Obsah (9)
§ 28§ 25a§ 39§ 27§ 17§ 143§ 144Art 11Art 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/30/1118-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 27.04.2016 zu Zahl Ia-**.***/** stellte die Tiroler Landesregierung als die
§ 39Abs 2 Stb
G 1985 zuständige Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die durch Verleihung nach § 10 Abs 1 StbG 1985 mit Wirkung vom 19.10.1999 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund eines freiwilligen Erwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft
§ 27Abs 1 Stb
G 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates am 20.07.2001 verloren hat. Mit Bescheid vom 27.04.2016 zu Zahl Ia-**.***/** stellte die Tiroler Landesregierung als die
Paragraph 39, Absatz 2, StbG 1985 zuständige Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die durch Verleihung nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 mit Wirkung vom 19.10.1999 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund eines freiwilligen Erwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates am 20.07.2001 verloren hat. Begründend führte die Behörde aus, dass dem Vater des Beschwerdeführers, Herrn CCmit Bescheid vom 19.08.1997, Zl la-**.***/6-****, und seinen Familienangehörigen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zunächst für den Fall zugesichert worden sei, dass sie binnen zwei Jahren aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates ausscheiden. Mit Schreiben vom 11.03.1999 sei Herrn CC mitgeteilt worden, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft durch Erstreckung hinsichtlich der Kinder DD und AA nicht mehr erfolgen könne, da diese Kinder inzwischen das 18. Lebensjahr vollendet hätten und
§ 17
Abs 1 die Verleihung der Staatsbürgerschaft durch Erstreckung nur solange erfolgen könne, als Kinder noch minderjährig sind.Mit Schreiben vom 11.03.1999 sei Herrn CC mitgeteilt worden, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft durch Erstreckung hinsichtlich der Kinder DD und AA nicht mehr erfolgen könne, da diese Kinder inzwischen das 18. Lebensjahr vollendet hätten und
Paragraph 17, Absatz eins, die Verleihung der Staatsbürgerschaft durch Erstreckung nur solange erfolgen könne, als Kinder noch minderjährig sind. Daraufhin habe der nunmehrige Beschwerdeführer am 19.03.1999 den Antrag um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Mit Bescheid vom 31.08.1999, rechtswirksam am 19.10.1999, Zl.Ia-**.***/2-****, sei Herrn AA nach § 10 Abs 1 StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden.Daraufhin habe der nunmehrige Beschwerdeführer am 19.03.1999 den Antrag um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Mit Bescheid vom 31.08.1999, rechtswirksam am 19.10.1999, Zl.Ia-**.***/2-****, sei Herrn AA nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Anlässlich des Antrages auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels – Familienangehöriger“ für Frau EE, geb. am 30.06.1984, die Ehefrau des Beschwerdeführers, sei bei der Österreichischen Botschaft in Ankara ein türkischer Personenstandsregisterauszug betreffend auch AA vorgelegt worden. Aus der beglaubigten Übersetzung dieses Personenstandsregisterauszuges gehe hervor, dass Herr AA, geb. am 16.01.1981 in Z, mit Wirkung vom 20.07.2001 die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben habe. Es sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass eine Überprüfung hinsichtlich seiner Staatsbürgerschaft zu erfolgen habe, woraufhin er am 15.06.2010 eine Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband vorgelegt habe. Auf Grund dieser Bestätigung habe Herr AA ab dem Ausstellungsdatum dieser Bestätigung, nämlich dem 15.06.2010, die türkische Staatsbürgerschaft verloren. Jedoch ändere der Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft mit Entgegennahme der Austrittsurkunde am 15.06.2010 nichts am Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft mit 20.07.2001. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe der Beschwerdeführer weder beantragt, noch sei ihm eine solche genehmigt worden. Aufgrund der relevanten Bestimmungen des türkischen Staatbürgerschaftsgesetzes nehme es die Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer eine positive Willenserklärung zum (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft abgegeben habe und ihm diese erneut verliehen worden sei. Dadurch habe er ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft verloren. Einen Fehler seitens der türkischen Behörden oder des türkischen Ministerrates halte die Behörde aufgrund der vorliegenden Beweislage für ausgeschlossen. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe der Beschwerdeführer weder beantragt, noch sei ihm eine solche genehmigt worden. Aufgrund der relevanten Bestimmungen des türkischen Staatbürgerschaftsgesetzes nehme es die Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer eine positive Willenserklärung zum , (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft abgegeben habe und ihm diese erneut verliehen worden sei. Dadurch habe er ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft verloren. Einen Fehler seitens der türkischen Behörden oder des türkischen Ministerrates halte die Behörde aufgrund der vorliegenden Beweislage für ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer darin vor, dass die Entscheidung der belangten Behörde unrichtig und daher korrekturbedürftig sei. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit eine positive Willenserklärung zur Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft abgebeben. Die Behörde gehe von einem Ansuchen auf Wiederaufnahme in den türkischen Staatsbürgerschaftsverband aus, welches der Beschwerdeführer jedoch nie gestellt habe. Das vorliegende Dokument mit der Bezeichnung „Mernis Formular – für die Aufnahme in die türkische Staatsbürgerschaftsevidenz“ möge zwar echt sein, aber sei unrichtig. Dieses Dokument habe nicht die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit auf seiner Seite. Die Behörde schlussfolgert aus der Annahme, die Türkei sei eine demokratische Republik mit entsprechender Rechtsordnung, die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze. Dabei lasse die belangte Behörde jedoch außer Acht, dass die türkische Republik in rechtsstaatlicher Hinsicht in den letzten Jahren eine sehr negative Entwicklung genommen habe. Grob ungesetzliche Verwaltungsakte seien nicht undenkbar und unwahrscheinlich, sondern würden in der Türkei geradezu an der Tagesordnung zu sein scheinen. Die Behörde habe keine neutrale Beurteilung des Sachverhaltes vorgenommen. Es liege kein einziges Dokument vor, welches eine positive Willenserklärung des Beschwerdeführers auf Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft beweise oder zumindest zwingend nahelege. Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.04.2016 zu AZ Ia-**.***/** ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am 16.01.1981 in Z, Österreich, geboren. Mit Bescheid vom 31.08.1999, rechtswirksam am 19.10.1999, Zl.Ia-**.****/2-****, wurde dem Beschwerdeführer nach § 10 Abs 1 StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.Mit Bescheid vom 31.08.1999, rechtswirksam am 19.10.1999, Zl.Ia-**.****/2-****, wurde dem Beschwerdeführer nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Aus dem Dokument mit der Bezeichnung „Mernis Formular – für die Aufnahme in die türkische Staatsbürgerschaftsevidenz“ mit der Rubrik- Reihennummer 002/*** *** (Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 15.11.1999 ein Ansuchen um die türkische Staatsbürgerschaft gestellt hat. Diese wurde ihm mit Beschluss vom 20.07.2001 wieder erteilt. Der Beschwerdeführer hat sohin nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Verleihung, mit Wirkung vom 20.07.2001 die türkische Staatsbürgerschaft wieder erworben. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer nie angestrebt. Mit dem Datum der Ausstellung der Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband des türkischen Generalkonsulates in Salzburg am 15.06.2010 verlor der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft. Ein Fehler bzw ein Irrtum seitens der türkischen Behörden, des türkischen Personenstandsregisters oder des türkischen Ministerrates wird im gegenständlichen Fall ausgeschlossen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen Urkunden und Bescheinigungen, insbesondere aus dem türkischen Personenstandsregisterauszug, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl Nr 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl Nr 104/2014:Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985, zuletzt geändert durch BGBl Nr 104/2014: § 17Paragraph 17
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn 1. der Mutter
§ 143ABGB, oder1.
der Mutter
Paragraph 143, ABGB, oder 2. dem Vater
§ 144Abs.
1 ABGB2. dem Vater
Paragraph 144, Absatz eins, ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird. … Verlust der Staatsbürgerschaft § 26Paragraph 26 Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
- Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);
- Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraphen 27 und 29); … Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit§ 27Paragraph 27
(1)Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. …
Art 11des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.
Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“
Art 8
(ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind).
Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.
Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“
Artikel 8
, (ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind). V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
§ 27Abs 1 Stb
G verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Paragraph 27, Absatz eins, StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Die Bestimmung des § 27 Abs 1 StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022).Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt vergleiche VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl VwGH vom 16.02.2012, Zlen 2011/01/0035 bis 0036 sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft Bd. II,
(1990)S. 296).Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an vergleiche , VwGH vom 16.02.2012, Zlen 2011/01/0035 bis 0036 sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft Bd. römisch zwei,
(1990)S. 296). Jedwede Form einer zugunsten des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit abgegebenen positiven Willenserklärung hat den Verlust der Staatsbürgerschaft zur Folge. Die belangte Behörde hat sich daher zutreffend mit dem nach § 27 Abs 1 StbG erforderlichen Tatbestandsmerkmal der positiven Willenserklärung auseinandergesetzt und ging insofern davon aus, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft auf Antrag erworben habe, da nach Art 11 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für den (Wieder)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei und der Beschwerdeführer dazu lediglich angegeben habe, nie eine positive Willenserklärung auf Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgschaft abgegeben zu haben.Die belangte Behörde hat sich daher zutreffend mit dem nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG erforderlichen Tatbestandsmerkmal der positiven Willenserklärung auseinandergesetzt und ging insofern davon aus, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft auf Antrag erworben habe, da nach Artikel 11, des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für den (Wieder)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei und der Beschwerdeführer dazu lediglich angegeben habe, nie eine positive Willenserklärung auf Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgschaft abgegeben zu haben. Die Feststellung der belangten Behörde, dass für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei, wurde in der Beschwerde auch nicht konkret bestritten. Daran anschließend beurteilte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren derart, dass er damit Gegenteiliges – nämlich, dass seine Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit seinem Wissen und Willen aufgrund seines Antrages vorgenommen wurde - nicht glaubwürdig dargelegt habe (vgl ua VwGH vom 19.04.2012, Zl 2010/01/0021, vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045, vom 19.10.2011, Zl 2009/01/0018, und vom 15.03.2010, Zl 2008/01/0590). Die Feststellung der belangten Behörde, dass für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei, wurde in der Beschwerde auch nicht konkret bestritten. Daran anschließend beurteilte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren derart, dass er damit Gegenteiliges – nämlich, dass seine Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit seinem Wissen und Willen aufgrund seines Antrages vorgenommen wurde - nicht glaubwürdig dargelegt habe vergleiche , ua VwGH vom 19.04.2012, Zl 2010/01/0021, vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045, vom 19.10.2011, Zl 2009/01/0018, und vom 15.03.2010, Zl 2008/01/0590). Mit dem Beschwerdevorbringen, das insofern lediglich die unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren wiederholt, wird aber eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht aufgezeigt. Die Beweiswürdigung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde begegnet insbesondere auch insofern keinen Bedenken, als es für die genannte Behörde offenkundig unmöglich war, von Amts wegen personenbezogene Daten von den türkischen Behörden zu erhalten und auch der Fremde seiner Mitwirkungspflicht - durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw. Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft - nicht entsprochen hat (vgl VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022, und vom 19.10.2011, Zl. 2009/01/0018).Die Beweiswürdigung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde begegnet insbesondere auch insofern keinen Bedenken, als es für die genannte Behörde offenkundig unmöglich war, von Amts wegen personenbezogene Daten von den türkischen Behörden zu erhalten und auch der Fremde seiner Mitwirkungspflicht - durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw. Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft - nicht entsprochen hat vergleiche VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022, und vom 19.10.2011, Zl. 2009/01/0018). Im gegenständlichen Fall liegt zwar ein schriftlicher Antrag betreffend die Wiederaufnahme der türkischen Staatsbürgerschaft seitens des Beschwerdeführers nicht vor, noch war der Beschwerdeführer geständig eine positive Willenserklärung iSd § 27 StbG abgegeben zu haben. Doch geht aus dem Formular mit der Bezeichnung „Mernis Formular – für die Aufnahme in die türkische Staatsbürgerschaftsevidenz“ hervor, dass der Beschwerdeführer am 15.11.1999 ein Ansuchen um die türkische Staatsbürgerschaft gestellt hat.Im gegenständlichen Fall liegt zwar ein schriftlicher Antrag betreffend die Wiederaufnahme der türkischen Staatsbürgerschaft seitens des Beschwerdeführers nicht vor, noch war der Beschwerdeführer geständig eine positive Willenserklärung iSd Paragraph 27, StbG abgegeben zu haben. Doch geht aus dem Formular mit der Bezeichnung „Mernis Formular – für die Aufnahme in die türkische Staatsbürgerschaftsevidenz“ hervor, dass der Beschwerdeführer am 15.11.1999 ein Ansuchen um die türkische Staatsbürgerschaft gestellt hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 27, Absatz eins, StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Auch der bereits angeführte Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ist unmissverständlich dahingehend, dass die türkische Staatsbürgerschaft nur aufgrund eines entsprechenden Antrages verliehen wird. Auch der bereits angeführte Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ist unmissverständlich dahingehend, dass die türkische Staatsbürgerschaft nur aufgrund eines entsprechenden Antrages verliehen wird. Im vorliegenden Fall ist es daher nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder-)Erwerbs der Staatsbürgerschaft geltenden, und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen, türkischen Rechtslage, wonach die Einbürgerung eines Antrages des Einzubürgernden bedarf, sowie der ebenfalls nicht bestrittenen Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft (wieder-) verliehen wurde, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde gelegen ist.Im vorliegenden Fall ist es daher nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder-)Erwerbs der Staatsbürgerschaft geltenden, und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen, türkischen Rechtslage, wonach die Einbürgerung eines Antrages des Einzubürgernden bedarf, sowie der ebenfalls nicht bestrittenen Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft , (wieder-) verliehen wurde, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde gelegen ist. Demgegenüber erscheint eine bewusste oder versehentliche "antragslose" Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft durch die türkischen Behörden bzw den türkischen Ministerrat ohne einen darauf gerichteten Antrag bzw ein darauf gerichtetes Bestreben der betroffenen Person undenkbar. Auch dass die zuständigen türkischen Behörden irrtümlich vom Vorliegen eines entsprechenden Antrages ausgingen und in der Folge darüber positiv entschieden haben, schließt das erkennende Gericht aus. Im Übrigen wurde ein Fehler des türkischen Personenstandsregisters nicht behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zu keiner Zeit ein Ansuchen gestellt bzw eine positive Willenserklärung abgegeben habe, um die türkische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, und es sich gegenständlich um einen Fehler handeln müsse ins Leere. Dass dem Beschwerdeführer am 15.06.2010 vom türkischen Generalkonsulat in Salzburg eine Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband ausgestellt wurde, ist für den hier vorliegenden Sachverhalt des Bestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich, da der Beschwerdeführer diese bereits mit Wirkung vom 20.07.2001 ex lege verloren hat. Festgehalten wird weiters, dass der Beschwerdeführer weder die Beibehaltung noch die Wiederverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hat; dies wurde nicht einmal behauptet. Im Ergebnis geht das Landesverwaltungsgericht Tirol daher davon aus, dass aufgrund der eindeutig formulierten Bestimmung des Art 11 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes einer Person nur auf ihren entsprechend gestellten Antrag und nicht gegen ihren Willen die türkische Staatsbürgerschaft verliehen wird. Infolge dessen hat der Beschwerdeführer nach § 27 Abs 1 StbG ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft verloren.Im Ergebnis geht das Landesverwaltungsgericht Tirol daher davon aus, dass aufgrund der eindeutig formulierten Bestimmung des Artikel 11, des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes einer Person nur auf ihren entsprechend gestellten Antrag und nicht gegen ihren Willen die türkische Staatsbürgerschaft verliehen wird. Infolge dessen hat der Beschwerdeführer nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft verloren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Ergeht an: Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.1118.1