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{'item': 'LVwG-2016/37/0929-1'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 36§ 69§ 13§ 4Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/0929-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Ausgangssituation: 1. Historisches Regulierungsverfahren: Beginnend ab dem Jahr 1925 hat zu der als Gemeindegut bewirtschafteten S-Alpe ein agrarbehördliches Regulierungsverfahren stattgefunden. Im Zuge der agrarbehördlichen Verhandlungen am 29.06.1959 und am 10.07.1959 wurden Festlegungen zum Regulierungsgebiet und zu den Eigentumsverhältnissen getroffen. Mit Bescheid vom 19.06.1961, Zl ****2, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz einen Waldwirtschaftsplan für den Agrargemeinschaftswald „S-Alpe“ erlassen und diesen Agrargemeinschaftswald als agrar-gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des (iSd) § 36 Abs 2 lit d Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) qualifiziert.Mit Bescheid vom 19.06.1961, Zl ****2, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz einen Waldwirtschaftsplan für den Agrargemeinschaftswald „S-Alpe“ erlassen und diesen Agrargemeinschaftswald als agrar-gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des (iSd) Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) qualifiziert. Mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl ****3, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den revidierten Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft S-Alpe erlassen. Das Regulierungsgebiet hat die Agrarbehörde durch Aufzählung der entsprechenden Grundstücke in den EZ X7X II sowie X9X II, beide GB X, bestimmt; bei den Liegenschaften der EZ X7X II, GB X, wurde angemerkt, dass diese der EZ X9X II, GB X, zugeschrieben werden. Die Regulierungsgrundstücke hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz als agrargemeinschaftliche Grundstücke

§ 36Abs 2 lit d FLG 1952 festgestellt.

Mit dem zitierten Bescheid erfolgte zudem die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft S-Alpe, vormals Agrargemeinschaft X-*Stadt. Die grundbücherliche Durchführung wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes X vom 03.11.1964 zur Tagebuchzahl ****4vorgenommen.Mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl ****3, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den revidierten Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft S-Alpe erlassen. Das Regulierungsgebiet hat die Agrarbehörde durch Aufzählung der entsprechenden Grundstücke in den EZ X7X römisch zwei sowie X9X römisch zwei, beide GB römisch zehn, bestimmt; bei den Liegenschaften der EZ X7X römisch zwei, GB römisch zehn, wurde angemerkt, dass diese der EZ X9X römisch zwei, GB römisch zehn, zugeschrieben werden. Die Regulierungsgrundstücke hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz als agrargemeinschaftliche Grundstücke

Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 festgestellt. Mit dem zitierten Bescheid erfolgte zudem die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft S-Alpe, vormals Agrargemeinschaft X-*Stadt. Die grundbücherliche Durchführung wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch zehn vom 03.11.1964 zur Tagebuchzahl ****4vorgenommen. 2. Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996:Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: Aufgrund mehrerer Anträge der Stadtgemeinde X und der Agrargemeinschaft S-Alpe hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz im Spruchteil A) des Bescheides vom 31.01.2011, Zl ****5, festgestellt, dass Aufgrund mehrerer Anträge der Stadtgemeinde römisch zehn und der Agrargemeinschaft S-Alpe hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz im Spruchteil A) des Bescheides vom 31.01.2011, Zl ****5, festgestellt, dass

