GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.02.2015, Zahl ****1, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.02.2015, Zahl ****1, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 16.06.2014, 21.00 Uhr Tatort: Gemeinde Y, Mautabschnitt Richtungsfahrbahn: Z A1**, bei km 64.477 Fahrzeug(e): Fahrzeug über 3,5 t XX-XXXX Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufwies und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 iVm § 6,7 Abs 1 und § 8 Bundesstraßen-Mautgesetz begangen und wurde daher über ihn
MG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten
G ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 30,-- vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6,,7 Absatz eins und Paragraph 8, Bundesstraßen-Mautgesetz begangen und wurde daher über ihn
Paragraph 20, Absatz 2, BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten
Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 30,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges die Firma F AG sei und diese von der C mit Schreiben vom 19.06.2014 zur Zahlung einer Ersatzmaut in der Höhe von Euro 240,-- aufgefordert worden sei und diese innerhalb offener Frist auch bezahlt habe. Dafür sei der Arbeitgeberin des Beschuldigten, der Firma B GmbH mit Sitz in W, dieser Betrag auch in Rechnung gestellt und bezahlt worden. Der Beschuldigte habe daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde seitens der C GmbH nochmals eine Überprüfung der Zahlungseingänge durchgeführt und per Schreiben vom 27.04.2015 mitgeteilt, dass kein Zahlungseingang zum gegenständlichen Fall vorliege. Am 7.05.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Mit Schreiben vom 28.05.2016 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol seitens des Beschwerdeführers nochmals mitgeteilt, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers die Ersatzmaut fristgerecht an die F AG als Zulassungsbesitzerin mit 25.06.2016 überwiesen habe. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Firma F AG mit Sitz in V ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX. Dieses Fahrzeug war zumindest am 16.06.2014, dem Tattag, an die Firma B GmbH mit Sitz in W vermietet.Die Firma F AG mit Sitz in römisch fünf ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX. Dieses Fahrzeug war zumindest am 16.06.2014, dem Tattag, an die Firma B GmbH mit Sitz in W vermietet. Am 16.06.2014 um 21:00 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das genannte Fahrzeug in der Gemeinde Y auf der A1** in Fahrtrichtung Z bei km 64.477 und somit auf einem mautpflichtigen Straßenabschnitt. Dabei befand sich auf der GO-Box des Fahrzeuges kein ausreichendes Mautguthaben, so dass an diesem Tag zum gegenständlichen Zeitpunkt die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichtet wurde. Die GO-Box hat die entsprechenden Signaltöne abgegeben. Mit Schreiben der C vom 19.06.2014 wurde die Zulassungsbesitzerin zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Mit Rechnung (ohne Datum) der Zulassungsbesitzerin an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wurden von der Firma B GmbH Euro 240,-- für die gegenständliche Ersatzmaut gefordert. Dieser Betrag wurde von der Firma B GmbH auch bezahlt. Eine Zahlung der Zulassungsbesitzerin an die C GmbH ist jedoch nicht erfolgt. Es wurde daher die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die Mitteilungen der C vom 19.12.2014 und vom 27.04.2014 (richtig wohl 2015). Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich auch aufgrund der im Akt erliegenden Lichtbilder, auf denen einwandfrei das gegenständliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXXX erkennbar ist. Grundsätzlich wird seitens des Beschwerdeführers der Sachverhalt auch nicht bestritten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht auch aufgrund der vorgelegten Rechnung der Zulassungsbesitzerin und der vorgelegten Zahlungsliste davon aus, dass die Ersatzmaut von der Firma B GmbH an die Firma F AG gezahlt wurde. Jedoch wurde die Ersatzmaut nicht wie erforderlich an die C GmbH überwiesen. Dies geht schon aus der Anzeige und zuletzt aus dem Schreiben der C vom 13.04.2015 hervor. IV. Rechtslagerömisch vier. Rechtslage Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl I Nr 109/2002, idF BGBl I Nr 99/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2013,, lauten wie folgt: § 6Paragraph 6 Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen. § 7Paragraph 7
3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe
Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe
Paragraph 9, Absatz 5 und 6 ermöglichen.
