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{'item': 'LVwG-2016/14/0652-1'}

Obsah (6)Art 133§ 1§ 2§ 10§ 3§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/14/0652-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 19.01.2016 wurde an die politische Partei „AA“ der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.01.2016, Zl ***, mit

angeführtem Spruch zugestellt: „Die Tiroler Landesregierung entscheidet über den von der Partei „AA", vertreten durch den Obmann BB, gestellten Antrag vom 10.12.2015 auf Zuerkennung der Parteienförderung für das Jahr 2016 gemäß § 9 des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 151/2012, und § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, wie folgt:„Die Tiroler Landesregierung entscheidet über den von der Partei „AA", vertreten durch den Obmann BB, gestellten Antrag vom 10.12.2015 auf Zuerkennung der Parteienförderung für das Jahr 2016 gemäß Paragraph 9, des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2012,, und Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wie folgt: Der Antrag der politischen Partei „AA“ vom 10.12.2015 auf Zuerkennung der Parteienförderung für das Jahr 2016 wird zurückgewiesen.“ Am 16.02.2016 wurde

angeführte Beschwerde erhoben: „1. Beschwerdegegenstand: Gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.01.2016 zu GZ *** – dem bevollmächtigten Vertreter zugestellt am 19.01.2016 - erhebt die Beschwerdeführerin gem. Art. 130 Abs 1 Z 1 und Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG binnen offenen Frist

stehendeGegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.01.2016 zu GZ *** – dem bevollmächtigten Vertreter zugestellt am 19.01.2016 - erhebt die Beschwerdeführerin gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG binnen offenen Frist

stehende (mittelbare) B E S C H E I D B E S C H W E R D E(mittelbare) B E S C H E römisch eins D B E S C H W E R D E an das zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol.

  1. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist eine politische Partei iSd § 2 Z 1 und Z 2 PartG 2012.Die Beschwerdeführerin ist eine politische Partei iSd Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2, PartG
  2. Bei der Tiroler Landtagswahl am 28.04.2013 erreichte die Beschwerdeführerin 9,54 % der gültigen Stimmen, wodurch sie vier Sitze Tiroler Landtag errang. Aufgrund parteiinternen Streitigkeiten, die sich insbesondere an der Frage von welchen Personen die Landtagssitze bekleidet werden können, sowie an der Frage der Kosten des Wahlkampfes, entzündet haben, gab es längere Streitigkeiten, die an einem Einigungsparteitag vorläufig weitgehend bereinigt wurden. Die parteiinternen Streitigkeiten fanden jedoch wider Erwarten letztlich trotzdem kein Ende bzw. entflammten neu, als die Partei selbst einen neuen Vorstand gewählt hat, wobei keines der neuen Vorstandsmitglieder im Landtag vertreten war. Dies v.a. deshalb weil die bisherigen Landtagsabgeordneten nicht bereit waren, ihre Sitze zugunsten der Mitglieder im Partievorstand aufzugeben. Dadurch blieb es - bis heute - bei einer personell strikten Trennung den Mitgliedern des Parteivorstandes einerseits und den vier Landtagsabgeordneten andererseits, welche sich allesamt strikt geweigert haben, ihr Mandant zurückzulegen, aber auch nicht mehr in den Parteivorstand gewählt wurden. Hinzu kam der Umstand dass die Landtagsabgeordneten interne Querelen ausfochten, die dazu führten, dass sich relativ früh eine der gewählten Abgeordneten, Frau CC, aus dem Landtagsklub „AA" verabschiedete und seither als „wilde Abgeordnete“ im Landtag sitzt. Die drei übrig gebliebenen und von AA entsandten Abgeordneten bleiben ursprünglich im „Landtagsklub“ AA. Später haben sie kurzerhand einen eigenen Landtagsklub „gegründet“ - was rechtlich unwirksam und daher unbeachtlich bleibt, weil einzelne abtrünnige Landtagsabgeordnete gar nicht ermächtigt und nicht legitimiert sind,

eigenem Gutdünken irgendwelche neuen Landtagsklubs zu gründen (besser wohl „erfinden) oder

