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{'item': 'LVwG-2016/41/0103-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/0103-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 1

Abs 1 berührt werden, ( § 7 Abs 2 lit a Z 1) einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen. In der vorliegenden Beschwerdesache ist unstrittig, dass das von der Xer Wasser GmbH beantragte Kleinwasserkraftwerk am Bach B in Y einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b und c und Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2015,, bedarf, nach welchen Bewilligungstatbeständen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen und die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Litera b und c) sowie ebenfalls außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens die Änderung von Anlagen, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, ( Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins,) einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen. Nach § 29 Abs 2 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 darf ein derartiges Vorhaben nur dann naturschutzrechtlich bewilligt werden, Nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 darf ein derartiges Vorhaben nur dann naturschutzrechtlich bewilligt werden, - wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1

Abs 1 nicht beeinträchtigt (Z 1) oderwenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt (Ziffer eins,) oder - wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1

Abs 1 überwiegen (Z 2).wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen (Ziffer 2,). Trotz Vorliegens der letzteren Voraussetzung nach Abs 2 Z 2 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dennoch zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

§ 1Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

Trotz Vorliegens der letzteren Voraussetzung nach Absatz 2, Ziffer 2, ist die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dennoch zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. Zunächst war im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes: Zunächst war im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes: „

(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
  1. a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b)ihr Erholungswert,
  3. c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
  4. d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu.Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier – und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“ Der sowohl dem behördlichen als auch dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige sah im nunmehr beantragten Kleinwasserkraftwerk den Ersatz eines ehemaligen Kraftwerkes am Bach B, welches zur Stromversorgung eines Sägewerkes am Talausgang diente und bezog in seine Überlegungen die limnologischen Untersuchungen der ARGE Limnologie ein. Dieser hielt in seiner ergänzenden naturkundefachlichen Stellungnahme vom 02.03.2016 im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Landesumweltanwaltes sein Gutachten vom 13.03.2014 zum gegenständlichen Projekt aufrecht, in welchem er zur Auffassung gelangte, dass die Interessen des Naturschutzes durch die geplante Wasserkraftanlage gering beeinträchtigt würden. Auch der Erholungswert im Bereich der geplanten Anlage wurde als vergleichsweise unterdurchschnittlich beurteilt. Das Landschaftsbild, so der naturkundefachliche Amtssachverständige, weise keine Besonderheiten auf, sodass mit Ausnahme des Gewässers selbst, welches Gegenstand der limnologischen Begutachtung sei, keine speziell erhaltenswerten Lebensräume berührt würden. Aufgrund der ausreichenden Restwassermenge werde das Erscheinungsbild des Baches in der großteils vom Fahrweg aus einsehbaren Bachstrecke nicht wesentlich verändert, auch die Bauwerke (Entnahme, Krafthaus, Rückgabe) seien unauffällig gestaltet und würden sich auf das Landschaftsbild und den Erholungswert gering auswirken. Im Hinblick auf die geplanten Baumaßnahmen der WLV am Bach B, wodurch Eingriffe in die Landschaft entstehen würden, werde die Veränderung der geringen Wasserführung relativiert. Vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde darauf hingewiesen, dass in den limnologischen Untersuchungen die Parameter benetzte Fläche, Wassertiefe, Fließgeschwindigkeit und Habitateignung untersucht worden seien und eine Mindestdotation von jahresdurchgängig 20 % der ankommenden Wassermenge im Sinne der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer für ausreichend erachtet worden sei. Die gewässerbegleitenden Flächen seien beim Betrieb des Kraftwerkes nach wie vor zugänglich. Der Erholungswert werde durch die geringere Wasserführung nicht wesentlich geschmälert, da es sich um keine speziell bedeutende Bachstrecke handle, Gefahren wie Schwallbetrieb würden nicht auftreten. Hingewiesen wurde darauf, dass zur Abminderung der geringen Beeinträchtigungen von Naturschutz und Gewässerökologie die in der limnologischen Studie genannten Kompensationsmaßnahmen, zB das Entfernen des mehrere Meter hohen Absturzbauwerkes, geprüft werden könnten. Die fachliche Beurteilung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen stützt sich auf eine Begutachtung der