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{'item': 'LVwG-2016/34/1102-4'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 64§ 68Art 130§ 73§ 33Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/1102-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des Spruchpunktes A)/1. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des Spruchpunktes A)/

  1. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: Es wird festgestellt, dass die Gst-Nr ***/1, ***/2, ***/3, ***/4 und ***/5, alle EZ *** GB Z, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Es wird festgestellt, dass die Gst-Nr ***/1, ***/2, ***/3, ***/4 und ***/5, alle EZ *** GB Z, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit nicht anders vermerkt, beziehen sich alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis auf das Grundbuch der Katastralgemeinde Z. I.römisch eins. Verfahrensablauf/Feststellungen: A. Grundbuchsanlegung: Auf Grund des Erkenntnisses der Grundlastenablösungs- und Regulierungs-Landeskommission vom 27.03.1893, Zl ***, und nach Maßgabe der Regulierungsurkunde vom 13.12.1894, verf 05.01.1895, fol 119, III. Teil Verfachbuch, wurde das Eigentumsrecht an der EZ ***, KG Z, für die Gemeinde Z einverleibt (vgl Grundbuchanlegungsprotokoll Post Nr **, KG Z). Auf Grund des Erkenntnisses der Grundlastenablösungs- und Regulierungs-Landeskommission vom 27.03.1893, Zl ***, und nach Maßgabe der Regulierungsurkunde vom 13.12.1894, verf 05.01.1895, fol 119, römisch drei. Teil Verfachbuch, wurde das Eigentumsrecht an der EZ ***, KG Z, für die Gemeinde Z einverleibt vergleiche Grundbuchanlegungsprotokoll Post Nr **, KG Z). B. Entscheidungswesentliches historisches Regulierungsverfahren: Aus dem Verhandlungsprotokoll über die am 22.09.1922 vom Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde W durchgeführte mündliche Verhandlung geht wörtlich Folgendes hervor: „[…] Gegenstand ist die mit Ausschreibung der Agrarbezirksbehörde in W vom 12.09.1922 Zl *** angeordnete Informationsverhandlung betreffend Neuregelung des Alpenteiles „U“ eventuell Servituten-Regulierung. Der Vorsitzende verlas nach Eröffnung der Verhandlung die Eingabe der Gemeinden Z, Y und Ober-W vom 3.09.1921, worauf die Vertreter dieser Gemeinden erklärten, dass sie mit ihrer Eingabe nicht nur die Neuregelung der sog „U“, sondern die Regulierung der gesamten A im Auge hatten. Das Gebiet Die A umfasst nach dem heutigen Grundbuchsstande nachstehende Parzellen:

  1. a)KG Z, OZl *** Bp Nr 101 […] Gp Nr ***/1 […] Gp Nr ***/2 […] Gp Nr ***/3 […] Gp Nr ***/4 […] Gp Nr ***/5 […]
  2. b)KG Z, OZl *** Gp Nr ***/6 […] Gp Nr ***/7 […] […] Das sub
  3. a)genannte Gebiet steht im grundbücherlichen Eigentume der Gemeinde Z, das sub
  4. b)genannte ist der V – AA zugeschrieben. Diese beiden grundbücherlichen Eigentümer sind auf dem Gebiet des anderen Teiles gegenseitig weideservitutsberechtigt, auf beiden Teilen außerdem die Gemeinden Ober-W bzw Y sowie der jeweilige Eigentümer des Huberhofes OZl *** KG Q. Das sub
  5. a)genannte Gebiet steht im grundbücherlichen Eigentume der Gemeinde Z, das sub
  6. b)genannte ist der römisch fünf – AA zugeschrieben. Diese beiden grundbücherlichen Eigentümer sind auf dem Gebiet des anderen Teiles gegenseitig weideservitutsberechtigt, auf beiden Teilen außerdem die Gemeinden Ober-W bzw Y sowie der jeweilige Eigentümer des Huberhofes OZl *** KG Q. Die Anteilsberechtigung der Weideberechtigten ist auf dem Gesamtgebiet die gleiche […]. Die Weide wird auf diesem ganzen Gebiet gemeinsam ausgeübt, die Verwaltung in der Weise, dass seitens der Gemeinden Ober-W, Y, Z und der Fraktion je ein Alpherr aufgestellt wurde, welche 4 Alpherren die die Alpe betreffenden Angelegenheiten gemeinsam ordneten. Die Kosten für Hüttenbau, Wegbauten und Zäune etc wurden teilweise aus den Erlösen der Verpachtung des U, und des Gebietes S, teilweise durch Umlagen auf die jeweils aufgetriebenen Viehstücke gedeckt. Aus dem geht hervor, dass die rechtliche Konstruktion eigentlich den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, sondern dass es sich zweifellos um eine Interessentschaftsalpe handelt, um eine Agrargemeinschaft. Dieser Ansicht sind auch alle Erschienenen, soweit es sich um das in den Gb Einlagen *** und *** der KG Z umschriebene Gebiet handelt, und wünschen alle die Einleitung des Verfahrens der Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte nach dem Gesetz vom 19. Juni 1909, LGBl Nr 61. Die Mitglieder der V-AA und BB geben dieses Begehren hiermit zu Protokoll während die Bürgermeister Y, Ober-W und Z die Protokollabschriften der bezüglichen Gemeinderatsbeschlüsse in wenigen Tagen an die Agrarbezirksbehörde aussenden werden. Dieser Ansicht sind auch alle Erschienenen, soweit es sich um das in den Gb Einlagen *** und *** der KG Z umschriebene Gebiet handelt, und wünschen alle die Einleitung des Verfahrens der Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte nach dem Gesetz vom 19. Juni 1909, Landesgesetzblatt Nr 61. Die Mitglieder der V-AA und BB geben dieses Begehren hiermit zu Protokoll während die Bürgermeister Y, Ober-W und Z die Protokollabschriften der bezüglichen Gemeinderatsbeschlüsse in wenigen Tagen an die Agrarbezirksbehörde aussenden werden. […].“. Aus der Mitteilung vom 04.10.1922 geht hervor, dass die Tiroler Landesregierung die Beschlüsse des Gemeinderates von Y vom 24.09.1921, von Ober-W vom 27.09.1921 und von Z vom 24.09.1922 betreffend Einbringung des Antrages auf Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte der AA im Sinne der §§ 56 und 61 TRLG 1909 genehmigt hat. Aus der Mitteilung vom 04.10.1922 geht hervor, dass die Tiroler Landesregierung die Beschlüsse des Gemeinderates von Y vom 24.09.1921, von Ober-W vom 27.09.1921 und von Z vom 24.09.1922 betreffend Einbringung des Antrages auf Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte der AA im Sinne der Paragraphen 56 und 61 TRLG 1909 genehmigt hat. Mit Erkenntnis der Agrarlandesbehörde vom 24.10.1922, Zl Agr-***1, wurde über den von den Gemeinden Z, Y und Ober-W eingebrachten, durch die Tiroler Landesregierung genehmigten Antrag das Verfahren

