GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,00, bei Uneinbringlichkeit 53 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf EUR 50,00, bei Uneinbringlichkeit 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird und es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) zu lauten hat:
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,00, bei Uneinbringlichkeit 53 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf EUR 50,00, bei Uneinbringlichkeit 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird und es bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) zu lauten hat: Sie haben die Straße dadurch gröblich verunreinigt, indem Sie am 04.08.2015 um 16.30 Uhr im Gemeindegebiet von X auf der Straße R vom Kreisverkehr bei Straßenkilometer 67.040 (vgl Örtlichkeit B
Abbildung 1) über die Straße S und von dort in etwa bei Straßenkilometer 7,5 abzweigend in Richtung E bis zu einem Feldweg (vgl Örtlichkeit C
Abbildung 1) und von dort wieder retour in Richtung X bis zum Schotterabstellplatz neben der Straße S (vgl Örtlichkeit D
Abbildung 1) gefahren sind, obwohl Sie wussten, dass das von Ihnen gelenkte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XX-XXXX (A) übermäßig und mit möglicher Umweltschädigung Öl verliert und es dadurch zur gröblichen Verunreinigung der Straße kommt. Sie haben die Straße dadurch gröblich verunreinigt, indem Sie am 04.08.2015 um 16.30 Uhr im Gemeindegebiet von römisch zehn auf der Straße R vom Kreisverkehr bei Straßenkilometer 67.040 vergleiche Örtlichkeit B
Abbildung 1) über die Straße S und von dort in etwa bei Straßenkilometer 7,5 abzweigend in Richtung E bis zu einem Feldweg vergleiche Örtlichkeit C
Abbildung 1) und von dort wieder retour in Richtung römisch zehn bis zum Schotterabstellplatz neben der Straße S vergleiche Örtlichkeit D
Abbildung 1) gefahren sind, obwohl Sie wussten, dass das von Ihnen gelenkte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XX-XXXX (A) übermäßig und mit möglicher Umweltschädigung Öl verliert und es dadurch zur gröblichen Verunreinigung der Straße kommt. 2.
GVG in Verbindung mit § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit EUR 10,00 neu bestimmt.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit EUR 10,00 neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B) Spruchpunkt 2. angefochtenes Straferkenntnis (Übertretung nach dem AWG 2002): 1.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass esGemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass es 1.
Abbildung 1) gefährliche Abfälle, nämlich Öl durchtränkte Papiertücher, zurückgelassen, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.Sie haben am 04.08.2015 um 16.30 Uhr in E auf einem Feldweg vergleiche Örtlichkeit C
Abbildung 1) gefährliche Abfälle, nämlich Öl durchtränkte Papiertücher, zurückgelassen, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. 1.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist in X, Adresse, wohnhaft (vgl Örtlichkeit A in Abbildung 1). Am 04.08.2015 um 16.30 Uhr fuhr der Beschwerdeführer von seiner Wohnadresse im Gemeindegebiet von X auf der Straße R vom Kreisverkehr bei Straßenkilometer 67.040 (vgl Örtlichkeit B in Abbildung 1) und schließlich auf der Straße S und von dort in etwa bei Straßenkilometer 7,5 abzweigend in Richtung E, bemerkte, dass sein Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XX-XXXX (A) Öl verliert und blieb zunächst auf einem Feldweg (vgl Örtlichkeit C in Abbildung 1) stehen. Nach einer Nachschau im Motorraum auf dem Feldweg fuhr der Beschwerdeführer wieder zurück in Richtung X und stellte das Fahrzeug auf einem Schotterabstellplatz (vgl Örtlichkeit D in Abbildung 1) ab. Von dort ging er zu Fuß nach Hause, wo ihn schließlich Beamte der Polizeiinspektion Z aufsuchten und ihn mit dem Vorwurf konfrontierten, er habe gegen Bestimmungen der StVO 1960, des AWG 2002 und des KFG 1967 verstoßen. Der Beschwerdeführer ist in römisch zehn, Adresse, wohnhaft vergleiche Örtlichkeit A in Abbildung 1). Am 04.08.2015 um 16.30 Uhr fuhr der Beschwerdeführer von seiner Wohnadresse im Gemeindegebiet von römisch zehn auf der Straße R vom Kreisverkehr bei Straßenkilometer 67.040 vergleiche Örtlichkeit