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{'item': ['LVwG-2016/44/0063-38', 'LVwG-2016/44/0064-09']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/44/0063-38; LVwG-2016/44/0064-09 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2015, Zahl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte A/I und A/II des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese Spruchpunkte wie folgt zu lauten haben: „I. Es wird gemäß § 121 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) festgestellt, dass die Ausführung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2011, Zl ***, wasserrechtlich bewilligten Kleinwasserkraftwerks am BB nicht vollständig mit dem bewilligten Projekt übereinstimmt.Es wird gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) festgestellt, dass die Ausführung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2011, Zl ***, wasserrechtlich bewilligten Kleinwasserkraftwerks am BB nicht vollständig mit dem bewilligten Projekt übereinstimmt. II. Gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 wird AA aufgetragen, römisch zwei. Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 wird AA aufgetragen,
  2. die von der erteilten Bewilligung abweichende Ausführung des Fassungsbauwerkes (bestehend aus dem Entnahmebauwerk und dem Entsanderbauwerk) und der darunter liegenden Verrohrung des BBes unverzüglich und
  3. die von der erteilten Bewilligung abweichende Ausführung des Dotationsbauwerkes, der Druckrohrleitung und des Krafthauses bis spätestens 31.12.2016 zu beseitigen.“
  4. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte A/III und B/IV des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2011, Zl ***, wurde AA die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kleinwasserkraftwerks am BB erteilt. Diese Bewilligung sieht eine Ausbauwassermenge von 40 l/s und eine Generatorleistung von 59 kW vor. Mit Schreiben vom 26.09.2013 hat AA gemäß §§ 114 und 115 WRG 1959 angezeigt, dass die Druckrohrleitungen nicht in der bewilligten Dimension DIN 200, sondern in DIN 250 verlegt werden soll. Mit Schreiben vom 08.11.2013, Zl 4u-9518/57, hat die Wasserrechtsbehörde diese Anzeige zur Kenntnis genommen.Mit Schreiben vom 26.09.2013 hat AA gemäß Paragraphen 114 und 115 WRG 1959 angezeigt, dass die Druckrohrleitungen nicht in der bewilligten Dimension DIN 200, sondern in DIN 250 verlegt werden soll. Mit Schreiben vom 08.11.2013, Zl 4u-9518/57, hat die Wasserrechtsbehörde diese Anzeige zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben vom 07.07.2014 hat AA um Erstreckung der im Bescheid vom 19.07.2011 festgesetzten Bauvollendungsfrist angesucht. Dazu hat die Wasserrechtsbehörde mit Schreiben vom 07.07.2014 mitgeteilt, dass gemäß § 112 Abs 2 WRG 1959 eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist aufgrund deren Ablaufs am 30.09.2013 nicht mehr möglich sei. Die Wasserrechtsbehörde könne jedoch gemäß § 112 Abs 1 iVm § 121 Abs 1 WRG 1959 im Überprüfungsverfahren davon absehen, das Wasserbenutzungsrecht aufgrund der Fristüberschreitung für erloschen zu erklären. Die Wasserrechtsbehörde hat AA daher aufgefordert, die Fertigstellung der Anlage bis spätestens 01.11.2014 anzuzeigen.Mit Schreiben vom 07.07.2014 hat AA um Erstreckung der im Bescheid vom 19.07.2011 festgesetzten Bauvollendungsfrist angesucht. Dazu hat die Wasserrechtsbehörde mit Schreiben vom 07.07.2014 mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist aufgrund deren Ablaufs am 30.09.2013 nicht mehr möglich sei. Die Wasserrechtsbehörde könne jedoch gemäß Paragraph 112, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 im Überprüfungsverfahren davon absehen, das Wasserbenutzungsrecht aufgrund der Fristüberschreitung für erloschen zu erklären. Die Wasserrechtsbehörde hat AA daher aufgefordert, die Fertigstellung der Anlage bis spätestens 01.11.2014 anzuzeigen. Am 29.07.2014 hat AA der Wasserrechtsbehörde mitgeteilt, dass er eine Erhöhung der Konsenswassermenge und eine größere Leistung der Kraftwerksanlage plane. Daher habe er die Anlage bei der Herstellerfirma noch nicht bestellt. Eine Fertigstellung der Anlage bis 01.11.2014 sei daher nicht möglich. Die Wasserrechtsbehörde teilte AA mit, dass er nur die bewilligte Anlage errichten dürfe und, dass lediglich geringfügige Abweichungen im Überprüfungsverfahren nachträglich bewilligt werden können. Am 03.09.2014 hat die Wasserrechtsbehörde einen Lokalaugenschein vorgenommen, um den Baufortschritt festzustellen und allfällig notwendige Maßnahmen für den Fall des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung zu ermitteln. Bereits im Rahmen dieses Lokalaugenscheins hat der wildbachtechnische Amtssachverständige DI CC ein Gutachten erstattet, wonach das errichtete Fassungsbauwerk nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme und dadurch eine verstärkte Gefährdung für die Unterlieger entstehe. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat im Rahmen dieser Amtshandlung erklärt, dass die bauliche Situation des Einlaufbauwerkes in keiner Weise den im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen entspreche. AA hat indes zugesichert, die Anlage bis spätestens 01.11.2014 fertigzustellen und die Kollaudierungsunterlagen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Mit Schreiben vom 31.10.2014 hat AA die Fertigstellung der Kraftwerksanlage angezeigt. Mit Schreiben vom 08.06.2015 hat er die Kollaudierungsunterlagen nachgereicht. Am 20.10.2015 hat die Wasserrechtsbehörde eine Überprüfungsverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die naturkundefachliche Amtssachverständige DD, der forstfachliche Amtssachverständige EE, der wasserbautechnische Amtssachverständige FF, der limnologische Amtssachverständige GG, der wildbachtechnische Amtssachverständige CC und der geologische Amtssachverständige HH Gutachten abgegeben haben. Seitens der Amtssachverständigen wurden diverse Bescheidabweichungen in der Bauausführung und die Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen aufgezeigt. Insbesondere hat der wildbachtechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass die am 03.09.2014 festgestellten Bescheidabweichungen im Bereich des Fassungsbauwerkes und die dadurch entstehenden Gefährdungen noch unverändert vorlägen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat zudem darauf hingewiesen, dass der installierte Generator eine Leistung von 200 kW anstelle der bewilligten 59 kW aufweise. AA hat zum Verhandlungsergebnis erklärt, dass die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen aus Unwissenheit nicht eingehalten worden seien. Bereits vor der Verhandlung haben die Parteien II, JJ und NN schriftlich bescheidwidrige Ausführungen der Kraftwerksanlage eingewandt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben auch die Parteien MM, OO und die Gemeinde Z Einwände erhoben.Am 20.10.2015 hat die Wasserrechtsbehörde eine Überprüfungsverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die naturkundefachliche Amtssachverständige DD, der forstfachliche Amtssachverständige EE, der wasserbautechnische Amtssachverständige FF, der limnologische Amtssachverständige , GG, der wildbachtechnische Amtssachverständige CC und der geologische Amtssachverständige HH Gutachten abgegeben haben. Seitens der Amtssachverständigen wurden diverse Bescheidabweichungen in der Bauausführung und die Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen aufgezeigt. Insbesondere hat der wildbachtechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass die am 03.09.2014 festgestellten Bescheidabweichungen im Bereich des Fassungsbauwerkes und die dadurch entstehenden Gefährdungen noch unverändert vorlägen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat zudem darauf hingewiesen, dass der installierte Generator eine Leistung von 200 kW anstelle der bewilligten 59 kW aufweise. AA hat zum Verhandlungsergebnis erklärt, dass die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen aus Unwissenheit nicht eingehalten worden seien. Bereits vor der Verhandlung haben die Parteien römisch zwei, JJ und NN schriftlich bescheidwidrige Ausführungen der Kraftwerksanlage eingewandt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben auch die Parteien MM, OO und die Gemeinde Z Einwände erhoben. Mit Spruchpunkt A/I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2015, Zl ***, wurde dieses Wasserkraftwerk gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 für nicht überprüft erklärt. Mit Spruchpunkt A/II dieses Bescheides wurde AA gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 aufgetragen, sämtliche vorgenommenen Neuerungen im Bereich der Wasserfassung, des Dotationsbauwerks, der Rohrleitung und des Krafthauses (insbesondere Turbine und Generator), die mit Bescheid vom 19.07.2011 nicht genehmigt wurden, bis zum 01.06.2016 zu beseitigen. Mit Spruchpunkt A/III dieses Bescheides wurde der Betrieb der Kraftwerksanlage aus wasserrechtlicher Sicht mit sofortiger Wirkung untersagt. Mit Spruchpunkt B/IV wurde der Betrieb der Kraftwerksanlage auch aus naturschutzrechtlicher Sicht mit sofortiger Wirkung untersagt. Begründet wurde dieser Bescheid zusammengefasst damit, dass weder das Dotationsbauwerk zur Ableitung des Wassers vom PP zum BB, noch das Fassungsbauwerk, die Verrohrung und das Krafthaus in Übereinstimmung mit dem bewilligten Projekt errichtet worden seien und, dass eine nachträgliche Genehmigung gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 nicht in Betracht komme. Aufgrund der drohenden Gefahr für öffentliche Interessen – insbesondere hinsichtlich der Hochwassergefahr – sei gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen und der Betrieb der Anlage einzustellen. Aus naturschutzrechtlicher Sicht sei der Betrieb der Anlage gemäß § 17 Abs 1 TNSchG 2005 einzustellen, da große Teile des Kraftwerks bewilligungslos ausgeführt worden seien. Der Bescheid vom 05.11.2015 wurde lediglich an AA, nicht jedoch an die übrigen Parteien des wasser- und naturschutzrechtlichen Verfahrens adressiert und zugestellt.Mit Spruchpunkt A/I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2015, Zl ***, wurde dieses Wasserkraftwerk gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 für nicht überprüft erklärt. Mit Spruchpunkt A/II dieses Bescheides wurde AA gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 aufgetragen, sämtliche vorgenommenen Neuerungen im Bereich der Wasserfassung, des Dotationsbauwerks, der Rohrleitung und des Krafthauses (insbesondere Turbine und Generator), die mit Bescheid vom 19.07.2011 nicht genehmigt wurden, bis zum 01.06.2016 zu beseitigen. Mit Spruchpunkt A/III dieses Bescheides wurde der Betrieb der Kraftwerksanlage aus wasserrechtlicher Sicht mit sofortiger Wirkung untersagt. Mit Spruchpunkt B/IV wurde der Betrieb der Kraftwerksanlage auch aus naturschutzrechtlicher Sicht mit sofortiger Wirkung untersagt. Begründet wurde dieser Bescheid zusammengefasst damit, dass weder das Dotationsbauwerk zur Ableitung des Wassers vom PP zum BB, noch das Fassungsbauwerk, die Verrohrung und das Krafthaus in Übereinstimmung mit dem bewilligten Projekt errichtet worden seien und, dass eine nachträgliche Genehmigung gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nicht in Betracht komme. Aufgrund der drohenden Gefahr für öffentliche Interessen – insbesondere hinsichtlich der Hochwassergefahr – sei gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen und der Betrieb der Anlage einzustellen. Aus naturschutzrechtlicher Sicht sei der Betrieb der Anlage gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 einzustellen, da große Teile des Kraftwerks bewilligungslos ausgeführt worden seien. Der Bescheid vom 05.11.2015 wurde lediglich an AA, nicht jedoch an die übrigen Parteien des wasser- und naturschutzrechtlichen Verfahrens adressiert und zugestellt. Gegen den Bescheid vom 05.11.2015 hat AA mit Schreiben vom 03.12.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Anlage samt der vorgenommenen Änderungen, gegebenenfalls unter Vorschreibung ergänzender Auflagen, für überprüft erklärt wird. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen für Wildbachverbauung durchzuführen. Zusammengefasst wurde dieses Rechtsmittel wie folgt begründet: ● Die Auflage A/I/e/1 des Bewilligungsbescheides, wonach das Bachgerinne des BBes von der Ausleitung des PPes bis zur Mündung in die RR so zu erhalten ist, dass die Wassermenge von 70 l/s schadlos abgeführt werden kann, sei rechtswidrig. Dem Inhaber eines Wasserrechts, der lediglich einen Teilabschnitt eines öffentlichen Gewässers in Anspruch nehme, könne keine Erhaltungspflicht für das gesamte Gerinne aufgebürdet werden. Abgesehen davon könne aufgrund dieser Nebenbestimmungen vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, den BB im Bereich des Fassungsbauwerkes auf einen Bemessungsereignis von 6,7 m³/s auszulegen. Das wäre vielmehr Aufgabe der Wildbach- und Lawinenverbauung. ● Das vom wildbachtechnischen Amtssachverständigen angenommene Bemessungsereignis von 6,7 m³/s sei zu hoch bemessen. ● Die Verrohrung des BBes unterhalb des Fassungsbauwerkes sei nicht Teil des Kraftwerksprojektes. Mangels Zusammenhang mit der Kraftwerksanlage könne diese Verrohrung der Kollaudierung der Kraftwerksanlage nicht entgegenstehen. ● Die geringfügigen Änderungen am Fassungsbauwerk seien im Rahmen der Kollaudierung nachträglich zu genehmigen. ● Hinsichtlich des Maschinensatzes (Generator und Turbine) habe der Beschwerdeführer aus Zeitmangel installieren müssen, was kurzfristig lieferbar gewesen sei. Die Wahl der Turbine sei eine Frage der Wirtschaftlichkeit (Anschaffungspreis, Wirkungsgrad), und berühre die wasserrechtlich zu wahrenden öffentlichen Interessen nur marginal. Der 200 KW Generator würde auch bei der Konsenswassermenge einen annehmbaren Wirkungsgrad aufweisen.Hinsichtlich des Maschinensatzes (Generator und Turbine) habe der Beschwerdeführer aus Zeitmangel installieren müssen, was kurzfristig lieferbar gewesen sei. Die Wahl der Turbine sei eine Frage der Wirtschaftlichkeit (Anschaffungspreis, Wirkungsgrad), und berühre die wasserrechtlich zu wahrenden öffentlichen Interessen nur marginal. Der , 200 KW Generator würde auch bei der Konsenswassermenge einen annehmbaren Wirkungsgrad aufweisen. ● Es sei nicht klar, welche Änderungen beim Betongerinne am Krafthaus vorlägen und inwiefern diese nachteilig seien. ● Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Auflagen