  1. a)genau bezeichnete Grundstücke, alle eingetragen in EZ X9X, GB X, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen undgenau bezeichnete Grundstücke, alle eingetragen in EZ X9X, GB römisch zehn, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen und
  2. b)andere, ebenfalls eigens angeführte Grundstücke kein Gemeindegut darstellen. Gegen diesen Bescheid haben die Agrargemeinschaft S-Alpe sowie die Stadtgemeinde X Berufung erhoben.Gegen diesen Bescheid haben die Agrargemeinschaft S-Alpe sowie die Stadtgemeinde römisch zehn Berufung erhoben. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 29.08.2012, Zl ****6, die Berufung der Agrargemeinschaft S-Alpe im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, demgegenüber der Berufung der Stadtgemeinde X teilweise Folge gegeben und weitere, einzeln aufgelistete Grundstücke, alle eingetragen in EZ X9X, GB X, als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt.Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 29.08.2012, Zl ****6, die Berufung der Agrargemeinschaft S-Alpe im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, demgegenüber der Berufung der Stadtgemeinde römisch zehn teilweise Folge gegeben und weitere, einzeln aufgelistete Grundstücke, alle eingetragen in EZ X9X, GB römisch zehn, als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinen Beschlüssen vom 21.11.2012, Zln 2012/07/0238-3 und 2012/07/0239-3, die Behandlung der Beschwerden der Agrar-gemeinschaft S-Alpe und der Stadtgemeinde X gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl ****6, abgelehnt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinen Beschlüssen vom 21.11.2012, Zln 2012/07/0238-3 und 2012/07/0239-3, die Behandlung der Beschwerden der Agrar-gemeinschaft S-Alpe und der Stadtgemeinde römisch zehn gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl ****6, abgelehnt. Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Gst Nrn 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52 und 53, alle eingetragen in EZ X9X, GB X, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft S-ALPE sind agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und somit Gemeindegut. Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft S-ALPE zählenden, in den EZ 2*2, 5*7, 6*0, 6*4, 7*3, 8*0, 8*8, 1*8, 1*0, 1*5, 2*9, 2*1, 3*0, 3*8, 4*6 und 2*3, alle GB X, eingetragenen Grundstücke sowie die in der EZ X9X, GB X, eingetragenen Gst Nrn 54, 55, 56, 57 und 58 stellen kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar.Die Gst Nrn 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52 und 53, alle eingetragen in EZ X9X, GB römisch zehn, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft S-ALPE sind agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und somit Gemeindegut. Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft S-ALPE zählenden, in den EZ 2*2, 5*7, 6*0, 6*4, 7*3, 8*0, 8*8, 1*8, 1*0, 1*5, 2*9, 2*1, 3*0, 3*8, 4*6 und 2*3, alle GB römisch zehn, eingetragenen Grundstücke sowie die in der EZ X9X, GB römisch zehn, eingetragenen Gst Nrn 54, 55, 56, 57 und 58 stellen kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar. II.römisch zwei. Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom 09.03.2016, Zl ****7, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

§ 69

Abs 1 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S-Alpe von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und die bisher geltende, mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.1964, Zl ****8, genehmigte Verwaltungssatzung außer Kraft gesetzt.Mit Bescheid vom 09.03.2016, Zl ****7, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S-Alpe von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und die bisher geltende, mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.1964, Zl ****8, genehmigte Verwaltungssatzung außer Kraft gesetzt. Mit Schriftsatz vom 22.03.2016 hat Obmann A A in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft S-Alpe auf den rechtskräftigen Spruchteil A)/

  1. b)des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 31.01.2011, Zl ****5, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl ****6, hingewiesen, wonach genau bezeichnete Grundstücke und Gebäude kein Gemeindegut darstellen würden. Davon ausgehend wird die Trennung zwischen Gemeinde- und Nicht-Gemeindegut gefordert.Mit Schriftsatz vom 22.03.2016 hat Obmann A A in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft S-Alpe auf den rechtskräftigen Spruchteil A)/
  2. b)des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 31.01.2011, Zl ****5, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl ****6, hingewiesen, wonach genau bezeichnete Grundstücke und Gebäude kein Gemeindegut darstellen würden. Davon ausgehend wird die Trennung zwischen Gemeinde- und Nicht-Gemeindegut gefordert. Abschließend beantragt Obmann A A in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft S-ALPE die „Zustimmung zu einer Trennung bzw Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwendung des als nicht Gemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft X – *Stadt‘“.Abschließend beantragt Obmann A A in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft S-ALPE die „Zustimmung zu einer Trennung bzw Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwendung des als nicht Gemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft römisch zehn – *Stadt‘“. Mit Schriftsatz vom 24.03.2016, Zl ****9, hat die Agrarbehörde der Antragstellerin mitgeteilt, es sei nicht klar, ob die Eingabe vom 22.03.2016 als Begehren auf eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen der §§ 49a bis 49j TFLG 1996 zu qualifizieren sei. Zudem wird unter Hinweis auf § 36a Abs 1 iVm § 35 Abs 9 TFLG 1996 auf den fehlenden, für die gegenständliche Eingabe erforderlichen Organbeschluss hingewiesen.Mit Schriftsatz vom 24.03.2016, Zl ****9, hat die Agrarbehörde der Antragstellerin mitgeteilt, es sei nicht klar, ob die Eingabe vom 22.03.2016 als Begehren auf eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen der Paragraphen 49 a bis 49 j TFLG 1996 zu qualifizieren sei. Zudem wird unter Hinweis auf Paragraph 36 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996 auf den fehlenden, für die gegenständliche Eingabe erforderlichen Organbeschluss hingewiesen. Davon ausgehend hat die belangte Behörde Obmann A A als Vertreter der Gemeindegutsagrargemeinschaft S-Alpe

