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{'item': 'LVwG-2016/28/0585-10'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 25a§ 9§ 64§ 2§ 8§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/28/0585-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G eingestellt. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.02.2016, Zl SI-**-****, nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Der Beschuldigte hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „Metallbau A GmbH“ und somit als

§ 9VSt

G zu vertreten nach Außen berufenes Organ zu verantworten, dass trotz mehrmaliger Mahnung (nachweislich zuletzt am 22.12.2015) zur verantworten, dass die für das Berichtsmonat Oktober 2015 an die Statistik Austria zur berichtenden Daten trotz mehrmaliger Mahnung nicht bis spätestens 15.11.2015 übermittelt wurden.„Der Beschuldigte hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „Metallbau A GmbH“ und somit als

Paragraph 9, VStG zu vertreten nach Außen berufenes Organ zu verantworten, dass trotz mehrmaliger Mahnung (nachweislich zuletzt am 22.12.2015) zur verantworten, dass die für das Berichtsmonat Oktober 2015 an die Statistik Austria zur berichtenden Daten trotz mehrmaliger Mahnung nicht bis spätestens 15.11.2015 übermittelt wurden. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 9 Ziff. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm § 66 Abs. 1 BundesstatistikgesetzParagraph 9, Ziff. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 200,00 30 Stunden § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 200,00 30 Stunden Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (mind. € 10,00) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 220,00.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „Wie bereits beim

  1. Einspruch lt E-Mail vom
  2. 01.2016 an die BH Y: Alle Daten für die Statistik Austria wurden von uns termingerecht jedes Monat, ordnungsgemäß ausgefüllt und per Onlineformular, wie wir es seit jeher handhaben, gesendet. Alle Nachweise und Ausdrucke werden von uns sachgemäß abgelegt, siehe Anhang! Es hat sich nach einem 3-stündigen Telefonat am
  3. und
  4. Jänner, mit den Technikern der Statistik Austria Herrn BB und Herrn CC herausgestellt, dass unsere Daten im System zwar hinterlegt waren aber in Wien nicht ersichtlich erschienen. Diese Systemfehler hat sich mit Hilfe der Techniker in Wien herausgestellt und wurde sofort behoben. Dies können die genannten Herren von der Statistik Austria bestätigen. Da es sich hierbei um technische Übermittlungsfehler, die nicht in unserem Tätigkeitsbereich obliegen handelt und wir (Fa Metallbau A) alle Schuldzuweisungen von uns wenden, bitten wir um Einstellung der Straferkenntnis, bzw Strafverfügung. Vielen Dank!“ Aus der Mitteilung der Statistik Austria vom 20.01.2016, Zl 300.***/*-*/**, geht hervor, dass Unternehmen zur Auskunftserteilung über jene Daten verpflichtet sind, die Erhebungsmerkmale dieser angeordneten statistischen Erhebungen sind. Das Unternehmen Metallbau A GmbH wurde für die Erhebung ausgewählt und war daher verpflichtet, die Daten

§ 2

der Verordnung über die Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich über das Berichtsmonat Oktober 2015 an die Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, bis zum 15. des am Berichtsmonat folgenden Monats

§ 8Abs 1, das war der 15.11.2015, zu übermitteln.

Aus der Mitteilung der Statistik Austria vom 20.01.2016, Zl 300.***/*-*/**, geht hervor, dass Unternehmen zur Auskunftserteilung über jene Daten verpflichtet sind, die Erhebungsmerkmale dieser angeordneten statistischen Erhebungen sind. Das Unternehmen Metallbau A GmbH wurde für die Erhebung ausgewählt und war daher verpflichtet, die Daten

Paragraph 2, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich über das Berichtsmonat Oktober 2015 an die Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, bis zum 15. des am Berichtsmonat folgenden Monats

Paragraph 8, Absatz eins,, das war der 15.11.2015, zu übermitteln. Trotz nachweislicher Aufforderung mittels Rückscheinbrief vom 22.12.2015 ist das oben genannte Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb die Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, daher beantragt, gegen den Auskunftspflichtigen ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Daraufhin leitete die Verwaltungsbehörde das Strafverfahren ein. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in die Auszüge der Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, aufgrund des Telefonates des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.04.2016, aufgrund des E-Mails des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.04.2016, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail der DD vom 03.05.2016 samt Beilagen, aufgrund des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.05.2016, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 10.05.2016, aufgrund der Einsichtnahme in das Schreiben der Frau EE vom 23.05.2016 samt Anhang, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail des Beschwerdeführers vom 24.05.2016 samt Anhang, aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.05.2016, bei welcher die Zeugen FF und GG einvernommen wurden sowie aufgrund der Durchführung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.06.2016, bei welcher der Beschwerdeführer selbst und die Zeugin HH einvernommen wurden. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest:

§ 9Abs 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 i

Vm der Verordnung über die Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich sind Unternehmen zur Auskunftserteilung über jene Daten verpflichtet, die Erhebungsmerkmale dieser angeordneten statistischen Erhebungen sind.

Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Verbindung mit der Verordnung über die Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich sind Unternehmen zur Auskunftserteilung über jene Daten verpflichtet, die Erhebungsmerkmale dieser angeordneten statistischen Erhebungen sind. Das Unternehmen Metallbau A GmbH, welches eine wirtschaftliche Tätigkeit

§ 3

ausübt, wurde für die Erhebung ausgewählt und war daher verpflichtet, die Daten

§ 2

der oben angeführten Verordnung über das Berichtsmonat Oktober 2015 an die Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats

§ 8Abs 1, das war der 15.11.2015, zu übermitteln.

Trotz schriftlicher Aufforderung (eingeschriebener Brief vom 22.12.2015) ist das oben genannte Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb die Statistik Austria die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragte. Das Unternehmen Metallbau A GmbH, welches eine wirtschaftliche Tätigkeit

Paragraph 3, ausübt, wurde für die Erhebung ausgewählt und war daher verpflichtet, die Daten

Paragraph 2, der oben angeführten Verordnung über das Berichtsmonat Oktober 2015 an die Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats

Paragraph 8, Absatz eins,, das war der 15.11.2015, zu übermitteln. Trotz schriftlicher Aufforderung (eingeschriebener Brief vom 22.12.2015) ist das oben genannte Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb die Statistik Austria die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragte. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Metallbau A GmbH ist der Beschwerdeführer selbst, Herr AA, geboren am 03.12.1962. Das Beweisverfahren hat nunmehr ergeben, dass die beschäftigte Sekretärin der Firma Metallbau A GmbH, Frau HH, für die Übermittlung der Daten an die Statistik Austria firmenintern und im Auftrag des Beschwerdeführers zuständig gewesen war. Zur Datenübermittlung an die Statistik Austria steht den Respondenten das elektrische Fragebogensystem „eQuest“ zur Verfügung. „eQuest“ ist ein Fragebogensystem, in dem sich statistische Fragebögen unterschiedlicher Erhebungen entweder online im Browser oder aber auch mit der am PC des Respondenten zu installierenden Software „eQuest-PC“ ausgefüllt werden kann und sodann an die Statistik Austria zu senden ist. Es liegt in der Verantwortung des jeweiligen Respondenten, der „eQuest-PC“ verwendet, einmal im Monat das Programm zu starten, damit ein neuer Fragebogen in den Workspace-Ordner geladen werden kann. Die Firma A Metallbau GmbH hat versucht am 09.12.2015, am 11.01.2016, am 22.01.2016 und am 27.01.2016, die Meldungen an die Statistik Austria zu übermitteln. Dies funktionierte jedoch nicht, weil die Vernetzung zwischen der Firma Metallbau A GmbH und der Statistik Austria nicht gegeben war. Der Beschwerdeführer hätte jedoch sehen müssen, dass diese Übermittlung nicht funktioniert hat, da bei Nichtübermittlung der entsprechenden Sendung im Navigationsbaum ein „nicht gesendet“ erscheint und damit klar ist, dass die Meldung nicht erfolgreich an die Statistik Austria übermittelt werden konnte. Das gegenständliche Delikt ist daher in objektiver Hinsicht erfüllt.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen wird ausgegangen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen wird ausgegangen. Abermals wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Allerdings ist diese Übertretung lediglich daraus erfolgt, da der Beschwerdeführer einerseits der Meinung war, dass die Übermittlung erfolgreich vonstattenging und seine Sekretärin mehrmals versucht hat, die Meldung an die Statistik Austria zu übermitteln. Damit kann auch noch im gegenständlichen Fall von einem geringen Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG gesprochen werden. Dazu ist generell auszuführen, dass es sich bei der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG zweifelsfrei um die Nachfolgebestimmung des § 21 Abs 1 VStG handelt. Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jedoch nach der nunmehrigen Rechtslage nicht nur von einer Bestrafung abzusehen, sondern (bei Verneinen der Notwendigkeit einer Ermahnung) das Verfahren gänzlich einzustellen.Damit kann auch noch im gegenständlichen Fall von einem geringen Verschulden iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gesprochen werden. Dazu ist generell auszuführen, dass es sich bei der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG zweifelsfrei um die Nachfolgebestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG handelt. Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jedoch nach der nunmehrigen Rechtslage nicht nur von einer Bestrafung abzusehen, sondern (bei Verneinen der Notwendigkeit einer Ermahnung) das Verfahren gänzlich einzustellen. Weiters wird ausgeführt, dass die Statistik Austria mit Schreiben vom 28.01.2016 bekanntgab, dass die entsprechende Meldung am 27.01.2016 bei der Statistik Austria eingelangt ist und aus Sicht der Statistik Austria kein Interesse an der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens mehr bestanden hat. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.28.0585.10

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