Situation vor Ort und einen zusätzlichen Lokalaugenschein am 30.03.2016, im Zuge dessen auch der Graben H, der erste Graben mit nennenswerter Wasserführung oberhalb der Wasserentnahme in den Bach B einmündend, besichtigt und festgestellt wurde, dass die Restwasserdotation im Bach B erheblich höher liegt als die Wasserführung im Graben H, weshalb die Auswirkungen auf den Erholungswert der Ausleitungsstrecke als gering zu bewerten seien. Im Bereich der Ausleitungsstrecke und weiter innerhalb des Tales seien keine Besonderheiten wie Wasserfälle oder auch angelegte Spielplätze festgestellt worden und sei dieser Bereich im Winter sehr schattig und damit für Besucher als unattraktiv zu bezeichnen. Entlang der Ausleitungsstrecke verlaufe ein stark frequentierter Fahrweg oft nahe am Bach B, der eine starke Frequenz von Kraftfahrzeugen zur Betreuung von Anlagen der Bergbahn, von Almgastronomiebetrieben und auch für die Jagd aufweise. Hingewiesen wurde ergänzend darauf, dass ein separater Fußweg neben dem stark frequentierten Fahrweg nicht vorhanden sei. Zur vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der Beeinträchtigung des Lebensraumes der Wasseramsel wurde auf eine Studie des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom April 1999 verwiesen, welche den Einfluss des Wasserentzuges auf die Rotalge sowie auf die Wasseramsel zum Inhalt hat und welche im Wesentlichen zum Schluss kommt, dass Ausleitungsstrecken nicht unbedingt zu Beeinträchtigungen des Lebensraumes von Wasseramseln führen müssen, da diese auch in Ausleitungsstrecken unter bestimmten Bedingungen überlebensfähig sind, dies sei auch ausreichend zu beobachten. Oberhalb der Fassungsstelle sei ein bestimmter Gewässerabschnitt, so wie auch die gesamte Strecke der Yer Ache, als Lebensraum für die Wasseramsel geeignet. Auf die derzeit schon vorhandene anthropogene Überformung der Ausleitungsstrecke, insbesondere durch ein großes Absturzbauwerk in der Restwasserstrecke, wurde hingewiesen. Die Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes schlüssig und stützen sich diese auf Erhebungen vor Ort unter Berücksichtigung des geplanten Hochwasserschutzprojektes der WLV auch im Bereich der Ausleitungsstrecke unter Zugrundelegung der limnologischen Untersuchungen der ARGE Limnologie vom 14.12.2011. Wenn der naturkundefachliche Amtssachverständige zusammenfassend zur Auffassung gelangt ist, dass durch das beantragte Projekt in der Gesamtbetrachtung die Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes vernachlässigbar bzw gering ist, deckt sich diese Schlussfolgerung auch mit der Einschätzung des seinerzeit dem Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Naturschutzbeauftragten, welcher in der Neuerrichtung des Kleinkraftwerkes am Bach B bei projektgemäßer Ausführung die Interessen des Naturschutzes ebenfalls nur als gering beeinträchtigt sah, vorausgesetzt, dass die vorgeschriebenen Restwassermengen von mindestens 90 l/s im Winter und 200 l/s im Sommer eingehalten und garantiert werden. Der vom Amtssachverständigen gezogene Vergleich mit dem Bach H und dem Bach B ist zulässig, weil beide Bäche ähnliche Eigenschaften betreffend Bachbett und Fließgeschwindigkeit aufweisen und daher hinsichtlich der Auswirkungen einer Ausleitungsstrecke vergleichbar sind. Insoweit der Landesumweltanwalt in seiner Beschwerde darauf hingewiesen hat, dass der Bach B im Ausleitungsbereich bis auf einzelne Uferbefestigungen völlig unverbaut und bis auf den begleitenden Uferweg frei von erkennbaren anthropogenen Einflüssen ist, deckt sich diese Ansicht nicht mit den Ergebnissen der naturkundefachlichen Beurteilung und hat auch der wildbachtechnische Amtssachverständige DI E im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung durch Vorlage von Lichtbildern das Gegenteil bewiesen. Dieser hat darauf hingewiesen, dass es sich beim Bach B um einen Geschiebe führenden Wildbach mit einer Einzugsgebietsfläche von 20,80 km² handelt. Die Gesteine bzw der Untergrund seien sehr anfällig für Erosionen. Bei verstärkten Niederschlägen bzw Wasserführungen würden große Geschiebemengen aus dem Oberlauf entnommen und in den Unterlauf transportiert. Durch den relativ flachen Talverlauf komme es bei verstärkter Geschiebeführung zu starken Anlandungen und seien dadurch bedingten unregelmäßigen Abständen Bachbetträumungen mit schwerem Gerät praktisch auf der gesamten Länge des Talverlaufes erforderlich. Auf zahlreiche Ufersicherungen, auch im Bereich der vorgesehenen Entnahmestrecke, und auf zusätzliche Verbauungen durch die Weggenossenschaft, wurde in diesem Zusammenhang hingewiesen. Insoweit vom Beschwerde führenden Landesumweltanwalt die Ausführungen des limnologischen Sachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde, wonach „keine Veränderung des derzeitigen ökologischen Zustandes zu erwarten ist“, nicht nachvollzogen werden können, weiters darauf hingewiesen wurde, dass ein Verbleiben im mäßigen Gesamtzustand gemäß den Bestimmungen des WRG 1959 in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie nicht entscheidungsrelevant sei, in diesem Zusammenhang auch auf das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 01.07.2015, C-461/13 (Weser-Urteil) verwiesen wurde und mit derzeitigem Ermittlungsstand, unter