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{'item': 'LVwG-2015/40/2034-10'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 59

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/40/2034-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. als unbegründet abgewiesen. 2.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. als unbegründet abgewiesen. 3.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 2. in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 40,-- zu leisten.3.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt

  1. in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 40,-- zu leisten.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

  1. Sie standen am 31.10.2013, um 02.30 Uhr, als Lenker des PKWs XX-XXXX, auf der, Straße S, bei km 21,700, im Gemeindegebiet von X, taleinwärts fahrend, mit einem Verkehrsunfall in einem ursächlichen Zusammenhang und haben es dabei unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen.
  2. Sie standen am 31.10.2013, um 02.30 Uhr, als Lenker des PKWs XX-XXXX, auf der, Straße S, bei km 21,700, im Gemeindegebiet von römisch zehn, taleinwärts fahrend, mit einem Verkehrsunfall in einem ursächlichen Zusammenhang und haben es dabei unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen.
  3. Sie haben am 31.10.2013, um 02.30 Uhr, als Lenker des PKWs XX-XXXX, auf der Straße S, bei km 21,700, im Gemeindegebiet von X, taleinwärts fahrend, einen Straßenleitpflock beschädigt und es dabei unterlassen, von dieser Beschädigung einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die bei einem Verkehrsunfall verursacht wurde, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe ihrer Identität zu verständigen.
  4. Sie haben am 31.10.2013, um 02.30 Uhr, als Lenker des PKWs XX-XXXX, auf der Straße S, bei km 21,700, im Gemeindegebiet von römisch zehn, taleinwärts fahrend, einen Straßenleitpflock beschädigt und es dabei unterlassen, von dieser Beschädigung einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die bei einem Verkehrsunfall verursacht wurde, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe ihrer Identität zu verständigen. Verwaltungsübertretungen nach
  5. §4 Abs. 5 StVO
  6. §4 Absatz 5, StVO
  7. § 99 Abs. 2 lit. e StVO i.V.m. § 31 Abs. 1 StVO
  8. Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
  9. 150,00
  10. 200,00

: § 99 Abs 3 lit b StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO § 99 Abs 2 lit e StVOParagraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden 48 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen: EUR 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens EUR 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit EUR 100,00 anzusetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 385,00 EUR“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im Straferkenntnis keine relevanten Feststellungen zum als erwiesen angenommenen Sachverhalt getroffen worden seien. Die belangte Behörde habe sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers und entscheidungswesentlichen Punkten nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er in der Vorfallsnacht derart massiv schockiert und deshalb psychisch beeinträchtigt gewesen sei, dass ihm ein zielgerichtetes Verhalten nicht zugemutet werden konnte. Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Beschädigungen am Leitpflock bereits vor dem gegenständlichen Schadensereignis vorgelegen seien bzw durch das Verhalten des Beschwerdeführers kein weiterer Schaden entstanden sei bzw ein solcher weiterer Schaden jedenfalls nicht erkennbar sei. Die belangte Behörde sei den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht nachgekommen. Weiters führe die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis an, dass entgegen den Ausführungen der Gemeinde sehr wohl ein Flurschaden verursacht worden sei. Diese Feststellung stehe im Widerspruch zur Bestätigung der Gemeinde X vom 09.12.

  1. Selbst wenn die objektiven Tatbestandselemente der §§ 4 Abs 5 und 31 Abs 1 StVO seitens des Beschwerdeführers verwirklicht worden wären, hätte die Erstbehörde jedenfalls weiters zu prüfen gehabt, ob diesbezüglich dem Beschwerdeführer ein schuldhaftes Verhalten vorwerfbar sei. Zu dieser Frage habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass es ihm aufgrund des massiv schockierten psychischen Zustandes nicht möglich gewesen sei, seinen gesetzlichen Verständigungspflichten nachzukommen. Weiters habe er in der Vorfallsnacht im hinteren Tal S sein Mobiltelefon verloren. Weiters habe der Beschwerdeführer angeführt, dass ihm gar nicht erkennbar gewesen sei, dass allenfalls Schäden aufgrund des Verkehrsunfallgeschehens dies jenseits des von ihm gelenkten PKW eingetreten seien. Bekämpft werde die Feststellung hinsichtlich Spruchpunkt
  2. Aus dieser bekämpften Feststellung sei nicht ersichtlich, von welchem Sachschaden die belangte Behörde bei Bestrafung des Beschwerdeführers ausgehe. Auch sei nicht ersichtlich, welches rechtswidrige Verhalten der Beschwerdeführer gesetzt haben solle. Aus dem Beweisverfahren sei hervorgekommen, dass ein Sachschaden nicht eingetreten sei bzw dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht davon ausgehen habe können, dass ein solcher Sachschaden vorliege. Bekämpft werde weiters die zu Spruchpunkt
  3. getroffene Feststellung. Es gelte festzustellen, dass der von der belangten Behörde als beschädigt bezeichnete Straßenleitpflock bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall beschädigt gewesen sei, dieser Straßenleitpflock durch diesen Verkehrsunfall nicht erkennbar weiter beschädigt worden sei und die Beschädigung am Straßenleitpflock jedenfalls derart geringfügig sei, dass selbst der Straßenerhalter nicht von einer Sanierung dieser Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ausgegangen sei bzw ausgehe. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, eine allfällige Beschädigung zu erkennen und hieraus eine rechtliche Schlussfolgerung der Gestalt zu ziehen, welche nicht einmal der hierzu berufene und einschlägig geschulte Straßenerhalter in den Folgemonaten gezogen habe. Die verhängten Geldstrafen seien überhöht. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im Straferkenntnis keine relevanten Feststellungen zum als erwiesen angenommenen Sachverhalt getroffen worden seien. Die belangte Behörde habe sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers und entscheidungswesentlichen Punkten nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er in der Vorfallsnacht derart massiv schockiert und deshalb psychisch beeinträchtigt gewesen sei, dass ihm ein zielgerichtetes Verhalten nicht zugemutet werden konnte. Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Beschädigungen am Leitpflock bereits vor dem gegenständlichen Schadensereignis vorgelegen seien bzw durch das Verhalten des Beschwerdeführers kein weiterer Schaden entstanden sei bzw ein solcher weiterer Schaden jedenfalls nicht erkennbar sei. Die belangte Behörde sei den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht nachgekommen. Weiters führe die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis an, dass entgegen den Ausführungen der Gemeinde sehr wohl ein Flurschaden verursacht worden sei. Diese Feststellung stehe im Widerspruch zur Bestätigung der Gemeinde römisch zehn vom 09.12.
