RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/1252-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse X, vom 13.06.2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.05.2016, Zl ****, betreffend eine Übertretung der Gewerbeordnung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse römisch zehn, vom 13.06.2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.05.2016, Zl ****, betreffend eine Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,-- zu leisten.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,-- zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Frau A angelastet, sie habe es als Geschäftsführerin der C GmbH, welche zu Zeitpunkt der Übertretung Gewerbeinhaberin der Bar „N“ am Standort X, Uplatz 9, war, zu verantworten, dass zumindest in der Zeit vom 31.12.2015, 02.15, bis 31.12.2015, 02.44 Uhr, das Lokal am oa Standort in geänderter Art und Weise betrieben wurde, indem störender Lärm durch laute Musik erzeugt wurde, ohne für all diese Anlagenteile eine entsprechende gewerberechtliche Genehmigung eingeholt zu haben. Die Genehmigungspflicht für die angeführten Anlagenteile sei schon aus dem Grund gegeben, dass die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO beeinträchtigt werden könnten, zum Beispiel durch Lärm. Sie habe damit gegen § 366 Abs 1 Z 3 GewO verstoßen, weshalb gemäß § 366 GewO 1994 über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Ihre Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit € 15,00 bestimmt. Im bekämpften Straferkenntnis wird Frau A angelastet, sie habe es als Geschäftsführerin der C GmbH, welche zu Zeitpunkt der Übertretung Gewerbeinhaberin der Bar „N“ am Standort römisch zehn, Uplatz 9, war, zu verantworten, dass zumindest in der Zeit vom 31.12.2015, 02.15, bis 31.12.2015, 02.44 Uhr, das Lokal am oa Standort in geänderter Art und Weise betrieben wurde, indem störender Lärm durch laute Musik erzeugt wurde, ohne für all diese Anlagenteile eine entsprechende gewerberechtliche Genehmigung eingeholt zu haben. Die Genehmigungspflicht für die angeführten Anlagenteile sei schon aus dem Grund gegeben, dass die Schutzinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO beeinträchtigt werden könnten, zum Beispiel durch Lärm. Sie habe damit gegen Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO verstoßen, weshalb gemäß Paragraph 366, GewO 1994 über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Ihre Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit € 15,00 bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von Frau A, in welcher diese zusammengefasst vorbringt, dass sie am 22.01.2015 am angeführten Standort ein Gastronomielokal in der Betriebsart Café, Bar Skylounge, mit einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung seit dem Jahr 2004 gemietet habe. Bei einer Überprüfung der Betriebsanlage am 17.06.2015 seitens der Bezirkshauptmannschaft habe sich herausgestellt, dass seit 2004 angeforderte Unterlagen betreffend Schallschutz und Brandschutz noch nicht erbracht wurden und es jahrelange Probleme mit Vorbetreibern und Differenzen mit Behörden gegeben habe. Nach dieser Überprüfung habe sie die Anordnung erhalten, einen Schallpegelbegrenzer bei 58 dB(A) einzubauen, obwohl es in ihrem Lokal bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Probleme bzw Beschwerden gegeben hätte. Die Auflage der 58 dB(A) hätte sich als völlig sinnlos dargestellt, da bereits die genehmigte Anzahl der Gäste einen extrem höheren Schallpegelwert verursache und somit die Charakteristik einer Bar nicht mehr gegeben sei. Im Spätsommer sei im dritten Stock ein neuer Mieter eingezogen, der sich an den Wochenenden ständig über die Lautstärke im Lokal beschwert habe. Aufgrund der ständigen Polizeieinsätze habe sie Ende November ein Schallschutzgutachten erstellen lassen, bei dem sich herausgestellt habe, dass eine Gastronomie in der Betriebsart Bar aufgrund der im Baukörper nicht ausreichenden Luftschalldämmung gemäß ÖAL-Richtlinie Nr 33 nicht genehmigungsfähig sei. Trotz noch stärkerer Drosselung des Pegelwertes sei es zu laufenden Beschwerden des Mieters im dritten Stock gekommen. Ihrer Auffassung nach könne eine Behörde einem Betreiber nicht eine sinnlose Anordnung