B in Abbildung 1) und schließlich auf der Straße S und von dort in etwa bei Straßenkilometer 7,5 abzweigend in Richtung E, bemerkte, dass sein Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XX-XXXX (A) Öl verliert und blieb zunächst auf einem Feldweg vergleiche Örtlichkeit C in Abbildung 1) stehen. Nach einer Nachschau im Motorraum auf dem Feldweg fuhr der Beschwerdeführer wieder zurück in Richtung römisch zehn und stellte das Fahrzeug auf einem Schotterabstellplatz vergleiche Örtlichkeit D in Abbildung 1) ab. Von dort ging er zu Fuß nach Hause, wo ihn schließlich Beamte der Polizeiinspektion Z aufsuchten und ihn mit dem Vorwurf konfrontierten, er habe gegen Bestimmungen der StVO 1960, des AWG 2002 und des KFG 1967 verstoßen. Abbildung 1 In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 04.08.2015 um 16.30 Uhr am Ortsende von E in Richtung X, auf einem Feldweg, neben Straße R, km 67.040, die Straße dadurch gröblich verunreinigt, indem er mit einem Öl verlierenden Fahrzeug gefahren sei und dies gewusst habe, obwohl jede gröbliche Verunreinigung der Straße verboten sei. In Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 04.08.2015 um 16.30 Uhr in E, Richtung/Kreuzung: X Ortsende von E in Richtung X, auf einem Feldweg, neben Straße R, nicht gefährliche Abfälle gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürften. Es sei eine ölverschmierte Papierrolle vorgefunden worden. In Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich in X Richtung/Kreuzung: X, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, weil festgestellt worden sei, dass die Begutachtungsplakette abgelaufen war. Dadurch habe er gegen § 92 Abs 1 in Verbindung mit § 99 Abs 4 lit g StVO 1960 (vgl Spruchpunkt 1.), gegen § 79 Abs 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 (vgl Spruchpunkt 2.) und gegen § 102 Abs 1 in Verbindung mit § 36 lit e und § 57a Abs 5 KFG 1967 (vgl Spruchpunkt 3.) verstoßen und wurde über ihn auf Grundlage des § 99 Abs 4 lit g StVO 1960 (vgl Spruchpunkt 1.) eine Geldstrafe von EUR 80,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 53 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf Grundlage des § 79 Abs 2 AWG 2002 (vgl Spruchpunkt 2.) eine Geldstrafe von EUR 150,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und auf Grundlage des § 134 Abs 1 KFG 1967 (vgl Spruchpunkt 3.) eine Geldstrafe von EUR 80,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde
G insgesamt mit EUR 35,00 bestimmt. In Spruchpunkt
Paragraph 64, VStG insgesamt mit EUR 35,00 bestimmt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol führte der Beschwerdeführer wörtlich Folgendes aus: „Sehr geehrter Herr K, ich muss leider erneut gegen die Ausführungen der Straferkenntnis, Einspruch einlegen. Es ist nicht nachvollziehbar wie jemanden seine eigenen Worte umgedreht und zur Last gelegt werden. Desweiteren stellt sich mir die Frage ob eine Zeugenaussage eines Beamten einen höheren Stellenwert hat als die eines „einfachen Bürgers“. Die Tatsache dass ich mit abgelaufener Plakette gefahren bin habe ich zu keinster Zeit bestritten, im Gegenteil und ich habe auch gesagt dass mich Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Doch die Aussage wenn ich im Besitz eines gültigen Führerscheins bin ich das hätte wissen müssen, tut es mir leid. Da ich in Deutschland meinen Führerschein gemacht habe kann so etwas schon mal passieren, so mal ich bisher nie in die Verlegenheit gekommen bin überziehen zu müssen. Österreichische Führerscheinbesitzer die jetzt in Deutschland wohnen kennen auch nicht alle Regeln. Von der Strafe dafür habe ich mich auch nie frei gesprochen. Mein Widerspruch gilt nur der Beschuldigung der bewussten schweren Umweltverschmutzung sowie dem Vorgehen der Beamten. Für ihr „Bestimmtes“ Auftreten haben bis jetzt auch noch niemand die Zeugen interessiert, die auch mein eintreffen Minuten vor den Beamten bestätigen können. Ich kann auch nicht verstehen wieso nicht zu erkennen ist worin der Unterschied der Gefährdung der Umwelt liegt wenn ich das Fahrzeug auf einen Feldweg abstelle die neben einer Futterwiese ist oder auf einen verdichteten Schotterplatz wo des Öfteren Baufahrzeuge stehen. Für mich ist das