Belieben zu benennen. Allerdings hat auch ein Landtagsklub keine Rechtspersönlichkeit, sodaß die „Gründung" eines solchen, in juristischer Hinsicht gar nicht parteifähigen, Personengebildes bzw Personenvereinigung schon begrifflich nicht stattfinden kann. Bis einschließlich zum Jahre 2015 haben die von der wahlwerbenden Partei AA entsandten LA Abgeordneten immer fristgerecht den Antrag auf Gewährung der Parteiförderung gestellt und wurde diese auch zuerkannt und an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. Die Antragstellung für 2016 wurden von den Landtagabgeordneten unter fadenscheinigen Behauptungen verweigert, wobei sich die - oppositionellen - Abgeordneten bemerkenswerter Weise der Hilfe des Landtagspräsidenten, selbst Mitglied der stimmenstärksten und damit Regierungspartei, der HH, versichert und bedient haben, welcher der Partei AA in seiner Funktion als Landtagspräsident schriftlich mitteilen ließ, dass die Landtagsabgeordneten aufgrund ihres neuerfundenen Klubs die Parteiförderung für AA nun nicht mehr beantragen könnten (?!). Im Ergebnis hat dies zum Umstand geführt, dass die mit 9,54 % des Stimmen der Tiroler Landtagswahl gewählte Partei AA Beschwerdeführerin zwar

wie vor mit insgesamt vier Landtagsabgeordneten im Tiroler Landtag vertreten ist, der Antrag auf Gewährung der Parteienförderung gemäß § 9 Abs 3 Tiroler Parteien- und Klubförderungsgesetzes 2012 jedoch von den der Beschwerdeführerin zuordenbaren Landtagsabgeordneten - offenkundig absichtlich und mutwillig - nicht mehr gestellt wurde.Im Ergebnis hat dies zum Umstand geführt, dass die mit 9,54 % des Stimmen der Tiroler Landtagswahl gewählte Partei AA Beschwerdeführerin zwar

wie vor mit insgesamt vier Landtagsabgeordneten im Tiroler Landtag vertreten ist, der Antrag auf Gewährung der Parteienförderung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Tiroler Parteien- und Klubförderungsgesetzes 2012 jedoch von den der Beschwerdeführerin zuordenbaren Landtagsabgeordneten - offenkundig absichtlich und mutwillig - nicht mehr gestellt wurde. In einer zivilrechtlichen Vereinbarung haben sich die Landesräte DD, EE und FF unwiderruflich dazu verpflichtet, dass sie im Sinne einer Selbsterklärung/Selbstverpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin bestätigen, dass sie mit zumindest drei Unterschriften die Parteienfinanzierung für die Beschwerdeführerin rechtzeitig beantragen werden. Darüber hinaus verpflichten sich die Landesräte, die Auszahlung für das Jahr 2014 sowie für alle weiteren Jahre der 16. Periode des Tiroler Landtages auf ein anzugebendes Konto zu veranlassen. Diese Selbstverpflichtung verlangte die Beschwerdeführerin von ihren (ehemaligen) Landtagsabgeordneten im Wesentlichen deshalb, weil sie aufgrund der (aus Sicht der BF zwar verfassungswidrigen, aber dennoch) bestehenden landesgesetzlichen Rahmenbedingungen aber auch aufgrund des bundes- wie landesverfassungsgesetzlich normierten freien Mandats zum Tiroler Landtag, den betreffenden Abgeordneten ausdrücklich verinnerlichen wollte, dass diese ihren inhärenten Parteipflichten gegenüber der Beschwerdeführerin während dieser Legislaturperiode

zukommen haben. Die Beschwerdeführerin war und ist auch ihren Wählern gegenüber schuldig, alles Erdenkliche zu unternehmen, um die finanzielle Grundlage - die Parteienförderung - der Beschwerdeführerin dauerhaft sicherzustellen. Eine bindende Selbsterklärung/Selbstverpflichtung der Abgeordneten war daher vorab unbedingt erforderlich, weil sich die Beschwerdeführerin einem bewussten Unterlassen der Antragstellung, wie nunmehrig der Fall, nicht effektiv zur Wehr setzen kann. Im Fall der Beschwerdeführerin hat sich die Mehrheit der ursprünglich vier, verblieben dann drei antragslegitimierten Abgeordneten bewusst und aufgrund persönlicher Diskrepanzen gegenüber der Beschwerdeführerin verweigert, trotz Selbstverpflichtung einen Antrag auf Gewährung der Parteienförderung für ihre ehemalige Partei der BF zu stellen. Selbst über eindeutige Korrespondenz vor Fristablauf in Bezug auf verfahrensgegenständliche Antragstellung hat sich kein einziger Landtagsabgeordneter dazu bereit erklärt einen Antrag auf Gewährung der Parteienförderung für die Beschwerdeführerin zu stellen. Vielmehr haben diese Aufgrund des drohenden Verlusts der Förderung wird der Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Existenz, und daraus folgend insbesondere die Möglichkeit entzogen, an der politischen Willensbildung zu partizipieren. Die willkürliche Entscheidung der von AA entsandten Mandatare war in dieser Form nur möglich, weil ein - aus Sicht der Beschwerdeführerin - verfassungswidriges Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz ihre Situation erst ermöglicht/geschaffen hat und verschärfend der Tiroler Gesetzgeber die ausschließliche Antragsstellung an freie Landtagsabgeordnete, anstatt richtigerweise an die anspruchsberechtigte juristische Person, die politische Partei selbst, vertreten durch den jeweiligen Parteivorstand - delegiert hat. Ganz offensichtlich hat der Tiroler Landesgesetzgeber auf diese prekäre Situation, welche jede Partei in Tirol plötzlich und unerwartet treffen könnte, augenscheinlich nicht bedacht. Darüber hinaus trägt das Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz der durch die Persönlichkeitswahl zunehmenden Differenzierung und Dynamisierung der Parteienlandschaft nicht ausreichend Rechnung, zumal Vorkommnisse, wie im Fall der Beschwerdeführerin in Zukunft an Häufigkeit gewinnen. Unabhängig davon wurde das Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz im Jahr 2012 unter der Landesregierung des Landes** I. verabschiedet. Bekanntlich haben zu diesem Zeitpunkt die finanzkräftigen Großparteien HH / II regiert und war aus deren Blickwinkel die nunmehrige Situation nicht erkennbar.Unabhängig davon wurde das Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz im Jahr 2012 unter der Landesregierung des Landes** römisch eins. verabschiedet. Bekanntlich haben zu diesem Zeitpunkt die finanzkräftigen Großparteien HH / römisch zwei regiert und war aus deren Blickwinkel die nunmehrige Situation nicht erkennbar. 2.

