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{'item': 'LVwG-2016/18/0397-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/18/0397-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 9VSt

G zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer im Chalet „C“ bzw. dem Chalet „D“ beschäftigt wurden, ohne diesen zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivertrag zustehenden Grundlohn zu leisten. Dies wurde im Zuge einer Schwerpunktkontrolle am 10.02.2014 durch Organe des Finanzamtes U (Finanzpolizei) festgestellt.Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher der Firma „E Limited“ mit Sitz in GB, Adresse 4, römisch fünf und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer im Chalet „C“ bzw. dem Chalet „D“ beschäftigt wurden, ohne diesen zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivertrag zustehenden Grundlohn zu leisten. Dies wurde im Zuge einer Schwerpunktkontrolle am 10.02.2014 durch Organe des Finanzamtes U (Finanzpolizei) festgestellt. Chalet C:, Chalet C:

  1. F 1, geb. am xx.xx.xxxx Arbeitseintritt: 28.01.2014 als „Resort Manager“
  2. F 2 geb. am xx.xx.xxxx Arbeitsantritt: 30.11.2013 als „Chef Koch“
  3. F 3 geb. am xx.xx.xxxx Arbeitsantr. 11.12.2013 als Chalet Supervisor“
  4. F 4 geb. am xx.xx.xxxx Arbeitsantritt: 07.12.2013 als „Chalet Host“
  5. F 5 geb. am xx.xx.xxxx Arbeitsantritt: 07.12.2013 als „Chalet Host“
  6. F 6 geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: 07.12.2013 als „Chalet Host“
  7. F7 geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: 06.12.2013 als „Reiseleiter“
  8. F 8 geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: 04.12.2013 als „Skilehrer“ Chalet D:
  9. G 1 geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: 18.11.2013 als „Chalet Supervisor“
  10. G 2 geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: 07.12.2013 als „Flexi Host“
  11. G 3 geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: 30.11.2013 als „Chalet Host“
  12. G 4 geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: 06.11.2013 als „Chalet Host“
  13. G 5 geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: 30.11.2013 als Chalet Host“
  14. G 6 geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: 07.12.2013 als „Chalet Host“
  15. G 7geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: November 2012 als „Hausmeister“ Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, zu den Punkten 1 bis 15 jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 7e Abs 3 iVm § 7i Abs 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes begangen zu haben und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, zu den Punkten 1 bis 15 jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 e, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 3, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes begangen zu haben und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertreter fristgerecht mit Schreiben vom 22.12.2015 Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde vom 22.12.2015 wurde wie folgt ausgeführt: „Mit Straferkenntnis vom 18.11.2015 zu SI-***-**** der Bezirkshauptmannschaft X wurde Herrn AA folgendes vorgeworfen:„Mit Straferkenntnis vom 18.11.2015 zu SI-***-**** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde Herrn AA folgendes vorgeworfen: Der Beschuldigte habe es als Verantwortlicher der Fa. E UK Limited mit Sitz in GB Adresse 4,

§ 9VSt

G zu vertreten nach außen berufendes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer im Chalet „C“ bzw dem Chalet „D“ beschäftigt wurden, ohne diesen zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn zu leisten.Der Beschuldigte habe es als Verantwortlicher der Fa. E UK Limited mit Sitz in GB Adresse 4, römisch fünf und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen berufendes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer im Chalet „C“ bzw dem Chalet „D“ beschäftigt wurden, ohne diesen zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn zu leisten. Dies sei im Zuge einer Schwerpunktkontrolle am 10.02.2014 durch Organe des Finanzamtes U (Finanzpolizei) festgestellt worden. Dies im Hinblick auf folgende Arbeitnehmer: Chalet C:

  1. F 1, geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: 28.01.2014 als Ressort Manager;