Berücksichtigung der Projektunterlagen und den Verhältnissen vor Ort, zweifelsfrei festzustellen sei, dass es durch das geplante Vorhaben zu einer Verschlechterung im Sinne des WRG 1959 bzw der Wasserrahmenrichtlinie kommen werde, hat der limnologische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 09.03.2016 argumentiert, dass sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers eine Beurteilung der Auswirkungen von Maßnahmen auf Gewässer immer auf den jeweiligen Wasserkörper zu beziehen habe und nicht auf „Abschnitte“. Der Bach B weise insgesamt drei Detailwasserkörper auf, wobei der vom gegenständlichen Ansuchen betroffene Wasserkörper xxxxxx1 mit „mäßigem ökologischen Zustand mit geringer Sicherheit“ eingestuft worden sei, der bachaufwärts anschließende Detailwasserkörper xxxxxx2 gleichermaßen, nur der oberste Abschnitt unterhalb des Zusammenflusses mit dem Graben J sei mit „sehr guter ökologischer Zustand“ eingestuft worden. Als Beurteilungsgrundlage für die Auswirkungen der Neuerrichtung der bestehenden Wasserkraftanlage sei eine umfangreiche gewässerökologische Untersuchung durch das Büro ARGE Limnologie durchgeführt und seien im betroffenen Wasserkörper in 500 m Abschnitten von der Mündung bis etwa oberhalb der zukünftigen Wasserfassung die hydromorphologischen Parameter und die notwendige Dotierwassermenge ermittelt worden. Im vorliegenden Fall reiche der betroffene Wasserkörper von km 0,0 bis km 4,11. Von der gegenständlichen Maßnahme betroffen sei der Abschnitt von km 0,73 bis ca km 1,5. Wesentliche Unterbrechung sei die bei km 0,9 situierte bestehende Wasserfassung des derzeitigen Kraftwerks, wodurch ein Fischaufzug nicht mehr möglich sei. Dies sei auch der Grund, weshalb im „Abschnitt“ oberhalb nur mehr der „mäßige fischökologische Zustand“ festgestellt worden sei. An der Probenstelle unterhalb der zukünftigen Wasserfassung sei trotz der in diesem Abschnitt bestehenden (teilweise nicht mehr sichtbaren) Sicherungsmaßnahmen für den Bach B der hydromorphologische Zustand mit „sehr guter hydromorphologischer Zustand“ eingestuft worden. Die Fischbiozönose sei allerdings nur mit „mäßiger Zustand“ eingestuft worden, was auf den nicht fischpassierbaren Absturz an der bestehenden Wehrstelle zurückzuführen sei. Die anderen biologischen Qualitätselemente seien mit „gut“ (Algen) und „sehr gut“ (Makrozoobenthos) eingestuft worden. Die aufgrund der Untersuchungen vorgeschlagenen Dotierwassermengen seien so bemessen, dass sich keine Verschlechterungen der einzelnen Qualitätselemente erwarten lassen. Im vorliegenden Fall sei der betroffene Wasserkörper mit „mäßiger ökologischer Zustand“ eingestuft worden. Diese Einstufung sei im NGP ohne sichere Datengrundlage erfolgt. Die Untersuchungsergebnisse für das vorliegende Kraftwerksprojekt hätten gezeigt, dass die biologischen Qualitätselemente im Bereich der derzeitigen und zukünftigen Unterwasserrückgabe mit „gut“ (Fische und Algen) sowie mit „sehr gut“ (Makrozoobenthos) eingestuft worden seien. Im Bereich der zukünftigen Wasserfassung seien diese Qualitätselemente mit „gut“ (Algen), „sehr gut“ (Makrozoobenthos) und „mäßig“ (Fischbiozönose) bewertet worden. Die Einstufung der hydromorphologischen Qualitätselemente mit „sehr guter Zustand“ sei nach Ansicht des limnologischen Amtssachverständigen aufgrund der Sicherungsmaßnahmen durch die Wildbach- und Lawinenverbauung nicht schlüssig. Zur Beurteilung entsprechend dem Urteil EuGH (C-461/13, Weser) wurde vom limnologischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme angemerkt, dass davon auszugehen sei, dass Maßnahmen, die sich nachteilig auf die hydromorphologischen Qualitätskomponenten eines Oberflächenwassers auswirken, nicht per se als Verschlechterung im Sinne des Gewässerzustandes zu werten seien. Nach der Wasserrahmenrichtlinie sei die Gewässerbiologie für die Einstufung des ökologischen Zustandes vorrangig, sie integriere sämtliche Auswirkungen auf ein Gewässer. Hingewiesen wurde vom limnologischen Sachverständigen, dass die geplanten Maßnahmen der WLV zur einer Verbesserung des „mäßigen“ Zustandes der Fischbiozönose, der unterhalb der zukünftigen Fassungsstelle erhoben worden sei, beitragen würden, da neben anderen Sicherungsmaßnahmen zwischen km 0,00 und km 1,13 der Umbau der Wehranlage in fischpassierbare Rampen vorgesehen sei, womit die Durchgängigkeit weitestgehend wieder hergestellt werde. Argumentiert wurde, dass hinsichtlich der Beurteilung nach dem WRG 1959 nicht einzelne „Abschnitte“ zu bewerten seien, sondern die Auswirkungen auf die im NGP ausgewiesenen Detailwasserkörper. Die Stellungnahme des Beschwerde führenden Landesumweltanwaltes beziehe sich nur auf die in 500 m Abschnitten untersuchten Bachstrecken, nicht aber auf den betroffenen Detailwasserkörper. Festgehalten wurde vom limnologischen Amtssachverständigenzusammenfasst wie folgt: „Der Bach B weist im Bereich dieses Detailwasserkörpers Verbauungs- und Sicherungsmaßnahmen auf, die teilweise nicht mehr sichtbar sind und der Erhaltung des Weges B dienen. Aufgrund des Alters der Sicherungsmaßnahmen ist in diesem Detailwasserkörper auch die Sanierung und der Neubau von Sicherungsmaßnahmen der WLV projektiert. Diese Maßnahmen wurden von der Behörde bereits behandelt. Aufgrund der