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{'item': 'LVwG-2016/26/0523-4'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 3§ 30§§ 14§ 10§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/0523-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 09.12.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 28.05.2015, 09.52 Uhr Tatort: Gemeinde Y, A **1 Autobahn, km 000*.*** FR XGemeinde Y, A **1 Autobahn, km 000*.*** FR römisch zehn Fahrzeug(e): PKW Z-TX**** Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die

§ 3Abs.

1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der A-**1 Autobahn und der A-**2 Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die

Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145 aus 2014,, im Sanierungsgebiet auf der A-**1 Autobahn und der A-**2 Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol begangen, weswegen über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt wurde.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol begangen, weswegen über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt wurde. Die Verfahrenskosten für das behördliche Verfahren wurden mit Euro 11,-- bestimmt. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass behördlicherseits keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit der durchgeführten Messung der vom Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeit bestünden. Um die Richtigkeit der Anzeigenangaben zu belegen, seien vom Meldungsleger der Behörde das Beweisbild sowie der Eichschein des Radarmessgerätes vorgelegt worden. Für die Behörde sei auch kein Grund ersichtlich, warum der unter Diensteid stehende Meldungsleger wahrheitswidrig dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung vorwerfen sollte, wenn dieser nicht tatsächlich die angelastete Übertretung begangen habe. Vorliegend sei es dem Beschuldigten auch nicht gelungen, mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Es sei von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Als strafmildernd sei nichts gewertet worden, ebenso wenig seien straferschwerende Umstände hervorgekommen. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen habe der Beschuldigte keine Angaben gemacht, weshalb ein zumindest durchschnittliches Einkommen angenommen werde. Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu Euro 2.180,-- sei die festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,-- als schuld- und tatangemessen zu werten. Die Strafe sei auch mit allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen in Einklang zu bringen. Bereits aus spezialpräventiven Gründen hätte die Strafe nicht geringer bemessen werden können. Bezüglich Schuldform und Unrechtsgehalt der Tat sei der gegenständliche Fall als schwerwiegend einzustufen. Auch generalpräventive Gründe würden für die verhängte Strafe sprechen. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Behebung des Straferkenntnisses begehrt wurde. Außerdem beantragte der Rechtsmittelwerber eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung nicht schuldhaft begangen habe, da er Anfang Mai 2015 neue Sommerreifen montieren habe lassen, wobei der Reifenmonteur versehentlich etwas zu große Reifen (vom Reifenumfang her) aufgezogen habe, wodurch der Tacho etwa 15% nachgegangen sei, also vorliegend etwa 20 km/h weniger angezeigt habe. Dieser Fehler sei erst bemerkt worden, als er im Oktober wieder auf Winterreifen gewechselt habe. Für sein Vorbringen habe er Zeugen. 3) Auf Ebene des Rechtsmittelverfahrens wurde der Beschwerdeführer zunächst vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 14.03.2016 eingeladen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Unterlagen - über die auf dem Fahrzeug Z-TX**** zu verwendende Bereifung (zB Zulassungsunterlagen) und - über die am 28.05.2015 auf dem Fahrzeug Z-TX**** tatsächlich montierten Reifen (zB Rechnung) dem Gericht zu übermitteln, dies zur Überprüfung seines Rechtsmittelvorbringens. Mit Email vom 23.05.2016 teilte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass den Fahrzeugschein sein Bekannter BB habe, der ihm den Renault überlassen hätte. Eine Rechnung – so der Rechtmittelwerber weiter – habe er nicht, da vermutlich neuwertige gebrauchte Reifen verwendet worden seien. Der Zeuge CC müsste sich aber mit den technischen Fragen im Zusammenhang mit der falschen Reifengröße auskennen. Die Zeugen für seine Schuldlosigkeit hätte er bereits genannt. Am 24.05.2016 wurde eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein fahrzeugtechnischer Sachverständiger zur Verantwortung des Beschwerdeführers einer Befragung unterzogen wurde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat mit der angefochtenen Strafentscheidung dem Rechtsmittelwerber eine Verwaltungsübertretung

§ 30

Abs 1 Z 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft angelastet.Die belangte Behörde hat mit der angefochtenen Strafentscheidung dem Rechtsmittelwerber eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, des Immissionsschutzgesetzes-Luft angelastet. Nach § 30 Abs 1 Z 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl I Nr 115/1997, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 77/2010, begeht derjenige – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen, der einer

§§ 14

und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung

§ 10zuwiderhandelt.

Nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 1997,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2010,, begeht derjenige – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen, der einer

Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung

Paragraph 10, zuwiderhandelt. Entsprechend den Regelungen der §§ 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft besteht für den Landeshauptmann die Möglichkeit, zur Verringerung der durch den Verkehr verursachten Immissionsbelastung und zur Verbesserung der Luftgüte in einem Sanierungsgebiet mit Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen festzulegen. Davon hat der Tiroler Landeshauptmann mit der Verordnung vom 17.11.2014, LGBl Nr 145/2014, auch Gebrauch gemacht und wurde mit dieser Verordnung auf bestimmten Abschnitten der A 12 Inntalautobahn eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeführt. Entsprechend den Regelungen der Paragraphen 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft besteht für den Landeshauptmann die Möglichkeit, zur Verringerung der durch den Verkehr verursachten Immissionsbelastung und zur Verbesserung der Luftgüte in einem Sanierungsgebiet mit Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen festzulegen. Davon hat der Tiroler Landeshauptmann mit der Verordnung vom 17.11.2014, Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2014,, auch Gebrauch gemacht und wurde mit dieser Verordnung auf bestimmten Abschnitten der A 12 Inntalautobahn eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeführt. § 3 der in Bezug auf den Tatzeitpunkt 28.05.2015 verfahrensrelevanten Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 145/2014, sah Folgendes vor:Paragraph 3, der in Bezug auf den Tatzeitpunkt 28.05.2015 verfahrensrelevanten Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2014,, sah Folgendes vor: „§ 3 Maßnahme