A/I/c/1, 2, 5, 6, 8, 13, 18 und 21 nicht eingehalten worden seien. ● Der wildbachtechnische Amtssachverständige CC sei befangen, da er Mitarbeiter in Führungsposition der Wildbach- und Lawinenverbauung des Landes Tirol sei, die für den Hochwasserschutz am BB verantwortlich sei. Er sei somit Interessenvertreter und als Amtssachverständiger wenig geeignet. Bereits mit der Auflage A/I/e/1 des Bewilligungsbescheides habe CC die in seinem Zuständigkeitsbereich liegende Verantwortung für den BB ohne Rechtsgrundlage an den Beschwerdeführer bewusst abgeschoben. Hinsichtlich der Berechnung des Bemessungsereignisses von 6,7 m³/s könne es zwar sein, dass sich CC verrechnet habe, es sei aber auch nicht auszuschließen, dass er bewusst überzogene Forderungen gestellt habe. CC sei während der Bauausführung nicht bereit gewesen, sich mit dem Beschwerdeführer abzustimmen. Schließlich habe CC den Beschwerdeführer im Zuge der Kollaudierungsverhandlung angeschrien und ihm vollkommen unsachliche Vorwürfe gemacht. Dabei sei zum Beispiel der Umstand, dass ein kleines Rinnsal auf Empfehlung des geotechnischen Projektbetreuers in die Wasserfassung eingeleitet wurde, vollkommen unsachlich skandalisiert und übertrieben als nicht konsensgemäße Ausführung dargestellt worden. Da eine Konfrontation mit CC für seine Kollegen nicht zumutbar sei und auch gegenüber diesen die Vorbehalte bezüglich des beschriebenen Interessenkonfliktes bestünden, beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen.Der wildbachtechnische Amtssachverständige CC sei befangen, da er Mitarbeiter in Führungsposition der Wildbach- und Lawinenverbauung des Landes Tirol sei, die für den Hochwasserschutz am BB verantwortlich sei. Er sei somit Interessenvertreter und als Amtssachverständiger wenig geeignet. Bereits mit der Auflage A/I/e/1 des Bewilligungsbescheides habe CC die in seinem Zuständigkeitsbereich liegende Verantwortung für den BB ohne Rechtsgrundlage an den Beschwerdeführer bewusst abgeschoben. Hinsichtlich der Berechnung des Bemessungsereignisses von 6,7 m³/s könne es zwar sein, dass sich , CC verrechnet habe, es sei aber auch nicht auszuschließen, dass er bewusst überzogene Forderungen gestellt habe. CC sei während der Bauausführung nicht bereit gewesen, sich mit dem Beschwerdeführer abzustimmen. Schließlich habe CC den Beschwerdeführer im Zuge der Kollaudierungsverhandlung angeschrien und ihm vollkommen unsachliche Vorwürfe gemacht. Dabei sei zum Beispiel der Umstand, dass ein kleines Rinnsal auf Empfehlung des geotechnischen Projektbetreuers in die Wasserfassung eingeleitet wurde, vollkommen unsachlich skandalisiert und übertrieben als nicht konsensgemäße Ausführung dargestellt worden. Da eine Konfrontation mit CC für seine Kollegen nicht zumutbar sei und auch gegenüber diesen die Vorbehalte bezüglich des beschriebenen Interessenkonfliktes bestünden, beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen. Mit Beschluss vom 12.04.2016, Zl LVwG-2016/44/0063-21, hat das Landesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 03.12.2015, soweit sie sich gegen den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 im Bereich der Wasserfassung und der Bachverrohrung richtet, gemäß § 22 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. Mit Schriftsatz vom 12.05.2016 hat AA gegen den Beschluss vom 12.04.2016 ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen. Mit weiterem Schreiben vom 19.05.2016 hat AA beantragt, seiner Beschwerde vom 03.12.2015 gemäß § 22 Abs 1 VwGVG die aufschiebenden Wirkung wieder zuzuerkennen.Mit Beschluss vom 12.04.2016, Zl LVwG-2016/44/0063-21, hat das Landesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 03.12.2015, soweit sie sich gegen den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß , Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 im Bereich der Wasserfassung und der Bachverrohrung richtet, gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Mit Schriftsatz vom 12.05.2016 hat AA gegen den Beschluss vom 12.04.2016 ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuzuerkennen. Mit weiterem Schreiben vom 19.05.2016 hat AA beantragt, seiner Beschwerde vom 03.12.2015 gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebenden Wirkung wieder zuzuerkennen. Mit Beschluss vom 25.05.2016, Zl LVwG-2016/44/0063-34, hat das Landesverwaltungsgericht dem Antrag des AA vom 12.05.2016 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der ordentlichen Revision vom 12.05.2016 gemäß § 30 Abs 2 iVm § 30a Abs 3 VwGG nicht stattgegeben. Mit weiterem Beschluss vom 01.06.2016, Zl LVwG-2016/44/0063-36, hat das Landesverwaltungsgericht dem Antrag des AA vom 19.05.2016, den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.04.2016, Zl 2016/44/0063-21, aufzuheben, gemäß § 22 Abs 3 VwGVG nicht stattgegeben.Mit Beschluss vom 25.05.2016, Zl LVwG-2016/44/0063-34, hat das Landesverwaltungsgericht dem Antrag des AA vom 12.05.2016 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der ordentlichen Revision vom 12.05.2016 gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG nicht stattgegeben. Mit weiterem Beschluss vom 01.06.2016, Zl LVwG-2016/44/0063-36, hat das Landesverwaltungsgericht dem Antrag des AA vom 19.05.2016, den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.04.2016, Zl 2016/44/0063-21, aufzuheben, gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG nicht stattgegeben. Nach Einholung von Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen FF, des geologischen Amtssachverständigen HH, des elektrotechnischen Amtssachverständigen SS und der wildbachtechnischen Amtssachverständigen CC und TT hat das Landesverwaltungsgericht am 30.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein Lokalaugenschein vorgenommen wurde und die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen erörtert wurden. II Sachverhalt: Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2011, Zl ***, hat der Beschwerdeführer ein Kleinwasserkraftwerk am BB in der Gemeinde Z errichtet. Teil dieses wasser-, forst- und naturschutzrechtlich bewilligten Vorhabens ist das Dotationsbauwerk zur Überleitung von Wasser vom PP zum BB, das Fassungsbauwerk (bestehend aus dem Entnahmebauwerk und dem Entsander), die abschnittsweise Verrohrung des BBes, die Druckrohrleitung, das Krafthaus mit dem Maschinensatz (bestehend aus der Turbine und dem Generator) und der elektrotechnischen Steuerung, die Energiefortleitung sowie der Unterwasserkanal. II/1 Zur Standsicherheit der Kraftwerksanlage aus geologischer Sicht: Entgegen der Nebenbestimmung A/I/g/1 des Bewilligungsbescheides wurde die gegenständliche Kraftwerksanlage ohne geotechnische Bauaufsicht errichtet. Entgegen der Nebenbestimmung A/I/g/2 fand insbesondere auch keine tägliche geotechnische Bauaufsicht während der Errichtung der Druckrohrleitung statt. Eine solche wäre aufgrund der großen Steilheit des Geländes und der betroffenen Infrastruktur erforderlich gewesen. Es liegt auch kein ausreichender geotechnische Schlussbericht gemäß der Nebenbestimmung A/I/g/5 vor. Insbesondere fehlt eine geotechnische Bestätigung der Sicherheit der Anlage. Vielmehr lässt sich selbst den vom Beschwerdeführer vorgelegten geotechnischen Privatgutachten entnehmen, dass noch nicht alle geotechnisch relevanten Situationen beurteilbar sind und, dass eine weitere geotechnische Begutachtung der gesamten Anlage erforderlich ist. Die tatsächliche Standsicherheit der Kraftwerksanlage ist aus geologisch/geotechnischer Sicht noch nicht beurteilbar. II/2 Zum Dotationsbauwerk: Das bewilligte Einreichprojekt des Beschwerdeführers sieht vor, dass das bestehende Dotationsbauwerk an der Überleitung vom PP zum BB saniert wird und, dass der Abfluss mittels eines geeichten Schützes auf max 70 l/s zu begrenzen ist. Tatsächlich wurde der in Stahlbetonbauweise gehaltene Altbestand des Dotationsbauwerks zwar in Holzbauweise ergänzt, jedoch weist der Altbestand nach wie vor undichte Stellen mit Wasserverlust auf und befindet sich in einem desolaten Zustand. Das Schütz wurde auch nicht auf eine Wassermenge von 70 l/s geeicht, sodass nicht sichergestellt ist, dass dem PP nicht zu viel Wasser entzogen wird. Auch weist der BB eine beschränkte Abflusskapazität auf, sodass bei einer Überschreitung von 70 l/s eine Vernässung von Anliegergrundstücken zu befürchten ist. II/3 Zum Fassungsbauwerk und zur Bachverrohrung: Das Fassungsbauwerk und die Bachverrohrung wurden abweichend von der erteilten Genehmigung errichtet: Entgegen den Nebenbestimmungen A/I/e/2 und A/I/e/5 wurde das Fassungsbauwerk und die Bachverrohrung nicht auf ein Bemessungsereignis von 6,7 m³/s ausgelegt. Entgegen der Nebenbestimmung A/I/e/2 wurde die Wasserfassung auch nicht kolksicher errichtet. Das Fassungsbauwerk wurde gegenüber der bewilligten Planung versetzt errichtet. Der ca 5 m unterhalb der Gemeindestraße vorgesehene Einlauftrichter, bestehend aus betonierten Einweisscheiben, und das daran anschließende Tiroler-Wehr wurden nicht errichtet. Stattdessen wurde das Entnahmebauwerk unmittelbar an die Straßenstützmauer angeschlossen, sodass der BB, der durch ein Rohr unter der Gemeindestraße durchgeleitet wird, direkt an diesem Rohr gefasst wird. Im Hochwasserfall besteht unabhängig von der gegenständlichen Kraftwerksanlage die Gefahr, dass der BB oberhalb der Verrohrung der Gemeindestraße verklaust und über die Gemeindestraße und die rund 3,0 m hohe Straßenstützmauer herabstürzt. In der bewilligten Variante wäre das Wasser auf das ursprüngliche Bachbett und die umgebende Wiese herabgestürzt und wäre ca 5 m unterhalb zumindest teilweise über den Einlauftrichter und das Tiroler-Wehr eingezogen worden bzw schadlos im darunterliegenden Bach in die anschließende Bachverrohrung geflossen. Nachdem in der ausgeführten Variante jedoch unterhalb der Straßenstützmauer kein offenes Gerinne mehr besteht (der Betonkanal unterhalb der Straßenstützmauer und der anstelle des Tiroler-Wehrs ausgeführte Coanda-Rechen sind mit Lärchenbohlen abgedeckt) und auch der Einlauftrichter fehlt, würde das herabstürzende Wasser über die gesamte Breite des Fassungsbauwerkes, dessen geologisch/geotechnische Standsicherheit derzeit nicht feststellbar ist, abfließen. Das Bachbett unterhalb des Fassungsbauwerkes ist nicht kolksicher ausgeführt. Auch der Rohreinlauf der Bachverrohrung ist nicht erosionssicher und nicht hydraulisch optimiert ausgeführt. Infolge dieser konsenswidrigen Bauführung besteht im Hochwasserfall die Gefahr, dass im Vergleich zur bewilligten Variante weniger Wasser schadlos abgeführt werden kann. Diese Gefahr besteht insbesondere während der Hochwasserperiode vom
  6. Juni bis
  7. September jeden Jahres. Sie besteht nicht nur beim Bemessungsereignis von 6,7 m³/s, sondern auch bei dem vom Beschwerdeführer angenommenen Hochwasserabfluss von 3,3 m³/s. Bei Eintritt eines derartigen Ereignisses besteht eine unmittelbare Gefahr für das Wohngebäude auf dem Gst Nr 1** (vormals Gst Nr .2**), KG Z, welches unmittelbar unterhalb des Fassungsbauwerkes und des Einlaufs der Bachverrohrung liegt. In diesem Bereich befindet sich auch ein Kinderspielplatz. Des Weiteren kann das über das Ufer getretene Wasser samt Geschiebe (und allenfalls samt Teilen der Kraftwerksanlage) den UU und die VV erreichen. In derartigen Fällen sind nicht bloß Sachschäden zu erwarten, sondern ist auch mit konkreten Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens von Menschen zu rechnen.Im Hochwasserfall besteht unabhängig von der gegenständlichen Kraftwerksanlage die Gefahr, dass der BB oberhalb der Verrohrung der Gemeindestraße verklaust und über die Gemeindestraße und die rund 3,0 m hohe Straßenstützmauer herabstürzt. In der bewilligten Variante wäre das Wasser auf das ursprüngliche Bachbett und die umgebende Wiese herabgestürzt und wäre ca 5 m unterhalb zumindest teilweise über den Einlauftrichter und das Tiroler-Wehr eingezogen worden bzw schadlos im darunterliegenden Bach in die anschließende Bachverrohrung geflossen. Nachdem in der ausgeführten Variante jedoch unterhalb der Straßenstützmauer kein offenes Gerinne mehr besteht (der Betonkanal unterhalb der Straßenstützmauer und der anstelle des Tiroler-Wehrs ausgeführte Coanda-Rechen sind mit Lärchenbohlen abgedeckt) und auch der Einlauftrichter fehlt, würde das herabstürzende Wasser über die gesamte Breite des Fassungsbauwerkes, dessen geologisch/geotechnische Standsicherheit derzeit nicht feststellbar ist, abfließen. Das Bachbett unterhalb des Fassungsbauwerkes ist nicht kolksicher ausgeführt. Auch der Rohreinlauf der Bachverrohrung ist nicht erosionssicher und nicht hydraulisch optimiert ausgeführt. Infolge dieser konsenswidrigen Bauführung besteht im Hochwasserfall die Gefahr, dass im Vergleich zur bewilligten Variante weniger Wasser schadlos abgeführt werden kann. Diese Gefahr besteht insbesondere während der Hochwasserperiode vom ,
  8. Juni bis