Untersuchungen und der dadurch vorgeschlagenen Dotierwassermengen ist eine Beeinträchtigung des Koppenbestandes nicht zu erwarten. Einerseits wurde im Zuge der Untersuchungen durch das Büro ARGE Limnologie diese Fischart bei Probebefischungen gefunden und hinsichtlich der notwendigen Dotierwassermengen auf diesen Bestand Rücksicht genommen, sodass es zu keinen Verschlechterungen durch den Wasserentzug kommt, andererseits wurde die bestehende (und nicht mehr betriebsbereite) Kraftwerksanlage vom Vorbesitzer über mehrere Jahrzehnte ohne Dotierwasser betrieben was ein Trockenfallen im Winter bedeutet und trotzdem wurde der Koppenbestand erhalten. Der hydromorphologische Zustand im Detailwasserkörper ist aufgrund der Einbauten nicht mehr im sehr guten Zustand. Eine Verschlechterung durch die beabsichtigte Wasserentnahme wirkt sich per se nicht auf die biologischen Qualitätselemente aus. Die Dotier- bzw. Restwassermenge ist aufgrund der Untersuchungen so angesetzt, dass eine Verschlechterung durch die Wasserentnahme auf Makrozoobenthos, Algen und Fische weitgehend ausgeschlossen werden kann. Der „mäßige“ festgestellte Zustand der Fischpopulation im Bereich der Wasserfassung ist auf bestehende Einbauten und die dadurch verursachte Wanderungsunterbrechung zurückzuführen und soll in Zukunft durch fischpassierbare Bauwerke ersetzt werden. Hinsichtlich der Prüfung nach dem Kriterienkatalog Wasserkraft wurden ha. keine Unterlagen hinsichtlich einer erfolgten Prüfung gefunden. Es ist somit davon auszugehen, dass das gegenständliche Projekt nicht hinsichtlich der Vorgaben nach dem Kriterienkatalog geprüft wurde. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse des Büros ARGE Limnologie und der vorgeschlagenen Rest- und Dotierwassermengen ist davon auszugehen, dass es bei Umsetzung und Einhaltung der Nebenbestimmungen hinsichtlich der notwendigen Dotierwassermengen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner Verschlechterung des ökologischen Zustandes im betroffenen Wasserkörper kommt. Eine Verbesserung ist nur durch Umbau der Sperre (bestehende Wasserfassung) durch die beantragten Maßnahmen der WLV möglich, wodurch die Durchgängigkeit für Fischwanderungen wieder hergestellt werden kann. Damit sind auch die Vorgaben der QZV (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer) eingehalten.“ Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.04.2016 wurde vom Beschwerdeführer eine gewässerökologische Stellungnahme zum geplanten Kleinwasserkraftwerk am Bach B, erstellt von G G und F F vom April 2016 vorgelegt, in welcher das Fazit gezogen wurde, dass sich die aktuelle Vorbelastung im Betrachtungsabschnitt auf eine derzeit außer Nutzung gestellte Ausleitungsstrecke und eine im Winter für eine Beschneiungsanlage genutzte Restwasserstrecke beschränke. Durch die Umsetzung des geplanten Kraftwerks würde es zu einer maßgeblichen Ausdehnung der Belastung kommen, unter der vor allem das Makrozoobenthos zu leiden hätte. Die derzeit auf weniger als 1 km festzustellende Beeinträchtigung würde sich hinkünftig mehr als verdoppeln, der aktuell sehr gute Wasserhaushalt würde durch die Ausleitung beeinträchtigt. In Summe entstünde zumindest in den Wintermonaten, die für das Laichgeschehen der Leitfischart Bachforelle maßgeblich seien, eine 1,88 km lange durchgehende Restwasserstrecke, in der laut Angaben der ökologischen Begleitplanung die Mindestwassertiefen laut QZV nicht flächendeckend eingehalten werden könnten. Zudem sei hier eine Verschlechterung des ökologischen Zustandes der Makrozoobenthosgemeinschaften wahrscheinlich, wodurch gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen würde. Die 1,88 km beeinträchtigter Fließgewässerlänge, die sich durch die bestehenden und die geplanten Belastungen ergeben würden, würden mehr als 45 % der Länge des betroffenen Detailwasserkörpers entsprechen. Es handle sich somit nicht nur auf Ebene des Betrachtungsabschnittes, sondern auch auf Ebene der Wasserkörper um einen maßgeblichen Eingriff, der den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie widersprechen würde. Der vorgelegten Studie ist zu entnehmen, dass sich von den betroffenen vier untersuchten Abschnitten (500 m Abschnitte nach Vorgabe des Ministeriums) drei dieser Abschnitte nicht in einem sehr guten hydromorphologischen Zustand befinden, weshalb der gegenständliche Detailwasserkörper im nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan nur mit dem mäßigen ökologischen Gesamtzustand eingestuft wurde. Ursache dafür sind die bestehenden Verbauungen der WLV und die Wasserentnahme der Beschneiungsanlage sowie eine bestehende (und nicht mehr betriebsbereite) Kraftwerksanlage, die vom Vorbesitzer der antragstellenden Gesellschaft über mehrere Jahrzehnte ohne Dotierwasser betrieben wurde. Die gewässerökologische Stellungnahme vom 13.04.2016 erfolgte ohne Durchführung eines Lokalaugenscheines und anhand vorliegender, näher bezeichneter Unterlagen sowie ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Bach B um einen relativ großen geschiebeführenden Wildbach handelt, bei welchem bei verstärkten Niederschlägen bzw Wasserführungen große Geschiebemengen aus dem Oberlauf entnommen und in den Unterlauf transportiert werden, sodass, abhängig von der