(1)Für folgende Abschnitte der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit, unbeschadet des Abs. 2, mit 100 km/h festgesetzt:
(1)Für folgende Abschnitte der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit, unbeschadet des Absatz 2,, mit 100 km/h festgesetzt:
  1. a)auf der Richtungsfahrbahn Bregenz der A 12 Inntal Autobahn: - von Straßenkilometer 0,050 (Koordinaten: 47.604844 N, 12.192861 O) im Gemeindegebiet von Kufstein bis Straßenkilometer 65,699 (Koordinaten: 47.278099 N, 11.532606 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_1_065,69) im Gemeindegebiet von Tulfes, …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) In der vorliegenden Rechtssache bestreitet der Beschwerdeführer die objektive Verwirklichung des ihm angelasteten Verwaltungsdelikts einer Geschwindigkeits-überschreitung nicht. Weder hat er Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses des eingesetzten Radargerätes vorgebracht noch hat er in Abrede gestellt, mit dem von ihm verwendeten Fahrzeug am Tatort auf der Autobahn A **1 die vorgeworfene Geschwindigkeit von 125 km/h gefahren zu sein, obwohl nur eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt gewesen wäre. Angesichts des aktenkundigen Radarfotos und des vom Meldungsleger vorgelegten Eichscheines betreffend das gegenständlich verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät bestehen für das erkennende Verwaltungsgericht in Zusammenschau mit den Angaben des eingeschrittenen Polizisten in der verfahrensgegenständlichen Anzeige keine Zweifel daran, dass der Rechtsmittelwerber in objektiver Hinsicht das ihm zur Last gelegte Verwaltungsdelikt begangen hat. 2) Der Rechtsmittelwerber vermeint allerdings, dass er bei der Begehung der Übertretung nicht schuldhaft gehandelt habe, weswegen seine Bestrafung nicht gerechtfertigt sei. In diesem Zusammenhang hat er ins Treffen geführt, dass er vor der Tat neue Sommerreifen montieren habe lassen, wobei der Reifenmonteur versehentlich etwas zu große Reifen aufgezogen habe, wodurch der Tacho im verwendeten Fahrzeug etwa 15% nachgegangen sei, vorliegend also etwa 20 km/h weniger angezeigt habe, wobei dieser Fehler erst nach der Tat im Oktober beim Wechseln auf Winterreifen bemerkt worden sei. Mit diesem Beschwerdevorbringen behauptet der Rechtsmittelwerber seine Schuldlosigkeit an der von ihm begangenen Geschwindigkeitsübertretung. Zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit dieses Beschwerdevorbringens sah sich das erkennende Verwaltungsgericht veranlasst, einen kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen zur aufgeworfenen Fragestellung der nicht korrekten Geschwindigkeitsanzeige bei Montage einer nicht korrekten Bereifung auf einem Fahrzeug einer Befragung zu unterziehen. Bei der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2016 wurde nun dem gerichtlich beigezogenen fahrzeugtechnischen Sachverständigen folgende Frage gestellt: „Nachdem vom Beschwerdeführer weder Unterlagen über die auf dem Fahrzeug Z-TX**** zu verwendende Bereifung noch solche über die am 28.05.2015 auf diesem Fahrzeug tatsächlich montierten Reifen vorgelegt worden sind und daher vom Sachverständigen eine genaue Berechnung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht erfolgen kann, wurde dieser gefragt, ob es aus technischer Sicht vorstellbar ist, auf dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug solche Reifen mit einer derartigen anderen Dimension im Durchmesser zu montieren, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h (125 km/h statt der erlaubten 100 km/
  2. h)vom Tachometer nicht angezeigt wird, der Tachometer also 100 km/h anzeigt, obwohl eine Geschwindigkeit von 125 km/h gefahren wird.“ Dazu erklärte der Sachverständige wie folgt: „Damit im Fahrzeug auf dem Tachometer eine um 25 km/h niedrigere Geschwindigkeit als tatsächlich gefahren angezeigt wird, müssten Reifen am Fahrzeug montiert werden, die im Vergleich zu den tatsächlich zu verwendenden Reifen in ihrem Durchmesser sehr deutlich vergrößert sind. Das heißt, dass der geänderte Durchmesser der Reifen sehr auffällig wäre. Ein solcher Unterschied in der Reifendimension müsste eigentlich jedermann auffallen. Im Normalfall könnten derart größere Reifen am Fahrzeug gar nicht montiert werden, da sie nicht ausreichend Platz am Fahrzeug finden würden. Um eine derart erniedrigte Geschwindigkeitsanzeige auf dem Tachometer – wie behauptet – erreichen zu können, müssten die Reifen in ihrem Durchmesser so verändert werden, dass sie entweder technisch am Fahrzeug gar nicht montiert werden könnten oder jedenfalls der Unterschied so auffällig wäre, dass jedermann der Unterschied beim Reifenwechsel auffallen hätten müssen.“ Mit Blick auf diese fachlichen Ausführungen des befassten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Fahrzeugtechnik und mit Bedachtnahme auf das eigene Vorbringen des Rechtsmittelwerbers im gegenständlichen Verfahren vertritt das erkennende Verwaltungsgericht die feste Überzeugung, dass dem Beschwerdeführer die von ihm begangene Geschwindigkeitsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist, er also bei Begehung der Übertretung schuldhaft gehandelt hat, wozu im Einzelnen Folgendes zu bemerken ist:
  3. a)Entsprechend den nachvollziehbaren und sehr einleuchtenden Darlegungen des beigezogenen Sachverständigen hätten im Gegenstandsfall die Reifen in ihrem Durchmesser – um die behauptete erniedrigte Geschwindigkeitsanzeige auf dem Tachometer zu erreichen – derart gravierend verändert werden müssen, dass sie entweder technisch am Fahrzeug gar nicht montiert hätten werden können oder jedenfalls der Unterschied so auffällig gewesen wäre, dass für jedermann der Unterschied in der Reifendimension beim Reifenwechsel erkennbar hätte sein müssen. Von diesen plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ausgehend kann dem Beschwerdeführer der Vorwurf nicht erspart werden, dass er beim Reifenwechsel, den er nach seinen eigenen Angaben im Beschwerdeschriftsatz vom 21.02.2016 selbst veranlasst hat („Ich habe Anfang Mai 2015 neue Sommerreifen montieren lassen, …“), die notwendige Sorgfalt hat missen lassen. Dem Beschwerdeführer als Lenker des Tatfahrzeuges zum Tatzeitpunkt wäre es jedenfalls im Sinne der Bestimmung des § 102 Abs 1 Kraftfahrgesetz zumutbar gewesen, nach erfolgtem Reifenwechsel sich vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges zu überzeugen, dies nach erfolgtem Reifenwechsel insbesondere in Bezug auf eine ordnungsgemäße Bereifung des von ihm verwendeten Fahrzeuges.Dem Beschwerdeführer als Lenker des Tatfahrzeuges zum Tatzeitpunkt wäre es jedenfalls im Sinne der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz zumutbar gewesen, nach erfolgtem Reifenwechsel sich vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges zu überzeugen, dies nach erfolgtem Reifenwechsel insbesondere in Bezug auf eine ordnungsgemäße Bereifung des von ihm verwendeten Fahrzeuges. Hätte er dies mit der notwendigen Sorgfalt getan, hätte ihm entsprechend den glaubhaften Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen auf alle Fälle auffallen müssen, dass Reifen montiert worden waren, die einen augenfällig anderen Durchmesser aufgewiesen haben, zumal der Unterschied in der Reifendimension nach den Darlegungen des Sachverständigen jedenfalls sehr deutlich gewesen hätte sein müssen. Wenn der Rechtsmittelwerber diesen deutlichen Unterschied im Reifendurchmesser nicht bemerkt hat, so hat er augenscheinlich die erforderliche Sorgfalt bei dem von ihm veranlassten Reifenwechsel vermissen lassen. Schon insofern ist dem Beschwerdeführer ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, schenkte man seinen Beschwerdeausführungen Glauben. Selbst wenn man also der Beschwerdeargumentation folgte, führte dies nicht zum Ergebnis, dass den Rechtsmittelwerber an der Begehung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe.
