GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Bescheid vom 25.11.2015, Zahl ***, zugestellt an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 16.12.2015, stellte die Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, als zuständige Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die durch Verleihung nach § 11a StbG 1985 mit Wirkung vom 04.07.2000 erworbene Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft
G 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates am 18.05.2001 verloren hat. Mit Bescheid vom 25.11.2015, Zahl ***, zugestellt an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 16.12.2015, stellte die Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, als zuständige Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die durch Verleihung nach Paragraph 11 a, StbG 1985 mit Wirkung vom 04.07.2000 erworbene Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates am 18.05.2001 verloren hat. Die Behörde führte zu dieser Feststellung unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer am 12.10.1998 um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht habe und die Verleihung seitens der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 02.02.1999, Zl ***, für den Fall zugesichert worden sei, dass der Beschwerdeführer binnen zwei Jahren aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausscheidet. In der Folge sei der Behörde die Bestätigung des türkischen Innenministeriums, Generaldirektion für Standesamts- und Staatbürgerschaftsangelegenheiten vom 24.01.2000, Zl 116-27893-99, übermittelt worden, welche besage, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem Türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403 Art 20
dem Ministerratsbeschluss vom 30.09.1999, Zl 99/13467 die Genehmigung erhalten habe, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Nach Erhalt einer Bestätigung über den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft werde dem Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband ausgehändigt. Mit Bescheid vom 20.04.2000, rechtskräftig seit 04.07.2000, zu Zl Ia-14.036/9-2000, sei dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 11a StbG verliehen worden. Am 19.01.2010 sei die Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband (Versanddatum 03.12.1999, Aktennummer 116-27893-99) dem Amt der Tiroler Landesregierung vorgelegt worden. Diese Bestätigung besage, dass AA in Übereinstimmung mit dem Türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz und laut Ministerratsbeschluss vom 30.09.1999 die Genehmigung erhalten habe, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Weiters besage diese Bestätigung, dass AA
die türkische Staatsbürgerschaft ab Ausstellungsdatum der Bestätigung verloren habe. Die Bestätigung sei am 20.08.2000 ausgestellt und standesamtlich in Z registriert worden. In der Folge sei der Behörde die Bestätigung des türkischen Innenministeriums, Generaldirektion für Standesamts- und Staatbürgerschaftsangelegenheiten vom 24.01.2000, Zl 116-27893-99, übermittelt worden, welche besage, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem Türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403 Artikel 20,
dem Ministerratsbeschluss vom 30.09.1999, Zl 99/13467 die Genehmigung erhalten habe, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Nach Erhalt einer Bestätigung über den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft werde dem Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband ausgehändigt. Mit Bescheid vom 20.04.2000, rechtskräftig seit 04.07.2000, zu Zl Ia-14.036/9-2000, sei dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nach Paragraph 11 a, StbG verliehen worden. Am 19.01.2010 sei die Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband (Versanddatum 03.12.1999, Aktennummer 116-27893-99) dem Amt der Tiroler Landesregierung vorgelegt worden. Diese Bestätigung besage, dass AA in Übereinstimmung mit dem Türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz und laut Ministerratsbeschluss vom 30.09.1999 die Genehmigung erhalten habe, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Weiters besage diese Bestätigung, dass AA
