GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte II/3 und III des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben werden.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte II/3 und römisch drei des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben werden. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde
GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist in Spruchpunkt II bis zum 31.12.2016 erstreckt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, römisch fünf VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist in Spruchpunkt römisch zwei bis zum 31.12.2016 erstreckt wird. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der AA GmbH von Amts wegen folgende verwaltungspolizeiliche Aufträge erteilt: „I. Die Bezirkshauptmannschaft X als Naturschutzbehörde untersagt der AA GmbH, Adresse 1, Z
G), jede weitere Ausführung der Arbeiten zur Herstellung des LKW Abstellplatzes auf dem GSt. *9*, KG Y.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Naturschutzbehörde untersagt der AA GmbH, Adresse 1, Z
Paragraph 17,
G), den Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes auf GSt. *9* und ****/2, beide KG Y unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30.12.2015 folgende Maßnahmen durchzuführen:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Naturschutzbehörde erteilt der Firma AA GmbH, Adresse 1, Z
Paragraph 17,
Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 54/2014 (in der Folge kurz WRG), entscheidet wie folgt:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Wasserrechtsbehörde
Paragraph 98,
H, Schießstand 6, Z, der Auftrag erteilt, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nachstehende Maßnahmen auf Gp. ****/2 unverzüglich durchzuführen:
Paragraph 138,
Die umgebenden Wohn- und Betriebsgebäude weisen im Bereich dieses Grundstückes einen Abstand von mehr als 50 m auf.Das Gst Nr *9*, KG Y, steht im Eigentum der Beschwerdeführerin und grenzt im Osten an das Gst Nr ****/2, welches im Eigentum der Republik Österreich (Öffentliches Wassergut) steht. Das Gerinne auf dem Gst Nr ****/2 mündet unmittelbar südlich des Gst Nr *9* in den Blachfelder Gießen (auch Lehnbach oder Schindeltalbach genannt) auf dem Gst Nr **66. Dieses Grundstück steht ebenfalls im Eigentum der Republik Österreich (Öffentliches Wassergut). Das Gst Nr *9* ist als Gewerbe- und Industriegebiet
Paragraph 39, Absatz eins, TROG 2011 gewidmet; zurzeit sind darauf aber keine Gebäude errichtet. Die umgebenden Wohn- und Betriebsgebäude weisen im Bereich dieses Grundstückes einen Abstand von mehr als , 50 m auf. Am 24.09.2015 hat sich die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft X unter Vorlage planlicher Darstellungen erkundigt, ob für die beabsichtigte Errichtung eines LKW-Abstellplatzes auf dem Gst Nr *9* eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Dabei ist die Errichtung eines geschotterten Abstellplatzes für 180 LKW samt Errichtung von 9 Betriebscontainern und einer asphaltierten Ausfahrt auf die öffentliche Straße mit Schrankenanlage und Zäunen geplant. Das Projekt umfasst nahezu das gesamte Gst Nr *9*, welches eine Fläche von 8.095 m² aufweist, und ist daher mit Geländeveränderungen im Ausmaß von jedenfalls mehr als 5.000 m² verbunden. Die Anlage reicht teilweise in den fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens der angrenzenden fließenden natürlichen Gewässer. Zudem muss der Gehölzstreifen entlang des Ufers (Weiden, Graulen, Esche und Birken) teilweise dauerhaft entfernt werden.Am 24.09.2015 hat sich die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unter Vorlage planlicher Darstellungen erkundigt, ob für die beabsichtigte Errichtung eines LKW-Abstellplatzes auf dem Gst Nr *9* eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Dabei ist die Errichtung eines geschotterten Abstellplatzes für 180 LKW samt Errichtung von 9 Betriebscontainern und einer asphaltierten Ausfahrt auf die öffentliche Straße mit Schrankenanlage und Zäunen geplant. Das Projekt umfasst nahezu das gesamte Gst Nr *9*, welches eine Fläche von 8.095 m² aufweist, und ist daher mit Geländeveränderungen im Ausmaß von jedenfalls mehr als 5.000 m² verbunden. Die Anlage reicht teilweise in den fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens der angrenzenden fließenden natürlichen Gewässer. Zudem muss der Gehölzstreifen entlang des Ufers (Weiden, Graulen, Esche und Birken) teilweise dauerhaft entfernt werden. Mit Schreiben vom 28.