Geschiebeführung des Baches, in unregelmäßigen Abständen Bachräumungen mit schweren Geräten praktisch auf der gesamten Länge des talverlaufenden Baches B erforderlich sind. Vom wildbachtechnischen Amtssachverständigen wurde in diesem Zusammenhang bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 erörtert, dass im Zuge von Sofortmaßnahmen in der Vergangenheit immer wieder Ufersicherungen in Form von Grobsteinschlichtungen zur Sicherung der Weganlage errichtet wurden und auch im Bereich der Entnahmestrecke zwischen Hektometer 0,0 bis Hektometer 7,5 zahlreiche Ufersicherungen orografisch linksufrig beinahe durchgängig vorhanden sind, ohne Berücksichtigung von erfolgten Verbauungen durch die Weggenossenschaft zum Erhalt der Standsicherheit des Talweges. Zu beachten sind schließlich die vom wildbachtechnischen Amtssachverständigen im Zuge der beabsichtigten Verbauungsmaßnahmen genannten Maßnahmen der Errichtung einer Geschiebestausperre bei hm 9,66 und die Errichtung eines Rechenbauwerkes bei hm 13,60 zum Herausfiltern von Wildholz, beides in der Entnahmestrecke des beantragten Wasserkraftwerkes, die Errichtung von fünf Konsolidierungssperren unterhalb der geplanten Geschiebestausperre zur Überwindung der Höhendifferenz zwischen Ober – und Unterwasser und die Ersetzung des derzeit bestehenden 7 Meter hohen Absturzes – bestehende Wasserfassung für das alte Kraftwerk –durch mehrere kleine Absturzbauwerke, um eine ökologische Durchgängigkeit zu erreichen. In Gesamtwürdigung aller Argumente ist vom erkennenden Gericht der fachlichen Beurteilung des limnologischen Amtssachverständigen, der seine Erkenntnisse aufgrund mehrerer Lokalaugenscheine vor Ort gewonnen hat, zu folgen, dass die Dotierwassermenge so bemessen ist, dass der sehr gute Zustand des Makrozoobenthos und der gute Zustand bei den Algen erhalten werden kann und sich in dieser Hinsicht durch die beantragte Wasserkraftanlage keine Verschlechterungen ergeben, das heißt, dass sich in den einzelnen biologischen Qualitätselementen keine Verschlechterungen ergeben. Unter Hinweis auf die in der vorgelegten Studie zitierten Untersuchungen von Grasser und Moog
(2003)und die „Faustregel“ für Dotierwassermengen wurde vom limnologischen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich diese Untersuchungen nicht auf den Bach B in Y beziehen und dass im verfahrensgegenständlichen Fall durch Untersuchungen und Modellberechnungen die notwendigen Dotierwassermengen für den betroffenen Bachabschnitt des Baches B festgelegt wurden. Die Restwassermenge von 90 l/s wurde als Mindestdotation vorgeschlagen, der dynamische Anteil wird durch die Abgabe von mindestens 20 % der an der Fassung zufließenden Wassermenge erreicht. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass die derzeit wasserrechtlich bewilligte Wasserkraftanlage (vgl Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.08.1987, Zl ****2) ohne Dotierwasser bewilligt und das Wasserbenutzungsrecht bis zum 31.12.2017 verliehen wurde. Zumal die betroffenene Bachstrecke, welche aufgrund des hohen Geschiebetriebes regelmäßig mit Großgeräten geräumt wird und sich die biologischen Qualitätselemente trotzdem im sehr guten bzw guten Zustand befinden, ist der Ansicht des limnologischen Amtssachverständigen zu folgen, dass der betroffene Detailwasserkörper durch die Kraftwerksanlage nicht nachteilig verändert wird, wenn die vorgeschlagenen Dotierwassermengen abgegeben werden. Wenn in der vom Beschwerdeführer vorgelegten gewässerökologischen Stellungnahme zum geplanten Kleinwasserkraftwerk am Bach B vom 13.04.2016 schließlich darauf hingewiesen wird, dass es „voraussichtlich zur Verschlechterung zumindest eines Qualitätselementes um eine Klasse“ kommen wird und eine Bewilligung des Projekts folglich nur im Zuge eines § 104a WRG Verfahrens möglich ist, ist darauf hinzuweisen, dass für das beantragte Kraftwerk mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.11.2015 neben der Rodungsbewilligung die wasserrechtliche Bewilligung bereits erteilt wurde. Zum zwingenden Bereich des WRG zählt dabei die Feststellung und bescheidmäßige Beurteilung des gesamten Bereiches „Beschaffenheit von Wasser“, womit eindeutig auch der Schutz der Gewässer bereits eine Regelung im WRG bzw in dessen Verordnungen (zB Qualitätszielverordnung/Ökologie Oberflächengewässer, BGBl 99/2010) erfahren hat. Dem Argument des Landesumweltanwaltes, dass das geplante Kraftwerksvorhaben zu einer Verschlechterung im Sinne des WRG 1959 bzw der Wasserrahmenrichtlinie führen wird, ist somit auch im Hinblick auf die bereits vorliegende wasserrechtliche Bewilligung und aufgrund des schlüssigen Gutachtens des limnologischen Amtssachverständigen Dr. C nicht zu folgen. Zumal seiner Einschätzung nach aufgrund der Untersuchungsergebnisse des Büros ARGE Limnologie und der darin vorgeschlagenen Rest- und Dotierwassermengen davon auszugehen ist, dass es bei Umsetzung und Einhaltung der Nebenbestimmungen hinsichtlich der notwendigen Dotierwassermengen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner Verschlechterung des ökologischen Zustandes im betreffenden Wasserkörper kommt und eine Verbesserung durch den Umbau der Sperre (bestehende Wasserfassung) durch die beantragten Maßnahmen der WLV möglich ist, wodurch die