  9. September jeden Jahres. Sie besteht nicht nur beim Bemessungsereignis von 6,7 m³/s, sondern auch bei dem vom Beschwerdeführer angenommenen Hochwasserabfluss von 3,3 m³/s. Bei Eintritt eines derartigen Ereignisses besteht eine unmittelbare Gefahr für das Wohngebäude auf dem Gst Nr 1** (vormals Gst Nr .2**), KG Z, welches unmittelbar unterhalb des Fassungsbauwerkes und des Einlaufs der Bachverrohrung liegt. In diesem Bereich befindet sich auch ein Kinderspielplatz. Des Weiteren kann das über das Ufer getretene Wasser samt Geschiebe (und allenfalls samt Teilen der Kraftwerksanlage) den UU und die VV erreichen. In derartigen Fällen sind nicht bloß Sachschäden zu erwarten, sondern ist auch mit konkreten Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens von Menschen zu rechnen. Zudem stehen folgende Bescheidabweichungen fest: ● Der ausgeführte Sandfang ist rund doppelt so groß wie der bewilligte Sandfang. ● Das bewilligte Einreichprojekt sah einen Steckschieber zur Regelung des Wasserdurchflusses und als mögliche Absperrung zwischen der Wasserfassung und dem Sandfang vor, der jedoch nicht installiert wurde. ● Die Bewilligung sah rund 20 m unterhalb des Sandfanges die Errichtung eines Fertigteilschachtes DN 1500 zur Unterbringung einer Rohrbruchsicherung vor. Die Rohrbruchsicherung hätte mit einer Absperrklappe mit Fallgewicht ausgeführt werden sollen. Die Steuerung (bei Druckabfall in der Druckrohrleitung) der Rohrbruchsicherung war mittels Drucksensor geplant. Anstelle der Absperrklappe mit Fallgewicht wurde im Sandfang eine Fallklappe errichtet. ● Im bewilligten Einreichprojekt war die Errichtung lediglich einer automatischen Spülmöglichkeit im Sandfang vorgesehen, die jedoch nicht automatisch ausgeführt wurde. Konsenslos wurde zudem eine zweite Spüleinrichtung im Entnahmebauwerk errichtet, die jedoch keine gewässerökologisch notwendigen kontrollierten und langsamen Spülungen zulässt. ● Entgegen dem bewilligten Einreichprojekt wurde keine Lochblende zur Begrenzung der maximalen Durchflussmenge von 40 l/s eingebaut, sodass mehr als die bewilligte Konsenswassermenge in die Druckrohrleitung eingezogen werden kann. ● Die Einrichtung zur Abgabe der dynamischen Restwasserdotation kann die vorgeschriebene Wassermenge von 20 % des BBes nicht gewährleisten. ● Die bewilligten Dotationsrohre zur Abgabe der fixen Restwassermenge von 15 l/s hätten grundsätzlich in jedem Betriebszustand, bei dem die Druckrohrleitung mit Triebwasser gespeist wird, funktioniert. Die tatsächlich ausgeführten Dotationsrohre erfordern hingegen einen Mindestwasserstand von ca 1 m im Sandfang, sodass die fixe Restwasserabgabe nicht in jedem Betriebszustand – etwa bei Ausfällen der Wasserstandregelung – funktioniert und manipulierbar ist. ● Die Nebenbestimmung A/I/c/6 ist nur teilweise erfüllt: Die letzten untersten 1,00 m bis 1,50 m der Spülleitung sind freigespült und nicht fachmännisch verlegt. ● Ein Zutritt zum Entnahmebauwerk ist unbeschränkt möglich. An seinem nördlichen Anschluss zur Straßenmauer steht der Wasserkanal offen, sodass insbesondere für (spielende) Kinder ein Gefahrenmoment besteht, da in diesem Kanal eine Strömung in Richtung Wassereinzug besteht. ● Die Nebenbestimmung A/I/d/2 ist nicht erfüllt: Der Aggregateraum bei der Wasserfassung ist nicht mit einer Notbeleuchtung ausgestattet, welche bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine ausreichende Beleuchtung sicherstellt und automatisch wirksam wird. II/4 Zur Druckrohrleitung: Die Trasse der Druckrohrleitung wurde gegenüber der erteilten Bewilligung geringfügig geändert. Diese Trassenänderung ist hinsichtlich der Gste Nr 1**, 3**, 4**, 5**, 6**/1 und 6**/5, alle KG Z, nicht von den vorliegenden Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümer gedeckt. II/5 Zum Krafthaus: Das Krafthaus war im Zeitpunkt des Lokalaugenscheins des Landesverwaltungsgerichts noch nicht fertiggestellt. Entgegen dem bewilligten Einreichprojekt (Technischer Bericht Seite 21 und 22) sind die Außenwände in Rohbeton gehalten und es fehlt die projektierte Wärmedämmung und die ortsübliche Holzverschalung. Die Dacheindeckung, die Dachentwässerung und die Blitzschutzanlage sind noch nicht fertiggestellt. An der nördlichen (straßenseitigen) Wand befindet sich eine sehr große Gebäudeöffnung, welche mit einer einfachen OSB-Platte verschlossen ist. Diese Gebäudeöffnung führt zu einem erhöhten Umgebungslärm. Der Kontrolleinstieg zum Unterwasserschacht im Krafthaus ist nicht verschlossen. Das unmittelbare Gelände rund um das Krafthaus ist noch nicht Rekultiviert. Laut bewilligtem Einreichprojekt war unmittelbar im Anschluss an den Unterwasserfallschacht ein rund 7,00 m langes PVC-Rohr DN 400 geplant. Anstelle dessen wurde ein Betonkastengerinne als Unterwasserkanal ausgeführt. Folgende Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides wurden in Zusammenhang mit dem Krafthaus nicht oder nur teilweise eingehalten: ● A/I/c/18 ist nur teilweise erfüllt: Das unmittelbare Gelände rund um das Krafthaus ist noch nicht rekultiviert. ● A/I/d/2 ist nicht erfüllt: Der Maschinenraum ist nicht mit einer Notbeleuchtung ausgestattet, welche bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine ausreichende Beleuchtung sicherstellt und automatisch wirksam wird. II/6 Zum Maschinensatz: Im bewilligten Einreichprojekt war bei einer Ausbauwassermenge von 40 l/s die Installation einer Wasserturbine mit einer Leistung von 65 kW sowie eines Generators mit einer Leistung von 59 kW vorgesehen. Tatsächlich wurde eine Turbine mit einem Schluckvermögen von 95 l/s und einer Leistung von 152 kW errichtet. Der installierte Generator verfügt über eine Leistung von 200 kW. Die Energiefortleitung wurde mehr als doppelt so stark dimensioniert wie bewilligt. Auch alle übrigen Anlagenteile wurden so ausgelegt, dass eine Abarbeitung des gesamten Wasserdargebotes des BBes möglich ist. Im bewilligten Einreichprojekt war bei einer Ausbauwassermenge von 40 l/s die Installation einer Wasserturbine mit einer Leistung von 65 kW sowie eines Generators mit einer Leistung von 59 kW vorgesehen. Tatsächlich wurde eine Turbine mit einem Schluckvermögen von , 95 l/s und einer Leistung von 152 kW errichtet. Der installierte Generator verfügt über eine Leistung von 200 kW. Die Energiefortleitung wurde mehr als doppelt so stark dimensioniert wie bewilligt. Auch alle übrigen Anlagenteile wurden so ausgelegt, dass eine Abarbeitung des gesamten Wasserdargebotes des BBes möglich ist. Zum Zeitpunkt des vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Lokalaugenscheins am 30.05.2016 – dessen Termin dem Beschwerdeführer seit Ende April bekannt war – waren zwei Düsen mit Stahlplatten verschlossen, sodass nur noch ein Betrieb mit einer Düse möglich war. Nach Aussage des Beschwerdeführers können mit dieser Düse maximal 40 l/s abgearbeitet werden. Fest steht aber auch, dass der Beschwerdeführer die Kraftwerksanlage im Zeitraum zwischen März 2015 und November 2015 unter Volleinzug der im BB zur Verfügung stehenden Wassermenge betrieben hat und in diesem Zeitraum im Schnitt eine fast doppelt so hohe Leistung ins öffentliche Netz eingespeist hat, wie bei einem konsensgemäßen Betrieb möglich gewesen wäre. Insbesondere im unteren Lastbereich wird aufgrund des überdimensionierten Maschinensatzes ein schlechterer Wirkungsgrad erzielt, als im bewilligten Projekt vorgesehen ist. Der gemäß Auflage A/I/d/6 erforderliche Nachweis, dass der Generator für die höchst vorkommende Durchgangsdrehzahl der Turbine geeignet ist, liegt nicht vor. II/7 Zur Elektrotechnik: Die ausgeführte Kraftwerkssteuerung entspricht nicht dem Stand der Technik. Es liegt keine Konformitätserklärung vor. Insbesondere erfolgt bei einer Notabschaltung keine Trennung der Anlage vom Netz. Die Anlage dürfte bei einer Notabschaltung auch nicht ohne Quittierung des Fehlers oder manuelle Erteilung des Startbefehls wieder selbsttätig anfahren. Aufgrund der elektrotechnischen Sicherheitsmängel und aufgrund der fehlenden Überprüfung der elektrischen Anlagenteile nach der ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61 ist der Betrieb aus elektrotechnischer Sicht einzustellen. Folgende elektrotechnische Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides wurden nicht oder nur teilweise eingehalten: ● A/I/d/3 ist nicht erfüllt: Beim Schaltschrank fehlen die Schaltpläne bzw einpolige Schaltbilder; auch die Sicherungen sind nicht vollständig gekennzeichnet. Die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung liegt nicht auf. ● A/I/d/7 ist nur teilweise erfüllt: Es liegt keine Bestätigung hinsichtlich der Energiefortleitung vor. ● A/I/d/11 ist nur teilweise erfüllt. Insbesondere darf die Messung nicht bei Schneelage durchgeführt werden. Es wurde auch keine Messung an der Wasserfassung durchgeführt. ● A/I/d/13 ist nur teilweise erfüllt. Nicht alle Schalt- und Messeinrichtungen sind eindeutig und haltbar gekennzeichnet. II/8 Zu den Abweichungen aus naturschutzrechtlicher Sicht: ● Die Verrohrung des BBes wurde entgegen der Bewilligung nicht nur auf einer Länge von 25 m, sondern auf einer Länge von 50 m ausgeführt. Somit geht im Vergleich zur bewilligten Bachverrohrung eine doppelt so lange natürliche bzw naturnahe Strecke verloren. Auch die freie Fließstrecke zwischen dem Fassungsbauwerk und der oberhalb liegenden Gemeindestraße wurde entgegen dem bewilligten Projekt als betonierter, nach oben hin geschlossener Kanal ausgeführt. Dadurch kommt es zu zusätzlichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und der im Gewässer vorkommenden Lebensgemeinschaften. ● Die nicht bewilligte Spüleinrichtung im Entnahmebauwerk lässt im Unterschied zum bewilligten Spülschütz kaum kontrollierte Spülungen zu. Der damit verbundene Wasserschwall führt zu Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und der im Gewässer vorkommenden Lebensgemeinschaften. ● Mangels Eichung des Dotationsbauwerkes ist nicht gewährleistet, dass der BB nur mit der bewilligten Wassermenge von 70 l/s aus dem PP dotiert wird. Es kann somit zu einem unzulässig hohen Wasserentzug aus dem PP kommen. ● Die Einrichtung zur Abgabe der dynamischen Restwasserdotation kann die vorgeschriebene Wassermenge von 20 % des BBes nicht gewährleisten. ● Die bewilligten Dotationsrohre zur Abgabe der fixen Restwassermenge von 15 l/s hätten grundsätzlich in jedem Betriebszustand, bei dem die Druckrohrleitung mit Triebwasser gespeist wird, funktioniert. Die tatsächlich ausgeführten Dotationsrohre erfordern hingegen einen Mindestwasserstand von ca 1 m im Sandfang, sodass die fixe Restwasserabgabe nicht in jedem Betriebszustand – etwa bei Ausfällen der Wasserstandregelung – funktioniert und manipulierbar ist. ● Entgegen der Nebenbestimmung B/8 des Bewilligungsbescheides wurde die Errichtung der Kraftwerksanlage ohne ökologische Baubegleitung umgesetzt. II/9 Zur Befangenheit: Am 20.10.2015 hat die Wasserrechtsbehörde eine mündliche Überprüfungsverhandlung durchgeführt, an der ua auch der wildbachtechnische Amtssachverständige CC teilgenommen hat. Die Grundeigentümer und Wasserberechtigten, die an dieser Verhandlung teilgenommen haben, waren teilweise aufgebracht. Dass aber auch der Amtssachverständige CC mit einer höheren Lautstärke gesprochen hat, lässt sich nicht feststellen. Es steht jedoch fest, dass er den Beschwerdeführer über die festgestellten Abweichungen und Mängel der Kraftwerksanlage informiert hat und gegenüber dem Beschwerdeführer keine Schimpfwörter verwendet hat. Auch der geologische Amtssachverständige HH hat den Beschwerdeführer nicht beschimpft und angeschrien.Am 20.10.2015 hat die Wasserrechtsbehörde eine mündliche Überprüfungsverhandlung durchgeführt, an der ua auch der wildbachtechnische Amtssachverständige CC teilgenommen hat. Die Grundeigentümer und Wasserberechtigten, die an dieser Verhandlung teilgenommen haben, waren teilweise aufgebracht. Dass aber auch der Amtssachverständige , CC mit einer höheren Lautstärke gesprochen hat, lässt sich nicht feststellen. Es steht jedoch fest, dass er den Beschwerdeführer über die festgestellten Abweichungen und Mängel der Kraftwerksanlage informiert hat und gegenüber dem Beschwerdeführer keine Schimpfwörter verwendet hat. Auch der geologische Amtssachverständige HH hat den Beschwerdeführer nicht beschimpft und angeschrien. III Beweiswürdigung: III/1 Zur Standsicherheit der Kraftwerksanlage aus geologischer Sicht: Die Feststellung, dass die tatsächliche Standsicherheit der Kraftwerksanlage aus geologisch/geotechnischer Sicht noch nicht beurteilbar ist, ergibt sich aus dem Gutachten des geologischen Amtssachverständigen HH vom 11.03.2016, Zl VIa-LG-101/243, und seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Nachdem dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eine dreiwöchige Frist eingeräumt wurde, um dem Verhandlungsergebnis entgegen treten zu können, hat er mit Schreiben vom 20.06.2016 den geotechnischen Bericht von WW, Ingenieurbüro XX, vom Juni 2016 vorgelegt. Selbst diesem Privatgutachten lässt sich in der Zusammenfassung auf Seite 19 entnehmen, dass noch nicht alle geotechnisch relevanten Situationen erkennbar sind und, dass eine weitere geotechnische Begutachtung der gesamten Anlage erforderlich ist. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten stützt somit im Kern die Aussage des geologischen Amtssachverständigen. Zu diesem Privatgutachten ist ferner festzuhalten, dass es die Standsicherheit der Anlage unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geplanten Änderungen (Projekt Ingenieurbüro YY vom 03.05.2016) beurteilt. Dieses Änderungsprojekt ist aber nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens und somit nicht zu berücksichtigen. Die Aussagen des geotechnischen Berichtes von WW vom Juni 2016 über die Standsicherheit der Anlage sind unter diesem Gesichtspunkt von keiner Relevanz für das Überprüfungsverfahren.Die Feststellung, dass die tatsächliche Standsicherheit der Kraftwerksanlage aus geologisch/geotechnischer Sicht noch nicht beurteilbar ist, ergibt sich aus dem Gutachten des geologischen Amtssachverständigen HH vom 11.03.2016, Zl VIa-LG-101/243, und seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Nachdem dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eine dreiwöchige Frist eingeräumt wurde, um dem Verhandlungsergebnis entgegen treten zu können, hat er mit Schreiben vom 20.06.2016 den geotechnischen Bericht von WW, Ingenieurbüro römisch zwanzig, vom Juni 2016 vorgelegt. Selbst diesem Privatgutachten lässt sich in der Zusammenfassung auf Seite 19 entnehmen, dass noch nicht alle geotechnisch relevanten Situationen erkennbar sind und, dass eine weitere geotechnische Begutachtung der gesamten Anlage erforderlich ist. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten stützt somit im Kern die Aussage des geologischen Amtssachverständigen. Zu diesem Privatgutachten ist ferner festzuhalten, dass es die Standsicherheit der Anlage unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geplanten Änderungen (Projekt Ingenieurbüro YY vom 03.05.2016) beurteilt. Dieses Änderungsprojekt ist aber nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens und somit nicht zu berücksichtigen. Die Aussagen des geotechnischen Berichtes von WW vom Juni 2016 über die Standsicherheit der Anlage sind unter diesem Gesichtspunkt von keiner Relevanz für das Überprüfungsverfahren. Dass entgegen der Nebenbestimmung A/I/g/1 keine geotechnische Bauaufsicht stattgefunden hat, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. So hat auch WW in seinem geotechnischen Bericht vom Juni 2016 auf Seite 19 erklärt, dass die Bauarbeiten ohne geotechnische Bauaufsicht durchgeführt wurden. Auch, dass entgegen der Nebenbestimmung A/I/g/2 keine tägliche geotechnische Bauaufsicht während der Errichtung der Druckrohrleitung stattgefunden hat, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten geotechnischen Berichten und aus der Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen vom 11.03.
