GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) auf Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) auf Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird
G mit Euro 22,00 neu festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird
, Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 22,00 neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.09.2015, GZ: ****2, vollstreckbar seit 22.09.2015, wurde Ihre Lenkberechtigung entzogen. Sie haben es von 22.09.2015 bis zumindest 13.10.2015 unterlassen, den über ihre entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.“„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.09.2015, GZ: , ****2, vollstreckbar seit 22.09.2015, wurde Ihre Lenkberechtigung entzogen. Sie haben es von 22.09.2015 bis zumindest 13.10.2015 unterlassen, den über ihre entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.“ Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 29 Abs 3 FSG verletzt und wurde über ihn
Abs 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden, verhängt.Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 29, Absatz 3, FSG verletzt und wurde über ihn
Paragraph 37, Absatz eins, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von A A, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht. Begründend wurde ausgeführt wie folgt: „Der Betroffene hat im Juni 2014 eine Untersuchung betreffend Führerscheinverlängerung C und E vorgenommen. Bei dieser Untersuchung hat sich ergeben, dass der Betroffene einen Internisten aufzusuchen hat, um die Frage der Herzrhythmusstörungen abzuklären. Der Betroffene nahm eine Untersuchung bei Dr. D in W wahr, dieser hat ihm zahlreiche Medikamente verschrieben. Im Juni 2014, anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung, wurde dem Betroffenen seitens der Amtsärztin der BH Z, Daten ergeben sich aus dem Akt, eine Verlängerung des Führerscheins auf drei Monate bewilligt und ausgestellt. Der betreffende Amtsvermerk, betreffend alle Klassen, erliegt im Akt. Der Betroffene war der Meinung, dass die Verlängerung für drei Monate gültig sein wird, er hat für die Verlängerung bzw. Neuausstellung des Führerscheins alle erforderlichen Daten und Dokumente abgegeben. Er hat auf den alten Führerschein in weiterer Folge nicht mehr aufgepasst. Die vom Betroffenen überlassenen Daten und Dokumente haben sich auf den neuen Führerschein bezogen, dies zumindest nach Auffassung vom Betroffenen. Der alte Führerschein, nämlich jener, welcher um drei Monate verlängert wurde, hatte nach Ablauf der Dreimonatsfrist für den Betroffenen aus seiner Sicht keine Gültigkeit mehr. Den neuen Führerschein hat der Betroffene nicht erhalten, der Alte war aus seiner subjektiven Sicht „abgelaufen“. Im Juni/Juli 2015 wurde dem Betroffenen eine Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins übermittelt. Diese hat er – weil ortsabwesend – nicht behoben. Er hat sie erst später zur Kenntnis erlangt. Allenfalls wurde sie auch behoben aber „verschlampt“. Der Führerschein alt nach subjektiver Ansicht vom Betroffenen ja abgelaufen, wurde verloren oder verlegt. Es konnte sohin einer Aufforderung auf Abgabe des Führerscheins aus tatsächlichen Gründen nicht Folge geleistet werden, der Führerschein ist bis heute nicht aufgetaucht. Eine Verlustanzeige wurde zwischenzeitlich zwar erstattet, allerdings war der Betroffene der Meinung, dass er für einen Führerschein, der ohnehin keine Gültigkeit hat, auch keine Verlustanzeige erstatten muss. Die Polizei von Y ist beim Betroffenen erschienen und wollte den Führerschein mitnehmen. Diesen wurde erklärt, es sei kein Führerschein vorhanden, er könne ihn deshalb auch nicht abgeben. Dies wurde protokolliert. Festzuhalten ist noch, dass im Akt ein E-Mail des Herrn V erliegt, in welcher Herr V gegenüber dem Betroffenen erklärt hat, dass dann, wenn er eine Verlustanzeige mache, die Strafe reduziert werden könne.Festzuhalten ist noch, dass im Akt ein E-Mail des Herrn römisch fünf erliegt, in welcher Herr römisch fünf gegenüber dem Betroffenen erklärt hat, dass dann, wenn er eine Verlustanzeige mache, die Strafe reduziert werden könne. Die Verlustanzeige wurde zwischenzeitlich erstattet. Die Strafe ist gleich hoch. Inwieweit für einen Führerschein, der keine Gültigkeit mehr hat, eine Verlustanzeige erstattet werden kann, ist fraglich. Beweis: PV vorliegende Beweisergebnisse“ Es wurde der Antrag gestellt, das gegen den Betroffenen geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, dies allenfalls, sofern notwendig, nach Anberaumung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Am 01.06.