  4. b)Aber auch aus einem anderen Grund kann mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers nicht angenommen werden, selbst wenn man von der Richtigkeit seiner Angaben ausginge. Denn selbst wenn es zuträfe, dass die Geschwindigkeitsanzeige in dem von ihm gelenkten Fahrzeug um etwa 15% nachgegangen wäre, also etwa 20 km/h weniger angezeigt hätte, so wäre damit in Bezug auf die subjektive Tatseite für den Rechtsmittelwerber insofern nichts zu gewinnen, als nicht nachvollzogen werden kann, wie jemandem das Unerlaubte seines Tuns nicht bewusst sein hätte sollen, wenn er eine Geschwindigkeit von 105 km/h (vorgeworfene Fahrgeschwindigkeit von 125 km/h abzüglich der vom Rechtsmittelwerber behaupteten 20 km/h, die der Tacho angeblich zu wenig angezeigt habe) gefahren ist, obwohl eine Geschwindigkeit von 100 km/h eingehalten hat werden müssen. Wenn nämlich für eine bestimmte Straßenstrecke – so wie im Gegenstandsfall – eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 100 km/h angeordnet ist, so muss ein Fahrzeuglenker, der eine Geschwindigkeit von 105 km/h fährt, zweifelsohne damit rechnen, die vorgesehene Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Da selbst nach den eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers noch immer eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h verbliebe, vermag er sich mit seinem Vorbringen nicht schuldbefreiend zu rechtfertigen.
  5. c)Davon abgesehen wird vom erkennenden Verwaltungsgericht der Rechtfertigung des Rechtsmittelwerbers ohnehin kein Glauben geschenkt, sondern werden diese Ausführungen als Schutzbehauptung gewertet. Bei dieser beweiswürdigenden Wertung ließ sich das Landesverwaltungsgericht Tirol von folgenden Überlegungen leiten: Zunächst ist in diesem Zusammenhang deutlich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen ist. Trotz Aufforderung durch das entscheidende Gericht hat der Rechtsmittelwerber nicht jene Unterlagen vorgelegt, die eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ermöglicht hätten. Weder hat er Unterlagen in Vorlage gebracht, welche Bereifung auf dem Tatfahrzeug zu verwenden ist (zB Zulassungsunterlagen), noch hat er dazu Angaben gemacht. Gleichermaßen verhält es sich in Bezug auf die am Tag der Tat tatsächlich montierten Reifen am Tatfahrzeug. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer weder Unterlagen vorgelegt noch konkrete Angaben gemacht. Wenn der Rechtsmittelwerber bezüglich des Fahrzeugscheines darauf hingewiesen hat, dass diese Unterlage sein Bekannter BB hätte, so ist vorweg darauf aufmerksam zu machen, dass nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen Zulassungsbesitzer des Tatfahrzeuges ein Herr DD aus Z ist. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht näher erläutert, warum sein Bekannter ihm den Fahrzeugschein nicht zur Übermittlung einer Kopie an das erkennende Gericht überlassen hat können. Insofern spricht der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber bezüglich der angeforderten Zulassungsunterlagen bloß auf seinen Bekannten verwies, aber offenkundig keinerlei Bemühungen gesetzt hat, der gerichtlichen Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen zu entsprechen, sehr deutlich dafür, dass der Rechtsmittelwerber seiner Mitwirkungspflicht nicht wirklich nachkommen hat wollen. Gleiches gilt für die angeblich nicht vorhandene Rechnung über die tatsächlich am Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt montierten Reifen, da nach den Angaben des Rechtsmittelwerbers „vermutlich neuwertige gebrauchte Reifen verwendet wurden“. Warum keine Rechnung ausgestellt werden sollte, wenn neuwertige gebrauchte Reifen verwendet werden, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Vielmehr spricht diese Ausführung des Rechtsmittelwerbers dafür, dass er eine Ausrede gesucht hat, um keine Rechnungsunterlage vorlegen zu müssen. Wenn der Beschwerdeführer schließlich in seinem Email vom 23.05.2016 an das Landesverwaltungsgericht Tirol in Bezug auf das Tatfahrzeug von einem überlassenen Renault spricht, wogegen laut Anzeigeunterlagen das Tatfahrzeug ein VW gewesen ist, so macht auch diese Diskrepanz deutlich, dass der Rechtsmittelwerber augenscheinlich verschiedene Sachverhalte miteinander verwechselt und er zum verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf offenkundig auch Angaben macht, die sich auf einen anderen Sachverhalt beziehen. Insgesamt kann nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers nicht gefolgt werden und ist es ihm im vorliegenden Verfahren nicht gelungen, sich schuldbefreiend zu rechtfertigen. 3) Soweit der Rechtsmittelwerber zur Untermauerung seines Vorbringens auf Zeugen verweist, ist darauf aufmerksam zu machen, dass er erstmalig in seinem Email vom 23.05.2016 an das Landesverwaltungsgericht Tirol Zeugen namentlich benannt hat, dies allerdings ohne Angabe einer ladungsfähigen Adresse und bei einem Zeugen auch ohne Angabe des Vornamens. Der Beschwerdeführer meint, dass der Zeuge C, dessen Vorname und Adresse nicht angegeben wurden, sich mit den technischen Fragen im Zusammenhang mit der falschen Reifengröße auskennen müsste. Dazu ist festzuhalten, dass für technische Fragestellungen vom Gericht ein Sachverständiger beigezogen worden ist, weshalb eine Befragung des angeführten Zeugen zu technischen Fragestellungen unterbleiben konnte. Was den Bekannten BB anbelangt, der dem Beschwerdeführer einen Renault überlassen haben soll und der über den Fahrzeugschein dieses Renault verfügen sollte, ist festzuhalten, dass tatgegenständlich ein Fahrzeug der Marke Volkswagen gewesen ist und nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen ein Herr DD Zulassungsbesitzer des Tatfahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen ist. Offenkundig verwechselt der Rechtsmittelwerber verschiedene Sachverhalte, eine Befragung des Bekannten BB konnte daher unterbleiben. Der verfahrensgegenständlich maßgebliche Sachverhalt konnte auch ohne die Befragung der genannten Personen ausreichend geklärt werden. Im Übrigen sind die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers zu seinen Zeugen doch sehr unsubstantiiert, sodass nicht ganz klar ist, zu was die Zeugen befragt hätten werden sollen, sodass auch aus diesem Grund eine Zeugenbefragung nicht geboten war. Schließlich ist hier noch darauf hinzuweisen, dass die im Gegenstandsfall interessierenden Fragen der vorschriftsgemäß zu verwendenden und der angeblich tatsächlich angebrachten Bereifung vor allem durch die Vorlage der vom Gericht beim Rechtsmittelwerber angeforderten Unterlagen geklärt hätten werden können, welche Unterlagen aber vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht wurden. 4) Zur Strafbemessung ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten:

