RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/12/0192-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.01.2016, Zl **/***/**, betreffend die Untersagung einer Versammlung am 15.01.2016 von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr in X, A-**, Höhe km **,** auf der Fußgängerüberführung Höhe E,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.01.2016, Zl **/***/**, betreffend die Untersagung einer Versammlung am 15.01.2016 von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr in römisch zehn, A-**, Höhe km **,** auf der Fußgängerüberführung Höhe E, zu Recht erkannt:
(2)Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr. § 6Paragraph 6 Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen. III. Rechtliche Würdigung:römisch drei. Rechtliche Würdigung: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die angezeigte Versammlung untersagt, weshalb zu prüfen ist, ob die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt wurde (vgl VfSlg 15.170/1998, 15.952/2000, 17.120/2004).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die angezeigte Versammlung untersagt, weshalb zu prüfen ist, ob die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt wurde vergleiche VfSlg 15.170 aus 1998,, 15.952 aus 2000,, 17.120 aus 2004,). Art 11 Abs 1 EMRK gewährleistet allen Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen. Artikel 11, Absatz eins, EMRK gewährleistet allen Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen. Die Schranken für die Ausübung der Versammlungsfreiheit werden von Art 11 Abs 2 EMRK so gezogen, dass nur vom Gesetz vorgesehene Einschränkungen zulässig sind, die im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.Die Schranken für die Ausübung der Versammlungsfreiheit werden von Artikel 11, Absatz 2, EMRK so gezogen, dass nur vom Gesetz vorgesehene Einschränkungen zulässig sind, die im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. § 6 VersammlungsG sieht vor, dass Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen sind. Für die Auflösung der Versammlung selbst und mehr noch für eine auf § 6 VersammlungsG gestützte Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung ist (ebenso wie bei der Frage, ob eine Versammlung im Sinne von Art 11 EMRK vorliegt) eine strengere Kontrolle geboten. Diese Maßnahmen beeinträchtigen die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise und berühren den Kernbereich des Grundrechts. Sie sind daher nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind, sodass die Untersagung einer Versammlung stets nur ultima ratio sein kann (vgl VfSlg 19.741/2013; VfGH 4.3.2014, B 1008/2013). Paragraph 6, VersammlungsG sieht vor, dass Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen sind. Für die Auflösung der Versammlung selbst und mehr noch für eine auf Paragraph 6, VersammlungsG gestützte Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung ist (ebenso wie bei der Frage, ob eine Versammlung im Sinne von Artikel 11, EMRK vorliegt) eine strengere Kontrolle geboten. Diese Maßnahmen beeinträchtigen die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise und berühren den Kernbereich des Grundrechts. Sie sind daher nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Artikel 11, Absatz 2, EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind, sodass die Untersagung einer Versammlung stets nur ultima ratio sein kann vergleiche VfSlg 19.741 aus 2013,; VfGH 4.3.2014, B 1008 aus 2013,). Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung beginnend mit VfSlg 5087/1965 judiziert, hat die Behörde im Fall der Untersagung einer Versammlung bei ihrer Entscheidung die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form gegen die in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezählten Interessen am Unterbleiben der Versammlung abzuwägen. Diese Entscheidung ist eine Prognoseentscheidung, die die Behörde auf Grundlage der von ihr festzustellenden, objektiv erfassbaren Umstände in sorgfältiger Abwägung zwischen dem Schutz der Versammlungsfreiheit und den von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu treffen hat. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung beginnend mit VfSlg 5087 aus 1965, judiziert, hat die Behörde im Fall der Untersagung einer Versammlung bei ihrer Entscheidung die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form gegen die in Artikel 11, Absatz 2, EMRK aufgezählten Interessen am Unterbleiben der Versammlung abzuwägen. Diese Entscheidung ist eine Prognoseentscheidung, die die Behörde auf Grundlage der von ihr festzustellenden, objektiv erfassbaren Umstände in sorgfältiger Abwägung zwischen dem Schutz der Versammlungsfreiheit und den von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu treffen hat. Die zu treffende Abwägung hat jedenfalls im Sinne der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit zu erfolgen. Damit scheidet eine quasi "vorsorgliche" Untersagung einer Versammlung auf Basis einer allgemeinen Prognose von vornherein aus. Da die Untersagung einer Versammlung – wie oben ausgeführt - nur ultima ratio sein kann, hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach dargelegt, dass eine bloß allgemeine Befürchtung, es werde im Fall der Abhaltung einer Versammlung möglicherweise zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles kommen, für sich alleine noch nicht ausreicht, um die Untersagung jedweder Versammlung zu rechtfertigen (vgl VfSlg 17.259/2004, 17.873/2006, 18.572/2008, 18.587/2008). Die Behörde hat ihre Prognoseentscheidung vielmehr auf Grund von konkret festgestellten, objektiv erfassbaren Umständen zu treffen (so ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs beginnend mit VfSlg 5087/1965). Da die Untersagung einer Versammlung – wie oben ausgeführt - nur ultima ratio sein kann, hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach dargelegt, dass eine bloß allgemeine Befürchtung, es werde im Fall der Abhaltung einer Versammlung möglicherweise zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles kommen, für sich alleine noch nicht ausreicht, um die Untersagung jedweder Versammlung zu rechtfertigen vergleiche VfSlg 17.259 aus 2004,, 17.873 aus 2006,, 18.572 aus 2008,, 18.587 aus 2008,). Die Behörde hat ihre Prognoseentscheidung vielmehr auf Grund von konkret festgestellten, objektiv erfassbaren Umständen zu treffen (so ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs beginnend mit VfSlg 5087 aus 1965,). Unter Beachtung dieser Rechtsprechung und dieses Verständnis vorausgesetzt haben die Prognose und die darauf folgende Abwägung stattzufinden. Es ist auch auf die Pflicht des Staates hinzuweisen, die Ausübung des Versammlungsrechtes zu gewährleisten (vgl ua VfSlg 12.501/1990).Unter Beachtung dieser Rechtsprechung und dieses Verständnis vorausgesetzt haben die Prognose und die darauf folgende Abwägung stattzufinden. Es ist auch auf die Pflicht des Staates hinzuweisen, die Ausübung des Versammlungsrechtes zu gewährleisten vergleiche ua VfSlg 12.501 aus 1990,). Im vorliegenden Fall wurde die Versammlung von der Behörde unter anderem untersagt, weil durch die „4 x 1 Meter großen Transparente von einer unverhältnismäßigen Ablenkung der Autofahrer auszugehen sei, welche in weiterer Folge zu Verkehrsunfällen führen könnte“. Dass ein 4 x 1 Meter großes Transparent zu einer gewissen Ablenkung führt, ergibt sich aus dem eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen und der Stellungnahme der Landesverkehrsabteilung und wird nicht in Abrede gestellt. Allerdings ergibt sich aus dem Gutachten – selbst unter Berücksichtigung der räumlichen Nähe der Autobahnaus- und zufahrt X – in keinster Weise, dass die Ablenkung ein solches Ausmaß erfährt bzw sich das Unfallrisiko dadurch derart erhöht, sodass bereits eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben ist. Die bloße Feststellung, dass diese Plakate vom Verkehrsgeschehen ablenken, ist nicht ausreichend.Dass ein 4 x 1 Meter großes Transparent zu einer gewissen Ablenkung führt, ergibt sich aus dem eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen und der Stellungnahme der Landesverkehrsabteilung und wird nicht in Abrede gestellt. Allerdings ergibt sich aus dem Gutachten – selbst unter Berücksichtigung der räumlichen Nähe der Autobahnaus- und zufahrt römisch zehn – in keinster Weise, dass die Ablenkung ein solches Ausmaß erfährt bzw sich das Unfallrisiko dadurch derart erhöht, sodass bereits eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben ist. Die bloße Feststellung, dass diese Plakate vom Verkehrsgeschehen ablenken, ist nicht ausreichend. An dieser Beurteilung ändert auch nichts die Stellungnahme des Leiters der Landesverkehrsabteilung vom September 2014, wonach dieser Streckenabschnitt der A ** stark frequentiert sei und „bei entsprechend dichtem Verkehr, der in X in Form eines starken Mischverkehrs PKW/LKW/Busse jedenfalls gegeben sei - die hohe Gefahr von Auffahrunfällen bestehe“. Die Behörde hat sich bei der Interessensabwägung mit den konkret festzustellenden, objektiv erfassbaren Umständen auseinander zusetzen, das heißt, es wäre das konkret zu erwartende Verkehrsaufkommen an einem Freitag von 14.00 bis 16.00 Uhr Mitte Jänner 2016 auf dem maßgeblichen Streckenabschnitt bei der Interessensabwägung einzuschätzen und zu berücksichtigen gewesen. Im Hinblick auf die Ablenkdauer und -wirkung wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sich auf dem Plakat – wie angezeigt - lediglich der Schriftzug „Jagdverbot auf Zuchttiere“ und nicht etwa schockierende Bilder, Fotos und dergleichen befinden. Schließlich ist auch noch die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf diesem Streckenabschnitt (von 100 km/
- h)und die Möglichkeit einer konkreten Geschwindigkeitsbeschränkung und deren Auswirkungen zu prüfen, zumal die Behauptung im Gutachten, dass „begleitende Maßnahmen wie etwa eine Geschwindigkeitsreduktion am Umstand der Ablenkwirkung der Verkehrsteilnehmer durch das Anbringen der Transparente nichts ändern“, nicht begründet wurde und insofern auch nicht nachvollziehbar ist. An dieser Beurteilung ändert auch nichts die Stellungnahme des Leiters der Landesverkehrsabteilung vom September 2014, wonach dieser Streckenabschnitt der A ** stark frequentiert sei und „bei entsprechend dichtem Verkehr, der in römisch zehn in Form eines starken Mischverkehrs PKW/LKW/Busse jedenfalls gegeben sei - die hohe Gefahr von Auffahrunfällen bestehe“. Die Behörde hat sich bei der Interessensabwägung mit den konkret festzustellenden, objektiv erfassbaren Umständen auseinander zusetzen, das heißt, es wäre das konkret zu erwartende Verkehrsaufkommen an einem Freitag von 14.00 bis 16.00 Uhr Mitte Jänner 2016 auf dem maßgeblichen Streckenabschnitt bei der Interessensabwägung einzuschätzen und zu berücksichtigen gewesen. Im Hinblick auf die Ablenkdauer und -wirkung wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sich auf dem Plakat – wie angezeigt - lediglich der Schriftzug „Jagdverbot auf Zuchttiere“ und nicht etwa schockierende Bilder, Fotos und dergleichen befinden. Schließlich ist auch noch die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf diesem Streckenabschnitt (von 100 km/
- h)und die Möglichkeit einer konkreten Geschwindigkeitsbeschränkung und deren Auswirkungen zu prüfen, zumal die Behauptung im Gutachten, dass „begleitende Maßnahmen wie etwa eine Geschwindigkeitsreduktion am Umstand der Ablenkwirkung der Verkehrsteilnehmer durch das Anbringen der Transparente nichts ändern“, nicht begründet wurde und insofern auch nicht nachvollziehbar ist. Die Untersagung der Versammlung erfolgte insofern aufgrund einer völlig unzureichenden Interessensabwägung, weil eine Auseinandersetzung mit den konkret festzustellenden, objektiv erfassbaren Umständen fehlt. Weiters ist zu bemängeln, dass das behördliche Verfahren auch mit Verfahrensmängeln behaftet ist. Die Untersagung der Versammlung wurde auch auf die Gefahr gestützt, dass das 4 x 1 Meter große Transparent durch einen unvorhergesehenen Windstoß den Kundgebungsteilnehmern entrissen und auf die Fahrbahn der A ** geweht werden könnte. Laut Versammlungsanzeige sollen die beiden Transparente direkt an der Brückenbrüstung (wie zB Asfinag-Transparente) angebracht werden. Der Behörde ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich beizupflichten, dass das Anbringen der Transparente und deren Befestigung über einer Autobahn durchaus mit Gefahrenpotential für die Verkehrsteilnehmer verbunden sein könnte. Allerdings bedürfte es auch hier, um festzustellen, ob die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, nicht bloß der allgemeinen Behauptung einer potentiellen Gefahr, sondern müsste diese anhand der konkreten Methode