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{'item': 'LVwG-2017/38/1116-2'}

Obsah (6)§ 50§ 25a§ 64§ 57§ 21§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2017/38/1116-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis vom 03.05.2016, Zl ***, wurde dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen: „Sie, Herr A A, geb. am xx.xx.xxxx, haben es als Eigentümer des Top 9 mitsamt den dazugehörenden Kellerräumlichkeiten Keller 11 und Keller 12 in der L Straße 9 in X auf Gst Nr **1, Wohnanlage „U", in der X, zum wiederholten Mal zu verantworten, dass Sie in den als Lager- bzw. Kellerräumen gewidmeten Räumlichkeiten im Untergeschoss der Wohnanlage Aufenthaltsräume für Personen mit WC in Verbindung mit einem Bar- und Küchenbereich 1.) errichtet haben und 2.) diese jedenfalls am 25.01.2016 von jedenfalls 18:00 Uhr bis mindestens 23:00 Uhr mit mehreren Gästen als Gastbetrieb „Stüberl“ benützt haben bzw. anderen zur Benützung überlassen haben. Dies wird durch Bewohner der Wohnanlage sowie eine außenstehende Person am 26.01.2016 im Gemeindeamt X angezeigt.„Sie, Herr A A, geb. am xx.xx.xxxx, haben es als Eigentümer des Top 9 mitsamt den dazugehörenden Kellerräumlichkeiten Keller 11 und Keller 12 in der L Straße 9 in römisch zehn auf Gst Nr **1, Wohnanlage „U", in der römisch zehn, zum wiederholten Mal zu verantworten, dass Sie in den als Lager- bzw. Kellerräumen gewidmeten Räumlichkeiten im Untergeschoss der Wohnanlage Aufenthaltsräume für Personen mit WC in Verbindung mit einem Bar- und Küchenbereich 1.) errichtet haben und 2.) diese jedenfalls am 25.01.2016 von jedenfalls 18:00 Uhr bis mindestens 23:00 Uhr mit mehreren Gästen als Gastbetrieb „Stüberl“ benützt haben bzw. anderen zur Benützung überlassen haben. Dies wird durch Bewohner der Wohnanlage sowie eine außenstehende Person am 26.01.2016 im Gemeindeamt römisch zehn angezeigt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 57 Abs 1 lit a und lit j Z 1 iVm § 21 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 (TBO), LGBI Nr 57/2011, idgF.Paragraph 57, Absatz eins, Litera a und Litera j, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO), LGBI Nr 57 aus 2011,, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Geldstrafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1.) EUR 3.500,00 32 Stunden § 57 Abs 1 lit a TBOParagraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO Zu 2.) EUR 2.000,00 19 Stunden § 57 Abs 1 lit j Z 1 TBOParagraph 57, Absatz eins, Litera j, Ziffer eins, TBO Ferner haben Sie

§ 64

des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: Zu 1.) EUR 350,00 und zu 2.) EUR 200,00, sohin gesamt EUR 550,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe jedoch mindestens EUR 10,00.“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 25.05.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und führte darin aus, dass das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang aus Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werde. Der Behörde werde zunächst vorgeworfen, dass sie sich nicht einen Überblick für die genauere Situation vor Ort gemacht habe. Im Rahmen des Verfahrens sei die Behörde auch ihrer Manuduktionspflicht gegenüber dem Beschuldigten nicht nachgekommen, da dieser zum Zeitpunkt der Ermittlungen noch nicht rechtsfreundlich vertreten war. Dem ganzen Straferkenntnis sei auch nicht zu entnehmen, warum es sich um ein wiederholtes Mal handeln solle. Auch sei die Verantwortung des Beschuldigten nicht entsprechend gewürdigt worden. Die Aussage des Zeugen W sei auch nicht relativiert worden da diese an sich nicht schlüssig sei. Zudem sei in keinem Punkt erörtert worden, warum die Räume als Gastbetrieb damals genutzt worden seien. Aus diesem Grund sei das Verfahren mangelhaft und unvollständig und das Straferkenntnis rechtswidrig. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde X am 26.01.2016, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel am 28.01.2016 die unerlaubte wiederholte Benützung von Kellerräumlichkeiten im Objekt L Straße 9, X, durch Herrn A A angezeigt worden ist und zwar im Bereich der Kellerräume 11 und 12.Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn am 26.01.2016, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel am 28.01.2016 die unerlaubte wiederholte Benützung von Kellerräumlichkeiten im Objekt L Straße 9, römisch zehn, durch Herrn A A angezeigt worden ist und zwar im Bereich der Kellerräume 11 und 12. Weiters steht fest, dass Miteigentümer und Mitbewohner des Objekts L Straße 9 mit Schreiben vom 26.01.2016 dem Bürgermeister mitteilten, dass am 25.01.2016 in der Zeit von 18 bis 23 Uhr Herr A A mit Gästen in den Kellerräumlichkeiten aufhältig war. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zur Zl ****, sowie durch Einsicht in den Akt BR-****a der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel. Die oben getätigten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt ****b. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 57

Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) begeht derjenige, der ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 ausführt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,-- zu bestrafen.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) begeht derjenige, der ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,-- zu bestrafen.