offensichtlich. Ich verwehre mich auch gegen eine massive Verschmutzung der Straße. Wenn ich auf einer Strecke von ca 3-4 km 3 ltr Öl verliere, kann ich nicht von einer erheblichen Verschmutzung ausgehen. Auch habe ich das Fahrzeug nicht auf einen abgelegenen Parkplatz abgestellt, dieser Platz ist von der Straße sehr gut erkennbar. Da sich mein Gesundheitszustand weiter verschlechtert hat und ich für unbestimmte Zeit nach U in die Klinik muss und es für mich immer noch eine Ungerechtigkeit ist, dass das Verhalten der Beamten als Bestimmtheit herunter gespielt wird und ich als krimineller Umweltsünder dargestellt werde. Aus diesem Grund werde ich diese Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung meinem Anwalt übergeben und wollte mit diesem Schreiben nur meine fristgerechte Widerspruchsfrist wahren.“ Er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 870,
dem über das Telefonat angefertigten Aktenvermerk, der dem Beschwerdeführer in weiterer Folge per E-Mail übermittelt wurde und der dem Rechtsvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.06.2016 vorlag, gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich Spruchpunkt
dem über das Telefonat angefertigten Aktenvermerk, der dem Beschwerdeführer in weiterer Folge per E-Mail übermittelt wurde und der dem Rechtsvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.06.2016 vorlag, gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich Spruchpunkt
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden zudem Stellungnahmen des RI F F (OZ 2), der Feuerwehr römisch zehn (OZ 5 und 6) und des abfalltechnischen Amtssachverständigen (OZ 9) eingeholt. Der fahrzeugtechnische Amtssachverständige übermittelte zwei Gutachten
Paragraph 57 a, KFG 1967 (OZ 10). Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 15.06.2016 statt (vgl OZ 11). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen und legte Urkunden vor (./Beilage B zur Verhandlungsschrift in OZ 11). Er teilte mit, dass er den Aktenvermerk (OZ 4) bei sich habe, aber die Meinung der erkennenden Richterin, dass der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt
KFG 1967 (OZ 10) sowie die Einvernahme des RI F F als Zeuge (OZ 11 S 3-6) und des fahrzeugtechnischen Amtssachverständigen (OZ 11 S 6-7) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.06.2016. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch die in der Verhandlung vom Rechtsvertreter vorgelegte E-Mail des Beschwerdeführers vom 29.05.2016 samt Stellungnahme der J J vom 16.05.2015, Rechnung Autohaus H GmbH vom 05.08.2015 und Rechnung der G GmbH & Co. KG W vom 24.07.2015 (./Beilage B zur Verhandlungsschrift in OZ 11) und einen Auszug aus der digitalen Katastralmappe (./Beilage C zur Verhandlungsschrift in OZ 11). Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung fern. Sein Rechtsvertreter verzichtete auf die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl OZ 11 S 2). Beweis wurde aufgenommen durch die Anzeige der Polizeiinspektion Z (RI F F) vom 09.08.2015, den Bericht des RI F F vom 04.08.2015, die Stellungnahme des RI F F vom 01.10.2015, die Niederschrift über die Einvernahme des RI F F vom 30.11.2015, den Aktenvermerk der Richterin vom 05.04.2016 über ein Telefonat mit RI F F (OZ 2), die E-Mails der Feuerwehr römisch zehn vom 21.04.2016 (OZ 5) und vom 22.04.2016 (OZ 6), die Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 27.04.2016 (OZ 9), einen aktuellen Verwaltungsstrafregisterauszug, die E-Mail des fahrzeugtechnischen Amtssachverständigen vom 13.06.2016 samt zwei Gutachten
Paragraph 57 a, KFG 1967 (OZ 10) sowie die Einvernahme des RI F F als Zeuge (OZ 11 S 3-6) und des fahrzeugtechnischen Amtssachverständigen (OZ 11 S 6-7) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.06.2016. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch die in der Verhandlung vom Rechtsvertreter vorgelegte E-Mail des Beschwerdeführers vom 29.05.2016 samt Stellungnahme der J J vom 16.05.2015, Rechnung Autohaus H GmbH vom 05.08.2015 und Rechnung der G GmbH & Co. KG W vom 24.07.2015 (./Beilage B zur Verhandlungsschrift in OZ 11) und einen Auszug aus der digitalen Katastralmappe (./Beilage C zur Verhandlungsschrift in OZ 11). Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung fern. Sein Rechtsvertreter verzichtete auf die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei vergleiche OZ 11 S 2). I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ließ das Fahrzeug (Erstzulassung: 02.03.1998) am 29.07.2015 vom Automobil und Touringclub Tirol
