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LVwG-2015/33/2980-14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/33/2980-14 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des A A, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 19.09.2012, Zl ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des A A, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 19.09.2012, Zl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr 2** und 3** Grundbuch X, mit der Adresse
  3. Eigentümerin des Grundstücks Nr 1** ist die Gemeinde X; es handelt sich dabei um eine Gemeindestraße, deren Straßenverwalterin die Gemeinde X ist. Die Grundstücke des Beschwerdeführers liegen direkt angrenzend zur Gemeindestraße. Der Beschwerdeführer hat vor über 20 Jahren entlang der Gemeindestraße, im Bereich Adresse 1, in einer Länge von ca 10-15 Metern eine „Einzäunung“ errichtet. Zunächst bestand diese aus Eisenstangen und Plastikabsperrbändern; mittlerweile wurden die Eisenstangen durch Holzpflöcke ersetzt. Diese als Einfriedung zu qualifizierende Einzäunung ist seit dem Jahr 1995 Verfahrenshauptgegenstand.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr 2** und 3** Grundbuch römisch zehn, mit der Adresse
  4. Eigentümerin des Grundstücks Nr 1** ist die Gemeinde römisch zehn; es handelt sich dabei um eine Gemeindestraße, deren Straßenverwalterin die Gemeinde römisch zehn ist. Die Grundstücke des Beschwerdeführers liegen direkt angrenzend zur Gemeindestraße. Der Beschwerdeführer hat vor über 20 Jahren entlang der Gemeindestraße, im Bereich Adresse 1, in einer Länge von ca 10-15 Metern eine „Einzäunung“ errichtet. Zunächst bestand diese aus Eisenstangen und Plastikabsperrbändern; mittlerweile wurden die Eisenstangen durch Holzpflöcke ersetzt. Diese als Einfriedung zu qualifizierende Einzäunung ist seit dem Jahr 1995 Verfahrenshauptgegenstand. Am 28.06.2009 ereignete sich auf der genannten Gemeindestraße auf Höhe Adresse 1 ein Verkehrsunfall, bei dem es zu einer streifenden Kollision zwischen dem PKW des B B und einem Metallrohr, das an einem der vom Beschwerdeführer errichteten Holzpfosten angebracht war, kam. Dieser Verkehrsunfall war Gegenstand eines zivilrechtlichen Schadenersatzprozesses, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichts Y als Berufungsgericht vom 06.08.2013, Zl ****8, beendet wurde. Mit Antrag vom 01.10.2010 beantragte die Gemeinde X als Straßenverwalterin beim Bürgermeister als Straßenbehörde, dem Beschwerdeführer die sofortige Beseitigung der Einfriedung an der bestehenden Gemeindestraße Gst 1** im Bereich Adresse 1 nach dem Tiroler Straßengesetz aufzutragen, da die Einfriedung in einem geringeren Abstand als 2 Meter an der Gemeindestraße errichtet worden sei und dadurch die Schutzinteressen der Gemeindestraße beeinträchtigt seien.Mit Antrag vom 01.10.2010 beantragte die Gemeinde römisch zehn als Straßenverwalterin beim Bürgermeister als Straßenbehörde, dem Beschwerdeführer die sofortige Beseitigung der Einfriedung an der bestehenden Gemeindestraße Gst 1** im Bereich Adresse 1 nach dem Tiroler Straßengesetz aufzutragen, da die Einfriedung in einem geringeren Abstand als 2 Meter an der Gemeindestraße errichtet worden sei und dadurch die Schutzinteressen der Gemeindestraße beeinträchtigt seien. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.03.2011 wurde DI C C zum nichtamtlichen verkehrstechnischen Sachverständigen zur Frage, ob die Einfriedung an der Gemeindestraße Gst 1** im Bereich Adresse 1 die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, bestellt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 14.03.2011 wurde DI C C zum nichtamtlichen verkehrstechnischen Sachverständigen zur Frage, ob die Einfriedung an der Gemeindestraße Gst 1** im Bereich Adresse 1 die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, bestellt. In seinem Gutachten vom 21.03.2011 kommt der Sachverständige DI C zu dem Schluss, dass der gegenständliche Abschnitt der Gemeindestraße nicht den anerkannten Regeln der Technik und somit auch nicht den Forderungen der StVO (Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs) bzw dem Tiroler Straßengesetz entspricht. Es habe sich gezeigt, dass für einen Pkw bei verminderter Geschwindigkeit die Befahrbarkeit zwar gegeben sei, nicht aber die in den einschlägigen Richtlinien geforderten Sicherheitsabstände zu festen Anlageteilen. Für einen Pkw sei der Verkehrsraum, aber nicht der erforderliche Lichtraum gegeben. Es liege somit eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vor. Mit Eingabe vom 10.01.2012 beantragte die Gemeinde X als Straßenverwalterin beim Bürgermeister der Gemeinde X als Straßenbehörde, den Abstand der sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Einfriedung zur Gemeindestraße Gst Nr 1** mit 0,75 m festzusetzen, da die Schutzinteressen der Gemeindestraße dies erfordern würden.Mit Eingabe vom 10.01.2012 beantragte die Gemeinde römisch zehn als Straßenverwalterin beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn als Straßenbehörde, den Abstand der sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Einfriedung zur Gemeindestraße Gst Nr 1** mit 0,75 m festzusetzen, da die Schutzinteressen der Gemeindestraße dies erfordern würden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29.03.2012, Zl ****2 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die auf seinen Grundstücken Nr 3** und 2** entlang der Grundgrenze zur Gemeindestraße Gst Nr 1** vorhandene Einfriedung zu entfernen und in einem Abstand von mindestens 0,75 m zu errichten.