  1. Mit Antrag auf Zuerkennung der Parteiförderung für das Jahr 2016 gem. § 9 des Tiroler Parteienfinanzierungsund Klubförderungsgesetz, LGBl. Nr. 151/2012 begehrte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Obmann BB, eine Förderung iHv. € 731.670,00 für das Kalenderjahr
  2. Mit Bescheid vom 18.01.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.12.2015 auf Zuerkennung der Parteiförderung für das Jahr 2016 zurückgewiesen.Mit Antrag auf Zuerkennung der Parteiförderung für das Jahr 2016 gem. Paragraph 9, des Tiroler Parteienfinanzierungsund Klubförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2012, begehrte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Obmann BB, eine Förderung iHv. € 731.670,00 für das Kalenderjahr
  3. Mit Bescheid vom 18.01.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.12.2015 auf Zuerkennung der Parteiförderung für das Jahr 2016 zurückgewiesen.
  4. Die Anregung bzw. die Anträge der Beschwerdeführerin werden im Einzelnen begründet wie folgt: Die Beschwerdeführerin fühlt sich in allen unter Punkt 3 dargelegten Bedenken inhaltlich auch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten beeinträchtigt. 3.1 Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs 3 Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012 sprechende Bedenken:Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 9, Absatz 3, Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012 sprechende Bedenken: Das Landesverwaltungsgericht Tirol müsste bei der Lösung der Rechtsfrage, wie schon vormalig die belangte Behörde, das verfassungswidrige Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012 und hier insbesondere den § 9 Abs 3 leg cit anwenden, um die gegenständliche Rechtsfrage zu entscheiden. Aus diesem Grunde liegt Präjudizialität des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz im gegenständlichen Verfahren jedenfalls vor.Das Landesverwaltungsgericht Tirol müsste bei der Lösung der Rechtsfrage, wie schon vormalig die belangte Behörde, das verfassungswidrige Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012 und hier insbesondere den Paragraph 9, Absatz 3, leg cit anwenden, um die gegenständliche Rechtsfrage zu entscheiden. Aus diesem Grunde liegt Präjudizialität des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz im gegenständlichen Verfahren jedenfalls vor. 3.
  5. Kompetenzrechtliche Rahmenbedingungen und verfassungsrechtliche Vorgaben: Mit Verfassungsbestimmung des § 3 PartG ist ausdrücklich bestimmt, dass die Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden die Tätigkeit politischer Parteien finanziell fördern können. Die Länder sind dazu kompetent, im Rahmen dieser Bestimmung hoheitliche Regelungen über die Förderung von im Landtag vertretenen politischen Parteien zu erlassen (vgl. dazu Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien - Recht und Finanzierung, 2013, 66; Bußjäger, Rechtsfragen zum neuen Parteienrecht, ÖJZ2013, 643 [646]). Aus § 3 letzter Satz PartG ergibt sich implicite, dass der Landesgesetzgeber zuständig ist, besondere Bedingungen für die Gewährung der Parteienförderung auf Landesebene zu regeln, wobei ihm - abgesehen von den in § 3 PartG selbst enthaltenen Voraussetzungen - derselbe Spielraum wie dem Bundesgesetzgeber zukommt. Diese Kompetenz darf aber nicht durch schärfere Regelungen, wie sie nun im hier zu beurteilenden § 9 Abs 3 Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes sehr wohl vorliegen, überschritten werden. Unabhängig davon hat sich der Tiroler Landesgesetzgeber grundsätzlich an allgemeine verfassungsrechtliche Vorgaben zu halten. [Mayrhofer, Öffentliche Förderung von Landtagsparteien und Landtagsklubs, in Pürgy (Hrsg), das Recht der Länder I