KFG 1967 wiederkehrend begutachten, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können (vgl OZ 10). Der Beschwerdeführer ließ das Fahrzeug (Erstzulassung: 02.03.1998) am 29.07.2015 vom Automobil und Touringclub Tirol
Paragraph 57 a, KFG 1967 wiederkehrend begutachten, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können vergleiche OZ 10). Das Fahrzeug wurde anhand des Kataloges der Prüfpositionen
Anlage 6 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) überprüft. Aus der im Gutachten
KFG 1967 vom 29.07.2015 enthaltenen Liste über die festgestellten Fahrzeugmängel ergibt sich zur Position „Flüssigkeitsverlust“ (Prüfnummer 8.4.1) wörtlich Folgendes: „jeglicher übermäßiger Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung: Ölverlust“. Der Mangel wurde als „schwerer Mangel“ im Sinne des § 10 Abs 2 Z 3 PBStV qualifiziert. In der Zusammenfassung des Gutachtens
KFG 1967 wurde zum Prüfergebnis „Gefahr in Verzug“ und zur Begutachtungsplakette „Das Fahrzeug erhält keine Begutachtungsplakette“ festgehalten (vgl OZ 10). Das Fahrzeug wurde anhand des Kataloges der Prüfpositionen
Anlage 6 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) überprüft. Aus der im Gutachten
Paragraph 57 a, KFG 1967 vom 29.07.2015 enthaltenen Liste über die festgestellten Fahrzeugmängel ergibt sich zur Position „Flüssigkeitsverlust“ (Prüfnummer 8.4.1) wörtlich Folgendes: „jeglicher übermäßiger Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung: Ölverlust“. Der Mangel wurde als „schwerer Mangel“ im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, PBStV qualifiziert. In der Zusammenfassung des Gutachtens
Paragraph 57 a, KFG 1967 wurde zum Prüfergebnis „Gefahr in Verzug“ und zur Begutachtungsplakette „Das Fahrzeug erhält keine Begutachtungsplakette“ festgehalten vergleiche OZ 10). Mit der Abholung des Fahrzeuges wusste der Beschwerdeführer, dass das Fahrzeug übermäßig viel Öl verliert und damit eine Umweltschädigung und eine gröbliche Verunreinigung der Straße möglich sind. Dieser Mangel wurde aber nicht etwa bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben. Vielmehr tauschte der Beschwerdeführer die Dieselleitung aus und testete die Dichtheit der Dieselleitung anlässlich der am 04.08.2015 gegen 16.30 Uhr durchgeführten Probefahrt, obwohl er vom vorbeschriebenen schweren Mangel und der Möglichkeit eines übermäßigen Ölverlusts mit möglicher Umweltschädigung und entsprechender Verunreinigung der Straße bei Inbetriebnahme des Fahrzeuges wusste. Das Fahrzeug verlor auf der gesamten Strecke beginnend von seiner Wohnadresse (Örtlichkeit A in Abbildung 1) über den Kreisverkehr (Örtlichkeit B in Abbildung 1) zum Feldweg (Örtlichkeit C in Abbildung 1) und zurück zum Schotterabstellplatz (Örtlichkeit D in Abbildung 1) Öl. Der Beschwerdeführer stellte das Fahrzeug erstmals auf dem Feldweg (Örtlichkeit C in Abbildung 1) ab, holte eine Papierrolle aus dem Fahrzeug und öffnete die Motorhaube. Mit von der Papierrolle abgerissenen Papiertüchern wischte er so viel Öl auf, dass die Papiertücher völlig durchtränkt waren. Die mit Öl durchtränkten Papiertücher nahm der Beschwerdeführer bei neuerlicher Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht etwa mit, sondern warf sie achtlos weg. Sofern die vom Beschwerdeführer auf dem Feldweg zurückgelassenen Papiertücher rechtlich als Abfall zu qualifizieren sind, sind diese den gefährlichen Abfallarten mit den Schlüsselnummern 18709 – Papiertücher, ölgetränkt; und 54930 – feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle); zuzuordnen. Vom Feldweg (Örtlichkeit C in Abbildung 1) fuhr der Beschwerdeführer sodann wieder zurück in Richtung X. Auf Höhe des Schotterabstellplatzes überquerte er die Gegenfahrbahn und fuhr auf einem davon abzweigenden Weg zum Schotterabstellplatz (Örtlichkeit D in Abbildung 1), wo er das Fahrzeug abstellte und von dort zu Fuß