  10. Insbesondere hat WW in seinem geotechnischen Bericht vom Juni 2016 auf Seite 19 erklärt, dass seine Beurteilung auf Grundlage einer Bilddokumentation und eines Ortsaugenscheins nach Fertigstellung der Anlage beruht. Dass eine tägliche geotechnische Bauaufsicht während der Errichtung der Druckrohrleitung notwendig gewesen wäre, ergibt sich aus der Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Aus dem Gutachten des geologischen Amtssachverständigen vom 11.03.2016 ergibt sich zudem, dass nun durch einen Fachmann für Geologie oder Geotechnik entlang der Druckrohrleitung und im Bereich des Krafthauses Untergrunderkundungen gemacht werden müssten, um die getätigten Arbeiten aus geologischer Sicht nachträglich beurteilen zu können. III/2 Zum Dotationsbauwerk: Die Feststellungen zum nicht ausreichend sanierten und nicht geeichten Dotationsbauwerk ergeben sich aus dem wasserbautechnischen Gutachten von FF vom 20.04.2016, Zl ***, und dem wildbachtechnischen Gutachten von CC vom 22.03.2016, Zl ***, und haben sich im Rahmen des vom Landesverwaltungsgericht am 30.05.2016 durchgeführten Lokalaugenscheins bestätigt. In seiner Stellungnahme vom 25.05.2016 gibt auch der Beschwerdeführer selbst an, dass die Bausubstanz zum Zeitpunkt der Kollaudierungsverhandlung am 20.10.2015 „abgewittert und somit nahe dem Ende der Lebensdauer des Bauwerks“ war. Nach dieser Verhandlung habe er jedoch die Sanierung vorgenommen. Wie aber der Lokalaugenschein gezeigt hat, bestehen nach wie vor Undichtheiten am Altbestand. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass das Dotierschütz nicht geeicht wurde. Die Aussage des wildbachtechnischen Amtssachverständigen TT in seinem Gutachten vom 04.05.2016, Zl ***, wonach im bewilligten Projekt keine genauen Sanierungspläne enthalten seien, ist im Übrigen unzutreffend. Das vom Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren eingereichte Projekt umfasst nämlich auch den von der Behörde signierten Plan „Dotationsbauwerk“ der ZZ vom 09.07.2010, Nr 154/GR/S/einr, der das projektierte Dotationsbauwerk im Detail im Maßstab 1:25 zeigt und dem eine Ausführung in Stahlbetonbauweise zu entnehmen ist. Zumal dem Amtssachverständigen TT offenbar nicht alle Projektsunterlagen zur Verfügung standen, vermag seine weitere Aussage, wonach er das Dotationsbauwerk am 03.05.2016 in einem sanierten Zustand vorgefunden habe, die Gutachten der Amtssachverständigen FF und CC nicht zu entkräften. III/3 Zum Fassungsbauwerk und zur Bachverrohrung: III/3/1 Zum Gutachten DI CC vom 22.03.2016: Die Feststellungen zum Fassungsbauwerk und zur Bachverrohrung ergeben sich im Wesentlichen aus dem Gutachten des wildbachtechnischen Amtssachverständigen CC vom 22.03.2016, Zl ***. Diesem Gutachten lässt sich zusammengefasst folgendes entnehmen: Gemäß dem mit Bescheid vom 19.07.2011 bewilligten Projekt war vorgesehen, die Wasserfassung ca 5 m unterhalb einer Gemeindestraße mittels eines Tiroler-Wehrs und leicht abgewinkelt dazu ein Entsanderbauwerk zu errichten. Die Rückleitung des Spülwassers in den BB war mittels eines offenen Gerinnes geplant. Das Tiroler-Wehr hätte derart ausgeführt werden sollen, dass bachaufwärts von diesem ein Einlauftrichter mit jeweils 0,3 m starken Betonscheiben errichtet werden sollte. Der Einlauf selbst und somit auch das Bachbett hätten eine Breite von ca. 1,0 m aufgewiesen. Unterhalb der Straßenstützmauer bzw dem Wellblechrohr (Ø 800 mm), in dem der BB unter der Straße durchgeführt wird, wäre der Bach auf einer Länge von ca 5,0 m in einem offenen Gerinne frei abgeflossen. Dass in diesem Bereich tatsächlich errichtete Betongerinne zwischen der Straße und dem Einlaufbauwerk ist nicht vom Bewilligungsbescheid gedeckt. ● Zu den Nebenbestimmungen A/I/e/2 und A/I/e/5: Die Nebenbestimmungen A/I/e/2 und A/I/e/5 sehen vor, dass das Fassungsbauwerk und die Bachverrohrung auf ein Bemessungsereignis von 6,7 m³/s auszulegen ist. Der Beschwerdeführer hat in den von ihm eingereichten Kollaudierungsunterlagen (Punkt 2.1 und 2.3 des Berichtes zur wasserrechtlichen Überprüfung der ZZ vom 03.06.2015) selbst folgende Änderungen in der Ausführung der Fassungsbauwerke vorgebracht: „Die Fassungsanlage wurde gegenüber dem Projekt um ca. 5 m nach Norden verlegt und schließt nun direkt an die Stützmauer der Gemeindestraße von Z nach A1 an. Es wurde kein grober Fallrechen (Tiroler-Wehr), sondern ein feinmaschiges Bogensieb (Coanda-Rechen) errichtet. Damit kann kein laufendes Geschiebe mehr eingezogen werden, sondern nur noch Feinanteile < 1 mm. Die Anzahl der erforderlichen Spülungen wird somit wesentlich verringert.“ Unter der Überschrift „Notwendige Adaptierung Wasserfassung“ hat er weiter vorgebracht: „Der vom Zulaufkanal zur Wasserfassung abzuführende Bemessungsabfluss von 7.000 l/s erfordert eine Adaptierung des Bestandbauwerks hinsichtlich der Höhe der Seitenwände (…) Die im Bestand mit einer Höhe von 0,60 m ausgeführten Seitenwände des Zulaufkanals zur Wasserfassung müssen für eine sichere Abführung des Bemessungsabflusses von 7,0 m³/s auf eine Höhe von 2,11 m adaptiert werden.“ Zu diesen Änderungen hat er weder entsprechende Pläne vorgelegt, noch ist er auf die Auswirkungen der durchgeführten Änderungen im Hinblick auf die Abführung des Bemessungshochwassers eingegangen. Im Bereich des Tiroler-Wehrs mit einer Innenbreite von 1,0 m war im bewilligten Projekt geplant, das Durchflussprofil auf den erforderlichen Querschnitt für den Bemessungsabfluss aufzuweiten. Die Krone der Begrenzungsmauer zum Entsander hin hätte auf 0,9 m über die Fließsohle hochgezogen werden sollen. Die Ufersicherung hätte ober und unterhalb der Wehranlage in Naturstein ausgeführt werden sollen; nur im Bereich des Rechens des Tiroler-Wehrs wäre der Beton sichtbar geblieben. Diese Uferverbauung hätte unterhalb der Fassung links und rechtsufrig ca 7,0 m bachabwärts gezogen und in der Sohle mit einem Kolkschutz versehen werden sollen. Der BB fließt im relevanten Bereich unmittelbar oberhalb, das heißt nordnordöstlich der Gemeindestraße zwischen einem Wohnhaus und dem Krafthaus des Oberliegerkraftwerkes ab. Die beiden Gebäude sind ca 1,8 m voneinander entfernt. Unmittelbar bachaufwärts anschließend an den Asphalt der Straße ist der Bach auf der gesamten Breite zwischen den erwähnten Gebäuden und auf einer Länge von ca 2,0 m mit Holzbohlen bedeckt. Im Bereich dieser Überdeckung wird der BB in ein Wellblechrohr Ø 800 mm eingeleitet, das im Bereich einer ca 1,6 m breiten und 1,1 m tiefen „Kammer“ (für die Löschwasserentnahme) am bachabwärtigen Ende der Straßenmauer endet. Unmittelbar an diese Mauer ist das neue Entnahmebauwerk angebaut. Im Bereich der Rohrunterquerung weist die Gemeindestraße eine markante Kurve auf. Die Straße fällt hier sowohl in Längsrichtung leicht nach taleinwärts als auch quer in Fließrichtung des BBes Richtung Straßenstützmauer. Aufgrund der Absturzhöhe ist an der Talseite der Straße ein Geländer aus massiven Holzbohlen angebracht. Die talseitige Straßenstützmauer, in die auch die Stahlsteher des Geländers eingegossen sind, reicht ca 0,1 m über das Fahrbahnniveau. Ausgenommen davon ist ein ca 1,1 m breiter Bereich im Grundriss gesehen etwa über dem Wellblechrohr. Hier liegt die Maueroberkante auf Niveau der Fahrbahn der Gemeindestraße und kann durch diese Lücke, beispielsweise bei einer Verklausung des überdeckten Einlaufbereiches, Wasser und Geschiebe abfließen.Im Bereich der Rohrunterquerung weist die Gemeindestraße eine markante Kurve auf. Die Straße fällt hier sowohl in Längsrichtung leicht nach taleinwärts als auch quer in Fließrichtung des BBes Richtung Straßenstützmauer. Aufgrund der Absturzhöhe ist an der Talseite der Straße ein Geländer aus massiven Holzbohlen angebracht. Die talseitige Straßenstützmauer, in die auch die Stahlsteher des Geländers eingegossen sind, reicht ca , 0,1 m über das Fahrbahnniveau. Ausgenommen davon ist ein ca 1,1 m breiter Bereich im Grundriss gesehen etwa über dem Wellblechrohr. Hier liegt die Maueroberkante auf Niveau der Fahrbahn der Gemeindestraße und kann durch diese Lücke, beispielsweise bei einer Verklausung des überdeckten Einlaufbereiches, Wasser und Geschiebe abfließen. Aufgrund der unzureichenden Querschnittsverhältnisse im Einlaufbereich ist schon bei häufigeren Ereignissen als dem Bemessungsereignis iSd Gefahrenzonenplanverordnung gemäß dem genehmigten Gefahrenzonenplan Z, nach dem eine Geschiebefracht von bis 250 m³ bzw ein Abfluss von bis zu 6,7 m³/s zu erwartenden ist, mit einer Verklausung des Einlaufs im bachaufwärtigen Bereich der Holzüberdeckung zu rechnen. Damit einhergehend wird es zu Geschiebeablagerungen in und vor allem nach der Engstelle zwischen den beiden oben angeführten Gebäuden und im Bereich der Gemeindestraße in der Höhe von zumindest 1,0 – 1,5 m kommen. Das Wasser und Geschiebe wird über die talseitige Straßenstützmauer abfließen bzw stürzen. Die mit Bescheid vom 19.07.2011 bewilligte Bauart als Tiroler-Wehr mit dem bachaufwärts anschließenden Einlauftrichter und die Abrückung um ca 5 m unter die Straßenmauer hätte den Vorteil gehabt, dass das Wasser und Geschiebe, das über die Gemeindestraße abfließt bzw über die Straßenstützmauer abstürzt, wieder dem Bachgerinne zugeführt werden könnte. Bei entsprechender Ausgestaltung des Gerinnes unterhalb der Wasserfassung hätte das gesamte Wasser wieder schadlos über den BB abgeführt werden können. Durch die Art und Anordnung der tatsächlich ausgeführten Fassungsbauwerke (Entsanderbauwerk und unmittelbare Wasserfassung mit dem Coanda-Rechen) zum einen und der Situierung des Einlaufbauwerks unmittelbar an der Straßenstützmauer zum anderen können beim Bemessungsereignis die gesamten Fassungsbauwerke von Wasser und Geschiebe beaufschlagt werden. Neben einer Belastung des quer zum Hang stehenden Entsanderbauwerkes durch den Wasserdruck des über die unmittelbar oberhalb vorbeiführende Gemeindestraße abfließenden Wassers, auf die das Bauwerk nicht dimensioniert wurde, ist mit entsprechenden Erosionserscheinungen durch das (zum Teil mehr als 3,0 m über die Straßenstützmauer herabstürzende) Wasser/Geschiebegemisch zu rechnen. Dadurch kommt es zu einer Gefährdung der Standsicherheit der Fassungsbauwerke. Der Entsander kann zudem taleinwärts umströmt werden. Die Wasserfassung widerspricht somit der Nebenbestimmung A/e/2, wonach sie mittels Tiroler-Wehr auf das Bemessungsereignis im Sinne der Gefahrenzonenplanverordnung, das heißt auf einen Hochwasserabfluss von 6,7 m³/s, auszulegen ist und die entsprechenden Nachweise im Rahmen der Kollaudierung vorzulegen sind. Aufgrund des direkten Anschlusses des unmittelbaren Fassungsbauwerkes mit dem Coanda-Rechen an die Straßenstützmauer, die Tatsache, dass bereits bei häufigeren Ereignissen als dem Bemessungsereignis der BB über die Straßenstützmauer abstürzt und dabei über die Fassungsbauwerke abfließen wird und aufgrund der fehlenden Einweismauern wurde die Wasserfassung nicht auf einen Hochwasserabfluss von 6,7 m³/s dimensioniert. ● Zum Kolkschutz bei der Wasserfassung: Die Wasserfassung widerspricht auch der Nebenbestimmung A/e/3, wonach sie bachabwärts mit einem Kolkschutz zu sichern ist. Der wildbachtechnische Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass der potentielle Aufprallbereich des Wassers mit Grobsteinen ausreichender Größe gegen Erosionen bzw Unterkolkung geschützt werden müsste. Bereits bei einem häufigeren Ereignis als dem eines Bemessungsereignisses wird die Verrohrung unter der Gemeindestraße nicht in der Lage sein, das Wasser des BBes schadlos abzuleiten und wird dieses in der Folge gemeinsam mit dem Geschiebe über die Straße fließen und dann über die Straßenstützmauer zu den Fassungsbauwerken gelangen. In weiterer Folge wird das Wasser- bzw das Geschiebegemisch zum Teil über den Entsander sowie seitlich davon abfließen und dem BB teilweise zufließen bzw aufgrund des zu geringen Durchflussprofils der Freistrecke unmittelbar unterhalb des Fassungsbauwerks mit dem Coanda-Rechen bzw mangels hydraulisch optimierter Gestaltung des Rohreinlaufs bzw auch dessen Verklausung talwärts zum sich dort befindlichen Wohnhaus abfließen. Es ist davon auszugehen, dass das über mehr als 2,0 m Höhe über den Entsander abstürzende Wasser im Lockergestein des hier mit ca 35° geneigten Hangs zu Erosionserscheinungen führen wird. Durch den zu erwartenden flächigen Absturz ist der Bestand des Entsanderbauwerks gefährdet. ● Zur Vernässung des rechtsufrigen Hanges: Die Nebenbestimmung A/e/4 des Bewilligungsbescheides lautet: „Aufgrund der Tatsache, dass der rechtsufrige Hang vernässt ist, sind die Bauarbeiten im Bereich dieser Wasserfassung mit einem Experten für Bodenmechanik und Grundbau abzustimmen.