Obsah (8)
§ 50§ 25a§ 64§ 13§ 2§ 5§ 37§ 17RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/13/0912-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1.,
- und
- sowie 4.,
- und
- insofern Folge gegeben, als betreffend die zu den Spruchpunkten 1.,
- und
- sowie Spruchpunkten 4.,
- und
- begangenen Verwaltungsübertretungen jeweils eine Geldstrafe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wird. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1.,
- und
- sowie 4.,
- und
- insofern Folge gegeben, als betreffend die zu den Spruchpunkten 1.,
- und
- sowie Spruchpunkten 4.,
- und
- begangenen Verwaltungsübertretungen jeweils eine Geldstrafe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert als die im Spruchpunkt
- angeführte UN 1193 („bei den Stoffen UN 1193 fehlte die technische Benennung zur Gänze) richtig gestellt wird auf UN
- Da der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, werden die Kosten des behördlichen Verfahrens zu den Spruchpunkten 1.,
- und
- mit Euro 11,00 sowie zu den Spruchpunkten 4.,
- und
- mit Euro 11,00 neu festgesetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 31.03.2014 um 14.25 Uhr Tatort: Y, auf der A12, Ort Fahrzeuq(e): Sattelzugfahrzeug. XXX18 / Sattelanhänger, XXX53 1. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, III, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, römisch drei, (D/E) 2 Fass aus Kunststoff zu 20 kg UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, II, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, römisch zwei, (D/E) 1 Fass zu 20 kg UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Benzylalkohole) 8, III,(E )UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Benzylalkohole) 8, römisch drei,(E ) 4 Fässer zu je 200 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, römisch drei, (E) 2 IBC zu insgesamt 1600 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, III, (E)römisch drei, (E) 18 Fass zu je 1,15 kg UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, III, (E)UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, römisch drei, (E) 18 Fass zu je 1,52 kg obwohl die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter nicht vorschriftsmäßig angebracht waren. Die Umverpackung war nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben bezettelt. Auf der Umverpackung fehlten die Gefahrzettel. Es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Gefahrzettel sichtbar. An den folierten Paletten fehlten die notwendigen Gefahrzettel zur Gänze. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie IIobwohl die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter nicht vorschriftsmäßig angebracht waren. Die Umverpackung war nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben bezettelt. Auf der Umverpackung fehlten die Gefahrzettel. Es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Gefahrzettel sichtbar. An den folierten Paletten fehlten die notwendigen Gefahrzettel zur Gänze. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Unterabschnitt 5.1.2.1 lit. a Punkt
- ii)ADRUnterabschnitt 5.1.2.1 Litera a, Punkt
- ii)ADR 2. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, III, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, römisch drei, (D/E) 2 Fass aus Kunststoff zu 20 kg UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, II, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, römisch zwei, (D/E) 1 Fass zu 20 kg UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Benzylalkohole) 8, lll,(E) 4 Fässer zu je 200 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, römisch drei, (E) 2 IBC zu insgesamt 1600 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A Epichlorhydrinharze) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A Epichlorhydrinharze) 9, römisch drei, (E) 18 Fass zu je 1,15 kg UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, III, (E)UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, römisch drei, (E) 18 Fass zu je 1,52 kg obwohl die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter nicht vorschriftsmäßig angebracht waren. Die Umverpackung, in welcher Versandstücke mit gefährlichen Gütern verpackt waren, war nicht mit der Aufschrift UMVERPACKUNG gekennzeichnet, obwohl die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel nicht sichtbar blieben. Die einfolierten und mit Holzgestellen umfassten Paletten waren nicht mit der Kennzeichnung UMVERPACKUNG gekennzeichnet. Die darin befindlichen Fässer konnten von oben erkannt, wegen der Folierung jedoch nicht herausgehoben werden. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.obwohl die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter nicht vorschriftsmäßig angebracht waren. Die Umverpackung, in welcher Versandstücke mit gefährlichen Gütern verpackt waren, war nicht mit der Aufschrift UMVERPACKUNG gekennzeichnet, obwohl die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel nicht sichtbar blieben. Die einfolierten und mit Holzgestellen umfassten Paletten waren nicht mit der Kennzeichnung UMVERPACKUNG gekennzeichnet. Die darin befindlichen Fässer konnten von oben erkannt, wegen der Folierung jedoch nicht herausgehoben werden. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen. Unterabschnitt 5.1.2.1 lit. a Punkt