wieder nach Hause (Örtlichkeit A in Abbildung 1) ging. Vom Feldweg (Örtlichkeit C in Abbildung 1) fuhr der Beschwerdeführer sodann wieder zurück in Richtung römisch zehn. Auf Höhe des Schotterabstellplatzes überquerte er die Gegenfahrbahn und fuhr auf einem davon abzweigenden Weg zum Schotterabstellplatz (Örtlichkeit D in Abbildung 1), wo er das Fahrzeug abstellte und von dort zu Fuß wieder nach Hause (Örtlichkeit A in Abbildung 1) ging. Der Beschwerdeführer legte in etwa eine Strecke von 4 km zurück. Vom Kreisverkehr bei Straßenkilometer 67.040 bis zum Feldweg war der Ölverlust am Größten. Selbst wenn man nur auf den Ölverlust zwischen dem Feldweg und dem Schotterabstellplatz abstellt, ist festzuhalten, dass die dadurch bewirkte Verunreinigung der Straße über das allgemein übliche Maß hinausging. Vom Ölverlust beim Kreisverkehr waren die Polizei und die Feuerwehr informiert worden. Der Verlauf der Ölspur erlaubte es den Beamten der Polizeiinspektion Z dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug vom Kreisverkehr bis zum Feldweg und von dort wieder zurück in Richtung X zu folgen. Dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum Schotterabstellplatz gelenkt hatte, nahmen die Beamten der Polizeiinspektion Z deshalb war, weil über die Gegenfahrbahn Ölspuren führten.Vom Ölverlust beim Kreisverkehr waren die Polizei und die Feuerwehr informiert worden. Der Verlauf der Ölspur erlaubte es den Beamten der Polizeiinspektion Z dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug vom Kreisverkehr bis zum Feldweg und von dort wieder zurück in Richtung römisch zehn zu folgen. Dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum Schotterabstellplatz gelenkt hatte, nahmen die Beamten der Polizeiinspektion Z deshalb war, weil über die Gegenfahrbahn Ölspuren führten. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben und die Aussage des RI F F. Er schilderte in der Verhandlung anschaulich, wie er das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug aufgrund der am Boden verlaufenden Ölspur fand. Über Vorhalt der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er sich mit den Papiertüchern lediglich die Hände abgewischt habe, führte RI F F nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die Papiertücher so mit Öl durchtränkt gewesen seien, „wie wenn man ein Geschirrtuch ins Wasser hineinlegt“. Die Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers stützen sich auf das Gutachten
Spätestens bei Abholung des Fahrzeuges wusste der Beschwerdeführer, dass das Fahrzeug übermäßig Öl verliert. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Rechnung der G GmbH & Co. KG W vom 24.07.2015 (./Beilage B zur Verhandlungsschrift in OZ 11) wurde drei Tage vor der Begutachtung
H vom 05.08.2015 (./Beilage B zur Verhandlungsschrift in OZ 11) wurde einen Tag nach der Betretung durch die Polizeiinspektion Z ausgestellt und betrifft ausschließlich die Dieselleitung. Dass der schwere Mangel in der Zeit vom 29.07.2015 bis zum 04.08.2015 repariert worden wäre, wurde nicht vorgebracht. Die Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers stützen sich auf das Gutachten
Paragraph 57 a, KFG 1967 vom 29.07.2015 (OZ 10). Spätestens bei Abholung des Fahrzeuges wusste der Beschwerdeführer, dass das Fahrzeug übermäßig Öl verliert. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Rechnung der G GmbH & Co. KG W vom 24.07.2015 (./Beilage B zur Verhandlungsschrift in OZ 11) wurde drei Tage vor der Begutachtung
Paragraph 57 a, KFG 1967 ausgestellt und ist insofern irrelevant. Die Rechnung der Autohaus H GmbH vom 05.08.2015 (./Beilage B zur Verhandlungsschrift in OZ 11) wurde einen Tag nach der Betretung durch die Polizeiinspektion Z ausgestellt und betrifft ausschließlich die Dieselleitung. Dass der schwere Mangel in der Zeit vom 29.07.2015 bis zum 04.08.2015 repariert worden wäre, wurde nicht vorgebracht. Dass die ölgetränkten Papiertücher als gefährlicher Abfall zu qualifizieren sind, ergibt sich aus der Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen (OZ 9), die unbestritten blieb. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Spruchpunkte
VO 1960 ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten.