“ Anlässlich der wasserrechtlichen Überprüfung durch die Behörde am 20.10.2015 lag die Kollaudierungsunterlage „Geotechnische Stellungnahme“ vom April 2014 vor. Darin wird auf Seite 2 ua wie folgt ausgeführt: „Es wird empfohlen, das Wasser direkt nach dem Austritt unter der bestehenden Schwergewichtsmauer in einer Betonrinne zu fassen. Dadurch soll verhindert werden, dass die Stabilität des Hanges zusätzlich durch Wasser gefährdet wird. Aus dem selben Grund wird empfohlen, das Spülwasser in einer geschlossen Rohrleitung in den Bach zurückzuführen.“ Der wildbachtechnische Sachverständige hat zu dieser Stellungnahme und der dazugehörenden Berechnung erklärt, dass für die Ermittlung der Standsicherheit der Fassungsbauwerke kein Wasserdruck unterstellt wurde. Ein solcher wird jedoch dann auftreten, wenn – wie dargelegt – das Wasser über die Straßenstützmauer auf das Entsanderbauwerk strömt. Der Geotechniker des Beschwerdeführers ist offenbar davon ausgegangen, dass das gesamte Wasser des BBs immer durch das Wellblechrohr unterhalb der Gemeindestraße abfließt. Gemäß dem Gefahrenzonenplan Z kann aber auch ein Abfluss über die Straße stattfinden. Aus den Ausführungen in der Kollaudierungsunterlage „Geotechnische Stellungnahme“ vom April 2014 kann, nachdem davon auszugehen ist, dass Wasser über die Straße auf den darunterliegenden Entsander gelangen kann, geschlossen werden, dass die Stabilität des Hanges zusätzlich durch Wasser gefährdet wird. Die Schlussbemerkung der Kollaudierungsunterlage „Geotechnischer Bericht“ vom Jänner 2016 lautet wie folgt: „Aufgrund der Baustellenbesichtigungen und der zur Verfügung gestellten Unterlagen der Bauführung kann aus geotechnischer Sicht festgestellt werden, dass die äußere Standsicherheit des Bauwerks sichergestellt ist. Des Weiteren können die Drainagierungsmaßnahmen im Nahbereich der Wasserfassung und die Wasserführung in Gerinnen und geschlossenen Rohrleitungen als positiv auf die Stabilität des Hanges beurteilt werden. Um die Auswirkungen dieser Maßnahmen genauer zu ermitteln, wird vom Unterzeichner im Frühjahr 2016 ein weiterer Ortsaugenschein durchgeführt. Dabei wird die örtliche Situation in Bezug auf die Einbindung des Neubaus in Hang und die Auswirkungen auf das umliegende Gelände nach einer Frost-Tauperiode erneut bewertet.“ Warum dieser Ortsaugenschein nicht bereits im Frühjahr 2015 erfolgt ist, nachdem die Anlage im Jahr 2014 errichtet wurde, hat der Beschwerdeführer nicht angegeben. Jedenfalls geht der Geotechniker des Beschwerdeführers in diesem Bericht auch von folgendem aus: „Um die rutschgefährdete oberflächliche Schicht des Hangs zu entwässern, werden die offenen Wässer im Nahbereich der Wasserfassung über Verrohrungen gefasst und in den Sandfang geleitet. Auch das Wasser des BB wird direkt nach der Straßenmauer mit Hilfe eines Betongerinnes zur Wasserfassung geleitet, um einen bergseitigen Wasserdruck auf das Bauwerk zu vermeiden.“ Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die Fassung der offenen Wässer im Nahbereich der Wasserfassung – im Gegensatz zu den angeschnittenen Hang- und Sickerwässer (Nebenbestimmung A/I/e/26) – weder wasser- noch naturschutzrechtlich bewilligt ist und somit nicht vom wasserrechtlichen Konsens gedeckt ist. Aus fachlicher Sicht hat der wildbachtechnische Sachverständige dazu ausgeführt, dass der Geotechniker des Beschwerdeführers von der irrigen Annahme ausgegangen ist, dass das gesamte Wasser durch das Rohr unter der Gemeindestraße der Wasserfassung zufließen kann. Nachdem bereits bei häufigeren Ereignissen als dem Bemessungsereignis die Gefahr besteht, dass das Wasser über die Straßenstützmauer abfließen wird, ist mit einem bergseitigen Wasserdruck auf das Bauwerk zu rechnen, auf den dieses nicht dimensioniert wurde. Aus dieser Sicht ist mit einer erhöhten Gefährdung durch das Bauwerk für die Unterlieger zu rechnen. ● Zur Bachverrohrung: Bachabwärts des Tiroler-Wehrs sah das mit Bescheid vom 19.07.2011 bewilligte Projekt eine Freistrecke und danach anschließend eine Verrohrung des BBes vor. Im bewilligten Technischen Bericht der ZZ vom 09.07.2010 heißt es dazu auf Seite 19 unter Punkt 4.2.2 wie folgt: „Im Bereich der Gp. .2**, ca. 20 m unterhalb der geplanten Fassung, soll der BB neu verrohrt werden. Diese 25 m lange Verrohrung wird auf den Hochwasserabfluss von 6,7 m³/s ausgelegt. Man benötigt daher bei einem Gefälle von 30 % einen Rohrquerschnitt von 800 mm.“ Gemäß dem Gutachten des wildbachtechnischen Amtssachverständigen ist die Ausführung der Bachverrohrung aber derart erfolgte, dass bachabwärts der Wasserfassung mit dem Coanda-Rechen eine ca 8 m lange, im Grundriss in einem Linksbogen verlaufende Freistrecke anschließt. Die Sohle sowie die Ufer sind lückig mit Grobblöcken ausgesteint, wobei diese Steinblöcke weder hinsichtlich ihrer Größe noch der Art ihres Einbaus geeignet sind, um den Bemessungsabfluss schadlos bzw bestandhabend abführen zu können. Am unteren Ende dieser Freistrecke schließt eine ca 50 m lange Bachverrohrung mit Betonrohren mit einem Durchmesser von 800 mm an. Der Übergang von Gerinne in das Rohr, das hinsichtlich seiner Neigung bzw des Durchmessers wohl in der Lage wäre, den Bemessungsabfluss schadlos abzuleiten, erfolgt nicht hydraulisch optimiert, sodass davon auszugehen ist, dass der weitaus überwiegende Teil des Abflusses nicht seinen Weg in die Verrohrung finden, sondern seitlich in Richtung des bachabwärts gelegenen Gebäudes abfließen wird. Damit widerspricht die Bachverrohrung der Nebenbestimmungen A/I/e/5 des Bewilligungsbescheides, wonach die Verrohrung auf einen Hochwasserabfluss von 6,7 m3 auszulegen ist. Infolge der nicht fachgerechten Situierung der Fassungsbauwerke wird aber bereits bei einem häufigeren als dem Bemessungsereignis ein Großteil des Abflusses ohnehin außerhalb des eigentlichen Bachbettes zu Tal fließen. Dadurch, dass das bachabwärtige Ende der Bachverrohrung nicht kolksicher erfolgte, besteht auch die Gefahr, dass durch eine rückschreitende Erosion die Betonrohre sukzessive von bachabwärts nach bachaufwärts freigelegt werden. Diese Rohre können in weitere Folge ua eine Gefahr für die Unterlieger im Weiler Baldestadele darstellen. ● Zur Gefährdung von Siedlungsgebieten und Straßen: Der wildbachtechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass durch die weder bewilligungsgemäße und noch fachgerechte Ausführung der Baumaßnahmen im Bereich der Wasserfassung das Gebäude auf dem Gst Nr 1**, KG Z, und der UU und die VV gefährdet sind. Hinsichtlich der Bachverrohrung hat er zudem vor der Gefahr gewarnt, dass durch eine rückschreitende Erosion die Betonrohre sukzessive freigelegt werden und diese Rohre eine Gefahr für die Unterlieger im UU darstellen. Das folgende Foto zeigt im Hintergrund links das gefährdete Wohngebäude; im Vordergrund ist das Fassungsbauwerk (in der Mitte das Entnahmebauwerk samt Coanda-Rechen, rechts der Sandfang) zu sehen. Zwischen der Wasserfassung und dem Wohngebäude liegt der Beginn der Bachverrohrung. Abbildung1 In Anbetracht der auf dem Foto erkennbaren örtlichen Gegebenheiten besteht kein Zweifel, dass ein Hochwasserereignis, das zu einem Übertreten des BBes führt, eine konkrete Gefahr für die unmittelbar unterhalb der Wasserfassung liegenden Gebäude und die dort befindlichen Personen darstellt. Im Übrigen steht nach der allgemeinen Lebenserfahrung fest, dass ein Murgang – insbesondere in Siedlungsgebieten und auf öffentlichen Straßen – nicht bloß zu erheblichen Sachschäden führen kann, sondern auch eine beträchtliche Bedrohung für die dort befindlichen Personen darstellt. III/3/2 Zum Zeitraum der Gefährdung: Am 23.03.2016 hat der wildbachtechnische Amtssachverständige CC sein Gutachten vom 22.03.2016 dahingehend konkretisiert, dass im B1 erfahrungsgemäß die Zeit vom
  11. Juni bis
  12. September eines jeden Jahres jene Zeit ist, in der infolge von Starkniederschlägen verstärkt mit Hochwässern zu rechnen ist. Zu Beginn dieses Zeitraums spielt die Schneeschmelze bzw die Vorbefeuchtung des Bodens durch die Schneeschmelze eine nicht unbedeutende Rolle für die Abflussbildung. In diesem Zusammenhang verwies der Sachverständige auf das Katastrophenereignis am C1 vom
  13. und
  14. Juni 2015 am Beginn des B1s. III/3/3 Zum Privatgutachten YY vom 03.05.2016: Mit Schriftsatz vom 12.05.2016 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 12.04.2016 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und als Beilage das Privatgutachten des YY vom 03.05.2016 vorgelegt. Diesen Gutachten ist ua folgendes zu entnehmen: Der BB zwischen dem Entnahmebauwerk und der Bachverrohrung sei auf der orographisch linken Uferböschung ungesichert. Das Gerinne sei hier unzureichend dimensioniert, um die Hochwasserspitze abführen zu können. Zudem fehle die Sohl- und Ufersicherung auf der orographisch linken Seite. Die Bachverrohrung selbst sei hydraulisch ungünstig ausgeführt. Der Einlauf müsse mit einem breiteren Trichter ausgeführt werden. Beim Rohrauslass seien im Gerinne keinerlei Maßnahmen zur Kolksicherung gesetzt worden. Das aus dem Rohr strömende Wasser verursache bereits jetzt Erosionen im darunterliegenden Gerinne. Bei Hochwasserereignissen könne es hier zu Tiefen- und Seitenerosionen kommen und möglicherweise auch zu einer Gefährdung von darunterliegenden Infrastrukturen und fremden Grundstücken durch Geschiebekomponenten. Eine Verklausung des Straßendurchlasses oberhalb der Gemeindestraße sei bei größeren Ereignissen, vor allem auch mit Geschiebetrieb sowie bei Eintreten des Bemessungsereignisses gemäß Gefahrenzonenplan zu erwarten. Dann fließe der Abfluss flächig über die Straßenmauer bergseitig der Entnahmebauwerke ab. Gemäß der bewilligten Planung wäre dabei ein Teil des Abflusses, welcher über die Straßenmauer geflossen wäre, durch die zwei projektierten Einweisscheiben aus Beton in das Entnahmebauwerk und anschließend wiederum über das Tiroler-Wehr und das gesicherte Gerinne in die Bachverrohrung geflossen. Durch die geänderte Ausführung würden sich hier geringfügige negative Auswirkungen ergeben, als der Einlauftrichter nicht vorhanden sei und das Gerinne vom Entnahmebauwerk bis zur Bachverrohrung zum Teil nicht fachgerecht ausgeführt worden sei. Jener Teil des Hochwasserabflusses, der durch die Verklausung über die Straßenmauer herabgeflossen und durch die Einweisscheiben hätte gefasst werden können, könnte derzeit zum Teil über die Bauwerke, aber auch außerhalb der Bauwerke im Wiesenbereich unkontrolliert abfließen und dabei auch teilweise am Rohreinlauf der Bachverrohrung vorbeifließen. III/3/4 Zum Gutachten TT vom 04.05.2016: Mit Gutachten vom 04.05.2016, Zl ***, welches im Auftrag des Landesverwaltungsgerichts zu den Strafverfahren LVwG-2016/37/0378 und LVwG-2016/37/0379 eingeholt wurde, hat sich der wildbachtechnische Amtssachverständige TT zur Frage geäußert, ob die tatsächlich errichtete Wasserfassung gemäß der Auflage A/I/e/2 des Bewilligungsbescheides auf ein Bemessungsereignis im Sinne der Gefahrenzonenplanverordnung, dh auf einen Hochwasserabfluss von 6,7 m³/s, ausgelegt worden ist. Dazu kann dem Gutachten entnommen werden, dass weder die tatsächlich ausgeführte Wasserfassung, noch die mit Bescheid vom 19.07.2011 bewilligte Wasserfassung auf einen Hochwasserabfluss von 6,7 m3/s dimensioniert worden ist. Eine weitgehend hochwassersichere Ausführung hätte nämlich erfordert, dass die Einweisscheiben des projektierten Entnahmebauwerks nach oben bis zur Straße verlängert worden wären. Der Amtssachverständige erklärt weiters, dass es durch die tatsächlich ausgeführte Wasserfassung zu keiner erhöhten Gefährdung der