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 29.03.2012, Zl ****2 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die auf seinen Grundstücken Nr 3** und 2** entlang der Grundgrenze zur Gemeindestraße Gst Nr 1** vorhandene Einfriedung zu entfernen und in einem Abstand von mindestens 0,75 m zu errichten. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 16.04.2012 wurde mit Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde X vom 29.05.2012, Zl ****3, als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 16.04.2012 wurde mit Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde römisch zehn vom 29.05.2012, Zl ****3, als unbegründet abgewiesen. Über Vorstellung des Beschwerdeführers vom 22.06.2012 behob die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 13.08.2012, Zl ****4, den vorgenannten Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass die Errichtung einer Einfriedung dem Grundstückseigentümer nach dem Tiroler Straßengesetz nicht aufgetragen werden könne, weshalb der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden sei (
  5. Vorstellungsbescheid). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2012, Zl 2012/06/0178, aus formalen Gründen zurückgewiesen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 19.09.2012 (Beschlussfassung 03.09.2012), Zl ****1, wurde der Berufung vom 16.04.2012 aufgrund der Bindungswirkung des Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 13.08.2012, Zl ****4, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass gemäß § 49 Abs 5 Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 13/1989 idF LGBl Nr 101/2006, der Abstand für Einfriedungen von der Gemeindestraße Gst Nr 1** im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers antragsgemäß mit 0,75 m festgelegt (Spruchpunkt 1.) und dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt wurde, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die auf seinen Grundstücken Nr 3** und 2** entlang der Grundgrenze zur Gemeindestraße vorhandene Einfriedung zu entfernen (Spruchpunkt 2.).Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 19.09.2012 (Beschlussfassung 03.09.2012), Zl ****1, wurde der Berufung vom 16.04.2012 aufgrund der Bindungswirkung des Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 13.08.2012, Zl ****4, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass gemäß Paragraph 49, Absatz 5, Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2006,, der Abstand für Einfriedungen von der Gemeindestraße Gst Nr 1** im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers antragsgemäß mit 0,75 m festgelegt (Spruchpunkt 1.) und dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt wurde, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die auf seinen Grundstücken Nr 3** und 2** entlang der Grundgrenze zur Gemeindestraße vorhandene Einfriedung zu entfernen (Spruchpunkt 2.). In seiner dagegen erhobenen Vorstellung vom 04.10.2012 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass die Begründung des Bescheides des Gemeindevorstandes vom 19.09.2012 keine Deckung im Beschluss des Gemeindevorstandes finde und insofern die Vorlage des bezughabenden Gemeindevorstandsprotokolls beantragt werde. Die Tiroler Landesregierung wies die Vorstellung mit Bescheid vom 07.03.2013, Zl ****5, als unbegründet ab. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass durch die ordnungsgemäße Fertigung des bekämpften Bescheids durch den Vorsitzenden des Gemeindevorstands der Wille desselben zum Ausdruck gebracht worden sei, weshalb die Notwendigkeit zur Vorlage des Gemeindevorstandsprotokolls entfalle (
  6. Vorstellungsbescheid). Gegen diesen Bescheid erhob A A Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.11.2015, Zl 2013/06/0086-11, hob dieser den angefochtenen Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Dies wurde damit begründet, dass es die belangte Behörde unterlassen habe zu prüfen, ob der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 19.09.2012, Zl ****1, auf einem entsprechenden Beschluss des Gemeindevorstandes beruhe und insofern von der zuständigen Behörde erlassen wurde. Der Hinweis auf die ordnungsgemäße Fertigung der Berufungsentscheidung durch den Vorsitzenden des Gemeindevorstands sei keine derartige Prüfung.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.11.2015, Zl 2013/06/0086-11, hob dieser den angefochtenen Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Dies wurde damit begründet, dass es die belangte Behörde unterlassen habe zu prüfen, ob der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 19.09.2012, Zl ****1, auf einem entsprechenden Beschluss des Gemeindevorstandes beruhe und insofern von der zuständigen Behörde erlassen wurde. Der Hinweis auf die ordnungsgemäße Fertigung der Berufungsentscheidung durch den Vorsitzenden des Gemeindevorstands sei keine derartige Prüfung. Da somit der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.03.2013, Zl ****5, aufgehoben wurde, ist nunmehr das mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 an die Stelle der Tiroler Landesregierung (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG) getretene Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die als Beschwerde (im Sinne des VwGVG) zu wertende Vorstellung des Beschwerdeführers vom 04.10.2012 gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde X vom 19.09.2012, Zl ****1, zuständig.Da somit der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.03.2013, Zl ****5, aufgehoben wurde, ist nunmehr das mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 an die Stelle der