  2. F 2, geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt am 30.11.2013 als Chef Koch;
  3. F 3, geb. xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt am 11.12.2013 als Chalet Supervisor;
  4. F 4, geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt am 07.12.2013 als Chalet Host;
  5. F 5, geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt am 07.12.2013 als Chalet Host;
  6. F 6, geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt am 07.12.2013 als Chalet Host;
  7. F 7, geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt am 06.12.2013 als Reiseleiter;
  8. F 8, geb. xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt am 04.12.2013 als Skilehrer; Chalet D:
  9. G 1, geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt am 18.11.2013 als Chalet Supervisor;
  10. G 2, geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt am 07.12.2013 als Flexi Host;
  11. G 3, geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt am 30.11.2013 als Chalet Host;
  12. G 4, geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt am 06.11.2013 als Chalet Host;
  13. G 5, geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt am 30.11.2013 als Chalet Host;
  14. G 6, geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt am 07.12.2013 als Chalet Host;
  15. G 7, geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt November 2012 als Hausmeister. Dadurch habe der Beschwerdeführer folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7e Abs. 3 i.V. mit § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAGParagraph 7 e, Absatz 3, i.V. mit Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG Die Bestrafung erfolgte zu Unrecht. Dies mit folgender Begründung:
  16. Dem Bescheid ist nicht zu entnehmen, welche Grundentlohnungen die einzelnen Personen tatsächlich erhalten haben und auch nicht, wie viel tatsächlich bezahlt hätte werden müssen. Schon allein daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit den Inhaltes des Straferkenntnisses, da überhaupt nicht erkennbar ist, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird. Um einen nachvollziehbaren Vorwurf erkennen zu können, müssten im Straferkenntnis zumindest folgende Feststellungen getroffen werden. Welcher nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehender Grundlohn wäre unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten gewesen? Welche Einstufungskriterien gibt es tatsächlich für die jeweilig Beschäftigten? Welcher Grundlohn wurde tatsächlich bezahlt? Für welchen Zeitraum für den jeweilig Beschäftigten soll dies gelten? Dem Bescheid und der Aufforderung zur Rechtfertigung ist nur der jeweilige Arbeitsantritt zu entnehmen. Demzufolge ist völlig nicht nachvollziehbar, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird und schon aus diesem Grund alleine das Straferkenntnis rechtswidrig und ersatzlos zu beheben.
  17. Der gesamte Strafvorwurf ist jedenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr. Die Schwerpunktkontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 71 erfolgte offenbar am 10.02.
  18. Die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel durch die Wiener Gebietskrankenkassa am 31.03.
  19. Die Aufforderung zur Rechtfertigung erging am 17.06.
  20. Sämtliche genannte Arbeitnehmer sind bereits spätestens mit Ende April 2014 (außer G 7 am 20.05.2014) bei der E UK Limited als Arbeitnehmer ausgeschieden. Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe unter anderem Ra 2014/11/0063, Ra 2014/11/0081 u.v.a.) beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende der Beschäftigung zu laufen, weil durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein allenfalls strafbares Verhalten ebenfalls endet. Geht man davon aus, dass es sich vorliegend um ein Dauerdelikt handelt, hat somit spätestens jedenfalls mit Beendigung der Arbeitsverhältnisse die Verjährung mit April/Mai 2014 begonnen. Die Aufforderung zur Rechtfertigung erhielt der Beschuldigte am 17.06.2015 und ist demzufolge die Verjährung jedenfalls eingetreten. Beweis: Einvernahme des Beschuldigten; Akt zu SI-***-**** der BH X samt darin erliegenden Unterlagen (u.a. Beilage I);Akt zu SI-***-**** der BH römisch zehn samt darin erliegenden Unterlagen (u.a. Beilage römisch eins); ZV II, Adresse 5, YZV römisch zwei, Adresse 5, Y Weiters ist jedenfalls eine