Unterlieger komme, zumal die deutliche Erweiterung des unterhalb liegenden Rohrdurchlasses – auch wenn der Einlauf ungenügend ausgestattet sei – eine deutliche Verbesserung der Gesamtsituation mit sich bringe. Schließlich lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass der Kolkschutz zwischen dem Entnahmebauwerk und der Bachverrohrung und unterhalb der Bachverrohrung unzureichend ist.Mit Gutachten vom 04.05.2016, Zl ***, welches im Auftrag des Landesverwaltungsgerichts zu den Strafverfahren LVwG-2016/37/0378 und , LVwG-2016/37/0379 eingeholt wurde, hat sich der wildbachtechnische Amtssachverständige TT zur Frage geäußert, ob die tatsächlich errichtete Wasserfassung gemäß der Auflage A/I/e/2 des Bewilligungsbescheides auf ein Bemessungsereignis im Sinne der Gefahrenzonenplanverordnung, dh auf einen Hochwasserabfluss von 6,7 m³/s, ausgelegt worden ist. Dazu kann dem Gutachten entnommen werden, dass weder die tatsächlich ausgeführte Wasserfassung, noch die mit Bescheid vom 19.07.2011 bewilligte Wasserfassung auf einen Hochwasserabfluss von 6,7 m3/s dimensioniert worden ist. Eine weitgehend hochwassersichere Ausführung hätte nämlich erfordert, dass die Einweisscheiben des projektierten Entnahmebauwerks nach oben bis zur Straße verlängert worden wären. Der Amtssachverständige erklärt weiters, dass es durch die tatsächlich ausgeführte Wasserfassung zu keiner erhöhten Gefährdung der Unterlieger komme, zumal die deutliche Erweiterung des unterhalb liegenden Rohrdurchlasses – auch wenn der Einlauf ungenügend ausgestattet sei – eine deutliche Verbesserung der Gesamtsituation mit sich bringe. Schließlich lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass der Kolkschutz zwischen dem Entnahmebauwerk und der Bachverrohrung und unterhalb der Bachverrohrung unzureichend ist. III/3/5 Zum Gutachten CC vom 24.05.2016: Zum Gutachten des wildbachtechnischen Amtssachverständigen TT vom 04.05.2016 hat das Landesverwaltungsgericht die Gutachtensergänzung des wildbachtechnischen Amtssachverständigen CC vom 24.05.2016, Zl **, eingeholt. Darin wird dargelegt, dass mit dem bewilligten Fassungsbauwerk jene Wässer, die im Hochwasserfall über die Straßenmauer abstürzen würden, auf einer Breite von ca 16 m mit dem Entnahme- und dem Entsanderbauwerk gefasst und dem BB zugeführt werden können. Durch die tatsächliche Ausführung des Fassungsbauwerkes sowie vor allem deren gänzliche Abdeckung mit Lärchenbohlen ist bei einem Bemessungsereignis iSd GZP-V damit zu rechnen, dass gegenüber der bewilligten Variante die über die Straßenmauer abstürzenden Wässer auf der beschriebenen Breite von 16 m weder vom Entnahmebauwerk, noch vom Entsander und dem unmittelbar darunter anschließenden Bereich dem BB zurückgeführt werden können. Durch das unkontrolliert abfließende Wasser und die nicht fachgemäße Ausführung der Grobsteinschlichtung (weder ausreichend große Wasserbausteine noch ausreichende Fundierung) im Bereich zwischen dem bachabwärtigen Ende des Entnahmebauwerks und dem Rohreinlauf, kann zusätzliches Geschiebe mobilisiert werden. Des Weiteren ist der Rohreinlauf der Bachverrohrung mangels Einlauftrichter nicht in hydraulisch optimierter Weise ausgeführt worden, sodass er durch die oberhalb nur lose und in zu geringer Größe verlegten Grobsteine im Hochwasserfall verklausen kann. Auch der Mündungsbereich der Bachverrohrung ist nicht kolksicher gestaltet worden. Durch die unsachgemäße Ausführung und die Abänderung gegenüber der bewilligten Planung kommt es zu einer erhöhten Gefährdung der Unterlieger. Dies zum einen durch das mögliche Wegreißen von Steinen und Bauteilen (zB Holzbohlen der Abdeckung und Rohre) und zum anderen dadurch, dass bei einem Überlaufen des Wassers über die Straßenmauer und in weiterer Folge über das Entsanderbauwerk das darunterliegende Lockergestein erodiert und dem offenen Gerinnebereich oberhalb der Verrohrung des BBes zugeführt wird. Dies kann zu einer Verklausung der Bachverrohrung und damit verbunden zu einem Oberflächenabfluss in Richtung des Wohngebäudes auf dem Gst Nr 1** führen. III/3/6 Zur Verhandlung vom 30.05.2016: In der vom Landesverwaltungsgericht am 30.05.2016 durchgeführten Verhandlung wurde ein Lokalaugenschein vorgenommen. Daran hat auch der wildbachtechnische Amtssachverständige CC teilgenommen und anschließend seine schriftlichen Gutachten erläutert. Der wildbachtechnische Amtssachverständige hat in dieser Verhandlung erklärt, dass das in der Nebenbestimmung A/I/e/2 angenommene Bemessungsereignis von 6,7 m³/s aus dem Gefahrenzonenplan aus dem Jahr 2001 übernommen wurde. Die Abgrenzung des Einzugsgebietes des BBes ist aber nicht eindeutig und es sind durchaus unterschiedliche Berechnungen des Bemessungsereignisses vertretbar. Aufgrund der nunmehr zur Verfügung stehenden besseren Messtechnik ist anzunehmen, dass das tatsächliche Bemessungsereignis niedriger als 6,7 m³/s ist. Das aufgezeigte Gefahrenpotential besteht aber nicht nur bei einem Bemessungsereignis von 6,7 m³/s, sondern auch bei dem vom Beschwerdeführer angenommenen Hochwasserabfluss von 3,3 m³/s.Der wildbachtechnische Amtssachverständige hat in dieser Verhandlung erklärt, dass das in der Nebenbestimmung A/I/e/2 angenommene Bemessungsereignis von 6,7 m³/s aus dem Gefahrenzonenplan aus dem Jahr 2001 übernommen wurde. Die Abgrenzung des Einzugsgebietes des BBes ist aber nicht eindeutig und es sind durchaus unterschiedliche Berechnungen des Bemessungsereignisses vertretbar. Aufgrund der nunmehr zur Verfügung stehenden besseren Messtechnik ist anzunehmen, dass das tatsächliche Bemessungsereignis niedriger als 6,7 m³/s ist. Das aufgezeigte Gefahrenpotential besteht aber nicht nur bei einem Bemessungsereignis von 6,7 m³/s, sondern auch bei dem vom Beschwerdeführer angenommenen Hochwasserabfluss von , 3,3 m³/s. Weiters hat der Amtssachverständige erklärt, dass bei der tatsächlichen Ausführung des Sandfanges zwischen dem Sandfang und dem BB ein Wiesenabschnitt besteht. Im bewilligten Projekt wäre im Bereich des inneren Drittels des Sandfanges eine Rückführung des Wassers in den BB vorgesehen gewesen. Aus den bewilligten Einreichunterlagen ist zu entnehmen, dass diese Rückführung kolksicher ausgeführt worden wäre. Dieser Bereich ist nunmehr als Wiesengelände und nicht erosions- und kolksicher ausgeführt. In diesem Bereich würde bei einem Hochwasserereignis das Wasser über den Sandfang abstürzen und zu Erosionen führen, die zu einer Verklausung des Rohreinlasses der Bachverrohrung führen können. Der Amtssachverständige hat auch erklärt, dass das Fassungsbauwerk im bewilligten Zustand 5 m weiter bachabwärts vorgesehen wäre. Da das Gelände in diesem Bereich ausgeprägt muldenförmig verläuft, hätten die geplanten Einweisscheiben dazu geführt, dass in den Falllinien des Hanges folgend ein ca 10 bis 11 m breiter Bereich des Straßenbereiches, in dem das Wasser über die Straßenmauer herabstürzen könnte, von diesen Einweisscheiben abgefangen werden könnte. Dazu kommen weitere 5 m, die über die bewilligte Rückführung im inneren Drittels des Sandfanges schadlos abgeleitet worden wären. In diesem Bereich kann das Wasser im derzeit ausgeführten Zustand nicht gefangen und in den Bach rückgeleitet werden, sodass es im Hochwasserfall flächig über das Wiesengelände abrinnen würde und zu Erosionen führt. Diese Erosionen können in weiterer Folge zu einer Verklausung des Bacheinlaufes der Verrohrung führen. Zum Kolkschutz unterhalb der Bachverrohrung hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass die Nebenbestimmung A/I/e/5 vorsieht, dass die Bachverrohrung auf das Bemessungshochwasser auszulegen ist. Dies hätte auch einen Kolkschutz erfordert. Auch die Nebenbestimmung A/I/e/9, wonach die Anlage nach dem Stand der Technik auszuführen ist, einen Kolkschutz erfordert. Der Beschwerdeführer hat dazu erklärt, dass der Kolkschutz unterhalb der Bachverrohrung nicht ausgeführt wurde. Der Amtssachverständige hat auch ausgeführt, dass die Errichtung eines Einlauftrichters beim bestehenden Fassungsbauwerk aus wildbachtechnischer Sicht keinen bzw wenig Sinn ergeben würde, da der vom Einlauftrichter erfasste Bereich aufgrund des muldenförmig Geländes bachabwärts deutlich größer wäre. Zur Minimierung des Gefahrenpotenzials ist daher die bewilligte Variante besser geeignet. Im Rahmen des Lokalaugenscheins wurde auch festgestellt, dass sich in direkter Falllinie unterhalb der Wasserfassung und des Einlaufs der Bachverrohrung in einer Entfernung von ca 50 m ein Kinderspielplatz befindet. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde ihm nach der mündlichen Verhandlung eine dreiwöchige Frist eingeräumt, um dem Verhandlungsergebnis entgegentreten zu können. Hinsichtlich des Fassungsbauwerkes und der Bachverrohrung hat er mit Schreiben vom 20.06.2016 den geotechnischen Bericht von WW vom Juni 2016 vorgelegt. In diesem Privatgutachten werden zur Ermittlung der Standsicherheit der Wasserfassung bereits die vom Beschwerdeführer beabsichtigten Änderungen (Projekt Ingenieurbüro YY vom 03.05.2016) berücksichtigt. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens und damit nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen lässt sich auch diesem Privatgutachten entnehmen, dass die Standsicherheit der Anlage noch nicht nachgewiesen ist (vgl dazu auch Kapitel III/1).Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde ihm nach der mündlichen Verhandlung eine dreiwöchige Frist eingeräumt, um dem Verhandlungsergebnis entgegentreten zu können. Hinsichtlich des Fassungsbauwerkes und der Bachverrohrung hat er mit Schreiben vom 20.06.2016 den geotechnischen Bericht von WW vom Juni 2016 vorgelegt. In diesem Privatgutachten werden zur Ermittlung der Standsicherheit der Wasserfassung bereits die vom Beschwerdeführer beabsichtigten Änderungen (Projekt Ingenieurbüro YY vom 03.05.2016) berücksichtigt. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens und damit nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen lässt sich auch diesem Privatgutachten entnehmen, dass die Standsicherheit der Anlage noch nicht nachgewiesen ist vergleiche dazu auch Kapitel III/1). III/3/7 Ergebnis: Bereits dem Gutachten des wildbachtechnischen Amtssachverständigen CC vom 22.03.2016 kann entnommen werden, dass von dem vom Beschwerdeführer errichteten Fassungsbauwerk und der Bachverrohrung eine konkrete Gefährdung der Gesundheit und des Lebens von Menschen ausgeht. Zudem steht fest, dass die tatsächliche Standsicherheit der Kraftwerksanlage aus geologisch/geotechnischer Sicht noch nicht beurteilbar ist (Sachverhaltsfeststellung unter Punkt II/1). Auch der Gutachtensergänzung des wildbachtechnischen Amtssachverständigen DI CC vom 24.05.2016 sowie dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Privatgutachten des YY vom 03.05.2016 lässt sich entnehmen, dass die bewilligte Wasserkraftanlage im Bereich des Fassungsbauwerkes und der Bachverrohrung zum Teil bescheidwidrig und nicht fachgerecht ausgeführt worden ist. Beide Sachverständige kommen zum Schluss, dass sich aus wildbachtechnischer Sicht durch die geänderte Ausführung das Gefährdungspotenzial gegenüber der bewilligten Variante erhöht hat. Der Privatsachverständige des Beschwerdeführers kommt zum Schluss, dass eine Gefährdung der unterhalb des Fassungsbauwerks und der Bachverrohrung liegenden Infrastruktur und von fremden Grundstücken durch Geschiebekomponenten gegeben ist (Seite 9 seines Berichtes). Und der Amtssachverständige DI CC geht von einer konkreten Gefährdung des Wohngebäudes auf dem Gst Nr 1** aus. Auch der Amtssachverständige TT kommt im Gutachten vom 04.05.2016 zum Schluss, dass die tatsächlich errichtete Wasserfassung entgegen der Auflage A/I/e/2 des Bewilligungsbescheides nicht auf einen Hochwasserabfluss von 6,7 m³/s ausgelegt worden ist und, dass die Wasserfassung entgegen der Auflage A/I/e/3 bachabwärts nicht mit einem ausreichenden Kolkschutz versehen wurde. Er geht zudem davon aus, dass die Wasserfassung auch in der bewilligten Variante nicht hochwassersicher gewesen wäre. Nicht schlüssig und nachvollziehbar ist es für das Landesverwaltungsgericht jedoch, wenn TT weiter erklärt, dass es durch die