(2012)213 ff)]Mit Verfassungsbestimmung des Paragraph 3, PartG ist ausdrücklich bestimmt, dass die Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden die Tätigkeit politischer Parteien finanziell fördern können. Die Länder sind dazu kompetent, im Rahmen dieser Bestimmung hoheitliche Regelungen über die Förderung von im Landtag vertretenen politischen Parteien zu erlassen vergleiche dazu Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien - Recht und Finanzierung, 2013, 66; Bußjäger, Rechtsfragen zum neuen Parteienrecht, ÖJZ2013, 643 [646]). Aus Paragraph 3, letzter Satz PartG ergibt sich implicite, dass der Landesgesetzgeber zuständig ist, besondere Bedingungen für die Gewährung der Parteienförderung auf Landesebene zu regeln, wobei ihm - abgesehen von den in Paragraph 3, PartG selbst enthaltenen Voraussetzungen - derselbe Spielraum wie dem Bundesgesetzgeber zukommt. Diese Kompetenz darf aber nicht durch schärfere Regelungen, wie sie nun im hier zu beurteilenden Paragraph 9, Absatz 3, Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes sehr wohl vorliegen, überschritten werden. Unabhängig davon hat sich der Tiroler Landesgesetzgeber grundsätzlich an allgemeine verfassungsrechtliche Vorgaben zu halten. [Mayrhofer, Öffentliche Förderung von Landtagsparteien und Landtagsklubs, in Pürgy (Hrsg), das Recht der Länder römisch eins
(2012)213 ff)] Bei der Gestaltung des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes 2012 hat der Tiroler Landesgesetzgeber diesen verfassungsrechtlich vorgegebenen Spielraum verlassen und ist die Regelung im Ergebnis eine Verschärfung bzw. wesentlich strengere Ausführung. Dies aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin endgültig und unwiederbringlich ihre existenznotwendige Förderung entzogen wird. 3.
  1. Das Parteiengesetz 2012: 3.3.
  2. Beschränkung der Beschwerdeführerin iSd § 1 Abs 3 PartG:3.3.
  3. Beschränkung der Beschwerdeführerin iSd Paragraph eins, Absatz 3, PartG: Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin darf gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 3 PartG keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden. Die Bestimmung des § 9 Abs 3 Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes beschränkt jedoch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, weil sie eine nur auf politische Parteien bezogene Rechtsvorschrift ist. Die Ausübung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist maßgeblich, wenn nicht ausschließlich, von der Parteiförderung abhängig, zumal sie im guten Glauben an ihre Förderung und im guten Glauben an die Selbstverpflichtungserklärung der Landtagsabgeordneten bereits Ziel- und Dauerschuldverhältnisse eingegangen ist. Allein aus dem Verlust der Parteienförderung für das Jahr 2016 entsteht der Beschwerdeführerin ein nicht unerheblicher Schaden iHv. € 731.670,
  4. Dabei ist ihr kein Verschulden vorzuwerfen, die Beschwerdeführerin kann sich denkunmöglich anders verhalten. Aufgrund des Standpunktes der antragslegitimierten Landtagsabgeordneten und den in Geltung stehenden - aus Sicht der Beschwerdeführerin - verfassungswidrigen Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsnormen ist ein Antrag auf Gewährung der Parteienförderung aussichtslos. Auch wenn