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, dass aufgrund der betroffenen Uferschutzbereiche, der Feldgehölze und aufgrund flächiger Geländeveränderungen eine naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligungspflicht bestehe. Zudem hat die Behörde darauf hingewiesen, dass die offensichtlich bereits begonnenen Arbeiten bis zur Erteilung der notwendigen Bewilligungen unverzüglich einzustellen seien. Im September 2015 befand sich innerhalb der Uferböschungskrone des Gerinnes auf dem Gst Nr ****/2 entlang des Gst Nr *9* Ablagerungen von Bodenaushub und Betonrestmassen sowie Holzreste von durchgeführten Schlägerungen. Diese Materialien führten zu einer Beeinträchtigung des Abflussquerschnittes und stellten im Fall von Starkregenereignissen eine Gefährdung benachbarter Grundstücke und der L ** W Straße dar. Mittlerweile wurden diese Materialien aber vollständig entfernt und der ursprüngliche Abflussquerschnitt wiederhergestellt. Den Aufträgen der Spruchpunkte II/3 und III des angefochtenen Bescheides wurde somit vollumfänglich nachgekommen. Im Zuge des vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verfahrens konnte jedoch nicht mehr festgestellt werden, wer die Materialablagerungen innerhalb der Uferböschungskrone vorgenommen bzw veranlasst hat. Auch die von der Beschwerdeführerin eingeräumten vereinzelten Äste und der ½ m3 technisches Schüttmaterial können nicht mehr örtlich zugeordnet werden. Diese vereinzelten Äste und der ½ m3 technisches Schüttmaterial konnten alleine keine relevante Beeinträchtigung des Abflussquerschnittes bewirken.Im September 2015 befand sich innerhalb der Uferböschungskrone des Gerinnes auf dem Gst Nr ****/2 entlang des Gst Nr *9* Ablagerungen von Bodenaushub und Betonrestmassen sowie Holzreste von durchgeführten Schlägerungen. Diese Materialien führten zu einer Beeinträchtigung des Abflussquerschnittes und stellten im Fall von Starkregenereignissen eine Gefährdung benachbarter Grundstücke und der L ** W Straße dar. Mittlerweile wurden diese Materialien aber vollständig entfernt und der ursprüngliche Abflussquerschnitt wiederhergestellt. Den Aufträgen der Spruchpunkte II/3 und römisch drei des angefochtenen Bescheides wurde somit vollumfänglich nachgekommen. Im Zuge des vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verfahrens konnte jedoch nicht mehr festgestellt werden, wer die Materialablagerungen innerhalb der Uferböschungskrone vorgenommen bzw veranlasst hat. Auch die von der Beschwerdeführerin eingeräumten vereinzelten Äste und der ½ m3 technisches Schüttmaterial können nicht mehr örtlich zugeordnet werden. Diese vereinzelten Äste und der ½ m3 technisches Schüttmaterial konnten alleine keine relevante Beeinträchtigung des Abflussquerschnittes bewirken. Außerhalb der Uferböschungskrone des Blachfelder Gießens und des Gerinnes auf dem Gst Nr ****/2 hat die Beschwerdeführerin auf dem Gst Nr *9* das Ufergehölz (Weiden, Graulen, Esche und Birken) entfernt und durch Materialaufschüttungen und Einebnungen bis hin zur Uferböschungskrone mit der Errichtung des LKW-Abstellplatzes begonnen. III Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vehement bestritten, dass sie die Ablagerungen innerhalb der Uferböschungskrone verursacht habe. Diesbezügliche Ermittlungen seitens der belangten Behörde fehlen. Auch der beigezogene kulturbautechnische Amtssachverständige konnte keine Angaben zum Veranlasser der Ablagerungen machen. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass dafür nicht die Beschwerdeführerin, sondern vormalige Liegenschaftseigentümer oder angrenzende Gewerbebetriebe verantwortlich sind. Diesbezüglich hatte das Landesverwaltungsgericht somit eine Negativfeststellung zu treffen. Aus der Aussage des kulturbautechnischen Amtssachverständigen ergeben sich die Feststellungen zu den nachteiligen Auswirkungen der Ablagerungen innerhalb der Uferböschungskrone und, dass diese Ablagerungen mittlerweile vollständig entfernt wurden, sodass die Aufträge der angefochtenen Spruchpunkte II/3 und III vollständig erfüllt wurden.Aus der Aussage des kulturbautechnischen Amtssachverständigen ergeben sich die Feststellungen zu den nachteiligen Auswirkungen der Ablagerungen innerhalb der Uferböschungskrone und, dass diese Ablagerungen mittlerweile vollständig entfernt wurden, sodass die Aufträge der angefochtenen Spruchpunkte II/3 und römisch drei vollständig erfüllt wurden. Dass die das Gst Nr *9* umgebenden Wohn- und Betriebsgebäude im Bereich des geplanten LKW-Abstellplatzes einen Abstand von mehr als 50 m aufweisen, ergibt sich aus dem unten stehenden Orthofoto, auf dem der geringste Abstand zwischen zwei Gebäuden mit über 60 m eingezeichnet ist. Dass das Gst Nr *9* vormals zum Teil mit Weiden, Graulen, Esche und Birken bestock war, ergibt sich aus dem unten stehenden Orthofoto und dem von der Behörde eingeholten Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. DD vom 29.09.2015. Diesem Gutachten kann auch entnommen werden, dass die Amtssachverständige im Rahmen eines Lokalaugenscheins am 29.09.2015 festgestellt hat, dass dieser Bewuchs vollständig beseitigt wurde und, dass durch Materialaufschüttungen und Einebnungen bis hin zur Uferböschungskrone bereits mit der Errichtung des LKW-Abstellplatzes begonnen wurde. Auch der kulturbautechnische Amtssachverständige hat im Zuge seines Lokalaugenscheins am 29.09.2015 festgestellt, dass bereits mit der Errichtung des LKW- Abstellplatzes begonnen wurde und dabei auch Rodungen durchgeführt wurden. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 28.10.2015 gegenüber der Behörde erklärt, Sträucher und einzelne Bäume (5-8 Stück) beseitigt zu haben und den dort gelagerten Humus bis an die Grundstücksgrenze aufgetragen und teils mit einer 20-30 cm dicken Schicht aus Betonrecyclingmaterial befestigt zu haben. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin erklärt, im Jahr 2015 teilweise im Uferbereich das vorhandene Gehölz geschnitten zu habe. Für das Landesverwaltungsgericht bestehen somit keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin in Vorbereitung für den geplanten LKW-Abstellplatz bereits im bzw vor dem September 2015 mit der Entfernung der Gehölze auf der Projektfläche und mit Aufschüttungen von Bodenaushub und Betonrecyclingmaterial begonnen hat. Insbesondere sind auch auf einem der unten stehenden Fotos vom 29.09.2015 frisch geschnittene Gehölze zu erkennen. Auf diesen Fotos ist auch eindeutig erkennbar, dass die Materialaufschüttungen frisch waren und nicht von den ehemaligen Eigentümern dieser Grundstücke stammen konnten. Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung relativiert hat, dass es sich bei den entfernten Gehölzen um nachwachsende Weiden gehandelt habe und die Wurzelstöcke im Erdreich belassen worden seien, ist festzuhalten, dass es spätestens durch das anschließende Auftragen von Humus und die Befestigen mit Betonrecyclingmaterial zu einer dauernden Entfernung des Bewuchses gekommen ist. (Quelle: TIRIS, Datenstand Orthofoto: 2013) (Quelle: Verwaltungsakt OZl 3, Lokalaugenschein vom 29.09.2015) (Quelle: Verwaltungsakt OZl 3, Lokalaugenschein vom 29.09.2015) (Quelle: Verwaltungsakt OZl 8, Lokalaugenschein vom 16.10.2015) Die Feststellungen zum geplanten LKW-Abstellplatz ergeben sich aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Behörde vom 24. und 28.09.2015 sowie aus folgendem Plan, den die Beschwerdeführerin am 16.12.2015 der Behörde übermittelt hat: (Quelle: Verwaltungsakt OZl 12, Entwurf des geplanten LKW-Abstellplatzes,E-Mail der Beschwerdeführerin an die Behörde vom 16.12.2015)(Quelle: Verwaltungsakt OZl 12, Entwurf des geplanten LKW-Abstellplatzes,, E-Mail der Beschwerdeführerin an die Behörde vom 16.12.2015) IV Rechtslage: Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 3 Begriffsbestimmungen (…)