ausgeführte Anlage zu keiner erhöhten Gefährdung der Unterlieger komme. DI TT begründet diese Aussage damit, dass die Erweiterung des unterhalb liegenden Rohrdurchlasses eine Verbesserung der Gesamtsituation mit sich bringe. Er führt aber auch aus, dass eine weitgehend hochwassersichere Ausführung erfordern würde, dass die bewilligten – aber nicht errichteten – Einweisscheiben bis zur Straße hin verlängert werden. Warum jedoch die bewilligten – also kürzeren – Eiweißscheiben nicht zumindest eine Verbesserung der Situation bringen würden, erschließt sich aus seinem Gutachten nicht. Demgegenüber kann dem Gutachten des wildbachtechnischen Amtssachverständigen DI CC vom 24.05.2016 entnommen werden, dass bei der bewilligten Variante zumindest ein Teil der über die Straßenmauer abstürzenden Wässer wieder schadlos in den BB zurückgeführt werden könnte. Dies wird im Wesentlichen auch vom Privatsachverständigen des Beschwerdeführers, YY, bestätigt, der in seinem Gutachten zum Schluss kommt, dass jener Teil des Hochwasserabflusses, der durch die Einweisscheiben hätte gefasst werden können, derzeit teilweise über die Bauwerke und teilweise außerhalb der Bauwerke im Wiesenbereich unkontrolliert abfließen und dabei auch teilweise am Rohreinlauf der Bachverrohrung vorbeifließen würde. Auch wenn also die Erweiterung des unterhalb der Wasserfassung liegenden Rohrdurchlasses eine Verbesserung der Situation bewirkt hat, hätte durch die bewilligte Wasserfassung dennoch ein größerer Teil des Hochwasserabflusses schadlos abgeführt werden können als bei der ausgeführten Wasserfassung. Somit folgt das Landesverwaltungsgericht dem schlüssigen Gutachten des DI CC und letztlich auch dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Privatgutachten.Auch der Amtssachverständige TT kommt im Gutachten vom 04.05.2016 zum Schluss, dass die tatsächlich errichtete Wasserfassung entgegen der Auflage A/I/e/2 des Bewilligungsbescheides nicht auf einen Hochwasserabfluss von 6,7 m³/s ausgelegt worden ist und, dass die Wasserfassung entgegen der Auflage A/I/e/3 bachabwärts nicht mit einem ausreichenden Kolkschutz versehen wurde. Er geht zudem davon aus, dass die Wasserfassung auch in der bewilligten Variante nicht hochwassersicher gewesen wäre. Nicht schlüssig und nachvollziehbar ist es für das Landesverwaltungsgericht jedoch, wenn , TT weiter erklärt, dass es durch die ausgeführte Anlage zu keiner erhöhten Gefährdung der Unterlieger komme. DI TT begründet diese Aussage damit, dass die Erweiterung des unterhalb liegenden Rohrdurchlasses eine Verbesserung der Gesamtsituation mit sich bringe. Er führt aber auch aus, dass eine weitgehend hochwassersichere Ausführung erfordern würde, dass die bewilligten – aber nicht errichteten – Einweisscheiben bis zur Straße hin verlängert werden. Warum jedoch die bewilligten – also kürzeren – Eiweißscheiben nicht zumindest eine Verbesserung der Situation bringen würden, erschließt sich aus seinem Gutachten nicht. Demgegenüber kann dem Gutachten des wildbachtechnischen Amtssachverständigen DI CC vom 24.05.2016 entnommen werden, dass bei der bewilligten Variante zumindest ein Teil der über die Straßenmauer abstürzenden Wässer wieder schadlos in den BB zurückgeführt werden könnte. Dies wird im Wesentlichen auch vom Privatsachverständigen des Beschwerdeführers, , YY, bestätigt, der in seinem Gutachten zum Schluss kommt, dass jener Teil des Hochwasserabflusses, der durch die Einweisscheiben hätte gefasst werden können, derzeit teilweise über die Bauwerke und teilweise außerhalb der Bauwerke im Wiesenbereich unkontrolliert abfließen und dabei auch teilweise am Rohreinlauf der Bachverrohrung vorbeifließen würde. Auch wenn also die Erweiterung des unterhalb der Wasserfassung liegenden Rohrdurchlasses eine Verbesserung der Situation bewirkt hat, hätte durch die bewilligte Wasserfassung dennoch ein größerer Teil des Hochwasserabflusses schadlos abgeführt werden können als bei der ausgeführten Wasserfassung. Somit folgt das Landesverwaltungsgericht dem schlüssigen Gutachten des DI CC und letztlich auch dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Privatgutachten. III/3/7 Zu den sonstigen Mängeln und Abweichungen: Die sonstigen Mängel und Abweichungen im Bereich des Fassungsbauwerkes und der Bachverrohrung ergeben sich aus den Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen FF vom 20.04.2016, Zl **, und des elektrotechnischen Amtssachverständigen SS vom 25.02.2016, Zl **, sowie dem vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Lokalaugenschein.Die sonstigen Mängel und Abweichungen im Bereich des Fassungsbauwerkes und der Bachverrohrung ergeben sich aus den Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen FF vom 20.04.2016, Zl **, und des elektrotechnischen Amtssachverständigen SS vom 25.02.2016, , Zl **, sowie dem vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Lokalaugenschein. III/4 Zur Druckrohrleitung: Dass die Trasse der Druckrohrleitung gegenüber der erteilten Bewilligung geringfügig geändert wurde, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Kollaudierungsunterlagen vorgelegten Katasterlageplan vom 03.06.2015, Nr 154_03/LP02/wrü, und wurde nicht bestritten. Die im Behördenakt einliegenden Zustimmungserklärungen der Eigentümer der Gste Nr 8**/1, 1**, 3**, 4**, 5**, 6**/1 und 6**/5, alle KG Z, nehmen ausdrücklich auf das Einreichprojekt des Bewilligungsverfahrens Bezug. Die abweichende Trassenführung ist somit nicht von diesen Zustimmungserklärungen gedeckt. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass für die geänderte Trassenführung nicht die Zustimmung aller betroffenen Grundeigentümer vorliegt. Nachdem ihm vom Landesverwaltungsgericht eine dreiwöchige Frist eingeräumt wurde, um dem Verhandlungsergebnis entgegen treten zu können, hat er mit Schreiben vom 20.06.2016 lediglich erklärt, dass der Eigentümer des Gst Nr 8**/1 der geänderten Trassenführung konkludent zugestimmt habe. Zumal die Zustimmung dieses einen Eigentümers für die vorliegende Entscheidung ohne Relevanz ist, ist ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen nicht erforderlich. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob der Eigentümer des Gst Nr 8**/1 der geänderten Trasse zugestimmt hat. III/5 Zum Krafthaus: Die Feststellungen zum Zustand des Krafthauses ergeben sich aus den Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen FF vom 20.04.2016, Zl **, und des elektrotechnischen Amtssachverständigen SS vom 25.02.2016, Zl **, sowie aus dem Lokalaugenschein des Landesverwaltungsgerichts. Diese Feststellungen blieben unbestritten. Die Nichteinhaltung der Nebenbestimmung A/I/c/18 ergibt sich aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und dem Lokalaugenschein. III/6 Zum Maschinensatz: Die Feststellungen zum installierten Maschinensatz ergeben sich aus den Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen FF vom 20.04.2016, Zl **, und des elektrotechnischen Amtssachverständigen SS vom 25.02.2016, Zl **, sowie aus dem Lokalaugenschein des Landesverwaltungsgerichts. Diese Feststellungen blieben auch unbestritten. Dass der Beschwerdeführer die Kraftwerksanlage im Zeitraum zwischen März 2015 und November 2015 unter Volleinzug der zur Verfügung stehenden Wassermenge betrieben hat und, dass dabei die ins öffentliche Netz eingespeiste elektrische Leistung im Schnitt fast doppelt so hoch war, wie bei einem konsensmäßigen Betrieb möglich wäre, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen elektrotechnischen Gutachten von SS vom 01.03.2016, Zl ESA-EK-115/6-
  15. Dass aufgrund des überdimensionierten Maschinensatzes insbesondere im unteren Lastbereich ein schlechterer Wirkungsgrad erzielt wird, ergibt sich aus den elektrotechnischen Gutachten von SS vom 25.02.2016, Zl **, 01.03.2016, Zl ***, und vom 07.03.2016, Zl ***. Diesen Gutachten wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch ein Vergleich der Wirkungsgrade, die im Technischen Bericht des Einreichprojektes enthaltenen sind, mit den Wirkungsgraden, die der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 25.05.2016 für die ausgeführte Anlage angegeben hat, ergibt im unteren Lastbereich einen schlechteren Wirkungsgrad. Der elektrotechnische Amtssachverständigen hat dazu in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dargelegt, dass etwa im bewilligten Projekt bei einem Triebwasser von 16 l/s ein Wirkungsgrad von 76,5 % angegeben wird. Bei der vom Beschwerdeführer am 25.05.2016 vorgelegten Berechnung wird etwa bei einer Schüttung von 21 l/s ein Wirkungsgrad des gesamten Maschinensatzes von 72,69 % erreicht. Schließlich hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass im unteren Lastbereich der ursprünglich projektierte Wirkungsgrad nicht erreicht wird. III/7 Zur Elektrotechnik: Dass die ausgeführte Kraftwerkssteuerung nicht dem Stand der Technik entspricht, ergibt sich aus dem elektrotechnischen Gutachten von SS vom 25.02.2016, Zl **. In diesem Gutachten wurde insbesondere ausgeführt, dass bei Neuanlagen unter anderem die Maschinenrichtlinie (MRL) und die Maschinensicherheitsverordnung 2010 (MSV) einzuhalten sind. Bei der installierten Kraftwerkssteuerung ist jedoch keine CE-Kennzeichnung angebracht. Die Konformitätserklärung liegt unbestritten nicht vor. Die Steuerung weist nicht den Ausführungsstandard auf, den die MRL bzw die MSV erfordern. Diesen Schluss lassen zB folgende Ausführungsmerkmale erkennen:Dass die ausgeführte Kraftwerkssteuerung nicht dem Stand der Technik entspricht, ergibt sich aus dem elektrotechnischen Gutachten von SS vom 25.02.2016, Zl , **. In diesem Gutachten wurde insbesondere ausgeführt, dass bei Neuanlagen unter anderem die Maschinenrichtlinie (MRL) und die Maschinensicherheitsverordnung 2010 (MSV) einzuhalten sind. Bei der installierten Kraftwerkssteuerung ist jedoch keine CE-Kennzeichnung angebracht. Die Konformitätserklärung liegt unbestritten nicht vor. Die Steuerung weist nicht den Ausführungsstandard auf, den die MRL bzw die MSV erfordern. Diesen Schluss lassen zB folgende Ausführungsmerkmale erkennen: ● MSV 2010 Anhang I „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen“ Punkt 1.2.4.
  16. „Normales Stillsetzen“: Sobald die Maschine stillgesetzt ist oder ihre gefährlichen Funktionen stillgesetzt sind, muss die Energieversorgung des betreffenden Antriebs unterbrochen werden. Bei der gegenständlichen Anlage erfolgt jedoch eine Trennung der Anlage vom Netz (Auslösung Hauptschalter) selbst bei einer Notabschaltung nicht. Diese Ausführung widerspricht ebenso den TOR-Regeln („Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen“ Teil D; Entkupplungsschutzeinrichtungen).MSV 2010 Anhang römisch eins „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen“ Punkt 1.2.4.
  17. „Normales Stillsetzen“: Sobald die Maschine stillgesetzt ist oder ihre gefährlichen Funktionen stillgesetzt sind, muss die Energieversorgung des betreffenden Antriebs unterbrochen werden. Bei der gegenständlichen Anlage erfolgt jedoch eine Trennung der Anlage vom Netz (Auslösung Hauptschalter) selbst bei einer Notabschaltung nicht. Diese Ausführung widerspricht ebenso den TOR-Regeln („Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen“ Teil D; Entkupplungsschutzeinrichtungen). ● MSV 2010 Anhang I „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen“ Punkt 1.2.4.
  18. „Stillsetzen im Notfall“: Wenn das NOT-HALT-Befehlsgerät nach Auslösung eines Haltbefehls nicht mehr betätigt wird, muss dieser Befehl durch die Blockierung des NOT-HALT-Befehlsgeräts bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten bleiben; es darf nicht möglich sein, das Gerät zu blockieren, ohne dass dies einen Haltbefehl auslöst. Das Gerät darf nur durch eine geeignete Betätigung freigegeben werden können; durch die Freigabe darf die Maschine nicht wieder in Gang gesetzt, sondern nur das Wiederingangsetzen ermöglicht werden. Bei der gegenständlichen Anlage fährt die Maschine jedoch selbsttätig wieder an. Eine Quittierung des Fehlers oder eine manuelle Erteilung des Startbefehls ist nicht notwendig.MSV 2010 Anhang römisch eins „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen“ Punkt 1.2.4.
