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{'item': 'LVwG-2016/20/0990-1'}

Obsah (6)Art 133§ 4§ 1§ 3§ 2§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/20/0990-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X als Abgabenbehörde vom 19.01.2016, ReNr. xxxxxxxx, wurde dem Beschwerdeführer eine Müllgebühr in der Höhe von € 9,52 für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 mit der Bezeichnung „

verrechnung verrechnet 0 Abfuhren, Mindestmenge 2 Abfuhren, Differenz 2 Abfuhren x 4,76 Entleerung(en) 120 l Tonne“ für das Objekt Adresse 1, X, vorgeschrieben. Unter derselben Bezeichnung wurde weiters ein Betrag von € 2,38 vorgeschrieben, welcher jedoch wieder storniert wurde. Zudem wurde eine Müll-Grundgebühr für den Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.03.2016 für eine Person in Höhe von € 9,60 vorgeschrieben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn als Abgabenbehörde vom 19.01.2016, ReNr. xxxxxxxx, wurde dem Beschwerdeführer eine Müllgebühr in der Höhe von € 9,52 für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 mit der Bezeichnung „

verrechnung verrechnet 0 Abfuhren, Mindestmenge 2 Abfuhren, Differenz 2 Abfuhren x 4,76 Entleerung(en) 120 l Tonne“ für das Objekt Adresse 1, römisch zehn, vorgeschrieben. Unter derselben Bezeichnung wurde weiters ein Betrag von € 2,38 vorgeschrieben, welcher jedoch wieder storniert wurde. Zudem wurde eine Müll-Grundgebühr für den Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.03.2016 für eine Person in Höhe von € 9,60 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher er sich gegen die Vorschreibung der weiteren Müllgebühr wendet. In der Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die verrechneten Leerungen nie stattgefunden hätten.

§ 4

Abfallgebührenordnung der Marktgemeinde X erfolge die Entleerungsgebühr für die Restmülltonne

tatsächlich stattgefundenen Entleerungen im

hinhein eines Quartals. Das besagte Objekt werde von seinem Sohn bewohnt, der sich beruflich jedoch meistens im Ausland aufhalte, weshalb kein Restmüll anfalle. Es werde von der Gemeinde lediglich aufgrund einer statistischen Annahme vorgeschrieben, jede Person verursache pro Woche 3,5 kg Restmüll. Wenn keine Leerungen der Restmülltonne notwendig wären, sei auch keine Gebühr einzuheben. Papier, Glas und Metall würden getrennt entsorgt. Es sei bereits 2014 ein Antrag auf Anpassung des Abholrhythmus wegen Unterschreitens des tatsächlichen Abfallaufkommens gestellt worden, dies allerdings ohne Erfolg. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher er sich gegen die Vorschreibung der weiteren Müllgebühr wendet. In der Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die verrechneten Leerungen nie stattgefunden hätten.

Paragraph 4, Abfallgebührenordnung der Marktgemeinde römisch zehn erfolge die Entleerungsgebühr für die Restmülltonne

tatsächlich stattgefundenen Entleerungen im

hinhein eines Quartals. Das besagte Objekt werde von seinem Sohn bewohnt, der sich beruflich jedoch meistens im Ausland aufhalte, weshalb kein Restmüll anfalle. Es werde von der Gemeinde lediglich aufgrund einer statistischen Annahme vorgeschrieben, jede Person verursache pro Woche 3,5 kg Restmüll. Wenn keine Leerungen der Restmülltonne notwendig wären, sei auch keine Gebühr einzuheben. Papier, Glas und Metall würden getrennt entsorgt. Es sei bereits 2014 ein Antrag auf Anpassung des Abholrhythmus wegen Unterschreitens des tatsächlichen Abfallaufkommens gestellt worden, dies allerdings ohne Erfolg. Es wurde die Stornierung des Betrages von € 9,52 und die Herabsetzung des insgesamt vorgeschriebenen Betrages von € 19,12 auf € 9,60 beantragt. Weiters wurde die Aussetzung der Einhebung des gegenständlichen Betrages gemäß § 212a BAO beantragt.Es wurde die Stornierung des Betrages von € 9,52 und die Herabsetzung des insgesamt vorgeschriebenen Betrages von € 19,12 auf € 9,60 beantragt. Weiters wurde die Aussetzung der Einhebung des gegenständlichen Betrages gemäß Paragraph 212 a, BAO beantragt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 31.03.2016, Zl ****1, wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Betrages von € 9,52 gemäß § 212a Abs 1 BAO stattgegeben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 31.03.2016, Zl ****1, wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Betrages von € 9,52 gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO stattgegeben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2016, Zl ****1, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde X die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben angeführten Bescheid, betreffend

