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{'item': 'LVwG-2015/21/2741-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/21/2741-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde der A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in X, vertreten durch die Firma F GmbH, Adresse, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Y vom 02.10.2015, Zl ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde der A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in römisch zehn, vertreten durch die Firma F GmbH, Adresse, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Y vom 02.10.2015, Zl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „Die Bewilligung zur Beisetzung der Ascheurne des am 04.08.2015 verstorbenen B A, geboren am xx.xx.xxxx, außerhalb des Friedhofes auf dem Grundstück Nr 1**, KG Z, wird gemäß § 33 Abs 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz 1952 erteilt.“„Die Bewilligung zur Beisetzung der Ascheurne des am 04.08.2015 verstorbenen B A, geboren am xx.xx.xxxx, außerhalb des Friedhofes auf dem Grundstück Nr 1**, KG Z, wird gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Gemeindesanitätsdienstgesetz 1952 erteilt.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Zum Verfahrensgang:römisch eins. Zum Verfahrensgang: Mit Antrag vom 07.09.2015 beantragte die Beschwerdeführerin nach § 33 Abs 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz (in weiterer Folge: TGdSandienstG) die Beisetzung der Ascheurne ihres am 04.08.2015 verstorbenen Ehegatten B A, außerhalb eines Friedhofes, unter der Erdoberfläche des Privatgrundstücks Nr 1**, KG Z.Mit Antrag vom 07.09.2015 beantragte die Beschwerdeführerin nach Paragraph 33, Absatz 2, Gemeindesanitätsdienstgesetz (in weiterer Folge: TGdSandienstG) die Beisetzung der Ascheurne ihres am 04.08.2015 verstorbenen Ehegatten B A, außerhalb eines Friedhofes, unter der Erdoberfläche des Privatgrundstücks Nr 1**, KG Z. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Y vom 02.10.2015, Zl ****1, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin, die Firma F GmbH, beabsichtige, auf dem gegenständlichen Grundstück Nr 1** in Z einen sogenannten „Wald der Ewigkeit“ für die Beerdigung von Ascheurnen „aller Menschen jeglicher Religionsbekenntnisse, sowie Menschen ohne Konfession“, zu errichten. Die Firma beabsichtige, für die einzelnen Urnenbestattungen jeweils einen Antrag gemäß § 33 Abs 2 TGdSandienstG zu stellen und nach erteilter Bewilligung die Urnen im genannten Waldareal zu beerdigen. Dadurch entstehe nach Ansicht der belangten Behörde jedoch ein Friedhof im Sinne des § 33 Abs 1 TGdSandienstG. Friedhöfe dürften jedoch nach § 33 Abs 1 TGdSandienstG nur von Gemeinden oder Religionsgemeinschaften errichtet und betrieben werden. Damit lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Beisetzung der Ascheurne des B A nicht vor.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Y vom 02.10.2015, Zl ****1, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin, die Firma F GmbH, beabsichtige, auf dem gegenständlichen Grundstück Nr 1** in Z einen sogenannten „Wald der Ewigkeit“ für die Beerdigung von Ascheurnen „aller Menschen jeglicher Religionsbekenntnisse, sowie Menschen ohne Konfession“, zu errichten. Die Firma beabsichtige, für die einzelnen Urnenbestattungen jeweils einen Antrag gemäß , Paragraph 33, Absatz 2, TGdSandienstG zu stellen und nach erteilter Bewilligung die Urnen im genannten Waldareal zu beerdigen. Dadurch entstehe nach Ansicht der belangten Behörde jedoch ein Friedhof im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, TGdSandienstG. Friedhöfe dürften jedoch nach Paragraph 33, Absatz eins, TGdSandienstG nur von Gemeinden oder Religionsgemeinschaften errichtet und betrieben werden. Damit lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Beisetzung der Ascheurne des B A nicht vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zulässige und rechtzeitige Beschwerde der A A, in der unrichtige rechtliche Beurteilung bzw falsche Gesetzesanwendung moniert wird. Es lägen sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung vor. Das Gesetz sage nichts darüber aus bzw schreibe nicht vor, dass auf einem Privatgrundstück nur eine, zehn oder mehr Urnen beigesetzt werden dürften. § 33 Abs 1 TGdSandienstG sei auch nicht zu entnehmen, ab wann ein Grundstück mit mehreren Urnen als „Friedhof“ einzustufen sei. Die Friedhofseigenschaft werde in Abrede gestellt. Es werde darauf hingewiesen, dass für das gegenständliche Grundstück bereits eine Ausnahmebewilligung der Bezirkshauptmannschaft Y nach § 33 Abs 2 TGdSandienstG zu Gunsten von Frau C C bestehe. Es sei daher noch weniger verständlich, weshalb der Beschwerdeführerin hingegen die Bewilligung versagt werde. Es wird sinngemäß beantragt, der Beschwerde stattzugeben.Gegen diesen Bescheid richtet sich die zulässige und rechtzeitige Beschwerde der A A, in der unrichtige rechtliche Beurteilung bzw falsche Gesetzesanwendung moniert wird. Es lägen sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung vor. Das Gesetz sage nichts darüber aus bzw schreibe nicht vor, dass auf einem Privatgrundstück nur eine, zehn oder mehr Urnen beigesetzt werden dürften. Paragraph 33, Absatz eins, TGdSandienstG sei auch nicht zu entnehmen, ab wann ein Grundstück mit mehreren Urnen als „Friedhof“ einzustufen sei. Die Friedhofseigenschaft werde in Abrede gestellt. Es werde darauf hingewiesen, dass für das gegenständliche Grundstück bereits eine Ausnahmebewilligung der Bezirkshauptmannschaft Y nach Paragraph 33, Absatz 2, TGdSandienstG zu Gunsten von Frau C C bestehe. Es sei daher noch weniger verständlich, weshalb der Beschwerdeführerin hingegen die Bewilligung versagt werde. Es wird sinngemäß beantragt, der Beschwerde stattzugeben. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Y. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG entfallen, da – wie im Folgenden dargetan – in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Akt ergibt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da – wie im Folgenden dargetan – in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Akt ergibt. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin hat für die Antragstellung ein Antragsformular der Bezirkshauptmannschaft verwendet. Der Antrag enthält sämtliche relevanten Angaben. Dass die Urnenbeisetzung sowohl dem Wunsch des Verstorbenen als auch den Angehörigen entspricht, wird unterschriftlich bestätigt und glaubhaft gemacht. Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug mit der schriftlichen Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, sowie ein Lageplan, aus dem der Beisetzungsort hervorgeht, angeschlossen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Gemeindesanitätsdienstgesetz 1952, LGBl Nr 33/1952, zuletzt geändert durch LGBl Nr 39/2011:Gemeindesanitätsdienstgesetz 1952, Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1952,, zuletzt geändert durch LGBl Nr 39/2011: „§ 33

(1)Absatz eins,Die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe obliegen den Gemeinden. Dies gilt auch für Friedhöfe im Eigentum einer Religionsgemeinschaft (konfessionelle Friedhöfe), wenn der Friedhofseigentümer die nötige Erweiterung oder Instandhaltung des Friedhofes nicht durchführt. Im Fall einer Erweiterung verbleibt der erweiterte Teil des Friedhofes im Eigentum der Gemeinde.
(2)Absatz 2,Die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes, auch in Grüften, ist nicht zulässig; in besonders begründeten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde hievon eine Ausnahme gestatten.
