Die Abweisung des Aufhebungsantrags wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der von der Landespolizeidirektion römisch zehn in deren Bescheid vom 05.09.2013 (Entscheidung über die Berufung gegen den Waffenverbotsbescheid der belangten Behörde vom 14.05.2013) festgestellte Sachverhalt unbestritten sei. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde der nunmehrigen Entscheidung der belangten Behörde zur Gänze zu Grunde gelegt. Nach Ablauf von 2 Jahren und 6 Monaten nach dem das Waffenverbotsverfahren auslösenden Sachverhalt könne nach Ansicht der erkennenden Behörde in konkreten Fall nicht davon gesprochen werden,
Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetzes nicht mehr vorliege. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt: „Der Beschwerdeführer erhebt durch die umseits ausgewiesene Rechtsvertreterin, die sich auf die ihr erteilte Vollmacht beruft, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.08.2015, GZ ****, der Rechtsvertreterin zugestellt am 12.08.2015, binnen offener Frist gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und Art. 132Abs. 1Z 1 B-VG„Der Beschwerdeführer erhebt durch die umseits ausgewiesene Rechtsvertreterin, die sich auf die ihr erteilte Vollmacht beruft, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.08.2015, GZ ****, der Rechtsvertreterin zugestellt am 12.08.2015, binnen offener Frist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Artikel 132 A, b, s, 1Z 1 B-VG BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt aus wie folgt. I. Sachverhalt, Verfahrensablaufrömisch eins. Sachverhalt, Verfahrensablauf a.) Mit Bescheid der BH Y vom 14.05.2013, GZ ****, zugestellt am 16.05.2013, wurde dem Antragsteller gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ein Waffenverbot auferlegt.a.) Mit Bescheid der BH Y vom 14.05.2013, GZ ****, zugestellt am 16.05.2013, wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ein Waffenverbot auferlegt. Bekanntlich wurde der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx vor dem Landesgericht Innsbruck vom Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB freigesprochen. Auch die weiteren Zeugenbefragungen des Gerichtes, ob und inwieweit der Beschwerdeführer gegenüber Dritten mit oder ohne Waffe in der Hand Drohungen ausgesprochen hat, ergaben keine Hinweise für solch eine gefährliche Drohung.Bekanntlich wurde der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx vor dem Landesgericht Innsbruck vom Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB freigesprochen. Auch die weiteren Zeugenbefragungen des Gerichtes, ob und inwieweit der Beschwerdeführer gegenüber Dritten mit oder ohne Waffe in der Hand Drohungen ausgesprochen hat, ergaben keine Hinweise für solch eine gefährliche Drohung. Die belangte Behörde legt daher unter Verweis auf den von der LPD X mit Bescheid vom 05.09.2013 festgestellten Sachverhalt ihrer Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde.Die belangte Behörde legt daher unter Verweis auf den von der LPD römisch zehn mit Bescheid vom 05.09.2013 festgestellten Sachverhalt ihrer Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde. b.) Die belangte Behörde „begründet“ - ausschließlich gestützt auf den Bescheid der LPD X vom 05.09.2013 - ihre Entscheidung damit,
1 Waffengesetz noch vorliegen würde, übersieht dabei aber folgendes:b.) Die belangte Behörde „begründet“ - ausschließlich gestützt auf den Bescheid der LPD römisch zehn vom 05.09.2013 - ihre Entscheidung damit,
Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz noch vorliegen würde, übersieht dabei aber folgendes: Die Begründung des seinerzeitigen Bescheides, das erlassene Waffenverbot würde die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller durch missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden könnte, steht im absoluten Widerspruch zum abgeführten Strafverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck und zum bisherigen Lebenswandel des Beschwerdeführers, welches eben gerade diese Gefährdung nicht hervorgebracht hat. Auch die Erledigung des aufgezeigten Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG im Wege der Diversion zeigt, dass dem Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht zugetraut wurde.Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG im Wege der Diversion zeigt, dass dem Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht zugetraut wurde. II. Rechtzeitigkeit der Beschwerde, Zuständigkeitrömisch zwei. Rechtzeitigkeit der Beschwerde, Zuständigkeit Der angefochtene Bescheid wurde der ausgewiesenen Vertreterin am 12.08.2015 zugestellt; die Beschwerde wurde am 09.09.2015 vorab per Fax sowie eingeschrieben per Post bei der belangten Behörde eingebracht, die Beschwerde ist daher rechtzeitig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist sachlich und örtlich zuständig (§ 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist sachlich und örtlich zuständig (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). III. Umfang der Beschwerderömisch drei. Umfang der Beschwerde Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.08.2015, GZ ****, wird zur Gänze angefochten. IV. Beschwerdegründerömisch vier. Beschwerdegründe Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.082015 verletzt den Beschwerdeführer insbesondere in seinem subjektiven Recht, dass das gegen ihn verhängte Waffenverbot nicht aufgehoben wird und ist der Beschwerdeführer gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.082015 verletzt den Beschwerdeführer insbesondere in seinem subjektiven Recht, dass das gegen ihn verhängte Waffenverbot nicht aufgehoben wird und ist der Beschwerdeführer gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Bescheid ist nach Auffassung des Beschwerdeführers insbesondere aus nachstehenden Erwägungen rechtswidrig: a.) Auf Basis welchen Beweisergebnisses die belangte Behörde zur Beurteilung gelangt, nach Ablauf von 2 Jahren und 6 Monaten könne im konkreten Fall nicht davon gesprochen werden, dass eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz nicht mehr vorliegt, bleibt spekulativ. Die belangte Behörde schließt ausschließlich aus dem Vorfall vom Februar 2013, sohin aus einem Verhalten des Beschwerdeführers vor über 2 1/2 Jahren, dass nach wie vor eine Gefährdung vorliegt. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers hierzu erfolgte nicht, die vom Beschwerdeführer vorgelegte psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahmea.) Auf Basis welchen Beweisergebnisses die belangte Behörde zur Beurteilung gelangt, nach Ablauf von 2 Jahren und 6 Monaten könne im konkreten Fall nicht davon gesprochen werden, dass eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz nicht mehr vorliegt, bleibt spekulativ. Die belangte Behörde schließt ausschließlich aus dem Vorfall vom Februar 2013, sohin aus einem Verhalten des Beschwerdeführers vor über 2 1/2 Jahren, dass nach wie vor eine Gefährdung vorliegt. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers hierzu erfolgte nicht, die vom Beschwerdeführer vorgelegte psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahme schlichtweg ignoriert. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zudem von ihm gestellten Antrag und damit zur Sache auch nicht einvernommen. Die belangte Behörde beharrte nur auf der von ihr geäußerten Ansicht, demnach eine Gefährdung nach wie vor vorliegen würde. Gegenbeweise hat die belangte Behörde nicht zugelassen (auch nicht - wie geboten - von Amts wegen aufgenommen), insbesondere den Beschwerdeführer trotz Vorlage einer psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahme, die keine Gefährdung bescheinigt - in gesetzwidriger Weise - nicht gehört (§ 37 iVm § 51 iVm § 45 Abs. 3 AVG; VwGH v. 31.01.198483/07/0215).Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zudem von ihm gestellten Antrag und damit zur Sache auch nicht einvernommen. Die belangte Behörde beharrte nur auf der von ihr geäußerten Ansicht, demnach eine Gefährdung nach wie vor vorliegen würde. Gegenbeweise hat die belangte Behörde nicht zugelassen (auch nicht - wie geboten - von Amts wegen aufgenommen), insbesondere den Beschwerdeführer trotz Vorlage einer psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahme, die keine Gefährdung bescheinigt - in gesetzwidriger Weise - nicht gehört (Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG; VwGH v. 31.01.198483/07/0215). Die belangte Behörde belastet daher auch insoweit den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel, der evident wesentlich ist. b.) Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die belangte Behörde den Sachverhalt von Amtswegen festzustellen. Die Behörde hat jedoch keine Erhebungen gepflogen und angebotene Beweise (wie vorgelegte psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahme) nicht berücksichtigt.b.) Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die belangte Behörde den Sachverhalt von Amtswegen festzustellen. Die Behörde hat jedoch keine Erhebungen gepflogen und angebotene Beweise (wie vorgelegte psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahme) nicht berücksichtigt. Durch die ausschließliche Bezugnahme auf ein Verhalten des Beschwerdeführers vor mehr als 2 1/2 Jahren und Nichtberücksichtigung der aktuellen Situation hat die belangte Behörde den Sachverhalt bereits vorab einer Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers unterzogen, weil diese bereits längst vergangene Handlungen des Beschwerdeführers gewürdigt (arg. „festgestellter Sachverhalt der LPD Tirol vom 5.9.2013) und beurteilt hat. Dies ist unzulässig (stRsp. etwa VwSlgNF 726 A, 1497 A; VwGH v. 19.1.1995, 93/09/0169; VwGH v. 17.12.2013, 2012/09/0104). Auch aus diesem Grund ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. c.) Die belangte Behörde hat die Bestimmung des § 12 Abs. 7 Waffengesetz unberücksichtigt gelassen und trotz vom Beschwerdeführer aufgezeigten Sachverhaltes keine Prüfung des Sachverhaltes dahingehend vorgenommen, ob die Gründe für die seinerzeitige Erlassung des Waffenverbotes nunmehr weggefallen sind.c.) Die belangte Behörde hat die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz unberücksichtigt gelassen und trotz vom Beschwerdeführer aufgezeigten Sachverhaltes keine Prüfung des Sachverhaltes dahingehend vorgenommen, ob die Gründe für die seinerzeitige Erlassung des Waffenverbotes nunmehr weggefallen sind. Die Behörde hat es sohin unterlassen, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Umstände, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit der Anlasstat und der Länge des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes, zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist.Die Behörde hat es sohin unterlassen, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Umstände, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit der Anlasstat und der Länge des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes, zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Dies alles erfolgte seitens der belangten Behörde jedoch nicht. Die belangte Behörde lässt auch unbeachtet, dass sich der Beschwerdeführer von März 2013 bis Herbst 2013 in regelmäßiger und von Herbst 2013 bis Dezember 2014 in vereinzelter ambulanter psychologisch-psychotherapeutischer Betreuung befand und dabei die Umstände, die zum Vorfall geführt haben, therapeutisch aufgearbeitet und beim Beschwerdeführer eine stabile psychische Stabilität erzielt wurde. Aus psychologisch-psychotherapeutischer Sicht bestehen sohin keine Einwendungen gegen einen künftigen Gebrauch von Waffen. d.) Die belangte Behörde lässt weiters unberücksichtigt, dass seit dem seinerzeitigen Anlassfall auch ausreichend Zeit verstrichen ist, in der der Beschwerdeführer sich wohlverhalten hat, also keine Verhaltensweisen gesetzt hat, die erneut seine Verlässlichkeit in Zweifel ziehen ließen. Es ist daher auch darin eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage zu sehen. Die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ist daher nicht mehr aufrecht. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraumes sind auch stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB freigesprochen wurde und auch das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG im Wege der Diversion erledigt wurde, lässt die belangte Behörde vollständig unberücksichtigt.d.) Die belangte Behörde lässt weiters unberücksichtigt, dass seit dem seinerzeitigen Anlassfall auch ausreichend Zeit verstrichen ist, in der der Beschwerdeführer sich wohlverhalten hat, also keine Verhaltensweisen gesetzt hat, die erneut seine Verlässlichkeit in Zweifel ziehen ließen. Es ist daher auch darin eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage zu sehen. Die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ist daher nicht mehr aufrecht. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraumes sind auch stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB freigesprochen wurde und auch das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG im Wege der Diversion erledigt wurde, lässt die belangte Behörde vollständig unberücksichtigt. Diese Umstände stellen zwar keine unmittelbare Voraussetzung für die Aufhebung eines Waffenverbotes dar, sind jedoch bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes doch „ein Anhaltspunkt“ (vgl. TE VwGH Erkenntnis 1996/09/12 96/20/0485). Diese Umstände stellen zwar keine unmittelbare Voraussetzung für die Aufhebung eines Waffenverbotes dar, sind jedoch bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes doch „ein Anhaltspunkt“ vergleiche TE VwGH Erkenntnis 1996/09/12 96/20/0485). Beweismittel: erliegende Stellungnahme Dr. G G vom 02.12.2014 Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 24.07.2013 Beschluss vom 27.08.2013 einzuholender Strafakt des LG Innsbruck zu GZ **** Einholung eines psychologisch-psychotherapeutischen Gutachtens PV (wird stellig gemacht) Der Bescheid wird aus vorstehenden Erwägungen für rechtswidrig erachtet. V. Beschwerdebegehren (Anträge, Anregungen)römisch fünf. Beschwerdebegehren (Anträge, Anregungen) Aus vorstehenden Erwägungen werden gestellt die ANTRÄGE, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge - gemäß § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und die angebotenen Beweise aufnehmen;gemäß Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und die angebotenen Beweise aufnehmen; - gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einstellengemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen in eventu: - den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverweisen.“den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverweisen.“ Der Beschwerde wurden Ablichtungen des Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 24.07.2013 und des Beschlusses vom 27.08.2013 jeweils des Landesgerichtes Innsbruck, GZ ****, beigegeben. Von der Anklage, der Beschwerdeführer habe, „1.) in der Zeit vom 16.02.2013 bis zum 17.02.2013 nachgenannte Personen (nahe Angehörige) mit der Begehung eines Suizides, mithin mit dem Tode einer nahestehenden Person gefährlich bedroht, um sie zu nachgenanntem Handeln nötigen, und zwar a) seine Ehegattin C C, durch die gegenüber dem U U getätigte und zu deren Kenntnis bestimmte Äußerung, seine Gattin habe binnen 10 Minuten zu Hause zu sein, andernfalls es einen Toten gebe, zum Verlassen eines Festes und Heimkehr in das gemeinsame Haus; b) seinen Vater Z Z durch die Äußerung „Geh aussi bei der Türe Tate, sonst daschiaß i mi“, wobei er diese Drohung dadurch unterstrich, dass er seine Hand wie eine Pistole formte und an seine Schläfe hielt und die Ernstlichkeit der Drohung zudem dadurch unterstrichen war, dass er sich mit Waffen im Haus verschanzt hatte und bereits zuvor einen unkontrollierten Schuss aus einer Faustfeuerwaffe abgegeben hatte, zum Verlassen seines Wohnhauses; und er habe hierdurch zu 1. a.) und b.) die Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 zu 1. a.) und b.) die Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen,“ wurde der Beschwerdeführer gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.“ wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.“ Als Grund des Freispruchs wurde „kein Schuldbeweis“ angeführt. Mit dem zitierten Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27.08.2013 wurde Folgendes verfügt: „Das Landesgericht Innsbruck beschließt in der Strafsache gegen A A (nach Ausscheidung des Faktums 2 der Anklageschrift und Erledigung der übrigen Anklage durch Freispruch) wegen des Vergehens gem § 50
G nicht mehr vorliege. Der belangten Behörde ist zu zuzustimmen, dass die Frage der Verlässlichkeit nach dem Waffengesetz bei der Beurteilung iSd § 12 Abs 1 und Abs 7 WaffG ebenso wenig zu prüfen ist, wie die gerichtliche Entscheidung in dem aufgrund des Anlassfalls durchgeführten Strafverfahren. Voraussetzung für die Verhängung des Waffenverbotes ist nicht das Vorliegen einer rechtskräftigen (gerichtlichen) Verurteilung. Maßgeblich ist viel mehr, welches Verhalten der Beschwerdeführer nach der Feststellung der erkennenden Behörde gesetzt hat und ob dieses eine Prognose im Sinnes § 12 Abs 1 zu rechtfertigen vermag. Was im vorliegenden Fall bei der Prüfung im Jahre 2013 jedenfalls rechtskräftigt bejaht werden musste. Die belangte Behörde ist in ihrer Gefährdungsprognose davon ausgegangen, dass nach Ablauf von 2 Jahren und 6 Monaten nach dem das Waffenverbotsverfahren auslösenden Sachverhalt (Vorfalls) im konkreten Falle nicht davon gesprochen werden könne,
Paragraph 12, Absatz eins, WaffG nicht mehr vorliege. Der belangten Behörde ist zu zuzustimmen, dass die Frage der Verlässlichkeit nach dem Waffengesetz bei der Beurteilung iSd Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 7, WaffG ebenso wenig zu prüfen ist, wie die gerichtliche Entscheidung in dem aufgrund des Anlassfalls durchgeführten Strafverfahren. Voraussetzung für die Verhängung des Waffenverbotes ist nicht das Vorliegen einer rechtskräftigen (gerichtlichen) Verurteilung. Maßgeblich ist viel mehr, welches Verhalten der Beschwerdeführer nach der Feststellung der erkennenden Behörde gesetzt hat und ob dieses eine Prognose im Sinnes Paragraph 12, Absatz eins, zu rechtfertigen vermag. Was im vorliegenden Fall bei der Prüfung im Jahre 2013 jedenfalls rechtskräftigt bejaht werden musste. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffenG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz-oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nachdem dem Waffengesetz allgemeinen innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0148).Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz-oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nachdem dem Waffengesetz allgemeinen innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0148). Das vom Beschwerdeführer beim Anlassvorfall gezeigte Verhalten rechtfertigt unstrittig und jedenfalls die von der belangten Behörde aufgestellte Gefährdungsprognose für die seinerzeitige Verhängung und die Aufrechterhaltung des Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG. Besonders die Verwendung einer Schusswaffe zur nächtlichen Stunde am Balkon des Wohnhauses in alkoholisierten Zustand und die Abgabe von Schüssen in Anwesenheit von anderen Menschen stellt schon eine besondere Gefährdungssituation dar und kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Vorfall, insbesondere auch im gerichtlichen Strafverfahren sich nicht erklären konnte, warum und wieso er überhaupt am Balkon seines Hauses zwei scharfe Schüsse mit einer Schusswaffe (Faustfeuerwaffe) abgegeben hatte. Auch die unmotivierte Verwendung einer Schusswaffe und Abgabe von Schüssen in alkoholisiertem Zustand kann zu einer Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen oder fremden Eigentum führen. Weiters war die gegenüber dem Vater ausgesprochene Drohung mit dem Selbstmord im unmittelbaren zeitlichen Nahbereich zur unmotivierten und nicht zu rechtfertigenden Verwendung der Schusswaffe als besonders ernst zu nehmendes Gefährdungsmoment anzusehen, jedenfalls war es so ernst zu nehmen, dass der Vater der mit der Selbstmorddrohung ausgesprochenen Aufforderung des Beschwerdeführer unverzüglich nachkam. Das vom Beschwerdeführer beim Anlassvorfall gezeigte Verhalten rechtfertigt unstrittig und jedenfalls die von der belangten Behörde aufgestellte Gefährdungsprognose für die seinerzeitige Verhängung und die Aufrechterhaltung des Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG. Besonders die Verwendung einer Schusswaffe zur nächtlichen Stunde am Balkon des Wohnhauses in alkoholisierten Zustand und die Abgabe von Schüssen in Anwesenheit von anderen Menschen stellt schon eine besondere Gefährdungssituation dar und kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Vorfall, insbesondere auch im gerichtlichen Strafverfahren sich nicht erklären konnte, warum und wieso er überhaupt am Balkon seines Hauses zwei scharfe Schüsse mit einer Schusswaffe (Faustfeuerwaffe) abgegeben hatte. Auch die unmotivierte Verwendung einer Schusswaffe und Abgabe von Schüssen in alkoholisiertem Zustand kann zu einer Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen oder fremden Eigentum führen. Weiters war die gegenüber dem Vater ausgesprochene Drohung mit dem Selbstmord im unmittelbaren zeitlichen Nahbereich zur unmotivierten und nicht zu rechtfertigenden Verwendung der Schusswaffe als besonders ernst zu nehmendes Gefährdungsmoment anzusehen, jedenfalls war es so ernst zu nehmen, dass der Vater der mit der Selbstmorddrohung ausgesprochenen Aufforderung des Beschwerdeführer unverzüglich nachkam. Dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von März 2013 bis Herbst 2013 in regelmäßige ambulante psychologisch–psychotherapeutische Betreuung begab, um die Umstände bzw den Vorfall vom 16. auf 17.02.2013 therapeutisch aufzuarbeiten, bestätigt, dass der Vorfall für den Beschwerdeführer ebenfalls schwerwiegend, nachhaltig und wie für viele nicht vorhersehbar und erklärbar war. Die Ausführungen des Therapeuten, dass aktuell keine Einwände gegen einen zukünftigen Gebrauch von Waffen ersichtlich seien, entkräftet die seinerzeitig aufgestellte und zwischenzeitlich immer noch aufrechterhaltene Gefährdungsprognose durch die belangte Behörde nicht. Es kann daher der genannten Behörde nicht widersprochen werden, wenn sie in ihrer Entscheidung die Meinung vertritt, dass der seit dem schwerwiegenden Anlassfall im Februar 2013 verstrichene Zeitraum (zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung rd 2 ½ Jahren) nicht ausreichend lang ist, um vom Wegfall der Voraussetzungen des zweifelsfrei gebotenen und erforderlichen Waffenverbotes ausgehen zu können. Auch die Prüfung im Beschwerdeverfahren, ob die Gefährdungsprognose nach Ablauf von nunmehr knapp 3 1/2 Jahren weggefallen sei, kommt zu den Schluss, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen, die zur Erlassung eines Waffenverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer vor 3 Jahren führten, auch weiterhin aufrecht sind. Da, wie bereits von der belangten Behörde in ihrem abweisenden Bescheid rechtskonform ausgesprochen, die Gründe für die Erlassung des gegen den Beschwerdeführer im Jahre 2013 ausgesprochenen Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz zwischenzeitlich nicht weggefallen sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da, wie bereits von der belangten Behörde in ihrem abweisenden Bescheid rechtskonform ausgesprochen, die Gründe für die Erlassung des gegen den Beschwerdeführer im Jahre 2013 ausgesprochenen Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz zwischenzeitlich nicht weggefallen sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.30.2238.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.