verrechnung der Müllgebühren als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass das Wohnhaus Adresse 1 laut Auskunft des Meldeamtes das gesamte Jahr 2015 bewohnt gewesen sei, weshalb

der Abfallgebührenordnung der Marktgemeinde X eine Grundgebühr und eine Gebühr für die Entleerung der Restmülltonne anfalle. In der Abfallgebührenordnung und in der Müllabfuhrordnung werde eine Mindestmenge von 3,5 Liter pro Person und Woche sowie 2 Entleerungen/Jahr festgesetzt. Dies ergäbe einen Betrag von € 9,52. Die Menge von 3,5 Liter sei nicht willkürlich festgesetzt worden, sondern handle es sich dabei um einen Richtwert, welcher von der Mustermüllabfuhrordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung übernommen worden sei.

§ 4

Abfallgebührenordnung der Marktgemeinde X erfolge die Entleerungsgebühr für die Restmülltonne grundsätzlich

tatsächlich stattgefundenen Entleerungen im

hinhein eines Quartals, doch sei eine Mindestmenge von 2 Entleerungen immer zu verrechnen, dies auch dann, wenn keine Entleerungen stattgefunden hätten. Auch wenn das gegenständliche Objekt nur sporadisch bewohnt werde, falle in irgendeiner Weise immer Müll an, welcher ordnungsgemäß entsorgt werden müsse. Zudem könne auch nicht der gesamte in einem Haushalt anfallende Müll recycelt werden. Gegenstände des alltäglichen Bedarfs, welche in jedem Haushalt vorkämen, wie zB Zahnbürsten, alte Fotos, Glasgeschirr, Wattestäbchen, Staubsaugerbeutel, Strumpfhosen, Kleiderbügel, verschmutzte Servietten, benutzte Papiertaschentücher, etc seien als Restmüll zu qualifizieren und müsse dieser ordnungsgemäß entsorgt werden.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2016, Zl ****1, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben angeführten Bescheid, betreffend

verrechnung der Müllgebühren als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass das Wohnhaus Adresse 1 laut Auskunft des Meldeamtes das gesamte Jahr 2015 bewohnt gewesen sei, weshalb

der Abfallgebührenordnung der Marktgemeinde römisch zehn eine Grundgebühr und eine Gebühr für die Entleerung der Restmülltonne anfalle. In der Abfallgebührenordnung und in der Müllabfuhrordnung werde eine Mindestmenge von 3,5 Liter pro Person und Woche sowie 2 Entleerungen/Jahr festgesetzt. Dies ergäbe einen Betrag von € 9,52. Die Menge von 3,5 Liter sei nicht willkürlich festgesetzt worden, sondern handle es sich dabei um einen Richtwert, welcher von der Mustermüllabfuhrordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung übernommen worden sei.

Paragraph 4, Abfallgebührenordnung der Marktgemeinde römisch zehn erfolge die Entleerungsgebühr für die Restmülltonne grundsätzlich