§ 13

Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgefordert, die aufgezeigten Mängel zu beheben und folglich den erforderlichen Organbeschluss binnen zehn Tagen ab Zustellung vorzulegen und den eingebrachten Antrag zu konkretisieren.Davon ausgehend hat die belangte Behörde Obmann A A als Vertreter der Gemeindegutsagrargemeinschaft S-Alpe

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgefordert, die aufgezeigten Mängel zu beheben und folglich den erforderlichen Organbeschluss binnen zehn Tagen ab Zustellung vorzulegen und den eingebrachten Antrag zu konkretisieren. Zum Schriftsatz vom 24.03.2016, Zl ****9, erfolgte keine Äußerung. Mit Bescheid vom 18.04.2016, Zl ****1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft S-Alpe, vertreten durch Obmann A A , vom 22.03.2016 auf „Trennung bzw. Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen Agrargemeinschaft X-*Stadt“

§ 13

Abs 3 AVG zurückgewiesen.Zum Schriftsatz vom 24.03.2016, Zl ****9, erfolgte keine Äußerung. Mit Bescheid vom 18.04.2016, Zl ****1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft S-Alpe, vertreten durch Obmann A A , vom 22.03.2016 auf „Trennung bzw. Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen Agrargemeinschaft X-*Stadt“

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Dagegen hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft S-ALPE, vertreten durch deren Obmann A A , mit Schriftsatz vom 02.05.2016 Beschwerde erhoben und das Vorliegen der von der belangten Behörde angenommenen Mängel bestritten. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: In ihrem Rechtsmittel verweist die durch deren Obmann vertretene Gemeindegutsagrargemeinschaft S-Alpe auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.04.2016, Zl LVwG-2015/37/2974-9, in dem die als Nicht-Gemeindegut festgestellten Grundstücke aufgezählt werden. Den Antrag auf Vermögensauseinandersetzung hätte die Vollversammlung bereits am 18.09.2014 beschlossen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, was „noch konkretisiert werden“ soll. Nur durch eine „Teilung“ sei eine funktionierende Verwaltung der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft S-Alpe möglich. IV.römisch vier. Rechtslage: 1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen § 35.