der Befestigung und der Anbringung der Plakate am Brückengeländer beurteilt werden. Soweit eine zusätzliche Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die Aktivisten auf der Fußgängerbrücke befürchtet worden ist, fehlen Feststellungen im Hinblick auf den konkreten Aufenthaltsort der Versammlungsteilnehmer auf der Brücke (Brückenanfang, -mitte, -ende), ob dieser von der Autobahn aus einsichtig ist, ob vorbeifahrende Lenker die drei bis sechs Versammlungsteilnehmer vom üblichen Fußgängerverkehr auf der Brücke überhaupt unterscheiden könnten etc. Soweit die entsprechenden Angaben der Versammlungsanzeige (zur Methode der Befestigung und Anbringung, zum Aufenthaltsort auf der Brücke etc) nicht entnommen werden können, ist darauf hinzuweisen, dass die Anzeige ausreichend präzisiert werden muss, um der Behörde einerseits die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Untersagungsgrund nach § 6 VersammlungsG vorliegt, und um andererseits zu gewährleisten, dass die Behörde die allenfalls erforderlichen Vorkehrungen (zB Geschwindigkeitsreduktionen etc) treffen kann. Enthält die Eingabe mangelhafte, die einzelnen Umstände der beabsichtigten Versammlung nicht ausreichend konkretisierende Angaben, so ist die Versammlungsanzeige zurückzuweisen oder allenfalls die Versammlung zu untersagen (vgl VfSlg 9103/1981). Das Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung von Versammlungsanzeigen gilt – nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - insbesondere dann, wenn die Versammlung auf eine Weise durchgeführt werden soll, die an sich rechtswidrig wäre (zB nicht bewilligungsfähige Benützung des für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs - § 82 StVO) und nur als unbedingt notwendige Begleiterscheinung einer Versammlung rechtmäßig würde (vgl VfSlg 11.866/1988 und 11.904/1988).Soweit die entsprechenden Angaben der Versammlungsanzeige (zur Methode der Befestigung und Anbringung, zum Aufenthaltsort auf der Brücke etc) nicht entnommen werden können, ist darauf hinzuweisen, dass die Anzeige ausreichend präzisiert werden muss, um der Behörde einerseits die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Untersagungsgrund nach Paragraph 6, VersammlungsG vorliegt, und um andererseits zu gewährleisten, dass die Behörde die allenfalls erforderlichen Vorkehrungen (zB Geschwindigkeitsreduktionen etc) treffen kann. Enthält die Eingabe mangelhafte, die einzelnen Umstände der beabsichtigten Versammlung nicht ausreichend konkretisierende Angaben, so ist die Versammlungsanzeige zurückzuweisen oder allenfalls die Versammlung zu untersagen vergleiche VfSlg 9103 aus 1981,). Das Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung von Versammlungsanzeigen gilt – nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - insbesondere dann, wenn die Versammlung auf eine Weise durchgeführt werden soll, die an sich rechtswidrig wäre (zB nicht bewilligungsfähige Benützung des für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs - Paragraph 82, StVO) und nur als unbedingt notwendige Begleiterscheinung einer Versammlung rechtmäßig würde vergleiche VfSlg 11.866 aus 1988, und 11.904 aus 1988,). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörde nicht berechtigt ist, von sich aus die Versammlungsanzeige zu ändern, zu konkretisieren oder zu modifizieren (vgl VfSlg 17.120/2004 uva). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörde nicht berechtigt ist, von sich aus die Versammlungsanzeige zu ändern, zu konkretisieren oder zu modifizieren vergleiche VfSlg 17.120 aus 2004, uva). Sieht sich die Behörde veranlasst, nur wegen einzelnen bestimmten Umständen die Untersagung auszusprechen, so hat sie zuvor den Veranstalter darauf aufmerksam zu machen und ihm die Änderung der Versammlungsanzeige nahe zu legen (VfSlg 9103/1981, 15.362/1998). Sieht sich die Behörde veranlasst, nur wegen einzelnen bestimmten Umständen die Untersagung auszusprechen, so hat sie zuvor den Veranstalter darauf aufmerksam zu machen und ihm die Änderung der Versammlungsanzeige nahe zu legen (VfSlg 9103 aus 1981,, 15.362 aus 1998,). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 14.01.2016 zwar das Gutachten der Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung – Verkehrsabteilung vom 14.01.2016 und die Stellungnahme des Leiters der Verkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Tirol vom September 2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und weiters die Durchführung dieser Versammlung an einer anderen Örtlichkeit vorgeschlagen, an welcher keine Gefährdung der Verkehrssicherheit entstehen würde, doch geht es im Gutachten und in der Stellungnahme ausschließlich um die Ablenkwirkung der Transparente. Die Gefährdung durch ein herabfallendes Transparent bzw durch die Anwesenheit der Aktivisten auf der Brücke wird weder im Schreiben noch im Gutachten bzw der Stellungnahme thematisiert und dem nunmehrigen Beschwerdeführer insofern auch nicht aufgetragen, die Anzeige zu diesen Punkten zu konkretisieren bzw zu modifizieren. Durch diese Vorgangsweise wurde dem Beschwerdeführer insofern die Möglichkeit genommen, die Untersagung der Versammlung abzuwenden. Da die Versammlung bereits am 15. Jänner 2016 stattfinden sollte, ist es nicht mehr möglich, diesen Verfahrensfehler auf Ebene des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht zu sanieren. Der Beschwerdeführer wurde daher durch die Untersagung der Versammlung in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid ist daher als rechtswidrig aufzuheben. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die „verlangte Vergebührung dieser Beschwerde mit Euro 30,00“ richtet, ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei noch nicht um eine bescheidmäßige Vorschreibung der Gebühr handelt, sondern im Bescheid lediglich auf das Bestehen einer solchen Gebühr und deren Fälligkeit hingewiesen wird. Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet, welches die Gebühren mit Bescheid vorschreibt. Erst gegen diese bescheidmäßige Vorschreibung durch das Finanzamt ist ein Rechtsmittel möglich.Soweit sich die Beschwerde auch gegen die „verlangte Vergebührung dieser Beschwerde mit Euro 30,00“ richtet, ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei noch nicht um eine bescheidmäßige Vorschreibung der Gebühr handelt, sondern im Bescheid lediglich auf das Bestehen einer solchen Gebühr und deren Fälligkeit hingewiesen wird. Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet, welches die Gebühren mit Bescheid vorschreibt. Erst gegen diese bescheidmäßige Vorschreibung durch das Finanzamt ist ein Rechtsmittel möglich. III. Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der Revision Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist jede Verletzung des VersammlungsG, die unmittelbar die Ausübung des Versammlungsrechts betrifft und damit in die Versammlungsfreiheit eingreift, als Verletzung des durch Art 12 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes zu werten. So verletzt jeder Bescheid, mit dem österreichischen Staatsbürgern gegenüber die Abhaltung einer Versammlung untersagt wird, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit schon dann, wenn das Gesetz unrichtig angewendet wurde (vgl VfGH 20.06.2006, B 578/05 mwH). Beschwerden, die eine Verletzung dieses Rechtes geltend machen, sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Dies gilt auch in Ansehung verfahrensrechtlicher Fragen (vgl VwGH 10.02.1988, 88/01/0020, 21.09.1994, 94/01/0060 ua). Eine Revision ist daher nach Art 133 Abs 5 B-VG nicht zulässig.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist jede Verletzung des VersammlungsG, die unmittelbar die Ausübung des Versammlungsrechts betrifft und damit in die Versammlungsfreiheit eingreift, als Verletzung des durch Artikel 12, StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes zu werten. So verletzt jeder Bescheid, mit dem österreichischen Staatsbürgern gegenüber die Abhaltung einer Versammlung untersagt wird, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit schon dann, wenn das Gesetz unrichtig angewendet wurde vergleiche VfGH 20.06.2006, B 578/05 mwH). Beschwerden, die eine Verletzung dieses Rechtes geltend machen, sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Dies gilt auch in Ansehung verfahrensrechtlicher Fragen vergleiche VwGH 10.02.1988, 88/01/0020, 21.09.1994, 94/01/0060 ua). Eine Revision ist daher nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.12.0192.1