tatsächlich stattgefundenen Entleerungen im

hinhein eines Quartals, doch sei eine Mindestmenge von 2 Entleerungen immer zu verrechnen, dies auch dann, wenn keine Entleerungen stattgefunden hätten. Auch wenn das gegenständliche Objekt nur sporadisch bewohnt werde, falle in irgendeiner Weise immer Müll an, welcher ordnungsgemäß entsorgt werden müsse. Zudem könne auch nicht der gesamte in einem Haushalt anfallende Müll recycelt werden. Gegenstände des alltäglichen Bedarfs, welche in jedem Haushalt vorkämen, wie zB Zahnbürsten, alte Fotos, Glasgeschirr, Wattestäbchen, Staubsaugerbeutel, Strumpfhosen, Kleiderbügel, verschmutzte Servietten, benutzte Papiertaschentücher, etc seien als Restmüll zu qualifizieren und müsse dieser ordnungsgemäß entsorgt werden. Mit Schriftsatz vom 01.05.2016 wurde vom Beschwerdeführer innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag gestellt. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass es bei dem betroffenen Objekt niemals zu tatsächlichen Leerungen der Restmülltonne gekommen sei. Das Wohnhaus Adresse 1 werde vom Sohn des Beschwerdeführers lediglich tageweise pro Monat bewohnt. Die in der Beschwerdevorentscheidung aufgezählten Gegenstände würden entweder gar nicht anfallen bzw nicht in diesem Umfang. In § 3 Abs 2 lit c Abfallgebührenverordnung fände sich keine Bestimmung, dass rein fiktive und statistisch errechnete, real nie durchgeführte Leerungen verrechnet werden müssten.Mit Schriftsatz vom 01.05.2016 wurde vom Beschwerdeführer innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag gestellt. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass es bei dem betroffenen Objekt niemals zu tatsächlichen Leerungen der Restmülltonne gekommen sei. Das Wohnhaus Adresse 1 werde vom Sohn des Beschwerdeführers lediglich tageweise pro Monat bewohnt. Die in der Beschwerdevorentscheidung aufgezählten Gegenstände würden entweder gar nicht anfallen bzw nicht in diesem Umfang. In Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, Abfallgebührenverordnung fände sich keine Bestimmung, dass rein fiktive und statistisch errechnete, real nie durchgeführte Leerungen verrechnet werden müssten. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft in Adresse 1, X. Der Sohn des Beschwerdeführers, Herr B B, ist seit 12.11.2004 mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet. Der Sohn des Beschwerdeführers wohnt auch zumindest zeitweise in diesem Objekt.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft in Adresse 1, römisch zehn. Der Sohn des Beschwerdeführers, Herr B B, ist seit 12.11.2004 mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet. Der Sohn des Beschwerdeführers wohnt auch zumindest zeitweise in diesem Objekt. III.römisch drei. Beweiswürdigung Die für das Verfahren und die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Abgabenbehörde und sind nicht strittig. Dass der Sohn des Beschwerdeführers, Herr B B, seinen Hauptwohnsitz an dem hier maßgeblichen Objekt hat, ergibt sich aus der Meldebestätigung. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sein Sohn zumindest tageweise im Monat in diesem Objekt wohnt. Die Verrechnung der Müll-Grundgebühr in der Höhe von € 9,60 wird nicht bekämpft. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl Nr 3/2008, idgF LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2008,, idgF Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für alle Abfälle mit Ausnahme der gefährlichen Abfälle. § 10Paragraph 10 Allgemeine Pflichten Unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften müssen alle Abfälle

den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und bereitgestellt, abgeführt oder übergeben werden. Für den vorliegenden Fall sind weiters folgende Bestimmungen des Tiroler Abfallgebührengesetz, LGBl Nr 36/1991, relevant:Für den vorliegenden Fall sind weiters folgende Bestimmungen des Tiroler Abfallgebührengesetz, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 1991,, relevant: § 1Paragraph eins Ermächtigung der Gemeinden Die Gemeinden werden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren zu erheben. § 2Paragraph 2 Festsetzung der Abfallgebühren

(1)Die Abfallgebühren sind von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen.
(2)Die Abfallgebühren dürfen höchstens so hoch festgesetzt werden, daß das im jeweiligen Haushaltsjahr zu erwartende Gebührenaufkommen den Aufwand der Gemeinde

§ 1nicht übersteigt. Dieser Aufwand umfaßt insbesondere:

(2)Die Abfallgebühren dürfen höchstens so hoch festgesetzt werden, daß das im jeweiligen Haushaltsjahr zu erwartende Gebührenaufkommen den Aufwand der Gemeinde

Paragraph eins, nicht übersteigt. Dieser Aufwand umfaßt insbesondere:

  1. a)die Kosten für den Betrieb der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung;
  2. b)die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen und Deponien;
  3. c)die Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen und Deponien sowie der Durchführung größerer Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der

der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer;

  1. d)die Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden;
  2. d)die Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der Litera c, genannten Zwecken aufgewendet wurden;
  3. e)die Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse sowie

der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden; e) die Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der Litera c, genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse sowie

der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden;

  1. f)das Entgelt für die Behandlung und die Ablagerung von Abfällen sowie die angemessenen Kosten für sonstige Maßnahmen der Gemeinde im Rahmen der Entsorgung von Abfällen, die nicht von ihr selbst durchgeführt werden;
  2. g)die Kosten der Abfallberatung. ….. § 3Paragraph 3 Arten und Höhe der Gebühren

(1)Die Abfallgebühren sind als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.
(2)Die Abfallgebühren sind unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft

§ 4Abs.

