des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Euro 40,-- zu bezahlen.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Euro 40,-- zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt
zu handeln.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus als erheblich einzustufen. Die übertretene Norm soll nämlich sicherstellen, dass Organe der öffentlichen Aufsicht ihre Amtshandlungen ohne Behinderungen durchführen können. Die Sanktionierung aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht bei Vornahme ihrer Amtshandlungen dokumentiert das öffentliche Interesse an einer ungehinderten Durchführung von Amtshandlungen. Zutreffend hat die belangte Behörde die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als strafmildernd gewertet. Weitere Milderungsgründe sind allerdings im Gegenstandsfall nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihren schwerst alkoholisierten Zustand und die damit eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit eine weitgehende Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldstrafe beantragt hat, ist sie auf die Bestimmung des § 3 Abs 2 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu verweisen, wonach auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhende Bewusstseinsstörungen nicht strafmildernd berücksichtigt werden können. Dass die Rechtsmittelwerberin die von ihr ins Treffen geführte Trunkenheit zum Tatzeitpunkt nicht selbst verschuldet hat, wurde von ihr gar nicht behauptet. Auch sind im durchgeführten Verfahren keine entsprechenden Umstände hervorgekommen, die auf eine unverschuldete Trunkenheit zum Tatzeitpunkt hätten schließen lassen.Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihren schwerst alkoholisierten Zustand und die damit eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit eine weitgehende Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldstrafe beantragt hat, ist sie auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu verweisen, wonach auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhende Bewusstseinsstörungen nicht strafmildernd berücksichtigt werden können. Dass die Rechtsmittelwerberin die von ihr ins Treffen geführte Trunkenheit zum Tatzeitpunkt nicht selbst verschuldet hat, wurde von ihr gar nicht behauptet. Auch sind im durchgeführten Verfahren keine entsprechenden Umstände hervorgekommen, die auf eine unverschuldete Trunkenheit zum Tatzeitpunkt hätten schließen lassen. Demnach konnte im vorliegenden Fall der schwerst alkoholisierte Zustand der Beschwerdeführerin bei der Begehung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht schuld- und strafmildernd in Anschlag gebracht werden. Das erkennende Verwaltungsgericht vermag auch die Beurteilung der belangten Behörde zu teilen, dass die Gefährlichkeit des aggressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin während einer Autofahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug der Polizei wie auch die Beharrlichkeit in der Ausübung der Übertretung trotz erfolgter Abmahnung als straferschwerend gewertet werden können. Nicht zu folgen vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung der belangten Behörde, dass die Verwirklichung von zwei Verwaltungsübertretungen durch die Rechtsmittelwerberin, nämlich nach der Straßenverkehrsordnung und nach dem Sicherheitspolizeigesetz, einen Straferschwerungsgrund darstellt, da nach der diesbezüglich eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 Strafgesetzbuch (Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedenen Art) dort nicht in Betracht kommt, wo das Kumulationsprinzip gilt (siehe dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 19.03.1996, Zahl 94/11/0131, und vom 15.12.1995, Zahl 93/11/0276). Nicht zu folgen vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung der belangten Behörde, dass die Verwirklichung von zwei Verwaltungsübertretungen durch die Rechtsmittelwerberin, nämlich nach der Straßenverkehrsordnung und nach dem Sicherheitspolizeigesetz, einen Straferschwerungsgrund darstellt, da nach der diesbezüglich eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, Strafgesetzbuch (Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedenen Art) dort nicht in Betracht kommt, wo das Kumulationsprinzip gilt (siehe dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 19.03.1996, Zahl 94/11/0131, und vom 15.12.1995, Zahl 93/11/0276). Nachdem die von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin angelasteten Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung und nach dem Sicherheitspolizeigesetz jeweils gesondert zu bestrafen sind, kommt der Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen nicht zum Tragen. Der Wegfall dieses von der belangten Behörde angenommenen Straferschwerungsgrundes eröffnet allerdings nicht die Möglichkeit einer Strafherabsetzung, da die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung generalpräventive Aspekte nicht herangezogen hat, solche allerdings nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen sind und dies gegen eine Strafminderung spricht. In Bezug auf die bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin, auf welche die belangte Behörde in ihrer Strafentscheidung nicht eingegangen ist, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht festzuhalten, dass die Rechtsmittelwerberin auf Ebene des Beschwerdeverfahrens eingeladen worden ist, ihre diesbezüglichen Verhältnisse bekanntzugeben. Ihr Rechtsvertreter hat dazu bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.06.2016 zu Protokoll gegeben, dass derzeit noch die Vermögensauseinandersetzung nach ihrem vor ca 2 Jahren verstorbenen Ehegatten, einem betuchten Araber, im Gange ist, dies nach der Scharia, wobei derzeit noch nicht absehbar ist, welchen Unterhalt sie daraus erhalten wird. Es ist ein unregelmäßiger Unterhalt anzunehmen und ist die Höhe des zu erwartenden Unterhaltes noch nicht bekannt. Das Haus auf der X in Z wurde bereits verkauft und wurde dafür eine Wohnung in der Straße3 angeschafft. Schulden sind keine bekannt. Das Haus auf der römisch zehn in Z wurde bereits verkauft und wurde dafür eine Wohnung in der Straße3 angeschafft. Schulden sind keine bekannt. Die Beschwerdeführerin hat zwei Töchter, welche beide studieren, eine davon in Amerika, bei der zweiten ist der Studienort nicht bekannt. Die Töchter lebten in einem Internat in der Schweiz, für welches der verstorbene Ehegatte aufgekommen ist. Von einem Unterhalt an die beiden Töchter ist nichts bekannt. Die Beschwerdeführerin ist beruflich als Künstlerin tätig, wobei sie aus dieser Tätigkeit kein Einkommen zu erzielen vermag. Nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts ist mit diesen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen die von der belangten Behörde ausgesprochene Strafe in der Höhe von Euro 200,00 für ihr unangemessenes Verhalten gegenüber einem Polizeibeamten durchaus vereinbar. Diese Strafe ist als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorliegend schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches von der Beschwerdeführerin verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. Aufgrund der vorangeführten Strafzumessungsgründe ergeben sich gegen die Verhängung der von der belangten Behörde vorgesehenen Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Die Strafe in der festgesetzten Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen konnten aufgrund der Klarheit der gegebenen Rechtslage sowie anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien – insbesondere zur Frage der Zurechnungsfähigkeit (vgl etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 23.07.2004, Zl 2004/02/0151, und vom 05.04.1989, Zl 88/03/0261) - einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist somit nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht hervorgekommen.Die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen konnten aufgrund der Klarheit der gegebenen Rechtslage sowie anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien – insbesondere zur Frage der Zurechnungsfähigkeit vergleiche etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 23.07.2004, Zl 2004/02/0151, und vom 05.04.1989, Zl 88/03/0261) - einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist somit nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht hervorgekommen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0923.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.