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{'item': 'LVwG-2016/26/0923-5'}

Obsah (4)§§ 27§ 52§ 25a§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/0923-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§§ 27und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2.

des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Euro 40,-- zu bezahlen.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Euro 40,-- zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt

  1. wie folgt zur Last gelegt: „
  2. Sie haben sich am 16.01.2015, um 16:45 Uhr, in Z, Straße1, während der Verbringungsfahrt vom Unfallsort in der Straße2,
  3. Kurve nach Hausnummer 8* (bergwärts gesehen) zur PI Y, im Polizei- Dienstkraftfahrzeug, trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert, da Sie ● mit geballten Händen in Richtung des neben Ihnen sitzenden, einschreitenden Beamten gestikulierten, ● sodann in dessen Richtung sich hinüber rückten, ● lauthals durch Herumschreien Ihren Unmut über die Amtshandlung kundtaten, ● versuchten, dem notierenden Beamten den Block aus der Hand zu reißen und aus dem Fenster zu werfen, als dieser Ihre Äußerung „Heil Hitler“ zu notieren beabsichtigte. Da Sie trotz wiederholter Abmahnung in der strafbaren Handlung verharrten, mussten Sie von den Beamten festgenommen werden.“ Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz begangen, weswegen über sie eine Geldstrafe von Euro 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen) verhängt wurde. Die Vorhaft von 18 Minuten wurde zur Anrechnung gebracht.Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz begangen, weswegen über sie eine Geldstrafe von Euro 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen) verhängt wurde. Die Vorhaft von 18 Minuten wurde zur Anrechnung gebracht. Zudem wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde bestimmt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zur Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes aus, dass die Übertretung von den einschreitenden Polizeibeamten dienstlich festgestellt worden sei. Die Beschuldigte habe sich gegenüber den Polizeibeamten trotz deren wiederholten Abmahnungen aggressiv verhalten, sodass sie schließlich sogar festgenommen habe werden müssen, dies unter Anlegung von Handschellen. Erschwerend seien zu werten gewesen - die Gefährlichkeit des Verhaltens der Beschuldigten während einer Autofahrt mit dem Dienstfahrzeug, - ihre Beharrlichkeit in der Ausübung der Übertretung und - das Verwirklichen von zwei schweren Übertretungen. Aufgrund der Unbescholtenheit der Beschuldigten habe der Strafrahmen von Euro 350,00 nicht zur Gänze ausgeschöpft werden müssen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher die Herabsetzung des Strafausmaßes in schuld- und tatangemessener Weise beantragt wurde. Zur Begründung ihres Rechtsmittels in Bezug auf die ihr angelastete Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die vorgeworfenen Fakten zwar nicht bestritten würden, aber die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass sie die Tathandlungen in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand der vollen Berauschung begangen habe und ihr kein Vorwurf der Einlassungsfahrlässigkeit gemacht werden könne, weil sie bisher nie mit harten Alkoholgetränken in Berührung gekommen sei und sie daher nicht damit rechnen hätte müssen, dass sie im Zustand der Alkoholisierung derartige Tathandlungen begehen werde. 3) Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eingeladen, ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse darzulegen, um die Angemessenheit der gegen sie verhängten Geldstrafe im Betrag von Euro 200,00 überprüfen zu können. Dieser Einladung folgend wurden bei der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2016 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Tirol einige relevante Umstände über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntgegeben. Bei dieser Rechtsmittelverhandlung wurde auch der beim beschwerdegegenständlichen Vorfall eingeschrittene Polizeibeamte zeugenschaftlich einvernommen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmung des § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2016, gestützt.Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmung des , Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2016,, gestützt. Diese gesetzliche Bestimmung hat folgenden Wortlaut: „Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen § 82