Tiroler Landesregierung (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG) getretene Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die als Beschwerde (im Sinne des VwGVG) zu wertende Vorstellung des Beschwerdeführers vom 04.10.2012 gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde römisch zehn vom 19.09.2012, Zl ****1, zuständig. In seiner nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Vorstellung vom 04.09.2012 monierte der Beschwerdeführer – neben der behaupteten mangelnden Deckung des Bescheids durch einen Gemeindevorstands-Beschluss -, dass die belangte Behörde – trotz mehrfacher Beantragung - keine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle zur Erörterung der vorliegenden verkehrstechnischen Stellungnahme vorgenommen und die Nichtvornahme auch nicht begründet habe. Das verkehrstechnische Gutachten sei unschlüssig und unvollständig und gehe von falschen Prämissen aus. Zudem sei das Gutachten von keinem Amtssachverständigen erstellt worden. Die Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen sei jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu begründen (VwGH 23.10.2007, 2006/06/0084). Es werde auch die Kompetenz der Firma C zur Beurteilung der Frage der Schutzinteressen nach § 2 Abs 9 Tiroler Straßengesetz in Frage gestellt.In seiner nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Vorstellung vom 04.09.2012 monierte der Beschwerdeführer – neben der behaupteten mangelnden Deckung des Bescheids durch einen Gemeindevorstands-Beschluss -, dass die belangte Behörde – trotz mehrfacher Beantragung - keine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle zur Erörterung der vorliegenden verkehrstechnischen Stellungnahme vorgenommen und die Nichtvornahme auch nicht begründet habe. Das verkehrstechnische Gutachten sei unschlüssig und unvollständig und gehe von falschen Prämissen aus. Zudem sei das Gutachten von keinem Amtssachverständigen erstellt worden. Die Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen sei jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu begründen (VwGH 23.10.2007, 2006/06/0084). Es werde auch die Kompetenz der Firma C zur Beurteilung der Frage der Schutzinteressen nach Paragraph 2, Absatz 9, Tiroler Straßengesetz in Frage gestellt. Weiters liege dem Entfernungsauftrag ein unzureichend bestimmter Antrag des Straßenverwalters zugrunde. Während der Straßenverwalter die „Beseitigung der Einfriedung an der bestehenden Gemeindestraße Gst 1**“ beantragt habe, laute der angefochtene Bescheid auf „Entfernung der Einfriedung entlang der Grundgrenze zur Gemeindestraße 1**“. In Zusammenschau der Bestimmungen des § 49 Abs 5 und Abs 7 Tiroler Straßengesetz sei die Behörde lediglich befugt, einen Beseitigungsauftrag ergehen zu lassen, wenn der Abstand von der Straße nicht dem Gesetz bzw den Feststellungen der Straßenbehörde entspreche. Sofern der Abstand einer Einfriedung zur Grundgrenze nicht entspreche, könne ein Entfernungsauftrag nach dem Straßengesetz nicht ergehen. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Einfriedung sei diese außerdem nicht bewilligungspflichtig gewesen und habe den Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes entsprochen. Auch aus diesem Grund scheide ein Entfernungsauftrag aus.In Zusammenschau der Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 5 und Absatz 7, Tiroler Straßengesetz sei die Behörde lediglich befugt, einen Beseitigungsauftrag ergehen zu lassen, wenn der Abstand von der Straße nicht dem Gesetz bzw den Feststellungen der Straßenbehörde entspreche. Sofern der Abstand einer Einfriedung zur Grundgrenze nicht entspreche, könne ein Entfernungsauftrag nach dem Straßengesetz nicht ergehen. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Einfriedung sei diese außerdem nicht bewilligungspflichtig gewesen und habe den Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes entsprochen. Auch aus diesem Grund scheide ein Entfernungsauftrag aus. Der Bescheidausspruch, wonach einer Berufung (nunmehr Beschwerde) die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, sei qualifiziert rechtswidrig. Ein seit mindestens 14 Jahren bestehender Zustand rechtfertige keinesfalls die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal keine Gefahr im Verzug vorliege. Gemäß § 49 Abs 5 Tiroler Straßengesetz habe die Behörde zu prüfen, ob Schutzinteressen der Straße verletzt werden. Insofern bedürfe es nachvollziehbarer Feststellungen, aus welchen Gründen eine gefahrlose Benutzbarkeit der Straße durch die Einfriedung beeinträchtigt werde (VwGH 16.04.1998, 97/05/0340). Mangels entsprechender Feststellungen liege ein Feststellungsmangel vor.Gemäß Paragraph 49, Absatz 5, Tiroler Straßengesetz habe die Behörde zu prüfen, ob Schutzinteressen der Straße verletzt werden. Insofern bedürfe es nachvollziehbarer Feststellungen, aus welchen Gründen eine gefahrlose Benutzbarkeit der Straße durch die Einfriedung beeinträchtigt werde (VwGH 16.04.1998, 97/05/0340). Mangels entsprechender Feststellungen liege ein Feststellungsmangel vor. Der Spruch des angefochtenen Bescheids sei in sich widersprüchlich. Einerseits werde der Berufung Folge gegeben, andererseits jedoch im Wesentlichen die Entscheidung der Unterinstanz bestätigt. Abschließend wurde beantragt, der Vorstellung (nunmehr als Beschwerde zu qualifizieren) stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, Zl ****4, den Akt ****6, sowie den Akt der Gemeinde X, Zl ****7, und hier insbesondere in die verkehrstechnische Stellungnahme des Ziviltechnikerbüros C vom 21.03.2011 samt Ergänzung vom 09.01.
