RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1027-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der Mag. A A, wohnhaft in Adresse X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.04.2016, Zahl US****, betreffend eine Ermahnung wegen Übertretung des Tiroler Feldschutzgesetzes 2000, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der Mag. A A, wohnhaft in Adresse römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.04.2016, Zahl US****, betreffend eine Ermahnung wegen Übertretung des Tiroler Feldschutzgesetzes 2000, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatörtlichkeit dahingehend präzisiert wird, dass die inkriminierte Abstellung des Autos der Beschwerdeführerin im nordwestlichen Bereich des Gst ***/1 KG Z neben der dortigen Gemeindestraße gegenüber dem Gst ***/2 KG Z erfolgt ist.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatörtlichkeit dahingehend präzisiert wird, dass die inkriminierte Abstellung des Autos der Beschwerdeführerin im nordwestlichen Bereich des Gst ***/1 KG Z neben der dortigen Gemeindestraße gegenüber dem Gst ***/2 KG Z erfolgt ist.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin von der belangten Behörde Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 22.11.2015 in der Zeit vor 17.08 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung) den Pkw Marke F, Type A 4x4, mit dem polizeilichen Kennzeichen KZ** auf dem Gst.Nr***/1, KG Z, auf der dortigen landwirtschaftlichen Fläche abgestellt und dadurch den Verwaltungsstraftatbestand des Feldfrevels verwirklicht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 10 Abs. 1 lit a iVm. § 2 Abs. 2 Tiroler Feldschutzgesetz 2000“Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Feldschutzgesetz 2000“ Von der belangten Behörde wurde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführerin eine Ermahnung erteilt, dies auf der Rechtsgrundlage des § 45 Abs 1 letzter Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991.Von der belangten Behörde wurde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführerin eine Ermahnung erteilt, dies auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz des Verwaltungsstrafgesetzes
- Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es im gegenständlichen Fall erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Übertretung begangen habe. Es würden allerdings die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz (iVm Z 4) VStG vorliegen, sodass diesmal von der Verhängung einer Strafe abgesehen habe werden können. Es würden allerdings die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Ziffer 4,) VStG vorliegen, sodass diesmal von der Verhängung einer Strafe abgesehen habe werden können. Um der Beschuldigten den Unrechtsgehalt der Übertretung vor Augen zu führen und sie von der Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten, sei eine Ermahnung zu erteilen gewesen. Im Wiederholungsfalle habe die Beschuldigte jedoch mit einer Geldstrafe zu rechnen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Mag. A A, mit welcher die Aufhebung der Ermahnung und die Verfahrenseinstellung beantragt wurden. Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst vor, dass die vorgeworfene Handlung in objektiver Hinsicht nicht in Abrede gestellt werde. Sie habe tatsächlich ihren PKW kurzfristig auf der landwirtschaftlich gewidmeten Grundparzelle ***/1 KG Z1 abgestellt, allerdings sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass es sich hierbei um Feldgut im Sinne des § 1 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 handeln solle.Sie habe tatsächlich ihren PKW kurzfristig auf der landwirtschaftlich gewidmeten Grundparzelle ***/1 KG Z1 abgestellt, allerdings sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass es sich hierbei um Feldgut im Sinne des Paragraph eins, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 handeln solle. Obwohl sie sich regelmäßig im Gegenstandsbereich aufhalte, sei ihr noch nie aufgefallen, dass im Bereich dieses Wiesenstückes landwirtschaftliche Tätigkeiten entwickelt worden seien und es sich hierbei um eine Kulturfläche handeln solle. Vielmehr habe die von ihr benützte Grundfläche ihr den Eindruck eines begrünten Bankettes gemacht. Hätte