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{'item': 'LVwG-2016/31/0905-2'}

Obsah (10)§§ 27§ 25a§ 21§ 53§ 39§ 7§ 44Art. 130Art. 133§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/0905-2 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl ü

§§ 27und 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.1.

Paragraphen 27 und 28 Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.3.2016, V-***1, wurde Dr. AA als Eigentümer des mit Baubescheid Bau-***1 vom 18.2.1969 genehmigten Stallgebäudes auf Gst ***/1 KG Z die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes laut (der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden) Planbeilage bis 30.6.2016 aufgetragen. Der Begründung dieses Bescheides lässt sich entnehmen, dass im Zuge eines Lokalaugenscheins am 25.6.2015 im Beisein des Bausachverständigen DI BB beim Stallgebäude auf Gst ***/1 KG Z festgestellt worden sei, dass dieses nicht mehr als selbiges genutzt werde und weiters Baumaßnahmen an der Fassade und auch im Innenraum stattfanden (Änderung der Fenster und Türen, Änderung Grundriss), die eine Nutzung als Stall, ohne Umbauarbeiten, derzeit nicht möglich machen. Somit seien Baumaßnahmen gesetzt worden, die eine Nutzungsänderung darstellen und demnach

§ 21

Abs 1 lit c TBO 2011 als bewilligungspflichtig einzustufen seien.Somit seien Baumaßnahmen gesetzt worden, die eine Nutzungsänderung darstellen und demnach

Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 als bewilligungspflichtig einzustufen seien. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte Dr. AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Baubehörde

  1. Instanz vom 23.03.2016, GZI. V-***1, zugestellt am 29.03.2016, erhebt der Beschwerdeführer durch die ausgewiesene Vertretung gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG innerhalb offener Frist nachstehende „Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Baubehörde
  2. Instanz vom 23.03.2016, GZI. V-***1, zugestellt am 29.03.2016, erhebt der Beschwerdeführer durch die ausgewiesene Vertretung gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol, wobei der Bescheid vollumfänglich angefochten wird. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des GSt.Nr. ***/1 KG Z, auf welcher sich das baurechtlich mit Baubescheid Zahl Bau-***1 vom 18.02.1969 genehmigte Stallgebäude befindet. Mit dem angefochtenen Bescheid stellt die Baubehörde fest, im Zuge eines Lokalaugenscheins am 25.06.2015 sei im Beisein vom Bausachverständigen Arch.DI BB beim genannten Stallgebäude festgestellt wurden, dass dieses, entgegen der baubehördlichen Bewilligung vom 18.02.1969, nicht mehr als solches genutzt werde, sondern offensichtlich für Veranstaltungszwecke Verwendung finde und weiters Baumaßnahmen an der Fassade und auch im Innenraum stattgefunden hätten (Änderung der Fenster und Türen, Änderung Grundriß), welche eine Nutzung als Stall ohne Umbauarbeiten derzeit nicht möglich macht. Es seien Baumaßnahmen gesetzt worden, welche eine Nutzungsänderung darstellen und demnach gem. § 21 Abs. 1 lit. c) TBO 2011 als bewilligungspflichtig einzustufen sind.

§ 53

TBO 2011 wurden vom Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde

§ 39Abs.

1 TBO 2011 dem Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage, nämlich Stallgebäude auf GSt.Nr. ***/1 KG Z die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes It. Planbeilage bis 30.06.2016 aufgetragen.Mit dem angefochtenen Bescheid stellt die Baubehörde fest, im Zuge eines Lokalaugenscheins am 25.06.2015 sei im Beisein vom Bausachverständigen Arch.DI BB beim genannten Stallgebäude festgestellt wurden, dass dieses, entgegen der baubehördlichen Bewilligung vom 18.02.1969, nicht mehr als solches genutzt werde, sondern offensichtlich für Veranstaltungszwecke Verwendung finde und weiters Baumaßnahmen an der Fassade und auch im Innenraum stattgefunden hätten (Änderung der Fenster und Türen, Änderung Grundriß), welche eine Nutzung als Stall ohne Umbauarbeiten derzeit nicht möglich macht. Es seien Baumaßnahmen gesetzt worden, welche eine Nutzungsänderung darstellen und demnach gem. Paragraph 21, Absatz eins, Litera c,) TBO 2011 als bewilligungspflichtig einzustufen sind.

