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{'item': 'LVwG-2016/23/0712-9'}

Obsah (10)§ 28§ 25aArt 132§ 19§ 17Art 130§ 53§ 29a§ 53aArt 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/23/0712-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi

§ 28Abs 6 Vw

GVG wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 22.02.2016, 14:00 Uhr, bis zum 24.02.2016 um 11:30 Uhr im Polizeianhaltezentrum Z zum Zwecke des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe auf Grund eines Vollstreckungsersuchens der Bürgermeisterin der Stadt Z rechtswidrig war.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 22.02.2016, 14:00 Uhr, bis zum 24.02.2016 um 11:30 Uhr im Polizeianhaltezentrum Z zum Zwecke des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe auf Grund eines Vollstreckungsersuchens der Bürgermeisterin der Stadt Z rechtswidrig war. 2.

Verwaltungsgerichtsaufwandsersatz-Verordnung gebührt dem Beschwerdeführer der Ersatz der ihm entstandenen Kosten, die sich aus Beschwerde- und Verhandlungsaufwand zusammensetzen, in der Höhe von Euro 737,60 für den Schriftsatz und Euro 922,00 für den Verhandlungsaufwand, sowie für die Refundierung der Beschwerdevergebührung von der belangten Behörden, das ist die Bürgermeisterin der Stadt Z, binnen 14 Tagen zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 06.04.2016 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde

Art 132

Abs 2 B-VG gegen eine der Bürgermeisterin der Stadt Z sowie der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich am 19.02.2016 zum Polizeianhaltezentrum Z begeben habe um dort der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe für die Verwaltungsangelegenheit zur Zahl V-***1 nachzukommen. Dort sei der Beschwerdeführer um 14:00 Uhr inhaftiert worden, wobei diese anfänglich bis zum 22.02.2016 um 14:00 andauern sollte. Am 22.02.2016 um 14:00 Uhr sei es jedoch nicht zu einer Enthaftung des Beschwerdeführers gekommen, sondern sei die Inhaftierung zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund einer weiteren Verwaltungsübertretung zur Zahl V-***2 aufrechterhalten worden. Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 06.04.2016 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG gegen eine der Bürgermeisterin der Stadt Z sowie der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich am 19.02.2016 zum Polizeianhaltezentrum Z begeben habe um dort der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe für die Verwaltungsangelegenheit zur Zahl V-***1 nachzukommen. Dort sei der Beschwerdeführer um 14:00 Uhr inhaftiert worden, wobei diese anfänglich bis zum 22.02.2016 um 14:00 andauern sollte. Am 22.02.2016 um 14:00 Uhr sei es jedoch nicht zu einer Enthaftung des Beschwerdeführers gekommen, sondern sei die Inhaftierung zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund einer weiteren Verwaltungsübertretung zur Zahl V-***2 aufrechterhalten worden. Zu dieser und anderen dem Beschwerdeführer unbekannten Geschäftszahlen erging am 15.02.2016 offenbar die Aufforderung des Stadtmagistrats Z an das Strafamt der Landespolizeidirektion Tirol, die Ersatzfreiheitsstrafe über den Beschwerdeführer zu vollstrecken, sodass die Ersatzfreiheitsstrafe über den 22.02.2016 hinaus aufrechterhalten worden sei. Erst durch die Intervention des Verein „X“ sei der Beschwerdeführer am 24.02.2016 um 11:30 Uhr enthaftet worden, da keine Rechtsgrundlage für eine weiterführende Anhaltung vorgelegen habe. So sei – laut einem internen Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Tirol – die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nicht rechtskräftig zugestellt worden. Die vollzogene Maßnahme, sohin die Anhaltung des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum Z über den 22.02.2016 um 14:00 Uhr hinaus, sei daher ohne qualifizierte Rechtsgrundlage erfolgt. Diese rechtswidrige Anhaltung sei über einen Zeitraum von nahezu zwei ganzen Tagen aufrechterhalten worden, ohne dass dem Beschwerdeführer die bezughabende Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe jemals wirksam zugestellt worden sei oder die Wirksamkeit der Zustellung von jemandem überprüft worden wäre. Die fortgesetzte Anhaltung sei daher über einen völlig unverhältnismäßigen langen Zeitraum aufrechterhalten worden. Durch die unverhältnismäßig lange andauernde Anhaltung erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem

dem BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit verfassungsrechtliche gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie dem Recht, den Vollzug eine Ersatzfreiheitsstrafe nur unter den in § 53 b VStG normierten Voraussetzungen vorzunehmen, verletzt.Durch die unverhältnismäßig lange andauernde Anhaltung erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem

dem BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit verfassungsrechtliche gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie dem Recht, den Vollzug eine Ersatzfreiheitsstrafe nur unter den in Paragraph 53, b VStG normierten Voraussetzungen vorzunehmen, verletzt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zur Zahl V-***1 aufgefordert worden sei und dieser auch nachkam, im Hinblick auf die darüber hinausgehenden Ersatzfreiheitsstrafen mangle es aber an den Voraussetzungen nach § 54b VStG. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zur Zahl V-***1 aufgefordert worden sei und dieser auch nachkam, im Hinblick auf die darüber hinausgehenden Ersatzfreiheitsstrafen mangle es aber an den Voraussetzungen nach Paragraph 54 b, VStG. So sei dem Beschuldigten die Anordnung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 23.07.2015 an die Adresse2 in Z übermittelt worden. Dabei habe es sich jedoch „nur“ um eine Kontaktstelle gehandelt, die nicht als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes fungierte. Von einer derartigen Kontaktstelle sei eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes zu unterscheiden. Eine solche liege