  4. Selbst wenn die objektiven Tatbestandselemente der Paragraphen 4, Absatz 5 und 31 Absatz eins, StVO seitens des Beschwerdeführers verwirklicht worden wären, hätte die Erstbehörde jedenfalls weiters zu prüfen gehabt, ob diesbezüglich dem Beschwerdeführer ein schuldhaftes Verhalten vorwerfbar sei. Zu dieser Frage habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass es ihm aufgrund des massiv schockierten psychischen Zustandes nicht möglich gewesen sei, seinen gesetzlichen Verständigungspflichten nachzukommen. Weiters habe er in der Vorfallsnacht im hinteren Tal S sein Mobiltelefon verloren. Weiters habe der Beschwerdeführer angeführt, dass ihm gar nicht erkennbar gewesen sei, dass allenfalls Schäden aufgrund des Verkehrsunfallgeschehens dies jenseits des von ihm gelenkten PKW eingetreten seien. Bekämpft werde die Feststellung hinsichtlich Spruchpunkt
  5. Aus dieser bekämpften Feststellung sei nicht ersichtlich, von welchem Sachschaden die belangte Behörde bei Bestrafung des Beschwerdeführers ausgehe. Auch sei nicht ersichtlich, welches rechtswidrige Verhalten der Beschwerdeführer gesetzt haben solle. Aus dem Beweisverfahren sei hervorgekommen, dass ein Sachschaden nicht eingetreten sei bzw dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht davon ausgehen habe können, dass ein solcher Sachschaden vorliege. Bekämpft werde weiters die zu Spruchpunkt
  6. getroffene Feststellung. Es gelte festzustellen, dass der von der belangten Behörde als beschädigt bezeichnete Straßenleitpflock bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall beschädigt gewesen sei, dieser Straßenleitpflock durch diesen Verkehrsunfall nicht erkennbar weiter beschädigt worden sei und die Beschädigung am Straßenleitpflock jedenfalls derart geringfügig sei, dass selbst der Straßenerhalter nicht von einer Sanierung dieser Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ausgegangen sei bzw ausgehe. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, eine allfällige Beschädigung zu erkennen und hieraus eine rechtliche Schlussfolgerung der Gestalt zu ziehen, welche nicht einmal der hierzu berufene und einschlägig geschulte Straßenerhalter in den Folgemonaten gezogen habe. Die verhängten Geldstrafen seien überhöht. Es bestehe eine zeitliche Diskrepanz zwischen dem Zeitpunkt des Eintreffens der Sektorstreife am Einsatzort laut Einsatzprotokoll nämlich um 03.53 Uhr und den Aufzeichnungen im Verkehrsunfallprotokoll der PI Y vom 16.11.2013 sowie den Angaben des Zeugen Insp. B, wonach das Eintreffen erst um 04.30 Uhr gewesen wäre. Laut Einsatzprotokoll der Leitstelle Tirol sei der Polizeieinsatz vielmehr um 04.30 Uhr bereits wieder beendet worden. Der angeführte Vorfallszeitpunkt nämlich um 02.30 Uhr sei keinesfalls gesichert. Der Zeuge C C sei am Unfallort ca 30 min nach dem Unfallgeschehen eingetroffen und habe dort den Zeugen D D angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Zeuge D die Polizeidienststelle bereits alarmiert. Die Alarmierung sei um 03.35 Uhr erfolgt. Wollte man voraussetzen, dass diese Meldung durch den Zeugen D etwa ca 5 min vor Eintreffen des Zeugen C C stattgefunden habe, hätte sich sohin der gegenständliche Unfall um ca 03.10 Uhr ereignet. Als die Sektrostreife Y um 03.53 Uhr am Unfallort eingetroffen sei, sei der Zeuge D noch anwesend gewesen. Es könne keinesfalls davon gesprochen werden, dass die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt worden wäre. Ob der Beschwerdeführer in der konkreten Situation tatsächlich selbst verpflichtet gewesen sei, diese Meldung abzusetzen oder aber aufgrund der erfolgten Meldung durch den Zeugen D D der Vater des Beschwerdeführers davon ausgehen durfte, dass einstweilen keine weitere Verständigungspflicht für den Beschwerdeführer vorgelegen sei, verbleibe letztendlich als Rechtsfrage. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Am 23.02.2016 sowie am 04.05.2016 fand jeweils eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer, der Zeuge C C, der Zeuge Insp. B B, der Zeuge D D sowie ein Vertreter des Baubezirksamtes Z als Straßenverwalter einvernommen wurden. Weiters wurde im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren das Einsatzprotokoll der Leitstelle Tirol zu Event xxxxxx vom 31.10.2013 eingeholt und in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2016 verlesen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer lenkte am 31.10.2013 gegen 02.30 Uhr den PKW Land Rover Defender, schwarz mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX auf der Straße S taleinwärts und kam bei Straßenkilometer 21,700 rechts von der Fahrbahn ab, überfuhr dabei einen Straßenleitpflock aus Kunststoff, überschlug sich und kam auf der rechten Fahrzeugseite liegend zum Stillstand. Der Beschwerdeführer wurde bei dem Unfall nicht verletzt. Er ging in weiterer Folge zuerst talauswärts, drehte dann um und ging in weiterer Folge taleinwärts ca 2 km bis zum Gasthof „G“, wo er telefonisch seinen Vater verständigte. Um 03.39 Uhr wurde die Leistelle Tirol von Herrn D D verständigt. Die Polizei traf an der Unfallstelle um 04.30 Uhr, ein Rettungswagen traf um 03.53 Uhr an der Unfallstelle ein. Die anwesenden Rettungsbediensteten und der Anzeiger D D gaben gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten an, dass das verunfallte Fahrzeug immer vom Beschwerdeführer gelenkt werde. Der Beschwerdeführer selbst hat weder die Polizei persönlich verständigt, noch Herrn D D beauftragt, die Polizei zu verständigen. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Vater telefonisch vom Gasthof „G“ aus, welches ca 2 km von der Unfallstelle entfernt liegt, verständigt hatte, traf dieser ca 15 bis 20 min nach dem Anruf im Gasthof „G“ ein. In weiterer Folge fuhr der Vater des Beschwerdeführers mit ihm zurück zur Unfallstelle und traf dabei auf den Zeugen D D, welcher dem Vater des Beschwerdeführers gegenüber angab, die Rettungskräfte bereits alarmiert zu haben. Der Beschwerdeführer hat im Auto gewartet, während sein Vater mit dem Zeugen D D gesprochen hat. Noch bevor die Einsatzkräfte am Unfallsort eintrafen fuhr der Vater des Beschwerdeführers mit diesem von der Unfallstelle wieder weg zu sich nach Hause, wo der Beschwerdeführer von den erhebenden Polizeibeamten weder telefonisch noch persönlich angetroffen werden konnte. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 19.11.2013, Zl ****2 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den PKW Land Rover Defender mit dem Kennzeichen XX-XXXX am 31.10.2013 gegen 02.30 Uhr auf der Straße S im Gemeindegebiet vom X bei Straßenkilometer 21,700 gelenkt hat. Dies wird vom Beschwerdeführer mit Ausnahme der konkreten Tatzeit auch nicht bestritten. Weiters ergibt sich aus der gegenständlichen Anzeige der PI Y, dass der Beschwerdeführer rechts von der Fahrbahn abkam, sich überschlug und auf der rechten Fahrzeugseite liegend zum Stillstand kam. Auch dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zur Beschädigung des Straßenleitpflockes ergeben sich aus den im Strafakt einliegenden Fotos vom Tatort, angefertigt von der Polizeiinspektion Y sowie dem Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 23.09.2014, Zl ****3 sowie dem Ergänzungsgutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 14.11.2014, Zl ****
  7. Bei objektiver Betrachtung ist es selbst für einen Laien erkennbar, dass die Bremspuren bzw Spurrillen am Fahrbahnbankett links und rechts vom beschädigten Leitpflock vorbeiführen und das tatgegenständliche Fahrzeug am Endpunkt dieser Bremsspuren bzw Spurrillen auf der Seite liegt. Damit ist es offenkundig, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug den gegenständlichen Kunststoffleitpflock umgefahren hat und dabei wie auf den Lichtbildern dokumentierte Risse bzw Schleifspuren verursacht hat. Zu diesem Ergebnis kommt der verkehrstechnische Amtssachverständige in seinen beiden Gutachten genauso wie der Erhebungsbeamte der Polizeiinspektion Y, welcher auch als Zeuge vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommen wurde und in dieser Einvernahme einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Auch der Vertreter des Straßenerhalters gab in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass beim gegenständlichen Leitpflock keine Vorschäden gemeldet wurden. Selbst wenn Vorschäden vorhanden gewesen wären, wäre dies ohne weitere Relevanz.Aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 19.11.2013, Zl ****2 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den PKW Land Rover Defender mit dem Kennzeichen XX-XXXX am 31.10.2013 gegen 02.30 Uhr auf der Straße S im Gemeindegebiet vom römisch zehn bei Straßenkilometer 21,700 gelenkt hat. Dies wird vom Beschwerdeführer mit Ausnahme der konkreten Tatzeit auch nicht bestritten. Weiters ergibt sich aus der gegenständlichen Anzeige der PI Y, dass der Beschwerdeführer rechts von der Fahrbahn abkam, sich überschlug und auf der rechten Fahrzeugseite liegend zum Stillstand kam. Auch dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zur Beschädigung des Straßenleitpflockes ergeben sich aus den im Strafakt einliegenden Fotos vom Tatort, angefertigt von der Polizeiinspektion Y sowie dem Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 23.09.2014, Zl ****3 sowie dem Ergänzungsgutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 14.11.2014, Zl ****
  8. Bei objektiver Betrachtung ist es selbst für einen Laien erkennbar, dass die Bremspuren bzw Spurrillen am Fahrbahnbankett links und rechts vom beschädigten Leitpflock vorbeiführen und das tatgegenständliche Fahrzeug am Endpunkt dieser Bremsspuren bzw Spurrillen auf der Seite liegt. Damit ist es offenkundig, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug den gegenständlichen Kunststoffleitpflock umgefahren hat und dabei wie auf den Lichtbildern dokumentierte Risse bzw Schleifspuren verursacht hat. Zu diesem Ergebnis kommt der verkehrstechnische Amtssachverständige in seinen beiden Gutachten genauso wie der Erhebungsbeamte der Polizeiinspektion Y, welcher auch als Zeuge vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommen wurde und in dieser Einvernahme einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Auch der Vertreter des Straßenerhalters gab in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass beim gegenständlichen Leitpflock keine Vorschäden gemeldet wurden. Selbst wenn Vorschäden vorhanden gewesen wären, wäre dies ohne weitere Relevanz. Die Feststellungen zur Verständigung der Polizeiinspektion Y ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige der PI Y vom 19.11.2013, Zl ****2, sowie der Zeugenaussage des D D. Dass der Beschwerdeführer die Polizei verständigt hätte wird von diesem nicht einmal behauptet. Die weiteren Feststellungen in Bezug auf das Verlassen der Unfallstelle und das Zurückkehren mit dem Vater des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der Aussage des Zeugen C C. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idgF:Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, idgF: § 4Paragraph 4„Verkehrsunfälle

(1)Absatz eins,Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben a)Litera a wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, b)Litera b wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, c)Litera c an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Absatz eins, genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.