Verfolgungsverjährung eingetreten, da der Tatvorwurf nur für einen bestimmten Tag und nicht für eine bestimmte Dauer erhoben wurde. Wie bereits ausgeführt, ist überhaupt nicht erkennbar, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausging. Demzufolge erfolgte die erste Verfolgungshandlung mehr als ein Jahr nach dem Kontrollzeitpunkt. Da lediglich eben der Kontrollzeitpunkt bzw. die zu geringe Bezahlung zu diesem Zeitpunkt vorgeworfen wurde, ist jedenfalls Verjährung eingetreten. Die Aufforderung zur Rechtfertigung ist auch weit später erfolgt, der gesamte Sachverhalt ist demzufolge verjährt. Auch ist es nicht richtig, dass die Bezug habenden Personen unterkollektivvertraglich entlohnt worden wären. Dies ergibt sich aus den umfangreichen Stellungnahmen der Steuerberatungskanzlei Dr. Oberrauch, Seiwald und Partner vom 09.07.2015 zu Akt SI-794-2015 und dem gesamten dortigen Akteninhalt der BH X. Mangels konkretisiertem Vorwurf kann auch nicht im Detail auf eine allfällige unterkollektivvertragliche oder ansonsten zu geringe Entlohnung eingegangen werden. Dies ergibt sich aus den umfangreichen Stellungnahmen der Steuerberatungskanzlei Dr. Oberrauch, Seiwald und Partner vom 09.07.2015 zu Akt SI-794-2015 und dem gesamten dortigen Akteninhalt der BH römisch zehn. Mangels konkretisiertem Vorwurf kann auch nicht im Detail auf eine allfällige unterkollektivvertragliche oder ansonsten zu geringe Entlohnung eingegangen werden. Beweis: wie vor; ZV HH, Steuerberater, Adresse 5, Y; ZV F 1, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH X;ZV F 1, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH römisch zehn; ZV F 2, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH X;ZV F 2, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH römisch zehn; ZV F 3, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH X;ZV F 3, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH römisch zehn; ZV F 4, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH X;ZV F 4, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH römisch zehn; ZV F 5, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH X;ZV F 5, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH römisch zehn; ZV F 6;, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH X;ZV F 6;, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH römisch zehn; ZV F 7, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH X;ZV F 7, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH römisch zehn; ZV F 9, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH X;ZV F 9, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH römisch zehn; ZV F 8, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH X;ZV F 8, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH römisch zehn; ZV G 1, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH X;ZV G 1, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH römisch zehn; ZV G 2, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH X;ZV G 2, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH römisch zehn; ZV G 3, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH X;ZV G 3, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH römisch zehn; ZV G 4, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH X;ZV G 4, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH römisch zehn; ZV G 5, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH X;ZV G 5, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH römisch zehn; ZV G 6, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH X;ZV G 6, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH römisch zehn; ZV G 7, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH X;ZV G 7, geb. xx.xx.xxxx, Adresse im Akt zu SI-***-**** der BH römisch zehn; Insgesamt stellt der Beschwerdeführer den Antrag der Beschwerde Folge zu geben,
  21. eine mündliche Verhandlung zur Vernehmung der angebotenen Zeugen anzuberaumen und sodann
  22. das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen; In eventu, die verhängte Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestausmaß herabzusetzen. Y, am 22.12.2015 AA” Aufgrund dieser Beschwerde erging seitens der Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.
  23. Diese lautet im Spruch wie folgt:Aufgrund dieser Beschwerde erging seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.