§ 19a Abs 2 Melde

G nur dann vor, wenn der Betroffenen hierzu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigen nachweise. Aus der Aufzeichnung im Melderegister würde sich ergeben, dass für die von der belangten Behörde angeführte Adresse gerade keine solche Zustimmungserklärung vorliege und es sich dementsprechend nicht um eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes handle. Gleiches hätte der belangten Behörde aufgrund der Tatsache, dass es nie zu einer Behebung der Poststücke trotz Hinterlegung an dieser Adresse gekommen ist, auffallen müssen. So sei dem Beschuldigten die Anordnung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 23.07.2015 an die Adresse2 in Z übermittelt worden. Dabei habe es sich jedoch „nur“ um eine Kontaktstelle gehandelt, die nicht als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes fungierte. Von einer derartigen Kontaktstelle sei eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes zu unterscheiden. Eine solche liege

Paragraph 19, a Absatz 2, MeldeG nur dann vor, wenn der Betroffenen hierzu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigen nachweise. Aus der Aufzeichnung im Melderegister würde sich ergeben, dass für die von der belangten Behörde angeführte Adresse gerade keine solche Zustimmungserklärung vorliege und es sich dementsprechend nicht um eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes handle. Gleiches hätte der belangten Behörde aufgrund der Tatsache, dass es nie zu einer Behebung der Poststücke trotz Hinterlegung an dieser Adresse gekommen ist, auffallen müssen. Auch eine Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 ZustellG sei mangels Abgabestelle im Sinne des ZustellG an der Adresse2, Z nicht zulässig, die Hinterlegung der Aufforderung daher wirkungslos. Eine darüber hinausgehende Zustellung an den Beschwerdeführer in Hinblick auf die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zur GZ V-***2 erfolgte nicht, sodass die nunmehr monierte Anhaltung keine Deckung im III. Teil des VStG finde.Auch eine Zustellung durch Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustellG sei mangels Abgabestelle im Sinne des ZustellG an der Adresse2, Z nicht zulässig, die Hinterlegung der Aufforderung daher wirkungslos. Eine darüber hinausgehende Zustellung an den Beschwerdeführer in Hinblick auf die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zur GZ V-***2 erfolgte nicht, sodass die nunmehr monierte Anhaltung keine Deckung im römisch drei. Teil des VStG finde. Des Weiteren wird ausgeführt, dass wenn überhaupt, dann an den Beschwerdeführer rechtswirksam eine schriftliche Aufforderung zum weiteren Strafantritt in der Weise ergehen hätte müssen, die bei diesem keinen Zweifel über den Inhalt der behördlichen Verfügung aufkommen hätte lassen können. Darin hätte konkretisiert werden müssen, wann und wo der Aufgeforderte die Strafe anzutreten hat und hätte ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, den Vollzug der Freiheitsstrafe durch Bezahlung der ausstehenden Geldstrafe abzuwenden. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung vom 22.02.2016 von 14:00 Uhr bis zum 24.02.2016 um 11.30 Uhr im Polizeianhaltezentrum Z. Überdies stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung der Verletzung des Rechts den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nur unter den in § 54 b VStG normierten Voraussetzungen vorzunehmen.Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung vom 22.02.2016 von 14:00 Uhr bis zum 24.02.2016 um 11.30 Uhr im Polizeianhaltezentrum Z. Überdies stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung der Verletzung des Rechts den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nur unter den in Paragraph 54, b VStG normierten Voraussetzungen vorzunehmen. Die Landespolizeidirektion Tirol als belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde als unbegründet sowie den Ersatz ihrer Kosten beantragte und dazu ausführte wie folgt: Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer zur Zahl V-***1 der Landespolizeidirektion Tirol-LPD aufgrund einer „Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ am 19.02.2016 selbstständig zur Polizeiinspektion Y gekommen ist, dort um 14:00 Uhr festgenommen und zur Verbüßung der in diesem Verfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in das Polizeianhaltezentrum Z (PAZ) eingeliefert wurde. Noch am 19.02.2016 sei ein Aktenkonvolut bzw Vollzugersuchen des Stadtmagistrats Z mit einem Haftausmaß von 67 Tagen von der Landespolizeidirektion Tirol/Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung/Strafamt an das PAZ nachgereicht worden. Darüber sei der Beschwerdeführer noch am selben Tag informiert worden. Diese Vollzugersuchen des Stadtmagistrats Z seien von der Landespolizeidirektion Tirol im Rahmen des „Anschlussvollzugs“ vollstreckt worden, da sich der Beschwerdeführer ja nicht mehr auf freiem Fuß befunden habe. Ob die zu diesen Ersuchen gehörenden „Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ durch das Stadtmagistrat Z rechtswirksam zugestellt worden sei, sei im Fall des Beschwerdeführers unbeachtlich, da der Beschwerdeführer sich am 22.02.2016/ 14:00 Uhr nicht – wie in § 53b Abs 1 VStG gefordert - auf freiem Fuß, sondern bereits in (selbst angetretener) Haft befunden hat. Die Uneinbringlichkeit