(1)Die Organe der Agrargemeinschaften sind:Paragraph 35,
(1)Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
  1. a)die Vollversammlung;
  2. b)der Ausschuss;
  3. c)der Obmann. […]
(9)Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Abs. 6 der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.
(9)Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Absatz 6, der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden. […]“ „Satzungen § 36. Die Satzungen der Agrargemeinschaft haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über Paragraph 36, Die Satzungen der Agrargemeinschaft haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über […] (c) den Aufgabenbereich der Organe, […]“ „Organe, Satzungen § 36a.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 36 a,
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit. a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit. f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil. „Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen § 36c.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.Paragraph 36 c,
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren. […]“
(6)Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
(6)Abweichend vom Paragraph 35, Absatz 9, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
  1. a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), undin Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Absatz eins,), und
  2. b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr in Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.“in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Absatz 4,), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr in Verzug gilt Paragraph 35, Absatz 10, sinngemäß.“ „Zweck und Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens § 49a.
(1)Das Auseinandersetzungsverfahren dient der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des § 49b Abs. 1 erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten.Paragraph 49 a,
(1)Das Auseinandersetzungsverfahren dient der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten. […]“ „Inhalt des Auseinandersetzungsverfahrens § 49b. […]Paragraph 49 b, […]
(2)Das Auseinandersetzungsverfahren besteht in der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken oder, wenn die substanzberechtigte Gemeinde dem zustimmt, ganz oder teilweise in walzenden Anteilsrechten, wenn
  1. a)die Bedeckung der auf den Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet ist unddie Bedeckung der auf den Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet ist und
  2. b)nicht nach Abs. 3 vorgegangen wird.nicht nach Absatz 3, vorgegangen wird. In einem solchen Fall bleibt die Agrargemeinschaft auf den nicht der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesenen Grundstücken bestehen und hat die anlässlich der Auseinandersetzung erforderliche Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen. […]“ 2. Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft S-Alpe: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Satzung der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft S-Alpe, erlassen mit Bescheid vom 09.03.2016, Zl ****7, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 6 Organe
(1)Die Organe der Agrargemeinschaft sind:
  1. a)der Substanzverwalter,
  2. b)der Obmann,
  3. c)der Ausschuss,
  4. d)die Vollversammlung,
  5. e)sowie der erste und zweite Rechnungsprüfer […]“ „§ 8. Substanzverwalter […]
(5)Der Substanzverwalter vertritt die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen in nachfolgenden Angelegenheiten befugt:
  1. a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen und
  2. b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr in Verzug kann der Substanzverwalter alleine entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen setzen. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub der Vollversammlung bzw. dem Ausschuss zur nachträglichen Beschlussfassung vorzulegen. […]“ „§ 9 Obmann
(1)Abgesehen von der Zuständigkeit des Substanzverwalters ist der Obmann zur Leitung nach Maßgabe der Beschlüsse und der Vollversammlung berufen. […]“
  1. b)der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nur in Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, nach außen; in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
  2. c)zu allen Vertretungshandlungen in Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Ausschussmitglied befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden. […]“ „§ 10 Ausschuss […]
(10)Soweit Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, zählen alle Aufgaben zum Wirkungskreis des Ausschusses, wie insbesondere die Wahl oder Bestellung weiterer Funktionäre wie Schriftführer, Alpmeister, die Erstattung eines Voranschlages an die Vollversammlung über die Entschädigung der Funktionäre, Beschlussfassung auf Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten

§ 4Abs. 3 der Satzung sowie die Beschlussfassung über das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten.“

(10)Soweit Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, zählen alle Aufgaben zum Wirkungskreis des Ausschusses, wie insbesondere die Wahl oder Bestellung weiterer Funktionäre wie Schriftführer, Alpmeister, die Erstattung eines Voranschlages an die Vollversammlung über die Entschädigung der Funktionäre, Beschlussfassung auf Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten

Paragraph 4, Absatz 3, der Satzung sowie die Beschlussfassung über das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten.“ „§ 11 Vollversammlung […]