G 2005 ist ein Gewässer nämlich ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum. Auch bei zutreffen des Beschwerdevorbringens, wonach der Graben auf dem Gst Nr ****/2 überwiegend trocken sei und nur nach Niederschlagsperioden Wasser führe, ist somit von einem Gewässer im naturschutzrechtlichen Sinn auszugehen. Im WRG 1959 fehlt zwar eine vergleichbare Legaldefinition von Gewässern, jedoch widerlegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes die Behauptung, ein Bach sei völlig trocken, nicht dessen Eigenschaft als Gewässer im wasserrechtlichen Sinn. Gewässer behalten diese rechtliche Eigenschaft auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält. Die Beantwortung der Frage, ob bei Bestand eines Gewässerbettes vom Vorliegen eines Gewässers gesprochen werden kann, ist somit nicht davon abhängig, ob eine ständige Wasserführung gegeben ist (vgl VwGH 24.10.1995, 94/07/0153).Eingangs ist festzuhalten, dass das Gerinne auf dem Gst Nr ****/2 unabhängig davon, ob es ständig wasserführend ist oder nicht, ein Gewässer im Sinne des TNSchG 2005 und des , WRG 1959 darstellt.
Paragraph 3, Absatz 7, TNSchG 2005 ist ein Gewässer nämlich ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum. Auch bei zutreffen des Beschwerdevorbringens, wonach der Graben auf dem Gst Nr ****/2 überwiegend trocken sei und nur nach Niederschlagsperioden Wasser führe, ist somit von einem Gewässer im naturschutzrechtlichen Sinn auszugehen. Im WRG 1959 fehlt zwar eine vergleichbare Legaldefinition von Gewässern, jedoch widerlegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes die Behauptung, ein Bach sei völlig trocken, nicht dessen Eigenschaft als Gewässer im wasserrechtlichen Sinn. Gewässer behalten diese rechtliche Eigenschaft auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält. Die Beantwortung der Frage, ob bei Bestand eines Gewässerbettes vom Vorliegen eines Gewässers gesprochen werden kann, ist somit nicht davon abhängig, ob eine ständige Wasserführung gegeben ist vergleiche VwGH 24.10.1995, 94/07/0153). Auch das Beschwerdevorbringen, wonach infolge einer geschlossenen Ortschaft keine Zuständigkeit der Naturschutzbehörde bestehe und das TNSchG 2005 nicht anwendbar sei, ist unzutreffend. Zum einen ist die Zuständigkeit der Naturschutzbehörde und die Anwendbarkeit des TNSchG 2005 auch innerhalb geschlossener Ortschaften nicht ausgeschlossen, sondern es gelten einzelne Bewilligungstatbestände nur außerhalb geschlossener Ortschaften, während andere Bewilligungstatbestände oder Verbote (zB die Artenschutzbestimmungen) auch innerhalb geschlossener Ortschaften gelten. Zum anderen besteht kein Zweifel, dass sich das Gst Nr *9* und das angrenzende Gerinne auf dem Gst Nr ****/2 außerhalb geschlossener Ortschaften im naturschutzrechtlichen Sinn befinden. Dieses Gebiet ist nämlich nicht iSd § 3 Abs 2 TNSchG 2005 mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut, da die umgebenden Gebäude einen Abstand von 50 m überschreiten. Es handelt sich auch um keine Parkanlage, Sportanlage und auch kein vergleichbares anderes weitgehend unbebautes Grundstück iSd § 3 Abs 2 zweiter Satz TNSchG
G 2005 die weitere Errichtung des LKW-Abstellplatzes auf dem Gst Nr *9* untersagt. Zumal dieser beabsichtigte LKW-Abstellplatz außerhalb geschlossener Ortschaften und entlang fließender natürlicher Gewässer innerhalb des fünf Meter breiten Uferschutzbereichs geplant ist, besteht für diese Anlage eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht nach § 7 Abs 2 lit a Z 1 und 2 TNSchG
Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 die weitere Errichtung des LKW-Abstellplatzes auf dem Gst Nr *9* untersagt. Zumal dieser beabsichtigte LKW-Abstellplatz außerhalb geschlossener Ortschaften und entlang fließender natürlicher Gewässer innerhalb des fünf Meter breiten Uferschutzbereichs geplant ist, besteht für diese Anlage eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und 2 TNSchG
G 2005 untersagt.Zumal für den LKW-Abstellplatz derzeit unbestritten keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, wurde die weitere Ausführung dieser Anlage mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht
Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 untersagt. 3 Zu den angefochtenen Spruchpunkten II/3 und III: Mit Spruchpunkt II/3 des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin
G 2005 dazu verpflichtet, das Gerinne auf dem Gst Nr ****/2 wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin
Abs 1 lit a WRG 1959 verpflichtet, das auf dem Gst Nr ****/2 befindliche Gerinne zu räumen und den ursprünglichen Abflussquerschnitt wieder herzustellen.Mit Spruchpunkt II/3 des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin
, Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 dazu verpflichtet, das Gerinne auf dem Gst Nr ****/2 wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Mit Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 verpflichtet, das auf dem Gst Nr ****/2 befindliche Gerinne zu räumen und den ursprünglichen Abflussquerschnitt wieder herzustellen. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich im September 2015 innerhalb der Uferböschungskrone des betroffenen Gerinnes Ablagerungen von Bodenaushub und Betonrestmassen sowie Holzreste von Schlägerungen befunden haben, die zu einer Hochwassergefahr geführt haben. Dadurch wurden die Bewilligungstatbestände des § 7 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 sowie § 32 Abs 2 lit a WRG 1959 erfüllt. Mangels Vorliegen entsprechender Bewilligung hatte die Behörde
G 2005 und § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 dem Veranlasser die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich im September 2015 innerhalb der Uferböschungskrone des betroffenen Gerinnes Ablagerungen von Bodenaushub und Betonrestmassen sowie Holzreste von Schlägerungen befunden haben, die zu einer Hochwassergefahr geführt haben. Dadurch wurden die Bewilligungstatbestände des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 sowie Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 erfüllt. Mangels Vorliegen entsprechender Bewilligung hatte die Behörde
Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 und , Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 dem Veranlasser die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurden die Ablagerungen innerhalb der Uferböschungskrone mittlerweile entfernt, sodass die Spruchpunkte II/3 und III mittlerweile umgesetzt sind. Eine Vollstreckung dieser Spruchpunkte kommt somit nicht mehr in Betracht. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahren nach § 360 GewO 1994 ist in solchen Fällen jedoch eine vergangenheitsbezogene Feststellung vorzunehmen, ob die verwaltungspolizeilichen Aufträge ursprünglich rechtmäßig erteilt wurden (vgl VwGH 24.10.2001, 2000/04/0142).Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurden die Ablagerungen innerhalb der Uferböschungskrone mittlerweile entfernt, sodass die Spruchpunkte II/3 und römisch drei mittlerweile umgesetzt sind. Eine Vollstreckung dieser Spruchpunkte kommt somit nicht mehr in Betracht. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahren nach Paragraph 360, GewO 1994 ist in solchen Fällen jedoch eine vergangenheitsbezogene Feststellung vorzunehmen, ob die verwaltungspolizeilichen Aufträge ursprünglich rechtmäßig erteilt wurden vergleiche VwGH 24.10.2001, 2000/04/0142). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Frage, ob diese Aufträge gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht ergangen sind, kann aber nicht mehr festgestellt werden. Es lässt sich nämlich nicht mehr nachweisen, ob die Beschwerdeführerin oder andere Personen (etwa vormalige Eigentümer des Gst Nr *9* oder angrenzende Gewerbebetriebe) für die Ablagerungen im Gerinne verantwortlich sind. Und die Frage, ob mangels Feststellung des Veranlassers allenfalls eine subsidiäre Haftung der Republik Österreich als Liegenschaftseigentümerin schlagend werden könnte, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und somit auch nicht vom Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts gedeckt. Die Spruchpunkte II/3 und III waren somit zu beheben.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Frage, ob diese Aufträge gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht ergangen sind, kann aber nicht mehr festgestellt werden. Es lässt sich nämlich nicht mehr nachweisen, ob die Beschwerdeführerin oder andere Personen (etwa vormalige Eigentümer des Gst Nr *9* oder angrenzende Gewerbebetriebe) für die Ablagerungen im Gerinne verantwortlich sind. Und die Frage, ob mangels Feststellung des Veranlassers allenfalls eine subsidiäre Haftung der Republik Österreich als Liegenschaftseigentümerin schlagend werden könnte, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und somit auch nicht vom Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts gedeckt. Die Spruchpunkte II/3 und römisch drei waren somit zu beheben. 