der Geldstrafen hätte bereits beim Stadtmagistrat Z geprüft werden müssen, da ansonsten kein Vollzugsersuchen an eine andere Behörde gestellt werden dürfe. Die Enthaftung des Beschwerdeführers am 24.02.2016/11:30 Uhr sei sodann infolge der Vorsprache des CC vom Verein X, im Zweifel darüber erfolgt, ob auch jene Strafbescheide des Stadtmagistrats Z, die die Ersatzfreiheitsstrafe überhaupt begründen, tatsächlich erlassen (=rechtswirksam zugestellt) worden seien. Da die streitigen „Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ im Ersatzwege nach dem Zustellgesetz (Hinterlegung) an Kontaktstellen, die nicht als Abgabenstellen fungierten, vom Stadtmagistrat Z falsch (=nicht) zugestellt wurden, sei diese Vermutung jedenfalls konkret und nicht ganz von der Hand zu weisen gewesen. Zu einer alles umfassenden Nachprüfung jener Verfahren, die beim ersuchenden Stadtmagistrat Z geführt worden seien, sei die ersuchte Landespolizeidirektion nicht verpflichtet. Die prüfbaren Kriterien (Verjährung, Alter, Aufschub, Haftunfähigkeiten im Hause) wurde für in Ordnung befunden. Nachdem Bedenken über einer rechtswirksame Zustellung durch das Stadtmagistrat Z zu Tage getreten seien, habe die Landespolizeidirektion Tirol richtig gehandelt und habe den Beschwerdeführer sofort entlassen, da die rechtswirksame Zustellung der Strafbescheide (und somit deren Erlassung) als Grundlage des Strafvollzugs aufgrund des (wenn auch im „Anschlussvollzug“ nicht schadenden) Zustellmangels betreffend der „Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ stark anzuzweifeln waren.Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer zur Zahl V-***1 der Landespolizeidirektion Tirol-LPD aufgrund einer „Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ am 19.02.2016 selbstständig zur Polizeiinspektion Y gekommen ist, dort um 14:00 Uhr festgenommen und zur Verbüßung der in diesem Verfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in das Polizeianhaltezentrum Z (PAZ) eingeliefert wurde. Noch am 19.02.2016 sei ein Aktenkonvolut bzw Vollzugersuchen des Stadtmagistrats Z mit einem Haftausmaß von 67 Tagen von der Landespolizeidirektion Tirol/Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung/Strafamt an das PAZ nachgereicht worden. Darüber sei der Beschwerdeführer noch am selben Tag informiert worden. Diese Vollzugersuchen des Stadtmagistrats Z seien von der Landespolizeidirektion Tirol im Rahmen des „Anschlussvollzugs“ vollstreckt worden, da sich der Beschwerdeführer ja nicht mehr auf freiem Fuß befunden habe. Ob die zu diesen Ersuchen gehörenden „Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ durch das Stadtmagistrat Z rechtswirksam zugestellt worden sei, sei im Fall des Beschwerdeführers unbeachtlich, da der Beschwerdeführer sich am 22.02.2016/ 14:00 Uhr nicht – wie in Paragraph 53 b, Absatz eins, VStG gefordert - auf freiem Fuß, sondern bereits in (selbst angetretener) Haft befunden hat. Die Uneinbringlichkeit der Geldstrafen hätte bereits beim Stadtmagistrat Z geprüft werden müssen, da ansonsten kein Vollzugsersuchen an eine andere Behörde gestellt werden dürfe. Die Enthaftung des Beschwerdeführers am 24.02.2016/11:30 Uhr sei sodann infolge der Vorsprache des CC vom Verein römisch zehn, im Zweifel darüber erfolgt, ob auch jene Strafbescheide des Stadtmagistrats Z, die die Ersatzfreiheitsstrafe überhaupt begründen, tatsächlich erlassen (=rechtswirksam zugestellt) worden seien. Da die streitigen „Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ im Ersatzwege nach dem Zustellgesetz (Hinterlegung) an Kontaktstellen, die nicht als Abgabenstellen fungierten, vom Stadtmagistrat Z falsch (=nicht) zugestellt wurden, sei diese Vermutung jedenfalls konkret und nicht ganz von der Hand zu weisen gewesen. Zu einer alles umfassenden Nachprüfung jener Verfahren, die beim ersuchenden Stadtmagistrat Z geführt worden seien, sei die ersuchte Landespolizeidirektion nicht verpflichtet. Die prüfbaren Kriterien (Verjährung, Alter, Aufschub, Haftunfähigkeiten im Hause) wurde für in Ordnung befunden. Nachdem Bedenken über einer rechtswirksame Zustellung durch das Stadtmagistrat Z zu Tage getreten seien, habe die Landespolizeidirektion Tirol richtig gehandelt und habe den Beschwerdeführer sofort entlassen, da die rechtswirksame Zustellung der Strafbescheide (und somit deren Erlassung) als Grundlage des Strafvollzugs aufgrund des (wenn auch im „Anschlussvollzug“ nicht schadenden) Zustellmangels betreffend der „Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ stark anzuzweifeln waren. Mit Ladung vom 17.05.2016 wurde sodann auch die Bürgermeisterin der Stadt Z als belangte Behörde zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen bzw zur Stellungnahme aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde mit der Stellungnahme vom 08.06.2016 nach und führte darin aus, dass der Beschwerdeführer laut Zentralem Melderegister vom 11.06.2015 bis 03.11.2016 in der Adresse2, Z, gemeldet gewesen sei wobei der Verein W Unterkunftsgeber gewesen sei. Aufgrund dieser Tatsache sei am 04.08.2015 durch einen Beamten der öffentlichen Aufsicht der Stadt Z ein Zustellversuch eines RSa Briefes mit den Bezug habenden Anordnungen unternommen worden. Da Hr. AA nicht persönlich angetroffen werden konnte, sei die Verständigung über Hinterlegung des Schriftstücks