§ 57

Abs 1 lit j Z 1 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,-- zu bestrafen, der als Eigentümer- oder Bauberechtigter eine bauliche Anlage oder einen Teil davon benützt oder anderen zur Benützung überlässt, obwohl diese im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne die erforderliche Baubewilligung oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 fünfter Satz errichtet wurde.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera j, Ziffer eins, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,-- zu bestrafen, der als Eigentümer- oder Bauberechtigter eine bauliche Anlage oder einen Teil davon benützt oder anderen zur Benützung überlässt, obwohl diese im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne die erforderliche Baubewilligung oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz errichtet wurde.

§ 21

Abs 1 lit a TBO bedürfen einer Baubewilligung, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:

Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO bedürfen einer Baubewilligung, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

lit c bedürfen einer Baubewilligung auch die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hiebei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, bei denen aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen.der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

Litera c, bedürfen einer Baubewilligung auch die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hiebei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, bei denen aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen.

§ 44aVerwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: In Punkt
  6. des Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zunächst vorgeworfen, dass er in dem als Lager- bzw Kellerräumen gewidmeten Räumlichkeiten im Untergeschoss der Wohnanlage Aufenthaltsräume mit WC in Verbindung mit einem Bar- und Küchenbereich errichtet habe.

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet (u.a.) die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet (u.a.) die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und das 2. die Identität der Tat – zB nach Ort und Zeit – unverwechselbar feststeht. Dieser letzteren Forderung ist dann entsprochen, wenn

  1. a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er – im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren – in die Lage versetzt wird, auch den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu wiederlegen, und
  2. b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wengen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl Erkenntnis des verstärkten Senates vom 13.06.1984, Sammlung NF Nr 11.466/A).der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wengen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche Erkenntnis des verstärkten Senates vom 13.06.1984, Sammlung NF Nr 11.466/A). Diese Vorgaben erfüllt das gegenständliche Straferkenntnis aber nicht: Eine Tatzeit wird im ersten Spruchpunkt des gegenständlichen Straferkenntnisses nicht angeführt. Der Spruch hat die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßigen eindeutigen Art zu fassen (vgl VwGH 20.11.2008, 2007/09/0255).Eine Tatzeit wird im ersten Spruchpunkt des gegenständlichen Straferkenntnisses nicht angeführt. Der Spruch hat die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßigen eindeutigen Art zu fassen vergleiche VwGH 20.11.2008, 2007/09/0255). Dies gilt besonders bei Dauerdelikten, bei denen sohin Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen sind (vgl VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152).Dies gilt besonders bei Dauerdelikten, bei denen sohin Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen sind vergleiche VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152). Wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl VwGH 09.11.1988, 88/03/0043).Wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 09.11.1988, 88/03/0043). Wenn eine derartige Konkretisierung, die auch im Fall eines wie hier vorliegenden Dauerdelikts zu erfolgen hat, nicht erfolgt ist, fehlt dem Straferkenntnis die Genauigkeit, wie in § 44 a Z 1 VSTG normiert. Deshalb war von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol Spruchpunkt 1. daher zu beheben.Wenn eine derartige Konkretisierung, die auch im Fall eines wie hier vorliegenden Dauerdelikts zu erfolgen hat, nicht erfolgt ist, fehlt dem Straferkenntnis die Genauigkeit, wie in Paragraph 44, a Ziffer eins, VSTG normiert. Deshalb war von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol Spruchpunkt 1. daher zu beheben. In weiterer Folge war schließlich Spruchpunkt 2. zu überprüfen. In Spruchpunkt 2. wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er am 25.01.2016 in der Zeit von 18 bis 23 Uhr die Kellerräumlichkeiten mehreren Gästen als Gastbetrieb zur Benützung überlassen habe bzw mit diesen benützt habe. Auch zu diesem Spruchpunkt ist auf die Bestimmungen des § 44a Z 1 VStG hinzuweisen.Auch zu diesem Spruchpunkt ist auf die Bestimmungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hinzuweisen. So ist es wesentlich, dass im Spruch eine Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Wie sich aus dem Verwaltungsstrafakt ergibt, sind offensichtlich für eine private Geburtstagsfeier die Räumlichkeiten verwendet worden. Aus dem Akt ergibt sich aber nicht, dass es sich tatsächlich um einen Gastbetrieb handelt. Hierzu hätte es konkrete Erhebungen gebraucht, ob tatsächlich eine gewerberechtliche Tätigkeit vorgelegen ist bzw in welchem Rahmen die Räumlichkeiten genutzt wurden. Dem Akt ist auch nicht zu entnehmen, welche konkreten Zu- und Umbaumaßnahmen in den Kellerräumlichkeiten ausgeführt worden sind, die einer Bewilligungspflicht unterliegen. Für die Konkretisierung des Tatvorwurfes wäre dies aber notwendig gewesen und auch die genaue Definition, inwieweit vom ursprünglichen Verwendungszweck eine geänderte Verwendung stattgefunden hat. Die Tat muss soweit umschrieben sein, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierenden Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (vgl VwGH 20.07.1988, 86/01/0258, 31.01.2000, 97/10/0139).Die Tat muss soweit umschrieben sein, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierenden Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen vergleiche VwGH 20.07.1988, 86/01/0258, 31.01.2000, 97/10/0139). Da dies in unzureichendem Maß geschehen ist, ist den Voraussetzungen des § 44a VStG nicht entsprochen.Da dies in unzureichendem Maß geschehen ist, ist den Voraussetzungen des Paragraph 44 a, VStG nicht entsprochen. Aus diesem Grund war auch Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war jedoch nicht zu verfügen, da eine Verfolgungsverjährung (Jahresfrist) noch nicht eingetreten ist. Gesamt war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2017.38.1116.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.