GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 11.12.2012, Zl ****2, wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass die Grundstücke 1**/**9, 1**5, 1**1, 1**7, 1**9, 1**0 und 1*6*, alle vorgetragen in EZ XX Grundbuch X, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 11.12.2012, Zl ****2, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass die Grundstücke 1**/**9, 1**5, 1**1, 1**7, 1**9, 1**0 und 1*6*, alle vorgetragen in EZ römisch zwanzig Grundbuch römisch zehn, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Unter Spruchpunkt I./
Abs 1 lit c TFLG 1996 von Amts wegen die Inkraftsetzung einer Verwaltungssatzung für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S verfügt und wurde die bisher mit Bescheid der Agrarbehörde vom 11.02.2012, Zl ****2, geltende Satzung außer Kraft gesetzt.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 24.03.2016, Zl ****1, wurde
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 von Amts wegen die Inkraftsetzung einer Verwaltungssatzung für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S verfügt und wurde die bisher mit Bescheid der Agrarbehörde vom 11.02.2012, Zl ****2, geltende Satzung außer Kraft gesetzt. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A A in welcher dieser ausführt wie folgt: „Ich kann in keiner Weise einer Satzung bzw. einer Satzungsänderung zustimmen, die uns Eigentümern, das Eigentums und Selbstverwaltungsrecht nimmt bzw. genommen hat. Grundeigentum kann nicht reguliert werden! Irgendwann wird sich diese Vorgangsweise rächen! Begründung: Ich habe gegen den Bescheid auf Einräumung des Substanzsrechtes zu Lasten der Agrargemeinschaft S Berufung erhoben. Diese Berufung wurde verspätet eingebracht und konnte meine Einwände daher rechtlich nicht geltend machen. Diese hat aber der Ausschuß der Agrargemeinschaft stellvertretend für alle Eigentums und Anteilsrechtsinhaber wahrgenommen. Ich bin trotzdem grundsätzlich nach wie vor der Meinung, dass dies ein Rechtloser Vorgang und ein Rechtswidriger Eingriff in unsere grundbücherlichen Eigentumsrechte war und ist. Wir sollten uns als unser Eigentumsrecht von der Gemeinde verwalten lassen, wobei anhand einer Agrargemeinschaft, die sich bis zum Verfassungsgerichtshof dagegen gewehrt hat , bzw. das daraus entsprungene „ERKENNTNIS“ als Beispiel verwendet wurde, alle entrechteten Agrargemeinschaften in den gleichen Topf zu werfen! IST DAS UNSER RECHTSSTATT? Und das passiert nur im heilgen Land Tirol!!! X, am 10.04.2016 A A“römisch zehn, am 10.04.2016 A A“ II.römisch zwei. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 94/1996 idF LGBl Nr 70/2014 (TFLG 1996), lauten wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, (TFLG 1996), lauten wie folgt: § 34Paragraph 34 Agrargemeinschaften
Abs 2 lit f TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach § 36 TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können.
Paragraph 65, Absatz 2, Litera f, TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach Paragraph 36, TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können.
Abs 1 lit c TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und die aufgrund des Bescheides vom 11.12.2012, Zl ****2, geltende Satzung außer Kraft gesetzt. Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der neuen Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 70/2014 gebunden, insbesondere an die im zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a bis 36k TFLG 1996) normierten für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Sonderbestimmungen. Die mit Bescheid vom 11.12.2012 erlassene Satzung stimmte mit dem insbesondere aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 weitgehend geänderten Regelungen des TFLG 1996 nicht mehr überein. Die Agrarbehörde war daher
Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen eine den geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 angepasste Satzung in Kraft und die bislang geltende Satzung außer Kraft zu setzen.Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der neuen Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, gebunden, insbesondere an die im zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a bis 36 k TFLG 1996) normierten für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Sonderbestimmungen. Die mit Bescheid vom 11.12.2012 erlassene Satzung stimmte mit dem insbesondere aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, weitgehend geänderten Regelungen des TFLG 1996 nicht mehr überein. Die Agrarbehörde war daher
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen eine den geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 angepasste Satzung in Kraft und die bislang geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf § 87 Abs 2 TFLG 1996 verwiesen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft S ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 geänderten Regelungen anzupassen und den entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung zur Genehmigung vorzulegen. Da ein solcher Beschluss nicht ergangen ist, war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen.Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 verwiesen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft S ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geänderten Regelungen anzupassen und den entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung zur Genehmigung vorzulegen. Da ein solcher Beschluss nicht ergangen ist, war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte die von Amts wegen in Kraft gesetzte neue Satzung weder gesetzwidrig noch bewirkt die neue Satzung eine Einschränkung ihrer Nutzungsrechte, die ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestehen und bestanden. Der angefochtene Bescheid führt daher nicht zu einer Enteignung ihrer Nutzungsrechte. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann
GVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Art 6 EMRK und Art 47 GRC.Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei in land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder eingriffen wird. Dass Landesverwaltungsgericht konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG..2016.33.1010.1
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