§ 17Abs 1und 2 Zustell

G, an der Abgabestelle durch physische Überreichung an einen anwesenden Mitarbeiter des Vereines „W“ zurückgelassen worden. Die Übernahme der Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes durch einen Mitarbeiter habe die belangte Behörde daher von der Zustimmung des Verfügungsberechtigten ausgehen lassen.

§ 17Abs 3 Zustell

G sei der RSA Brief zur Abholung in den Diensträumen der öffentlichen Aufsicht der Stadt Z, Adresse3, bis 21.08.2015 bereitgehalten und nach nicht erfolgter Abholung am 21.08.2015 an die belangte Behörde retourniert worden. Für die belangte Behörde sei an einer gesetzmäßigen Zustellung durch Hinterlegung nicht zu zweifeln gewesen, da eine rechtswirksame Zustellung eines Schriftstückes nicht notwendig voraussetze, dass es dem Empfänger auch tatsächlich zugekommen sei. Mit Ladung vom 17.05.2016 wurde sodann auch die Bürgermeisterin der Stadt Z als belangte Behörde zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen bzw zur Stellungnahme aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde mit der Stellungnahme vom 08.06.2016 nach und führte darin aus, dass der Beschwerdeführer laut Zentralem Melderegister vom 11.06.2015 bis 03.11.2016 in der Adresse2, Z, gemeldet gewesen sei wobei der Verein W Unterkunftsgeber gewesen sei. Aufgrund dieser Tatsache sei am 04.08.2015 durch einen Beamten der öffentlichen Aufsicht der Stadt Z ein Zustellversuch eines RSa Briefes mit den Bezug habenden Anordnungen unternommen worden. Da Hr. AA nicht persönlich angetroffen werden konnte, sei die Verständigung über Hinterlegung des Schriftstücks

Paragraph 17, Absatz eins u, n, d, 2 ZustellG, an der Abgabestelle durch physische Überreichung an einen anwesenden Mitarbeiter des Vereines „W“ zurückgelassen worden. Die Übernahme der Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes durch einen Mitarbeiter habe die belangte Behörde daher von der Zustimmung des Verfügungsberechtigten ausgehen lassen.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG sei der RSA Brief zur Abholung in den Diensträumen der öffentlichen Aufsicht der Stadt Z, Adresse3, bis 21.08.2015 bereitgehalten und nach nicht erfolgter Abholung am 21.08.2015 an die belangte Behörde retourniert worden. Für die belangte Behörde sei an einer gesetzmäßigen Zustellung durch Hinterlegung nicht zu zweifeln gewesen, da eine rechtswirksame Zustellung eines Schriftstückes nicht notwendig voraussetze, dass es dem Empfänger auch tatsächlich zugekommen sei. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde am 29.04.2016 sowie am 13.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde zunächst geklärt, inwiefern der Beschwerdeführer über die Verlängerung seiner Inhaftierung informiert wurde. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass ihm nie genau gesagt wurde, wieviel noch dazu käme. Es sei ihm lediglich einmal am Zettel gezeigt worden, aber kein Dokument ausgefolgt worden. Gefragt bzgl der Information über die Verlängerung der Inhaftierung teilt GI DD vom PAZ Z, dass einem Arbeitskollegen auf Nachfrage beim Strafamt der LPD mitgeteilt wurde, dass bzgl des Beschwerdeführers noch weitere Strafen offen seien. Daraufhin seien vom Strafamt weitere zwei Strafvollzüge übermittelt worden. Infolgedessen sei der Beschwerdeführer am 19.02.2016 über die Verlängerung seiner Haftzeit informiert worden, die genaue Höhe der Geldstrafen sei ihm jedoch nicht mitgeteilt worden. Eine Bestätigung der Gesamthaftdauer habe der Beschwerdeführer auch unterschrieben und legt eine Bestätigung dazu vor. Gefragt über die Uhrzeit zu der das Dokument unterschrieben wurde, konnte GI DD nicht mehr angeben, wann dies war. Zeuge CC, Mitarbeiter des Verein X, der die Entlassung des Beschwerdeführers initiiert hat, gab an, dass er von der Bewährungshelferin des Beschwerdeführers am Nachmittag des 23.02.2016 informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer immer noch in Haft sei. Aus diesem Grund habe er am nächsten Tag das PAZ Z aufgesucht und zuerst den Beschwerdeführer gefragt ob er Schriftstücke bekommen habe, die dem Verein X nicht vorliegen würden. Nachdem der Beschwerdeführer dies verneint hatte, sei er ins Strafamt gegangen und habe dort mit der Sachbearbeiterin EE gesprochen und jener habe er erklärt, dass die Strafen dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt worden seien. Frau EE sei dann, nach Rücksprache mit dem Strafamt der Stadt Z und der öffentlichen Aufsicht zum selben Ergebnis gekommen. Frau EE habe sodann den den Leiter des Strafamtes Mag. FF über die Sachlage informiert und dieser habe die sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers veranlasst. Der Zeuge gab außerdem an, dass er das Stadtmagistrat bereits am 12.