(1)Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.Paragraph 82,
(1)Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Von der Beschwerdeführerin wird vorliegend gar nicht bestritten, dass sie zum Tatzeitpunkt am Tatort die ihr vorgeworfenen und näher beschriebenen Handlungen gesetzt hat und sie sich damit aggressiv gegenüber einem Polizeibeamten trotz vorausgegangener Abmahnung verhalten hat, dies während einer Amtshandlung, die wegen ihres Verhaltens behindert wurde. Allerdings vermeint die Beschwerdeführerin, für den inkriminierten Vorfall dennoch nicht bestraft werden zu können, weil sie sich zum Tatzeitpunkt in einem schwerst alkoholisierten Zustand befunden habe, wodurch ihre Zurechnungsfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen sei. Mit dieser Beschwerdeargumentation vermag die Rechtsmittelwerberin ihre Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, worauf im Folgenden näher einzugehen ist. 2) Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei zum Tatzeitpunkt schwerst alkoholisiert gewesen, was ihre Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen habe, so ist auf die – auch angesichts der Verantwortung der Rechtsmittelwerberin – bedenkenlose Anzeige vom 17.01.2015 über den verfahrensgegenständlichen Vorfall zu verweisen. Demnach wurde bei der Beschwerdeführerin von der Polizei ein Alkoholgehalt in der Atemluft von zunächst 1,39 mg/l und dann bei einer zweiten Messung von 1,36 mg/l festgestellt. Nach den Angaben des anzeigenden Beamten war der Alkoholgeruch bei der Beschwerdeführerin deutlich und war ihr Gang schwankend sowie ihre Sprache lallend. Allerdings konnte sie Fragen der Polizeibeamten nach ihrem Alkoholgenuss vor dem Lenken eines Kraftfahrzeuges (Menge und Art der Getränke, letzter Alkoholkonsum vor der Atemluftmessung, Angaben über Sturztrunk sowie Nachtrunk), über die von ihr eingenommenen Medikamente und über Erkrankungen zweckentsprechend beantworten. Außerdem vermochte sie während der Amtshandlung noch zielgerichtet zu agieren, was sich aus der Schilderung des anzeigenden Polizeibeamten über den Geschehensablauf bei seiner Vernehmung anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 02.06.2016 unzweifelhaft ergibt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien besteht bei entsprechendem situationsbezogenen Verhalten einer Person keine Veranlassung, über die Zurechnungsfähigkeit ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen, selbst wenn bei dieser Person eine Alkoholisierung von 1,34 mg/l (das entspricht rund 2,7 Promille Blutalkoholgehalt) festgestellt wurde (vgl dazu beispielsweise das VwGH-Erkenntnis vom 23.07.2004, Zahl 2004/02/0151).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien besteht bei entsprechendem situationsbezogenen Verhalten einer Person keine Veranlassung, über die Zurechnungsfähigkeit ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen, selbst wenn bei dieser Person eine Alkoholisierung von 1,34 mg/l (das entspricht rund 2,7 Promille Blutalkoholgehalt) festgestellt wurde vergleiche dazu beispielsweise das VwGH-Erkenntnis vom 23.07.2004, Zahl 2004/02/0151). Eine gutachterliche Beurteilung ist insbesondere nicht indiziert, wenn – so wie vorliegend - die Person zielgerichtet agiert (VwGH 16.10.2012, 2011/11/0214) oder orientiert wirkt und zusammenhängende Antworten gibt (zB VwGH 22.04.1994, 94/02/0108). Im Gegenstandsfall kann aufgrund des in der Anzeige und vom Zeugen vor Gericht beschriebenen Verhaltens der Beschwerdeführerin während der verfahrensmaßgeblichen Amtshandlung nicht davon ausgegangen werden, diese hätte sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand der vollen Berauschung befunden, war sie doch noch in der Lage, zielgerichtet zu agieren und zweckentsprechende zusammenhängende Antworten zu geben. Dies ergibt sich etwa ohne weiteres daraus, dass sie ihre strafrechtliche Verfolgung dadurch zu hindern suchte, dass sie dem Polizeibeamten jenen Notizblock entreißen wollte, auf dem dieser nähere Notizen über das Verhalten der Beschwerdeführerin und deren Äußerungen anbrachte. Sie wollte diesen Notizblock aus dem Fenster des fahrenden Polizeiautos werfen, um ihre Strafverfolgung zu erschweren. Wenn sie aber noch erfassen konnte, dass die Notizen des Polizisten für sie ungünstig sind und diese gegen sie verwendet werden können, weshalb sie eben den Notizblock dem Beamten zu entziehen suchte, so spricht dies klar für ihre noch gegebene Orientierung und ihre zielgerichtete Agitation. Dementsprechend ist in der vorliegenden Rechtssache nicht eine Unzurechnungsfähigkeit, sondern vielmehr eine (durch erheblichen Alkoholkonsum verursachte) verminderte Zurechnungsfähigkeit der Rechtsmittelwerberin im Tatzeitpunkt anzunehmen, war ihr Verhalten damals doch unzweifelhaft durch ihre starke Alkoholisierung geprägt. Das Verwaltungsstrafgesetz sieht für die Fälle eingeschränkter oder nicht gegebener Zurechnungsfähigkeit von Personen, die ein Verwaltungsdelikt verwirklicht haben, Folgendes vor: „Zurechnungsfähigkeit § 3.Paragraph 3,
(1)Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht

zu handeln.