(13)Der Wirkungskreis der Vollversammlung umfasst die Besorgungen nachstehender Angelegenheiten:
  1. a)Die Wahl der Ausschussmitglieder, der Ersatzmitglieder und die Bestellung des zweiten Rechnungsprüfers;
  2. b)die Beschlussfassung über den Vorschlag des Ausschusses auf Entschädigung der Funktionäre;
  3. c)die Beschlussfassung über das Zustandekommen eines Bewirtschaftungsüberein-kommens sowie dessen Kündigung;
  4. d)die Beschlussfassung über die Ablöse aus land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld im Rahmen eines Auseinandersetzungsverfahrens;
  5. e)die Beschlussfassung über die Rückübertragung des agrargemeinschaftlichen Liegenschaftsbesitzes an die substanzberechtigte Gemeinde im Rahmen des Auseinandersetzungsverfahrens;
  6. f)sowie die Beschlussfassung über die Antragstellung zur Geltendmachung einer besonderen unternehmerischen Leistung.“ 3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl. I Nr 161/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Anbringen § 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen. […]
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]“
  1. Agrarverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 1 Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG 1950 BGBl Nr 173/1950 idF BGBl I Nr 189/2013 lautet wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG 1950 Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 2013, lautet wie folgt: „Anwendung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes §
  2. Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme des § 78.“Paragraph eins, Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme des Paragraph 78,
  3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Verhandlung §
  4. […]Paragraph 24, […]
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder […]“ „Erkenntnisse und Beschlüsse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. […]“ V.römisch fünf. Erwägungen:
  1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde der durch Obmann A A vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft S-Alpe gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 18.04.2016, Zl ****1, ist am 03.05.2016 bei der Agrarbehörde eingelangt. Ohne Vorliegen des Zustellnachweises ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde.
  2. In der Sache: 2.
  3. Zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol: Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Agrarbehörde und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden (vgl Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG).Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Agrarbehörde und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden vergleiche Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 18.04.2016, Zl ****1, den Antrag der durch Obmann A A vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft S-Alpe vom 22.03.2016 auf „Trennung bzw Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft X – *Stadt‘“ ‚gestützt auf § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob diese Zurückweisung, also diese formale Entscheidung, zu Recht ergangen ist.Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 18.04.2016, Zl ****1, den Antrag der durch Obmann A A vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft S-Alpe vom 22.03.2016 auf „Trennung bzw Gründung einer Agrargemeinschaft für die Verwaltung des als Nichtgemeindegut erkannten Besitzes mit dem Namen ‚Agrargemeinschaft römisch zehn – *Stadt‘“ ‚gestützt auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob diese Zurückweisung, also diese formale Entscheidung, zu Recht ergangen ist. 2.
  4. Zum Inhalt des § 13 Abs 3 AVG:Zum Inhalt des Paragraph 13, Absatz 3, AVG:

§ 13

Abs 3 AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der eigentliche Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. § 13 Abs 3 AVG soll somit Parteien vor Rechtsnachteilen schützen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VfSlg 17.988/2006 und VwGH 06.07.2011, Zl 2011/08/0062).

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der eigentliche Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Paragraph 13, Absatz 3, AVG soll somit Parteien vor Rechtsnachteilen schützen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VfSlg 17.988 aus 2006, und VwGH 06.07.2011, Zl 2011/08/0062). Die Behörde darf nur dann

§ 13

Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl VwGH 29.04.2010, Zl 2008/21/0302).Die Behörde darf nur dann

Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche VwGH 29.04.2010, Zl 2008/21/0302). Ein Verbesserungsauftrag kommt allerdings nicht nur für Formgebrechen, wie etwa das Fehlen von vorgeschriebenen Beilagen, sondern auch für Inhaltsmängel in Betracht [Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 (Stand: 01.01.2014, rdb. ate)].Ein Verbesserungsauftrag kommt allerdings nicht nur für Formgebrechen, wie etwa das Fehlen von vorgeschriebenen Beilagen, sondern auch für Inhaltsmängel in Betracht [Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, (Stand: 01.01.2014, rdb. ate)]. Von Mängeln des Anbringens (Schriftsatzes) im Sinne des § 13 Abs 3 AVG sind aber sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen [Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 27 (Stand: 01.01.2014, rdb. ate)].Von Mängeln des Anbringens (Schriftsatzes) im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind aber sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen [Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 27 (Stand: 01.01.2014, rdb. ate)]. Zusammengefasst kann es sich bei einem Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG nur um ein Defizit eines eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine äußere Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann. Hat die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und hätte sie daher in der Sache entscheiden müssen), so ist der deshalb ergangene Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig [Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 27 (Stand: 01.01.2014, rdb. ate)].Zusammengefasst kann es sich bei einem Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur um ein Defizit eines eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine äußere Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann. Hat die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und hätte sie daher in der Sache entscheiden müssen), so ist der deshalb ergangene Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig [Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 27 (Stand: 01.01.2014, rdb. ate)]. 2.3. Zur Mangelhaftigkeit des Antrags der Gemeindegutsagrargemeinschaft S-Alpe vom 22.03.2016: Die belangte Behörde erachtet den Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft S-Alpe vom 22.03.2016 unter anderem deswegen als mangelhaft iSd § 13 Abs 3 AVG, da die Konsenswerberin den für die Einbringung des Antrags erforderlichen Organbeschluss trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat.Die belangte Behörde erachtet den Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft S-Alpe vom 22.03.2016 unter anderem deswegen als mangelhaft iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG, da die Konsenswerberin den für die Einbringung des Antrags erforderlichen Organbeschluss trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs 9 TFLG 1996 besteht die Vertretungsbefugnis des Obmannes in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Fehlt in derartigen Angelegenheiten der erforderliche Organbeschluss, ist der Obmann nicht legitimiert, die Agrargemeinschaft nach außen zu vertreten. Das Fehlen eines solchen Organbeschlusses ist somit kein berichtigungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG, sondern führt zur Unzulässigkeit der vom Obmann gesetzten Vertretungshandlung.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996 besteht die Vertretungsbefugnis des Obmannes in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Fehlt in derartigen Angelegenheiten der erforderliche Organbeschluss, ist der Obmann nicht legitimiert, die Agrargemeinschaft nach außen zu vertreten. Das Fehlen eines solchen Organbeschlusses ist somit kein berichtigungsfähiger Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, sondern führt zur Unzulässigkeit der vom Obmann gesetzten Vertretungshandlung. Anträge in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, darf somit der Obmann in Vertretung der Agrargemeinschaft nur bei Vorliegen der entsprechenden Organbeschlüssen einbringen. Fehlt ein solcher Organbeschluss, ist (war) der Obmann zur Einbringung des Antrages in Vertretung der Agrargemeinschaft nicht legitimiert und ist dieser Antrag mangels Legitimation zurückzuweisen. Bei einem solchen Mangel ist daher nicht nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.Anträge in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, darf somit der Obmann in Vertretung der Agrargemeinschaft nur bei Vorliegen der entsprechenden Organbeschlüssen einbringen. Fehlt ein solcher Organbeschluss, ist (war) der Obmann zur Einbringung des Antrages in Vertretung der Agrargemeinschaft nicht legitimiert und ist dieser Antrag mangels Legitimation zurückzuweisen. Bei einem solchen Mangel ist daher nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. Zum gegenständlichen Verfahren weist das Landesverwaltungsgericht Tirol auf einen weiteren Umstand hin. Die Agrarbehörde bemängelt, dass für den mit Schriftsatz vom 22.03.2016 eingebrachten Antrag der erforderliche Organbeschluss nicht vorliege. Die belangte Behörde verabsäumt es jedoch darzulegen, ob ein Beschluss der Vollversammlung oder des Ausschusses erforderlich war. Sie begnügt sich, lediglich auf die §§ 35 Abs 9, 36a Abs 1 und 36c Abs 6 TFGL 1996 hinzuweisen. Eine Auseinandersetzung mit der mit Bescheid vom 09.03.2016, Zl ****7, in Kraft gesetzten Satzung hat die belangte Behörde unterlassen. Es bleibt daher offen, ob für den Antrag vom 22.03.2016 der Beschluss des Ausschusses oder der Vollversammlung erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus ist gerade bei Gemeindegutsagrargemeinschaften abzuklären, ob eine Vertretungshandlung in die Zuständigkeit des Substanzverwalters fällt. Auch mit dieser entscheidungswesentlichen Frage hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.Die Agrarbehörde bemängelt, dass für den mit Schriftsatz vom 22.03.2016 eingebrachten Antrag der erforderliche Organbeschluss nicht vorliege. Die belangte Behörde verabsäumt es jedoch darzulegen, ob ein Beschluss der Vollversammlung oder des Ausschusses erforderlich war. Sie begnügt sich, lediglich auf die Paragraphen 35, Absatz 9, 36 a, Absatz eins und 36 c Absatz 6, TFGL 1996 hinzuweisen. Eine Auseinandersetzung mit der mit Bescheid vom 09.03.2016, Zl ****7, in Kraft gesetzten Satzung hat die belangte Behörde unterlassen. Es bleibt daher offen, ob für den Antrag vom 22.03.2016 der Beschluss des Ausschusses oder der Vollversammlung erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus ist gerade bei Gemeindegutsagrargemeinschaften abzuklären, ob eine Vertretungshandlung in die Zuständigkeit des Substanzverwalters fällt. Auch mit dieser entscheidungswesentlichen Frage hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Die Agrarbehörde hat die Zurückweisung auch damit begründet, dass trotz Aufforderung der Antrag vom 22.03.2016 nicht näher konkretisiert worden sei. Der Eingabe vom 22.03.2016 sei nicht zwingend zu entnehmen, dass eine Auseinandersetzung