  1. informiert habe, dass diverse Strafen des Beschwerdeführers nicht rechtswirksam zugestellt worden seien, diese Ansicht sei damals jedoch von einer Sachbearbeiterin des Stadtmagistrats, Frau GG, abgelehnt worden. Zeuge CC, Mitarbeiter des Verein römisch zehn, der die Entlassung des Beschwerdeführers initiiert hat, gab an, dass er von der Bewährungshelferin des Beschwerdeführers am Nachmittag des 23.02.2016 informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer immer noch in Haft sei. Aus diesem Grund habe er am nächsten Tag das PAZ Z aufgesucht und zuerst den Beschwerdeführer gefragt ob er Schriftstücke bekommen habe, die dem Verein römisch zehn nicht vorliegen würden. Nachdem der Beschwerdeführer dies verneint hatte, sei er ins Strafamt gegangen und habe dort mit der Sachbearbeiterin EE gesprochen und jener habe er erklärt, dass die Strafen dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt worden seien. Frau EE sei dann, nach Rücksprache mit dem Strafamt der Stadt Z und der öffentlichen Aufsicht zum selben Ergebnis gekommen. Frau EE habe sodann den den Leiter des Strafamtes Mag. FF über die Sachlage informiert und dieser habe die sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers veranlasst. Der Zeuge gab außerdem an, dass er das Stadtmagistrat bereits am 12.
  2. informiert habe, dass diverse Strafen des Beschwerdeführers nicht rechtswirksam zugestellt worden seien, diese Ansicht sei damals jedoch von einer Sachbearbeiterin des Stadtmagistrats, Frau GG, abgelehnt worden. Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers beantragte sodann eine informierte Person des Strafamtes der Landespolizeidirektion Tirol zum Beweise dafür, welche Kommunikation zwischen dem Strafamt Z und dem Strafamt der Landespolizeidirektion Tirol zu welchem Zeitpunkt stattgefunden hat. II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer war von 11.06.2015 bis 03.11.2015 in Z, Adresse2, Verein „W“ als obdachlos gemeldet und diente dem Beschwerdeführer diese Adresse als Kontaktstelle iSd § 19a MeldeG. Während dieser Zeit erfolgten eine Reihe von Zustellungen des Stadtmagistrats Z an den Beschwerdeführer per oben genannter Adresse. So wurde aufgrund dieser Meldung am 04.08.2015 durch einen Beamten der öffentlichen Aufsicht der Stadt Z ein Zustellversuch eines RSa Briefes unternommen. Der Beschwerdeführer wurde vom dem Beamten jedoch nicht persönlich angetroffen, weshalb das Schriftstück durch physische Überreichung an einen anwesenden Mitarbeiter des Vereins „W“ zurückgelassen wurde. Der Brief wurde sodann in den Diensträumen der öffentlichen Aufsicht der Stadt Z, Adresse3, bis 21.08.2015 zur Abholung bereitgehalten und nach nicht erfolgter Abholung an die belangte Behörde retourniert. Der Beschwerdeführer war von 11.06.2015 bis 03.11.2015 in Z, Adresse2, Verein „W“ als obdachlos gemeldet und diente dem Beschwerdeführer diese Adresse als Kontaktstelle iSd Paragraph 19 a, MeldeG. Während dieser Zeit erfolgten eine Reihe von Zustellungen des Stadtmagistrats Z an den Beschwerdeführer per oben genannter Adresse. So wurde aufgrund dieser Meldung am 04.08.2015 durch einen Beamten der öffentlichen Aufsicht der Stadt Z ein Zustellversuch eines RSa Briefes unternommen. Der Beschwerdeführer wurde vom dem Beamten jedoch nicht persönlich angetroffen, weshalb das Schriftstück durch physische Überreichung an einen anwesenden Mitarbeiter des Vereins „W“ zurückgelassen wurde. Der Brief wurde sodann in den Diensträumen der öffentlichen Aufsicht der Stadt Z, Adresse3, bis 21.08.2015 zur Abholung bereitgehalten und nach nicht erfolgter Abholung an die belangte Behörde retourniert. Der Beschwerdeführer hat sich am 19.02.2016 aufgrund der Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe für die Verwaltungsangelegenheit zur Zahl V-***1 zur PI Y begeben. Dort wurde er um 14:00 Uhr festgenommen und zur Verbüßung einer offenen Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden in das PAZ Z eingeliefert. Dort wurde er noch am 19.02.2016 darüber informiert, dass er nicht bereits am 22.02.2014 entlassen wird, sondern dass noch weitere Ersatzfreiheitsstrafen offen seien und dass er deshalb noch länger inhaftiert bleibt. Den Vollzugsbeamten des PAZ Z lag bereits zu diesem Zeitpunkt ein Vollstreckungsersuchen der Bürgermeisterin der Stadt Z vor, aus dem eine Gesamthaftdauer von 46 Tagen bzw 4.100,00 € zu bezahlende Geldstrafe hervorging. Diese Anweisung wurde im Weg über Strafamt der Landespolizeidirektion Tirol übermittelt, allerdings geht aus dieser Anweisung zweifelsfrei hervor, dass das Stadtmagistrat Z als erkennende Behörde um den Vollzug ihrer Strafen im Rechtshilfeweg ersuchte. Aus dem von der Landespolizeidirektion Tirol – Strafamt vorgelegten Vollstreckungsersuchen der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 17.2.2016, V-***3 ergibt sich, dass die zu vollstreckenden Strafverfügungen alle ausschließlich aus dem Zeitraum 21.5.2015 bis 22.6.2015 stammen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholte Ablichtungen dieser Strafverfügungen ergaben weiters, dass diese alle durch Hinterlegung an der Adresse2 in Z zugestellt protokoliert worden sind. Am