allgemeinem Menschenverständnis und auch sonst überall in der Rechtsordnung der Grundsatz gilt, dass jede Körperschaft und jede juristische und natürliche Person grundsätzlich ihre Interessen selbst - allenfalls durch satzkonform vertretungsbefugte Organe - wahrnimmt, so geht § 9 Abs 3 Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes von diesem geradezu naturgesetzlichen Grundsatz der Eigenverantwortung und der Selbstvertretung in einer Art und Weise ab, die - ohne jede Not - einen geradezu allgemeingesetzlichen Grundsatz verkompliziert und im Ergebnis aushebelt, indem Antragsbefugnisse für eigene Rechte nur einem außenstehenden Dritten unter gleichzeitigem Entzug der Antragsrechte der berechtigten (juristischen) Person zugebilligt werden. Vergleichbares ist eigentlich aus keinem anderen juristischen Gebiet bekannt. Insbesondere im Bereich politischer Tätigkeiten ist es aber besonders unerträglich eine Körperschaft vom Willen der anderen - hier den Landtagsabgeordneten oder dem Landtagsklub abhängig zu machen, weil es gerade Ausfluß politischer Tätigkeit ist, auch im Rahmen der Meinungsvielfalt einmal nicht einer Meinung zu sein. Dieses Grundverständnis wird mit dem § 9 Abs 3 Tiroler Parteienfinanzierungsund Klubförderungsgesetzes konterkariert, weil ohne jegliche Notwendigkeiten wirtschaftliche und gesinnungsmäßige Abhängigkeiten geschaffen werden.Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin darf gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, PartG keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes beschränkt jedoch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, weil sie eine nur auf politische Parteien bezogene Rechtsvorschrift ist. Die Ausübung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist maßgeblich, wenn nicht ausschließlich, von der Parteiförderung abhängig, zumal sie im guten Glauben an ihre Förderung und im guten Glauben an die Selbstverpflichtungserklärung der Landtagsabgeordneten bereits Ziel- und Dauerschuldverhältnisse eingegangen ist. Allein aus dem Verlust der Parteienförderung für das Jahr 2016 entsteht der Beschwerdeführerin ein nicht unerheblicher Schaden iHv. € 731.670,00. Dabei ist ihr kein Verschulden vorzuwerfen, die Beschwerdeführerin kann sich denkunmöglich anders verhalten. Aufgrund des Standpunktes der antragslegitimierten Landtagsabgeordneten und den in Geltung stehenden - aus Sicht der Beschwerdeführerin - verfassungswidrigen Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsnormen ist ein Antrag auf Gewährung der Parteienförderung aussichtslos. Auch wenn

allgemeinem Menschenverständnis und auch sonst überall in der Rechtsordnung der Grundsatz gilt, dass jede Körperschaft und jede juristische und natürliche Person grundsätzlich ihre Interessen selbst - allenfalls durch satzkonform vertretungsbefugte Organe - wahrnimmt, so geht Paragraph 9, Absatz 3, Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes von diesem geradezu naturgesetzlichen Grundsatz der Eigenverantwortung und der Selbstvertretung in einer Art und Weise ab, die - ohne jede Not - einen geradezu allgemeingesetzlichen Grundsatz verkompliziert und im Ergebnis aushebelt, indem Antragsbefugnisse für eigene Rechte nur einem außenstehenden Dritten unter gleichzeitigem Entzug der Antragsrechte der berechtigten (juristischen) Person zugebilligt werden. Vergleichbares ist eigentlich aus keinem anderen juristischen Gebiet bekannt. Insbesondere im Bereich politischer Tätigkeiten ist es aber besonders unerträglich eine Körperschaft vom Willen der anderen - hier den Landtagsabgeordneten oder dem Landtagsklub abhängig zu machen, weil es gerade Ausfluß politischer Tätigkeit ist, auch im Rahmen der Meinungsvielfalt einmal nicht einer Meinung zu sein. Dieses Grundverständnis wird mit dem Paragraph 9, Absatz 3, Tiroler Parteienfinanzierungsund Klubförderungsgesetzes konterkariert, weil ohne jegliche Notwendigkeiten wirtschaftliche und gesinnungsmäßige Abhängigkeiten geschaffen werden. Der wirtschaftliche Schaden trifft auch auf die Antragstellung für die nächsten Jahre der Legislaturperiode zu. Allein daraus entsteht der BF bis zum Ende der Legislaturperiode ein wirtschaftliches Verlust iHv. € 2.195.010,00. Dieser Geldbetrag fehlt der Beschwerdeführerin, wohingegen alle anderen politischen Parteien in Tirol ihre Partei- und auch Klubförderung zur Gänze - zum Teil in etwa 10 facher Höhe - weiterhin kassieren. Damit kann die gewählte Partei AA an der politischen Willensbildung im Land Tirol nicht teilnehmen und erfährt diesbezüglich einen massiven „Wettbewerbsverlust" gegenüber allen anderen Parteien Tirols. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin keine finanziellen Mittel, um sich für die kommende Wahl dem Volk gegenüber (neu) zu präsentieren. Folglich ist die Beschwerdeführerin auch für die nächste Legislaturperiode beschränkt. Unabhängig davon stellt das normierte Mehrheitserfordernis, der im Tiroler Landtag vertretenen Landtagsabgeordneten iSd. § 9 Abs 3 Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz, keine für die Beschwerdeführerin, wie auch immer erfüllbare Bedingung dar. Die Beschwerdeführerin würde (theoretisch) alles unternehmen, um die Parteienförderung zu lukrieren, scheitert jedoch an der normierten Bedingung. Gegenüber einer nicht im Tiroler Landtag vertretenen Partei ist die Beschwerdeführerin klar im