(2)War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewusstseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.“ Nachdem im gegenständlichen Beschwerdefall – wie bereits aufgezeigt – eine nicht gegebene Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt nicht angenommen werden kann, scheidet vorliegend die Anwendung des § 3 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 aus, was zur Folge hat, dass die Rechtsmittelwerberin entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sehr wohl für ihr Verhalten bei der seinerzeitigen Amtshandlung am 16.01.2015 einzustehen hat.Nachdem im gegenständlichen Beschwerdefall – wie bereits aufgezeigt – eine nicht gegebene Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt nicht angenommen werden kann, scheidet vorliegend die Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 aus, was zur Folge hat, dass die Rechtsmittelwerberin entsprechend der Bestimmung des , Paragraph 3, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sehr wohl für ihr Verhalten bei der seinerzeitigen Amtshandlung am 16.01.2015 einzustehen hat. Die subjektive Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin und die Vorwerfbarkeit der von ihr begangenen Tat (aggressives Verhalten gegenüber einem Polizeibeamten) sind nämlich gegeben, da sie sich zum Tatzeitpunkt nicht in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit befunden hat, sondern nur in einem Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit aufgrund ihrer Alkoholisierung. Damit in Einklang befindet sich auch der Beschwerdeantrag der Rechtsmittelwerberin auf Strafherabsetzung. Eine Verfahrenseinstellung wegen mangelnder Schuldfähigkeit infolge nicht gegebener Zurechnungsfähigkeit hat die Rechtsmittelwerberin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 07.07.2015 gar nicht beantragt. 3) Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittelschriftsatz eine weitgehende Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldstrafe begehrt und solcherart die von der belangten Behörde durchgeführte Strafbemessung in Frage gestellt. Demnach war vom erkennenden Gericht eine Überprüfung der Strafbemessung durchzuführen, in welchem Zusammenhang Folgendes festzuhalten ist:

§ 19VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus als erheblich einzustufen. Die übertretene Norm soll nämlich sicherstellen, dass Organe der öffentlichen Aufsicht ihre Amtshandlungen ohne Behinderungen durchführen können. Die Sanktionierung aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht bei Vornahme ihrer Amtshandlungen dokumentiert das öffentliche Interesse an einer ungehinderten Durchführung von Amtshandlungen. Zutreffend hat die belangte Behörde die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als strafmildernd gewertet. Weitere Milderungsgründe sind allerdings im Gegenstandsfall nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihren schwerst alkoholisierten Zustand und die damit eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit eine weitgehende Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldstrafe beantragt hat, ist sie auf die Bestimmung des § 3 Abs 2 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu verweisen, wonach auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhende Bewusstseinsstörungen nicht strafmildernd berücksichtigt werden können. Dass die Rechtsmittelwerberin die von ihr ins Treffen geführte Trunkenheit zum Tatzeitpunkt nicht selbst verschuldet hat, wurde von ihr gar nicht behauptet. Auch sind im durchgeführten Verfahren keine entsprechenden Umstände hervorgekommen, die auf eine unverschuldete Trunkenheit zum Tatzeitpunkt hätten schließen lassen.Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihren schwerst alkoholisierten Zustand und die damit eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit eine weitgehende Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldstrafe beantragt hat, ist sie auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu verweisen, wonach auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhende Bewusstseinsstörungen nicht strafmildernd berücksichtigt werden können. Dass die Rechtsmittelwerberin die von ihr ins Treffen geführte Trunkenheit zum Tatzeitpunkt nicht selbst verschuldet hat, wurde von ihr gar nicht behauptet. Auch sind im durchgeführten Verfahren keine entsprechenden Umstände hervorgekommen, die auf eine unverschuldete Trunkenheit zum Tatzeitpunkt hätten schließen lassen. Demnach konnte im vorliegenden Fall der schwerst alkoholisierte Zustand der Beschwerdeführerin bei der Begehung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht schuld- und strafmildernd in Anschlag gebracht werden. Das erkennende Verwaltungsgericht vermag auch die Beurteilung der belangten Behörde zu teilen, dass die Gefährlichkeit des aggressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin während einer Autofahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug der Polizei wie auch die Beharrlichkeit in der Ausübung der Übertretung trotz erfolgter Abmahnung als straferschwerend gewertet werden können. Nicht zu folgen vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung der belangten Behörde, dass die Verwirklichung von zwei Verwaltungsübertretungen durch die Rechtsmittelwerberin, nämlich nach der Straßenverkehrsordnung und nach dem Sicherheitspolizeigesetz, einen Straferschwerungsgrund darstellt, da nach der diesbezüglich eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 Strafgesetzbuch (Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedenen Art) dort nicht in Betracht kommt, wo das Kumulationsprinzip gilt (siehe dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 19.03.1996, Zahl 94/11/0131, und vom 15.12.1995, Zahl 93/11/0276). Nicht zu folgen vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung der belangten Behörde, dass die Verwirklichung von zwei Verwaltungsübertretungen durch die Rechtsmittelwerberin, nämlich nach der Straßenverkehrsordnung und nach dem Sicherheitspolizeigesetz, einen Straferschwerungsgrund darstellt, da nach der diesbezüglich eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, Strafgesetzbuch (Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedenen Art) dort nicht in Betracht kommt, wo das Kumulationsprinzip gilt (siehe dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 19.03.1996, Zahl 94/11/0131, und vom 15.12.1995, Zahl 93/11/0276). Nachdem die von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin angelasteten Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung und nach dem Sicherheitspolizeigesetz jeweils gesondert zu bestrafen sind, kommt der Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen nicht zum Tragen. Der Wegfall dieses von der belangten Behörde angenommenen Straferschwerungsgrundes eröffnet allerdings nicht die Möglichkeit einer Strafherabsetzung, da die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung generalpräventive Aspekte nicht herangezogen hat, solche allerdings nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen sind und dies gegen eine Strafminderung spricht. In Bezug auf die bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin, auf welche die belangte Behörde in ihrer Strafentscheidung nicht eingegangen ist, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht festzuhalten, dass die Rechtsmittelwerberin auf Ebene des Beschwerdeverfahrens eingeladen worden ist, ihre diesbezüglichen Verhältnisse bekanntzugeben. Ihr Rechtsvertreter hat dazu bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.06.2016 zu Protokoll gegeben, dass derzeit noch die Vermögensauseinandersetzung nach ihrem vor ca 2 Jahren verstorbenen Ehegatten, einem betuchten Araber, im Gange ist, dies nach der Scharia, wobei derzeit noch nicht absehbar ist, welchen Unterhalt sie daraus erhalten wird. Es ist ein unregelmäßiger Unterhalt anzunehmen und ist die Höhe des zu erwartenden Unterhaltes noch nicht bekannt. Das Haus auf der X in Z wurde bereits verkauft und wurde dafür eine Wohnung in der Straße3 angeschafft. Schulden sind keine bekannt. Das Haus auf der römisch zehn in Z wurde bereits verkauft und wurde dafür eine Wohnung in der Straße3 angeschafft. Schulden sind keine bekannt. Die Beschwerdeführerin hat zwei Töchter, welche beide studieren, eine davon in Amerika, bei der zweiten ist der Studienort nicht bekannt. Die Töchter lebten in einem Internat in der Schweiz, für welches der verstorbene Ehegatte aufgekommen ist. Von einem Unterhalt an die beiden Töchter ist nichts bekannt. Die Beschwerdeführerin ist beruflich als Künstlerin tätig, wobei sie aus dieser Tätigkeit kein Einkommen zu erzielen vermag. Nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts ist mit diesen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen die von der belangten Behörde ausgesprochene Strafe in der Höhe von Euro 200,00 für ihr unangemessenes Verhalten gegenüber einem Polizeibeamten durchaus vereinbar. Diese Strafe ist als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorliegend schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches von der Beschwerdeführerin verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. Aufgrund der vorangeführten Strafzumessungsgründe ergeben sich gegen die Verhängung der von der belangten Behörde vorgesehenen Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Die Strafe in der festgesetzten Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen konnten aufgrund der Klarheit der gegebenen Rechtslage sowie anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien – insbesondere zur Frage der Zurechnungsfähigkeit (vgl etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 23.07.2004, Zl 2004/02/0151, und vom 05.04.1989, Zl 88/03/0261) - einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist somit nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht hervorgekommen.Die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen konnten aufgrund der Klarheit der gegebenen Rechtslage sowie anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien – insbesondere zur Frage der Zurechnungsfähigkeit vergleiche etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 23.07.2004, Zl 2004/02/0151, und vom 05.04.1989, Zl 88/03/0261) - einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist somit nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht hervorgekommen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0923.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.