(3)Absatz 3,Auch der Zeuge eines Verkehrsunfalles hat, sofern die nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht für erforderliche Hilfe sorgen, den verletzten Personen die ihm zumutbare Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefährdung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre. Ist der Zeuge zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Die gleichen Verpflichtungen wie der Zeuge eines Verkehrsunfalles haben auch Personen, die am Ort eines Verkehrsunfalles dessen Folgen wahrnehmen, es sei denn, daß nach den Umständen am Unfallsort die eigene Hilfeleistung oder die Besorgung fremder Hilfe offensichtlich nicht mehr erforderlich ist.Auch der Zeuge eines Verkehrsunfalles hat, sofern die nach Absatz 2, verpflichteten Personen nicht für erforderliche Hilfe sorgen, den verletzten Personen die ihm zumutbare Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefährdung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre. Ist der Zeuge zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Die gleichen Verpflichtungen wie der Zeuge eines Verkehrsunfalles haben auch Personen, die am Ort eines Verkehrsunfalles dessen Folgen wahrnehmen, es sei denn, daß nach den Umständen am Unfallsort die eigene Hilfeleistung oder die Besorgung fremder Hilfe offensichtlich nicht mehr erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Jedermann ist unter den im Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei einem Verkehrsunfall zu ermöglichen.Jedermann ist unter den im Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei einem Verkehrsunfall zu ermöglichen.
(5)Absatz 5,Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
(5a)Absatz 5 a,Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, eine der im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle von dem Unfall verständigt, obwohl dies im Sinne des Abs. 5 nicht nötig wäre, haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen der betreffenden Person Meldungen über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte, nähere Unfallsumstände und verursachte Schäden, entgegenzunehmen.Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, eine der im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle von dem Unfall verständigt, obwohl dies im Sinne des Absatz 5, nicht nötig wäre, haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen der betreffenden Person Meldungen über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte, nähere Unfallsumstände und verursachte Schäden, entgegenzunehmen.
(5b)Absatz 5 b,Für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen

Abs. 5a ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften und Lenker von Fahrzeugen derselben sowie die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.Für Verständigungen nach Absatz 5 und Meldungen

Absatz 5 a, ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Absatz 5, ist deshalb erfolgt, weil die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften und Lenker von Fahrzeugen derselben sowie die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Absatz 5,, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.

(6)Absatz 6,Aus einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden. § 31Paragraph 31 „Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.
(1)Absatz eins,Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden. …“ § 99Paragraph 99 „Strafbestimmungen …
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, a)Litera a der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt, b)Litera b (Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 228/1963.)Anmerkung, Aufgehoben durch Absatz eins, VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1963,.) c)Litera c wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs. 2d oder 2e vorliegt,wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Absatz 2 d, oder 2e vorliegt, d)Litera d wer im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven auf einem von den Lenkern herannahender Fahrzeuge zu benützenden Fahrstreifen oder auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder bei sonstiger erheblicher Sichtbehinderung hält oder parkt (§ 24 Abs. 1) oder wer ein Verkehrshindernis nicht kennzeichnet (§ 89),wer im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven auf einem von den Lenkern herannahender Fahrzeuge zu benützenden Fahrstreifen oder auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder bei sonstiger erheblicher Sichtbehinderung hält oder parkt (Paragraph 24, Absatz eins,) oder wer ein Verkehrshindernis nicht kennzeichnet (Paragraph 89,), e)Litera e wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden, f)Litera f wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies

§ 59

verboten ist.wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies

Paragraph 59, verboten ist. …

(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a)Litera a wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist, b)Litera b wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, c)Litera c wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst“, „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“, „Feuerwehr“ oder „Hebamme im Dienst“ unbefugt oder zu anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht,wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst“, „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“, „Feuerwehr“ oder „Hebamme im Dienst“ unbefugt oder zu anderen als im Paragraph 24, bezeichneten Zwecken gebraucht, d)Litera d wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält,wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach Paragraph 64, abhält, e)Litera e wer sich an Fahrzeuge anhängt, um sich ziehen zu lassen, f)Litera f wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des § 74 Abs. 3,wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des Paragraph 74, Absatz 3,, g)Litera g wer Straßenbenützer blendet, h)Litera h wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem anderen in unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überläßt, i)Litera i wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Ladetätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor Lärmbelästigung, z. B. gegen § 69, verstößt,wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Ladetätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor Lärmbelästigung, z. B. gegen Paragraph 69,, verstößt, j)Litera j wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet,wer in anderer als der in Litera a bis h sowie in den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet, k)Litera k wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den Bestimmungen des § 90 den Straßenverkehr beeinträchtigt.wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den Bestimmungen des Paragraph 90, den Straßenverkehr beeinträchtigt. …“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Ein Verkehrsunfall ist nach herrschender Ansicht jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 02.04.2001, 99/02/0176 und viele andere). Im gegenständlichen Fall war das Abkommen von der Fahrbahn ursächlich für den Sachschaden am Kunststoffleitpflock. Bereits aufgrund der Lichtbilder vom Unfallort konnte ein verlässlicher Schluss auf das Entstehen des Sachschadens am Leitpflock gezogen werden, wie dies bereits vorhin festgehalten ist. In Verbindung mit den gutachterlichen Ausführungen des KFZ-technischen Amtssachverständigen ist davon auszugehen, dass das Abkommen von der Fahrbahn Ursache für die Beschädigungen am Straßenleitpflock ist. Vorschäden waren am tatgegenständlichen Straßenleitpflock nach den Angaben des Landesstraßenverwalters nicht gemeldet worden. Sollten solche jedoch bereits vorhanden gewesen sein, kann ein Schaden durch eine neue Beschädigung entstehen (VwGH 19.3.1982, 1122/80). Ob der zweifellos vom Beschwerdeführer beschädigte Straßenleitpflock in weiterer Folge erst nach längerer Zeit entfernt wurde bzw allenfalls ein weiteres Mal beschädigt wurde, ist für die Frage der Beschädigung durch den Beschwerdeführer ebenfalls von keiner weiteren Relevanz. Unter Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, sind alle Personen zu verstehen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Unfalles ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihr Tun oder Unterlassen rechtswidrig oder schuldhaft ist (VwGH 22.03.2000, 99/03/0469 uva). Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs 1 lit a und des § 4 Abs 5 StVO ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätte kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 23.05.2002, 2001/03/0417).Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und des Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätte kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 23.05.2002, 2001/03/0417). Bereits aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von der Fahrbahn abkam, der PKW sich überschlug und auf der rechten Fahrzeugseite liegend zum Stillstand kam, müssen den Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sein, aus denen er eine Sachbeschädigung nicht mehr ausschließen konnte. Der Lenker muss sich nötigenfalls besonders sorgfältig vergewissern, ob und welcher Sachschaden durch die von ihm wahrgenommene Kollision entstanden ist (VwGH 21.09.1984, 82/02/0200). Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben zufolge über die Beifahrertüre aus seinem Fahrzeug klettern musste, hat er den gegenständlichen Unfall jedenfalls wahrgenommen. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass er aus dem Auto heraus gestiegen sei und er zuerst nachschauen musste was passiert sei. Der Beschwerdeführer verantwortet sich jedoch damit, dass es zum Tatzeitpunkt dunkel gewesen sei und er offensichtlich die Beschädigungen nicht erkennen habe können. Andererseits ist es dem Beschwerdeführer jedoch gelungen, während der Nachtzeit entlang der Straße ca 2 km zu einem Gasthaus zu gehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall jedenfalls bemerkt hat und die Sachbeschädigung aufgrund des Unfallherganges nicht ausschließen konnte. Selbst bei einem schweren Geländewagen ist ein Aufprall auf einem Kunststoffleitpflock jedenfalls hörbar und aufgrund der am Unfallort vorgefundenen Reifenspuren und der Unfallendlage des Fahrzeuges konnte der Beschwerdeführer jedenfalls einen Unfall mit Sachbeschädigung nicht mehr ausschließen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Unfallstelle verlassen hat, an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat und nicht die nächstgelegene Polizeidienststelle persönlich verständigt hat. Der Beschwerdeführer verantwortet sich damit, dass er einen sognannten Unfallschock gehabt hätte, sein Handy verloren hätte und daher nicht in der Lage gewesen wäre, die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim Verkehrsunfall keine Verletzungen erlitten hat. Weiters war der Beschwerdeführer in der Lage, während der Nachtzeit ca 2 km zu einem Gasthof seines Vaters zu gehen, dort seinen Vater anzurufen und auf ihn zu warten. Weiters war der Beschwerdeführer in der Lage mit seinem Vater zum Unfallort zurückzukehren. Auch wenn der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme angab, dass sein Sohn unter Schock gestanden sei, so wird dieser Angabe kein Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer hat kein weiteres konkretes Vorbringen erstattet, woraus geschlossen hätte werden können, dass bei ihm ein über einen Unfallschrecken hinausgehender Zustand eines Unfallschockes vorgelegen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch ein sogenannter Unfallschock nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen seines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines sogenannten „Unfallschrecks“ in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, welcher die Risiken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (VwGH 25.09.1991, 91/02/0055 mit weiteren Nachweisen). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, seinen Vater zu verständigen und mit ihm an die Unfallstelle zurückzukehren, besteht nicht der geringste Anhaltspunkt für einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand des Beschwerdeführers. Was den Zeitpunkt der Verständigung anbelangt ist festzuhalten, dass die Länge der im Gesetz mit der Formulierung „ohne unnötigen Aufschub“ umschriebenen Zeitspanne einer exakten Bestimmbarkeit nicht zugänglich ist. Die Frage, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde, ist nach der Lage des Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 26.06.1974, 1925/73 ZFR 1975/54). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon durch den Unfall verloren hat, wird man auf jenen Zeitpunkt abstellen müssen, zu dem ihm eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle jedenfalls möglich gewesen wäre. Dies war jener Zeitpunkt, zu dem er auch seinen Vater telefonisch verständigt hat. Nach dem Einsatzprotokoll der Leitstelle Tirol wurde die Leitstelle von Herrn D am 31.10.2013 um 03.35 Uhr verständigt, die Rettung war um 03.53 Uhr vor Ort und der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater musste sohin in der Zeit zwischen 03.39 Uhr und 03.53 Uhr wiederum an die Unfallstelle zurückgekehrt sein. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer jedoch noch nicht wissen, dass die Einsatzkräfte bereits verständigt waren. Die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO kann auch durch einen Dritten erfüllt werden; das bedeutet aber nicht, dass die Verpflichtung an sich übertragbar wäre, sondern es wird dem Verpflichteten damit die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich auch der Mitwirkung eines Dritten zu bedienen, weshalb der Verpflichtete strafbar bleibt, wenn er sich nicht davon überzeugt, ob der Bote auch den Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt hat (VwGH 18.09.1991, 90/03/0254). Dass der Beschwerdeführer den Zeugen D D beauftragt hätte, die nächste Polizeidienststelle zu verständigen wird von diesem nicht einmal behauptet und konnte auch vom Zeugen D D diesbezüglich nicht bestätigt werden. Vielmehr hat der Zeuge D D ein Fahrzeug am Straßenrand auf der Seite liegend angetroffen und in weiterer Folge von sich aus ohne einen Auftrag eines Dritten die Einsatzkräfte verständigt. Dadurch, dass die Einsatzkräfte von einem unbeteiligten Dritten verständigt wurden, wurde der Beschwerdeführer nicht von der ihm nach § 4 Abs 2 StVO obliegenden sofortigen Verständigungspflicht enthoben. Die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO kann auch durch einen Dritten erfüllt werden; das bedeutet aber nicht, dass die Verpflichtung an sich übertragbar wäre, sondern es wird dem Verpflichteten damit die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich auch der Mitwirkung eines Dritten zu bedienen, weshalb der Verpflichtete strafbar bleibt, wenn er sich nicht davon überzeugt, ob der Bote auch den Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt hat (VwGH 18.09.1991, 90/03/0254). Dass der Beschwerdeführer den Zeugen D D beauftragt hätte, die nächste Polizeidienststelle zu verständigen wird von diesem nicht einmal behauptet und konnte auch vom Zeugen D D diesbezüglich nicht bestätigt werden. Vielmehr hat der Zeuge D D ein Fahrzeug am Straßenrand auf der Seite liegend angetroffen und in weiterer Folge von sich aus ohne einen Auftrag eines Dritten die Einsatzkräfte verständigt. Dadurch, dass die Einsatzkräfte von einem unbeteiligten Dritten verständigt wurden, wurde der Beschwerdeführer nicht von der ihm nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO obliegenden sofortigen Verständigungspflicht enthoben. Im Hinblick auf die vom anzeigenden Beamten angenommene Tatzeit von 02.30 Uhr und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich der Unfall um ca 03.10 Uhr ereignet habe, ist grundsätzlich festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer genauere Angaben zum Unfallhergang und zum Unfallszeitpunkt verweigert wurden. Die Tatumschreibung, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, weil er am 31.10.2013 um 02.30 Uhr mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt habe, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen, da der Lenker nach dem Unfall nicht auffindbar war und der Beschwerdeführer rechts von Fahrbahn abgekommen sei, der PKW sich überschlagen habe und auf der rechten Fahrzeugseite liegend zum Stillstand gekommen sei, reicht jedenfalls soweit aus, dass die Identität der dem KFZ-Lenker zur Last gelegten Tat im Hinblick auf die Tatortumschreibung derart unverwechselbar feststeht, dass keine Gefahr der Doppelbestrafung besteht (VwGH 13.06.1984, 82/03/0265). Der Schuldspruch lässt auch keine Zweifel hinsichtlich des Tatortes entstehen, da sich aus der im Schuldspruch ausdrücklich angegebenen Unfallstelle eindeutig ergibt, wo sich der umgefahrene Straßenleitpflock befindet. Im Übrigen war nach den Feststellungen das Unfallfahrzeug nach dem tatgegenständlichen Unfall nicht mehr fahrtüchtig, sodass auch aus diesem Grund eine Gefahr der Doppelbestrafung jedenfalls ausgeschlossen ist. Zu Spruchpunkt
  1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung unter anderem Spurrillen auf einer Ackeroberfläche keine Sachschäden im Sinne des § 4 StVO darstellen (OGH 30.01.1992, 7Ob 33/91; UVS Steiermark 02.11.1998, 3/10343/7-1998). Andererseits löst auch ein geringfügiger Schaden die Meldepflicht aus. Dies trifft insbesondere auf das Abschürfen der Rinde eines Baumes zu (VwGH 25.9.1991, 90/02/0217). Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen „Flurschadens“ in Bezug auf die auf den Lichtbildern erkennbaren Bremsspuren auf der Fahrbahnbankette stellen einen vergleichbaren Sachverhalt zu den vorhin wiedergegeben Entscheidungen dar und geht das Landesverwaltungsgericht Tirol hier im Zweifel – so wie auch die Gemeinde X – davon aus, dass es sich hierbei (gerade noch) um keinen Sachschaden handelt. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher zu Spruchpunkt