den Bestimmungen der §§ 49a bis 49j TFLG 1996 begehrt werde.Die Agrarbehörde hat die Zurückweisung auch damit begründet, dass trotz Aufforderung der Antrag vom 22.03.2016 nicht näher konkretisiert worden sei. Der Eingabe vom 22.03.2016 sei nicht zwingend zu entnehmen, dass eine Auseinandersetzung

den Bestimmungen der Paragraphen 49 a bis 49 j TFLG 1996 begehrt werde. Dazu hält des Landesverwaltungsgericht Tirol fest: Der Antrag vom 22.03.2016 zielt darauf ab, die als Gemeindegutsgrundstücke und die als Nicht-Gemeindegutsgrundstücke festgestellten Grundstücke zu „trennen“ und die Nicht-Gemeindegutsgrundstücke durch eine neu zu gründende Agrargemeinschaft X-*Stadt verwalten zu lassen. Das Begehren richtet sich somit auf eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Stadtgemeinde X iSd § 49a Abs 1 TFLG

  1. Der von der belangten Behörde behauptete Mangel wegen unzureichender Konkretisierung des Antrages vom 22.03.2016 ist daher für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar.Der Antrag vom 22.03.2016 zielt darauf ab, die als Gemeindegutsgrundstücke und die als Nicht-Gemeindegutsgrundstücke festgestellten Grundstücke zu „trennen“ und die Nicht-Gemeindegutsgrundstücke durch eine neu zu gründende Agrargemeinschaft X-*Stadt verwalten zu lassen. Das Begehren richtet sich somit auf eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Stadtgemeinde römisch zehn iSd Paragraph 49 a, Absatz eins, TFLG
  2. Der von der belangten Behörde behauptete Mangel wegen unzureichender Konkretisierung des Antrages vom 22.03.2016 ist daher für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar. VI.römisch sechs. Ergebnis: Entgegen den Darlegungen der Agrarbehörde leidet der Antrag vom 22.03.2016 an keinem Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG. Die auf § 13 Abs 3 AVG gestützte Zurückweisung des Antrages vom 22.03.2016 ist daher rechtswidrig. Der Bescheid vom 18.04.2016, Zl ****1, war daher ersatzlos zu beheben und ist daher der Antrag vom 22.03.2016 neuerlich in formeller und inhaltlicher Sicht zu prüfen (Spruchpunkt
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses).Entgegen den Darlegungen der Agrarbehörde leidet der Antrag vom 22.03.2016 an keinem Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung des Antrages vom 22.03.2016 ist daher rechtswidrig. Der Bescheid vom 18.04.2016, Zl ****1, war daher ersatzlos zu beheben und ist daher der Antrag vom 22.03.2016 neuerlich in formeller und inhaltlicher Sicht zu prüfen (Spruchpunkt
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Landesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Landesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs 4 B-VG, BGBl. Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 41/2016, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2016,, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall hatte das Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob § 13 Abs 3 AVG eine taugliche Grundlage für die von der Agrarbehörde vorgenommene Zurückweisung des Antrages vom 22.03.2016 ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu lösen. Darüber hinaus kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsamen und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtigen Fragen des materiellen oder des formellen Rechtspunkt.Im gegenständlichen Fall hatte das Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine taugliche Grundlage für die von der Agrarbehörde vorgenommene Zurückweisung des Antrages vom 22.03.2016 ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu lösen. Darüber hinaus kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsamen und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtigen Fragen des materiellen oder des formellen Rechtspunkt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.0929.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.