§ 64

TRLG 1909 zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der in den EZ *** und *** inne liegenden Grundstücke eingeleitet und festgehalten, dass die Agrarbezirksbehörde W mit der Durchführung des Verfahrens betraut ist. Aus der Begründung des Erkenntnisses geht wörtlich Folgendes hervor:Mit Erkenntnis der Agrarlandesbehörde vom 24.10.1922, Zl Agr-***1, wurde über den von den Gemeinden Z, Y und Ober-W eingebrachten, durch die Tiroler Landesregierung genehmigten Antrag das Verfahren

Paragraph 64, TRLG 1909 zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der in den EZ *** und *** inne liegenden Grundstücke eingeleitet und festgehalten, dass die Agrarbezirksbehörde W mit der Durchführung des Verfahrens betraut ist. Aus der Begründung des Erkenntnisses geht wörtlich Folgendes hervor: „Obgleich die Nutzungsrechte an der A nach der ServRegulierungs-Urkunde vom 13.12.1894 als Rechte auf fremden Grund und Boden angesehen wurden, so steht es doch unzweifelhaft fest, dass es sich im vorliegenden Falle, wie auch bei der Anlegung des Grundbuches festgestellt wurde, um eine Agrargemeinschaft handelt. – Diese Operation fällt sohin in die Kompetenz der Agrarbehörden. […].“. Die Agraroberbehörde gab den dagegen von den Gemeinden Z, Y und Ober-W erhobenen Berufungen mit Erkenntnis vom 22.06.1923, Zl Agr-***2, insofern Folge, als auch die Gst-Nr ***/8 und ***/9, beide KG R, in das eingeleitete Verfahren zur Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte einzubeziehen sind. Aus der Kundmachung vom 14.07.1923, Zl Agr-***1, geht hervor, dass die Agrarlandesbehörde die Agrarbezirksbehörde W mit der Durchführung des Verfahrens zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte hinsichtlich der Grundstücke in den EZ *** und ***, beide KG Z, und den Gst-Nr ***/8 und ***/9, beide EZ *** KG R, betraute. Gegen die mit Kundmachung vom 24.01.1924, Zl 16/30,

§ 68

TRLG 1909 aufgelegte Liste der unmittelbar Beteiligten wurden keine Einwendungen erhoben. Gegen die mit Kundmachung vom 24.01.1924, Zl 16/30,