, die türkische Staatsbürgerschaft ab Ausstellungsdatum der Bestätigung verloren habe. Die Bestätigung sei am 20.08.2000 ausgestellt und standesamtlich in Z registriert worden. Anlässlich eines Antrages auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ für Frau BB – der Ehefrau des Beschwerdeführers – sei bei der Österreichischen Botschaft in Ankara ein türkischer Personenstandsregisterauszug betreffend Herrn AA vorgelegt worden, aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer am Geb.Dat in Z in der Türkei geboren worden sei und mit Wirkung vom 18.05.2001 die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben habe. Dieser Personenstandsregisterauszug besage außerdem ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei. Aufgrund dessen stehe fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsbürgerschaft mit Wirksamkeit vom 18.05.2001 wieder erworben habe. Weiters sehe es die erkennende Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer eine positive Willenserklärung zum (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft abgegeben habe und ihm aufgrund dieser die türkische Staatsbürgerschaft erneut verliehen wurde. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei weder beantragt, noch genehmigt worden. Die erkennende Behörde habe bereits vor dem gegenständlichen Verfahren die für die Lösung des nunmehrigen Falles wesentlichen Bestimmungen des (mittlerweile novellierten) türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.02.1964 über die österreichische Botschaft in Ankara erhalten und hat diese im angefochtenen Bescheid angeführt. Weiters habe die Behörde dem Beschwerdeführer nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt, dass er nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege am 18.05.2001 verloren habe. Im Zuge des Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer einen für ungültig erklärten türkischen Reisepass vorgelegt und angegeben, dass er sich nicht erklären könne, warum er wieder türkischer Staatsbürger sei. Zwar liege gegenständlich kein urkundlicher Nachweis vor, dass der Beschwerdeführer eine positive Willenserklärung abgegeben hat, noch ein entsprechendes Zugeständnis. In Zusammenschau der Ermittlungsergebnisse sei die Behörde trotzdem zu der Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer positiven Willenserklärung die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben habe, zumal auch das türkische Staatsbürgerschaftsrecht einen entsprechenden Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft voraussetze. Von einem Fehler des türkischen Ministerrates oder der türkischen Behörden bzw von einer eigenmächtigen Verleihung der Staatsbürgerschaft derselben an den Beschwerdeführer gehe die Behörde gegenständlich nicht aus. Letztlich habe der Beschwerdeführer keinerlei nachweise zu seinen Behauptungen vorgelegt, dies trotz entsprechender Mitwirkungspflicht. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.01.2016, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung am 14.01.2016, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte darin im Wesentlichen vor wie folgt: Der bekämpfte Bescheid sei aus folgenden Gründen rechtswidrig, inhaltlich nicht korrekt und fehlerhaft: „Er sei am 26.09.2000 vollständig vom türkischen Staatsbürgerschaftsverband entlassen worden und besitze seither die österreichische Staatsbürgerschaft. Er habe niemals Interesse daran gehabt, die türkische Staatsbürgerschaft wieder zu erlangen. Seit seiner Ausbürgerung aus dem türkischen Staatsverband besitze er weder einen türkischen Pass noch sonstigen türkischen Ausweis. Er habe sich weder aktiv noch passiv um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht.
G könne es zu keiner Aberkennung der Staatsbürgerschaft kommen, wenn sich eine Person nicht aktiv um Wiedererlangung der vorigen Staatsbürgerschaft bemüht habe. Es handle sich offenbar um einen Fehler seitens der österreichischen oder der türkischen Behörden, zumal er die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft nicht betrieben habe. Er sei bereits am 26.09.2000 mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom türkischen Staatsbürgerschaftsverband endgültig ausgeschieden, den entsprechenden Entlassungsschein habe er dem Amt der Tiroler Landesregierung vorgelegt. Am 02.09.2015 habe er einen Standesregisterauszug vom Standesamt Y ausgestellt bekommen, aus welchem hervorgehe, dass er die türkische Staatsbürgerschaft wieder angenommen habe. Dabei müsse es sich um einen Fehler bzw ein Übersehen seitens der türkischen Behörden handeln.