  24. Diese lautet im Spruch wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft X entscheidet über die Beschwerde des AA bzw. dessen rechtsfreundliche Vertretung vom 23.12.2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft, Zahl SI-**-****, vom 18.11.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 24 VStG 1991 wie folgt:„Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn entscheidet über die Beschwerde des AA bzw. dessen rechtsfreundliche Vertretung vom 23.12.2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft, Zahl SI-**-****, vom 18.11.2015 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1991 wie folgt: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Spruch wie folgt konkretisiert. Kontrollzeitpunkt: 10.02.2014, 08:00 Uhr Kontrollort:
  25. W., Adresse 1, „Chalet C“
  26. W., Adresse 2, “Chalet D” Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher der Firma „E UK Limited“ mit Sitz in GB,, Adresse 4,

§ 9VSt

G zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer im Chalet „C“ bzw. dem Chalet „D“ beschäftigt wurden, ohne diesen zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivertrag zustehenden Grundlohn zu leisten. Dies wurde im Zuge einer Schwerpunktkontrolle am 10.02.2014 durch Organe des Finanzamtes U (Finanzpolizei) festgestellt.Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher der Firma „E UK Limited“ mit Sitz in GB,, Adresse 4, römisch fünf und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer im Chalet „C“ bzw. dem Chalet „D“ beschäftigt wurden, ohne diesen zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivertrag zustehenden Grundlohn zu leisten. Dies wurde im Zuge einer Schwerpunktkontrolle am 10.02.2014 durch Organe des Finanzamtes U (Finanzpolizei) festgestellt. Chalet C:

  1. F 1 geb. am xx.xx.xxxx Arbeitsantritt: 28.01.2014 als „Resort Manager“ SOLL-Bruttolohn € 12,02/Arbeitsstunde –Auszahlungsbetrag Brutto € 5,09/Arbeitsstunde
  2. F 2 geb. am xx.xx.xxxx Arbeitsantritt: 30.11.2013 als „Chef Koch“ SOLL-Bruttolohn € 8,92/Arbeitsstunde – Auszahlungsbetrag Brutto € 3,75/Arbeitsstunde
  3. F 3 geb. am xx.xx.xxxx Arbeitsantr. 11.12.2013 als „Chalet Supervisor“ SOLL-Bruttolohn € 9,98/Arbeitsstunde – Auszahlungsbetrag Brutto € 2,81/ArbeitsstundeF 3 geb. am xx.xx.xxxx Arbeitsantr. 11.12.2013 als „Chalet Supervisor“ SOLL-Bruttolohn € 9,98/Arbeitsstunde – Auszahlungsbetrag Brutto , € 2,81/Arbeitsstunde
  4. F 4 geb. am xx.xx.xxxx Arbeitsantritt: 07.12.2013 als „Chalet Host“SOLL-Bruttolohn € 7,63/Arbeitsstunde – Auszahlungsbetrag Brutto € 1,64/ArbeitsstundeF 4 geb. am xx.xx.xxxx Arbeitsantritt: 07.12.2013 als „Chalet Host“, SOLL-Bruttolohn € 7,63/Arbeitsstunde – Auszahlungsbetrag Brutto € 1,64/Arbeitsstunde
  5. F 5 geb. am xx.xx.xxxx Arbeitsantritt: 07.12.2013 als Chalet Host“SOLL-Bruttolohn € 7,63/Arbeitsstunde – Auszahlungsbetrag Brutto € 1,69/Arbeitsstunde F 5 geb. am xx.xx.xxxx Arbeitsantritt: 07.12.2013 als Chalet Host“, SOLL-Bruttolohn € 7,63/Arbeitsstunde – Auszahlungsbetrag Brutto € 1,69/Arbeitsstunde
  6. F 6 geb. am xx.xx.xxxx Arbeitsantritt: 07.12.2013 als „Chalet Host“ SOLL-Bruttolohn € 7,63/Arbeitsstunde – Auszahlungsbetrag Brutto € 1,80/Arbeitsstunde
  7. F 7 geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: 06.12.2013 als „Reiseleiter“ SOLL-Bruttolohn € 10,18/Arbeitsstunde – Auszahlungsbetrag Brutto € 5,58/Arbeitsstunde
  8. F 8 geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: 06.12.2013 als „Skilehrer“ SOLL-Bruttolohn € 7,63/Arbeitsstunde – Auszahlungsbetrag Brutto € 2,47/Arbeitsstunde Chalet D:
  9. G 1 geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: 18.11.2013 als „Chalet Supervisor“ SOLL-Bruttolohn € 9,98/Arbeitsstunde – Auszahlungsbetrag Brutto € 2,61/Arbeitsstunde
  10. G 2 geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: 07.12.2013 als „Flexi Host“ SOLL-Bruttolohn € 7,63/Arbeitsstunde – Auszahlungsbetrag Brutto € 1,95/Arbeitsstunde
  11. G 3 geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: 30.11.2013 als „Chalet Host“ SOLL-Bruttolohn € 7,63/Arbeitsstunde – Auszahlungsbetrag Brutto € 1,83/Arbeitsstunde
