RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/0299-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse,X, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 30.12.2015, ohne Zahl, wegen eines baubehördlichen Auftrags zur Beseitigung einer Jagdhütte im nördlichen Bereich des Gst ***/1 KG X, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse,römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 30.12.2015, ohne Zahl, wegen eines baubehördlichen Auftrags zur Beseitigung einer Jagdhütte im nördlichen Bereich des Gst ***/1 KG römisch zehn, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Beseitigung der gegenständlichen Jagdhütte bis 31.7.2016 aufgetragen wird.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Beseitigung der gegenständlichen Jagdhütte bis 31.7.2016 aufgetragen wird.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 6.10.2014 zeigte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde X die Errichtung einer Jagdhütte im Sinne des § 41 Abs 2 lit c TROG 2011 mit einer Nutzfläche von 9,2 m2 auf Gst ***/1 KG X unter Vorlage von Planunterlagen an.Mit Eingabe vom 6.10.2014 zeigte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde römisch zehn die Errichtung einer Jagdhütte im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, Litera c, TROG 2011 mit einer Nutzfläche von 9,2 m2 auf Gst ***/1 KG römisch zehn unter Vorlage von Planunterlagen an. Mit Schreiben vom 9.10.2014 teilte die Gemeinde X dem Beschwerdeführer mit, dass das Bauvorhaben im Bauausschuss behandelt und festgestellt worden sei, dass dieses bewilligungspflichtig ist und werde um Nachreichung der erforderlichen Planunterlagen (Baugesuch inklusive Baubeschreibung, Lageplan und Einreichplan) ersucht. Der Bauwerber wurde in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass ansonsten sein Baugesuch nicht behandelt werden könne.Mit Schreiben vom 9.10.2014 teilte die Gemeinde römisch zehn dem Beschwerdeführer mit, dass das Bauvorhaben im Bauausschuss behandelt und festgestellt worden sei, dass dieses bewilligungspflichtig ist und werde um Nachreichung der erforderlichen Planunterlagen (Baugesuch inklusive Baubeschreibung, Lageplan und Einreichplan) ersucht. Der Bauwerber wurde in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass ansonsten sein Baugesuch nicht behandelt werden könne. Mit Schreiben vom 14.11.2014 teilte der Bürgermeister der Gemeinde X dem Beschwerdeführer mit, dass das Bauansuchen mangels Nachreichung der erforderlichen Unterlagen abgewiesen werde und wurden die bereits eingereichten Planunterlagen retourgeschickt.Mit Schreiben vom 14.11.2014 teilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn dem Beschwerdeführer mit, dass das Bauansuchen mangels Nachreichung der erforderlichen Unterlagen abgewiesen werde und wurden die bereits eingereichten Planunterlagen retourgeschickt. Mit Schreiben vom 18.3.2015 teilte der Bürgermeister der Gemeinde X dem Beschwerdeführer mit, dass er Kenntnis davon erlangt habe, dass auf Gst ***/1 KG X seitens des Beschwerdeführers Bautätigkeiten stattgefunden hätten und ersuchte ihn um Mitteilung, um welche Bautätigkeiten es sich handelt sowie um Zusendung der für die Feststellung einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht erforderlichen Planunterlagen.Mit Schreiben vom 18.3.2015 teilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn dem Beschwerdeführer mit, dass er Kenntnis davon erlangt habe, dass auf Gst ***/1 KG römisch zehn seitens des Beschwerdeführers Bautätigkeiten stattgefunden hätten und ersuchte ihn um Mitteilung, um welche Bautätigkeiten es sich handelt sowie um Zusendung der für die Feststellung einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht erforderlichen Planunterlagen. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1.4.2015 seine Bauanzeige vom 6.10.2014 (das Datum wurde nicht einmal geändert) unter Vorlage der im Wesentlichen selben Unterlagen erneut ein. Im weiteren Verfahren ersuchte die Gemeinde X den Bezirksjägermeister B B um Abgabe einer Stellungnahme zur Frage, ob das geplante Baugesuch zur Ausübung der Jagd nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich ist.Im weiteren Verfahren ersuchte die Gemeinde römisch zehn den Bezirksjägermeister B B um Abgabe einer Stellungnahme zur Frage, ob das geplante Baugesuch zur Ausübung der Jagd nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich ist. Mit Schreiben vom 19.4.2015 führte der Bezirksjägermeister aus, dass von der unbedingten Notwendigkeit einer Jagdhütte nur dann gesprochen werden könne, wenn sonst keine Möglichkeit bestehe, sich vor plötzlichen Wetterumschwüngen schützen zu können, wenn der ständige Auf- bzw Abstieg ins Gelände und wieder zurück ins Tal nicht zugemutet werden könne oder wenn durch diese Aktivitäten eine verhältnismäßig große Störung des Wildes stattfinde und dadurch eine Erfüllung des Abschussplanes erschwert würde. Im vorliegenden Fall treffe jedoch keiner dieser Umstände zu, zumal diese Hütte nicht zur Jagdausübung genutzt werde. Die Haltung und Nutzung von jagdbaren Tieren in einem Gehege sei eher mit einem landwirtschaftlichen Betrieb zu vergleichen. Bei Vorliegen eines Geheges, welches einen geschützten Bereich darstelle, ruhe die Jagd. Ausstattung und Ausmaß der Jagdhütte sei angesichts dessen nicht relevant. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Errichtung einer Jagdhütte für die Betreuung eines Wildgeheges keinesfalls erforderlich und absolut die falsche Bezeichnung sei. Unter Verweis auf diese negative Stellungnahme untersagte der Bürgermeister der Gemeinde X mit Bescheid vom 29.4.2015 gemäß § 23 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) in Verbindung mit § 41 Abs 2 TROG 2011 die Errichtung der angezeigten Jagdhütte.Unter Verweis auf diese negative Stellungnahme untersagte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn mit Bescheid vom 29.4.2015 gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 die Errichtung der angezeigten Jagdhütte. Gegen diese Entscheidung erhob A A durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Behörde zu keinem Zeitpunkt das mit Eingabe vom 6.10.2014 angezeigte Bauvorhaben gemäß § 22 Abs 3 (gemeint wohl: § 23 Abs 3) TBO 2011 bescheidmäßig untersagt habe. Daraus ergebe sich nach § 22 Abs 4 (gemeint wohl: § 23 Abs 4) TBO 2011 zwingend, dass das Bauvorhaben ausgeführt werden dürfe. Insofern sei es der Behörde nicht mehr gestattet, das zwischenzeitlich ausgeführte Bauvorhaben zu untersagen. Vielmehr hätte sie erkennen müssen, dass eine entschiedene Sache vorliegt, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.Gegen diese Entscheidung erhob A A durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Behörde zu keinem Zeitpunkt das mit Eingabe vom 6.10.2014 angezeigte Bauvorhaben gemäß Paragraph 22, Absatz 3, (gemeint wohl: Paragraph 23, Absatz 3,) TBO 2011 bescheidmäßig untersagt habe. Daraus ergebe sich nach Paragraph 22, Absatz 4, (gemeint wohl: Paragraph 23, Absatz 4,) TBO 2011 zwingend, dass das Bauvorhaben ausgeführt werden dürfe. Insofern sei es der Behörde nicht mehr gestattet, das zwischenzeitlich ausgeführte Bauvorhaben zu untersagen. Vielmehr hätte sie erkennen müssen, dass eine entschiedene Sache vorliegt, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.10.2015, LVwG-2015/31/1465-1, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.10.2015, , LVwG-2015/31/1465-1, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Rede davon sein könne, dass es durch Ablauf der Frist des § 23 Abs 3 TBO 2011 zu einem Konsens über ein nach den baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtiges Gebäudes gekommen sei. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Rede davon sein könne, dass es durch Ablauf der Frist des Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 zu einem Konsens über ein nach den baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtiges Gebäudes gekommen sei. Verwiesen wurde dabei ua auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof, wonach aus dem Ablauf der in § 23 Abs 3 TBO 2011 angeführten Frist keinesfalls geschlossen werden könne, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben durch den bloßen Fristablauf zu einem anzeigepflichtigen werde und damit keiner Baubewilligung bedürfe.Verwiesen wurde dabei ua auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof, wonach aus dem Ablauf der in Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 angeführten Frist keinesfalls geschlossen werden könne, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben durch den bloßen Fristablauf zu einem anzeigepflichtigen werde und damit keiner Baubewilligung bedürfe. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshof vom 29.1.2016, Ra 2015/06/0133-3 zurückgewiesen. Der Begründung dieses Beschlusses kann entnommen werden, dass in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzlich Bedeutung zukäme. Der Begründung dieses Beschlusses kann entnommen werden, dass in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzlich Bedeutung zukäme. Gleichzeitig wurde bekräftigt, dass der Ablauf der Frist des § 23 Abs 3 TBO 2011 im Bauanzeigeverfahren nicht zu einem baurechtlichen Konsens führe; ein Bescheid nach § 23 Abs 4 leg cit kann daher auch nach Ablauf dieser Frist erlassen werden, ohne dass dies den Revisionswerber in seinen Rechten verletzte (vgl Erkenntnis VwGH vom 22.2.2012, 2011/06/0183).Gleichzeitig wurde bekräftigt, dass der Ablauf der Frist des Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 im Bauanzeigeverfahren nicht zu einem baurechtlichen Konsens führe; ein Bescheid nach Paragraph 23, Absatz 4, leg cit kann daher auch nach Ablauf dieser Frist erlassen werden, ohne dass dies den Revisionswerber in seinen Rechten verletzte vergleiche Erkenntnis VwGH vom 22.2.2012, 2011/06/0183). Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 30.12.2015, ohne Zahl, wurde A A als Eigentümer der im nördlichen Bereich des Gst ***/1 KG X befindlichen Jagdhütte mit einer Nutzfläche von 9,2 m² deren Beseitigung binnen einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen und diesem gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 die weitere Benützung der genannten baulichen Anlage untersagt.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 30.12.2015, ohne Zahl, wurde A A als Eigentümer der im nördlichen Bereich des Gst ***/1 KG römisch zehn befindlichen Jagdhütte mit einer Nutzfläche von 9,2 m² deren Beseitigung binnen einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen und diesem gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benützung der genannten baulichen Anlage untersagt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A A durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache teilt der Beschwerdeführer mit, dass er Rechtsanwalt, Adresse, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 30.12.2015, wonach ihm als Eigentümer der Jagdhütte im nördlichen Bereich der GP ***/1, KG X, mit einer Nutzfläche von 9,2 m2, deren Beseitigung aufgetragen wurde, innerhalb offener Frist nachstehendeDer Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 30.12.2015, wonach ihm als Eigentümer der Jagdhütte im nördlichen Bereich der Gesetzgebungsperiode , ***/1, KG römisch zehn, mit einer Nutzfläche von 9,2 m2, deren Beseitigung aufgetragen wurde, innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der genannte Bescheid wird zur Gänze angefochten. Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.1.2016 zugestellt. Die 4-wöchige Beschwerdefrist endet damit am 1.2.2016, womit gegenständliche Beschwerde daher rechtzeitig eingebracht ist.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.1.2016 zugestellt. Die , 4-wöchige Beschwerdefrist endet damit am 1.2.2016, womit gegenständliche Beschwerde daher rechtzeitig eingebracht ist.
- Vorbemerkungen: Der Beschwerdeführer hat durch Email vom 6.10.2014, 16.55 Uhr, eine Bauanzeige hinsichtlich der geplanten Errichtung einer kleinen Jagdhütte beim Gemeindeamt X eingebracht.Der Beschwerdeführer hat durch Email vom 6.10.2014, 16.55 Uhr, eine Bauanzeige hinsichtlich der geplanten Errichtung einer kleinen Jagdhütte beim Gemeindeamt römisch zehn eingebracht. Seitens der Baubehörde wurden dem Beschwerdeführer dann zwei schriftliche Mitteilungen zugestellt. Das Schreiben der Gemeinde X vom 9.10.2014 beinhaltet Ausführungen darüber, dass der Bauausschuss der Meinung sei, dass es sich um ein nach § 21 TBO bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle.Seitens der Baubehörde wurden dem Beschwerdeführer dann zwei schriftliche Mitteilungen zugestellt. Das Schreiben der Gemeinde römisch zehn vom 9.10.2014 beinhaltet Ausführungen darüber, dass der Bauausschuss der Meinung sei, dass es sich um ein nach Paragraph 21, TBO bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle. Durch Schreiben vom 14.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das geplante Bauvorhaben deshalb abgewiesen würde, weil fehlende Planunterlagen nicht nachgereicht worden seien. Zwischenzeitlich war die gegenständliche Hütte bereits errichtet. Im Frühjahr 2015 wurde der Beschwerdeführer seitens der Baubehörde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des bereits errichteten Gebäudes keine Bewilligung vorliege und insofern entsprechende Einreichunterlagen vorzulegen seien. Aus diesem Grunde erstattete der nunmehrige Beschwerdeführer eine neuerliche Eingabe (Bauanzeige), welche am 1.4.2015 bei der Gemeinde X einlangte. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 5.5.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Bauvorhaben der Errichtung einer kleinen Jagdhütte im Ausmaß von 9.2 m2 auf GP ***/1, KG X, untersagt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG-2015/31/1465) eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol gab der Beschwerde keine Folge und Hat der Beschwerdeführer daraufhin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht.Im Frühjahr 2015 wurde der Beschwerdeführer seitens der Baubehörde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des bereits errichteten Gebäudes keine Bewilligung vorliege und insofern entsprechende Einreichunterlagen vorzulegen seien. Aus diesem Grunde erstattete der nunmehrige Beschwerdeführer eine neuerliche Eingabe (Bauanzeige), welche am 1.4.2015 bei der Gemeinde römisch zehn einlangte. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 5.5.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Bauvorhaben der Errichtung einer kleinen Jagdhütte im Ausmaß von 9.2 m2 auf Gesetzgebungsperiode ***/1, KG römisch zehn, untersagt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol , (LVwG-2015/31/1465) eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol gab der Beschwerde keine Folge und Hat der Beschwerdeführer daraufhin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Hinsichtlich der Bauanzeige vom 6.10.2014 existieren keine Bescheide.
- Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt insofern vor, weil die Baubehörde der Gemeinde X das Verfahren zur Bauanzeige vom 6.10.2014 vollkommen unbeachtet lässt. Bei Zugrundelegung des Inhaltes dieses Verfahrens hätte die Baubehörde zur Auffassung gelangen müssen, dass - wie weiter unten noch auszuführen sein wird - der nunmehrige Beschwerdeführer das angezeigte Bauvorhaben ausführen durfte.Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt insofern vor, weil die Baubehörde der Gemeinde römisch zehn das Verfahren zur Bauanzeige vom 6.10.2014 vollkommen unbeachtet lässt. Bei Zugrundelegung des Inhaltes dieses Verfahrens hätte die Baubehörde zur Auffassung gelangen müssen, dass - wie weiter unten noch auszuführen sein wird - der nunmehrige Beschwerdeführer das angezeigte Bauvorhaben ausführen durfte.
- Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung: Ausdrücklich als Beschwerdegrund gerügt wird, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen über den Verlauf des Verfahrens zur Bauanzeige vom 6.10.2014 enthält. Richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, dass am 6.10.2014 seitens des Bauwerbers eine Bauanzeige angebracht wurde, hinsichtlich welcher allerdings kein Bescheid nach § 23 Abs 3 TBO erlassen wurde.Ausdrücklich als Beschwerdegrund gerügt wird, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen über den Verlauf des Verfahrens zur Bauanzeige vom 6.10.2014 enthält. Richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, dass am 6.10.2014 seitens des Bauwerbers eine Bauanzeige angebracht wurde, hinsichtlich welcher allerdings kein Bescheid nach , Paragraph 23, Absatz 3, TBO erlassen wurde. Die Aufnahme entsprechender Feststellungen sind insofern relevant, weil unter Zugrundelegung dieser Tatsachen der gegenständliche Bescheid nicht erlassen hätte werden dürfen. Des Weiteren ist der vorliegende Bescheid dahingehend unvollständig, als keinerlei Feststellungen darüber enthalten sind, wie die vom Bauwerber errichtete Hütte ausgeführt wurde. Richtigerweise hätte die Baubehörde hier feststellen müssen, dass die Jagdhütte genau so gebaut wurde, wie in der Bauanzeige vom 6.10.2014 enthalten.
- Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtliche Beurteilung: Die Baubehörde der Gemeinde X hat nicht erkannt, dass auf Grund des Verfahrens zur Bauanzeige vom 6.10.2014 keine Untersagung des Bauvorhabens erlassen hätte werden dürfen.Die Baubehörde der Gemeinde römisch zehn hat nicht erkannt, dass auf Grund des Verfahrens zur Bauanzeige vom 6.10.2014 keine Untersagung des Bauvorhabens erlassen hätte werden dürfen. § 23 Abs 3 TBO gibt vor, dass die Baubehörde eine Bauanzeige zu prüfen hat. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so ist dies innerhalb von 2 Monaten mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.Paragraph 23, Absatz 3, TBO gibt vor, dass die Baubehörde eine Bauanzeige zu prüfen hat. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so ist dies innerhalb von 2 Monaten mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Nun erfolgte auf Grund der Bauanzeige vom 6.10.2014, welche nachweislich beim Gemeindeamt X eingelangt ist, keine Erledigung im Sinne des § 23 Abs 3 TBO.Nun erfolgte auf Grund der Bauanzeige vom 6.10.2014, welche nachweislich beim Gemeindeamt römisch zehn eingelangt ist, keine Erledigung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, TBO. Die von der Baubehörde verfassten Schriftstücke sind keinesfalls als bindende Bescheiderledigungen anzusehen. Zwingende Rechtsfolge ist daher § 23 Abs 4 TBO, wonach das Bauvorhaben ausgeführt werden darf, wenn innerhalb der im Abs 3 genannten Frist weder das Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt wurde.Zwingende Rechtsfolge ist daher Paragraph 23, Absatz 4, TBO, wonach das Bauvorhaben ausgeführt werden darf, wenn innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt wurde. Insofern ist es der Baubehörde nicht mehr gestattet, die Entfernung des zwischenzeitlich ausgeführten Bauvorhabens aufzutragen. Die Baubehörde der Gemeinde X hätte erkennen müssen, dass es sich bei der Bauanzeige vom 6.10.2014 um eine "entschiedene Sache" handelt.Insofern ist es der Baubehörde nicht mehr gestattet, die Entfernung des zwischenzeitlich ausgeführten Bauvorhabens aufzutragen. Die Baubehörde der Gemeinde römisch zehn hätte erkennen müssen, dass es sich bei der Bauanzeige vom 6.10.2014 um eine "entschiedene Sache" handelt. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Aufgrund der eingebrachten Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist auch der Bescheid des Bürgermeisters vom 29.4.2015, wonach das Bauvorhaben untersagt werde, nicht rechtskräftig. Abgestellt auf obige Ausführungen wird daher gestellt nachstehender ANTRAG: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Erledigung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof im Verfahren LVwG-2015/31/1465
- eine Verhandlung über diese Beschwerde anberaumen,
- dieser Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid als gegenstandslos aufheben.“ Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt im vorhandenen Verwaltungsakt hinreichend dokumentiert wurde und infolgedessen für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Die zentrale Rechtsfrage des vorliegenden Verfahrens, ob von einem aufrechten Baukonsens für die gegenständliche Jagdhütte auszugehen ist, wurde bereits im Verfahren LVwG-2015/31/1465 geklärt; die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.10.2015, LVwG-2015/31/1465, erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 29.1.2016, Ra 2015/06/0133, unter ausdrücklicher Bestätigung der rechtlichen Schlussfolgerungen des bekämpften Erkenntnisses als unzulässig zurückgewiesen. Damit liegt ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Damit liegt ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015 (TBO 2011), lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015, (TBO 2011), lautet wie folgt: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […]
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
- c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
- g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
- h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. […]“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Verantwortung des Beschwerdeführers darauf, dass entgegen der Rechtsansicht der Baubehörde ein Baukonsens für das gegenständliche Bauvorhaben vorliegt, zumal am 6.10.2014 eine Bauanzeige eingebracht wurde, welche nachweislich beim Gemeindeamt X eingelangt ist und keine Erledigung iSd § 23 Abs 3 TBO 2011 erfolgt ist.Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Verantwortung des Beschwerdeführers darauf, dass entgegen der Rechtsansicht der Baubehörde ein Baukonsens für das gegenständliche Bauvorhaben vorliegt, zumal am 6.10.2014 eine Bauanzeige eingebracht wurde, welche nachweislich beim Gemeindeamt römisch zehn eingelangt ist und keine Erledigung iSd Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 erfolgt ist. Die vom Einschreiter gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen dieses Vorbringen wurden bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.10.2015, LVwG-2015/31/1465-1, widerlegt und wurde der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.1.2016, Ra 2015/06/0133-3 zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Ablauf der Frist des § 23 Abs 3 TBO 2011 im Bauanzeigeverfahren nicht zu einem baurechtlichen Konsens führe. Die vom Einschreiter gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen dieses Vorbringen wurden bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.10.2015, LVwG-2015/31/1465-1, widerlegt und wurde der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.1.2016, Ra 2015/06/0133-3 zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Ablauf der Frist des Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 im Bauanzeigeverfahren nicht zu einem baurechtlichen Konsens führe. In Ermangelung eines solchen Baukonsenses erweisen sich daher die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 30.12.2015 verfügten und auf § 39 Abs 1 bzw § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 gestützten baubehördlichen Aufträge als gesetzeskonform.In Ermangelung eines solchen Baukonsenses erweisen sich daher die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 30.12.2015 verfügten und auf Paragraph 39, Absatz eins, bzw Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 gestützten baubehördlichen Aufträge als gesetzeskonform. Dabei wurde nunmehr eine mit einem fixen Enddatum bestimmte angemessene Frist für die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage verfügt. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.0299.1