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache durchgeführt, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer und Bezirksinspektor C C, PI Y, als Zeuge einvernommen wurden. Bei der Beschwerdeverhandlung war auch ein Vertreter der belangten Behörde anwesend. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.09.2015, Zahl ****2, wurde Herrn B A (richtig: A A) die Lenkberechtigung für alle Klassen bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen und wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, 4-rädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Herr A wurde gleichzeitig aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Z abzuliefern, bei Zuwiderhandeln wurde eine Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 angedroht. Hinsichtlich der entzogenen Lenkberechtigung wurde auf den von der Bezirkshauptmannschaft Z am 03.07.2009 zu Zahl ****3 ausgestellten Führerschein hinsichtlich der Klassen A, B, C1, C, BE, CE, C1E und F hingewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass
Abs 2 AVG dagegen binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der BH Z Vorstellung erhoben werden kann und dass dieser keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.09.2015 durch Hinterlegung zugestellt und wurde der Beginn der Abholfrist mit 07.09.2015 festgesetzt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.09.2015, Zahl , ****2, wurde Herrn B A (richtig: A A) die Lenkberechtigung für alle Klassen bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen und wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, 4-rädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Herr A wurde gleichzeitig aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Z abzuliefern, bei Zuwiderhandeln wurde eine Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 angedroht. Hinsichtlich der entzogenen Lenkberechtigung wurde auf den von der Bezirkshauptmannschaft Z am 03.07.2009 zu Zahl ****3 ausgestellten Führerschein hinsichtlich der Klassen A, B, C1, C, BE, CE, C1E und F hingewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass
Paragraph 57, Absatz 2, AVG dagegen binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der BH Z Vorstellung erhoben werden kann und dass dieser keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.09.2015 durch Hinterlegung zugestellt und wurde der Beginn der Abholfrist mit 07.09.2015 festgesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer bis zum 13.10.2015 seinen Führerschein der belangten Behörde nicht abgeliefert hatte, erging in weiterer Folge eine Strafverfügung vom 14.10.2015, Zahl ****1, und nach Beeinspruchung derselben das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 10.02.
Abs 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.
Paragraph 29, Absatz 3, FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Nach § 37 Abs 1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Nach Paragraph 37, Absatz eins, FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Die einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ist der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides. Diese Verpflichtung besteht als Dauerdelikt so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt bzw bis der Entziehungsbescheid auf andere Weise außer Kraft tritt (vgl VwGH vom 16.09.2011, 2010/02/0245).Die einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ist der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides. Diese Verpflichtung besteht als Dauerdelikt so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt bzw bis der Entziehungsbescheid auf andere Weise außer Kraft tritt vergleiche VwGH vom 16.09.2011, 2010/02/0245). Dass der Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung im Bescheid über den Entzug der Lenkberechtigung vom 01.09.2015 seinen Führerschein nicht unverzüglich, somit auch nicht im Zeitraum vom 22.09.2015 bis zumindest 13.10.2015, bei der Behörde abgeliefert hat, blieb, wie bereits oben ausgeführt, unbestritten und hat der Beschwerdeführer auch keine Veranlassung gesehen, mit der belangten Behörde Kontakt aufzunehmen, aus welchen Gründen er eine Veranlassung sieht, seinen Führerschein nicht abzuliefern. Eine Norm ist zuvorderst nach dem Wortlaut auszulegen. Unverzüglich bedeutet „ohne Verzug“. Damit ist der Beginn der Ablieferungspflicht iSd § 29 Abs 3 FSG 1997 klar (vgl VwGH vom 05.09.2008, 2007/02/0353).Dass der Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung im Bescheid über den Entzug der Lenkberechtigung vom 01.09.2015 seinen Führerschein nicht unverzüglich, somit auch nicht im Zeitraum vom 22.09.2015 bis zumindest 13.10.2015, bei der Behörde abgeliefert hat, blieb, wie bereits oben ausgeführt, unbestritten und hat der Beschwerdeführer auch keine Veranlassung gesehen, mit der belangten Behörde Kontakt aufzunehmen, aus welchen Gründen er eine Veranlassung sieht, seinen Führerschein nicht abzuliefern. Eine Norm ist zuvorderst nach dem Wortlaut auszulegen. Unverzüglich bedeutet „ohne Verzug“. Damit ist der Beginn der Ablieferungspflicht iSd Paragraph 29, Absatz 3, FSG 1997 klar vergleiche VwGH vom 05.09.2008, 2007/02/0353). In Summe steht somit die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen fest. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift – so wie im vorliegendem Fall – über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift – so wie im vorliegendem Fall – über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Dieser hat konzidiert, auf die Aufforderung im Entzugsbescheid vom 01.09.2015, seinen Führerschein bei der belangten Behörde unverzüglich abzuliefern, überhaupt nicht reagiert zu haben. Sollte er, wie von ihm argumentiert, der Meinung gewesen sein, dass sein Führerschein zum Zeitpunkt, als der Entzugsbescheid ausgestellt wurde, aus seiner Sicht keine Gültigkeit mehr hätte, wäre es jedenfalls seine Aufgabe gewesen, mit der Entzugsbehörde sofort Kontakt aufzunehmen und den Sachverhalt abzuklären. Bei der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte ihm zudem klar sein müssen, dass lediglich seine Lenkberechtigungen für die Klassen C und CE bis zum 23.06.2014 befristet waren und für diese beiden Klassen eine Verlängerung der Lenkberechtigung der belangten Behörde beantragt wurde, sodass die übrigen Lenkberechtigungen weiterhin ihre Gültigkeit hatten. Dies hätte dem Beschwerdeführer trotz der vom Bürgerservice der Bezirkshauptmannschaft Z und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, von der Amtsärztin ausgestellten Fahrbestätigung vom 13.06.2014 bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt klar sein müssen, weshalb er sich in seiner Rechtfertigung auch nicht erfolgreich darauf berufen kann. Wenn somit der Beschwerdeführer der Ansicht war, dass sein Führerschein abgelaufen war, er in weiterer Folge auf diesen nicht mehr aufgepasst und mit der Behörde den Kontakt nicht gesucht hat, muss ihm dieses Verhalten jedenfalls als Verschulden und als Verstoß gegen die von ihm zufallende Sorgfaltspflicht angelastet werden. Der Beschwerdeführer hat somit zumindest grob fahrlässig gehandelt und hat dieser die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und in subjektiver Hinsicht zu verantworten. IV. Zur Strafbemessung:römisch vier. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichem Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigten.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichem Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigten. Das FSG sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, eine Geldstrafe von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00 vor. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil durch die Verweigerung der Ablieferung des Führerscheines der Zweck der Maßnahme des Entzugs vereitelt und damit das strafrechtlich geschützte Rechtsgut in hoher Intensität beeinträchtigt wird. Als Verschuldensgrad war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach dem FSG bislang noch nicht strafvorgemerkt aufscheint, liegen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine Erschwerungsgründe vor. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer nach Anleitung der belangten Behörde rechtzeitig vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses sowohl von der Polizeiinspektion Y als auch vom Beschwerdeführer selber eine Verlustbestätigung an die belangte Behörde übermittelt, wofür dem Beschwerdeführer eine Reduzierung des in der Strafverfügung vom 14.10.2015 ausgesprochenen Strafbetrages in Aussicht gestellt wurde. Aufgrund des weiteren Umstandes, dass der Beschwerdeführer derzeit ohne Beschäftigung ist, über kein Einkommen verfügt und sorgepflichtig für eine minderjährige Tochter im Alter von fünf Jahren ist, erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,00 als tat- und schuldangemessen und als geeignet, um dem Beschwerdeführer künftighin von gleichen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Verkehrsteilnehmern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschrift aufzuzeigen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu beurteilen sind. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.0918.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.