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{'item': 'LVwG-2016733/1048-1'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 69§ 65§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016733/1048-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensablauf und Beschwerdevorbringen: Auf Antrag der Gemeinde Y vom 07.05.2013 stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 31.10.2013, Zahl ****, fest, dass die dort aufgezählten Grundstücke in den Einlagezahlen 14 und 13 jeweils GB *** Y Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft dieses Bescheides im Grundbuch in den Einlagezahlen 13 und 14 je GB **** Y von Amts wegen die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ersichtlich gemacht wird.Auf Antrag der Gemeinde Y vom 07.05.2013 stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 31.10.2013, Zahl , ****, fest, dass die dort aufgezählten Grundstücke in den Einlagezahlen 14 und 13 jeweils GB *** Y Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft dieses Bescheides im Grundbuch in den Einlagezahlen 13 und 14 je GB **** Y von Amts wegen die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ersichtlich gemacht wird. Die dagegen von einzelnen Mitgliedern erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.06.2015, Zahl LVwG-2014/33/0071-4, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde der Agrargemeinschaft X wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.06.2015, Zahl LVwG-2014/33/0071-4, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde der Agrargemeinschaft römisch zehn wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.06.2015, Zahl LVwG-2014/33/0071-4, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 08.03.2016, Zahl **** verfügte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften)

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 für die Gemeindegutsagrargemeinschaft X von Amts wegen die Inkraftsetzung einer neuen Verwaltungssatzung und setzte die bisher mit Bescheid der Agrarbehörde vom 21.10.2013, Zahl ****, geltende Satzung außer Kraft.Mit Bescheid vom 08.03.2016, Zahl **** verfügte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften)