Durchgängigkeit für Fischwanderungen wiederhergestellt werden kann und auch die Vorgaben der QZV (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer) eingehalten werden, ist auch den Erfordernissen des „Weser-Urteils“ entsprochen. Durch die vorgelegte gewässerökologische Studie ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die fachlichen Aussagen des limnologischen Amtssachverständigen zu erschüttern, weshalb sich die Einholung einer weiteren fachlichen Expertise als entbehrlich erwiesen hat. In Gesamtwürdigung aller Argumente ist vom erkennenden Gericht der fachlichen Beurteilung des limnologischen Amtssachverständigen, der seine Erkenntnisse aufgrund mehrerer Lokalaugenscheine vor Ort gewonnen hat, zu folgen, dass die Dotierwassermenge so bemessen ist, dass der sehr gute Zustand des Makrozoobenthos und der gute Zustand bei den Algen erhalten werden kann und sich in dieser Hinsicht durch die beantragte Wasserkraftanlage keine Verschlechterungen ergeben, das heißt, dass sich in den einzelnen biologischen Qualitätselementen keine Verschlechterungen ergeben. Unter Hinweis auf die in der vorgelegten Studie zitierten Untersuchungen von Grasser und Moog
(2003)und die „Faustregel“ für Dotierwassermengen wurde vom limnologischen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich diese Untersuchungen nicht auf den Bach B in Y beziehen und dass im verfahrensgegenständlichen Fall durch Untersuchungen und Modellberechnungen die notwendigen Dotierwassermengen für den betroffenen Bachabschnitt des Baches B festgelegt wurden. Die Restwassermenge von 90 l/s wurde als Mindestdotation vorgeschlagen, der dynamische Anteil wird durch die Abgabe von mindestens 20 % der an der Fassung zufließenden Wassermenge erreicht. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass die derzeit wasserrechtlich bewilligte Wasserkraftanlage vergleiche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.08.1987, Zl ****2) ohne Dotierwasser bewilligt und das Wasserbenutzungsrecht bis zum 31.12.2017 verliehen wurde. Zumal die betroffenene Bachstrecke, welche aufgrund des hohen Geschiebetriebes regelmäßig mit Großgeräten geräumt wird und sich die biologischen Qualitätselemente trotzdem im sehr guten bzw guten Zustand befinden, ist der Ansicht des limnologischen Amtssachverständigen zu folgen, dass der betroffene Detailwasserkörper durch die Kraftwerksanlage nicht nachteilig verändert wird, wenn die vorgeschlagenen Dotierwassermengen abgegeben werden. Wenn in der vom Beschwerdeführer vorgelegten gewässerökologischen Stellungnahme zum geplanten Kleinwasserkraftwerk am Bach B vom 13.04.2016 schließlich darauf hingewiesen wird, dass es „voraussichtlich zur Verschlechterung zumindest eines Qualitätselementes um eine Klasse“ kommen wird und eine Bewilligung des Projekts folglich nur im Zuge eines Paragraph 104 a, WRG Verfahrens möglich ist, ist darauf hinzuweisen, dass für das beantragte Kraftwerk mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.11.2015 neben der Rodungsbewilligung die wasserrechtliche Bewilligung bereits erteilt wurde. Zum zwingenden Bereich des WRG zählt dabei die Feststellung und bescheidmäßige Beurteilung des gesamten Bereiches „Beschaffenheit von Wasser“, womit eindeutig auch der Schutz der Gewässer bereits eine Regelung im WRG bzw in dessen Verordnungen (zB Qualitätszielverordnung/Ökologie Oberflächengewässer, Bundesgesetzblatt 99 aus 2010,) erfahren hat. Dem Argument des Landesumweltanwaltes, dass das geplante Kraftwerksvorhaben zu einer Verschlechterung im Sinne des WRG 1959 bzw der Wasserrahmenrichtlinie führen wird, ist somit auch im Hinblick auf die bereits vorliegende wasserrechtliche Bewilligung und aufgrund des schlüssigen Gutachtens des limnologischen Amtssachverständigen Dr. C nicht zu folgen. Zumal seiner Einschätzung nach aufgrund der Untersuchungsergebnisse des Büros ARGE Limnologie und der darin vorgeschlagenen Rest- und Dotierwassermengen davon auszugehen ist, dass es bei Umsetzung und Einhaltung der Nebenbestimmungen hinsichtlich der notwendigen Dotierwassermengen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner Verschlechterung des ökologischen Zustandes im betreffenden Wasserkörper kommt und eine Verbesserung durch den Umbau der Sperre (bestehende Wasserfassung) durch die beantragten Maßnahmen der WLV möglich ist, wodurch die Durchgängigkeit für Fischwanderungen wiederhergestellt werden kann und auch die Vorgaben der QZV (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer) eingehalten werden, ist auch den Erfordernissen des „Weser-Urteils“ entsprochen. Durch die vorgelegte gewässerökologische Studie ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die fachlichen Aussagen des limnologischen Amtssachverständigen zu erschüttern, weshalb sich die Einholung einer weiteren fachlichen Expertise als entbehrlich erwiesen hat. In Gesamtwürdigung aller Aspekte ist somit davon auszugehen, dass durch das beantragte Kraftwerksprojekt, unter Mitberücksichtigung des zum Schutz des Siedlungsraumes geplanten Hochwasserschutzprojektes der WLV, die Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes als vernachlässigbar bzw gering zu bewerten ist. Nach § 29 Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1Abs 1 nicht beeinträchtigt.