Paragraph 53, TBO 2011 wurden vom Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 dem Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage, nämlich Stallgebäude auf GSt.Nr. ***/1 KG Z die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes römisch eins t. Planbeilage bis 30.06.2016 aufgetragen. III. Zulässigkeit der Beschwerderömisch drei. Zulässigkeit der Beschwerde 1) Gegen den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Baubehörde vom 23.03.2016, GZI. V-***1, ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Ebenso ist die vorliegende Beschwerde rechtzeitig

§ 7Abs. 4 Satz 1 Vw

GVG.Ebenso ist die vorliegende Beschwerde rechtzeitig

Paragraph 7, Absatz 4, Satz 1 VwGVG. IV. Beschwerdegründerömisch vier. Beschwerdegründe Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. 1) Die Feststellungen der belangten Behörde, dass auf GSt.Nr. ***/1 KG Z das genehmigte Stallgebäude würde nicht mehr als solches genützt, ist tatsachenwidrig. Tatsächlich werden im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes auch Pferde und Ponys gehalten. Es wurden und werden Jungpferde aufgezogen und als Nutzpferde verkauft. Dies bereits seit einem Zeitraum von ca. 40 Jahren. Um den einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzes zu entsprechen, wurden geringfügige Adaptierungsarbeiten, die Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten darstellen, durchgeführt. Der Stall wird als Laufstall mit Auslaufmöglichkeit genutzt. Eine Anbindehaltung, wie ursprünglich gehandhabt, entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen. Diese Veränderungen beziehen sich auf das Innere des Gebäudes. Im Außenbereich wurden lediglich die Eingangstore erweitert, sodass eine zeitgemäße Bewirtschaftung möglich ist. Beweis: - Lichtbilder, - Lokalaugenschein, - Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung; 2) Das Stallgebäude, welches entgegen den vorgenannten, gerügten Feststellungen tatsächlich genutzt wird, verfügt über Abtrennungsplanken, Futterstellen, einem Jauchekanal, der unter dem gesamten Stall verläuft, eine Mistlagerstätte sowie eine Jauchegrube mit ca. 100.000 I Fassungsvermögen.Das Stallgebäude, welches entgegen den vorgenannten, gerügten Feststellungen tatsächlich genutzt wird, verfügt über Abtrennungsplanken, Futterstellen, einem Jauchekanal, der unter dem gesamten Stall verläuft, eine Mistlagerstätte sowie eine Jauchegrube mit ca. 100.000 römisch eins Fassungsvermögen. Mistlagerstätte und Güllegrube verfügen über die erforderlichen Standards, was bei einigen örtlichen Betrieben nicht der Fall ist und auch zu keinem Einschreiten der Baubehörde bis dato geführt hat. Beweis: - Lichtbilder, - Lokalaugenschein, - Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung; 3) Der Vorwurf einer Nutzungsänderung leitet sich offensichtlich nur daraus ab, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes eine Einweihungsfeier seiner Heidelbeerplantagen unter Assistenz des Pfarrers CC vorgenommen hat. Zur Vermarktung der Heidelbeeren wurde eine sogenannte „Heidelbeerprinzessin“ gekürt, welche auch eine Hobbymalerin ist. Im Rahmen eines Erntedankfestes wurden deren Bilder in der Scheune ausgestellt und einige Kunden eingeladen. Die Verköstigung der Gäste mit Schwerpunkt hofeigener Produkte erfolgte kostenlos. Derartige Veranstaltungen im bäuerlichen Rahmen sind It. Auskunft der Gemeindeaufsichtsbehörde ortsüblich. In der Gemeinde Z werden von diversen Landwirten im Rahmen von Almabtrieben ähnliche Veranstaltungen gepflegt.Zur Vermarktung der Heidelbeeren wurde eine sogenannte „Heidelbeerprinzessin“ gekürt, welche auch eine Hobbymalerin ist. Im Rahmen eines Erntedankfestes wurden deren Bilder in der Scheune ausgestellt und einige Kunden eingeladen. Die Verköstigung der Gäste mit Schwerpunkt hofeigener Produkte erfolgte kostenlos. Derartige Veranstaltungen im bäuerlichen Rahmen sind römisch eins t. Auskunft der Gemeindeaufsichtsbehörde ortsüblich. In der Gemeinde Z werden von diversen Landwirten im Rahmen von Almabtrieben ähnliche Veranstaltungen gepflegt. Beweis: - Lichtbilder, - Lokalaugenschein, - Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung, - DD, Bürgermeister der Gemeinde Z; 4) Entgegen den tatsachenwidrigen Feststellungen liegt sohin eine Änderung des Verwendungszweckes nicht vor, weil nach wie vor das Stallgebäude als solches genutzt wird und lediglich den tierschutzgerechten Bestimmungen hinsichtlich Haltung und Auslauf angepasst wurde. Der angefochtene Bescheid und das vorausgehende Verfahren ist daher mit Rechtswidrigkeit belastet. V. Beschwerdeanträgerömisch fünf. Beschwerdeanträge Aus den vorstehend genannten Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Tirol die A N T R Ä G E gestellt, dieses wolle: 1.