  3. Februar am späten Nachmittag hat die Bewährungshelferin des Beschwerdeführers, sodann den Sozialarbeiter des Beschwerdeführers darüber informiert, dass der Beschwerdeführer nicht wie vorgesehen am 22.02.2016 um 14:00 Uhr aus der Haft entlassen worden sei. Aus diesem Grund suchte der Sozialarbeiter am 24.02.2016 um 09:00 Uhr das Strafamt der Landespolizeidirektion Z auf. Nachdem der Sozialarbeiter sich zunächst beim Beschwerdeführer erkundigte, ob der Beschwerdeführer Schriftstücke bekommen habe, von denen er nichts wisse, dies jedoch nicht der Fall war, begab sich Herr CC zum Strafamt der Landespolizeidirektion, wo er der Sachbearbeiterin Frau EE die Lage des Beschwerdeführers erläuterte. Insbesondere brachte der Sozialarbeiter des Beschwerdeführers vor, dass die Strafen des Stadtmagistrats Z nicht rechtswirksam zugestellt worden seien. Frau EE versuchte dann diesem Vorwurf durch Telefonate mit dem Strafamt der Stadt Z sowie der öffentlichen Aufsicht nachzugehen, wodurch sie zu einem unklaren Ergebnis kam. Frau EE informierte umgehend den Leiter des Strafamts der LPD Mag. FF über die befürchtete mangelnde Rechtswirksamkeit der Vollstreckungstitel woraufhin Herr Mag. FF die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers anordnete. Der Beschwerdeführer wurde sodann am 24.6.2016 um 11.30 aus dem Polizeianhaltezentrum Z enthaftet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers, der Gegenschrift der Landespolizeidirektion Z, der Stellungnahme des Stadtmagistrats Z, den Haftunterlagen des Polizeianhaltezentrums, dem ZMR Auszug sowie dem Aktenkonvolut bzgl den Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers und den Zeugenaussagen während der mündlichen Verhandlung. Als unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 19.02.2016 eine 3 tägige Ersatzfreiheitsstrafe zur Verwaltungsangelegenheit Zl V-***1 antrat und deshalb um 14:00 Uhr Z inhaftiert wurde. Des Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht wie anfänglich vorgesehen am 22.02.2016 um 14:00 Uhr entlassen wurde, sondern das PAZ Z erst aufgrund der Intervention seines Sozialarbeiters CC, am 24.02.2016 um 11:30 Uhr verlassen konnte. Aus den vom Zeugen CC vorgelegten Unterlagen (Beilage B, Protokoll vom 29.04.2016) geht hervor, dass das Stadtmagistrat Z bereits am 12.02.2016 darüber informiert wurde, dass etwaige offene Verwaltungsstrafen nicht rechtswirksam an den Beschwerdeführer zugestellt wurden. Die von der belangten Behörde vorgelegte Bestätigung (Beilage D; Protokoll vom 29.04.2016) bezeugt, dass der Beschwerdeführer noch am Tag der Inhaftierung über weitere noch offene Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 67 Tagen informiert wurde. Gleichzeitig ist aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des Zeugen GI DD sowie der vorgelegten Haftanweisung davon auszugehen, dass das PAZ Z, lediglich die Anweisungen des Strafamtes durchführt und von Seiten des PAZ keine Überprüfung bzgl der Rechtsmäßigkeit der Anhaltung erfolgt. In der von der Landespolizeidirektion beigebrachten Gegenschrift ist schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass der Beschwerdeführer sobald die Rechtmäßigkeit seiner Inhaftierung fraglich wurde, entlassen wurde. Zusammen mit den beigebachten Urkunden und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung stellte sich daher heraus, dass die in Frage gestellte Ausübung von polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht wie anfänglich angenommen dem Strafamt der LPD Z, sondern der Bürgermeisterin der Stadt Z zuzurechnen ist. Der Beweisantrag der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen informierten Vertreter des Strafamtes der Landespolizeidirektion Tirol zu vernehmen war abzuweisen. Der Sachverhalt der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde konnte anhand der beigebrachten Unterlagen sowie den durchgeführten mündlichen Verhandlungen bereits ausreichend geklärt werden und ist auf die Vernehmung der beantragten Zeugen zu verzichten. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum von 11.06.2015 bis 03.11.2015 stützen sich auf die soweit unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers selbst, sowie der Aussagen seines Sozialarbeiters Hr CC. Weiters ergibt sich aus der vorgelegten Bescheinigung nach § 19a MeldeG (ausgestellt vom Stadtmagistrat Z am 11.6.2015), dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine gesetzliche Abgabestelle an der Anschrift Adresse2 in Z hatte und daher auch eine Zustellung durch Hinterlegung tatsächlich nicht möglich war. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum von 11.06.2015 bis 03.11.2015 stützen sich auf die soweit unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers selbst, sowie der Aussagen seines Sozialarbeiters Hr CC. Weiters ergibt sich aus der vorgelegten Bescheinigung nach Paragraph 19 a, MeldeG (ausgestellt vom Stadtmagistrat Z am 11.6.2015), dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine gesetzliche Abgabestelle an der Anschrift Adresse2 in Z hatte und daher auch eine Zustellung durch Hinterlegung tatsächlich nicht möglich war. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
  4. Zur Zulässigkeit: Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt sich als Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar (vgl dazu auch VfGH 25.06.2003, KI-1/03, VwGH 15.12.1992, 92/14/0171, 23.09.2003, 2003/02/0167 ua) und ist als solcher vor dem Landesverwaltungsgericht