teil. Diese erhält Parteienförderung, hat aber weniger Zuspruch/Legitimation des Volkes erhalten. Selbst ein (selbstausgerufener) Klub, der seine vom Volk bezogene Legitimation nur mehr mittelbar inne hat, wird gegenüber der Beschwerdeführerin sachlich ungerechtfertigt begünstigt. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerdeführerin maßgeblich in ihrer Tätigkeit beschränkt.Unabhängig davon stellt das normierte Mehrheitserfordernis, der im Tiroler Landtag vertretenen Landtagsabgeordneten iSd. Paragraph 9, Absatz 3, Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz, keine für die Beschwerdeführerin, wie auch immer erfüllbare Bedingung dar. Die Beschwerdeführerin würde (theoretisch) alles unternehmen, um die Parteienförderung zu lukrieren, scheitert jedoch an der normierten Bedingung. Gegenüber einer nicht im Tiroler Landtag vertretenen Partei ist die Beschwerdeführerin klar im

teil. Diese erhält Parteienförderung, hat aber weniger Zuspruch/Legitimation des Volkes erhalten. Selbst ein (selbstausgerufener) Klub, der seine vom Volk bezogene Legitimation nur mehr mittelbar inne hat, wird gegenüber der Beschwerdeführerin sachlich ungerechtfertigt begünstigt. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerdeführerin maßgeblich in ihrer Tätigkeit beschränkt. 3.3.2. Eingriff in die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien iSd. § 1 Abs 1 PartG:3.3.2. Eingriff in die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien iSd. Paragraph eins, Absatz eins, PartG:

§ 1Abs 1 Part

G 2012 sind die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930). Der Staat hat grundsätzlich für den Schutz der Ausübbarkeit dieser Verfassungsbestimmung zu sorgen. Diese Schutzplicht trifft sowohl den Bundes- als auch Landesgesetzgeber. § 1 Abs 1 und 2 PartG, enthält

der Judikatur des VfGH ein Bekenntnis zur Vielfalt politischer Parteien und deren Aufgaben. Im Besonderen ist jedoch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung zu schützen, welche in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip, als Baugesetz der Bundesverfassung in Art 1 B-VG verankert ist. Parteienförderungen werden in § 3 des PartG ausdrücklich erwähnt. Daher gibt es einen Konnex zwischen Förderung und Existenz.

Paragraph eins, Absatz eins, PartG 2012 sind die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Artikel eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,). Der Staat hat grundsätzlich für den Schutz der Ausübbarkeit dieser Verfassungsbestimmung zu sorgen. Diese Schutzplicht trifft sowohl den Bundes- als auch Landesgesetzgeber. Paragraph eins, Absatz eins und 2 PartG, enthält

der Judikatur des VfGH ein Bekenntnis zur Vielfalt politischer Parteien und deren Aufgaben. Im Besonderen ist jedoch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung zu schützen, welche in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip, als Baugesetz der Bundesverfassung in Artikel eins, B-VG verankert ist. Parteienförderungen werden in Paragraph 3, des PartG ausdrücklich erwähnt. Daher gibt es einen Konnex zwischen Förderung und Existenz. Aus § 1 Abs 1 PartG wird auch abgeleitet, dass der Gesetzgeber die Chancengleichheit politischer Parteien auch hinsichtlich der staatlichen Parteienfinanzierung zu wahren hat (vgl. VfSlg 14.803/1997, 18.603/2008). Wie der Verfassungsgerichtshof bereits dazu ausgeführt hat, besteht für den einfachen Gesetzgeber zwar keine Verpflichtung, politische Parteien zu fördern; es liegt vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und - zutreffendenfalls - wie er sie im Einzelnen gestaltet (vgl. VfSlg 11.944/1989, 14.803/1997, 18,603/2008, 18.883/2009); auch die Gestaltung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung sind von diesem Gestaltungsspielraum erfasst (vgl. VfSlg 19.261/2010). Es muss aber in jedem Fall gewährleistet sein, notfalls durch besondere Vorschriften, dass es zu keiner rechtlichen Unmöglichkeit des Lukrierens der Parteienförderung, wie im Fall der Beschwerdeführerin, kommen kann, weil dies ganz klar mit den zu beachtenden verfassungsrechtlichen Schranken nicht vereinbar wäre. Der Landesgesetzgeber muss den Gleichheitsgrundsatz und das damit abgeleitete Sachlichkeitsgebot beachten.Aus Paragraph eins, Absatz eins, PartG wird auch abgeleitet, dass der Gesetzgeber die Chancengleichheit politischer Parteien auch hinsichtlich der staatlichen Parteienfinanzierung zu wahren hat vergleiche VfSlg 14.803 aus 1997,, 18.603 aus 2008,). Wie der Verfassungsgerichtshof bereits dazu ausgeführt hat, besteht für den einfachen Gesetzgeber zwar keine Verpflichtung, politische Parteien zu fördern; es liegt vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und - zutreffendenfalls - wie er sie im Einzelnen gestaltet vergleiche VfSlg 11.944 aus 1989,, 14.803 aus 1997,, 18,603 aus 2008,, 18.883 aus 2009,); auch die Gestaltung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung sind von diesem Gestaltungsspielraum erfasst vergleiche VfSlg 19.261 aus 2010,). Es muss aber in jedem Fall gewährleistet sein, notfalls durch besondere Vorschriften, dass es zu keiner rechtlichen Unmöglichkeit des Lukrierens der Parteienförderung, wie im Fall der Beschwerdeführerin, kommen kann, weil dies ganz klar mit den zu beachtenden verfassungsrechtlichen Schranken nicht vereinbar wäre. Der Landesgesetzgeber muss den Gleichheitsgrundsatz und das damit abgeleitete Sachlichkeitsgebot beachten. Unabhängig davon, umfasst der Schutzbereich des § 1 Abs 1 PartG evidenter Weise ausschließlich politische Parteien, wie die Beschwerdeführerin. Landtagsabgeordnete können denkunmöglich unter § 1 Abs 1 PartG subsumiert werden. Warum das Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz ausschließlich letztere zwecks Antragsstellung legitimiert und keine andere Möglichkeit der Antragsstellung des eigentlichen Schutzobjektes iSd § 1 Abs 1 PartG, vorsieht ist weitestgehend unverständlich, zumal die Abgeordneten unabhängige Bezüge erhalten und diesbezüglich kein Schutzobjekt (mehr) sind. Auch aus diesem Grund ist eine Delegierung an freie Landtagsabgeordnete iSd. § 9 Abs 3 Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz verfassungswidrig, weil die Normen des B-VG den rechtlichen Zugriff auf Landtagsabgeordnete verwehren. Darüber hinaus ist es nicht