§ 44Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufzunehmen sind,

Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufzunehmen sind, und 2.

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wegen Rechtswidrigkeit beheben;

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wegen Rechtswidrigkeit beheben; 3. In eventu wird beantragt,

Art. 133Abs. 4 B-VG und Art. 28 Abs. 2 Vw

GVG den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes sowie zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde zurückverweisen.“In eventu wird beantragt,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG und Artikel 28, Absatz 2, Vw

GVG den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes sowie zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des , Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG abgesehen werden. II.römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015 (TBO), lauten wie folgt:Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015, (TBO), lauten wie folgt: „Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen § 21.

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Paragraph 21,
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  6. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. […] Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes § 39.
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die Paragraph 39,
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […]
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
  3. c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
  4. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
  5. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  6. f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  7. g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
  8. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. […]“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.3.2016, V-***1, wurde dem Beschwerdeführer die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes laut Planbeilage bis 30.6.2016 aufgetragen. Die Planbeilage wurde dabei zu einem integrierenden Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Nähere Konkretisierungen sind dem Spruch des oben genannten Bescheides nicht zu entnehmen. Eine Einsichtnahme in diese Planbeilage ergibt, dass sich diese aus zwei Elementen zusammensetzt: ● eine aus drei Lichtbildern der Gebäudefront des ehemaligen Stallgebäudes bestehende „Fotodokumentation“ des nunmehrigen Bestandes sowie ● ein Scan der der Baubewilligung vom 18.2.1969, Bau-***1, zugrundeliegenden Planunterlagen. Ein baupolizeilicher Auftrag muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so bestimmt sein, dass er den Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens bilden kann. Durch die Formulierung des Auftrages soll sichergestellt werden, dass im konkreten Einzelfall keine Verwechslungsgefahr und somit kein Zweifel daran besteht, welche Bauteile im Detail beseitigt werden sollen (vgl VwGH 26.11.1992, 90/06/0076).Ein baupolizeilicher Auftrag muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so bestimmt sein, dass er den Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens bilden kann. Durch die Formulierung des Auftrages soll sichergestellt werden, dass im konkreten Einzelfall keine Verwechslungsgefahr und somit kein Zweifel daran besteht, welche Bauteile im Detail beseitigt werden sollen vergleiche VwGH 26.11.1992, 90/06/0076). Dabei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (VwGH 13.12.1990, 89/06/0025). Der Verpflichtung zur ausreichenden Konkretisierung des baubehördlichen Auftrags im Spruch des Bescheides im oben angeführten Sinn ist die Baubehörde nur unzureichend nachgekommen: Dem Spruch des bekämpften Bescheides lässt sich nämlich in keinster Weise entnehmen, welche konkreten baulichen Maßnahmen bis 30.06.2016 ungeschehen gemacht werden müssen, um den der Baubewilligung entsprechenden Zustand herzustellen. Die völlig unsubstantiierte Anführung von „Baumaßnahmen an der Fassade und im Innenraum“ und der „Änderung von Fenstern und Türen“ und „der Änderung des Grundrisses“ lässt weder erkennen, an welcher Stelle des Bauplatzes diese Änderungen vorgenommen wurden noch lassen sich Schlussfolgerungen dahingehend ziehen, ob für eine solche Änderung überhaupt eine baurechtliche Bewilligungspflicht gegeben ist oder allenfalls, gegebenenfalls auch nur teilweise, lediglich anzeige- und bewilligungsfreie Baumaßnahmen im Inneren (§ 21 Abs 3 lit a TBO) oder Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, welche allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berühren (§ 21 Abs 3 lit b TBO) durchgeführt wurden.Die völlig unsubstantiierte Anführung von „Baumaßnahmen an der Fassade und im Innenraum“ und der „Änderung von Fenstern und Türen“ und „der Änderung des Grundrisses“ lässt weder erkennen, an welcher Stelle des Bauplatzes diese Änderungen vorgenommen wurden noch lassen sich Schlussfolgerungen dahingehend ziehen, ob für eine solche Änderung überhaupt eine baurechtliche Bewilligungspflicht gegeben ist oder allenfalls, gegebenenfalls auch nur teilweise, lediglich anzeige- und bewilligungsfreie Baumaßnahmen im Inneren (Paragraph 21, Absatz 3, Litera a, TBO) oder Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, welche allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berühren (Paragraph 21, Absatz 3, Litera b, TBO) durchgeführt wurden. Hinsichtlich der von der belangten Behörde monierten Änderung des Verwendungszweckes