Paragraph 68, TRLG 1909 aufgelegte Liste der unmittelbar Beteiligten wurden keine Einwendungen erhoben. Gegen das mit Kundmachung vom 27.04.1926, Zl Agr-***4, aufgelegte Register der Anteilrechte wurden drei Beschwerden eingebracht, welche mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 22.10.1926, Zl LAS-***1, abgewiesen wurden. Gegen dieses Erkenntnis wurden zwei Berufungen eingebracht. Der Berufung der Fraktion V wurde mit Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 03.02.1928, Zl OAS-***1, Folge gegeben, das Erkenntnis des Landesagrarsenates dahingehend abgeändert, dass die Gst-Nr ***/8 und ***/9, beide EZ *** KG R, wie es im Register der Anteilrechte und in der angefochtenen Entscheidung festgestellt wurde, aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeschieden sind. BB zog seine Berufung zurück. Gegen das mit Kundmachung vom 27.04.1926, Zl Agr-***4, aufgelegte Register der Anteilrechte wurden drei Beschwerden eingebracht, welche mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 22.10.1926, Zl LAS-***1, abgewiesen wurden. Gegen dieses Erkenntnis wurden zwei Berufungen eingebracht. Der Berufung der Fraktion römisch fünf wurde mit Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 03.02.1928, Zl OAS-***1, Folge gegeben, das Erkenntnis des Landesagrarsenates dahingehend abgeändert, dass die Gst-Nr ***/8 und ***/9, beide EZ *** KG R, wie es im Register der Anteilrechte und in der angefochtenen Entscheidung festgestellt wurde, aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeschieden sind. BB zog seine Berufung zurück. Die Agrarbezirksbehörde stellte den Regulierungsplan vom 23.12.1929, Zl AgrB-***1, „betreffend die Interessentschaftsalpe A“ auf. In § 2 („Gebiet“) des Generalakts wurde festgestellt, dass das Gebiet aus den Gst-Nr ***/10, ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, alle EZ *** KG Z, und den Gst-Nr ***/6 und ***/7, beide EZ *** KG Z, besteht. In § 3 des Generalakts wurde festgestellt, dass die A im Eigentum der agrarischen Gemeinschaft AA steht. Infolge der dagegen erhobenen Einwendungen ergingen weitere Entscheidungen des Landesagrarsenates und des Obersten Agrarsenates, die das gegenständliche Verfahren nicht betreffen. Die Agrarbezirksbehörde stellte den Regulierungsplan vom 23.12.1929, Zl AgrB-***1, „betreffend die Interessentschaftsalpe A“ auf. In Paragraph 2, („Gebiet“) des Generalakts wurde festgestellt, dass das Gebiet aus den Gst-Nr ***/10, ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, alle EZ *** KG Z, und den Gst-Nr ***/6 und ***/7, beide EZ *** KG Z, besteht. In Paragraph 3, des Generalakts wurde festgestellt, dass die A im Eigentum der agrarischen Gemeinschaft AA steht. Infolge der dagegen erhobenen Einwendungen ergingen weitere Entscheidungen des Landesagrarsenates und des Obersten Agrarsenates, die das gegenständliche Verfahren nicht betreffen. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 15.01.1932, Zl LAS-***2, wurde festgestellt, dass der Regulierungsplan sowohl in rechtlicher als auch in technisch-wirtschaftlicher Hinsicht vollkommen entspricht und wurde demselben die Bestätigung erteilt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 03.11.1932 zu TZ BG-***1 wurde der rechtskräftige Regulierungsplan grundbücherlich durchgeführt. C. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: In Spruchpunkt A)/1. des Bescheides vom 11.04.2016, Zl AGM-***1, der Agrargemeinschaft AA zugestellt am 15.04.2016, stellte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde von Amts wegen fest, dass die Gst-Nr ***/1, ***/2, ***/10, ***/4, ***/5, alle EZ *** GB Z, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, darstellen. In Spruchpunkt A/2. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Gst-Nr ***/6 und ***/7, beide EZ *** GB Z, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. In Spruchpunkt B) verfügte die Agrarbehörde die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung und hielt fest, dass die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 03.06.1986, Zl Agr-***5, mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides außer Kraft tritt. In Spruchpunkt A)/1. des Bescheides vom 11.04.2016, Zl AGM-***1, der Agrargemeinschaft AA zugestellt am 15.04.2016, stellte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde von Amts wegen fest, dass die Gst-Nr ***/1, ***/2, ***/10, ***/4, ***/5, alle EZ *** GB Z, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, darstellen. In Spruchpunkt A/2. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Gst-Nr ***/6 und ***/7, beide EZ *** GB Z, kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. In Spruchpunkt B) verfügte die Agrarbehörde die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung und hielt fest, dass die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 03.06.1986, Zl Agr-***5, mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides außer Kraft tritt. Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft AA mit Schreiben vom 09.05.2016, per E-Mail eingelangt am selben Tag, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich Folgendes aus:Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft AA mit Schreiben vom 09.05.2016, per E-Mail eingelangt am selben Tag, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte wörtlich Folgendes aus: „[…] 2.