  12. G 4 geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: 06.11.2013 als „Chalet Host“ SOLL-Bruttolohn € 7,63/Arbeitsstunde – Auszahlungsbetrag Brutto € 4,33/Arbeitsstunde
  13. G 5 geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: 30.11.2013 als „Chalet Host“ Soll-Bruttolohn € 7,63/Arbeitsstunden – Auszahlungsbetrag Brutto € 4,33/Arbeitsstunde
  14. G 6 geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: 07.12.2013 als „Chalet Host“ SOLL-Bruttolohn € 7,63/Arbeitsstunde – Auszahlungsbetrag Brutto € 1,83/Arbeitssstunde
  15. G 7 geb. am xx.xx.xxxx, Arbeitsantritt: Nov. 2012 als „Hausmeister“ SOLL-Bruttolohn € 7,63/Arbeitsstunde – Auszahlungsbetrag Brutto € 5,58/Arbeitsstunde“ Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der Rechtsvertreter des Beschuldigten fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Schließlich teilten die Rechtsvertreter des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 26.04.2016 mit, dass zu den Aktenzahlen LVwG-2015/28/2653 und LVwG-2015/41/2652 schon Entscheidungen in dieser Causa ergangen seien. In beiden Verfahren sei der Beschwerde Folge gegeben und seien die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden. Dies jeweils mit der Begründung, dass sämtliche im Straferkenntnis genannten Arbeitnehmer bereits spätestens mit Ende April/Mai 2014 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden seien und die Aufforderung zur Rechtfertigung am 17.06.2015 mehr als ein Jahr später erfolgte und demzufolge die Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr bereits abgelaufen gewesen sei. Aufgrund dieser Entscheidungen werde beantragt, im gegenständlichen Fall ebenfalls die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Der Beschwerde kam Berechtigung zu. Der Strafanzeige der Wiener Gebietskrankenkasse vom 31.03.2015, LSDB-1947/14, ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als gemäß € 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der E UK Limited, Adresse 4, V, es zu verantworten habe, dass 16 Arbeitnehmern, welche im Chalet „C“ und im Chalet „D“ jeweils in W., nicht der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Grundlohn bezahlt worden sei. Im Zuge der gegenständlichen Kontrolle am 10.02.2014 durch Organe der Finanzpolizei Team ** (Finanzamt U) seien diese Umstände vor Ort erhoben worden. Bei den unterentlohnten Arbeitsnehmern habe es sich um folgende gehandelt:Der Strafanzeige der Wiener Gebietskrankenkasse vom 31.03.2015, LSDB-1947/14, ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als gemäß € 9 Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der E UK Limited, Adresse 4, römisch fünf, es zu verantworten habe, dass 16 Arbeitnehmern, welche im Chalet „C“ und im Chalet „D“ jeweils in W., nicht der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Grundlohn bezahlt worden sei. Im Zuge der gegenständlichen Kontrolle am 10.02.2014 durch Organe der Finanzpolizei Team ** (Finanzamt U) seien diese Umstände vor Ort erhoben worden. Bei den unterentlohnten Arbeitsnehmern habe es sich um folgende gehandelt: Im Chalet „C“, Adresse 2, W.: F 1, geb am xx.xx.xxxx, beschäftigt als „Resort-Manager“, F 2, geb am xx.xx.xxxx, beschäftigt als „Chef-Koch“, F 3, geb am xx.xx.xxxx, beschäftigt als „Chalet Supervisor“, F 4, geb am xx.xx.xxxx, beschäftigt als „Chalet-Host“, F 5, geb am xx.xx.xxxx, beschäftigt als „Chalet-Host“, F 6, geb am xx.xx.xxxx, beschäftigt als „Chalet-Host“, F 7, geb am xx.xx.xxxx, beschäftigt als „Reiseleiter“, F 9, geb am xx.xx.xxxx, beschäftigt als „Resort Rep. Reiseleiter“, F 8, geb am xx.xx.xxxx, beschäftigt als „Skilehrerin“, Im Chalet „D“, Adresse 3, W.: G 1, geb am xx.xx.xxxx, beschäftigt als „Chalet Supervisor“, G 2, geb am xx.xx.xxxx, beschäftigt als „Flexi Host“, G 3, geb am xx.xx.xxxx, beschäftigt als „Chalet Host“, G 4, geb am xx.xx.xxxx, beschäftigt als „Chalet Host“, G 5, geb am xx.xx.xxxx, beschäftigt als „Chalet Host“, G 6, geb am xx.xx.xxxx, beschäftigt als „Chalet Host“, G 7, geb am xx.xx.xxxx, beschäftigt als „Hausmeister“. Arbeitgeber dieser angeführten Personen war laut Anzeige die Firma E UK Limited, Adresse 4, V.Arbeitgeber dieser angeführten Personen war laut Anzeige die Firma E UK Limited, Adresse 4, römisch fünf. Der Beschuldigte ist laut Anzeige ein handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma. Diesbezüglich sind die Angaben in dieser Anzeige in jeder Weise nachvollziehbar. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit wie folgt erwogen: Im behördlichen Akt und aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die Dienstverhältnisse mit den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher angeführten Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen im November bzw Dezember des Jahres 2013 eingegangen worden sind und zudem, dass sämtliche Arbeitnehmer bereits spätestens Ende April 2014 bei der E UK Limited als Arbeitnehmer ausgeschieden sind. Auch in der schon angeschnittenen Anzeige der Wiener Gebietskrankenkasse wurde davon ausgegangen, dass die verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer über den Kontrolltag hinaus zumindest noch bis Saisonende (Ende April 2014) weiterbeschäftigt worden seien. Zum Ende der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse wurde überdies auch von den Rechtsvertretern in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 13.04.2016, zu Zl LVwG-2015/28/2653, eine Urkunde gelegt, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die hier gegenständlichen Arbeitnehmer am 12.04.2014 bzw. 19.04.2014 das jeweilige Dienstverhältnis beendet haben (mit Ausnahme von G 7, der das Dienstverhältnis mit 20.05.2014 beendete). An der Beendigung der jeweiligen Dienstverhältnisse zum Saisonende 2014 besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel. Dieser Sachverhalt erfährt nachstehende rechtliche Würdigung: § 7i Abs 3 AVRAG, BGBl Nr 459/1993, in der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung nach BGBl I Nr 71/2013, lautete wie folgt:Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993,, in der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung nach Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2013,, lautete wie folgt: „Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest dem nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens 3 Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Wiederholungsfall € 2.000,00 bis € 20.000,00, sind mehr als 3 Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in € 2.000,00 bis € 20.000,00, im Wiederholungsfall € 4.000,00 bis € 50.000,00.„Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest dem nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens , 3 Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in , € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Wiederholungsfall € 2.000,00 bis € 20.000,00, sind mehr als 3 Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in € 2.000,00 bis € 20.000,00, im Wiederholungsfall € 4.000,00 bis € 50.000,
  16. Nach § 7i Abs 5 des AVRAG in dieser Fassung betrug die Verjährungsfrist (§ 31 Abs 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen nach Abs 3 ein Jahr.Nach Paragraph 7 i, Absatz 5, des AVRAG in dieser Fassung betrug die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen nach Absatz 3, ein Jahr. Gemäß § 31 Abs 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist nach dieser Bestimmung von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft diese Frist erst von diesen Zeitpunkt an.