  19. „Stillsetzen im Notfall“: Wenn das NOT-HALT-Befehlsgerät nach Auslösung eines Haltbefehls nicht mehr betätigt wird, muss dieser Befehl durch die Blockierung des NOT-HALT-Befehlsgeräts bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten bleiben; es darf nicht möglich sein, das Gerät zu blockieren, ohne dass dies einen Haltbefehl auslöst. Das Gerät darf nur durch eine geeignete Betätigung freigegeben werden können; durch die Freigabe darf die Maschine nicht wieder in Gang gesetzt, sondern nur das Wiederingangsetzen ermöglicht werden. Bei der gegenständlichen Anlage fährt die Maschine jedoch selbsttätig wieder an. Eine Quittierung des Fehlers oder eine manuelle Erteilung des Startbefehls ist nicht notwendig. Die elektrotechnische Anlage wurde im Rahmen der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts in Augenschein genommen. Dabei hat sich unbestritten herausgestellt, dass entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.05.2016 im Fall einer Notabschaltung nach wie vor keine ausreichende Trennung der Anlage vom Netz erfolgt. Das elektrotechnische Gutachten wurde in der Verhandlung zudem ausführlich erörtert. Der Beschwerdeführer ist dem elektrotechnischen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Feststellungen zum Stand der Technik der Kraftwerkssteuerung im Wesentlichen nicht mehr in Zweifel gezogen. III/8 Zu den Abweichungen aus naturschutzrechtlicher Sicht: Dass die Verrohrung des BBes entgegen der Bewilligung nicht nur auf einer Länge von 25 m, sondern auf einer Länge von 50 m ausgeführt wurde, ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem Einreichprojekt (Technischer Bericht S 19) und den Kollaudierungsunterlagen (Lageplan). Dass die freie Fließstrecke zwischen dem Fassungsbauwerk und der oberhalb liegenden Gemeindestraße entgegen dem bewilligten Projekt als betonierter, nach oben geschlossener Kanal ausgeführt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den Kollaudierungsunterlagen und ist unstrittig. Dass derartige Verrohrungen zu Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und der im Gewässer vorkommenden Lebensgemeinschaften führen, ist evident. Es ist nämlich mit einer Verringerung von Anwuchsflächen für Mikroorganismen im Rohrabschnitt zu rechnen. Aufgrund des Fehlens von Licht ist im Rohr keine Photosynthese möglich. Außerdem geht aufgrund der Veränderung und Verringerung der Artenzusammensetzung im verrohrten Bereich das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers weitgehend verloren. Im verrohrten Bereich ist die Verbindung mit dem Grundwasserkörper und damit die Dynamik des wechselweisen Wasseraustausches bei unterschiedlichen Wasserständen unterbunden. Der verrohrte, ökomorphologisch naturfremde Bachabschnitt stellt demnach eine nachhaltige Verschlechterung zum ursprünglichen Zustand dar. Dass die nicht bewilligte Spüleinrichtung im Entnahmebauwerk im Unterschied zum bewilligten Spülschütz keine kontrollierten Spülungen zulässt, ergibt sich aus der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Dass sich der damit verbundene Wasserschwall nachteilig auf die Interessen des Naturschutzes – insbesondere auf die Ökomorphologie des darunter liegenden Bachabschnittes und auf die Fauna und Flora im Gewässer – auswirken kann, ist offenkundig. Dass das Dotationsbauwerk entgegen dem bewilligten Projekt nicht auf eine Wassermenge von 70 l/s geeicht wurde, hat der wasserbautechnische Amtssachverständige nach Durchführung des Lokalaugenscheins am 30.05.2016 festgestellt. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass die Einrichtung zur Abgabe der dynamischen Restwasserdotation die vorgeschriebene Wassermenge nicht gewährleisten kann, wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen nach Durchführung des Lokalaugenscheins am 30.05.2016 festgestellt. Das Blech, welches auf den Coanda-Rechen gelegt wurde, um 20 % des Wassereinzugs in das Bachbett rückzuführen, wurde nämlich seitlich nicht gefalzt. Daher ist es möglich, dass das Wasser beidseitig abrinnt und in den Rechen eingezogen wird. Es ist daher eine seitliche Falzung dieses Bleches notwendig. Dieses Problem wird größer, wenn das Blech nicht exakt senkrecht, sondern leicht schief liegt; dann fließt umso mehr Wasser vom Blech in den Rechen. Der Beschwerdeführer hat dazu vorgebracht, dass die technische Umsetzung schwierig sei, da die Geometrie des Coanda-Rechens kompliziert und eine Falzung nur schwer möglich sei. Dass die bewilligten Dotationsrohre zur Abgabe der fixen Restwassermenge von 15 l/s in jedem möglichen Betriebszustand funktioniert hätten, während die tatsächlich ausgeführten Dotationsrohre einen Mindestwasserstand von ca 1 m im Sandfang benötigen, ergibt sich aus der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung. Die bewilligten Dotationsrohre hätten im Sandfang nämlich auf derselben Höhe gesetzt werden müssen wie die Druckrohrleitung. Fällt der Wasserstand in der ausgeführten Variante im Sandfang unter 1 m, wird zwar noch die Druckrohrleitung, nicht jedoch die fixe Restwasserdotation gespeist. Zwar ist der Betrieb der ausgeführten Anlage mit einem ausreichenden Wasserstand technisch möglich, jedoch setzt dies im Unterschied zum bewilligten Projekt ein aktives Regeln voraus, sodass die Dotation bei Betriebsstörungen aussetzen kann. Die Dotation ist dadurch auch leicht manipulierbar. Zutreffend hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass die Dotationsrohre in der ausgeführten Variante den Vorteil hätten, dass sie infolge ihrer Höhe über dem Sandfangboden nicht mit Sand und Schotter verlegt werden können. Für das gegenständliche Verfahren ist aber lediglich entscheiden, dass die ausgeführte Variante zu bestimmten Nachteilen für die Naturschutzinteressen führt. Allfällige Vorteile müssten hingegen im notwendigen Bewilligungsverfahren geprüft werden. Dass entgegen der Nebenbestimmung B/8 des Bewilligungsbescheides keine ökologische Baubegleitung eingesetzt wurde, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ausgesagt. Bei der Stellungnahme vom 10.05.2016, die dem Landesverwaltungsgericht als Schlussbericht der ökologischen Baubegleitung vorgelegt wurde, handelt es sich im Übrigen lediglich um eine Stellungnahme aus naturkundefachlicher Sicht, die auf einer Begehung vom 04.05.2016 beruht. III/9 Zur Befangenheit: Dass die Beteiligten in der mündlichen Überprüfungverhandlung der Wasserrechtsbehörde am 20.10.2015 teilweise aufgebracht gewesen sind, ergibt sich aus der Aussage des wasserbautechnischen Amtssachverständigen FF in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und aus der Beschwerde selbst, in der der Beschwerdeführer angibt, dass es „heftigste emotional geladene Einwendungen“ gegeben hat. Den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass auch der Amtssachverständige CC ihm gegenüber laut geworden sei, hat CC in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vehement bestritten. Auch der Amtssachverständige FF hat erklärt, dass CC in dieser Verhandlung weder geschrien hat noch laut geworden ist. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung keine Zeugen namhaft gemacht. Der Vorwurf hat sich somit nicht bestätigt. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer zudem ausgesagt, dass CC ihm gegenüber keine Schimpfwörter verwendet hat. Hinsichtlich der Befangenheitsvorwürfe gegenüber dem geologischen Amtssachverständigen HH hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausgesagt, dass es zwischen ihm und HH zu keinen besonderen Vorkommnissen gekommen ist. Dass die Beteiligten in der mündlichen Überprüfungverhandlung der Wasserrechtsbehörde am 20.10.2015 teilweise aufgebracht gewesen sind, ergibt sich aus der Aussage des wasserbautechnischen Amtssachverständigen FF in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und aus der Beschwerde selbst, in der der Beschwerdeführer angibt, dass es „heftigste emotional geladene Einwendungen“ gegeben hat. Den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass auch der Amtssachverständige CC ihm gegenüber laut geworden sei, hat CC in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vehement bestritten. Auch der Amtssachverständige FF hat erklärt, dass , CC in dieser Verhandlung weder geschrien hat noch laut geworden ist. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung keine Zeugen namhaft gemacht. Der Vorwurf hat sich somit nicht bestätigt. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer zudem ausgesagt, dass CC ihm gegenüber keine Schimpfwörter verwendet hat. Hinsichtlich der Befangenheitsvorwürfe gegenüber dem geologischen Amtssachverständigen HH hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausgesagt, dass es zwischen ihm und HH zu keinen besonderen Vorkommnissen gekommen ist. IV Rechtslage: Die relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt: „Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen § 121.Paragraph 121,

(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,). (…)“ „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. § 138.Paragraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, (…)
(3)Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3)Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Absatz eins, die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. (…)“ Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 7 Schutz der Gewässer
(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
  1. a)das Ausbaggern;
  2. b)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
  3. c)die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;
  4. d)die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.
  5. d)die Änderung von Anlagen nach Litera b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden. (…)“ „§ 17 Rechtswidrige Vorhaben
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
  1. a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
  2. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
  3. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird. (…)
(4)Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.“
(4)Die Absatz eins bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.“ V Erwägungen: V/1 Zu Spruchpunkt A/I: Im Überprüfungsverfahren gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 ist die Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung festzustellen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.Im Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 ist die Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung festzustellen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen ist Rechten Dritter dann nicht nachteilig, wenn der Zustand auf Grund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet. Mit Geringfügigkeit kann die Nachteiligkeit für die Rechte Dritter dabei nicht gerechtfertigt werden (vgl VwGH 27.04.2006, 2003/07/0096). Wird also festgestellt, dass die wahrgenommenen Abweichungen von der erteilten Bewilligung den Rechten Dritter nachteilig sind, kommt deren nachträgliche Genehmigung gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 nicht mehr in Betracht, sodass es keiner Prüfung der Geringfügigkeit dieser Abweichungen mehr bedarf (vgl VwGH 10.08.2000, 97/07/0184).Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen ist Rechten Dritter dann nicht nachteilig, wenn der Zustand auf Grund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet. Mit Geringfügigkeit kann die Nachteiligkeit für die Rechte Dritter dabei nicht gerechtfertigt werden vergleiche VwGH 27.04.2006, 2003/07/0096). Wird also festgestellt, dass die wahrgenommenen Abweichungen von der erteilten Bewilligung den Rechten Dritter nachteilig sind, kommt deren nachträgliche Genehmigung gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nicht mehr in Betracht, sodass es keiner Prüfung der Geringfügigkeit dieser Abweichungen mehr bedarf vergleiche VwGH 10.08.2000, 97/07/0184). Mit Spruchpunkt A/I des angefochtenen Bescheides hat die Wasserrechtsbehörde die gegenständliche Kraftwerksanlage gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 für nicht überprüft erklärt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde nicht gehindert, ein solches Ergebnis ihrer Überprüfungsverhandlung bescheidmäßig festzustellen (vgl VwGH 19.05.1994, 92/07/0070; 10.08.2000, 99/07/0184).Mit Spruchpunkt A/I des angefochtenen Bescheides hat die Wasserrechtsbehörde die gegenständliche Kraftwerksanlage gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 für nicht überprüft erklärt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde nicht gehindert, ein solches Ergebnis ihrer Überprüfungsverhandlung bescheidmäßig festzustellen vergleiche VwGH 19.05.1994, 92/07/0070; 10.08.2000, 99/07/0184). Die belangte Behörde hat diese Feststellung auch zu Recht getroffen. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, liegen zahlreiche Mängel sowie Abweichungen von der erteilten Bewilligung vor, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nachteilig sind. So steht fest, ● dass die tatsächliche Standsicherheit der Kraftwerksanlage aus geologisch/geotechnischer Sicht derzeit nicht beurteilt werden kann, ● dass entgegen der erteilten Bewilligung das Dotationsbauwerk nicht vollständig saniert und nicht geeicht wurde und somit keine bescheidkonforme Dotation des BBes mit 70 l/s aus dem PP sichergestellt ist, ● dass aufgrund der von der erteilten Bewilligung abweichenden Ausführung des Fassungsbauwerkes und der darunter liegenden Bachverrohrung eine konkrete Gefährdung der Gesundheit und des Lebens von Menschen sowie des Eigentums von Dritten besteht, ● dass hinsichtlich der von der erteilten Bewilligung abweichenden Trassenführung der Druckrohrleitung keine Zustimmungserklärungen zumindest der Eigentümer der Gste Nr 1**, 3**, 4**, 5**, 6**/1 und 6**/5, alle KG Z, vorliegen, ● dass das Krafthaus noch nicht fertiggestellt wurde, ● dass aufgrund des überdimensionierten Maschinensatzes im unteren Lastbereich ein schlechterer Wirkungsgrad erzielt wird, als im bewilligten Projekt vorgesehen war, ● dass die ausgeführte Kraftwerkssteuerung nicht dem Stand der Technik entspricht und aufgrund der elektrotechnischen Sicherheitsmängel der Betrieb der Anlage einzustellen ist und ● dass zahlreiche Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides nicht oder nur teilweise umgesetzt worden sind. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Fassungsbauwerkes und der Bachverrohrung Pläne und Projektunterlagen mit möglichen Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr vorgelegt hat, sind diese im Verfahren nach § 121 Abs 1 WRG 1959 nicht zu berücksichtigen. Im Überprüfungsverfahren ist nämlich nur die Übereinstimmung der errichteten Anlage mit der erteilten Bewilligung festzustellen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens können jedoch keine geplanten Anlagenänderungen bewilligt werden. Dem Konsensinhaber können auch keine weiteren, über die wasserrechtliche Bewilligung hinausgehenden Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen aufgetragen werden (vgl VwGH 19.11.1985, 85/07/0148; 26.11.1987, 83/07/0262). Falls der Beschwerdeführer beabsichtigt, seine bewilligte Kraftwerksanlage bzw Teile davon relevant abzuändern, so hat er dafür bei der Behörde gemäß § 103 WRG 1959 um wasserrechtliche Genehmigung anzusuchen bzw in den Fällen des §§ 114 und 115 WRG 1959 diese Änderungen anzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein parallel zum Überprüfungsverfahren laufendes Bewilligungsverfahren für solche Mängel, die nicht nach § 121 Abs 1 WRG 1959 nachträglich genehmigt werden können, zulässig (vgl VwGH 29.01.2004, 2003/07/0048). Ein derartiges Bewilligungsverfahren ist aber nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und somit auch nicht vom Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts gedeckt.Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Fassungsbauwerkes und der Bachverrohrung Pläne und Projektunterlagen mit möglichen Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr vorgelegt hat, sind diese im Verfahren nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nicht zu berücksichtigen. Im Überprüfungsverfahren ist nämlich nur die Übereinstimmung der errichteten Anlage mit der erteilten Bewilligung festzustellen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens können jedoch keine geplanten Anlagenänderungen bewilligt werden. Dem Konsensinhaber können auch keine weiteren, über die wasserrechtliche Bewilligung hinausgehenden Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen aufgetragen werden vergleiche VwGH 19.11.1985, 85/07/0148; 26.11.1987, 83/07/0262). Falls der Beschwerdeführer beabsichtigt, seine bewilligte Kraftwerksanlage bzw Teile davon relevant abzuändern, so hat er dafür bei der Behörde gemäß Paragraph 103, WRG 1959 um wasserrechtliche Genehmigung anzusuchen bzw in den Fällen des Paragraphen 114 und 115 WRG 1959 diese Änderungen anzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein parallel zum Überprüfungsverfahren laufendes Bewilligungsverfahren für solche Mängel, die nicht nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nachträglich genehmigt werden können, zulässig vergleiche VwGH 29.01.2004, 2003/07/0048). Ein derartiges Bewilligungsverfahren ist aber nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und somit auch nicht vom Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts gedeckt. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Verrohrung des BBes nicht Teil des Kraftwerksprojektes sei und mangels Zusammenhang mit der Kraftwerksanlage der Kollaudierung der Kraftwerksanlage nicht entgegenstehen könne, ist klarzustellen, dass die Kraftwerksanlage in ihrem derzeitigen Zustand unabhängig von der Bachverrohrung nicht für überprüft erklärt werden kann. Abgesehen davon war die Bachverrohrung eindeutig Teil des vom Beschwerdeführer eingereichten Kraftwerksprojektes und steht – wie insbesondere dem Gutachten des wildbachtechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen ist – in unmittelbarer Wechselwirkung mit dem Fassungsbauwerk. In seiner Stellungnahme vom 25.05.2016 vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass das Dotationsbauwerk nicht Teil der zu überprüfenden Anlage sei und daher auch nicht zur wasserrechtlichen Überprüfung eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht für dieses Bauwerk verantwortlich. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass das Überprüfungsverfahren nach § 121 Abs 1 WRG 1959 nicht aufgrund eines Antrages, sondern von Amts wegen durchzuführen ist. Zum anderen ist das Dotationsbauwerk eindeutig Teil der bewilligten Wasserkraftanlage (Seite 19 des technischen Berichtes vom 09.07.2010 und Plan „Dotationsbauwerk“ vom 09.07.2010). Seine ordnungsgemäße Funktion ist Voraussetzung für die der Bewilligung zugrunde gelegten Wasserführung des BBes. Somit stellt das Dotationsbauwerk einen untrennbaren Teil der Kraftwerksanlage dar und ist im Überprüfungsverfahren mit zu beurteilen.In seiner Stellungnahme vom 25.05.2016 vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass das Dotationsbauwerk nicht Teil der zu überprüfenden Anlage sei und daher auch nicht zur wasserrechtlichen Überprüfung eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht für dieses Bauwerk verantwortlich. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass das Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nicht aufgrund eines Antrages, sondern von Amts wegen durchzuführen ist. Zum anderen ist das Dotationsbauwerk eindeutig Teil der bewilligten Wasserkraftanlage (Seite 19 des technischen Berichtes vom 09.07.2010 und Plan „Dotationsbauwerk“ vom 09.07.2010). Seine ordnungsgemäße Funktion ist Voraussetzung für die der Bewilligung zugrunde gelegten Wasserführung des BBes. Somit stellt das Dotationsbauwerk einen untrennbaren Teil der Kraftwerksanlage dar und ist im Überprüfungsverfahren mit zu beurteilen. Gemäß der Nebenbestimmung A/I/e/1 des Bewilligungsbescheides ist der Beschwerdeführer verpfl

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