Paragraph 30, des StbG könne es zu keiner Aberkennung der Staatsbürgerschaft kommen, wenn sich eine Person nicht aktiv um Wiedererlangung der vorigen Staatsbürgerschaft bemüht habe. Es handle sich offenbar um einen Fehler seitens der österreichischen oder der türkischen Behörden, zumal er die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft nicht betrieben habe. Er sei bereits am 26.09.2000 mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom türkischen Staatsbürgerschaftsverband endgültig ausgeschieden, den entsprechenden Entlassungsschein habe er dem Amt der Tiroler Landesregierung vorgelegt. Am 02.09.2015 habe er einen Standesregisterauszug vom Standesamt Y ausgestellt bekommen, aus welchem hervorgehe, dass er die türkische Staatsbürgerschaft wieder angenommen habe. Dabei müsse es sich um einen Fehler bzw ein Übersehen seitens der türkischen Behörden handeln. Er habe beim türkischen Innenministerium, Abteilung Generaldirektion Standeswesen und Staatsbürgerangelebenheiten, angefragt, ob es Belege dafür gibt, dass er sich je um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht hätte. Auf eine entsprechende Antwort warte er immer noch. Am 13.01.2016 sei er beim türkischen Generalkonsulat in X gewesen und habe sich eine Bescheinigung ausstellen lassen, aus welcher eindeutig hervorgehe, dass er weder einen türkischen Pass noch Ausweis besitzt. Er habe beim türkischen Innenministerium, Abteilung Generaldirektion Standeswesen und Staatsbürgerangelebenheiten, angefragt, ob es Belege dafür gibt, dass er sich je um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht hätte. Auf eine entsprechende Antwort warte er immer noch. Am 13.01.2016 sei er beim türkischen Generalkonsulat in römisch zehn gewesen und habe sich eine Bescheinigung ausstellen lassen, aus welcher eindeutig hervorgehe, dass er weder einen türkischen Pass noch Ausweis besitzt. Er besitze seit 26.09.2000 die österreichische Staatsbürgerschaft und fühle sich in Österreich beheimatet. Außerdem lebe seine ganze Familie seit 1989 in Österreich und seine Kinder seien ebenfalls Österreicher. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich und sei er in die hiesige Gesellschaft nachhaltig integriert. Aus den genannten Gründen bitte er um Überprüfung der Feststellung seiner österreichischen Staatsbürgerschaft und begehre die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.“ Mit dem die Beschwerde vorlegenden Schriftsatz vom 01.02.2016, Zl Ia-14.036/20, brachte die belangte Behörde ergänzend vor, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf § 30 StbG beziehe, welcher die Aberkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft nur für Fälle des aktiven Bemühens um eine andere Staatsbürgerschaft normiert, dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gegenständlich allerdings nicht aberkannt worden sei, sondern er diese ex lege durch Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft verloren habe. Mit dem die Beschwerde vorlegenden Schriftsatz vom 01.02.2016, Zl Ia-14.036/20, brachte die belangte Behörde ergänzend vor, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf Paragraph 30, StbG beziehe, welcher die Aberkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft nur für Fälle des aktiven Bemühens um eine andere Staatsbürgerschaft normiert, dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gegenständlich allerdings nicht aberkannt worden sei, sondern er diese ex lege durch Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft verloren habe. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen Der Beschwerdeführer wurde am Geb.Dat in Z in der Türkei geboren. Mit Bescheid vom 20.04.2000, Zl Ia-14.036/9-2000, wurde Herrn AA mit Wirkung vom 04.07.2000 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Aus der standesamtlich registrierten Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband (Versanddatum 03.12.1999) geht hervor, dass Herr AA in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl. 403, Art 20 und laut Ministerialratsbeschluss vom 30.09.1999, Zl 99/13467, die Genehmigung erhalten hat, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Weiters geht hervor, dass der Beschwerdeführer
des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes die türkische Staatsbürgerschaft ab Ausstellungsdatum dieser Bestätigung, dem 28.08.2000, verloren hat. Die Übersetzung dieser Bestätigung wurde durch das türkische Generalkonsulat in X am 28.08.2000 beglaubigt. Aus der standesamtlich registrierten Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband (Versanddatum 03.12.1999) geht hervor, dass Herr AA in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl. 403, Artikel 20 und laut Ministerialratsbeschluss vom 30.09.1999, Zl 99/13467, die Genehmigung erhalten hat, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Weiters geht hervor, dass der Beschwerdeführer
des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes die türkische Staatsbürgerschaft ab Ausstellungsdatum dieser Bestätigung, dem 28.08.2000, verloren hat. Die Übersetzung dieser Bestätigung wurde durch das türkische Generalkonsulat in römisch zehn am 28.08.2000 beglaubigt. Mit dem Datum der Ausstellung der Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband am 28.08.2000, hat der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft verloren. Nach Einsicht in den im Akt vorliegenden türkischen Personenstandsregisterauszug steht fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft am 04.07.2000, die türkische Staatsbürgerschaft
Beschluss des türkischen Ministerrates vom 18.05.2001, AZ 2001/2518, (Registereintrag am 28.11.2001) wieder erworben und damit die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer nie angestrebt. Ein Fehler bzw ein Irrtum seitens der türkischen Behörden, des türkischen Personenstandsregisters oder des türkischen Ministerrates wird vom erkennenden Gericht im gegenständlichen Fall ausgeschlossen. Der Aufforderung der Behörde vom 13.10.2015, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und damit sein Parteiengehör zu wahren, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, den Vorbringen des Beschwerdeführers, den im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen Urkunden und Bescheinigungen, sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. IV. Rechtsvorschriften:römisch vier. Rechtsvorschriften: Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl Nr 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl Nr 104/2014 zur Anwendung:Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 104 aus 2014, zur Anwendung: „Verlust der Staatsbürgerschaft § 26Paragraph 26 Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch 1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraphen 27 und 29); … Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit§ 27Paragraph 27
Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“
(ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind).
Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“
, (ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind). V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bei keiner Stelle, weder aktiv noch passiv, um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht und es müsse sich gegenständlich um einen Fehler handeln erscheint schon aufgrund der Aktenlage unglaubwürdig und geht aufgrund folgender Erwägungen ins Leere. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf eigenen Antrag hin aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden ist, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Die österreichische Staatsbürgerschaft wurde ihm nach § 11a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 mit Wirkung vom 04.07.2000 verliehen. Die Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband hat der Beschwerdeführer dem Amt der Tiroler Landesregierung vorgelegt. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf eigenen Antrag hin aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden ist, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Die österreichische Staatsbürgerschaft wurde ihm nach Paragraph 11 a, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 mit Wirkung vom 04.07.2000 verliehen. Die Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband hat der Beschwerdeführer dem Amt der Tiroler Landesregierung vorgelegt. Anlässlich des Antrages seiner Ehegattin auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“, wurde bei der Österreichischen Botschaft in Ankara ein türkischer Personenstandsregisterauszug betreffend Herrn AA vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass er mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 18.05.2001 (Registereintrag am 28.11.2001) wieder in den türkischen Staatsverband aufgenommen wurde und gleichzeitig die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Zwar liegt weder ein urkundlicher Nachweis über einen allfälligen (schriftlichen) Antrag betreffend die Wiederaufnahme der türkischen Staatsbürgerschaft seitens des Beschwerdeführers vor, noch war der Beschwerdeführer geständig, eine positive Willenserklärung iSd § 27 StbG abgegeben zu haben. Allerdings ist die oben genannte Bestimmung des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes unmissverständlich. Zwar liegt weder ein urkundlicher Nachweis über einen allfälligen (schriftlichen) Antrag betreffend die Wiederaufnahme der türkischen Staatsbürgerschaft seitens des Beschwerdeführers vor, noch war der Beschwerdeführer geständig, eine positive Willenserklärung iSd Paragraph 27, StbG abgegeben zu haben. Allerdings ist die oben genannte Bestimmung des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes unmissverständlich. Demnach wird die türkische Staatsbürgerschaft nur aufgrund eines entsprechenden Antrages verliehen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass auch in der Türkei aufgrund rechtsstaatlicher Grundsätze und Verfahrensvorschriften, einer Person nicht gegen deren Willen die türkische Staatsbürgerschaft ohne entsprechenden Antrag oder derartiges Bestreben verliehen, ja geradezu aufgezwungen wird. Die erstinstanzliche Behörde räumte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.10.2015 die Möglichkeit ein, sich zu den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme zu äußern und allenfalls eigene Beweise vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er hat auch mit Eingabe seiner Beschwerde seine Behauptungen nicht durch beweise untermauern können. Für das erkennende Gericht steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem ursprünglichen Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft, zumindest irgendeine zustimmende Form der Willenserklärung des § 27 StbG gegenüber den türkischen Behörden abgegeben hat, die auf die Wiederaufnahme der türkischen Staatsbürgerschaft gerichtet war und ihm diese in Folge dessen (wieder-)verliehen wurde. Durch diesen Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft verloren, zumal jede Willenserklärung die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirkt (VwGH vom 19.09.2013, 2011/01/0201). Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (VwGH u.a. vom 26.01.2012, 2009/01/0045, sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II 1990, Seite 296).Für das erkennende Gericht steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem ursprünglichen Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft, zumindest irgendeine zustimmende Form der Willenserklärung des Paragraph 27, StbG gegenüber den türkischen Behörden abgegeben hat, die auf die Wiederaufnahme der türkischen Staatsbürgerschaft gerichtet war und ihm diese in Folge dessen (wieder-)verliehen wurde. Durch diesen Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft verloren, zumal jede Willenserklärung die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirkt (VwGH vom 19.09.2013, 2011/01/0201). Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (VwGH u.a. vom 26.01.2012, 2009/01/0045, sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei 1990, Seite 296). Demgegenüber undenkbar erscheint, dass der türkische Ministerrat als zuständiges Organ, ehemaligen türkischen Staatsangehörigen heimlich oder gar zwangsweise die türkische Staatsbürgerschaft wiederverleihen sollte und dies ohne entsprechendes Bestreben der betroffenen Person. Dass die zuständigen türkischen Behörden irrtümlich vom Vorliegen eines entsprechenden Antrages ausgingen und in der Folge darüber positiv entschieden haben, schließt das erkennende Gericht ebenso aus. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, gegenständlich nicht um ein Versehen der türkischen Behörden. Im Übrigen wurde die Richtigkeit des türkischen Personenstandsregisters nicht bestritten. Dass dem Beschwerdeführer am 13.01.2016 vom türkischen Generalkonsulat in X eine Bestätigung darüber ausgestellt wurde, dass er (derzeit) keinen gültigen türkischen Reisepass besitzt, vermag keine Aussage über den Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft zu treffen. Bei einem Reisepass handelt es sich um ein behördliches Ausweisdokument, welches die Staatsbürgerschaft der im Pass ausgewiesenen Person – zumindest für die Dauer der Gültigkeit des Dokuments – im Zuge von Grenzüberschreitungen zu bescheinigen vermag, allerdings ist die Staatsbürgerschaft nicht durch den Besitz eines Reisepasses bedingt, vielmehr verhält es sich umgekehrt, wie sich dem § 4 Passgesetz 1992, BGBl Nr 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 44/2006, entnehmen lässt: „Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen.“ Dass dem Beschwerdeführer am 13.01.2016 vom türkischen Generalkonsulat in römisch zehn eine Bestätigung darüber ausgestellt wurde, dass er (derzeit) keinen gültigen türkischen Reisepass besitzt, vermag keine Aussage über den Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft zu treffen. Bei einem Reisepass handelt es sich um ein behördliches Ausweisdokument, welches die Staatsbürgerschaft der im Pass ausgewiesenen Person – zumindest für die Dauer der Gültigkeit des Dokuments – im Zuge von Grenzüberschreitungen zu bescheinigen vermag, allerdings ist die Staatsbürgerschaft nicht durch den Besitz eines Reisepasses bedingt, vielmehr verhält es sich umgekehrt, wie sich dem Paragraph 4, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2006,, entnehmen lässt: „Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen.“ Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er am 26.09.2000 (gemeint wohl 28.08.2000, Anm.) „endgültig“ aus dem türkischen Staatsverband entlassen wurde, geht insofern ins Leere, als sich aus dem Personenstandsregisterauszug unzweifelhaft ergibt, dass er mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 18.05.2001 (Registereintrag am 28.11.2001) wieder in die türkische Staatsangehörigkeit aufgenommen wurde. Demnach ist der Beschwerdeführer zwar seinerzeit aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden, jedoch in der Folge wiedereingetreten bzw wiederaufgenommen worden und hat dadurch die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er am 26.09.2000 (gemeint wohl 28.08.2000, Anmerkung „endgültig“ aus dem türkischen Staatsverband entlassen wurde, geht insofern ins Leere, als sich aus dem Personenstandsregisterauszug unzweifelhaft ergibt, dass er mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 18.05.2001 (Registereintrag am 28.11.2001) wieder in die türkische Staatsangehörigkeit aufgenommen wurde. Demnach ist der Beschwerdeführer zwar seinerzeit aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden, jedoch in der Folge wiedereingetreten bzw wiederaufgenommen worden und hat dadurch die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren. Weder die Beibehaltung
G, noch die Wiederverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer je beantragt – und dies auch nicht behauptet. Weder die Beibehaltung
Paragraph 28, StbG, noch die Wiederverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer je beantragt – und dies auch nicht behauptet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.17.0202.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.