GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.1.
Paragraphen 27 und 28 Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.3.2016, V-***1, wurde Dr. AA als Eigentümer des mit Baubescheid Bau-***1 vom 18.2.1969 genehmigten Stallgebäudes auf Gst ***/1 KG Z die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes laut (der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden) Planbeilage bis 30.6.2016 aufgetragen. Der Begründung dieses Bescheides lässt sich entnehmen, dass im Zuge eines Lokalaugenscheins am 25.6.2015 im Beisein des Bausachverständigen DI BB beim Stallgebäude auf Gst ***/1 KG Z festgestellt worden sei, dass dieses nicht mehr als selbiges genutzt werde und weiters Baumaßnahmen an der Fassade und auch im Innenraum stattfanden (Änderung der Fenster und Türen, Änderung Grundriss), die eine Nutzung als Stall, ohne Umbauarbeiten, derzeit nicht möglich machen. Somit seien Baumaßnahmen gesetzt worden, die eine Nutzungsänderung darstellen und demnach
Abs 1 lit c TBO 2011 als bewilligungspflichtig einzustufen seien.Somit seien Baumaßnahmen gesetzt worden, die eine Nutzungsänderung darstellen und demnach
Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 als bewilligungspflichtig einzustufen seien. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte Dr. AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Baubehörde
TBO 2011 wurden vom Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde
1 TBO 2011 dem Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage, nämlich Stallgebäude auf GSt.Nr. ***/1 KG Z die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes It. Planbeilage bis 30.06.2016 aufgetragen.Mit dem angefochtenen Bescheid stellt die Baubehörde fest, im Zuge eines Lokalaugenscheins am 25.06.2015 sei im Beisein vom Bausachverständigen Arch.DI BB beim genannten Stallgebäude festgestellt wurden, dass dieses, entgegen der baubehördlichen Bewilligung vom 18.02.1969, nicht mehr als solches genutzt werde, sondern offensichtlich für Veranstaltungszwecke Verwendung finde und weiters Baumaßnahmen an der Fassade und auch im Innenraum stattgefunden hätten (Änderung der Fenster und Türen, Änderung Grundriß), welche eine Nutzung als Stall ohne Umbauarbeiten derzeit nicht möglich macht. Es seien Baumaßnahmen gesetzt worden, welche eine Nutzungsänderung darstellen und demnach gem. Paragraph 21, Absatz eins, Litera c,) TBO 2011 als bewilligungspflichtig einzustufen sind.
Paragraph 53, TBO 2011 wurden vom Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 dem Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage, nämlich Stallgebäude auf GSt.Nr. ***/1 KG Z die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes römisch eins t. Planbeilage bis 30.06.2016 aufgetragen. III. Zulässigkeit der Beschwerderömisch drei. Zulässigkeit der Beschwerde 1) Gegen den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Baubehörde vom 23.03.2016, GZI. V-***1, ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Ebenso ist die vorliegende Beschwerde rechtzeitig
GVG.Ebenso ist die vorliegende Beschwerde rechtzeitig
Paragraph 7, Absatz 4, Satz 1 VwGVG. IV. Beschwerdegründerömisch vier. Beschwerdegründe Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. 1) Die Feststellungen der belangten Behörde, dass auf GSt.Nr. ***/1 KG Z das genehmigte Stallgebäude würde nicht mehr als solches genützt, ist tatsachenwidrig. Tatsächlich werden im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes auch Pferde und Ponys gehalten. Es wurden und werden Jungpferde aufgezogen und als Nutzpferde verkauft. Dies bereits seit einem Zeitraum von ca. 40 Jahren. Um den einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzes zu entsprechen, wurden geringfügige Adaptierungsarbeiten, die Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten darstellen, durchgeführt. Der Stall wird als Laufstall mit Auslaufmöglichkeit genutzt. Eine Anbindehaltung, wie ursprünglich gehandhabt, entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen. Diese Veränderungen beziehen sich auf das Innere des Gebäudes. Im Außenbereich wurden lediglich die Eingangstore erweitert, sodass eine zeitgemäße Bewirtschaftung möglich ist. Beweis: - Lichtbilder, - Lokalaugenschein, - Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung; 2) Das Stallgebäude, welches entgegen den vorgenannten, gerügten Feststellungen tatsächlich genutzt wird, verfügt über Abtrennungsplanken, Futterstellen, einem Jauchekanal, der unter dem gesamten Stall verläuft, eine Mistlagerstätte sowie eine Jauchegrube mit ca. 100.000 I Fassungsvermögen.Das Stallgebäude, welches entgegen den vorgenannten, gerügten Feststellungen tatsächlich genutzt wird, verfügt über Abtrennungsplanken, Futterstellen, einem Jauchekanal, der unter dem gesamten Stall verläuft, eine Mistlagerstätte sowie eine Jauchegrube mit ca. 100.000 römisch eins Fassungsvermögen. Mistlagerstätte und Güllegrube verfügen über die erforderlichen Standards, was bei einigen örtlichen Betrieben nicht der Fall ist und auch zu keinem Einschreiten der Baubehörde bis dato geführt hat. Beweis: - Lichtbilder, - Lokalaugenschein, - Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung; 3) Der Vorwurf einer Nutzungsänderung leitet sich offensichtlich nur daraus ab, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes eine Einweihungsfeier seiner Heidelbeerplantagen unter Assistenz des Pfarrers CC vorgenommen hat. Zur Vermarktung der Heidelbeeren wurde eine sogenannte „Heidelbeerprinzessin“ gekürt, welche auch eine Hobbymalerin ist. Im Rahmen eines Erntedankfestes wurden deren Bilder in der Scheune ausgestellt und einige Kunden eingeladen. Die Verköstigung der Gäste mit Schwerpunkt hofeigener