← Österreich

LVwG-2016/33/1185-1

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 69§ 34§ 65§ 36a§ 24Art 133§ 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/33/1185-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung:römisch eins. Vorbemerkung: Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 15.12.2011, Zl ****2, bestätigt in Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 07.02.2012, Zl ****3, wurde festgestellt, dass verschiedene Grundstücke in den Einlagezahlen *3 und *4 je Grundbuch Ä Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen und wurde darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft von Amtswegen in Grundbuch Ä und Grundbuch OberS die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ veranlasst wird. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.10.2013, Zl ****4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.12.2013, 2013/07/0222-5, ebenfalls die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 15.12.2011, Zl ****2, bestätigt in Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 07.02.2012, Zl ****3, wurde festgestellt, dass verschiedene Grundstücke in den Einlagezahlen *3 und *4 je Grundbuch Ä Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen und wurde darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft von Amtswegen in Grundbuch Ä und Grundbuch OberS die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ veranlasst wird. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.10.2013, Zl ****4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.12.2013, 2013/07/0222-5, ebenfalls die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Sohin steht rechtskräftig fest, dass es sich bei der Agrargemeinschaft S um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt.Sohin steht rechtskräftig fest, dass es sich bei der Agrargemeinschaft S um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. II.römisch zwei. Verfahrensablauf und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 12.04.2016, Zl ****1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

§ 69

Abs 1 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und wurde die bisher mit Bescheid der Agrarbehörde vom 15.04.1970, ****5, geltende Verwaltungssatzung außer Kraft gesetzt.Mit Bescheid vom 12.04.2016, Zl ****1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und wurde die bisher mit Bescheid der Agrarbehörde vom 15.04.1970, ****5, geltende Verwaltungssatzung außer Kraft gesetzt. Gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.04.2016 haben die Agrargemeinschaft S vertreten durch den Obmann A P und weiters insgesamt 43 Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S – diese eine gleichlautende – Beschwerde erhoben und beantragt, einerseits näher bezeichnete Bestimmungen der in Kraft gesetzten Satzung sowie sämtliche Bestimmungen der Satzung, welche sich auf die substanzberechtigte Gemeinde und den Substanzverwalter beziehen, ersatzlos zu beseitigen. Die Agrargemeinschaft als Beschwerdeführerin verweist zunächst auf ein von Univ.-Prof. Dr. A L vom März 2014 erstelltes Gutachten, wonach die Einrichtung eines weisungsgebundenen Substanzverwalters „offenkundig verfassungswidrig“ sei. Die den Substanzverwalter betreffenden Bestimmungen des TFLG seien daher bei einer verfassungskonformen Interpretation nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführer seien Miteigentümer zu aliquoten Anteilen an der Agrargemeinschaft S. Ihr Eigentum sei Eigentum im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention, ein entschädigungsloser Entzug dieses Eigentums sei verfassungswidrig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid höhle die belangte Behörde das Eigentum der Nutzungsberechtigten aus, da ihnen „Substanz“ entzogen werde. Die Beschwerdeführer halten fest, ihnen verbleibe „die leere Hülle eines Anteilrechts“. Dies sei jedoch unzulässig. Zuletzt bringen die Beschwerdeführer vor, die TFLG-Novelle 2014, LGBl Nr 70/2014, widerspreche dem ersten Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und dürfe daher nicht angewandt werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Davon ausgehend beantragen die Beschwerdeführer, näher bezeichnete Bestimmungen der neuen Satzung sowie generell alle Bestimmungen der Satzung, die sich auf die substanzberechtigte Gemeinde und den Substanzverwalter beziehen, ersatzlos zu beseitigen. Die Beschwerde der Agrargemeinschaft S wurde von den Mitgliedern des Ausschusses unterfertigt.Die Agrargemeinschaft als Beschwerdeführerin verweist zunächst auf ein von Univ.-Prof. Dr. A L vom März 2014 erstelltes Gutachten, wonach die Einrichtung eines weisungsgebundenen Substanzverwalters „offenkundig verfassungswidrig“ sei. Die den Substanzverwalter betreffenden Bestimmungen des TFLG seien daher bei einer verfassungskonformen Interpretation nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführer seien Miteigentümer zu aliquoten Anteilen an der Agrargemeinschaft S. Ihr Eigentum sei Eigentum im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention, ein entschädigungsloser Entzug dieses Eigentums sei verfassungswidrig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid höhle die belangte Behörde das Eigentum der Nutzungsberechtigten aus, da ihnen „Substanz“ entzogen werde. Die Beschwerdeführer halten fest, ihnen verbleibe „die leere Hülle eines Anteilrechts“. Dies sei jedoch unzulässig. Zuletzt bringen die Beschwerdeführer vor, die TFLG-Novelle 2014, Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, widerspreche dem ersten Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und dürfe daher nicht angewandt werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Davon ausgehend beantragen die Beschwerdeführer, näher bezeichnete Bestimmungen der neuen Satzung sowie generell alle Bestimmungen der Satzung, die sich auf die substanzberechtigte Gemeinde und den Substanzverwalter beziehen, ersatzlos zu beseitigen. Die Beschwerde der Agrargemeinschaft S wurde von den Mitgliedern des Ausschusses unterfertigt. Die weiteren 43 Beschwerdeführer haben eine gleichlautende Beschwerde eingebracht, in der sie im Wesentlichen ausgeführt haben, die Inkraftsetzung neuer Satzungen von Amts wegen ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren durch die Agrarbehörde gleiche einem Willkürakt. Trotz grundbücherlich sichergestelltem Anteilsrecht am Eigentum der Agrargemeinschaft S werde ihnen als nutzungsberechtigte Mitglieder die Nutzung ihrer Rechte entsprechend ihren Bedürfnissen unmöglich gemacht. Eine Regelung der Nutzungsmodalitäten sei aus der „neuen“ Satzung nicht ersichtlich und somit könne die zweckmäßige Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht bewerkstelligt werden. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. III.römisch drei. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandes-gesetzes 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014 (TFLG 1996), lauten wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandes-gesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, (TFLG 1996), lauten wie folgt: § 34Paragraph 34