auferlegen, um eigene Versäumnisse bei Genehmigungsverfahren, späteren Einforderung und Nichtüberprüfung zu erbringender Unterlagen zu vertuschen. Zur Wahrung von Schutzinteressen hätte das Gastlokal in der Betriebsart Bar in diesem Gebäude nie genehmigt werden dürfen. Der Behörde seien jahrelange Probleme in dieser Lokalität bekannt gewesen und habe sie weitere Betreiber nicht von diesen Missstand informiert. Aus diesem Grund sei auch eine Anordnung von 58 dB Musikbegrenzung irrelevant, weil sich der störende Menschenschall bei der genehmigten Personenanzahl schon bei 89 dB bewege und es laut Vorschriften keinen Unterschied gebe, von welcher Lärmquelle der belastende Schall erzeugt werde. Weder vom Vermieter noch von der Bezirkshauptmannschaft X sei sie auf die aufgezeigten Missstände hingewiesen worden, aufgrund derer sie schließlich das Lokal schließen habe müssen. Nun werde sie als Betreiberin seitens der Behörde beschuldigt, eine Genehmigungspflicht zur Wahrung von Schutzinteressen nicht eingeholt zu haben. Tatsächlich seien seitens der Bezirkshauptmannschaft Kufstein Schutzinteressen nicht gewahrt worden. Die grundlegenden Voraussetzungen für eine Betreibung dieses Lokals als Bar seien seit 2004 nicht gegeben gewesen, wessen sich die Behörde bewusst gewesen sei. Bis heute sei ihr kein amtliches schalltechnisches Messprotokoll vom 31.12.2015 vorgelegt worden, dass darlegen könnte, durch welche Schallquelle nachweislich der bemängelte störende Lärm in der Wohnung des Mieters im dritten Stock verursacht wurde. Aufgrund des an diesem Tag stattfindenden Vorsilvesters sei in Kufstein gerne und gut gefeiert worden. Die Musikanlage sei schalltechnisch durch entsprechende Limiter begrenzt gewesen (Frequenzband größer 125 Hz kleiner gleich 80 dB(A), Bass-Frequenzband kleiner gleich 125 Hz, kleiner gleich 70 dB(A)). Der Emissionsbereich der Musikanlage sei unter dem im Lokal durch die genehmigte Gästeanzahl (80 Personen) entstehenden Schallwert größer gleich 89 dB(A) laut ÖAL-Richtlinie Nr 33 und BE-168 gelegen. Aus diesem Grund hätte in der Wohnung des Mieters im dritten Stock laut ÖAL-Richtlinie kein belastender Schall auftreten dürfen. Eine Anordnung von 58 dB(A) Musiklautstärke sei in Anbetracht der vorliegenden Richtlinien sinnfrei und bestätige, dass die Behörde ihren eigenen Vorschriften und Überprüfungsmaßnahmen nicht nachgekommen sei. Aus diesem Grund werde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von Frau A, in welcher diese zusammengefasst vorbringt, dass sie am 22.01.2015 am angeführten Standort ein Gastronomielokal in der Betriebsart Café, Bar Skylounge, mit einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung seit dem Jahr 2004 gemietet habe. Bei einer Überprüfung der Betriebsanlage am 17.06.2015 seitens der Bezirkshauptmannschaft habe sich herausgestellt, dass seit 2004 angeforderte Unterlagen betreffend Schallschutz und Brandschutz noch nicht erbracht wurden und es jahrelange Probleme mit Vorbetreibern und Differenzen mit Behörden gegeben habe. Nach dieser Überprüfung habe sie die Anordnung erhalten, einen Schallpegelbegrenzer bei 58 dB(A) einzubauen, obwohl es in ihrem Lokal bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Probleme bzw Beschwerden gegeben hätte. Die Auflage der 58 dB(A) hätte sich als völlig sinnlos dargestellt, da bereits die genehmigte Anzahl der Gäste einen extrem höheren Schallpegelwert verursache und somit die Charakteristik einer Bar nicht mehr gegeben sei. Im Spätsommer sei im dritten Stock ein neuer Mieter eingezogen, der sich an den Wochenenden ständig über die Lautstärke im Lokal beschwert habe. Aufgrund der ständigen Polizeieinsätze habe sie Ende November ein Schallschutzgutachten erstellen lassen, bei dem sich herausgestellt habe, dass eine Gastronomie in der Betriebsart Bar aufgrund der im Baukörper nicht ausreichenden Luftschalldämmung gemäß ÖAL-Richtlinie Nr 33 nicht genehmigungsfähig sei. Trotz noch stärkerer Drosselung des Pegelwertes sei es zu laufenden Beschwerden des Mieters im dritten Stock gekommen. Ihrer Auffassung nach könne eine Behörde einem Betreiber nicht eine sinnlose Anordnung auferlegen, um eigene Versäumnisse bei Genehmigungsverfahren, späteren Einforderung und Nichtüberprüfung