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist nach dieser Bestimmung von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft diese Frist erst von diesen Zeitpunkt an. Nach § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung udgl) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung udgl) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Nach § 32 Abs 3 VStG gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs 1) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten.Nach Paragraph 32, Absatz 3, VStG gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins,) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die strafbare Handlung gemäß § 7i Abs 3 AVRAG im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigten eines Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt andauert, solange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Daraus ergibt sich eindeutig, dass mit dem jeweiligen Ende einer derartigen Beschäftigung die strafbare Handlung nach § 7i Abs 3 AVRAG im Sinne des § 31 Abs 1 VStG endet und gleichzeitig die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt (VwGH vom 23.10.2014, Zl RA-2014/11/0061 und RA-2014/11/0063, sowie vom 09.03.2015, Zl RA-2015/11/0014). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die strafbare Handlung gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigten eines Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt andauert, solange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Daraus ergibt sich eindeutig, dass mit dem jeweiligen Ende einer derartigen Beschäftigung die strafbare Handlung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG endet und gleichzeitig die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt (VwGH vom 23.10.2014, Zl RA-2014/11/0061 und RA-2014/11/0063, sowie vom 09.03.2015, Zl RA-2015/11/0014). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus § 7i Abs 4 letzter Satz AVRAG ergibt sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes (vgl VwGH vom 16.12.2014, Zl RA-2014/11/0088 mit weiteren Nachweisen). In den gegenständlichen Fällen haben die Beschäftigungsverhältnisse, wie oben ausgeführt, entweder am 12.04.2014 oder am 19.04.2014 (Ausnahme G 7 am 20.05.2014) geendet und diese sind zu diesen Zeitpunkten bei der E UK Limited als Arbeitnehmer ausgeschieden. Mit diesen Zeitpunkten begann auch die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen. Die erste Verfolgungshandlung, nämlich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.06.2015, erfolgte demgemäß bereits außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist. Aufgrund dieses Umstandes ist gar nicht weiter darauf einzugehen, dass in dieser Aufforderung weder der genaue Zeitraum, in dem die Unterentlohnung erfolgt sein soll, angeführt worden ist und zudem auch die gegebene Unterentlohnung in keiner Weise quantifiziert worden ist. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus Paragraph 7 i, Absatz 4, letzter Satz AVRAG ergibt sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes vergleiche VwGH vom 16.12.2014, Zl RA-2014/11/0088 mit weiteren Nachweisen). In den gegenständlichen Fällen haben die Beschäftigungsverhältnisse, wie oben ausgeführt, entweder am 12.04.2014 oder am 19.04.2014 (Ausnahme G 7 am 20.05.2014) geendet und diese sind zu diesen Zeitpunkten bei der E UK Limited als Arbeitnehmer ausgeschieden. Mit diesen Zeitpunkten begann auch die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen. Die erste Verfolgungshandlung, nämlich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.06.2015, erfolgte demgemäß bereits außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist. Aufgrund dieses Umstandes ist gar nicht weiter darauf einzugehen, dass in dieser Aufforderung weder der genaue Zeitraum, in dem die Unterentlohnung erfolgt sein soll, angeführt worden ist und zudem auch die gegebene Unterentlohnung in keiner Weise quantifiziert worden ist. Da somit binnen der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist keine Verfolgungshandlung gesetzt worden ist, ist in den gegenständlichen Fällen Verfolgungsverjährung eingetreten und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des § 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder reicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen, wobei auf die bereits angeführten Erkenntnisse verwiesen wird.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder reicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen, wobei auf die bereits angeführten Erkenntnisse verwiesen wird. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.18.0397.2

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