RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/23/1167-20 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde der A A, vertr. durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen die Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde zurechenbare hoheitliche Maßnahmen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG wird die Maßnahmenbeschwerde bezogen auf die Aufforderung seitens eines Beamter der Polizeiinspektion Y am 27.03.2015 zwischen 10.30 Uhr und 11.45 Uhr im Vernehmungszimmer der Polizeiinspektion Y, ihr Erbrochenes selbst aufzuputzen als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird die Maßnahmenbeschwerde bezogen auf die Aufforderung seitens eines Beamter der Polizeiinspektion Y am 27.03.2015 zwischen 10.30 Uhr und 11.45 Uhr im Vernehmungszimmer der Polizeiinspektion Y, ihr Erbrochenes selbst aufzuputzen als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 08.05.2015 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 132 Abs 2 B-VG gegen eine der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.Mit Schriftsatz vom 08.05.2015 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG gegen eine der Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Über diese Maßnahmenbeschwerde wurde bereits einmal mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.10.2015 zu Zl LVwG-2015/23/1167-16, entschieden. Diese Entscheidung ist teilweise in Rechtskraft erwachsen und wurde lediglich gegen Spruchpunkt
- eine Amtsrevision erhoben. Mit Erkenntnis vom 19.04.2016 zu Zl Ra 2015/01/0232-5, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 1.,
- und
- wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Für das fortzusetzende Verfahren bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden ist. Im vorliegenden Verfahren ist nunmehr die Frage zu klären, wie das Verhalten des Polizeibeamten auf der Polizeiinspektion Y am 27.03.2015 zwischen 10.30 Uhr und 11.45 Uhr, in dem er die Beschwerdeführerin aufforderte ihr Erbrochenes selbst aufzuputzen, zu werten und rechtlich zu beurteilen ist. Die Wertung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits vorgenommen, indem er (Randzahl 21) die gesetzten Handlungen als Beschimpfung wertet und sie somit nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wertet. Sohin ist aber in weiterer Bindung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dem noch offenen Teil der Maßnahmenbeschwerde die Grundlage entzogen und war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Revisionsbegründung: Da das Verwaltungsgericht Tirol hier im Rahmen der rechtlichen Bindung an eine höchstgerichtliche Entscheidung handelt ist eine wesentliche Rechtsfrage nicht gegeben. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.23.1167.20