Art 130Abs 1 Z 2 B-VG bekämpfbar.

Die gegenständliche Beschwerde ist daher zulässig und wurde innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist fristgerecht erhoben. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt sich als Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar vergleiche dazu auch VfGH 25.06.2003, KI-1/03, VwGH 15.12.1992, 92/14/0171, 23.09.2003, 2003/02/0167 ua) und ist als solcher vor dem Landesverwaltungsgericht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbar.

Die gegenständliche Beschwerde ist daher zulässig und wurde innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist fristgerecht erhoben. 2. Zur Zustellung der Strafverfügungen

§ 17

Zustellgesetz kann ein Dokument hinterlegt werden, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zu der Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhalten. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten, der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, am dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Zustellgesetz kann ein Dokument hinterlegt werden, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zu der Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhalten. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten, der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, am dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Voraussetzung zur Hinterlegung eines Dokuments ist das Vorliegen einer Abgabestelle. Eine Abgabestelle ist gem § 2 Z 4 die Wohnung oder sonstige Unterkunft des Empfängers. Ist der Empfänger obdachlos, kann er eine derartige Abgabestelle an seiner Kontaktstelle – das ist eine Stelle im Gebiet einer Gemeinde die er regelmäßig aufsucht – nur begründet werden, wenn der Obdachloses hierzu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.Voraussetzung zur Hinterlegung eines Dokuments ist das Vorliegen einer Abgabestelle. Eine Abgabestelle ist gem Paragraph 2, Ziffer 4, die Wohnung oder sonstige Unterkunft des Empfängers. Ist der Empfänger obdachlos, kann er eine derartige Abgabestelle an seiner Kontaktstelle – das ist eine Stelle im Gebiet einer Gemeinde die er regelmäßig aufsucht – nur begründet werden, wenn der Obdachloses hierzu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist. Im gegenständlichen Fall geht aus der Hauptwohnsitzbestätigung vom 11.06.2015 klar hervor, dass die angegebene Adresse nicht als Abgabestelle iSd Zustellgesetzes dient, weshalb überhaupt keine Zustellung durch Hinterlegung vorgenommen werden hat können. Die Einwendung des Stadtmagistrats Z, dass aufgrund der Übernahme des Schriftstücks durch einen anwesenden Mitarbeiter des Vereins „W“, von einer Zustimmung des Verfügungsberechtigten ausgegangen werden konnte, kann nicht gefolgt werden, da ja bereits aus der Hauptwohnsitzbestätigung hervor geht, dass eben diese Zustimmung nicht vorliegt und diese Bestätigung auch dem Stadtmagistrat vorgelegen ist. Die dem Vollstreckungsersuchen vom 17.2.2016 zugrundeliegenden Strafverfügungen sind dem Beschwerdeführer daher bislang noch nie rechtswirksam zugestellt worden, weshalb die Strafverfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Zum Vorgehen des Strafamts der Landespolizeidirektion

§ 53Abs 1 VSt

G ist eine Freiheitsstrafe im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug

§ 29aübertragen worden ist.

Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt.

Paragraph 53, Absatz eins, VStG ist eine Freiheitsstrafe im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug

Paragraph 29 a, übertragen worden ist. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt.

§ 53Abs 2 VSt

G darf im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe, oder wenn andernfalls die Untersuchungshaft zu verhängen wäre, die von der Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus vollzogen werden; mit Zustimmung des Bestraften ist der Anschlussvollzug auch in einer Strafvollzugsanstalt zulässig.

Paragraph 53, Absatz 2, VStG darf im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe, oder wenn andernfalls die Untersuchungshaft zu verhängen wäre, die von der Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus vollzogen werden; mit Zustimmung des Bestraften ist der Anschlussvollzug auch in einer Strafvollzugsanstalt zulässig.

§ 53aVSt

G obliegen alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum Strafantritt der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug

§ 29aübertragen worden ist.

Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der

§ 53

der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde).

Paragraph 53 a, VStG obliegen alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum Strafantritt der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug

Paragraph 29 a, übertragen worden ist. Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der

Paragraph 53, der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde). Im vorliegenden Fall wurde das Strafamt der Landespolizeidirektion Z vom Stadtmagistrat Z, Abteilung Verkehrs- und Sicherheitsstrafen, ersucht den Strafvollzug des AA zu vollziehen. Die Verlängerung der anfänglich für drei Tage vorgesehenen Inhaftierung, stellt einen sogenannten Anschlussvollzug dar. Dies ist der Fall wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Freiheitsstrafe eine weitere Freiheitsstrafe vollzogen wird. In solchen Fällen ist eine Aufforderung zum Strafantritt nicht erforderlich (sh. Thienel/Zeleny § 53 b VStG, Nr. 2). Eine Überprüfung, ob dem Beschwerdeführer eine “Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ war daher vom Strafamt der LPD nicht zu prüfen. Die Verlängerung der anfänglich für drei Tage vorgesehenen Inhaftierung, stellt einen sogenannten Anschlussvollzug dar. Dies ist der Fall wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Freiheitsstrafe eine weitere Freiheitsstrafe vollzogen wird. In solchen Fällen ist eine Aufforderung zum Strafantritt nicht erforderlich (sh. Thienel/Zeleny Paragraph 53, b VStG, Nr. 2). Eine Überprüfung, ob dem Beschwerdeführer eine “Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ war daher vom Strafamt der LPD nicht zu prüfen. 4. Verletzung des Recht auf persönliche Freiheit sowie dem Recht den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nur unter den in § 54 b VStG normierten Voraussetzungen vorzunehmenVerletzung des Recht auf persönliche Freiheit sowie dem Recht den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nur unter den in Paragraph 54, b VStG normierten Voraussetzungen vorzunehmen Der Beschwerdeführer behauptet in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein.

Art 1Abs 2 Pers

FrG ist das Recht auf persönliche Freiheit verletzt, wenn die Festnahme oder Anhaltung ohne Vorliegen der im PersFrG genannten Gründen oder ohne andere gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt. Eine gesetzlich vorgeschriebene Weise liegt beispielsweise dann vor, wenn aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist. Der Beschwerdeführer behauptet in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein.

Artikel eins, Absatz 2, PersFrG ist das Recht auf persönliche Freiheit verletzt, wenn die Festnahme oder Anhaltung ohne Vorliegen der im PersFrG genannten Gründen oder ohne andere gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt. Eine gesetzlich vorgeschriebene Weise liegt beispielsweise dann vor, wenn aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist. Beim Strafantritt müssen sodann die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe geprüft werden. So kann eine Freiheitsstrafe nur dann angetreten werden, wenn die entsprechende Strafverfügung in formelle Rechtskraft erwachsen und somit unanfechtbar ist (VwGH vom

  1. 1986, 83/05/0204). Der Eintritt der formellen Rechtskraft setzt jedoch die Erlassung dh mündliche Verkündung oder Zustellung der Strafverfügung an die betroffene Partei voraus (VwGH vom
  2. 1985, 82/06/0166). Im gegenständlichen Fall fehlt es wie oben ausgeführt bereits an der rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügungen gegenüber dem Beschwerdeführer. Somit verbüßte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 22.02.2016 14:00 Uhr bis 24.02.2016 11:30 Uhr eine Ersatzfreiheitsstrafe für die jedoch keine entsprechende rechtliche Grundlage vorlag.
  3. Zur Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Die Kosten waren daher antragsgemäß der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Die Kosten waren daher antragsgemäß der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.23.0712.9

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.