  7. Weiters durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere das Gemeindevorstandsprotokoll der Sitzung des Gemeindevorstands der Gemeinde X vom 03.09.2012, den Grundbuchsauszug betreffend die Gemeindestraße Gst Nr 1**, KG X, zum Stichtag 09.05.1986, das Urteil des Oberlandesgerichts Y vom 06.08.2013, Zl ****8 sowie den Qualifikationsnachweis des DI C C. Des Weiteren fand eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und der Vertreter der belangten Behörde statt. In der fortgesetzten Verhandlung am 19.05.2016 wurde Beweis aufgenommen durch mündliche Erörterung des verkehrstechnischen Gutachtens vom 21.03.2011 durch den nichtamtlichen Sachverständigen DI C C. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, zur Einholung eines Privatgutachtens zu den Ausführungen des Sachverständigen DI C eine 3-Wöchige Frist einzuräumen, wurde abgelehnt.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, Zl ****4, den Akt ****6, sowie den Akt der Gemeinde römisch zehn, Zl ****7, und hier insbesondere in die verkehrstechnische Stellungnahme des Ziviltechnikerbüros C vom 21.03.2011 samt Ergänzung vom 09.01.
  8. Weiters durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere das Gemeindevorstandsprotokoll der Sitzung des Gemeindevorstands der Gemeinde römisch zehn vom 03.09.2012, den Grundbuchsauszug betreffend die Gemeindestraße Gst Nr 1**, KG römisch zehn, zum Stichtag 09.05.1986, das Urteil des Oberlandesgerichts Y vom 06.08.2013, Zl ****8 sowie den Qualifikationsnachweis des DI C C. Des Weiteren fand eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und der Vertreter der belangten Behörde statt. In der fortgesetzten Verhandlung am 19.05.2016 wurde Beweis aufgenommen durch mündliche Erörterung des verkehrstechnischen Gutachtens vom 21.03.2011 durch den nichtamtlichen Sachverständigen DI C C. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, zur Einholung eines Privatgutachtens zu den Ausführungen des Sachverständigen DI C eine 3-Wöchige Frist einzuräumen, wurde abgelehnt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Beschwerdeverfahren die zur Klärung des noch strittigen Sachverhalts notwendigen Beweise aufgenommen: Zum einen wurde ein Grundbuchsauszug betreffend EZ **0**, KG X, aus dem Jahre 1986 eingeholt, aus welchem hervorgeht, dass das Gst Nr 1** im Eigentum der Gemeinde X die Widmung „Weg“ aufweist.Zum einen wurde ein Grundbuchsauszug betreffend EZ **0**, KG römisch zehn, aus dem Jahre 1986 eingeholt, aus welchem hervorgeht, dass das Gst Nr 1** im Eigentum der Gemeinde römisch zehn die Widmung „Weg“ aufweist. Des Weiteren wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.01.2016 aufgetragen, dem gefertigten Gericht das Gemeindevorstandsprotokoll der Sitzung des Gemeindevorstands vom 03.09.2012 vorzulegen. Aus dem vorgelegten Gemeindevorstandsprotokoll geht hervor, dass der Beschluss des Gemeindevorstands in der Sitzung vom 03.09.2012 sowohl im Spruch als auch in der Begründung identisch ist mit dem bekämpften Bescheid vom 19.09.
  9. In dem Urteil des Oberlandesgerichts Y als Berufungsgericht vom 06.08.2013, Zl ****8, wurde unter anderem festgestellt, dass sich seit Errichtung der Einfriedung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer im Jahr 1996 aufgrund der engen Fahrbahnbreite mehrere Unfälle mit Sachschaden im verfahrensgegenständlichen Straßenbereich ereignet haben. Es werden Unfalllenker auch namentlich genannt. Die belangte Behörde hat den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.03.2011 vorgelegt, mit welchem DI C zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt wurde, da der Gemeinde kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand. Die belangte Behörde hat den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 14.03.2011 vorgelegt, mit welchem DI C zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt wurde, da der Gemeinde kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand. Schließlich wurde der nichtamtliche Sachverständige DI C C mit Schreiben vom 13.04.2016 aufgrund der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Zweifel aufgefordert, seine Ausbildung und fachlichen Qualifikationen hinsichtlich des verkehrstechnischen Gutachtens vom 21.03.2011 nachzuweisen, und anzugeben, inwieweit und für welche Fachgebiete er als gerichtlich beeideter Sachverständiger bestellt bzw eingetragen ist. Mit Email vom 13.04.2016 hat der Sachverständige DI C die geforderten Nachweise übermittelt. Aus den beigebrachten Unterlagen geht hervor, dass DI C ausgebildeter Zivilingenieur ist und mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft vom 02.11.2009, Zl ****9, die Befugnis für das Fachgebiet Bauingenieurwesen verliehen bekommen hat. Als Bauingenieur ist DI C auch fachlich qualifiziert und gesetzlich befugt, verkehrstechnische Gutachten zu erstellen. Der Sachverständige erklärte, kein gerichtlich beeideter Sachverständiger zu sein, da sich hierfür bis dato noch nicht die Notwendigkeit ergeben habe und er ohnehin die Anforderungen eines verkehrstechnischen Sachverständigen nach den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen erfülle. Das gefertigte Gericht hegt keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der vom Sachverständigen DI C vorgelegten Urkunden und seinen Angaben. III.römisch drei. Mündliche Verhandlung Anlässlich der fortgesetzten Verhandlung am 19.05.2016 wurde das Gutachten des DI C vom 21.03.2011 in dessen Anwesenheit mündlich erörtert. Die mündliche Erörterung des verkehrstechnischen Gutachtens vom 21.03.2011 durch den nichtamtlichen Sachverständigen DI C C hat zusammengefasst Folgendes ergeben: Mit einem PKW ist ein Befahren der Straße im verfahrensgegenständlichen Bereich zwar möglich, es sind jedoch keine seitlichen Sicherheitsräume zu den vorliegenden Begrenzungspfosten vorhanden. Die Befahrung mittels Tanklöschfahrzeug bzw LKW ist mangels der erforderlichen Fahrbahnbreite nicht möglich. Eine Begegnung zweier PKW im gegenständlichen Bereich ist ausgeschlossen. In den Kurvenbereichen ist eine Begegnung Fußgänger - PKW nicht möglich. Im Sinne der Schutzinteressen der Straße nach dem Tiroler Straßengesetz sollte ein seitlicher Sicherheitsabstand zur Sicherung der Freihaltung des Lichtraums hergestellt werden. Es wird ein Abstand vom Fahrbahnrand zur Einfriedung (bzw zu den Grenzpfosten) von beidseitig mindestens 75 cm vorgeschlagen. Ein seitlicher Abstand von 50 cm wäre nicht ausreichend. Ein vermindertes Verkehrsaufkommen rechtfertigt nicht einen geringeren Sicherheitsabstand. Im Übrigen wurden die Ausführungen im Gutachten vom 21.03.2011 vollinhaltlich aufrechterhalten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
  10. Tiroler Straßengesetz Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 13/1989 idF LGBl Nr 101/2006, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2006,, lauten wie folgt: „§ 14Straßenverwalter, Straßenbaulast

(1)Absatz eins,Straßenverwalter der Gemeindestraßen ist die betreffende Gemeinde.