1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, in der jeweils geltenden Fassung so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Grundgebühr und der weiteren Gebühr insgesamt dem § 2 Abs. 2, 3 und 4 entspricht.

(2)Die Abfallgebühren sind unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft

Paragraph 4, Absatz eins, des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Grundgebühr und der weiteren Gebühr insgesamt dem Paragraph 2, Absatz 2, 3 und 4 entspricht. § 5Paragraph 5 Weitere Gebühr

(1)Die weitere Gebühr ist

Merkmalen festzusetzen, die sich auf die auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und das Gewicht der Abfälle.

(2)Soweit die Festsetzung der weiteren Gebühr

Abs. 1 nicht möglich ist, insbesondere im Hinblick auf das jeweilige System der Sammlung getrennt zu sammelnder Abfälle oder auf die Organisation der im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr betriebenen Sammelstellen (§ 14 Abs. 2 lit. b des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes), ist die weitere Gebühr in pauschalierter Form festzusetzen. Die Pauschalierung hat

Merkmalen zu erfolgen, die gewährleisten, daß die Höhe der erhobenen Gebühr bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Menge der jeweils anfallenden Abfälle steht.

(2)Soweit die Festsetzung der weiteren Gebühr

Absatz eins, nicht möglich ist, insbesondere im Hinblick auf das jeweilige System der Sammlung getrennt zu sammelnder Abfälle oder auf die Organisation der im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr betriebenen Sammelstellen (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes), ist die weitere Gebühr in pauschalierter Form festzusetzen. Die Pauschalierung hat

Merkmalen zu erfolgen, die gewährleisten, daß die Höhe der erhobenen Gebühr bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Menge der jeweils anfallenden Abfälle steht.

(3)Der Gebührenanspruch entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen. Der Gemeinderat der Marktgemeinde X hat mit Beschluss vom 02.07.2010

den Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes eine Müllabfuhrordnung erlassen, welche auszugsweise wie folgt lautet:Der Gemeinderat der Marktgemeinde römisch zehn hat mit Beschluss vom 02.07.2010

den Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes eine Müllabfuhrordnung erlassen, welche auszugsweise wie folgt lautet: § 1Paragraph eins Allgemeine Grundsätze 1) Der gesamte im Bereich der Marktgemeinde X anfallende Haushaltsmüll ist durch die öffentliche Müllabfuhr der Gemeinde gemäß den

folgenden Bestimmungen zu entsorgen.1) Der gesamte im Bereich der Marktgemeinde römisch zehn anfallende Haushaltsmüll ist durch die öffentliche Müllabfuhr der Gemeinde gemäß den

folgenden Bestimmungen zu entsorgen. ….. § 3Paragraph 3 Abfuhrbereich 1) Der Abfuhrbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde X.Der Abfuhrbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde römisch zehn. …… § 4Paragraph 4 Festlegung der Art, Größe und Anzahl der Müllbehälter 1) Die Sammlung des Hausmülls erfolgt durch Müllbehälter.