zu erbringender Unterlagen zu vertuschen. Zur Wahrung von Schutzinteressen hätte das Gastlokal in der Betriebsart Bar in diesem Gebäude nie genehmigt werden dürfen. Der Behörde seien jahrelange Probleme in dieser Lokalität bekannt gewesen und habe sie weitere Betreiber nicht von diesen Missstand informiert. Aus diesem Grund sei auch eine Anordnung von 58 dB Musikbegrenzung irrelevant, weil sich der störende Menschenschall bei der genehmigten Personenanzahl schon bei 89 dB bewege und es laut Vorschriften keinen Unterschied gebe, von welcher Lärmquelle der belastende Schall erzeugt werde. Weder vom Vermieter noch von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sei sie auf die aufgezeigten Missstände hingewiesen worden, aufgrund derer sie schließlich das Lokal schließen habe müssen. Nun werde sie als Betreiberin seitens der Behörde beschuldigt, eine Genehmigungspflicht zur Wahrung von Schutzinteressen nicht eingeholt zu haben. Tatsächlich seien seitens der Bezirkshauptmannschaft Kufstein Schutzinteressen nicht gewahrt worden. Die grundlegenden Voraussetzungen für eine Betreibung dieses Lokals als Bar seien seit 2004 nicht gegeben gewesen, wessen sich die Behörde bewusst gewesen sei. Bis heute sei ihr kein amtliches schalltechnisches Messprotokoll vom 31.12.2015 vorgelegt worden, dass darlegen könnte, durch welche Schallquelle nachweislich der bemängelte störende Lärm in der Wohnung des Mieters im dritten Stock verursacht wurde. Aufgrund des an diesem Tag stattfindenden Vorsilvesters sei in Kufstein gerne und gut gefeiert worden. Die Musikanlage sei schalltechnisch durch entsprechende Limiter begrenzt gewesen (Frequenzband größer 125 Hz kleiner gleich 80 dB(A), Bass-Frequenzband kleiner gleich 125 Hz, kleiner gleich 70 dB(A)). Der Emissionsbereich der Musikanlage sei unter dem im Lokal durch die genehmigte Gästeanzahl (80 Personen) entstehenden Schallwert größer gleich 89 dB(A) laut ÖAL-Richtlinie Nr 33 und BE-168 gelegen. Aus diesem Grund hätte in der Wohnung des Mieters im dritten Stock laut ÖAL-Richtlinie kein belastender Schall auftreten dürfen. Eine Anordnung von 58 dB(A) Musiklautstärke sei in Anbetracht der vorliegenden Richtlinien sinnfrei und bestätige, dass die Behörde ihren eigenen Vorschriften und Überprüfungsmaßnahmen nicht nachgekommen sei. Aus diesem Grund werde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Mit Betriebsanlagenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 02.08.2014, 3.1-996/A, wurde gegenständlicher Betriebsanlage die gewerbebehördliche Bewilligung erteilt. Da Betriebsanlagenbewilligungen dinglichen Charakter haben, gehen diese bei Betreiberwechsel auf den Nachfolger über. Laut dem zur Bewilligung eingereichten Projekt soll die Betriebsanlage mit Hintergrundmusik geführt werden. In der Auflage A 5.a. des erwähnten Betriebsanlagengenehmigungsbescheides erfolgte die Genehmigung mit dem Auftrag, dass in die Musikanlage eine Pegelbegrenzeinrichtung einzubauen und so einzustellen ist, dass in der Raummitte in 1,5 m Höhe der A-bewertet gemessene Schalldruckpegel 58 dB nicht überschreitet. Mit E-Mail vom 12.12.2015 an die Erstbehörde wurde seitens der Anlagenbetreiberin ausgeführt, dass die Musikanlage im April auf allen Frequenzen mit 85 dB(A) begrenzt und der von der Behörde vorgegebene Pegelwert von 58 dB(A) nur selten benutzt worden sei, da sich der Personenschall in der Bar bei 85 bis 98 dB(A) bewege und dadurch die Musik nicht mehr wahrgenommen werden könne. Seit 10.12.2015 sei die Anlage auf allen Frequenzen mit einem maximalen Pegelwert kleiner 80 dB(A) eingestellt worden. Ein Betreiben der N Bar mit Öffnungszeiten von 08:00 Uhr bis 04:00 Uhr sei mit 58 dB(A) nicht möglich und würde zum Untergang des Unternehmens führen. Als Folge dieser Äußerungen leitete die Erstbehörde ein Verfahren gemäß § 360 GewO ein. Mit E-Mail vom 12.12.2015 an die Erstbehörde wurde seitens der Anlagenbetreiberin ausgeführt, dass die Musikanlage im April auf allen Frequenzen mit 85 dB(A) begrenzt und der von der Behörde vorgegebene Pegelwert von 58 dB(A) nur selten benutzt worden sei, da sich der Personenschall in der Bar bei 85 bis 98 dB(A) bewege und dadurch die Musik nicht mehr wahrgenommen werden könne. Seit 10.12.2015 sei die