(2)Absatz 2,Die Gemeinde kann die Erhaltung einer Gemeindestraße oder von Teilen davon einer anderen Gemeinde oder dem Land durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.
(3)Absatz 3,Die Straßenbaulast für die Gemeindestraßen hat die betreffende Gemeinde zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 49Paragraph 49Bauliche Anlagen an Straßen(…)
(5)Absatz 5,Für Einfriedungen hat die Behörde im Einzelfall auf Antrag des Straßenverwalters einen bestimmten Abstand von der Straße festzusetzen, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern. Bei Landesstraßen darf der Abstand für Einfriedungen höchstens mit 10 m, bei den übrigen Straßen höchstens mit 5 m festgesetzt werden. (…)
(7)Absatz 7,Wird eine Einfriedung in einem geringeren als dem nach Abs. 5 festgesetzten Abstand errichtet, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Einfriedung deren sofortige Beseitigung aufzutragen. Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß.Wird eine Einfriedung in einem geringeren als dem nach Absatz 5, festgesetzten Abstand errichtet, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Einfriedung deren sofortige Beseitigung aufzutragen. Absatz 6, zweiter Satz gilt sinngemäß. (…) § 75Paragraph 75Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1)Absatz eins,Die Landesregierung ist Behörde a)Litera a in allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,in allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, b)Litera b in allen Verfahren nach § 3 Abs. 2,in allen Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2,, c)Litera c in allen Enteignungsangelegenheiten, d)Litera d in Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke oder über die Landes- oder Staatsgrenzen hinaus erstrecken, e)Litera e für die Genehmigung der Festsetzung von Benützungsentgelten.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Behörde a)Litera a in Angelegenheiten nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 48 Abs. 6, § 49 Abs. 5 bis 8, § 50 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 4, 6 und 8, die Landesstraßen betreffen,in Angelegenheiten nach Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 3 bis 5, Paragraph 48, Absatz 6,, Paragraph 49, Absatz 5 bis 8, Paragraph 50, Absatz 2 und 3, Paragraph 51, Absatz 2 und 3, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 3 und Paragraph 60, Absatz 4, 6 und 8, die Landesstraßen betreffen, b)Litera b in allen Angelegenheiten mit Ausnahme der im Abs. 1 lit. b, c und e genannten Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken,in allen Angelegenheiten mit Ausnahme der im Absatz eins, Litera b, c und e genannten Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, c)Litera c für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach § 81,für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach Paragraph 81,, d)Litera d für die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Vergütungen nach § 38 Abs. 5, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2 und § 58 Abs. 4 festgesetzt werden.für die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Vergütungen nach Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 53, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz 2 und Paragraph 58, Absatz 4, festgesetzt werden.
(3)Absatz 3,In allen anderen nicht unter die Abs. 1 und 2 fallenden Angelegenheiten ist BehördeIn allen anderen nicht unter die Absatz eins und 2 fallenden Angelegenheiten ist Behörde a)Litera a der Bürgermeister, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden - mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren - handelt, b)Litera b der Gemeinderat, soweit es sich um die Erlassung von Verordnungen handelt.
(4)Absatz 4,Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 handelt.Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz 2, handelt.
(5)Absatz 5,Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme a)Litera a der Aufgaben nach § 20 Abs. 7 dritter und vierter Satz und § 42 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, sofern diese Aufgaben im Rahmen von Verfahren vor der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind,der Aufgaben nach Paragraph 20, Absatz 7, dritter und vierter Satz und Paragraph 42, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, sofern diese Aufgaben im Rahmen von Verfahren vor der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind, b)Litera b der Aufgaben nach § 68 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.der Aufgaben nach Paragraph 68, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. § 78Paragraph 78Bestehende Gemeindestraßen
(1)Absatz eins,Als Gemeindestraßen im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Straßen, a)Litera a die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung der Gemeinde zu Gemeindestraßen erklärt wurden oder b)Litera b zu deren Übernahme die Gemeinde nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, verpflichtet wurde.zu deren Übernahme die Gemeinde nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, verpflichtet wurde.