Da im verfahrensgegenständlichen Fall – unter Mitberücksichtigung des mit dem Kraftwerksprojekt abgestimmten und im öffentlichen Interesse liegenden Hochwasserschutzprojektes der Wildbach – und Lawinenverbauung - von einer vernachlässigbaren bzw geringen Beeinträchtigung der

§ 1Abs 1 leg cit auszugehen ist, kann die beantragte Bewilligung nur über die Bestimmung des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSch

G 2005 erfolgen, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs 1 überwiegen.

Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen (vgl aus der ständigen Judikatur des VwGH etwa die Erkenntnisse vom 02.10.2007, Zl 2004/10/0174, und vom 29.10.2007, Zl 2004/10/0229). Nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt. Da im verfahrensgegenständlichen Fall – unter Mitberücksichtigung des mit dem Kraftwerksprojekt abgestimmten und im öffentlichen Interesse liegenden Hochwasserschutzprojektes der Wildbach – und Lawinenverbauung - von einer vernachlässigbaren bzw geringen Beeinträchtigung der

Paragraph eins, Absatz eins, leg cit auszugehen ist, kann die beantragte Bewilligung nur über die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 erfolgen, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen vergleiche aus der ständigen Judikatur des VwGH etwa die Erkenntnisse vom 02.10.2007, Zl 2004/10/0174, und vom 29.10.2007, Zl 2004/10/0229). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ein die nur gering beeinträchtigten Naturschutzinteressen überwiegendes langfristiges öffentliches Interesse darin gesehen, dass das geplante Kraftwerk im Sinne erneuerbarer Energieversorgung einen Beitrag zur Energiewende leistet. Der Beschwerde führende Landesumweltanwalt hat im beantragten Kleinwasserkraftwerk einen Beitrag zur Energiewende bei einer Jahresproduktion von 2,19 GWh/a nicht erkannt, zumal sich mit dem geplanten Kraftwerk die Stromproduktion aus erneuerbarer Wasserkraft in Tirol lediglich um 35 Promille erhöhen würde. Wie dieser minimale Beitrag von 35 Promille ein höher zu wertendes langfristiges öffentliches Interesse darstellen könne als der Verbleib einer naturnahen Bachstrecke ohne die aufgezeigte Verschlechterung gemäß WRG 1959 bzw gemäß Wasserrahmenrichtlinie, erschließe sich dem Landesumweltanwalt nicht, weshalb im Beschwerdeverfahren auch zu klären sei, ob von einer rein im privatwirtschaftlichen Interesse gelegenen Disposition ausgegangen werden kann. Mit der Novelle zum Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 14/2015, wurde eine der Aufgabenstellungen im Regierungsübereinkommen 2013 bis 2018, nämlich jene des weiteren Ausbaus der Wasserkraft sowie die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die Modernisierung und Bestandssicherung vorhandener Wasserkraftanlagen in Tirol, umgesetzt. Der Schwerpunkt der Neuregelungen liegt dabei auf der verstärkten Nutzung regenerativer Energiequellen, speziell der Wasserkraft. Im Rahmen der Tiroler Energie-, Klima- und Ressourcenstrategie soll laut dem Regierungsübereinkommen neben dem sparsamen Umgang mit Energie die Steigerung der Effizienz und die Substitution fossiler Energieträger im Mittelpunkt stehen. In den letzten Jahren wurden umfassende Grundlagen für die Entwicklung einer nachhaltigen, ökologisch verträglichen und effizienten Energiestrategie erarbeitet, deren Ziel es ist, den „Tiroler Weg der Energiesicherheit und des Klimaschutzes“ fortzuführen; dies vornehmlich mit dem Ziel, bis zum Jahr 2050 im gesamten Landesgebiet eine autarke Stromversorgung sicherstellen zu können und auf diese Weise einen entscheidenden Beitrag zu einer gesamteuropäischen Energiewende zu leisten. Zur Erreichung dieses Zieles sieht das Regierungsübereinkommen den Ausbau der Wasserkraft sowie die kontinuierliche Erneuerung bestehender Wasserkraftanlagen vor. Hierbei ist bei allen Planungen auf ökologische Gesichtspunkte, wie sie insbesondere im Kriterienkatalog Wasserkraft zum Ausdruck kommen, besonders Bedacht zu nehmen. Mit der Novelle zum Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2015,, wurde eine der Aufgabenstellungen im Regierungsübereinkommen 2013 bis 2018, nämlich jene des weiteren Ausbaus der Wasserkraft sowie die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die Modernisierung und Bestandssicherung vorhandener Wasserkraftanlagen in Tirol, umgesetzt. Der Schwerpunkt der Neuregelungen liegt dabei auf der verstärkten Nutzung regenerativer Energiequellen, speziell der Wasserkraft. Im Rahmen der Tiroler Energie-, Klima- und Ressourcenstrategie soll laut dem Regierungsübereinkommen neben dem sparsamen Umgang mit Energie die Steigerung der Effizienz und die Substitution fossiler Energieträger im Mittelpunkt stehen. In den letzten Jahren wurden umfassende Grundlagen für die Entwicklung einer nachhaltigen, ökologisch verträglichen und effizienten Energiestrategie erarbeitet, deren Ziel es ist, den „Tiroler Weg der Energiesicherheit und des Klimaschutzes“ fortzuführen; dies vornehmlich mit dem Ziel, bis zum Jahr 2050 im gesamten Landesgebiet eine autarke Stromversorgung sicherstellen zu können und auf diese Weise einen entscheidenden Beitrag zu einer gesamteuropäischen Energiewende zu leisten. Zur Erreichung dieses Zieles sieht das Regierungsübereinkommen den Ausbau der Wasserkraft sowie die kontinuierliche Erneuerung bestehender Wasserkraftanlagen vor. Hierbei ist bei allen Planungen auf ökologische Gesichtspunkte, wie sie insbesondere im Kriterienkatalog Wasserkraft zum Ausdruck kommen, besonders Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.08.2015, Zl 2012/10/0197, darauf hingewiesen, dass an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie und der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativ hochwertiger Energie ebenso wie an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein langfristiges öffentliches Interesse besteht. Der Umstand, dass es sich um ein kleineres Kraftwerk mit entsprechend geringerer Energieerzeugung handelt, führt für sich allein nicht zur Verneinung dieses langfristigen öffentlichen Interesses. Vielmehr kann je nachdem, inwieweit eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung der genannten Ziele beitragen, dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für die genannten öffentlichen Interessen hat (wobei insbesondere die projektgemäß produzierte Strommenge maßgeblich ist) und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind. Wenn der Landesumweltanwalt beim geplanten Kleinwasserkraftwerk einen entsprechenden Beitrag zur Energiewende nicht zu erkennen vermag, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die in der Gesetzesbestimmung des § 105 Abs 1 lit i WRG 1959 ausdrücklich als öffentliches Interesse angeführte, möglichst vollständige wirtschaftliche Ausnutzung einer in Anspruch genommenen Wasserkraft als langfristige öffentliche Zielsetzung zu betrachten. Weiters wurden in § 4 Abs 1 des Ökostromgesetzes 2012 die Erzeugung von Ökostrom durch Anlagen in Österreich (Z 1) sowie die energieeffiziente Erzeugung von Ökostrom (Z 3) im Interesse des Klima- und Umweltschutzes sowie der Versorgungssicherheit als Zielsetzungen des Bundesgesetzgebers festgelegt, wobei gemäß § 5 Abs 1 Z 22 des Ökostromgesetzes 2012 unter „Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern zu verstehen ist und in § 5 Abs 1 Z 13 des Ökostromgesetzes 2012 klargestellt wurde, dass Wasserkraft ein „erneuerbarer Energieträger“ ist. Der über mehrere Jahre hinweg und damit langfristig erwartbare Zugewinn an elektrischer Energie ist somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im langfristigen öffentlichen Interesse liegend und die lediglich als gering bewerteten Beeinträchtigungen der