  1. a)Restmülltonne: 120 oder 240 Liter Kunststoffbehälter, grün
  2. b)Restmüllgroßbehälter: 1.100 Liter, Kunststoffbehälter, grün … 2) Festlegung der Mindestbehältervolumen:
  3. a)für den Restmüll: ca. 3,5 Liter pro Person und Woche, das entspricht pro Jahr für: 120 Liter-Behälter 240 Liter-Behälter 1-2 Personenhaushalte 2 Leerungen 1 Leerung 3-4 Personenhaushalte 4 Leerungen 2 Leerungen 5-6 Personenhaushalte 6 Leerungen 3 Leerungen Ab einem 6-Personenhaushalt bleibt die Mindestmenge gleich. … 3) Die Mülltonnen bzw. Müllgroßbehälter werden dem Grundstückseigentümer von der Gemeinde gegen Verrechnung zur Verfügung gestellt, die Verwendung von anderen Gefäßen ist nicht zulässig. Vermieter haben dafür Vorsorge zu treffen, dass dem Mieter Abfallgefäße zur Verfügung stehen. … Der Gemeinderat der Marktgemeinde X hat mit Beschluss vom 05.10.2012 gemäß § 1 Tiroler Abfallgebührengesetz eine Abfallgebührenordnung erlassen, welche auszugsweise wie folgt lautet:Der Gemeinderat der Marktgemeinde römisch zehn hat mit Beschluss vom 05.10.2012 gemäß , Paragraph eins, Tiroler Abfallgebührengesetz eine Abfallgebührenordnung erlassen, welche auszugsweise wie folgt lautet: § 1Paragraph eins Arten der Gebühren Die Marktgemeinde X erhebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren in der Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr.Die Marktgemeinde römisch zehn erhebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren in der Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr. § 2Paragraph 2 Entstehung der Gebühren 1) Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. 2) Der Anspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen. § 3Paragraph 3 Gebührentarife 1) Die Müllgebühr besteht aus: Grundgebühren Entleerungsgebühren Weiteren Gebühren 2) Für die Gebühr gelten folgende Bemessungsgrundlagen und Gebührensätze: …
  4. c)Weitere Gebühren für die Entleerung von Restmüll aus Gewerbe und Haushalt: Müllgefäß in Litervolumen Preis einer Abfuhr 120l € 4,76 240l € 8,26 770l € 24,62 1.100l € 40,88 Mindestmenge: 3,5 Liter pro Person und Woche 120 Liter-Behälter 240 Liter-Behälter 1-2 Personenhaushalte 2 Leerungen 1 Leerung 3-4 Personenhaushalte 4 Leerungen 2 Leerungen 5-6 Personenhaushalte 6 Leerungen 3 Leerungen Ab einem 6-Personenhaushalt bleibt die Mindestmenge gleich. … § 4Paragraph 4 Vorschreibung und Fälligkeit der Abfallgebühren Die Vorschreibung der Müllgrundgebühr erfolgt zu Quartalsbeginn. Die Entleerungsgebühr für die Restmülltonne erfolgt

tatsächlich stattgefundenen Entleerungen im

hinein eines Quartals. … V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Abfallgebühren stellen die finanzielle Grundlage der Abfallwirtschaft aller öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dar. In Entsprechung des § 3 Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetz sieht § 1 der Abfallgebührenordnung der Marktgemeinde X zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren in der Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr vor.Abfallgebühren stellen die finanzielle Grundlage der Abfallwirtschaft aller öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dar. In Entsprechung des Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Abfallgebührengesetz sieht Paragraph eins, der Abfallgebührenordnung der Marktgemeinde römisch zehn zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren in der Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr vor. Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht gemäß § 2 Abs 1 der Abfallgebührenordnung mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. Die Grundgebühr knüpft

§ 3

lit b der Abfallgebührenordnung an die Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder an. Im gegenständlichen Fall ist in Bezug auf die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft von einem 1 Familienmitglied, nämlich dem in diesem Objekt mit Hauptwohnsitz gemeldeten Sohn des Beschwerdeführers, auszugehen. Es liegt somit ein für die Errechnung der weiteren Gebühr maßgeblicher 1-2 Personenhaushalt vor.Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Abfallgebührenordnung mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung. Die Grundgebühr knüpft

Paragraph 3, Litera b, der Abfallgebührenordnung an die Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder an. Im gegenständlichen Fall ist in Bezug auf die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft von einem 1 Familienmitglied, nämlich dem in diesem Objekt mit Hauptwohnsitz gemeldeten Sohn des Beschwerdeführers, auszugehen. Es liegt somit ein für die Errechnung der weiteren Gebühr maßgeblicher 1-2 Personenhaushalt vor. Der Gebührenanspruch für die weitere Gebühr entsteht

§ 2

Abs 2 der Abfallgebührenordnung mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw Anlagen.Der Gebührenanspruch für die weitere Gebühr entsteht