(2)Absatz 2,Als Gemeindestraßen im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenen, als Straßen, Wege oder Plätze bezeichneten Grundstücke, die nicht zu einer Bundesstraße, einer Landesstraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße gehören, sofern ihnen nicht nach § 33 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, die Eigenschaft als Gemeindestraße aberkannt wurde.“Als Gemeindestraßen im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenen, als Straßen, Wege oder Plätze bezeichneten Grundstücke, die nicht zu einer Bundesstraße, einer Landesstraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße gehören, sofern ihnen nicht nach Paragraph 33, Absatz 2, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, die Eigenschaft als Gemeindestraße aberkannt wurde.“ 2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 (AVG) lautet: „§ 52
(1)Absatz eins,Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Absatz 2,Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“ 3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…)“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
  1. Qualifikation als Gemeindestraße Gemäß § 78 Abs 2 Tiroler Straßengesetz gelten als Gemeindestraßen die beim Inkrafttreten des Tiroler Straßengesetzes in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenen, als Straßen, Wege oder Plätze bezeichneten Grundstücke, die nicht zu einer Bundesstraße, einer Landstraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße gehören.Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz gelten als Gemeindestraßen die beim Inkrafttreten des Tiroler Straßengesetzes in der Einlage für das öffentliche Gut enthaltenen, als Straßen, Wege oder Plätze bezeichneten Grundstücke, die nicht zu einer Bundesstraße, einer Landstraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße gehören. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass das Grundstück Nr 1** bei Inkrafttreten des Tiroler Straßengesetzes im Jahr 1989 im Grundbuch der Gemeinde X in der Einlage für das öffentliche Gut (EZ **0**) als „Weg“ bezeichnet war. Damit handelt es sich – ungeachtet nachfolgender Verordnungen - bei dem genannten Grundstück der Gemeinde X um eine Gemeindestraße. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass das Grundstück Nr 1** bei Inkrafttreten des Tiroler Straßengesetzes im Jahr 1989 im Grundbuch der Gemeinde römisch zehn in der Einlage für das öffentliche Gut (EZ **0**) als „Weg“ bezeichnet war. Damit handelt es sich – ungeachtet nachfolgender Verordnungen - bei dem genannten Grundstück der Gemeinde römisch zehn um eine Gemeindestraße.
  2. Zuständigkeit der belangten Behörde Gemäß § 14 Abs 1 Tiroler Straßengesetz ist Straßenverwalter einer Gemeindestraße die betreffende Gemeinde. Die Zuständigkeit für alle Angelegenheiten, die die Gemeindestraße betreffen, ergibt sich aus § 75 Abs 3 Tiroler Straßengesetz.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz ist Straßenverwalter einer Gemeindestraße die betreffende Gemeinde. Die Zuständigkeit für alle Angelegenheiten, die die Gemeindestraße betreffen, ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz. Nach ständiger Rechtsprechung muss einem Bescheid, der einem Kollegialorgan zugerechnet werden soll, ein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegen, da der Bescheid andernfalls so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl VwGH, 12.07.2012, 2011/06/0099). Insofern hat der Beschwerdeführer zu Recht die Vorlage des bezughabenden Gemeindevorstandsprotokolls beantragt. Diese Beweisaufnahme wurde im Beschwerdeverfahren nachgeholt. Es konnte festgestellt werden, dass dem bekämpften Bescheid vom 19.09.2012 eine entsprechende Beschlussfassung des Gemeindevorstands der Gemeinde X vom 03.09.2012 zugrunde liegt, womit der Bescheid ordnungsgemäß von der zuständigen Behörde erlassen wurde.Nach ständiger Rechtsprechung muss einem Bescheid, der einem Kollegialorgan zugerechnet werden soll, ein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegen, da der Bescheid andernfalls so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche VwGH, 12.07.2012, 2011/06/0099). Insofern hat der Beschwerdeführer zu Recht die Vorlage des bezughabenden Gemeindevorstandsprotokolls beantragt. Diese Beweisaufnahme wurde im Beschwerdeverfahren nachgeholt. Es konnte festgestellt werden, dass dem bekämpften Bescheid vom 19.09.2012 eine entsprechende Beschlussfassung des Gemeindevorstands der Gemeinde römisch zehn vom 03.09.2012 zugrunde liegt, womit der Bescheid ordnungsgemäß von der zuständigen Behörde erlassen wurde. Was das unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach der Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde X vom 21.07.2011 seinerzeit dem Straßenverwalter nicht zugestellt worden wäre und insofern der Bescheid des Bürgermeisters vom 29.03.2012 und der nunmehr angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden seien, ist zu entgegnen, dass in der Berufungsentscheidung des Gemeindevorstands der Gemeinde X vom 29.05.2012, Zl ****3, unter Punkt 7) der Erwägungen festgehalten ist, dass der Bescheid vom 22.07.2011 „dem Straßenverwalter selbstverständlich zugegangen ist“. Das erkennende Gericht sieht keinen Anlass, an dieser Aussage des Gemeindevorstands zu zweifeln.Was das unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach der Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde römisch zehn vom 21.07.2011 seinerzeit dem Straßenverwalter nicht zugestellt worden wäre und insofern der Bescheid des Bürgermeisters vom 29.03.2012 und der nunmehr angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden seien, ist zu entgegnen, dass in der Berufungsentscheidung des Gemeindevorstands der Gemeinde römisch zehn vom 29.05.2012, Zl ****3, unter Punkt 7) der Erwägungen festgehalten ist, dass der Bescheid vom 22.07.2011 „dem Straßenverwalter selbstverständlich zugegangen ist“. Das erkennende Gericht sieht keinen Anlass, an dieser Aussage des Gemeindevorstands zu zweifeln.