Paragraph 92, Absatz eins, 1. Satz StVO 1960 ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten.
den erläuternden Bemerkungen zu § 92 StVO 1960 in der Fassung BGBl Nr 159/1960 sei es zur Gewährleistung der Ordnung und Sauberkeit im Straßenverkehr notwendig gewesen, im Entwurf Bestimmungen darüber aufzunehmen, wonach jedermann auf die Reinhaltung der Straßen Bedacht zu nehmen hat und dass auch Personen, welche die Straßen nicht zum Verkehr benützen, nichts unternehmen dürfen, wodurch die Straße verunreinigt wird. Die Bestimmung sei von der Überlegung ausgegangen, dass auch verhältnismäßig geringfügige Verunreinigungen, zum Beispiel Ölflecke, zu folgenschweren Störungen im Straßenverkehr führen können, wie Ausgleiten von Fußgängern, Schleudern von Fahrzeugen, Belästigung von Personen und dergleichen (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 22 BlgNR 9. GP 71).
den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 92, StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, sei es zur Gewährleistung der Ordnung und Sauberkeit im Straßenverkehr notwendig gewesen, im Entwurf Bestimmungen darüber aufzunehmen, wonach jedermann auf die Reinhaltung der Straßen Bedacht zu nehmen hat und dass auch Personen, welche die Straßen nicht zum Verkehr benützen, nichts unternehmen dürfen, wodurch die Straße verunreinigt wird. Die Bestimmung sei von der Überlegung ausgegangen, dass auch verhältnismäßig geringfügige Verunreinigungen, zum Beispiel Ölflecke, zu folgenschweren Störungen im Straßenverkehr führen können, wie Ausgleiten von Fußgängern, Schleudern von Fahrzeugen, Belästigung von Personen und dergleichen vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 22 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 71).
den getroffenen Feststellungen verursachte der Beschwerdeführer nicht etwa bloß einen Ölfleck auf der Straße, sondern kam es auf der Straße zu einer beinahe durchgehenden Ölspur von in etwa 4 km. Wenngleich die Ölspur vom Kreisverkehr bis zum Feldweg stärker ausgeprägt war, ging bereits die vom Feldweg zum Schotterabstellplatz führende Ölspur über das übliche Maß hinaus. Die Übertretung des § 92 Abs 1
Abs 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Z 1) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Z 2) nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.
Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Ziffer eins,) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Ziffer 2,) nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die mit Öl durchtränkten Papiertücher auf dem Feldweg achtlos weggeworfen. Insofern hat er sich der Papiertücher entledigt und ist der subjektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 verwirklicht. Infolge der getroffenen Feststellungen sind die mit Öl durchtränkten Papiertücher als gefährlicher Abfall zu qualifizieren. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die mit Öl durchtränkten Papiertücher auf dem Feldweg achtlos weggeworfen. Insofern hat er sich der Papiertücher entledigt und ist der subjektive Abfallbegriff im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 verwirklicht. Infolge der getroffenen Feststellungen sind die mit Öl durchtränkten Papiertücher als gefährlicher Abfall zu qualifizieren. Die Öl durchtränkten Papiertücher wurden auf einem Feldweg zurückgelassen. Dass ein Feldweg keine für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen genehmigte Anlage darstellt, liegt auf der Hand und wurde gar nicht behauptet. Als für die Sammlung oder Behandlung geeignete Orte gelten beispielsweise Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 984 BlgNR
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden, zu bestrafen, wer Straßen gröblich verunreinigt.
Paragraph 99, Absatz 4, Litera g, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden, zu bestrafen, wer Straßen gröblich verunreinigt.
Abs 1 Z 1 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 3 sammelt, lagert oder behandelt und ist mit Geldstrafe von 850 bis 41 200 zu bestrafen.
Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, wer gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 3, sammelt, lagert oder behandelt und ist mit Geldstrafe von 850 bis 41 200 zu bestrafen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Bezüglich Spruchpunkt
GVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten war.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses kommt insgesamt keine Berechtigung zu, sodass der Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten war. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf Spruchpunkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.