Produkte erfolgte kostenlos. Derartige Veranstaltungen im bäuerlichen Rahmen sind It. Auskunft der Gemeindeaufsichtsbehörde ortsüblich. In der Gemeinde Z werden von diversen Landwirten im Rahmen von Almabtrieben ähnliche Veranstaltungen gepflegt.Zur Vermarktung der Heidelbeeren wurde eine sogenannte „Heidelbeerprinzessin“ gekürt, welche auch eine Hobbymalerin ist. Im Rahmen eines Erntedankfestes wurden deren Bilder in der Scheune ausgestellt und einige Kunden eingeladen. Die Verköstigung der Gäste mit Schwerpunkt hofeigener Produkte erfolgte kostenlos. Derartige Veranstaltungen im bäuerlichen Rahmen sind römisch eins t. Auskunft der Gemeindeaufsichtsbehörde ortsüblich. In der Gemeinde Z werden von diversen Landwirten im Rahmen von Almabtrieben ähnliche Veranstaltungen gepflegt. Beweis: - Lichtbilder, - Lokalaugenschein, - Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung, - DD, Bürgermeister der Gemeinde Z; 4) Entgegen den tatsachenwidrigen Feststellungen liegt sohin eine Änderung des Verwendungszweckes nicht vor, weil nach wie vor das Stallgebäude als solches genutzt wird und lediglich den tierschutzgerechten Bestimmungen hinsichtlich Haltung und Auslauf angepasst wurde. Der angefochtene Bescheid und das vorausgehende Verfahren ist daher mit Rechtswidrigkeit belastet. V. Beschwerdeanträgerömisch fünf. Beschwerdeanträge Aus den vorstehend genannten Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Tirol die A N T R Ä G E gestellt, dieses wolle: 1.
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufzunehmen sind,
Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufzunehmen sind, und 2.
GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wegen Rechtswidrigkeit beheben;
GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wegen Rechtswidrigkeit beheben; 3. In eventu wird beantragt,
GVG den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes sowie zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde zurückverweisen.“In eventu wird beantragt,
GVG den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes sowie zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des , Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG abgesehen werden. II.römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015 (TBO), lauten wie folgt:Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015, (TBO), lauten wie folgt: „Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen § 21.
Abs 1 lit c TBO ist festzuhalten, dass im Auftragsverfahren für eine solche Änderung (in Ermangelung von baulichen Maßnahmen) nicht die Wiederherstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes Platz greift sondern die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage
Abs 6 lit c TBO lediglich die Benützung der baulichen Anlage zu untersagen hat.Hinsichtlich der von der belangten Behörde monierten Änderung des Verwendungszweckes
Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO ist festzuhalten, dass im Auftragsverfahren für eine solche Änderung (in Ermangelung von baulichen Maßnahmen) nicht die Wiederherstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes Platz greift sondern die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage
Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO lediglich die Benützung der baulichen Anlage zu untersagen hat. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG im Verfahren über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zur Frage, wann das Verwaltungsgericht zur Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 VwGVG befugt ist, ua folgendes festgehalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zur Frage, wann das Verwaltungsgericht zur Zurückverweisung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG befugt ist, ua folgendes festgehalten: „Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“„Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Diese Voraussetzungen liegen im hier zu beurteilenden Fall vor: Die Baubehörde hätte unter Beachtung der oben skizzierten Grundsätze und unter Beiziehung des hochbautechnischen Sachverständigen DI BB jene bewilligungspflichtigen Tatbestände des § 21 Abs 1 TBO 2011 konkret umschreiben und/oder graphisch darstellen müssen, mit denen vom genehmigten Bestand aus dem Jahre 1969 abgewichen wurde.Die Baubehörde hätte unter Beachtung der oben skizzierten Grundsätze und unter Beiziehung des hochbautechnischen Sachverständigen DI BB jene bewilligungspflichtigen Tatbestände des Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011 konkret umschreiben und/oder graphisch darstellen müssen, mit denen vom genehmigten Bestand aus dem Jahre 1969 abgewichen wurde. Erst in einem zweiten Schritt wäre dem Eigentümer gegenüber die Beseitigung der als bewilligungspflichtig zu qualifizierenden abweichenden Baumaßnahmen sowie die Untersagung der Benützung jener Gebäudeteile, die nicht der baulichen Zweckbestimmung entsprechen, zu verfügen. Eine derartige Vorgangsweise erweist sich nicht zuletzt deswegen als unbedingt geboten, um eine fundierte Beurteilung iSd § 39 Abs 1 letzter Satz TBO 2011 dahingehend, ob die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes technisch überhaupt möglich oder wirtschaftlich vertretbar ist, vorzunehmen.Eine derartige Vorgangsweise erweist sich nicht zuletzt deswegen als unbedingt geboten, um eine fundierte Beurteilung iSd Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz TBO 2011 dahingehend, ob die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes technisch überhaupt möglich oder wirtschaftlich vertretbar ist, vorzunehmen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.0905.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.