  3. Bestimmtheit des Entfernungsauftrags Der Beschwerdeführer moniert, dass dem Entfernungsauftrag der Behörde kein ausreichend bestimmter Antrag des Straßenverwalters zugrunde liege. Dazu ist auszuführen, dass sich im bezughabenden Akt der Gemeinde X einerseits ein Antrag des Straßenverwalters vom 01.12.2010 befindet, wonach beantragt wurde „die sofortige Beseitigung der Einfriedung an der bestehenden Gemeindestraße Gp. 1**, im Bereich Adresse 1 aufzutragen, da die Einfriedung in einem geringeren Abstand als 2 m an der Gemeindestraße errichtet wurde und dadurch Schutzinteressen der Gemeindestraße beeinträchtigt werden“; zum anderen liegt ein Antrag des Straßenverwalters vom 10.01.2012 vor, in dem beim Bürgermeister der Gemeinde X als Straßenbehörde nach dem Tiroler Straßengesetz beantragt wurde „den Abstand der Einfriedung zur Gemeindestraße Gp. 1**, im Bereich Adresse 1, mit 0,75 m festzusetzen, da die Schutzinteressen der Gemeindestraße dies erfordern“.Dazu ist auszuführen, dass sich im bezughabenden Akt der Gemeinde römisch zehn einerseits ein Antrag des Straßenverwalters vom 01.12.2010 befindet, wonach beantragt wurde „die sofortige Beseitigung der Einfriedung an der bestehenden Gemeindestraße Gp. 1**, im Bereich Adresse 1 aufzutragen, da die Einfriedung in einem geringeren Abstand als 2 m an der Gemeindestraße errichtet wurde und dadurch Schutzinteressen der Gemeindestraße beeinträchtigt werden“; zum anderen liegt ein Antrag des Straßenverwalters vom 10.01.2012 vor, in dem beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn als Straßenbehörde nach dem Tiroler Straßengesetz beantragt wurde „den Abstand der Einfriedung zur Gemeindestraße Gp. 1**, im Bereich Adresse 1, mit 0,75 m festzusetzen, da die Schutzinteressen der Gemeindestraße dies erfordern“. Die dem Entfernungsauftrag zugrunde liegende Örtlichkeit ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts durch Anführung des Grundstückes Nr 1** sowie die Bezeichnung „im Bereich Adresse 1“ hinreichend beschrieben und sind im bekämpften Bescheid ausdrücklich statt der Bezeichnung „Adresse 1“ die Grundstücke des Beschwerdeführers angeführt. Es ist daher nicht ersichtlich, worin die Unbestimmtheit des Antrags bzw des Entfernungsauftrags liegen sollte.
  4. Zulässigkeit des Entfernungsauftrags Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit des Beseitigungsauftrags bekämpft, ist auszuführen, dass die belangte Behörde nach § 49 Abs 7 Tiroler Straßengesetz befugt war, dem Beschwerdeführer die Beseitigung der Einfriedung aufzutragen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die seinerzeitige Errichtung der Einfriedung keiner behördlichen Bewilligung unterlag. Bei einem Entfernungsauftrag nach § 49 Abs 7 iVm Abs 5 Tiroler Straßengesetz geht es rein um die Schutzinteressen.Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit des Beseitigungsauftrags bekämpft, ist auszuführen, dass die belangte Behörde nach Paragraph 49, Absatz 7, Tiroler Straßengesetz befugt war, dem Beschwerdeführer die Beseitigung der Einfriedung aufzutragen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die seinerzeitige Errichtung der Einfriedung keiner behördlichen Bewilligung unterlag. Bei einem Entfernungsauftrag nach Paragraph 49, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 5, Tiroler Straßengesetz geht es rein um die Schutzinteressen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen zur Verletzung der Schutzinteressen der Straße getroffen habe, ist auszuführen, dass die belangte Behörde ein verkehrstechnisches Gutachten zu eben dieser Frage eingeholt und die Beeinträchtigung der Schutzinteressen in ihrem Bescheid vom 29.05.2012, auf den sich der nunmehr bekämpfte Bescheid bezieht, sehr wohl begründet hat. Selbst wenn ein Verfahrensmangel im Sinne eines Begründungsmangels vorliegen sollte, so gilt dieser durch das durchgeführte Beschwerdeverfahren als geheilt.
  5. Qualifikation des Sachverständigen DI C Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass der Sachverständige DI C zur Erstellung verkehrstechnischer Gutachten qualifiziert und befugt ist.
  6. Zulässigkeit der Bestellung des Sachverständigen DI C Nach § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Dies hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall getan, da – wie das Beweisverfahren ergeben hat – kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand. Die belangte Behörde hat die Umstände, die zur Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen geführt haben, im Bestellungsbescheid begründet. Die Bestellung des DI C zur verkehrstechnischen Sachverständigen ist somit rechtens.Nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Dies hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall getan, da – wie das Beweisverfahren ergeben hat – kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand. Die belangte Behörde hat die Umstände, die zur Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen geführt haben, im Bestellungsbescheid begründet. Die Bestellung des DI C zur verkehrstechnischen Sachverständigen ist somit rechtens.