MG stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeutet, dass ein Lenker eines Lastkraftwagens im Sinne des § 6 BStMG mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, bei Bezahlung der Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit aber (nachträglich) wieder. Aus den Regelungen der §§ 19 und 20 BStMG ergibt sich nicht, dass ein strafbares Verhalten
MG erst dann vorliegt, wenn der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde. Der Wortlaut des § 20 Abs 3 BStMG spricht davon, dass Taten
Abs 1 und 2 straflos werden, und nicht davon, dass diese Taten straflos sind. Die Tat wird dann nicht straflos, wenn die in dieser Bestimmung genannten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein (vgl VwGH vom 18. Dezember 1997, Zl 97/06/0242, zur früheren Regelung in § 12 Abs 3 BStFG 1996). Die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut
Paragraph 20, Absatz 3, BStMG stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeutet, dass ein Lenker eines Lastkraftwagens im Sinne des Paragraph 6, BStMG mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, bei Bezahlung der Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit aber (nachträglich) wieder. Aus den Regelungen der Paragraphen 19 und 20 BStMG ergibt sich nicht, dass ein strafbares Verhalten
, Paragraph 20, Absatz 2, BStMG erst dann vorliegt, wenn der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde. Der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG spricht davon, dass Taten
Absatz eins und 2 straflos werden, und nicht davon, dass diese Taten straflos sind. Die Tat wird dann nicht straflos, wenn die in dieser Bestimmung genannten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein vergleiche VwGH vom 18. Dezember 1997, Zl 97/06/0242, zur früheren Regelung in Paragraph 12, Absatz 3, BStFG 1996). Nun konnte im Rahmen des durchgeführten Beweisverfahrens festgestellt werden, dass zwar der Beschwerdeführer bzw seine Arbeitgeberin die Ersatzmaut an die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges überwiesen hat, die Zahlung jedoch nicht an die C GmbH weitergeleitet wurde. Dies vermag an der Tatbildmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers daher nichts zu ändern. Die Zahlung an die richtige Stelle muss zwar nicht unbedingt von demjenigen erfolgen, der die nicht ordnungsgemäße Leistung der fahrleistungsabhängigen Maut verursacht hat. Dies kann auch über dessen Veranlassung durch einen Dritten, also einen Boten, erfolgen. Allerdings wird der Zahlungspflichtige dadurch, dass er sich eines tauglichen Boten bedient, nicht von der Erfüllung der Zahlungspflicht entbunden. Es übernimmt vielmehr der Zahlungspflichtige das Risiko, dass der Bote seinem Auftrag nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Die Möglichkeit, die Zahlung einem Dritten zu übertragen, bedeutet nicht, dass die Verpflichtung an sich übertragbar wäre, sondern es wird dem Verpflichteten damit lediglich die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich auch der Mitwirkung eines Dritten zu bedienen, weshalb der Verpflichtete strafbar bleibt, wenn er sich nicht davon überzeugt, ob der Bote auch den Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt hat. Der Beschwerdeführer hätte sich daher davon überzeugen müssen, dass die Ersatzmaut von der Zulassungsbesitzerin rechtzeitig an die C GmbH bezahlt wurde. Dies ist offensichtlich nicht erfolgt. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs 1 VStG).Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG).
G kann eine Ermahnung erteilt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Schuld ist aber nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH vom 07.11.1995, Zl 95/05/0002).
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann eine Ermahnung erteilt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Schuld ist aber nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH vom 07.11.1995, Zl 95/05/0002). Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte jedoch nicht als geringfügig angesehen werden. Die verletzte Norm dient in hohem Maße der Finanzierung der Instandhaltung, Verbesserung und Sicherung des Straßennetzes und damit der indirekten Erhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe stellt ohnehin die Mindeststrafe dar. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Es fehlt bereits an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt. Dass dies der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch ist der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung insofern nicht unerheblich.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, auch dies ist jedoch hier nicht der Fall.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor. Es fehlt bereits an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt. Dass dies der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch ist der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung insofern nicht unerheblich.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, auch dies ist jedoch hier nicht der Fall. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.46.0872.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.