Anlage auf allen Frequenzen mit einem maximalen Pegelwert kleiner 80 dB(A) eingestellt worden. Ein Betreiben der N Bar mit Öffnungszeiten von 08:00 Uhr bis 04:00 Uhr sei mit 58 dB(A) nicht möglich und würde zum Untergang des Unternehmens führen. Als Folge dieser Äußerungen leitete die Erstbehörde ein Verfahren gemäß Paragraph 360, GewO ein. Aus der Anzeige der Stadtpolizei X vom 07.01.2016 ergibt sich, dass in Folge einer Anzeige festgestellt wurde, dass im Lokal N am 31.12.2015 um 01.50 Uhr laute Musik gespielt wurde. Nach Aufforderung an den Türsteher, die Musik leiser zu drehen, wurde dem entsprochen. Um 02.30 Uhr kam es neuerlich zu einer Lärmanzeige betreffend dieses Lokal, wobei Beamte der Stadtpolizei Kufstein um 02.44 Uhr in der Wohnung E deutlich den Bass von der Musikanlage der N Bar wahrnehmen konnten. Die Musik selbst bzw die Gäste konnten nicht gehört werden. Daraufhin wurde Anzeige an die Behörde erstattet. Aus der Anzeige der Stadtpolizei römisch zehn vom 07.01.2016 ergibt sich, dass in Folge einer Anzeige festgestellt wurde, dass im Lokal N am 31.12.2015 um 01.50 Uhr laute Musik gespielt wurde. Nach Aufforderung an den Türsteher, die Musik leiser zu drehen, wurde dem entsprochen. Um 02.30 Uhr kam es neuerlich zu einer Lärmanzeige betreffend dieses Lokal, wobei Beamte der Stadtpolizei Kufstein um 02.44 Uhr in der Wohnung E deutlich den Bass von der Musikanlage der N Bar wahrnehmen konnten. Die Musik selbst bzw die Gäste konnten nicht gehört werden. Daraufhin wurde Anzeige an die Behörde erstattet. Die Beschwerdeführerin bestätigt damit selbst, dass sie den Pegelbegrenzer der Musikanlage nicht auf die konsensgemäßen maximal 58 dB(A) eingestellt hatte, sondern diese mit 80 dB(A) betrieb. Aufgrund dieses von ihr selbst bestätigten Sachverhaltes hat sie die genehmigte Betriebsanlage ohne Genehmigung geändert betrieben und damit das ihr angelastete Tatbild verwirklicht. Eben weil die Gebäudesubstanz aufgrund der fehlenden Entkoppelungsmöglichkeit betreffend Schallübertragung nur für das Abspielen von Hintergrundmusik geeignet ist, wurde im Projekt eine solche beantragt und im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid von der Behörde diese Umschreibung noch dahingehend konkretisiert, dass die Installation und Einstellung eines Pegelbegrenzers auf maximal 58 dB(A) vorgeschrieben wurde. Nur in dieser Form ist die Betriebsanlage genehmigt. Wenn die Beschwerdeführerin sich damit rechtfertigt, dass diese Vorschreibung sinnlos wäre, da die Sprechgeräusche der Gäste die Lautstärke der Hintergrundmusik übertreffen würden, so verkennt sie das Wesen der Hintergrundmusik, die eben im Hintergrund des menschlichen Gesprächs laufen und dieses nicht von der Lautstärke her erreichen bzw übertönen soll. Alles andere wäre keine Hintergrundmusik mehr. Die Rechtsmittelwerberin bestätigt mehrmals selbst unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Lärmgutachten, dass das gegenständliche Gebäude für einen Betrieb mit höherer Lärmemission nicht geeignet ist. Sie führt selbst aus, dass höhere Lärmemissionen nicht genehmigbar wären, was völlig zutreffend ist, weshalb eben das Projekt nur mit Hintergrundmusik zur Bewilligung eingereicht und genehmigt wurde. Wenn jemand eine genehmigte Betriebsanlage erwirbt, ist es Aufgabe des Erwerbers, sich über den genauen Umfang der Genehmigung in Kenntnis zu setzen und kann dieser sich nicht darauf ausreden, dass dafür Bestandgeber oder Behörde verantwortlich wären. Die Rechtsmittelwerberin hat damit zumindest grob fahrlässig gehandelt und ist im Hinblick auf die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 07.12.2015 in Bezug auf den Tattag 31.12.2015 vorsätzlich vorgegangen. Im Hinblick darauf hat die Erstbehörde den gesetzlichen Strafrahmen zu lediglich 4,17 % ausgeschöpft, was als ausgesprochen milde anzusehen ist. Auch im Fall einer schlechten wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin könnte aufgrund des hohen Verschuldens und der Beeinträchtigungsintensität der Tat diese Strafhöhe jedenfalls nicht als unangemessen hoch angesehen werden. Betreffend die Strafhöhe hat die Rechtsmittelwerberin auch gar kein Vorbringen erstattet. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.1252.1