sie von der landwirtschaftlichen Widmung dieses Grünstreifens gewusst, hätte sie ihr Fahrzeug dort nicht abgestellt. Dies sei aber weder subjektiv für sie noch objektiv erkennbar gewesen, weshalb sie die innere Tatseite des Verwaltungsstraftatbestandes des Feldfrevels nicht erfüllt habe. Die angefochtene Ermahnung setze sich weder mit dem Inhalt ihres Einspruches vom 22.12.2015 sowie ihrer Stellungnahme vom 24.03.2016 auseinander noch mit der inneren Tatseite des Straftatbestandes des Feldfrevels. Auch seien die von ihr angebotenen Beweise der Parteieneinvernahme und des Ortsaugenscheines nicht aufgenommen worden, welche Beweisaufnahmen nun neuerlich beantragt würden. 3) Am 14.06.2016 wurde vom erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die beantragte Parteieneinvernahme erfolgte. Zudem wurde bei der Beschwerdeverhandlung der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Für die Beschwerdeführerin bestand dabei die Gelegenheit, Fragen an den einvernommenen Zeugen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen. Bei der mündlichen Verhandlung am 14.06.2016 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren schon bisher eingenommenen Verfahrensstandpunkt, dass für sie die zum Abstellen ihres Autos benützte Grundfläche als Feldgut nicht erkennbar gewesen sei. Eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Grundfläche hätte sie auch nicht vermuten müssen. Es gehe ihr vorliegend um die rechtliche Klärung, wie die relevanten Bestimmungen des Tiroler Feldschutzgesetzes 2000 auszulegen seien und wie das Vorliegen von Feldgut im Sinne des Gesetzes festzustellen sei. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde ein Verfahren wegen Übertretung des Tiroler Feldschutzgesetzes 2000, LGBl Nr 58/2000, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, durchgeführt.Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde ein Verfahren wegen Übertretung des Tiroler Feldschutzgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2000,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, durchgeführt. Die verfahrensrelevanten Bestimmungen dieses Gesetzes haben folgenden Wortlaut: „§ 1 Feldgut
(1)Feldgut sind landwirtschaftliche Grundflächen sowie die auf offener Flur befindlichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen oder die in einem landwirtschaftlichen Betrieb hervorgebracht wurden.
(2)Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 1. und 2. Abschnittes sind Grundflächen, die
- a)landwirtschaftlich genutzt werden oder,
- b)sofern sie nur vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt werden, nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind.
(3)Zum Feldgut gehören insbesondere:
- a)Äcker, Wiesen, Almen, Gärten und dergleichen;
- b)…“ „§ 2 Feldfrevel
(1)Feldfrevel begeht, wer unbefugt Feldgut vernichtet, beschädigt, verunreinigt, unbenützbar macht, dem ordnungsgemäßen Gebrauch entzieht oder sich aneignet.
(2)Feldfrevel begeht insbesondere, wer unbefugt
- a)auf landwirtschaftlichen Grundflächen fährt, reitet, Fahrzeuge abstellt, zeltet, Feuer macht, Humus oder Erde entfernt oder die Grasnarbe beschädigt;
- b)…“ „§ 10 Strafbestimmungen
(1)Wer
- a)einen Feldfrevel nach § 2 Abs. 1 und 2 begeht,einen Feldfrevel nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 begeht,
- b)…
- c)… begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200,- Euro zu bestrafen.
(2)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Im Gegenstandsfall wird von der Rechtsmittelwerberin nicht in Streit gezogen, dass in objektiver Hinsicht das Tatbild der ihr angelasteten Übertretung nach dem Tiroler Feldschutzgesetz 2000 verwirklicht worden ist. 2) Die Beschwerdeführerin macht aber vorliegend mangelndes Verschulden geltend, da für sie das verfahrensbetroffene Feldgut nicht erkennbar gewesen sei und sie das Vorliegen von Feldgut im Sinne des Gesetzes auch nicht habe vermuten müssen. Mit Blick auf diese Verantwortung sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, ergänzende Erhebungen zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes auf Beschwerdeebene vorzunehmen, dies einerseits durch zeugenschaftliche Befragung des Meldungslegers sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst.