  2. gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Zu Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung unter anderem Spurrillen auf einer Ackeroberfläche keine Sachschäden im Sinne des Paragraph 4, StVO darstellen (OGH 30.01.1992, 7Ob 33/91; UVS Steiermark 02.11.1998, 3/10343/7-1998). Andererseits löst auch ein geringfügiger Schaden die Meldepflicht aus. Dies trifft insbesondere auf das Abschürfen der Rinde eines Baumes zu (VwGH 25.9.1991, 90/02/0217). Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen „Flurschadens“ in Bezug auf die auf den Lichtbildern erkennbaren Bremsspuren auf der Fahrbahnbankette stellen einen vergleichbaren Sachverhalt zu den vorhin wiedergegeben Entscheidungen dar und geht das Landesverwaltungsgericht Tirol hier im Zweifel – so wie auch die Gemeinde römisch zehn – davon aus, dass es sich hierbei (gerade noch) um keinen Sachschaden handelt. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher zu Spruchpunkt
  4. gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Zu Spruchpunkt
  5. ist festzuhalten, dass die Tatbestände nach § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e und nach § 4 Abs 5 StVO im Verhältnis des besonderen zum allgemeinen Tatbestand stehen und daher nur nach dem besonderen Tatbestand zu bestrafen sind. Hat ein KFZ-Lenker Leitpflöcke beschädigt und es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmerie (nunmehr Polizei-) -dienststelle zu verständigen, obwohl er dem Geschädigten seine Identität nicht nachgewiesen hat, so hat er eine Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 2 lit e iVm § 31 Abs 1 StVO zu verantworten, zumal Leitpflöcke zu den Verkehrsleiteinrichtungen des § 57 StVO gehören (VwGH 13.02.1987, 86/18/0254). Zu Spruchpunkt
  6. ist festzuhalten, dass die Tatbestände nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e und nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO im Verhältnis des besonderen zum allgemeinen Tatbestand stehen und daher nur nach dem besonderen Tatbestand zu bestrafen sind. Hat ein KFZ-Lenker Leitpflöcke beschädigt und es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmerie (nunmehr Polizei-) -dienststelle zu verständigen, obwohl er dem Geschädigten seine Identität nicht nachgewiesen hat, so hat er eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, StVO zu verantworten, zumal Leitpflöcke zu den Verkehrsleiteinrichtungen des Paragraph 57, StVO gehören (VwGH 13.02.1987, 86/18/0254). Zwar könnte man die Meinung vertreten, dass eine Person, die zwar bei einem Verkehrsunfall eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt hat, anschließend aber Fahrerflucht begeht, unter der Voraussetzung, dass die Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers von einer anderen Person gemeldet worden ist, im Hinblick auf § 99 Abs 2 lit e befreit sein könnte und allenfalls der Strafbestimmung nach § 99 Abs 2 lit a unterliege. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Schädiger eindeutig identifiziert sein muss. Zwar gaben die anwesenden Rettungsbediensteten und der Anzeiger D D gegenüber den Erhebungsbeamten der PI Y an, dass das verunfallte Fahrzeug immer vom Beschwerdeführer gelenkt werden würde. Diese Mutmaßungen reichen jedoch keinesfalls aus, um von einer Bekanntgabe der Identität des Beschädigers tatsächlich ausgehen zu können. Vielmehr muss der Schädiger eindeutig durch entsprechende Zeugenaussagen zweifelsfrei identifiziert worden seien. Bloße Mutmaßungen bzw Erfahrungswerte reichen diesfalls jedenfalls nicht aus. Die von der belangten Behörde herangezogene Strafdrohung des § 99 Abs 2 lit e begegnet daher keinen weiteren Bedenken.Zwar könnte man die Meinung vertreten, dass eine Person, die zwar bei einem Verkehrsunfall eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt hat, anschließend aber Fahrerflucht begeht, unter der Voraussetzung, dass die Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers von einer anderen Person gemeldet worden ist, im Hinblick auf Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, befreit sein könnte und allenfalls der Strafbestimmung nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, unterliege. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Schädiger eindeutig identifiziert sein muss. Zwar gaben die anwesenden Rettungsbediensteten und der Anzeiger D D gegenüber den Erhebungsbeamten der PI Y an, dass das verunfallte Fahrzeug immer vom Beschwerdeführer gelenkt werden würde. Diese Mutmaßungen reichen jedoch keinesfalls aus, um von einer Bekanntgabe der Identität des Beschädigers tatsächlich ausgehen zu können. Vielmehr muss der Schädiger eindeutig durch entsprechende Zeugenaussagen zweifelsfrei identifiziert worden seien. Bloße Mutmaßungen bzw Erfahrungswerte reichen diesfalls jedenfalls nicht aus. Die von der belangten Behörde herangezogene Strafdrohung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, begegnet daher keinen weiteren Bedenken. Was die innere Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Glaubhaft machen bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.Was die innere Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Glaubhaft machen bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer letztlich nicht gelungen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es für ihn nicht erkennbar gewesen wäre, dass er einen Unfall mit Sachschaden verursacht hätte, so genügt es auf das oben Wiedergegebene zu verweisen. Bei entsprechend gehöriger Aufmerksamkeit hätten dem Beschwerdeführer objektive Umstände zum Bewusstsein kommen müssen, aufgrund derer er einen Sachschaden nicht ausschließen konnte. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das verunfallte Fahrzeug auf der Seite liegend zum Stillstand kam, wäre er bei gehöriger Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen, nachzuschauen, ob ein Sachschaden, und zwar nicht nur an seinem Fahrzeug entstanden ist. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Beschwerdeführer dies jedoch unterlassen. Weiters rechtfertigt sich der Beschwerdeführer damit, dass an der Unfallstelle Dunkelheit geherrscht hätte. In Anbetracht der Uhrzeit des Unfalles um ca 02.30 Uhr nachts ist dieses Vorbringen jedenfalls nachvollziehbar. Andererseits ist es dem Beschwerdeführer jedoch gelungen, entlang der Straße ca 2 km taleinwärts zu gehen. Auch diesbezüglich konnte er offensichtlich die Straße bzw den Straßenrand sehen. Umso mehr wäre es ihm jedoch auch möglich gewesen eine Nachschau zu halten, ob entsprechende Schäden durch das verunfallte Fahrzeug verursacht worden sind. Dass der Beschwerdeführer einen Unfallschock erlitten hätte erweist sich als reine Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer hat beim gegenständlichen Verkehrsunfall keinerlei Verletzungen davongetragen. Auch hier genügt es auf das vorhin Wiedergegebene zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer dispositionsfähig geblieben ist und in der Lage war, nicht nur 2 km taleinwärts zu gehen sondern auch im Gasthof seines Vaters ihn dann telefonisch zu verständigen. Warum der Beschwerdeführer nicht auch die Polizei telefonisch im Gasthaus seines Vaters verständigt hat, konnte letztlich nicht geklärt werden. Ein fehlendes Verschulden konnte vom Beschwerdeführer letztlich nicht aufgezeigt werden. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Dass der Beschwerdeführer einen Unfallschock erlitten hätte erweist sich als reine Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer hat beim gegenständlichen Verkehrsunfall keinerlei Verletzungen davongetragen. Auch hier genügt es auf das vorhin Wiedergegebene zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer dispositionsfähig geblieben ist und in der Lage war, nicht nur 2 km taleinwärts zu gehen sondern auch im Gasthof seines Vaters ihn dann telefonisch zu verständigen. Warum der Beschwerdeführer nicht auch die Polizei telefonisch im Gasthaus seines Vaters verständigt hat, konnte letztlich nicht geklärt werden. Ein fehlendes Verschulden konnte vom Beschwerdeführer letztlich nicht aufgezeigt werden. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm angelastete Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. V. Strafmessung:römisch fünf. Strafmessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren gem § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überdies sind im ordentlichen Verfahren gem Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen nach § 31 Abs 1 StVO ist nicht unerheblich. Vor allem dient die übertretene Verwaltungsnorm dazu, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und im Falle einer Beschädigung diese umgehend auszutauschen bzw zu reparieren und vom Schädiger einen entsprechenden Kostenersatz einfordern zu können. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwidergehandelt. Auch wenn letztlich die Versicherung des Beschwerdeführers die Kosten für den Straßenleitpflock übernommen hat, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Polizei bei der Unfallaufnahme und auch mehrere Tage danach nicht erreichbar war. Erst am 07.11.2013 kam der Beschwerdeführer zur Polizeiinspektion Y, verweigerte jedoch jegliche Aussage zum Unfallhergang. Als Verschuldensform kam im gegenständlichen Fall zumindest Fahrlässigkeit in Betracht.Der Unrechtsgehalt von Übertretungen nach Paragraph 31, Absatz eins, StVO ist nicht unerheblich. Vor allem dient die übertretene Verwaltungsnorm dazu, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und im Falle einer Beschädigung diese umgehend auszutauschen bzw zu reparieren und vom Schädiger einen entsprechenden Kostenersatz einfordern zu können. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwidergehandelt. Auch wenn letztlich die Versicherung des Beschwerdeführers die Kosten für den Straßenleitpflock übernommen hat, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Polizei bei der Unfallaufnahme und auch mehrere Tage danach nicht erreichbar war. Erst am 07.11.2013 kam der Beschwerdeführer zur Polizeiinspektion Y, verweigerte jedoch jegliche Aussage zum Unfallhergang. Als Verschuldensform kam im gegenständlichen Fall zumindest Fahrlässigkeit in Betracht. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt unbescholten. Als erschwerend war die Tatsache zu werten, dass der Beschwerdeführer mehrere Tage nach dem Unfall keinerlei Angaben zum Unfallhergang machen wollte, als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Angaben mehr gemacht. Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen nach § 99 Abs 2 lit e StVO von bis zu € 2.180,-- lediglich im Ausmaß von ca 9 % ausgeschöpft. Die Höhe der Geldstrafe ließe sich auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt unbescholten. Als erschwerend war die Tatsache zu werten, dass der Beschwerdeführer mehrere Tage nach dem Unfall keinerlei Angaben zum Unfallhergang machen wollte, als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Angaben mehr gemacht. Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO von bis zu € 2.180,-- lediglich im Ausmaß von ca , 9 % ausgeschöpft. Die Höhe der Geldstrafe ließe sich auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen in Einklang bringen. Im Übrigen ist auszuführen, dass die verhängte Geldstrafe in dieser Höhe jedenfalls geboten erscheint, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Insbesondere soll die übertretene Norm sicherstellen, dass ein Lenker eines KFZ einen Unfall mit Sachschaden umgehend meldet und an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt und somit eine Schadensregulierung erleichtert bzw gar ermöglicht wird. Im Übrigen stellt ein Fahrzeug, das sich überschlagen hat und auf der Seite liegend zum Stillstand gekommen ist in unmittelbarer Nähe eines Gewässers eine nicht unerhebliche Gefahr für das Gewässer insbesondere durch das Auslaufen von Flüssigkeiten dar. Die übertretene Norm stellt diesbezüglich auch darauf ab, allfällige Umweltgefährdungen hintanzuhalten. Diesen Zielen hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwidergehandelt. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen und ihn auch künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.40.2034.10

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