Paragraph 2, Absatz 2, der Abfallgebührenordnung mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw Anlagen. In § 3 lit c der Abfallgebührenordnung wird die Gebühr für die Abfuhr einer 120 l Restmülltonne mit € 4,76 festgesetzt. Weiters wird bei einem 1-2 Personenhaushalt mit einem 120 l Behälter von mindestens 2 Leerungen ausgegangen. Diese weitere Gebühr, welche wie die Grundgebühr der Deckung des Aufwandes der Gemeinde für die Entsorgung von Abfällen und der Abfallberatung dient, wurde als Mindestgebühr gestaltet. Dem liegt in

vollziehbarer Weise der Gedanke zugrunde, dass bei der Führung eines Haushaltes in irgendeiner Weise zwingend auch (Rest)Müll anfällt. In Paragraph 3, Litera c, der Abfallgebührenordnung wird die Gebühr für die Abfuhr einer 120 l Restmülltonne mit € 4,76 festgesetzt. Weiters wird bei einem 1-2 Personenhaushalt mit einem 120 l Behälter von mindestens 2 Leerungen ausgegangen. Diese weitere Gebühr, welche wie die Grundgebühr der Deckung des Aufwandes der Gemeinde für die Entsorgung von Abfällen und der Abfallberatung dient, wurde als Mindestgebühr gestaltet. Dem liegt in

vollziehbarer Weise der Gedanke zugrunde, dass bei der Führung eines Haushaltes in irgendeiner Weise zwingend auch (Rest)Müll anfällt. Der gesamte im Bereich der Marktgemeinde X anfallende Haushaltsmüll ist gemäß § 1 Abs 1 der Müllabfuhrordnung durch die öffentliche Müllabfuhr der Gemeinde zu entsorgen.

§ 3

Abs 1 der Müllabfuhrordnung umfasst der Abfuhrbereich das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde X.Der gesamte im Bereich der Marktgemeinde römisch zehn anfallende Haushaltsmüll ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Müllabfuhrordnung durch die öffentliche Müllabfuhr der Gemeinde zu entsorgen.

Paragraph 3, Absatz eins, der Müllabfuhrordnung umfasst der Abfuhrbereich das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde römisch zehn. Gemäß § 11 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz besteht eine sogenannte Andienungspflicht. Das bedeutet, dass sämtliche in der jeweiligen Gemeinde anfallenden Abfälle auch in dieser entsorgt werden müssen. Der VfGH hat in seinem Beschluss vom

  1. Juni 2002, B 139/01-13, wie auch in seinem B vom
  2. September 2006, B 3550/05-10, gegen die Regelungen des Tir AWG 1990 in Bezug auf einen Andienungszwang keine Bedenken gehegt. Im erstgenannten Beschluss hat der VfGH ausgeführt, die Festsetzung verpflichtender Versorgungsbereiche zwecks Vermeidung überflüssiger Abfallentsorgungswege und zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Ausnutzung der für die einzelnen Entsorgungsbereiche eingerichteten Deponien ist im öffentlichen Interesse gelegen, diesem adäquat und daher auch sonst sachlich zu rechtfertigen. Umstände, die verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Andienungszwang hervorrufen könnten, sind in Bezug auf das Tir AWG 1990 nicht hervorgekommen (vgl VwGH 15.10.2009, 2006/07/0147). Die Missachtung des Andienungszwanges kann auch verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert werden. Wer als Abfallbesitzer den Verpflichtungen

§ 11

Abs 2 und 3 und § 13 Abs 3 TAWG nicht

kommt, begeht gemäß § 20 Abs 2 lit b TAWG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,– Euro zu bestrafen.Gemäß Paragraph 11, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz besteht eine sogenannte Andienungspflicht. Das bedeutet, dass sämtliche in der jeweiligen Gemeinde anfallenden Abfälle auch in dieser entsorgt werden müssen. Der VfGH hat in seinem Beschluss vom

  1. Juni 2002, B 139/01-13, wie auch in seinem B vom
  2. September 2006, B 3550/05-10, gegen die Regelungen des Tir AWG 1990 in Bezug auf einen Andienungszwang keine Bedenken gehegt. Im erstgenannten Beschluss hat der VfGH ausgeführt, die Festsetzung verpflichtender Versorgungsbereiche zwecks Vermeidung überflüssiger Abfallentsorgungswege und zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Ausnutzung der für die einzelnen Entsorgungsbereiche eingerichteten Deponien ist im öffentlichen Interesse gelegen, diesem adäquat und daher auch sonst sachlich zu rechtfertigen. Umstände, die verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Andienungszwang hervorrufen könnten, sind in Bezug auf das Tir AWG 1990 nicht hervorgekommen vergleiche VwGH 15.10.2009, 2006/07/0147). Die Missachtung des Andienungszwanges kann auch verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert werden. Wer als Abfallbesitzer den Verpflichtungen