- i)ADRUnterabschnitt 5.1.2.1 Litera a, Punkt
- i)ADR 3. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, III, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, römisch drei, (D/E) 2 Fass aus Kunststoff zu 20 kg UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, II, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, römisch zwei, (D/E) 1 Fass zu 20 kg UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Benzylalkohole) 8, III, (E)römisch drei, (E) 4 Fässer zu je 200 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, römisch drei, (E) 2 IBC zu insgesamt 1600 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, III, (E)römisch drei, (E) 18 Fass zu je 1,15 kg UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyi-phenol) 8, III, (E)UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyi-phenol) 8, römisch drei, (E) 18 Fass zu je 1,52 kg obwohl die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter nicht vorschriftsmäßig angebracht waren. Die Umverpackung war nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der Un Nummer, werlcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet. Auf der Umverpackung fehlten die UN Nummern. Es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnung sichtbar. Auf den folierten Paletten warn keine Nummer ersichtlich. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.obwohl die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter nicht vorschriftsmäßig angebracht waren. Die Umverpackung war nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der Un Nummer, werlcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet. Auf der Umverpackung fehlten die UN Nummern. Es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnung sichtbar. Auf den folierten Paletten warn keine Nummer ersichtlich. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Unterabschnitt 5.1.2.1 lit. a Punkt
- ii)ADRUnterabschnitt 5.1.2.1 Litera a, Punkt
- ii)ADR 4. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, III, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, römisch drei, (D/E) 2 Fass aus Kunststoff zu 20 kg UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, II, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, römisch zwei, (D/E) 1 Fass zu 20 kg UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Benzylalkohole) 8, III, (E)römisch drei, (E) 4 Fässer zu je 200 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, römisch drei, (E) 2 IBC zu insgesamt 1600 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, III, (E)römisch drei, (E) 18 Fass zu je 1,15 kg UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, III, (E)UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, römisch drei, (E) 18 Fass zu je 1,52 kg befördert, obwohl Sie kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt haben. Im Beförderungspapier entsprach die angeführte UN Nummer des gefährlichen Gutes nicht der Stoffaufzählung des ADR. Die 4 Fässer UN 3267 waren am Beförderungspapier nicht angeführt. Am Fass stand zusätzlich noch die UN 2735, jedoch stimmte die darauf befindliche Bezeichnung nicht mit der Bezeichnung am Beförderungspapier RS 30-101 überein. Diese Bezeichnung stand am Zettel mit der Bezeichnung UN 3267. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.befördert, obwohl Sie kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt haben. Im Beförderungspapier entsprach die angeführte UN Nummer des gefährlichen Gutes nicht der Stoffaufzählung des ADR. Die 4 Fässer UN 3267 waren am Beförderungspapier nicht angeführt. Am Fass stand zusätzlich noch die UN 2735, jedoch stimmte die darauf befindliche Bezeichnung nicht mit der Bezeichnung am Beförderungspapier RS 30-101 überein. Diese Bezeichnung stand am Zettel mit der Bezeichnung UN 3267. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Absatz 5.4.1.1.1 lit. a ADRAbsatz 5.4.1.1.1 Litera a, ADR Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADRUnterabschnitt 8.1.2.1 Litera a, ADR 5.Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, III, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, römisch drei, (D/E) 2 Fass aus Kunststoff zu 20 kg UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, II, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, römisch zwei, (D/E) 1 Fass zu 20 kg UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Benzylalkohole) 8, III, (E)UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Benzylalkohole) 8, römisch drei, (E) 4 Fässer zu je 200 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, römisch drei, (E) 2 IBC zu insgesamt 1600 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, römisch drei, (E) 18 Fass zu je 1,15 kg UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, III, (E)UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, römisch drei, (E) 18 Fass zu je 1,52 kg befördert, obwohl Sie kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt haben. Im Beförderungspapier war die Beschreibung der Versandstücke falsch angeführt. Anstelle der Bezeichnung Fass wurde die Abkürzung Hob verwendet. Im englischen und französischen konnte kein passendes Wort für diese Abkürzung gefunden werden. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.befördert, obwohl Sie kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt haben. Im Beförderungspapier war die Beschreibung der Versandstücke falsch angeführt. Anstelle der Bezeichnung Fass wurde die Abkürzung Hob verwendet. Im englischen und französischen konnte kein passendes Wort für diese Abkürzung gefunden werden. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Absatz 5.4.1.1.1 lit. e ADRAbsatz 5.4.1.1.1 Litera e, ADR Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADRUnterabschnitt 8.1.2.1 Litera a, ADR 6. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, III, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, römisch drei, (D/E) 2 Fass aus Kunststoff zu 20 kg UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, II, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, römisch zwei, (D/E) 1 Fass zu 20 kg UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Benzylalkohole) 8, III, (E)UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Benzylalkohole) 8, römisch drei, (E) 4 Fässer zu je 200 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, römisch drei, (E) 2 IBC zu insgesamt 1600 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, römisch drei, (E) 18 Fass zu je 1,15 kg UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, III, (E)UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, römisch drei, (E) 18 Fass zu je 1,52 kg befördert, obwohl Sie kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt haben. Im Beförderungspapier fehlte die Anführung der technischen Benennung des Gutes im Sinne des Unterabschnittes 3.1.2.8 ADR. Bei den Stoffen UN 1193 fehlte die technische Benennung zur Gänze. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.befördert, obwohl Sie kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt haben. Im Beförderungspapier fehlte die Anführung der technischen Benennung des Gutes im Sinne des Unterabschnittes 3.1.2.8 ADR. Bei den Stoffen UN 1193 fehlte die technische Benennung zur Gänze. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Absatz 5.4.1.1.1 lit. b ADRAbsatz 5.4.1.1.1 Litera b, ADR Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADRUnterabschnitt 8.1.2.1 Litera a, ADR Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.§ 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG1.Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 GGBG 2 § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG2 Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 GGBG 3.§ 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG3.Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 GGBG 4-§ 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG4-§ 37 Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GGBG 5 .§ 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG5 .Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GGBG 6 .§ 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG6 .Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GGBG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe:
- 110,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBG 36 Stunden
- 110,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 36 Stunden
- 50,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBG 12 Stunden
- 50,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 12 Stunden
- 110,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBG 36 Stunden
- 110,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 36 Stunden
- 150,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBG 36 Stunden
- 150,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 36 Stunden
- 110,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBG 36 Stunden
- 110,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 36 Stunden
- 110,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBG 36 Stunden
- 110,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 36 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 69,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 709.00“ In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass er nur zu einer zumutbaren Überprüfung des transportierten Gutes verpflichtet gewesen sei. Dieser Verpflichtung sei er nachgekommen. Dem von ihm beantragten Gutachten sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Er verweise weiters auf den Schriftsatz vom 18.09.2014 im behördlichen Verfahren. Die mehrfachen Bestrafungen seien unzulässig. Es liege Konsumation der behaupteten Deliktstatbestände vor bzw sei von einem fortgesetzten Delikt auszugehen. Die Vorwürfe und Vorhaltungen würden nicht dem Konkretisierungsgebot entsprechen, die Einstufung in die vorgenommene Gefahrenkategorie sei nicht richtig und nachvollziehbar. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 02.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen Gruppeninspektor B B wie durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer transportierte am 31.03.2014 um 14.25 Uhr im Gemeindegebiet von Y auf der Inntalautobahn A 12, Ort, als Lenker des Sattelkraftfahrzeugs bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XXX18 und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XXX53 nachfolgende gefährliche Güter: „UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, III, (D/E)„UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (
- xy)3, römisch drei, (D/E) 2 Fass aus Kunststoff zu 20 kg UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G: (xy), 3, II, (D/E) UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G: (xy), 3, römisch zwei, (D/E) 1 Fass zu 20 kg UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ( Benzylalkohole) 8, III, (E)UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ( Benzylalkohole) 8, römisch drei, (E) 4 Fässer zu je 200 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, römisch drei, (E) 2 IBC zu insgesamt 1600 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, III, (E) UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, römisch drei, (E) 18 Fass zu je 1,15 kg UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, III, (E)UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, römisch drei, (E) 18 Fass zu je 1,52 kg Dieses Sattelkraftfahrzeug wurde von Gruppeninspektor B B einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurden dabei die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Mängel festgestellt. Anlässlich der Anhaltung wurde Gruppeninspektor B B vom Lenker A A das Beförderungspapier ausgehändigt und hat Gruppeninspektor B B von diesem Beförderungspapier die vom Beschwerdeführer transportierten beförderten gefährlichen Güter übernommen. Die Spruchpunkte 1. 2. Und 3. betreffen lediglich die umverpackten Paletten, nicht jedoch die transportierten vier Fässer zu je 200 kg (UN 3267) sowie die zwei IBC zu insgesamt 1600 kg (UN 3082). Betreffend Mangel zu Spruchpunkt 4. waren die vier Fässer UN 3267 nicht am Beförderungspapier angeführt – laut Beförderungspapier hätten diese die Aufschrift UN 2735 haben müssen. Auf den Fässern waren jedoch beide gestanden. Betreffend dem Mangel Nummer 5 wurden betreffend die transportierten Gefahrgüter UN 1993, UN 3082 und UN 2735 anstelle der Bezeichnung „Fass“ die Abkürzung HOP verwendet, wie dies aus dem im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Beförderungspapier ersichtlich ist. Betreffend den Mangel zu Spruchpunkt 6. fehlte beim transportierten Gefahrgut UN 1993 die technische Benennung des Gutes zur Gänze. Anstelle von richtig UN 1993 Entzündbarer, Flüssiger, Stoff, N.A.G. (
- xy)3, III, (D/E) ist im Beförderungspapier lediglich angegeben RS XMB100 bzw 6 Kunstharzverdünnung X UN 1993 entzündbare Flüssigkeit n.a.g., FLP größer 23 Grad, III, 640 E, ADR/GGVSE 30-1993. Betreffend den Mangel zu Spruchpunkt 6. fehlte beim transportierten Gefahrgut UN 1993 die technische Benennung des Gutes zur Gänze. Anstelle von richtig UN 1993 Entzündbarer, Flüssiger, Stoff, N.A.G. (
- xy)3, römisch drei, (D/E) ist im Beförderungspapier lediglich angegeben RS XMB100 bzw 6 Kunstharzverdünnung römisch zehn UN 1993 entzündbare Flüssigkeit n.a.g., FLP größer 23 Grad, römisch drei, 640 E, ADR/GGVSE 30-1993. Betreffend die umverpackten gefährlichen Güter zu den Spruchpunkten 1., 2. Und 3. fehlten auf der Umverpackung die Gefahrzettel sowie die UN-Nummern, weiters war die Umverpackung nicht mit der Aufschrift Umverpackung gekennzeichnet. Um nach der gegenständlichen Kontrolle den Lenker weiterfahren zu lassen, stellte Gruppeninspektor B B dem Beschwerdeführer den von ihm mitgeführten schwarzen Stift zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat damit auf der Umverpackung die Aufschrift „Umverpackung“ angebracht. Zu seiner Rechtfertigung gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhaltung gegenüber Gruppeninspektor B B an, dass er selbst sehe, dass die vier Fässer mit der richtigen Bezeichnung eine andere Nummer tragen würden als sie im Beförderungspapier angegeben ist (zu Spruchpunkt 4.) weiters, dass ihm die Ladung im Firmengelände der Firma C übergeben worden sei. Die Beladung der Beförderungseinheit sei durch Arbeiter der Firma C erfolgt und habe er darauf vertrauen müssen, dass die ihm übergebenen Papiere mit der Ladung übereinstimmen. Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die Firma D GmbH Ferntransporte, Spedition und Baustoffgroßhandel in Adresse, Absender die Firma C Vertriebs GmbH & Co KG in Adresse. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen zunächst aus der diesen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 06.04.2014 GZ ****2 iVm der ergänzenden Stellungnahme des Meldungslegers vom 08.11.2014 im behördlichen Verfahren. Sowohl die Ausführungen in der Anzeige als auch in der ergänzenden Stellungnahme des Meldungslegers Gruppeninspektor B B, stellen sich als schlüssig nachvollziehbar und widerspruchsfrei dar. Weiters hinterließ der Zeuge Gruppeninspektor B B anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einen verlässlichen und glaubwürdigen Eindruck. Es sind keinerlei Gründe hervorgekommen, seine Angaben auch nur annähernd in Zweifel zu ziehen. Insbesondere haben sich seine Ausführungen mit den im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Beförderungspapier gedeckt. Die umverpackten gefährlichen Güter sind dem im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbild eindeutig zu entnehmen. Auf diesem Lichtbild ist auch nicht zu erkennen, dass sich allenfalls Gefahrzettel auf der Umverpackung befunden hätten, die Umverpackung war auch nicht mit der Aufschrift Umverpackung gekennzeichnet, ebenso fehlten auf der Umverpackung die UN-Nummern. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat sich somit des Beweismittels seiner Einvernahme begeben. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen zunächst aus der diesen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 06.04.2014 GZ ****2 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme des Meldungslegers vom 08.11.2014 im behördlichen Verfahren. Sowohl die Ausführungen in der Anzeige als auch in der ergänzenden Stellungnahme des Meldungslegers Gruppeninspektor B B, stellen sich als schlüssig nachvollziehbar und widerspruchsfrei dar. Weiters hinterließ der Zeuge Gruppeninspektor B B anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einen verlässlichen und glaubwürdigen Eindruck. Es sind keinerlei Gründe hervorgekommen, seine Angaben auch nur annähernd in Zweifel zu ziehen. Insbesondere haben sich seine Ausführungen mit den im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Beförderungspapier gedeckt. Die umverpackten gefährlichen Güter sind dem im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbild eindeutig zu entnehmen. Auf diesem Lichtbild ist auch nicht zu erkennen, dass sich allenfalls Gefahrzettel auf der Umverpackung befunden hätten, die Umverpackung war auch nicht mit der Aufschrift Umverpackung gekennzeichnet, ebenso fehlten auf der Umverpackung die UN-Nummern. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat sich somit des Beweismittels seiner Einvernahme begeben. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3.:
§ 13
Abs 2 Z 3 GGBG darf der Lenker einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den
§ 2
Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, GGBG darf der Lenker einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den
Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Der Lenker kann jedoch im Fall der Ziffer 3, auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Zu den Spruchpunkten 4., 5. Und 6.:
§ 13
Abs 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den
§ 2
Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mit zu führen.
Paragraph 13, Absatz 3, GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den
Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mit zu führen. Gegen diese Bestimmungen hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in objektiver Hinsicht zuwidergehandelt. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretungen nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist
§ 5Abs 1 zweiter Satz VSt
G bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei den angelasteten Delikten besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretungen nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei den angelasteten Delikten besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seiner zumutbaren Überprüfung des transportierten Gutes nachgekommen sei. Die erfolgten Beanstandungen seien für ihn als Lenker nicht zu erkennen gewesen und ihm angesichts der gleichzeitig übergebenen Papiere nicht aufgefallen. Außerdem habe er sich auf die ihm erteilten Informationen und Unterlagen verlassen dürfen. Mit diesem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Zwar trifft es zu, dass die Ausstellung eines korrekten Beförderungspapiers nicht zum Pflichtenkreis des Lenkers zählt. Jedoch ist der Lenker verpflichtet, darauf zu achten, dass zwischen der Ladung und den Begleitpapieren keine Diskrepanz besteht. Auf das Mitführen eines ordnungsgemäß (im Sinne von vollständig) ausgefüllten Beförderungspapiers für das zu transportierende Gefahrgut hat (auch) der Lenker zu achten. Im Gegenstandsfall gab selbst der Lenker anlässlich seiner Anhaltung an, dass er selbst sehe, dass die vier Fässer mit der richtigen Bezeichnung eine andere Nummer tragen würden als sie im Beförderungspapier angegeben ist. Aufgrund seiner Ausbildung hätte er diese Diskrepanz jedenfalls bemerken müssen. Ebenso dass sich auf der Umverpackung überhaupt keine Gefahrzettel befunden haben, die Umverpackung nicht mit der Aufschrift Umverpackung gekennzeichnet war sowie, dass auf der Umverpackung die UN-Nummern gefehlt haben. Der Beschwerdeführer ist als Lenker für Gefahrguttransporte im Besitz eines ADR Ausweises. Mithin hätte ihm auch bekannt sein müssen, das betreffend gefährliche Gut UN 1993 die technische Benennung zur Gänze auf dem Beförderungspapier gefehlt hat. Die vom Rechtsvertreter beantragte Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zum Beweis dazu, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zu einer zumutbaren Überprüfung des transportierten Gutes nachgekommen ist, war sohin entbehrlich. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Die Vorwürfe zu den Spruchpunkten 1.,
- und
- betreffen die Umverpackung, die Spruchpunkte 4.,
- und