- a)Der Zeuge Ing. LL gab über Befragen durch das Gericht nun in der gegenständlichen Angelegenheit Folgendes zu Protokoll: „Richtig ist, dass ich am 22.11.2015 Bergwachtdienst versehen habe und in diesem Zusammenhang gegen etwa 17.00 Uhr in den Bereich U/V gelangt bin. Dort habe ich feststellen können, dass ein PKW neben der Gemeindestraße zwischen U und V abgestellt gewesen ist. „Richtig ist, dass ich am 22.11.2015 Bergwachtdienst versehen habe und in diesem Zusammenhang gegen etwa 17.00 Uhr in den Bereich U/V gelangt bin. Dort habe ich feststellen können, dass ein PKW neben der Gemeindestraße zwischen U und römisch fünf abgestellt gewesen ist. Die Grundfläche, auf der das verfahrensgegenständliche Auto abgestellt gewesen ist, war für mich als Feld durchaus erkennbar, auch der Umstand, dass die Grundfläche landwirtschaftlich genutzt wird. So konnte ich insbesondere keine andere Vegetation auf der Grundfläche, auf der das Auto abgestellt gewesen ist, feststellen, dies im Vergleich zu den Grundflächen, die weiter von der Gemeindestraße entfernt gelegen sind. Weder war am Aufstellungsort eine kürzere Grasnarbe gegeben, noch war dort ein brauner Grasbewuchs infolge Nichtmähens gegeben. Ich konnte auch keine andere Pflanzenzusammensetzung feststellen. Für mich hat sich der Aufstellungsort so präsentiert, wie die übrigen weiter von der Gemeindestraße entfernt gelegenen Feldbereiche. Ich konnte auch nicht feststellen, dass der Aufstellungsort befestigt gewesen wäre, also etwa geschottert. Ich selbst hätte die Grundfläche, auf der der verfahrensgegenständliche PKW abgestellt gewesen ist, nicht als Straßenbankett angesprochen bzw für ein Straßenbankett gehalten. Meinem Wissen nach handelt es sich bei der gegenständlichen Straße um eine Gemeindestraße. Wenn ich gefragt werde, ob im Verlauf dieser Gemeindestraße ein Straßenbankett gegeben ist, so gebe ich an, dass ich unter einem Straßenbankett jenen Grundstreifen entlang der Straße verstehe, der befestigt ist und wo noch kein Feldbewuchs gegeben ist. Mir ist der gegenständliche Bereich durchaus bekannt, da ich dort öfter unterwegs bin, dies auch in der Vegetationszeit. Soweit ich das beobachten konnte, ist direkt anschließend an den Asphaltrand der Gemeindestraße Feldbewuchs gegeben, der zur gegebenen Zeit genutzt wird. Heuerntearbeiten finden dabei bis an den Asphaltrand heran statt. Wenn ich gefragt werde, ob im gegenständlichen Bereich auch eine Beweidung stattfindet und dafür Weidezäune aufgestellt werden, so gebe ich an, dass mir eine Beweidung noch nie aufgefallen wäre, sodass ich zu einer Beweidung keine Angaben machen kann. Aufgrund meiner Ortskenntnisse und meiner Beobachtungen in der Vegetationszeit über die landwirtschaftliche Nutzung im Gegenstandsbereich kann ich angeben, dass im Verlauf der dortigen Gemeindestraße grundsätzlich kein Straßenbankett in einer Breite vorhanden wäre, dass darauf ein PKW abgestellt werden könnte. Wenn ich gefragt werde, ob ich in der Nähe des abgestellten Autos eine Person wahrgenommen habe, so gebe ich an, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Es wäre nämlich bei uns bei der Bergwacht durchaus üblich, dass dann ein Gespräch mit der betreffenden Person gesucht wird und diese auf ihr Fehlverhalten aufmerksam gemacht wird. Dies konnte im Gegenstandsfall nicht durchgeführt werden, da sich eben keine Person in der Nähe des abgestellten Autos aufgehalten hat. Am Vorfallsort bin ich und mein Kollege in etwa eine Zeit von fünf bis zehn Minuten gewesen. Über Frage durch die Beschwerdeführerin erklärte der Zeuge, dass er nicht direkt gesehen hat, dass der gegenständliche Bereich, wo das Auto abgestellt gewesen ist, gemäht worden ist.“
- b)Die Beschwerdeführerin gab wiederum Folgendes an: „Richtig ist, dass ich öfter im Bereich U/V unterwegs bin, dies auch zur Vegetationszeit im Zeitraum von April bis Oktober. Ich habe zwei Hunde und gehe dort öfter mit diesen spazieren, sodass mit der Gegenstandsbereich vertraut ist. Auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche habe ich allerdings noch nie Bewirtschaftungsmaßnahmen wahrgenommen, etwa eine Heuernte oder eine Beweidung. Auf der gegenüberliegenden Seite habe ich sehr wohl eine Beweidung durch Schafe feststellen können, dort wurde der Weidezaun auch praktisch neben der Straße entlang aufgestellt. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundfläche ist anzuführen, dass hier neben der Straße noch ein flacherer Bereich gegeben ist, an den eine Böschung anschließt. An dieser Örtlichkeit habe ich noch nie Bewirtschaftungsmaßnahmen wahrgenommen. Mir hat dieser Bereich den Eindruck vermittelt, dass hier ein Straßenbankett gegeben ist und erst oberhalb der Böschung Felder beginnen. Oberhalb der Böschung befindet sich eine Weganlage und daran anschließend dann ein Feld. Der Bereich zwischen den beiden Weganlagen hat sich für mich nicht als Feld dargestellt. Ich bezweifle allerdings nicht die Angaben des Herrn B B, dass der gegenständliche Bereich landwirtschaftlich genutzt wird. Allerdings ist mir eine derartige Nutzung nicht aufgefallen und musste ich eine solche auch nicht vermuten. Wenn ich gefragt werde, ob sich für mich am 22.11.2015 die Vegetation an jenem Ort, wo ich mein Auto abgestellt habe, anders dargestellt hat, dies im Vergleich zu den anderen Grundflächen, die Feld darstellen, so gebe ich an, dass ich zwar keine andere Vegetation feststellen habe können, allerdings am 22.11.2015 die Vegetation überall recht gleich aussieht. Wenn ich gefragt werde, wie ich am 22.11.2015 geprüft habe, ob die Grundfläche, die ich zum Abstellen meines PKW verwendet habe, dafür geeignet ist und diese Grundfläche nicht Feld darstellt, so gebe ich an, dass ich sehr bemüht bin, keinen Ärger zu verursachen, wenn ich mit meinen Hunden spazieren gehe. Bezüglich der gegenüberliegenden Straßenseite ist mir aufgrund meiner Wahrnehmungen bekannt, dass dort eine landwirtschaftliche Nutzung praktisch bis zur Straße heran stattfindet, weshalb ich meinen PKW dort nicht abstellen wollte. Außerdem war mir bekannt, dass oberhalb der Böschung und jenseits der dortigen Weganlage Feldwirtschaft stattfindet, sodass ich auch dort keinen Standplatz gesucht habe. Die gegenständliche Stelle schien mir aber sehr gut geeignet, da ich dort noch nie landwirtschaftliche Tätigkeiten beobachten konnte. Wenn ich gefragt werde, ob ich am Aufstellungsort meines Autos geprüft habe, ob dort eine Befestigung vorhanden ist, so gebe ich an, dass ich keine Befestigung feststellen habe können. Für mich hat sich die Grundfläche als brachliegende Wiese entlang der Straße dargestellt, sodass ich keine Bedenken hatte, meinen PKW dort abzustellen, dies auch im Hinblick auf die damalige Jahreszeit.“
- c)Der einvernommene Zeuge, aber auch die Beschwerdeführerin hinterließen beim Landesverwaltungsgericht Tirol den Eindruck, dass sie bemüht waren, wahrheitsgemäße Angaben zum streitverfangenen Vorfall zu machen. Das entscheidende Verwaltungsgericht sieht daher gegenständlich keine Veranlassung, den Angaben der beiden befragten Personen zu misstrauen. 3) Die in der vorliegenden Rechtssache verfahrensentscheidende Fragestellung, ob der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Verhalten ein Verschulden infolge mangelnder Anwendung der gebotenen und auch zumutbaren Sorgfalt vorgeworfen werden kann, ist nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol dahingehend zu beantworten, dass die Rechtsmittelwerberin beim Abstellen ihres Autos fahrlässig gehandelt hat. Dazu ist wie folgt näher auszuführen:
- a)Nach § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin hat also vorliegend initiativ, von sich aus und in substantiierter Form alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht.
- b)Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien geht es bei der Prüfung der Fahrlässigkeit um die Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt, die ein Beschuldigter anzuwenden gehabt hätte (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 31.01.2014, Zahl 2013/02/0224).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien geht es bei der Prüfung der Fahrlässigkeit um die Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt, die ein Beschuldigter anzuwenden gehabt hätte vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 31.01.2014, Zahl 2013/02/0224). Fahrlässig handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, zwar ohne dies zu wollen, jedoch unter Außerachtlassung der ihm möglichen Sorgfalt. Objektiv sorgfaltswidrig handelt dabei, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch an der Stelle des Beschuldigten anders verhalten hätte (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 11.07.2001, Zahl 2000/03/0342).Fahrlässig handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, zwar ohne dies zu wollen, jedoch unter Außerachtlassung der ihm möglichen Sorgfalt. Objektiv sorgfaltswidrig handelt dabei, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch an der Stelle des Beschuldigten anders verhalten hätte (siehe dazu das , VwGH-Erkenntnis vom 11.07.2001, Zahl 2000/03/0342).
