B*** – Fahrtrichtung Z annäherte, fuhr über diese Einfahrt der vom Beschwerdeführer AA gelenkte schwarze PKW der Marke Alfa Romeo mit dem Kennzeichen KZ (A) in den Kreisverkehr ein. Dieser schwarze PKW nahm DD den Vorrang, wodurch dieser eine Notbremsung einleitete, dadurch zu Sturz kam und im Kreisverkehr liegen blieb.Am 04.10.2014 um 11.42 Uhr lenkte DD das auf ihn zugelassene Leichtmotorrad mit dem Kennzeichen KZ in PLZ römisch zehn auf der Straße in Fahrtrichtung B***. Er fuhr in den Kreisverkehr bei StrKm 1,070 ein, auf welchem sich die Straße und die B*** kreuzen. Er wollte den Kreisverkehr über die Ausfahrt zur Gemeindestraße in Richtung XX-Filiale verlassen. Als sich DD der Aus- und Einfahrt zur B*** – Fahrtrichtung Z annäherte, fuhr über diese Einfahrt der vom Beschwerdeführer AA gelenkte schwarze PKW der Marke Alfa Romeo mit dem Kennzeichen KZ (A) in den Kreisverkehr ein. Dieser schwarze PKW nahm DD den Vorrang, wodurch dieser eine Notbremsung einleitete, dadurch zu Sturz kam und im Kreisverkehr liegen blieb. Der hinter dem PKW des Beschwerdeführers von der B*** in den Kreisverkehr einfahrende PKW gelenkt von EE blieb sofort stehen. EE und seine Beifahrerin FF leisteten dem Verunfallten DD erste Hilfe. Die Polizei und die Rettung wurden von DD selbst verständigt. DD wurde sodann von der Rettung in das Bezirkskrankenhaus X verbracht und dort stationär aufgenommen. Er erlitt durch den gegenständlichen Verkehrsunfall eine Schulterprellung, ein Kompartmentsyndrom am linken Unterschenkel und eine leichte Schürfwunde am linken Ellbogen. Er wurde in der Folge zwei mal operiert.Der hinter dem PKW des Beschwerdeführers von der B*** in den Kreisverkehr einfahrende PKW gelenkt von EE blieb sofort stehen. EE und seine Beifahrerin FF leisteten dem Verunfallten DD erste Hilfe. Die Polizei und die Rettung wurden von DD selbst verständigt. DD wurde sodann von der Rettung in das Bezirkskrankenhaus römisch zehn verbracht und dort stationär aufgenommen. Er erlitt durch den gegenständlichen Verkehrsunfall eine Schulterprellung, ein Kompartmentsyndrom am linken Unterschenkel und eine leichte Schürfwunde am linken Ellbogen. Er wurde in der Folge zwei mal operiert. Der Beschwerdeführer AA hielt aufgrund dieses Verkehrsunfalles nicht sofort an und verständigte auch nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall. Er verantwortete sich im gesamten Verwaltungsstrafverfahren als auch anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bezirksgericht X am 30.01.2015 damit, dass er vorgehabt habe den Kreisverkehr in Richtung Y zu verlassen. Als er die Ausfahrt des Kreisverkehrs erreicht hat, habe er mit einem Blick in den linken Außenspiegel erkannt, dass ein Mopedfahrer im Bereich der Einfahrt, in der er in den Kreisverkehr eingefahren ist, zu Sturz gekommen ist. Daraufhin sei er noch einmal im Kreisverkehr zu dieser Stelle gefahren, wo der Mopedfahrer zu Sturz gekommen ist, dies um zu sehen, ob er Hilfe benötigt. Nachdem er gesehen habe, dass dem Motorradfahrer bereits erste Hilfe geleistet worden war, sei er weitergefahren und habe schließlich den Kreisverkehr in Richtung W verlassen. In V bei der Avanti Tankstelle habe er seinen PKW betankt und sei er sodann über die gleiche Strecke retour gefahren. Dabei habe er gesehen, dass bereits die Polizei beim Mopedfahrer gewesen ist.Er verantwortete sich im gesamten Verwaltungsstrafverfahren als auch anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bezirksgericht römisch zehn am 30.01.2015 damit, dass er vorgehabt habe den Kreisverkehr in Richtung Y zu verlassen. Als er die Ausfahrt des Kreisverkehrs erreicht hat, habe er mit einem Blick in den linken Außenspiegel erkannt, dass ein Mopedfahrer im Bereich der Einfahrt, in der er in den Kreisverkehr eingefahren ist, zu Sturz gekommen ist. Daraufhin sei er noch einmal im Kreisverkehr zu dieser Stelle gefahren, wo der Mopedfahrer zu Sturz gekommen ist, dies um zu sehen, ob er Hilfe benötigt. Nachdem er gesehen habe, dass dem Motorradfahrer bereits erste Hilfe geleistet worden war, sei er weitergefahren und habe schließlich den Kreisverkehr in Richtung W verlassen. In römisch fünf bei der Avanti Tankstelle habe er seinen PKW betankt und sei er sodann über die gleiche Strecke retour gefahren. Dabei habe er gesehen, dass bereits die Polizei beim Mopedfahrer gewesen ist. Aufgrund dieses Verkehrsunfalles wurde seitens der Polizeiinspektion X eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer AA wegen Verdachts auf fahrlässige Körperverletzung und Imstichlassen eines Verletzten im Straßenverkehr an die Staatsanwaltschaft Innsbruck erstattet.Aufgrund dieses Verkehrsunfalles wurde seitens der Polizeiinspektion römisch zehn eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer AA wegen Verdachts auf fahrlässige Körperverletzung und Imstichlassen eines Verletzten im Straßenverkehr an die Staatsanwaltschaft Innsbruck erstattet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes X vom 30.01.2015, GZ *** wurde sodann der Beschwerdeführer AA von der gegen ihn mit Strafantrag vom 17.11.2014 erhobenen Anklage, er habe am 04.10.2014 in X es unterlassen, dem DD, dessen Verletzungen am Körper er verursacht habe, die erforderliche Hilfe zu leisten, und dadurch das Vergehen des Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB begangen,