- das Beförderungspapier. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer das Fehlen der Gefahrzettel und der UN-Nummern sowie den Mangel, dass die Umverpackung nicht mit der Aufschrift Umverpackung gekennzeichnet war einerseits sowie andererseits die drei zu den Spruchpunkten 4.,
- und
- beanstandenden Mängel am Beförderungspapier, jeweils nicht als eine, sondern als jeweils drei Übertretungen angelastet. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2007 Zl 2005/03/140 ist der Beförderer nach § 13 Abs 1 Z 3 GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen oder Ladung wahr zunehmen hat. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2007 Zl 2005/03/140 ist der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen oder Ladung wahr zunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 Z 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist (vergleiche VwGH 03.09.2008, Zl 2005/03/0010). Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer die in den Spruchpunkten 1.,
- und
- bzw 4.,
- und
- vorgeworfenen Verletzungen des § 13 Abs 2 Z 3 GGBG bzw § 13 Abs 3 GGBG nicht als jeweils drei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Selbst wenn diese Ausführungen den Beförderer betreffen, so ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass der Lenker insofern nicht schlechter gestellt werden kann. Die gegenständlich zu den Spruchpunkten 1.,
- und
- sowie zu 4.,
- und
- vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen werden daher zu jeweils zwei Übertretungen zusammengefasst und werden über den Beschwerdeführer – wie im Folgenden noch ausgeführt wird – „lediglich“ zwei Geldstrafen verhängt. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist (vergleiche VwGH 03.09.2008, Zl 2005/03/0010). Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer die in den Spruchpunkten 1.,
- und
- bzw 4.,
- und
- vorgeworfenen Verletzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, GGBG bzw Paragraph 13, Absatz 3, GGBG nicht als jeweils drei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Selbst wenn diese Ausführungen den Beförderer betreffen, so ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass der Lenker insofern nicht schlechter gestellt werden kann. Die gegenständlich zu den Spruchpunkten 1.,
- und
- sowie zu 4.,
- und
- vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen werden daher zu jeweils zwei Übertretungen zusammengefasst und werden über den Beschwerdeführer – wie im Folgenden noch ausgeführt wird – „lediglich“ zwei Geldstrafen verhängt. Die gegenständlich übertretenen Verwaltungsvorschriften dienen dazu, die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können, zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Es ist daher gerade bei Gefahrguttransporten unerlässlich, das die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden. Dabei spielen das Mitführen eines ordnungsgemäß ausgefüllten Beförderungspapiers sowie ordnungsgemäße Kennzeichnung von Umverpackungen eine zentrale Rolle. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass
§ 37
Abs 2 Z 9 derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid
§ 17Abs.
4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt.Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9, derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 17, Absatz eins und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid
Paragraph 17, Absatz 4, mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt.
§ 37
Abs 2 Z 9 lit b GGBG ist eine Verwaltungsübertretung, wie die gegenständlichen, wenn
den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II. einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von € 110,00 bis € 4.000,00 zu bestrafen.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9, Litera b, GGBG ist eine Verwaltungsübertretung, wie die gegenständlichen, wenn
den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei. einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von € 110,00 bis € 4.000,00 zu bestrafen. Das nicht Mitführen eines ordnungsgemäß ausgefüllten Beförderungspapiers sowie mangelhafte Kennzeichnung einer Umverpackung stellt laut § 15a GGBG jedenfalls Mängel dar, die in die Gefahrenkategorie II. einzustufen sind. Das nicht Mitführen eines ordnungsgemäß ausgefüllten Beförderungspapiers sowie mangelhafte Kennzeichnung einer Umverpackung stellt laut Paragraph 15 a, GGBG jedenfalls Mängel dar, die in die Gefahrenkategorie römisch zwei. einzustufen sind. Aus Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens
§ 37
Abs 2 Z 9 lit b GGBG ergibt sich folgendes: Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9, Litera b, GGBG ergibt sich folgendes: Zu den Spruchpunkten 1.,
- und
- bzw 4.,
- und
- wird über den Beschwerdeführer aus oben angeführten Gründen eine Geldstrafe in Höhe von jeweils € 110,00 verhängt, welches Strafausmaß die Mindeststrafe darstellt. Die Verhängung der Geldstrafen in diesen Höhen sind schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen nicht überhöht. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert als die im Spruchpunkt
- angeführte UN 1193 („bei den Stoffen UN 1193 fehlte die technische Benennung zur Gänze) richtig gestellt wird auf UN
- Weiters war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.13.0912.3