- c)Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist für das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass der Beschwerdeführerin doch eine mangelnde Sorgfalt beim Abstellen ihres Autos auf dem Gst ***/1 KG Z vorzuwerfen ist. Der einvernommene Zeuge und auch die Beschwerdeführerin selbst gaben übereinstimmend an, dass sie am Tattag auf jener Grundfläche, auf der die Rechtsmittelwerberin damals ihr Auto abgestellt hatte, keine andere Vegetation feststellen haben können, dies im Vergleich zu den Grundflächen der umgebenden Feldflur. Die Beschwerdeführerin selbst hat weiters über Befragung durch das erkennende Gericht ausgeführt, dass sich die verfahrensbetroffene Grundfläche für sie als „brachliegende Wiese“ entlang der Straße dargestellt hat und sie dort auch keine Befestigung feststellen hat können. Vor diesem Hintergrund hätte nun nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol von der Beschwerdeführerin schon erwartet werden dürfen, dass sie nicht einfach zu ihren Gunsten ein Straßenbankett (und nicht eine landwirtschaftlich genutzte Wiese) annimmt, wenn sich der Abstellort ihres Autos vegetationsmäßig und auch sonst von der umgebenden Feldflur nicht unterschieden hat. Vielmehr hätte bei diesen Umständen eine sorgfältige Prüfung – gegebenenfalls unter Einholung von entsprechenden Erkundigungen (vgl VwGH-Erkenntnis vom 11.07.2001, Zahl 2000/03/0342) – von einem besonnenen Menschen erwartet werden können.Vielmehr hätte bei diesen Umständen eine sorgfältige Prüfung – gegebenenfalls unter Einholung von entsprechenden Erkundigungen vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 11.07.2001, Zahl 2000/03/0342) – von einem besonnenen Menschen erwartet werden können. Eine solche sorgsame und genaue Prüfung hat die Beschwerdeführerin allerdings im durchgeführten Beschwerdeverfahren nicht in substantiierter Form dargelegt, womit ihr eine ausreichende Entlastung aber nicht gelungen ist. Vor allem gilt es im gegenständlichen Zusammenhang auch zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin selbst in Ansehung der verfahrensbetroffenen Grundfläche, die sie für das Abstellen ihres Autos benützt hat, von einer „brachliegenden Wiese“ gesprochen hat, diesen Eindruck hätte sie von der strittigen Grundfläche gehabt. Damit hat sie aber mit eigenen Worten selbst eine Grundfläche beschrieben, die Feldgut in der Erscheinungsform des § 1 Abs 2 lit b Tiroler Feldschutzgesetz 2000 darstellt. Damit hat sie aber mit eigenen Worten selbst eine Grundfläche beschrieben, die Feldgut in der Erscheinungsform des Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 darstellt. Die Bezeichnung „brachliegende Wiese“ passt nämlich haargenau für eine Grundfläche, die vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt wird, nach ihrer Beschaffenheit aber zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist (§ 1 Abs 2 lit b Tiroler Feldschutzgesetz 2000).Die Bezeichnung „brachliegende Wiese“ passt nämlich haargenau für eine Grundfläche, die vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt wird, nach ihrer Beschaffenheit aber zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, Tiroler Feldschutzgesetz 2000). Wenn die Beschwerdeführerin die streitverfangene Grundfläche auch als „begrüntes Straßenbankett“ angesprochen hat, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 Fahrzeuge auch nicht auf dem Straßenbankett aufgestellt werden dürfen, dies aufgrund des Gebots des § 23 Abs 2 StVO 