4 Zu den angefochtenen Spruchpunkten II/1, II/2, II/4, II/5 und II/6: Hinsichtlich der übrigen verwaltungspolizeilichen Aufträge des Spruchpunktes II hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel darauf eingeschränkt, dass lediglich die Wiederherstellungsfrist bekämpft wird und deren Erstreckung bis Ende des Jahres 2016 beantragt wird. Somit ist die Rechtmäßigkeit der erteilten Aufträge nicht mehr zu prüfen. Dennoch wird dazu festgehalten, dass die festgestellte Beseitigung der uferbegleitenden Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie die Schüttungen im fünf Meter breiten Uferschutzbereich
G 2005 Bewilligungspflicht sind. Im Verfahren sind auch keine Zweifel daran aufgekommen, dass die Beschwerdeführerin diese Maßnahmen durchgeführt bzw veranlasst hat. Die Naturschutzbehörde ist mangels Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung somit zu Recht nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 vorgegangen. Zumal jedoch die von der Behörde festgesetzte Frist zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bereits am 30.12.2015 abgelaufen ist, war eine neue Frist festzusetzen.Hinsichtlich der übrigen verwaltungspolizeilichen Aufträge des Spruchpunktes römisch zwei hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel darauf eingeschränkt, dass lediglich die Wiederherstellungsfrist bekämpft wird und deren Erstreckung bis Ende des Jahres 2016 beantragt wird. Somit ist die Rechtmäßigkeit der erteilten Aufträge nicht mehr zu prüfen. Dennoch wird dazu festgehalten, dass die festgestellte Beseitigung der uferbegleitenden Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie die Schüttungen im fünf Meter breiten Uferschutzbereich
Paragraph 6, Litera i und Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 Bewilligungspflicht sind. Im Verfahren sind auch keine Zweifel daran aufgekommen, dass die Beschwerdeführerin diese Maßnahmen durchgeführt bzw veranlasst hat. Die Naturschutzbehörde ist mangels Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung somit zu Recht nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 vorgegangen. Zumal jedoch die von der Behörde festgesetzte Frist zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bereits am 30.12.2015 abgelaufen ist, war eine neue Frist festzusetzen. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Grenze zwischen den Gste Nr *9* und ****/2 in Natur nicht mit dem Gewässerverlauf übereinstimme, von keiner Relevanz für die naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbestände und die verwaltungspolizeilichen Aufträge ist. Die Bewilligungspflichten stellen nämlich nicht auf die Eigentumsverhältnisse bzw den Verlauf von Grundgrenzen ab. Und auch für § 17 Abs 1 TNSchG 2005 spielt es keine Rolle, ob der Veranlasser eines rechtswidrigen Vorhabens auch Grundeigentümer der betroffenen Fläche ist. Nur wenn der Veranlasser nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar wäre, käme eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers oder des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten in Betracht. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Grenze zwischen den Gste Nr *9* und ****/2 in Natur nicht mit dem Gewässerverlauf übereinstimme, von keiner Relevanz für die naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbestände und die verwaltungspolizeilichen Aufträge ist. Die Bewilligungspflichten stellen nämlich nicht auf die Eigentumsverhältnisse bzw den Verlauf von Grundgrenzen ab. Und auch für Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 spielt es keine Rolle, ob der Veranlasser eines rechtswidrigen Vorhabens auch Grundeigentümer der betroffenen Fläche ist. Nur wenn der Veranlasser nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar wäre, käme eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers oder des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten in Betracht. VI Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.44.0493.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.