Nach unserer Einschätzung wird damit der historischen Realität nicht richtig Rechnung getragen. Bereits bei der (im Bescheid zitierten) agrarbehördlichen Verhandlung vom 22.09.1922 wird dargelegt, dass die rechtliche Konstruktion des Regulierungsgebietes, bestehend aus den EZ *** und *** KG Z, nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht sondern dass es sich zweifellos um eine Interessentschaftsalpe handelt. Die Eintragung der Gemeinde Z als grundbücherliche Eigentümerin anlässlich der Regulierungsurkunde vom 12.12.1894 durch die Grundlastenablösungs- und Regulierungslandeskommission war offensichtlich nicht zielführend und vor allem auch nicht richtig. Die Problematik der wechselseitigen Belastungen und Berechtigungen zahlreicher Liegenschaften über Gemeindegrenzen hinweg führten nach längeren Verhandlungen schließlich zur formellen Gründung einer Agrargemeinschaft und Zuschreibung der Grundstücke zu derselben. Bereits damals war klar, dass sämtliche Erträgnisse (Pachterlöse bzw Holzerträge) ausschließlich der Alpwirtschaft zukommen sollten. Im gegenständlichen Generalakt erfolgte keine Qualifikation der Grundstücke als Gemeindegut, sondern im Gegenteil als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten. Hätte die Agrarbehörde Gemeindegut (im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung) feststellen wollen, hätte sie dies mit einer entsprechenden Qualifizierung wie in zahlreichen anderen Fällen auch getan. Die rechtskräftige Feststellung einer Nicht-Qualifizierung als Gemeindegut würde nach unserer Einschätzung auch in weiterer Folge die Agrarbehörde an diese Entscheidung binden. 3. Die Übertragung der Grundstücke von der Gemeinde Z auf die formell neu gegründete in Wirklichkeit de facto wohl schon seit Menschengedenken als Interessentschaft (und nicht als Gemeinde- oder Privatalm) bestehende agrarische Gemeinschaft („AA“) konnte auf Grund der gesetzlichen Lage nur durch eine agrarbehördliche Regulierung erfolgen. Dass mit dieser Regulierung aber beabsichtigt war, eine Richtigstellung des Grundbuchsstandes zu erzielen, erhellt sich aus unseren Augen auch dadurch, dass die Gemeinde Z als vorherige grundbücherliche Eigentümerin weder eine Gegenleistung erhielt noch begehrte. Die Gemeinde Z scheint auch weder in der „Liste der unmittelbar Beteiligten“ noch im „Register der Anteilsrechte“ auf. Die Regulierung ermöglichte der Gemeinde im Besonderen auch, sich von der Belastung durch alpwirtschaftliche Belange, die mit den eigentlichen Gemeindeaufgaben nicht zu tun hatten, zu lösen. In unseren Augen leidet der angefochtene Bescheid damit jedenfalls an Rechtswidrigkeit, insbesondere aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Einbringung der nunmehrigen Beschwerde der Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft AA zugrunde liegt.“. D. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 29.06.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Obmannes der Agrargemeinschaft AA und des Bürgermeisters der Gemeinde Z durch. Dargetan wurde die vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholte Regulierungsurkunde vom 13.12.1894, verf 05.01.1895, fol 119, III. Teil Verfachbuch. Der Obmann der Agrargemeinschaft AA verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Der Bürgermeister der Gemeinde Z, der gleichzeitig Substanzverwalter der Agrargemeinschaft AA ist, schloss sich diesen Ausführungen an. Am 29.06.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Obmannes der Agrargemeinschaft AA und des Bürgermeisters der Gemeinde Z durch. Dargetan wurde die vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholte Regulierungsurkunde vom 13.12.1894, verf 05.01.1895, fol 119, römisch drei. Teil Verfachbuch. Der Obmann der Agrargemeinschaft AA verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Der Bürgermeister der Gemeinde Z, der gleichzeitig Substanzverwalter der Agrargemeinschaft AA ist, schloss sich diesen Ausführungen an. II.römisch zwei. Feststellungen: Vor Einverleibung des Eigentumsrechts (vgl TZ BG-***1) an den in EZ ***, KG Z, vorgetragenen Grundstücken für die Agrargemeinschaft AA durch Regulierungsplan vom 23.12.1929, Zl AgrB-***1, stand diese Liegenschaft im Eigentum der Gemeinde Z. Vor Einverleibung des Eigentumsrechts vergleiche TZ BG-***1) an den in EZ ***, KG Z, vorgetragenen Grundstücken für die Agrargemeinschaft AA durch Regulierungsplan vom 23.12.1929, Zl AgrB-***1, stand diese Liegenschaft im Eigentum der Gemeinde Z. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zu den Eigentumsverhältnissen an den in EZ ***, KG Z, vorgetragenen Grundstücken stützt sich auf die Regulierungsurkunde vom 13.12.1894, verf 05.01.1895, fol 119, III. Teil Verfachbuch, und das Grundbuchanlegungsprotokoll Post Nr 72, KG Z. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass ursprünglich die Gemeinde Z Eigentümerin der angeführten Liegenschaft war. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 22.09.1922 und dem Erkenntnis der Agrarlandesbehörde vom 24.10.1922, Zl Agr-***1, keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auffassung unrichtig ist. Vielmehr wurde durch das rechtskräftige Erkenntnis der Agrarlandesbehörde vom 24.10.1922, Zl Agr-***1, bestätigt mit Erkenntnis der Agrarlandesbehörde vom 22.06.1923, Zl Agr-***2, anerkannt, dass die Weiderechte seinerzeit von der Grundlasten-Ablösungs-Kommission rechtsirrig als Dienstbarkeiten behandelt wurden, obwohl eine Agrargemeinschaft, welche aus mehreren Gemeinden, einer Interessentschaft und einem Hofe besteht, vorlag. Wie dem vorgelegten Akt entnommen werden kann (vgl insbesondere auch die Stellungnahme vom 14.10.1926 zu LAS-***3), wurde nicht daran gezweifelt, dass die Gemeinde Z Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft ist. Im Gegenteil: So ist in der angeführten Stellungnahme sogar davon die Rede, dass die Angelegenheit bezüglich aller berechtigten Gemeinden als Regulierung einer Gemeindegutsnutzung zu behandeln sei. Bei anderer Betrachtungsweise wäre im Übrigen auch eine Genehmigung der Beschlüsse des Gemeinderates von Y vom 24.09.1921, von Ober-W vom 27.09.1921 und von Z vom 24.09.1922 betreffend Einbringung des Antrages auf Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte der AA im Sinne der §§ 56 und 61 TRLG 1909 durch die Tiroler Landesregierung nicht erforderlich gewesen (vgl Mitteilung vom 04.10.1922). Im Übrigen hat auch der Oberste Agrarsenat in seinem Erkenntnis vom 03.02.1928, Zl OAS-***1, ausgesprochen, dass durch das Erkenntnis der Agrarlandesbehörde vom 22.06.1923, Zl Agr-***2, nicht gesagt wurde, dass die Gst-Nr ***/8 und ***/9, beide KG R, im privatrechtlichen Eigentum der Agrargemeinschaft im Sinne des ABGB stehen. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass im Erkenntnis der Agrarlandesbehörde vom 24.10.1922, Zl Agr-***1, ebenfalls nicht ausgesprochen wurde, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft im Sinne des ABGB stehen. Die Feststellung zu den Eigentumsverhältnissen an den in EZ ***, KG Z, vorgetragenen Grundstücken stützt sich auf die Regulierungsurkunde vom 13.12.1894, verf 05.01.1895, fol 119, römisch drei. Teil Verfachbuch, und das Grundbuchanlegungsprotokoll Post Nr 72, KG Z. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass ursprünglich die Gemeinde Z Eigentümerin der angeführten Liegenschaft war. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 22.09.1922 und dem Erkenntnis der Agrarlandesbehörde vom 24.10.1922, Zl Agr-***1, keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auffassung unrichtig ist. Vielmehr wurde durch das rechtskräftige Erkenntnis der Agrarlandesbehörde vom 24.10.1922, Zl Agr-***1, bestätigt mit Erkenntnis der Agrarlandesbehörde vom 22.06.1923, Zl Agr-***2, anerkannt, dass die Weiderechte seinerzeit von der Grundlasten-Ablösungs-Kommission rechtsirrig als Dienstbarkeiten behandelt wurden, obwohl eine Agrargemeinschaft, welche aus mehreren Gemeinden, einer Interessentschaft und einem Hofe besteht, vorlag. Wie dem vorgelegten Akt entnommen werden kann vergleiche insbesondere auch die Stellungnahme vom 14.10.1926 zu LAS-***3), wurde nicht daran gezweifelt, dass die Gemeinde Z Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft ist. Im Gegenteil: So ist in der angeführten Stellungnahme sogar davon die Rede, dass die Angelegenheit bezüglich aller berechtigten Gemeinden als Regulierung einer Gemeindegutsnutzung zu behandeln sei. Bei anderer Betrachtungsweise wäre im Übrigen auch eine Genehmigung der Beschlüsse des Gemeinderates von Y vom 24.09.1921, von Ober-W vom 27.09.1921 und von Z vom 24.09.1922 betreffend Einbringung des Antrages auf Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte der AA im Sinne der Paragraphen 56 und 61 TRLG 1909 durch die Tiroler Landesregierung nicht erforderlich gewesen vergleiche Mitteilung vom 04.10.1922). Im Übrigen hat auch der Oberste Agrarsenat in seinem Erkenntnis vom 03.02.1928, Zl OAS-***1, ausgesprochen, dass durch das Erkenntnis der Agrarlandesbehörde vom 22.06.1923, Zl Agr-***2, nicht gesagt wurde, dass die Gst-Nr ***/8 und ***/9, beide KG R, im privatrechtlichen Eigentum der Agrargemeinschaft im Sinne des ABGB stehen. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass im Erkenntnis der Agrarlandesbehörde vom 24.10.1922, Zl Agr-***1, ebenfalls nicht ausgesprochen wurde, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft im Sinne des ABGB stehen. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: A. Maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 1866, LGBl Nr 1/1866: „§ 63.