  7. Schlüssigkeit des verkehrstechnischen Gutachtens Das erkennende Gericht erachtet den Inhalt des Gutachtens als in sich schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei. Sofern der Beschwerdeführer Widersprüche oder Lücken im Gutachten betreffend den Straßenverlauf zu erkennen vermeint, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige nur zur Befundaufnahme und Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich des streitgegenständlichen Straßenbereiches (Gemeindestraße Grenze Adresse 1) beauftragt war. Weiters ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist.
  8. Schlüssigkeit des Spruches Der Beschwerdeführer moniert, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in sich widersprüchlich sei. Einerseits werde der Berufung Folge gegeben, andrerseits jedoch im Wesentlichen die Entscheidung der Behörde I. Instanz bestätigt.Der Beschwerdeführer moniert, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in sich widersprüchlich sei. Einerseits werde der Berufung Folge gegeben, andrerseits jedoch im Wesentlichen die Entscheidung der Behörde römisch eins. Instanz bestätigt. Dazu ist auszuführen, dass im Falle einer Abänderung des angefochtenen Bescheids der Spruch nicht den gesamten neu gefassten Spruch umfassen muss, sondern sich darauf beschränken kann, nur die Abänderungen anzuführen.
  9. Aufschiebende Wirkung Der Beschwerdeführer erachtet den Bescheidausspruch, wonach gemäß § 64 Abs 3 AVG im Falle einer Berufung die aufschiebende Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen wird, als qualifiziert rechtswidrig. Die verfahrensgegenständliche Einfriedung bestehe seit mindestens 14 Jahren und habe die Straßenbehörde sich in dieser Zeit nie veranlasst gesehen, mit einem bescheidmäßigen Beseitigungsauftrag vorzugehen.Der Beschwerdeführer erachtet den Bescheidausspruch, wonach gemäß Paragraph 64, Absatz 3, AVG im Falle einer Berufung die aufschiebende Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen wird, als qualifiziert rechtswidrig. Die verfahrensgegenständliche Einfriedung bestehe seit mindestens 14 Jahren und habe die Straßenbehörde sich in dieser Zeit nie veranlasst gesehen, mit einem bescheidmäßigen Beseitigungsauftrag vorzugehen. Da mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 der innergemeindliche Instanzenzug in Tirol abgeschafft wurde, ist der Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 AVG als solcher gemäß § 13 Abs 2 VwGVG zu werten. Demnach kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigungen wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Da mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 der innergemeindliche Instanzenzug in Tirol abgeschafft wurde, ist der Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 64, AVG als solcher gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zu werten. Demnach kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigungen wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, haben sich im verfahrensgegenständlichen Straßenbereich aufgrund der vom Beschwerdeführer errichteten Einfriedung bereits mehrere Verkehrsunfälle mit Sachschaden ereignet, da durch die aufgestellten Grenzpflöcke die Fahrbahnbreite nicht ausreicht. Dies wird auch durch das eingeholte verkehrstechnische Gutachten bestätigt. Es ist somit nicht von der Hand zu weisen, dass öffentliche Interessen berührt sind und Gefahr im Verzug vorliegt.
  10. Abweisung des Beweisantrages Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der fortgesetzten Verhandlung vom 19.05.2016 den Antrag, das Gericht möge ihm zur Einholung eines Privatgutachtens zu den Ausführungen des Sachverständigen DI C eine 3-Wöchige Frist einräumen. Der Beschwerdeführer hätte bereits im Vorfeld ausreichend Zeit gehabt, ein derartiges Privatgutachten einzuholen. Der Beweisantrag war daher im Sinne der Verfahrensökonomie (§ 18 AVG) abzulehnen.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der fortgesetzten Verhandlung vom 19.05.2016 den Antrag, das Gericht möge ihm zur Einholung eines Privatgutachtens zu den Ausführungen des Sachverständigen DI C eine 3-Wöchige Frist einräumen. Der Beschwerdeführer hätte bereits im Vorfeld ausreichend Zeit gehabt, ein derartiges Privatgutachten einzuholen. Der Beweisantrag war daher im Sinne der Verfahrensökonomie (Paragraph 18, AVG) abzulehnen.
  11. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol Mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist an die Stelle der Tiroler Landesregierung das Landesverwaltungsgericht Tirol getreten. Somit ist das erkennende Gericht zur Entscheidung über die als Beschwerde (im Sinne des VwGVG) zu wertende Vorstellung des Beschwerdeführers zuständig (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG).Mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist an die Stelle der Tiroler Landesregierung das Landesverwaltungsgericht Tirol getreten. Somit ist das erkennende Gericht zur Entscheidung über die als Beschwerde (im Sinne des VwGVG) zu wertende Vorstellung des Beschwerdeführers zuständig (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Dem bekämpften Bescheid liegen weder formale noch inhaltliche Fehler zugrunde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt – wie die belangte Behörde – zu dem Schluss, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Wegabschnitt aufgrund der vom Beschwerdeführer errichteten Einfriedung fehlende Sicherheitsabstände vorherrschen und somit eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und der Schutzinteressen der Straße vorliegt. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.33.2980.14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.