§ 259Z 3 St
PO wegen mangelndem Schuldbeweis freigesprochen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch zehn vom 30.01.2015, GZ *** wurde sodann der Beschwerdeführer AA von der gegen ihn mit Strafantrag vom 17.11.2014 erhobenen Anklage, er habe am 04.10.2014 in römisch zehn es unterlassen, dem DD, dessen Verletzungen am Körper er verursacht habe, die erforderliche Hilfe zu leisten, und dadurch das Vergehen des Imstichlassen eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB begangen,
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO wegen mangelndem Schuldbeweis freigesprochen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer AA vom Bezirksgericht X mit Schreiben vom 12.02.2015, mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft wegen des Tatvorwurfs des Vergehens nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB (Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung) gegen ihn einen Strafantrag gestellt hat und ein Strafverfahren aber unterbleiben würde, wenn er einen Geldbetrag (eine Geldbuße) in der Höhe von Euro 450,-- entrichten würde.Weiters wurde dem Beschwerdeführer AA vom Bezirksgericht römisch zehn mit Schreiben vom 12.02.2015, mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft wegen des Tatvorwurfs des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB (Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung) gegen ihn einen Strafantrag gestellt hat und ein Strafverfahren aber unterbleiben würde, wenn er einen Geldbetrag (eine Geldbuße) in der Höhe von Euro 450,-- entrichten würde. Mit Beschluss (Diversionsentscheidung) des Bezirksgerichtes X vom 05.05.2015, GZ *** wurde dann das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer AA wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB
§§ 199, 200 Abs 5 St
PO nach Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von Euro 450,-- eingestellt.Mit Beschluss (Diversionsentscheidung) des Bezirksgerichtes römisch zehn vom 05.05.2015, GZ *** wurde dann das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer AA wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB
Paragraphen 199, 200, Absatz 5, StPO nach Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von Euro 450,-- eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Strafantrag vom 17.11.2014, *** dem Beschwerdeführer AA zur Last gelegt hat, er habe am 04.10.2014 in X als Lenker des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen KZ (A) in Folge mangelnder Aufmerksamkeit im Straßenverkehr einen Verkehrsunfall verursacht und zwar dadurch, dass er beim Einfahren in den dortigen Kreisverkehr den im Kreisverkehr befindlichen Motorradfahrer DD den Vorrang nahm. Folglich musste dieser eine Notbremsung einleiten und kam dabei zu Sturz, wodurch er eine Schulterprellung, ein Kompartmentsyndrom am linken Unterschenkel sowie eine Schürfwunde am linken Ellbogen, verbunden mit einer 24 Tage überschreitende Gesundheitsschädigung erlitt. Der Beschwerdeführer AA habe dadurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB begangen. Die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen waren gegeben, weshalb AA die Einstellung des Verfahrens nach §§ 199, 200 bei Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von Euro 450,-- angeboten wurde. Mittlerweile hat AA die Geldbuße bezahlt, sodass das Strafverfahren
§§ 199, 200 Abs 5 St
PO eingestellt werden konnte.Begründend wurde ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Strafantrag vom 17.11.2014, *** dem Beschwerdeführer AA zur Last gelegt hat, er habe am 04.10.2014 in römisch zehn als Lenker des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen , KZ (A) in Folge mangelnder Aufmerksamkeit im Straßenverkehr einen Verkehrsunfall verursacht und zwar dadurch, dass er beim Einfahren in den dortigen Kreisverkehr den im Kreisverkehr befindlichen Motorradfahrer DD den Vorrang nahm. Folglich musste dieser eine Notbremsung einleiten und kam dabei zu Sturz, wodurch er eine Schulterprellung, ein Kompartmentsyndrom am linken Unterschenkel sowie eine Schürfwunde am linken Ellbogen, verbunden mit einer 24 Tage überschreitende Gesundheitsschädigung erlitt. Der Beschwerdeführer AA habe dadurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB begangen. Die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen waren gegeben, weshalb AA die Einstellung des Verfahrens nach Paragraphen 199, 200, bei Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von Euro 450,-- angeboten wurde. Mittlerweile hat AA die Geldbuße bezahlt, sodass das Strafverfahren