(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(2)Die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften ist bei Agrargemeinschaften, die aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen, von Amts wegen, bei Agrargemeinschaften mit bis zu fünf Mitgliedern auf Antrag mit Bescheid (Satzungen) zu regeln. § 36aParagraph 36 a
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit. a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil. § 65Paragraph 65
(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.
(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.,
(2)Dieser hat insbesondere zu enthalten:
  1. f)Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.
  2. f)Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden. § 69Paragraph 69
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit c auf Antrag der Gemeinde oderbei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. § 87Paragraph 87 2) Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. IV.römisch vier. Erwägungen: Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind

§ 34

Abs 3 TFLG 1996 Körperschaften öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (§ 34 Abs 1 TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (§ 37 TFLG 1996). Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Artikel 120a Abs 1 B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinne der Art 120a ff B-VG (VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes). Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind

Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 Körperschaften öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (Paragraph 37, TFLG 1996). Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Artikel 120a Absatz eins, B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinne der Artikel 120 a, ff B-VG (VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes). Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (§ 34 Abs 1 TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen.Bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung Ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl VfSlg 18.446/2008; VfGH 28.02.2011, Zl B1645/10 ua).Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung Ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde vergleiche VfSlg 18.446 aus 2008,; VfGH 28.02.2011, Zl B1645/10 ua). Am 01.07.2014 ist die Novelle LBGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG (§§ 36a bis 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargutsgemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt.Am 01.07.2014 ist die Novelle LBGBl Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG (Paragraphen 36 a bis 36 k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargutsgemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt.

§ 65

Abs 2 lit f TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach § 36 TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können. Satzungen von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 haben

§ 36a

Abs 2 TFLG 1996 die in § 36 lit a bis e TFLG 1996 genannten Bestimmungen zu enthalten. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.

Paragraph 65, Absatz 2, Litera f, TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach Paragraph 36, TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können. Satzungen von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben

Paragraph 36 a, Absatz 2, TFLG 1996 die in Paragraph 36, Litera a bis e TFLG 1996 genannten Bestimmungen zu enthalten. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen. Mit Bescheid vom 17.03.1964, ****6, hat das Amt der Tiroler Landesregierung den Regulierungsplan samt Verwaltungssatzungen erlassen. Mit Bescheid vom 15.04.1970, Zl ****5, wurden neue Satzungen bescheidmäßig erlassen.

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen. In diesem Zusammenhang gilt es auch § 87 Abs 2 TFLG 1996 zu berücksichtigen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft S ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 geänderten Regelungen anzupassen und einen entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Ein solcher Beschluss ist nicht ergangen, daher war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen. In diesem Zusammenhang gilt es auch Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 zu berücksichtigen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft S ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geänderten Regelungen anzupassen und einen entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Ein solcher Beschluss ist nicht ergangen, daher war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.03.2013, Zl B 550/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes. Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100; 21.10.2004, 2003/07/0107).Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.03.2013, Zl B 550 aus 2012, ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes. Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100; 21.10.2004, 2003/07/0107). Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S bestehen und bestanden ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplanes vom 17.03.1964 ging – entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – die rechtliche Qualifikation der betroffenen Grundstücke als Gemeindegut insofern nicht unter, als das ursprünglich in Form des Eigentums bestehende Substanzrecht der Gemeinde in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt wurde. Damit blieb der Anspruch der Gemeinde S auf den Substanzwert und somit auf die den Substanzwert zuzuordnenden Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplanes aufrecht. Dementsprechend waren auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes beschränkt. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid von Amts wegen in Kraft gesetzte neue Satzung ergeben sich keine Einschränkungen der ausschließlich in Bezug von Naturalleistungen bestehenden Nutzungsrechte der Beschwerdeführer. Der angefochtene Bescheid führt schon deswegen zu keinem Entzug der „Substanz“ und damit zu einem unzulässigen Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer, da deren Anteilsrechte (Nutzungsrechte) keinen Anspruch auf die Substanz begründeten und begründen. Die mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzte neue Satzung führt zu keinen Einschränkungen oder Enteignungen der Nutzungsrechte der Beschwerdeführer und ist aus diesen Gründen daher auch nicht verfassungswidrig. Die mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzte Satzung steht im Einklang mit den durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 neu geschaffenen Bestimmungen, insbesondere den §§ 36a ff TFLG 1996. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist der neue zweite Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes nicht verfassungswidrig. Viel mehr verfolgt dieser Abschnitt den verfassungsrechtlich gebotenen Zweck, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren.Die mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzte Satzung steht im Einklang mit den durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, neu geschaffenen Bestimmungen, insbesondere den Paragraphen 36 a, ff TFLG 1996. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist der neue zweite Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes nicht verfassungswidrig. Viel mehr verfolgt dieser Abschnitt den verfassungsrechtlich gebotenen Zweck, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann

§ 24Abs 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit ihren Beschwerden haben die Beschwerdeführer lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Art 6 EMRK und Art 47 GRC. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit ihren Beschwerden haben die Beschwerdeführer lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei in land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.33.1185.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.