§ 1Abs 1 TNSch

G als überwiegend anzusehen. Von einem Verbleib einer naturnahen Bachstrecke bei Nichtrealisierung des beantragten Kraftwerkes, wie in der Beschwerde argumentiert, kann insbesondere aufgrund der klaren Argumente des wildbachtechnischen Amtssachverständigen im durchgeführten Beschwerdeverfahren zu den bereits vorhandenen und geplanten Verbauungsmaßnahmen nicht gesprochen werden. Eine Verschlechterung des Gesamtzustandes des Oberflächenwasserkörpers des Baches B ist durch das beantragte Kleinwasserkraftwerk nicht zu befürchten. Wenn der Landesumweltanwalt beim geplanten Kleinwasserkraftwerk einen entsprechenden Beitrag zur Energiewende nicht zu erkennen vermag, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die in der Gesetzesbestimmung des Paragraph 105, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 ausdrücklich als öffentliches Interesse angeführte, möglichst vollständige wirtschaftliche Ausnutzung einer in Anspruch genommenen Wasserkraft als langfristige öffentliche Zielsetzung zu betrachten. Weiters wurden in Paragraph 4, Absatz eins, des Ökostromgesetzes 2012 die Erzeugung von Ökostrom durch Anlagen in Österreich (Ziffer eins,) sowie die energieeffiziente Erzeugung von Ökostrom (Ziffer 3,) im Interesse des Klima- und Umweltschutzes sowie der Versorgungssicherheit als Zielsetzungen des Bundesgesetzgebers festgelegt, wobei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 22, des Ökostromgesetzes 2012 unter „Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern zu verstehen ist und in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, des Ökostromgesetzes 2012 klargestellt wurde, dass Wasserkraft ein „erneuerbarer Energieträger“ ist. Der über mehrere Jahre hinweg und damit langfristig erwartbare Zugewinn an elektrischer Energie ist somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im langfristigen öffentlichen Interesse liegend und die lediglich als gering bewerteten Beeinträchtigungen der

Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG als überwiegend anzusehen. Von einem Verbleib einer naturnahen Bachstrecke bei Nichtrealisierung des beantragten Kraftwerkes, wie in der Beschwerde argumentiert, kann insbesondere aufgrund der klaren Argumente des wildbachtechnischen Amtssachverständigen im durchgeführten Beschwerdeverfahren zu den bereits vorhandenen und geplanten Verbauungsmaßnahmen nicht gesprochen werden. Eine Verschlechterung des Gesamtzustandes des Oberflächenwasserkörpers des Baches B ist durch das beantragte Kleinwasserkraftwerk nicht zu befürchten. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung war schließlich auch zu berücksichtigen, dass im Zuge des Kraftwerkneubaues die mit wasserrechtlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.08.1987, Zl ****2, bewilligte Kraftwerksanlage (xxxxxx) vollständig rückgebaut wird und in diesem Zusammenhang, neben anderen Sicherungsmaßnahmen zwischen km 0,00 und km 1,13 des Baches B, in Folge der abgestimmten Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Umbau der 7 m hohen Wehranlage in fischpassierbare Rampen vorgesehen ist, womit die ökologische Durchgängigkeit im Bach B weitestgehend wiederhergestellt wird. Durch das verfahrensgegenständliche Kleinwasserkraftwerk wird auch eine bestehende (und nicht mehr betriebsbereite) Kraftwerksanlage, welche über mehrere Jahrzehnte ohne Dotierwasser betrieben wurde und somit ein Trockenfallen des betroffenen Bachabschnittes im Winter bewirkte, ersetzt. Durch die beabsichtigten und mit dem Kraftwerksprojekt koordinierten Verbauungs- und Kompensationsmaßnahmen der WLV, wie der Wiederherstellung der Fischpassierbarkeit, ist schließlich zu erwarten, dass entsprechend dem Kriterienkatalog Wasserkraft das vorliegende Projekt vom ursprünglich kritischen gelben Bereich im sogenannten unkritischen grünen Bereich zu liegen kommt. Dem Beschwerde führenden Landesumweltanwalt ist es somit im Ergebnis nicht gelungen, die Interessenabwägung der belangten Behörde umzustoßen. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Kriterien bei der nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Interessensabwägung maßgeblich sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.0103.9

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