Paragraph 11, Absatz 2 und 3 und Paragraph 13, Absatz 3, TAWG nicht

kommt, begeht gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera b, TAWG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,– Euro zu bestrafen. § 4 Abfallgebührenordnung der Marktgemeinde X sieht zwar vor, dass die Entleerungsgebühr für die Restmülltonne

tatsächlich stattgefundenen Entleerungen im

hinhein eines Quartals erfolgt. Jedoch ist in § 3 lit c der Abfallgebührenordnung eine Mindestmenge von 3,5 Liter pro Person und Woche vorgesehen und wurde bei einem 1-2 Personenhaushalt von mindestens 2 Leerungen ausgegangen. Dieser Regelung entsprechend ist in § 4 Abs 2 lit a der Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde X ein Mindestbehältervolumen für den Restmüll von ca 3,5 Liter pro Person und Woche festgelegt, was pro Jahr mindestens 2 Leerungen (eines 120 l Behälters) bei einem 1-2 Personenhaushalt entspricht.Paragraph 4, Abfallgebührenordnung der Marktgemeinde römisch zehn sieht zwar vor, dass die Entleerungsgebühr für die Restmülltonne

tatsächlich stattgefundenen Entleerungen im

hinhein eines Quartals erfolgt. Jedoch ist in Paragraph 3, Litera c, der Abfallgebührenordnung eine Mindestmenge von 3,5 Liter pro Person und Woche vorgesehen und wurde bei einem 1-2 Personenhaushalt von mindestens 2 Leerungen ausgegangen. Dieser Regelung entsprechend ist in Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, der Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde römisch zehn ein Mindestbehältervolumen für den Restmüll von ca 3,5 Liter pro Person und Woche festgelegt, was pro Jahr mindestens 2 Leerungen (eines 120 l Behälters) bei einem 1-2 Personenhaushalt entspricht. Daraus folgt, dass eine Mindestmenge immer zu verrechnen ist. Das bedeutet, dass auch dann eine Gebührenpflicht entsteht, wenn kein Restmüll anfällt bzw wenn keine Entleerungen stattgefunden haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Annahme, dass in einem Haushalt überhaupt kein Restmüll anfällt, nicht lebensnah erscheint. Auch wenn ein Objekt - wie es gegenständlich der Fall ist - nur sporadisch bewohnt wird, fällt in irgendeiner Weise immer Müll an, welcher ordnungsgemäß entsorgt werden muss. In Ansehung der obigen Ausführungen ergibt sich, dass mit der Beschwerdeargumentation, dass im Objekt gar kein Restmüll anfallen würde und sohin keine Entleerung notwendig wäre, nichts zu gewinnen ist. Die Festlegung einer Mindestgebühr ist auch deshalb als sachgerecht anzusehen, weil Gemeinden in jedem Fall verpflichtet sind, ausreichende Kapazitäten der Abfallsammlung für alle Grundstücke bereitzustellen, unabhängig davon, ob auf einzelnen Liegenschaften weniger oder kein Abfall anfällt. Den Abfallentsorger trifft jedenfalls die Verpflichtung entsprechende Behandlungs- und Entsorgungskapazitäten bereitzustellen. Somit kommt es auf den tatsächlichen Anfall von Abfällen nicht an, da bereits die Bereitstellung Kosten verursacht (vgl idZ Erk des LVwG Tirol vom 30.05.2016, LVwG-2016/20/0714). In Ansehung der obigen Ausführungen ergibt sich, dass mit der Beschwerdeargumentation, dass im Objekt gar kein Restmüll anfallen würde und sohin keine Entleerung notwendig wäre, nichts zu gewinnen ist. Die Festlegung einer Mindestgebühr ist auch deshalb als sachgerecht anzusehen, weil Gemeinden in jedem Fall verpflichtet sind, ausreichende Kapazitäten der Abfallsammlung für alle Grundstücke bereitzustellen, unabhängig davon, ob auf einzelnen Liegenschaften weniger oder kein Abfall anfällt. Den Abfallentsorger trifft jedenfalls die Verpflichtung entsprechende Behandlungs- und Entsorgungskapazitäten bereitzustellen. Somit kommt es auf den tatsächlichen Anfall von Abfällen nicht an, da bereits die Bereitstellung Kosten verursacht vergleiche idZ Erk des LVwG Tirol vom 30.05.2016, LVwG-2016/20/0714). Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.0990.1

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