GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 09.12.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 28.05.2015, 09.52 Uhr Tatort: Gemeinde Y, A **1 Autobahn, km 000*.*** FR XGemeinde Y, A **1 Autobahn, km 000*.*** FR römisch zehn Fahrzeug(e): PKW Z-TX**** Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die
1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der A-**1 Autobahn und der A-**2 Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die
Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145 aus 2014,, im Sanierungsgebiet auf der A-**1 Autobahn und der A-**2 Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol begangen, weswegen über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt wurde.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol begangen, weswegen über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt wurde. Die Verfahrenskosten für das behördliche Verfahren wurden mit Euro 11,-- bestimmt. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass behördlicherseits keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit der durchgeführten Messung der vom Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeit bestünden. Um die Richtigkeit der Anzeigenangaben zu belegen, seien vom Meldungsleger der Behörde das Beweisbild sowie der Eichschein des Radarmessgerätes vorgelegt worden. Für die Behörde sei auch kein Grund ersichtlich, warum der unter Diensteid stehende Meldungsleger wahrheitswidrig dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung vorwerfen sollte, wenn dieser nicht tatsächlich die angelastete Übertretung begangen habe. Vorliegend sei es dem Beschuldigten auch nicht gelungen, mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Es sei von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Als strafmildernd sei nichts gewertet worden, ebenso wenig seien straferschwerende Umstände hervorgekommen. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen habe der Beschuldigte keine Angaben gemacht, weshalb ein zumindest durchschnittliches Einkommen angenommen werde. Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu Euro 2.180,-- sei die festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,-- als schuld- und tatangemessen zu werten. Die Strafe sei auch mit allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen in Einklang zu bringen. Bereits aus spezialpräventiven Gründen hätte die Strafe nicht geringer bemessen werden können. Bezüglich Schuldform und Unrechtsgehalt der Tat sei der gegenständliche Fall als schwerwiegend einzustufen. Auch generalpräventive Gründe würden für die verhängte Strafe sprechen. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Behebung des Straferkenntnisses begehrt wurde. Außerdem beantragte der Rechtsmittelwerber eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung nicht schuldhaft begangen habe, da er Anfang Mai 2015 neue Sommerreifen montieren habe lassen, wobei der Reifenmonteur versehentlich etwas zu große Reifen (vom Reifenumfang her) aufgezogen habe, wodurch der Tacho etwa 15% nachgegangen sei, also vorliegend etwa 20 km/h weniger angezeigt habe. Dieser Fehler sei erst bemerkt worden, als er im Oktober wieder auf Winterreifen gewechselt habe. Für sein Vorbringen habe er Zeugen. 3) Auf Ebene des Rechtsmittelverfahrens wurde der Beschwerdeführer zunächst vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 14.03.2016 eingeladen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Unterlagen - über die auf dem Fahrzeug Z-TX**** zu verwendende Bereifung (zB Zulassungsunterlagen) und - über die am 28.05.2015 auf dem Fahrzeug Z-TX**** tatsächlich montierten Reifen (zB Rechnung) dem Gericht zu übermitteln, dies zur Überprüfung seines Rechtsmittelvorbringens. Mit Email vom 23.05.2016 teilte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass den Fahrzeugschein sein Bekannter BB habe, der ihm den Renault überlassen hätte. Eine Rechnung – so der Rechtmittelwerber weiter – habe er nicht, da vermutlich neuwertige gebrauchte Reifen verwendet worden seien. Der Zeuge CC müsste sich aber mit den technischen Fragen im Zusammenhang mit der falschen Reifengröße auskennen. Die Zeugen für seine Schuldlosigkeit hätte er bereits genannt. Am 24.05.2016 wurde eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein fahrzeugtechnischer Sachverständiger zur Verantwortung des Beschwerdeführers einer Befragung unterzogen wurde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat mit der angefochtenen Strafentscheidung dem Rechtsmittelwerber eine Verwaltungsübertretung
Abs 1 Z 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft angelastet.Die belangte Behörde hat mit der angefochtenen Strafentscheidung dem Rechtsmittelwerber eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, des Immissionsschutzgesetzes-Luft angelastet. Nach § 30 Abs 1 Z 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl I Nr 115/1997, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 77/2010, begeht derjenige – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen, der einer
und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung
Nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 1997,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2010,, begeht derjenige – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen, der einer
Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung
Paragraph 10, zuwiderhandelt. Entsprechend den Regelungen der §§ 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft besteht für den Landeshauptmann die Möglichkeit, zur Verringerung der durch den Verkehr verursachten Immissionsbelastung und zur Verbesserung der Luftgüte in einem Sanierungsgebiet mit Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen festzulegen. Davon hat der Tiroler Landeshauptmann mit der Verordnung vom 17.11.2014, LGBl Nr 145/2014, auch Gebrauch gemacht und wurde mit dieser Verordnung auf bestimmten Abschnitten der A 12 Inntalautobahn eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeführt. Entsprechend den Regelungen der Paragraphen 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft besteht für den Landeshauptmann die Möglichkeit, zur Verringerung der durch den Verkehr verursachten Immissionsbelastung und zur Verbesserung der Luftgüte in einem Sanierungsgebiet mit Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen festzulegen. Davon hat der Tiroler Landeshauptmann mit der Verordnung vom 17.11.2014, Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2014,, auch Gebrauch gemacht und wurde mit dieser Verordnung auf bestimmten Abschnitten der A 12 Inntalautobahn eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeführt. § 3 der in Bezug auf den Tatzeitpunkt 28.05.2015 verfahrensrelevanten Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 145/2014, sah Folgendes vor:Paragraph 3, der in Bezug auf den Tatzeitpunkt 28.05.2015 verfahrensrelevanten Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2014,, sah Folgendes vor: „§ 3 Maßnahme
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung bestehen grundsätzlich keine Bedenken seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts, wobei insbesondere darauf Bedacht genommen wurde, dass vom Rechtsmittelwerber der Annahme der belangten Behörde, er verfüge zumindest über ein durchschnittliches Einkommen, nicht entgegengetreten worden ist. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde als nicht unerheblich, vielmehr schwerwiegend einzustufen, zumal die übertretene Norm insofern dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dient, als damit die Schadstoffbelastung im Sanierungsgebiet gesenkt werden soll. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liegt im Gegenstandsfall schon ein Strafmilderungsgrund vor, nämlich der der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, da entsprechend einem im Akt der belangten Behörde angebrachten Vermerk dieser keine Vorstrafen aufweist. Dieser Umstand vermag allerdings keine Strafminderung zu tragen, zumal die belangte Behörde den ihr zur Verfügung gestandenen Strafrahmen von Euro 2.180,-- nur zu einem sehr geringen Umfang ausgeschöpft hat, nämlich nur zu etwa 5%. Erschwerungs- und weitere Milderungsgründe sind im Übrigen auch für das erkennende Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Die ausgesprochene Geldstrafe ist – im Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde – auch mit ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen vereinbar. Folglich ist die verhängte Geldstrafe insgesamt nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu beurteilen sind. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Beschwerdefall war entscheidend, wie die Verantwortung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung gewertet wurde, nämlich als Schutzbehauptung, der nicht zu folgen war. Entscheidend war weiters, dass ein schuldhaftes Verhalten des Rechtsmittelwerbers selbst dann noch gegeben wäre, folgte man seiner Verantwortung. In diesem Zusammenhang ist für das erkennende Verwaltungsgericht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0523.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.