§ 19VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung bestehen grundsätzlich keine Bedenken seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts, wobei insbesondere darauf Bedacht genommen wurde, dass vom Rechtsmittelwerber der Annahme der belangten Behörde, er verfüge zumindest über ein durchschnittliches Einkommen, nicht entgegengetreten worden ist. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde als nicht unerheblich, vielmehr schwerwiegend einzustufen, zumal die übertretene Norm insofern dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dient, als damit die Schadstoffbelastung im Sanierungsgebiet gesenkt werden soll. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liegt im Gegenstandsfall schon ein Strafmilderungsgrund vor, nämlich der der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, da entsprechend einem im Akt der belangten Behörde angebrachten Vermerk dieser keine Vorstrafen aufweist. Dieser Umstand vermag allerdings keine Strafminderung zu tragen, zumal die belangte Behörde den ihr zur Verfügung gestandenen Strafrahmen von Euro 2.180,-- nur zu einem sehr geringen Umfang ausgeschöpft hat, nämlich nur zu etwa 5%. Erschwerungs- und weitere Milderungsgründe sind im Übrigen auch für das erkennende Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Die ausgesprochene Geldstrafe ist – im Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde – auch mit ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen vereinbar. Folglich ist die verhängte Geldstrafe insgesamt nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu beurteilen sind. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Beschwerdefall war entscheidend, wie die Verantwortung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung gewertet wurde, nämlich als Schutzbehauptung, der nicht zu folgen war. Entscheidend war weiters, dass ein schuldhaftes Verhalten des Rechtsmittelwerbers selbst dann noch gegeben wäre, folgte man seiner Verantwortung. In diesem Zusammenhang ist für das erkennende Verwaltungsgericht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0523.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.