(1)In Bezug auf das Recht und das Maß der Theilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist sich nach der bisherigen gültigen Uebung zu benehmen, mit der Beschränkung jedoch, dass, soferne nicht spezielle Rechtstitel Ausnahmen begründen, kein zum Bezuge Berechtigter aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes nothwendig ist. Wenn und in soweit eine solche gültige Uebung nicht besteht, hat der Ausschuss mit Beachtung der erwähnten beschränkenden Vorschrift die, die Theilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes regelnden Bestimmungen zu treffen. Hiebei kann diese Theilnahme von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von der Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden. Diejenigen Nutzungen aus dem Gemeindegute, welche nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigen, sind in die Gemeindekasse abzuführen.“. B. Maßgebliche Bestimmungen des Teilungs- und Regulierungslandesgesetzes vom 19. Juni 1909, LGBl Nr 61 (TRLG 1909):Maßgebliche Bestimmungen des Teilungs- und Regulierungslandesgesetzes vom 19. Juni 1909, Landesgesetzblatt Nr 61 (TRLG 1909): „§ 4. Gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, bezüglich deren entweder
  1. a)zwischen gewesenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen, sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benützungsrechte bestehen, oder
  2. b)welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft) einer oder mehrerer Gemeindeabteilungen (Ortsteilen), Nachbarschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften (Klassen der Bauern, Bestifteten, Singularisten u dgl) kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benützt werden. § 5. Wo in diesem Gesetze von gemeinschaftlichen Grundstücken ohne anderweitige Bezeichnung die Rede ist, sind die im § 4 bezeichneten Grundstücke zu verstehen. Paragraph 5, Wo in diesem Gesetze von gemeinschaftlichen Grundstücken ohne anderweitige Bezeichnung die Rede ist, sind die im Paragraph 4, bezeichneten Grundstücke zu verstehen. Zu diesen Grundstücken sind – unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung – auch jene zu zählen, welche einer gemeinschaftlichen Benützung im Sinne des § 4 früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung weder von einer kompetenten Behörde bewilligt, noch in den öffentlichen Büchern durchgeführt ist. Ferner gehören zu diesen Grundstücken jene im § 4 bezeichneten Grundstücke, welche den jeweiligen Besitzern gewisser Realitäten nach ideellen Anteilen in den öffentlichen Büchern zugeschrieben sind. Zu diesen Grundstücken sind – unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung – auch jene zu zählen, welche einer gemeinschaftlichen Benützung im Sinne des Paragraph 4, früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung weder von einer kompetenten Behörde bewilligt, noch in den öffentlichen Büchern durchgeführt ist. Ferner gehören zu diesen Grundstücken jene im Paragraph 4, bezeichneten Grundstücke, welche den jeweiligen Besitzern gewisser Realitäten nach ideellen Anteilen in den öffentlichen Büchern zugeschrieben sind. Grundstücke, welche in Ausführung des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Gemeinde, Ortschaft oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benützung und gemeinsamen Besitz abgetreten wurden, sind beim Vorhandensein der im § 4 bezeichneten Erfordernisse von der Anwendung des Gesetzes ebensowenig ausgeschlossen, wie das einer gemeinschaftlichen Benützung nach Maßgabe des § 63 der Gemeindeordnung vom 9. Jänner 1866, LGBl Nr 1, unterliegende Gemeindegut. Grundstücke, welche in Ausführung des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Gemeinde, Ortschaft oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benützung und gemeinsamen Besitz abgetreten wurden, sind beim Vorhandensein der im Paragraph 4, bezeichneten Erfordernisse von der Anwendung des Gesetzes ebensowenig ausgeschlossen, wie das einer gemeinschaftlichen Benützung nach Maßgabe des Paragraph 63, der Gemeindeordnung vom 9. Jänner 1866, Landesgesetzblatt Nr 1, unterliegende Gemeindegut. Hingegen sind unter die im § 4 bezeichneten Grundstücke jene zum Stammvermögen der Gemeinde (Ortschaft) gehörigen Grundstücke nicht zu rechnen, welche nicht unmittelbar von den Gemeinde-Mitgliedern benützt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zu Gunsten des Gemeinde-(Ortschafts-)vermögens verwertet werden. Hingegen sind unter die im Paragraph 4, bezeichneten Grundstücke jene zum Stammvermögen der Gemeinde (Ortschaft) gehörigen Grundstücke nicht zu rechnen, welche nicht unmittelbar von den Gemeinde-Mitgliedern benützt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zu Gunsten des Gemeinde-(Ortschafts-)vermögens verwertet werden. Für eine auf Grund dieses Gesetzes stattfindende Verteilung des Gemeindegutes ist die Genehmigung des Landesausschusses erforderlich.“ C. Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014:Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014: „§ 33.
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
  1. a)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
  2. b)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
  3. c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); (…) Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens § 73. Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, Paragraph 73, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu,
  4. a)ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
  5. b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),
  6. b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (Paragraph 33,),
  7. c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),
  8. c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins,),
  9. d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,
  10. d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt,
  11. e)ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ausschließlich gegen Spruchpunkt A)/1. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde richtet. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.06.2016 stellten der Obmann und der Substanzverwalter der Beschwerdeführerin ausdrücklich klar, dass Spruchpunkt A)/2. des angefochtenen Bescheides (Feststellung