1960 (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.1985, Zahl 85/02/0177), da Straßenbankette ua dem Fußgängerverkehr zu dienen bestimmt sind (siehe § 76 Abs 1 StVO 1960).Wenn die Beschwerdeführerin die streitverfangene Grundfläche auch als „begrüntes Straßenbankett“ angesprochen hat, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 Fahrzeuge auch nicht auf dem Straßenbankett aufgestellt werden dürfen, dies aufgrund des Gebots des Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.1985, Zahl 85/02/0177), da Straßenbankette ua dem Fußgängerverkehr zu dienen bestimmt sind (siehe Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960). Wenn nun ein rechtskonformes Abstellen ihres Autos selbst unter der Annahme, die in Rede stehende Grundfläche wäre ein „begrüntes Straßenbankett“ gewesen, nicht möglich gewesen wäre und die Beschwerdeführerin davon auch nicht mit gutem Grund ausgehen hat können, vermag sich die Rechtsmittelwerberin mit dieser Argumentation nicht zu exkulpieren bzw kann die Beschwerdeführerin solcherart ihr mangelndes Verschulden nicht dartun. 4) Auch die übrigen gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen wie folgt festzuhalten ist:
- a)Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 24.03.2016 vorbringt, der beschwerdegegenständliche Vorfall habe sich am 22.11.2015 und demnach außerhalb der Vegetationsperiode zu einer Jahreszeit ereignet, in welcher der Boden üblicherweise gefroren sei, sodass ein Schaden an der Wiese nicht eingetreten sei, da die Grasnarbe nicht verletzt worden sei, ist ihr die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, dass aus der Anordnung, dass insbesondere derjenige Feldfrevel begeht, der eine der im § 2 Abs 2 Tiroler Feldschutzgesetz angeführten Tathandlungen vornimmt, dass insbesondere derjenige Feldfrevel begeht, der eine der im Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Feldschutzgesetz angeführten Tathandlungen vornimmt, hervorgeht, dass es bei diesen Tathandlungen gemäß § 2 Abs 2 Tiroler Feldschutzgesetz nicht mehr der (weiteren) Prüfung bedarf, ob dadurch Feldgut geschädigt oder vernichtet wurde; vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass mit diesen Tathandlungen eine Schädigung oder Vernichtung von Feldgut automatisch verbunden ist (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2001, Zahl 2001/07/0070, welche Entscheidung sich zwar ausdrücklich auf eine Tathandlung im Sinne des § 2 Abs 2 lit b Tiroler Feldschutzgesetz bezieht, die darin enthaltenen Überlegungen des Höchstgerichts aber nach Meinung des erkennenden Gerichts für alle Tathandlungen gemäß § 2 Abs 2 Tiroler Feldschutzgesetz Geltung beanspruchen).hervorgeht, dass es bei diesen Tathandlungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Feldschutzgesetz nicht mehr der (weiteren) Prüfung bedarf, ob dadurch Feldgut geschädigt oder vernichtet wurde; vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass mit diesen Tathandlungen eine Schädigung oder Vernichtung von Feldgut automatisch verbunden ist (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2001, Zahl 2001/07/0070, welche Entscheidung sich zwar ausdrücklich auf eine Tathandlung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, Tiroler Feldschutzgesetz bezieht, die darin enthaltenen Überlegungen des Höchstgerichts aber nach Meinung des erkennenden Gerichts für alle Tathandlungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Feldschutzgesetz Geltung beanspruchen).