§ 21

Abs 1 lit c TBO ist festzuhalten, dass im Auftragsverfahren für eine solche Änderung (in Ermangelung von baulichen Maßnahmen) nicht die Wiederherstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes Platz greift sondern die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage

§ 39

Abs 6 lit c TBO lediglich die Benützung der baulichen Anlage zu untersagen hat.Hinsichtlich der von der belangten Behörde monierten Änderung des Verwendungszweckes

Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO ist festzuhalten, dass im Auftragsverfahren für eine solche Änderung (in Ermangelung von baulichen Maßnahmen) nicht die Wiederherstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes Platz greift sondern die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage

Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO lediglich die Benützung der baulichen Anlage zu untersagen hat. Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 2 Vw

GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zur Frage, wann das Verwaltungsgericht zur Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 VwGVG befugt ist, ua folgendes festgehalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zur Frage, wann das Verwaltungsgericht zur Zurückverweisung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG befugt ist, ua folgendes festgehalten: „Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“„Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Diese Voraussetzungen liegen im hier zu beurteilenden Fall vor: Die Baubehörde hätte unter Beachtung der oben skizzierten Grundsätze und unter Beiziehung des hochbautechnischen Sachverständigen DI BB jene bewilligungspflichtigen Tatbestände des § 21 Abs 1 TBO 2011 konkret umschreiben und/oder graphisch darstellen müssen, mit denen vom genehmigten Bestand aus dem Jahre 1969 abgewichen wurde.Die Baubehörde hätte unter Beachtung der oben skizzierten Grundsätze und unter Beiziehung des hochbautechnischen Sachverständigen DI BB jene bewilligungspflichtigen Tatbestände des Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011 konkret umschreiben und/oder graphisch darstellen müssen, mit denen vom genehmigten Bestand aus dem Jahre 1969 abgewichen wurde. Erst in einem zweiten Schritt wäre dem Eigentümer gegenüber die Beseitigung der als bewilligungspflichtig zu qualifizierenden abweichenden Baumaßnahmen sowie die Untersagung der Benützung jener Gebäudeteile, die nicht der baulichen Zweckbestimmung entsprechen, zu verfügen. Eine derartige Vorgangsweise erweist sich nicht zuletzt deswegen als unbedingt geboten, um eine fundierte Beurteilung iSd § 39 Abs 1 letzter Satz TBO 2011 dahingehend, ob die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes technisch überhaupt möglich oder wirtschaftlich vertretbar ist, vorzunehmen.Eine derartige Vorgangsweise erweist sich nicht zuletzt deswegen als unbedingt geboten, um eine fundierte Beurteilung iSd Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz TBO 2011 dahingehend, ob die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes technisch überhaupt möglich oder wirtschaftlich vertretbar ist, vorzunehmen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.0905.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.