§ 73

lit d TFLG 1996, dass bestimmte Grundstücke kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen) nicht angefochten werde. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin richtet sich nicht gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides, sondern allein gegen die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Gemeindegutsagrargemeinschaft. Insofern sind die Spruchpunkte A)/

  1. und B) des angefochtenen Bescheides bereits in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist damit ausschließlich Spruchpunkt A)/
  2. des angefochtenen Bescheides. Vorauszuschicken ist, dass sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ausschließlich gegen Spruchpunkt A)/
  3. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde richtet. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.06.2016 stellten der Obmann und der Substanzverwalter der Beschwerdeführerin ausdrücklich klar, dass Spruchpunkt A)/
  4. des angefochtenen Bescheides (Feststellung

Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996, dass bestimmte Grundstücke kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen) nicht angefochten werde. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin richtet sich nicht gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides, sondern allein gegen die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Gemeindegutsagrargemeinschaft. Insofern sind die Spruchpunkte A)/2. und B) des angefochtenen Bescheides bereits in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist damit ausschließlich Spruchpunkt A)/1. des angefochtenen Bescheides.

dem aktuellen Grundbuchsauszug wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft in EZ *** für die Agrargemeinschaft AA aufgrund der Urkunden vom 23.12.1929 und vom 15.01.1932 eingetragen. Bei diesen Urkunden handelt es sich um den Regulierungsplan vom 23.12.1929, Zl AgrB-***1, und das diesen bestätigende Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 15.01.1932, Zl LAS-***2. Damals bestand die EZ *** KG Z aus den Gst-Nr ***/10, ***/1, ***/2, ***/3, ***/4 und ***/5. Die EZ *** besteht heute aus den Gst-Nr ***/1, ***/2, ***/3, ***/4 und ***/5. Verfahrensgegenständlich ist eine amtswegige Feststellung

§ 73

lit d TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die Agrargemeinschaft AA auf Gemeindegut

§ 33

Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.Verfahrensgegenständlich ist eine amtswegige Feststellung

Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die Agrargemeinschaft AA auf Gemeindegut

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht. Im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die in EZ *** vorgetragenen und im Eigentum der Agrargemeinschaft AA stehenden GrundstückeIm Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die in EZ *** vorgetragenen und im Eigentum der Agrargemeinschaft AA stehenden Grundstücke - vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft AA im Eigentum der Gemeinde Z gestanden sind; - durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft AA übertragen wurden; - vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und - (nicht) Gegenstand einer Hauptteilung waren. Entscheidungswesentlich ist folglich die Frage, ob die Voraussetzungen des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 im Hinblick auf die Gst-Nr ***/1, ***/2, ***/3, ***/4 und ***/5, alle EZ ***, vorliegen. Entscheidungswesentlich ist folglich die Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 im Hinblick auf die Gst-Nr ***/1, ***/2, ***/3, ***/4 und ***/5, alle EZ ***, vorliegen. A. Vormaliges Eigentum der Gemeinde:

dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, 2010/07/0091, ist mit dieser Formulierung gemeint, dass die fraglichen Grundstücke vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind. Das 1871 in Kraft getretene Grundbuchsgesetz steht nicht auf dem Standpunkt des Formalprinzips, wonach der Bucheintrag bereits als solcher rechtsbegründend wirkt. Vielmehr ist der Bucheintrag nur Modus; er äußert Rechtswirkungen daher nur dann, wenn sämtliche Voraussetzungen gegeben sind, die das bürgerliche Recht für die beabsichtigte Rechtsänderung vorschreibt [Kodek (Hrsg), Kommentar zum Grundbuchsrecht