(3)Absatz 3,Für jeden Friedhof ist eine Friedhofsordnung zu erlassen, die nähere Bestimmungen über die Einteilung, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabmälern, über die Benützungsrechte an Grabstätten, sanitätspolizeiliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Beerdigung, ortspolizeiliche Vorschriften über das Verhalten auf Friedhöfen sowie Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes zu enthalten hat. Die Benützungsrechte an Grabstätten sind so zu regeln, daß Beerdigungsplätze in ausreichender Anzahl am Friedhof verfügbar bleiben, wobei auf die aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorgesehenen Ruhefristen Bedacht zu nehmen ist. In neuerlassenen Friedhofsordnungen dürfen Benützungsrechte an Grabstätten auf unbegrenzte Zeit nicht mehr eingeräumt werden.“ Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: „§ 58
(1)Absatz eins,Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Absatz 3,Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, § 59Paragraph 59
(1)Absatz eins,Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Absatz 2,Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. § 60Paragraph 60 In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“ Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013:Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 122/2013: „§ 28
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Gemäß § 33 Abs 2 TGdSandienstG kann die Behörde in besonders begründeten Fällen eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Beisetzung von Ascheurnen außerhalb eines Friedhofes gestatten. Es hat sich mittlerweile zur gängigen Behördenpraxis entwickelt, den Wunsch naher Angehöriger, bzw den bescheinigten Wunsch des Verstorbenen auf eine sogenannte „Naturbestattung“, als „besonderen Grund“ genügen zu lassen. Liegen darüber hinaus die sonstigen formellen Voraussetzungen vor, so ist die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 33 Abs 2 TGdSandienstG grundsätzlich zu erteilen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, TGdSandienstG kann die Behörde in besonders begründeten Fällen eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Beisetzung von Ascheurnen außerhalb eines Friedhofes gestatten. Es hat sich mittlerweile zur gängigen Behördenpraxis entwickelt, den Wunsch naher Angehöriger, bzw den bescheinigten Wunsch des Verstorbenen auf eine sogenannte „Naturbestattung“, als „besonderen Grund“ genügen zu lassen. Liegen darüber hinaus die sonstigen formellen Voraussetzungen vor, so ist die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Paragraph 33, Absatz 2, TGdSandienstG grundsätzlich zu erteilen. Die belangte Behörde hat es im bekämpften Bescheid verabsäumt, darzulegen, weshalb im vorliegenden Fall kein besonders begründeter Fall für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorliegt. Die Behörde begründet die Abweisung des Antrags ausschließlich mit Gründen, die nichts mit der Antragstellerin zu tun haben. Der Firma F GmbH kommt im gegenständlichen Fall lediglich die Stellung einer Parteienvertreterin, jedoch nicht einer Partei zu. Antragstellende Partei ist die nunmehrige Beschwerdeführerin. Prozessgegenstand ist somit einzig und allein der Antrag nach § 33 Abs 2 TGdSandienstG und nicht die Frage des Vorliegens eines Friedhofes nach § 33 Abs 1 TGdSandienstG.Die belangte Behörde hat es im bekämpften Bescheid verabsäumt, darzulegen, weshalb im vorliegenden Fall kein besonders begründeter Fall für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorliegt. Die Behörde begründet die Abweisung des Antrags ausschließlich mit Gründen, die nichts mit der Antragstellerin zu tun haben. Der Firma F GmbH kommt im gegenständlichen Fall lediglich die Stellung einer Parteienvertreterin, jedoch nicht einer Partei zu. Antragstellende Partei ist die nunmehrige Beschwerdeführerin. Prozessgegenstand ist somit einzig und allein der Antrag nach Paragraph 33, Absatz 2, TGdSandienstG und nicht die Frage des Vorliegens eines Friedhofes nach Paragraph 33, Absatz eins, TGdSandienstG. Dass die Firma F GmbH allenfalls plant, auf dem Grundstück Nr 1**, KG Z, einen „Wald der Ewigkeit“ zu begründen, welcher für die Beisetzung einer größeren Anzahl von Urnen dienen soll, darf nicht zu Lasten der nunmehrigen Beschwerdeführerin gehen, deren Antrag feststellungsgemäß sämtliche Voraussetzungen erfüllt. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Es war der Beschwerde daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin die Beisetzung der Ascheurne ihres verstorbenen Gatten B A unter der Erde des Grundstückes Nr 1**, KG Z, nach § 33 Abs 2 TGdSandienstG zu genehmigen.Es war der Beschwerde daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin die Beisetzung der Ascheurne ihres verstorbenen Gatten B A unter der Erde des Grundstückes Nr 1**, KG Z, nach Paragraph 33, Absatz 2, TGdSandienstG zu genehmigen. Die von der Behörde aufgeworfene Frage, ob die beabsichtigte Beisetzung einer größeren Anzahl von Ascheurnen auf einem bestimmten Grundstück durch ein Begräbnisinstitut der Errichtung und dem Betrieb eines Friedhofes iSd § 33 Abs 1 TGdSandienstG gleich kommt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und erübrigt sich daher ein Eingehen auf diese Überlegungen.Die von der Behörde aufgeworfene Frage, ob die beabsichtigte Beisetzung einer größeren Anzahl von Ascheurnen auf einem bestimmten Grundstück durch ein Begräbnisinstitut der Errichtung und dem Betrieb eines Friedhofes iSd Paragraph 33, Absatz eins, TGdSandienstG gleich kommt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und erübrigt sich daher ein Eingehen auf diese Überlegungen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.21.2741.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.