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 für die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn von Amts wegen die Inkraftsetzung einer neuen Verwaltungssatzung und setzte die bisher mit Bescheid der Agrarbehörde vom 21.10.2013, Zahl ****, geltende Satzung außer Kraft. Gegen diesen Bescheid haben die Agrargemeinschaft X vertreten durch den Obmann A A sowie insgesamt zehn Mitglieder der Agrargemeinschaft eine gleichlautende Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:Gegen diesen Bescheid haben die Agrargemeinschaft römisch zehn vertreten durch den Obmann A A sowie insgesamt zehn Mitglieder der Agrargemeinschaft eine gleichlautende Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Wir legen innerhalb der offenen Frist Beschwerde gegen die (mit oben genannten Bescheid) zwangsweise verordnete Satzung anstelle der von uns in der Vollversammlung am 27.2.2016 gemeinsam beschlossenen Satzung ein und begehren due Aufhebung obigen Bescheides und Neufassung wegen Rechtswidrigkeit und absoluter Nichtbeachtung unseres demokratisch gefassten Beschlusses! Des Weiteren beantragen wir eine Anhörung unserer Argumente gegen diesen Bescheid bei einer mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgerichtshof Tirol! Per Bescheid, verfasst am 8.3.2016 wurden uns von Dr. S neue Satzungen aufgebrummt. Dem vorhergegangen war eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft X am 27.2.2016, in der gemeinsam mit dem Substanzverwalter und zugleich (alter und neuer) Bürgermeister A A eine neue Satzung beschlossen wurde.Dem vorhergegangen war eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn am 27.2.2016, in der gemeinsam mit dem Substanzverwalter und zugleich (alter und neuer) Bürgermeister A A eine neue Satzung beschlossen wurde. Der Grund für den Beschluss einer neuen Satzung war der Umstand, dass sämtliche Gesetze und Bescheide die in den letzten 70 Jahren in Innsbruck vom Landtag und von der Agrarbehörde ausgetüftelt, erlassen und beschlossen wurden plötzlich unrichtig und ungültig, ja sogar gesetzeswidrig sind. Wir dummen Bauern haben immer diesen gescheiten Herren vertraut. Trotzdem sind jetzt wir die Diebe, die der Gemeinde alles gestohlen haben, und die Behörde, die jetzt auf einmal alles ganz genau weiß, stellt fest, dass der Grund, den wir seit Jahrhunderten gemeinsam bewirtschaften uns entgegen den ganzen Bescheiden, früheren Gesetzen und sogar entgegen dem Grundbuch, in dem wir (derzeit) noch im B-Blatt als Eigentümer eingetragen sind niemals gehört haben. Diese Behörde hat die von uns nach dem Satzungsmuster der Behörde verfasste neue Satzung sofort verworfen und die Mustersatzung per Bescheid verordnet. Auf die einzelnen Punkte wurde nicht einmal eingegangen. Anscheinend möchte man in Innsbruck gar nicht, dass man in den Dörfern in der fernen Provinz O sich gemeinsam an einen Tisch setzt und versucht aus dem Schlamassel, den uns die Obergescheiten in Innsbruck (der Oler K war selbstverständlich auch dabei) eingebrockt haben eine für alle Beteiligten halbwegs brauchbare Lösung zu finden. So wurden in unserer Fassung der Satzung die Mitsprachemöglichkeiten sowie die Vorgangsweise der Rechnungsprüfer festgehalten, was in der Mustersatzung total fehlt, bzw. nur unzureichend festgehalten ist. Anscheinend ist die Agrarbehörde mit diesem ganzen Mist tirolweit so überlastet, dass sie sich nicht die Zeit nimmt mit den Untertanen strittige Punkte soweit in die richtige Wortform zu fassen, dass alle Beteiligten damit leben können. Die Erfahrung hat uns in den letzten Jahren gelehrt, dass auch die Agrarbehörde Fehler macht, und das sogar zu 100%!! Schlimmer kann es mit unseren juristisch ungebildeten Formulierungen ja auch nicht sein. Ein Gedanke bei der Umformulierung der Satzung war natürlich auch der neue Superstar in der Agrargemeinschaft namens Substanzverwalter, der jetzt alles ganz alleine und ohne Beratung machen muss, wo früher ein demokratischer Beschluss mit der Einbringung mehrerer Meinungen vorangegangen war. Diesen prüft nur der vom Gemeinderat eingesetzte Rechnungsprüfer, der Rest wird nicht einmal mehr informiert. Hat man hier von Genosse Putin Gedankengut übernommen? Es ist sicher auch für den Substanzverwalter nicht schlechter, wenn er sich mit den Betroffenen vorher bespricht, eine Lösung wird dann auch von den meisten akzeptiert werden, allen alles wird sowieso nicht immer rechtzumachen sein. Auch für die Rechnungsprüfer ist es besser wenn das zu zweit passiert, dann ist der Vorwurf von Packelei und Freunderlwirtschaft, der sonst unweigerlich aufkommt von vornherein vom Tisch.“ II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandes-gesetzes 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014 (TFLG 1996), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandes-gesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, (TFLG 1996), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 65 Regulierungsplan

(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.
(2)Dieser hat insbesondere zu enthalten: […] f) Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“ „§ 69 Abänderung von Regulierungsplänen
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oder
  3. b)bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  4. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. […]“ „§ 87 Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen […]
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.“ Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. […]“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 31.10.2013, Zahl **** bestätigt im Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol vom 02.06.2015, Zahl LVwG-2014/33/0071-4, wurde festgestellt, dass es sich bei den dort aufgezählten Grundstücken der Einlagezahlen 13 und 14 je GB **** Y um Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 31.10.2013, Zahl **** bestätigt im Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol vom 02.06.2015, Zahl LVwG-2014/33/0071-4, wurde festgestellt, dass es sich bei den dort aufgezählten Grundstücken der Einlagezahlen 13 und 14 je GB **** Y um Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Lienz vom 19.08.2015, Zahl **** wurde im Eigentumsblatt der Einlagezahlen 13 und 14 je GB **** Y von Amts wegen die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ angeordnet. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprüngliche Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.03.2013, Zahl B 550/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zahl B 550/2012 ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100; 21.10.2004, 2003/07/0107).Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprüngliche Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.03.2013, Zahl B 550 aus 2012, ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zahl B 550 aus 2012, ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100; 21.10.2004, 2003/07/0107). Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft X bestehen und bestanden ausschließlich in Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Damit blieb der Anspruch der Gemeinde Y im Walde auf den Substanzwert und somit auf die dem Substanzwert zuzuordnenden Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aufrecht. Dementsprechend waren die Nutzungsrechte auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes beschränkt. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn bestehen und bestanden ausschließlich in Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Damit blieb der Anspruch der Gemeinde Y im Walde auf den Substanzwert und somit auf die dem Substanzwert zuzuordnenden Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aufrecht. Dementsprechend waren die Nutzungsrechte auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes beschränkt. Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (§ 34 Abs 1 TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl VfSlg 18.446/2008; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde vergleiche VfSlg 18.446 aus 2008,; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a bis 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung der Agrargemeinschaften sowie der Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde zur Gänze neu geregelt. Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a bis 36 k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung der Agrargemeinschaften sowie der Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde zur Gänze neu geregelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist die Schaffung des sogenannten Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt.