- b)Wenn die Rechtsmittelwerberin eine mangelnde bzw eine nicht stattgefundene Auseinandersetzung der belangten Behörde mit ihrem Vorbringen beklagt, so ist sie damit zwar grundsätzlich im Recht, doch ist für sie damit gegenständlich nichts zu gewinnen. Allfällige diesbezügliche Mängel des Verfahrens der belangten Behörde sind nämlich durch das durchgeführte Rechtsmittelverfahren und die umfassende Begründung dieser Beschwerdeentscheidung als saniert anzusehen. 5) Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die gewünschte Parteienvernehmung im Rahmen einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung vorgenommen wurde. Bezüglich des ebenfalls beantragten Ortsaugenscheines ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach welcher die Durchführung eines Ortsaugenscheines dann nicht erforderlich ist, wenn nicht erkennbar ist, dass die Situation, die im relevanten Zeitpunkt bestanden hatte, in allen wesentlichen Phasen und Umständen wiederherstellbar ist (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 25.07.2003, Zahl 2002/02/0175, und vom 23.11.2001, Zahl 98/02/0212).Bezüglich des ebenfalls beantragten Ortsaugenscheines ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach welcher die Durchführung eines Ortsaugenscheines dann nicht erforderlich ist, wenn nicht erkennbar ist, dass die Situation, die im relevanten Zeitpunkt bestanden hatte, in allen wesentlichen Phasen und Umständen wiederherstellbar ist vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 25.07.2003, Zahl 2002/02/0175, und vom 23.11.2001, Zahl 98/02/0212). Genau dies trifft im Gegenstandsfall zu, liegt es doch selbstredend auf der Hand, dass sich die Tatörtlichkeit vegetationsmäßig nunmehr anders - wie am 22.11.2015 - darstellt. Davon abgesehen befinden sich im Akt der belangten Behörde mehrere recht anschauliche Lichtbilder über die verfahrensgegenständliche Örtlichkeit, anhand derer sich das erkennende Gericht einen entsprechenden Eindruck über die Gegebenheiten vor Ort am Tattag verschaffen konnte. Welcher Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das Landesverwaltungsgericht Tirol gewonnen hätte werden können, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht wirklich überzeugend dargetan. Aus den genannten Gründen konnte daher von der Vornahme eines Ortsaugenscheines Abstand genommen werden. 6) Zusammenfassend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde sich auf der Grundlage der Gesetzesvorschrift des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG 1991 als rechtskonform erweist.Zusammenfassend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde sich auf der Grundlage der Gesetzesvorschrift des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG 1991 als rechtskonform erweist. Folglich ist die erhobene Beschwerde als unberechtigt zu beurteilen und war demgemäß vom erkennenden Verwaltungsgericht mit Beschwerdeabweisung und Bestätigung der angefochtenen Entscheidung vorzugehen. Lediglich in Ansehung der von der belangten Behörde nur mit „auf dem Gst ***/1 KG Z“ umschriebenen Tatörtlichkeit sah sich das erkennende Verwaltungsgericht zu einer Präzisierung veranlasst, da dieses Grundstück doch relativ groß ist und eine Fläche von 7.471 m² aufweist, womit die vorgenannte Tatortumschreibung den Erfordernissen des § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht gerecht wird.Lediglich in Ansehung der von der belangten Behörde nur mit „auf dem Gst ***/1 KG Z“ umschriebenen Tatörtlichkeit sah sich das erkennende Verwaltungsgericht zu einer Präzisierung veranlasst, da dieses Grundstück doch relativ groß ist und eine Fläche von 7.471 m² aufweist, womit die vorgenannte Tatortumschreibung den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht gerecht wird. Zu dieser Konkretisierung war das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt, zumal es dadurch nicht zu einer Auswechslung der vorgeworfenen Tat gekommen ist. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl etwa das Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2004, Zahl 2002/03/0224).Zu dieser Konkretisierung war das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt, zumal es dadurch nicht zu einer Auswechslung der vorgeworfenen Tat gekommen ist. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2004, Zahl 2002/03/0224). Mit Blick auf das inkriminierte Abstellen des Autos auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche am 22.11.2015, sohin außerhalb der Vegetations- und Nutzungszeit, ist das von der belangten Behörde gewählte Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 als dem Vorfall angemessen zu beurteilen. Mit Blick auf das inkriminierte Abstellen des Autos auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche am 22.11.2015, sohin außerhalb der Vegetations- und Nutzungszeit, ist das von der belangten Behörde gewählte Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 als dem Vorfall angemessen zu beurteilen. Gleichermaßen begegnet die Einschätzung der belangten Behörde, eine Ermahnung sei vorliegend aber notwendig, um der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung aufzuzeigen und sie von der Begehung weiterer derartiger Handlungen abzuhalten, keinen Bedenken des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Dementsprechend war die erteilte Ermahnung zu bestätigen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur „Ermahnung“ nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufgeworfen hat, gelöst werden konnten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist (vgl dazu etwa den Beschluss des VwGH vom 17.04.2015, Zahl Ra 2015/02/0044).Zur „Ermahnung“ nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufgeworfen hat, gelöst werden konnten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist vergleiche dazu etwa den Beschluss des VwGH vom 17.04.2015, Zahl Ra 2015/02/0044). Ebenso konnten die weiteren Rechtsfragen, die sich im Gegenstandsfall stellten, etwa jene der Fahrlässigkeit der Handlung der Beschwerdeführerin, aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden, wobei die entsprechenden Entscheidungen des Höchstgerichts in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert wurden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.1027.2