(2007)§ 61 Rz 1]. Das 1871 in Kraft getretene Grundbuchsgesetz steht nicht auf dem Standpunkt des Formalprinzips, wonach der Bucheintrag bereits als solcher rechtsbegründend wirkt. Vielmehr ist der Bucheintrag nur Modus; er äußert Rechtswirkungen daher nur dann, wenn sämtliche Voraussetzungen gegeben sind, die das bürgerliche Recht für die beabsichtigte Rechtsänderung vorschreibt [Kodek (Hrsg), Kommentar zum Grundbuchsrecht
(2007)Paragraph 61, Rz 1]. Nach den im Sachenrecht geltenden Grundsätzen ist für den abgeleiteten Eigentumserwerb an Liegenschaften sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auch die Eintragung in das Grundbuch als einzige in Betracht kommende Erwerbsart erforderlich (§§ 425, 431 ABGB). Das bedeutet, dass weder der bloße Titel verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes für sich allein, noch die bloße Eintragung für sich allein Eigentum verschaffen können (vgl OGH 13.11.1985, Zl 3 Ob 579/85). Nach den im Sachenrecht geltenden Grundsätzen ist für den abgeleiteten Eigentumserwerb an Liegenschaften sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auch die Eintragung in das Grundbuch als einzige in Betracht kommende Erwerbsart erforderlich (Paragraphen 425, 431, ABGB). Das bedeutet, dass weder der bloße Titel verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes für sich allein, noch die bloße Eintragung für sich allein Eigentum verschaffen können vergleiche OGH 13.11.1985, Zl 3 Ob 579/85). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde die Gemeinde Z aufgrund eines gültigen Erwerbstitels in das Grundbuch eingetragen. Insofern war sie Eigentümerin der in EZ ***, KG Z, vorgetragenen Grundstücke. Dass der Gemeinde Z im Zuge des Regulierungsverfahrens kein Anteilsrecht zugesprochen wurde, vermag daran nichts zu ändern. Die Agrargemeinschaft AA wurde infolge des Regulierungsplans vom 23.12.1929, Zl AgrB-***1, und das diesen bestätigende Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 15.01.1932, Zl LAS-***2, als Eigentümerin der Gst-Nr ***/10, ***/1, ***/2, ***/3, ***/4 und ***/5, alle EZ *** KG Z, ins Grundbuch eingetragen. Bis zu diesem Zeitpunkt stand die EZ ***, KG Z, im Eigentum der Gemeinde Z. B. Übertragung ins Eigentum der Agrargemeinschaft durch Regulierungsplan: Zumal das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft AA infolge des Regulierungsplans vom 23.12.1929, Zl AgrB-***1, einverleibt wurde (vgl TZ BG-***1), ist dieses Erfordernis erfüllt. Zumal das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft AA infolge des Regulierungsplans vom 23.12.1929, Zl AgrB-***1, einverleibt wurde vergleiche TZ BG-***1), ist dieses Erfordernis erfüllt. C. Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften vor der Übertragung: Aus dem festgestellten Inhalt der Verhandlungsschrift vom 22.09.1922 ergibt sich zweifelsfrei, dass die als Gemeindegut festgestellten Liegenschaften nach alter Übung mit Nutzungen nach der Tiroler Gemeindeordnung belastet waren und (auch) der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften vor der Übertragung der Grundstücke ins Eigentum der Agrargemeinschaft AA dienten. D. Keine Hauptteilung: Eine der Voraussetzungen, die § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, und diesem folgend die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vor Augen hatte (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen. Auch ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen, das ebenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckte und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (ua mit Ermittlung des Wertes und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) vorangegangen wäre, wäre einer Hauptteilung gleichzuhalten (vgl dazu VwGH 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106) und führte gleichfalls zum Wegfall der Gemeindegutseigenschaft. Für die Annahme, es ist eine Hauptteilung vorgenommen worden und damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut beendet, kommt es daher nicht auf den Titel des Aktes, als vielmehr auf den Inhalt der mit ihm verfügten rechtserheblichen Vorgänge an. Diese Prüfung hat naturgemäß immer einzelfallbezogen zu erfolgen (vgl VwGH 22.03.2012, 2010/07/0101). Eine der Voraussetzungen, die Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446 aus 2008,, und diesem folgend die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vor Augen hatte vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen. Auch ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen, das ebenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckte und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (ua mit Ermittlung des Wertes und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) vorangegangen wäre, wäre einer Hauptteilung gleichzuhalten vergleiche dazu VwGH 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106) und führte gleichfalls zum Wegfall der Gemeindegutseigenschaft. Für die Annahme, es ist eine Hauptteilung vorgenommen worden und damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut beendet, kommt es daher nicht auf den Titel des Aktes, als vielmehr auf den Inhalt der mit ihm verfügten rechtserheblichen Vorgänge an. Diese Prüfung hat naturgemäß immer einzelfallbezogen zu erfolgen vergleiche VwGH 22.03.2012, 2010/07/0101). Entscheidungswesentlich ist daher, ob die angeführten Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung oder einem einer Hauptteilung vergleichbaren Vorgang waren. Dies ist infolge des festgestellten Akteninhalts klar zu verneinen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 liegen somit zweifelsfrei vor. Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 liegen somit zweifelsfrei vor. Insofern war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als der im angefochtenen Spruchpunkt erfolgte Schreibfehler zu korrigieren war. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Regulierungsplan erfolgte keine Qualifizierung der gegenständlichen Grundstücke. Insofern war aufgrund der vorhandenen Urkunden zu beurteilen, ob die Gemeinde Z ursprünglich Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke war. Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.1102.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.