§ 65

Abs 2 lit f TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach § 36 TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können.

Paragraph 65, Absatz 2, Litera f, TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach Paragraph 36, TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können.

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan dahingehend abgeändert, dass sie für die Gemeindegutsagrargemeinschaft X eine neue Satzung in Kraft und die aufgrund des Bescheides vom 21.10.2013, Zl ****, geltende Satzung außer Kraft gesetzt hat.

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan dahingehend abgeändert, dass sie für die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn eine neue Satzung in Kraft und die aufgrund des Bescheides vom 21.10.2013, Zl ****, geltende Satzung außer Kraft gesetzt hat. Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der neuen Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 70/2014 gebunden, insbesondere an die im zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a bis 36k TFLG 1996) normierten, für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Sonderbestimmungen. Die bisher in Geltung stehende Satzung stimmte mit den insbesondere aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 weitgehend geänderten Regelungen des TFLG 1996 nicht mehr überein. Die Agrarbehörde war daher

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen eine den geltenden Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes angepasste Satzung in Kraft und die bislang geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der neuen Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, gebunden, insbesondere an die im zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a bis 36 k TFLG 1996) normierten, für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Sonderbestimmungen. Die bisher in Geltung stehende Satzung stimmte mit den insbesondere aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, weitgehend geänderten Regelungen des TFLG 1996 nicht mehr überein. Die Agrarbehörde war daher

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen eine den geltenden Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes angepasste Satzung in Kraft und die bislang geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf § 87 Abs 2 TFLG 1996 verwiesen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft X ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 geänderten Regelungen anzupassen und den entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zu Genehmigung vorzulegen. Da ein solcher Beschluss nicht ergangen ist und auch entgegen dem Vorbringen in den Beschwerden nicht zugleich mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 verwiesen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geänderten Regelungen anzupassen und den entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zu Genehmigung vorzulegen. Da ein solcher Beschluss nicht ergangen ist und auch entgegen dem Vorbringen in den Beschwerden nicht zugleich mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer erfolgte die von Amts wegen in Kraft gesetzte neue Satzung weder gesetzwidrig noch bewirkt die neue Satzung eine Einschränkung ihrer Nutzungsrechte, die – wie dargelegt – ausschließlich in Bezug von Naturalleistungen bestehen und bestanden. IV. Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch vier. Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann

§ 24Abs 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit ihren Beschwerden haben die Beschwerdeführer lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Die Agrarbehörde war

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Darüber hinaus wurde der Agrarbehörde innerhalb der in § 87 Abs 2 TFLG 1996 festgesetzten Frist ein Organbeschluss über eine neue Satzung nicht vorgelegt. Die Agrarbehörde war

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Darüber hinaus wurde der Agrarbehörde innerhalb der in Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 festgesetzten Frist ein Organbeschluss über eine neue Satzung nicht vorgelegt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig und greift dieser auch nicht in unzulässiger Weise in ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte ein. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft X eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei in land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei in land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016733.1048.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.