Paragraphen 199, 200, Absatz 5, StPO eingestellt werden konnte. Festgehalten wird, dass das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X am 25.02.2015, mithin nach der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht X am 30.01.2015, in welcher der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Vergehens des Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB freigesprochen wurde sowie vor der Diversionsentscheidung des Bezirksgerichtes X vom 05.05.2015, GZ *** in welcher das Strafverfahren gegen AA wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4, erster Fall StGB nach Zahlung eines Geldbetrages eingestellt wurde, erlassen wurde.Festgehalten wird, dass das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 25.02.2015, mithin nach der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht römisch zehn am 30.01.2015, in welcher der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Vergehens des Imstichlassen eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB freigesprochen wurde sowie vor der Diversionsentscheidung des Bezirksgerichtes römisch zehn vom 05.05.2015, GZ *** in welcher das Strafverfahren gegen AA wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach , Paragraph 88, Absatz eins und 4, erster Fall StGB nach Zahlung eines Geldbetrages eingestellt wurde, erlassen wurde. Dieser festgestellte Sachverhalt blieb im Wesentlichen unbestritten bzw ergibt er sich aus den bezuggenommenen Beweismitteln. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht sofort angehalten und auch nicht sofort die Polizeidienststelle verständigt hat. In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, dass das bekämpfte Straferkenntnis dem Verbot der Doppel- bzw Mehrfachbestrafung iSd Bestimmungen der EMRK widerspreche. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
§ 4Abs 1 lit a St
VO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
§ 4Abs 2 zweiter Satz St
VO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, die im Abs 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmariedienststelle sofort zu verständigen.
Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, die im Absatz eins, genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmariedienststelle sofort zu verständigen. Unter Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sind all jene zu verstehen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbar Bedingung für das Entstehen des Unfalles ist, unabhängig davon, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft bzw unter Strafsanktion steht. Die Delikte des § 4 Abs 1 bzw Abs 5 können daher auch von einer Person begangen werden, die am Zustandekommen eines Unfalls selbst kein Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ursächliche Zusammenhang nach der Äquivalenztheorie zu beurteilen. Es ist also zu fragen, ob der Erfolg, sowie er eingetreten ist, also unter Berücksichtigung aller Kriterien (Zeit, Ort, Ziel der Handlung, Modus der Ausführung), auch wenn es sich um bloße Nebenumstände handelt, bei Hinwegdenken der auf ihre Ursächlichkeit zu prüfenden Handlungen entfiele. Jede Handlung, die auch nur das Geringste dazu beigetragen hat, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist, war auch für den Erfolg kausal (vgl VwGH 04.03.1983, 81/02/0253).Unter Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sind all jene zu verstehen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbar Bedingung für das Entstehen des Unfalles ist, unabhängig davon, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft bzw unter Strafsanktion steht. Die Delikte des Paragraph 4, Absatz eins, bzw Absatz 5, können daher auch von einer Person begangen werden, die am Zustandekommen eines Unfalls selbst kein Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ursächliche Zusammenhang nach der Äquivalenztheorie zu beurteilen. Es ist also zu fragen, ob der Erfolg, sowie er eingetreten ist, also unter Berücksichtigung aller Kriterien (Zeit, Ort, Ziel der Handlung, Modus der Ausführung), auch wenn es sich um bloße Nebenumstände handelt, bei Hinwegdenken der auf ihre Ursächlichkeit zu prüfenden Handlungen entfiele. Jede Handlung, die auch nur das Geringste dazu beigetragen hat, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist, war auch für den Erfolg kausal vergleiche VwGH 04.03.1983, 81/02/0253). Es ist auch festzuhalten, dass selbst dann von einer ursächlichen Beteiligung auszugehen ist, wenn – wie im gegenständlichen Fall - die verletzte Person ohne Berührung des von einem Beschuldigten gelenkten Kraftfahrzeuges jedoch aufgrund des Fahrmanövers zu Sturz gekommen ist, sofern sich das Sturzgeschehen jedenfalls als Folge des vom Beschuldigten durchgeführten Manövers darstellt. Der Beschwerdeführer ist daher eine Person deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, da ohne die Vorrangverletzung durch das Einfahren in den Kreisverkehr der Unfallbeteiligte DD nicht zu einer Notbremsung genötigt gewesen wäre und somit nicht zu Sturz gekommen wäre. Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. (VwGH 15.11.2000, 2000/03/0264). Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a StVO und die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO, deren Verletzung dem Beschwerdeführer angelastet wird, ist die Wahrnehmbarkeit des Unfalls.Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und die Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO, deren Verletzung dem Beschwerdeführer angelastet wird, ist die Wahrnehmbarkeit des Unfalls. Die Meldepflicht iSd § 4 Abs 2 zweiter Satz StVO soll sicherstellen, dass alles zweckdienliche zur Aufklärung eines Unfallereignisses beigetragen wird, um nichts zu verabsäumen, was für die Klarstellung des Sachverhaltes notwendig ist. Außerdem muss dem Geschädigten die Möglichkeit gegeben werden, seine Ansprüche geltend zu machen. In diesem Sinne stellt eine nicht sofortige Meldung des Unfalls mit Personenschaden bei der Polizeidienststelle jedenfalls eine Beeinträchtigung des Aufklärungsinteresses und er Anspruchsverfolgung dar. Bei der Meldepflicht kommt es weder auf das Verschulden, noch auf die Art oder Schwere der Verletzung einer Person an, sondern einzig und allein darauf, ob ein Unfall mit Personenverletzung vorlag. Die Meldepflicht iSd Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz StVO soll sicherstellen, dass alles zweckdienliche zur Aufklärung eines Unfallereignisses beigetragen wird, um nichts zu verabsäumen, was für die Klarstellung des Sachverhaltes notwendig ist. Außerdem muss dem Geschädigten die Möglichkeit gegeben werden, seine Ansprüche geltend zu machen. In diesem Sinne stellt eine nicht sofortige Meldung des Unfalls mit Personenschaden bei der Polizeidienststelle jedenfalls eine Beeinträchtigung des Aufklärungsinteresses und er Anspruchsverfolgung dar. Bei der Meldepflicht kommt es weder auf das Verschulden, noch auf die Art oder Schwere der Verletzung einer Person an, sondern einzig und allein darauf, ob ein Unfall mit Personenverletzung vorlag. Die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a StVO soll den Lenker eines Fahrzeuges zur Überprüfung verhalten, ob er den weiteren Bestimmungen des § 4 StVO über das Verhalten bei Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Personen- oder Sachschäden entsprechen muss oder nicht.Die Anhaltepflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO soll den Lenker eines Fahrzeuges zur Überprüfung verhalten, ob er den weiteren Bestimmungen des Paragraph 4, StVO über das Verhalten bei Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Personen- oder Sachschäden entsprechen muss oder nicht. Der Tatbestand des § 4 StVO ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Unfalls, insbesondere aber die Möglichkeit der Tötung oder Verletzung einer Person, zu erkennen vermocht hätte. Bereits in diesen Fällen setzt die Anhalte- und Verständigungspflicht ein.Der Tatbestand des Paragraph 4, StVO ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Unfalls, insbesondere aber die Möglichkeit der Tötung oder Verletzung einer Person, zu erkennen vermocht hätte. Bereits in diesen Fällen setzt die Anhalte- und Verständigungspflicht ein. Hiezu führt der Beschwerdeführer aus, dass er nach Wahrnehmen des Sturzes des Motorradlenkers eine weitere Runde um den Kreisverkehr gefahren sei, um zu sehen, ob Hilfe benötigt werde. Es seien jedoch schon einige Personen sowie die Polizei vor Ort gewesen. Er habe nicht angehalten und sei weitergefahren. Insofern war dem Beschwerdeführer auf jedem Fall bereits schon nach seinen eigenen Angaben der Umstand des Verkehrsunfalles bekannt und hat dieser zumindest mit dem Eintritt einer Verletzung rechnen müssen. Er wäre daher verpflichtet gewesen sein Fahrzeug anzuhalten und sich besonders sorgfältig zu vergewissern, ob eine Verletzung des Motorradfahrers DD entstanden ist. Außerdem wäre er verpflichtet gewesen, sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Dass er das nicht getan hat fällt ihm als Verschulden zur Last. Es war im Gegenstandsfall von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Der Zweck der Bestimmung des § 4 StVO liegt darin, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufschub und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Diesen Zweck hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei zuwidergehandelt. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor.Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 4, StVO liegt darin, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufschub und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Diesen Zweck hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei zuwidergehandelt. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens
§ 99Abs 2 lit a St
VO von Euro 36,-- bis Euro 2.180,-- ist die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt
- und
- von jeweils Euro 140,-- schuld- und tatangemessen und auch bei den vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (monatliches Einkommen € 1.700,-- netto bei Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder – Unterhalt von monatlich € 640,--, seine eigenen Mietkosten würden monatlich € 100,-- betragen) keinesfalls überhöht. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens
, Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO von Euro 36,-- bis Euro 2.180,-- ist die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt
- und
- von jeweils Euro 140,-- schuld- und tatangemessen und auch bei den vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (monatliches Einkommen € 1.700,-- netto bei Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder – Unterhalt von monatlich € 640,--, seine eigenen Mietkosten würden monatlich € 100,-- betragen) keinesfalls überhöht. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Nach Art 4 Abs 1
- ZPMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.Nach Artikel 4, Absatz eins,
- ZPMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird somit aufgrund des Art 4 des
- ZPMRK dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war. Dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (Grundsatzentscheidung VfGH G51/97G26/89 vom 07.10.1998).Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird somit aufgrund des Artikel 4, des
- ZPMRK dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war. Dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (Grundsatzentscheidung VfGH G51/97G26/89 vom 07.10.1998). Vor diesem Hintergrund umfasst der Tatbestand des § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB aus Sicht des erkennenden Gerichtes den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen nach den §§ 4 Abs 1 lit a und 4 Abs 2 zweiter Satz StVO nicht.Vor diesem Hintergrund umfasst der Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB aus Sicht des erkennenden Gerichtes den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen nach den Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a und 4 Absatz 2, zweiter Satz StVO nicht. Der Schutzzweck des § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB zielt auf die Abwendung einer Gefährdung und Verletzung von Menschen ab. Der Zweck der Bestimmung des § 4 Abs 2 StVO liegt – wie oben bereits ausgeführt – darin, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufschub und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a StVO soll den Lenker eines Fahrzeuges zur Überprüfung verhalten, ob er den weiteren Bestimmungen des § 4 StVO über das Verhalten bei Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personen- oder Sachschäden entsprechen muss oder nicht.Der Schutzzweck des Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB zielt auf die Abwendung einer Gefährdung und Verletzung von Menschen ab. Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, StVO liegt – wie oben bereits ausgeführt – darin, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufschub und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Die Anhaltepflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO soll den Lenker eines Fahrzeuges zur Überprüfung verhalten, ob er den weiteren Bestimmungen des , Paragraph 4, StVO über das Verhalten bei Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personen- oder Sachschäden entsprechen muss oder nicht. Das gegen den Beschwerdeführer geführte strafgerichtliche Verfahren wurde mit einer diversionellen Erledigung
den §§ 199, 200 StPO beendet. Eine (zusätzliche) Bestrafung des Beschwerdeführers nach den §§ 4 Abs 1 lit a und 4 Abs 2 zweiter Satz StVO widerspricht aus den oben dargelegten Gründen dem Verbot der Doppeltbestrafung
Art 4
des siebten Zusatzprotokolls EMRK nicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Das gegen den Beschwerdeführer geführte strafgerichtliche Verfahren wurde mit einer diversionellen Erledigung
den Paragraphen 199, 200, StPO beendet. Eine (zusätzliche) Bestrafung des Beschwerdeführers nach den Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a und 4 Absatz 2, zweiter Satz StVO widerspricht aus den oben dargelegten Gründen dem Verbot der Doppeltbestrafung
Artikel 4
, des siebten Zusatzprotokolls EMRK nicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.13.0890.6