vollziehbar, warum aus der Partei ausgetretene Landtagsabgeordnete allein über das Schicksal der Beschwerdeführerin entscheiden dürfen.Unabhängig davon, umfasst der Schutzbereich des Paragraph eins, Absatz eins, PartG evidenter Weise ausschließlich politische Parteien, wie die Beschwerdeführerin. Landtagsabgeordnete können denkunmöglich unter Paragraph eins, Absatz eins, PartG subsumiert werden. Warum das Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz ausschließlich letztere zwecks Antragsstellung legitimiert und keine andere Möglichkeit der Antragsstellung des eigentlichen Schutzobjektes iSd Paragraph eins, Absatz eins, PartG, vorsieht ist weitestgehend unverständlich, zumal die Abgeordneten unabhängige Bezüge erhalten und diesbezüglich kein Schutzobjekt (mehr) sind. Auch aus diesem Grund ist eine Delegierung an freie Landtagsabgeordnete iSd. Paragraph 9, Absatz 3, Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz verfassungswidrig, weil die Normen des B-VG den rechtlichen Zugriff auf Landtagsabgeordnete verwehren. Darüber hinaus ist es nicht

vollziehbar, warum aus der Partei ausgetretene Landtagsabgeordnete allein über das Schicksal der Beschwerdeführerin entscheiden dürfen. Das Fortbestehen der Beschwerdeführerin, als auch ihre Existenz ist maßgeblich davon abhängig, dass sie eine Förderung iSd Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes erhält, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Partei handelt, die erstmalig im Landtag vertreten ist und demnach naturgemäß ein äußerst geringes Kapital zur Verfügung hat. Als Resultat ist maßgeblich die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien als wesentliche Bestandteile einer demokratischen Ordnung der Republik Österreich bedroht sind. Aufgrund oben angeführter Bedenken ist die staatliche Willensbildung beeinflusst. 3.3.3 Verstoß des Gleichheitsgrundsatzes, sowie des davon abgeleiteten Sachlichkeits-gebots, Gebot der Wahrung der Chancengleichheit politischer Parteien, Verletzung des demokratischen Prinzips: Die Gesetzgebungskompetenz für die Schaffung von Parteienrecht liegt mit Ausnahme des Parteienförderungsrechts beim Bund. Die Vergabe finanzieller Mittel der öffentlichen Hand an politische Parteien ist eine wesentliche Voraussetzung für die Teilnahme der politischen Parteien - durch Unterstützung von Wahlparteien - an Wahlen. Damit stellt dieser Verfassungsgrundsatz ein nicht bloß theoretisches Konstrukt dar, sondern hat es auch zum Ziel faktisch eine Chancengleichheit aller Parteien herzustellen, (vgl. zB VfSlg 18.603/2008) Eine politische Partei darf bei der Gewährung finanzieller Mittel durch das Land Tirol als öffentlichen Rechtsträger keine unsachliche Benachteiligung oder Begünstigung erfahren. (VfGH 9.10.2008, G 255/07; VfSlg 17.418/2004 und 18.603/2008)Die Gesetzgebungskompetenz für die Schaffung von Parteienrecht liegt mit Ausnahme des Parteienförderungsrechts beim Bund. Die Vergabe finanzieller Mittel der öffentlichen Hand an politische Parteien ist eine wesentliche Voraussetzung für die Teilnahme der politischen Parteien - durch Unterstützung von Wahlparteien - an Wahlen. Damit stellt dieser Verfassungsgrundsatz ein nicht bloß theoretisches Konstrukt dar, sondern hat es auch zum Ziel faktisch eine Chancengleichheit aller Parteien herzustellen, vergleiche zB VfSlg 18.603 aus 2008,) Eine politische Partei darf bei der Gewährung finanzieller Mittel durch das Land Tirol als öffentlichen Rechtsträger keine unsachliche Benachteiligung oder Begünstigung erfahren. (VfGH 9.10.2008, G 255/07; VfSlg 17.418 aus 2004, und 18.603 aus 2008,) Grundsätzlich werden für die Beschränkung des § 9 Abs 3 Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz keine sachlichen Gründe angeführt, welche eine Chancengleichheit zu wiederherstellen beabsichtigen. Der Tiroler Landesgesetzgebung verbietet der zu berücksichtigende Gleichheitsgrundsatz, dass unsachliche Privilegierungen bzw unsachliche Diskriminierungen (Benachteiligungen) geschaffen werden. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung (§ 9 Abs 3 leg cit) sachlich ist, ist von einer Durchschnittsbetrachtung und vom Regelfall auszugehen, einzelne Härtefälle machen eine Regelung nicht zwangsläufig unsachlich. Diskriminierungen können direkt bzw. indirekt sein. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine indirekte Regelung. Sie ist an sich neutral gefasst, in ihren Auswirkungen jedoch betrifft und benachteiligt sie vorzüglich kleinere Parteien wie die Beschwerdeführerin, welche meist über geringe finanzielle Möglichkeiten verfügen und umso mehr auf die Parteienförderung angewiesen sind, ohne besondere sachliche Rechtfertigung. Es wird dadurch keine Chancengleichheit zwischen betuchten Großparteien und vermögensschwachen Kleinparteien getroffen, vor allem aber aufgrund der Verfassungsbestimmung des § 1 PartG. Das politische Weltbild gerät dadurch in Schieflage und sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht ausreichend berücksichtigt. Jede kleinere, aufsteigende Partei, welche von der Bevölkerung gewählt wurde und aufgrund des Wahlergebnisses mit wenigen Abgeordneten im Tiroler Landtag vertreten ist, wird besonders ungleich diskriminiert, aus diesem Grund handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Sachverhalt der Beschwerdeführerin um keinen Härte- bzw. Einzelfall. Dies zeigt folgendes Beispiel einer anderen Partei:Grundsätzlich werden für die Beschränkung des Paragraph 9, Absatz 3, Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz keine sachlichen Gründe angeführt, welche eine Chancengleichheit zu wiederherstellen beabsichtigen. Der Tiroler Landesgesetzgebung verbietet der zu berücksichtigende Gleichheitsgrundsatz, dass unsachliche Privilegierungen bzw unsachliche Diskriminierungen (Benachteiligungen) geschaffen werden. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung (Paragraph 9, Absatz 3, leg cit) sachlich ist, ist von einer Durchschnittsbetrachtung und vom Regelfall auszugehen, einzelne Härtefälle machen eine Regelung nicht zwangsläufig unsachlich. Diskriminierungen können direkt bzw. indirekt sein. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine indirekte Regelung. Sie ist an sich neutral gefasst, in ihren Auswirkungen jedoch betrifft und benachteiligt sie vorzüglich kleinere Parteien wie die Beschwerdeführerin, welche meist über geringe finanzielle Möglichkeiten verfügen und umso mehr auf die Parteienförderung angewiesen sind, ohne besondere sachliche Rechtfertigung. Es wird dadurch keine Chancengleichheit zwischen betuchten Großparteien und vermögensschwachen Kleinparteien getroffen, vor allem aber aufgrund der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, PartG. Das politische Weltbild gerät dadurch in Schieflage und sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht ausreichend berücksichtigt. Jede kleinere, aufsteigende Partei, welche von der Bevölkerung gewählt wurde und aufgrund des Wahlergebnisses mit wenigen Abgeordneten im Tiroler Landtag vertreten ist, wird besonders ungleich diskriminiert, aus diesem Grund handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Sachverhalt der Beschwerdeführerin um keinen Härte- bzw. Einzelfall. Dies zeigt folgendes Beispiel einer anderen Partei: Die politische Partei „GG“, welche regelmäßig alle Landtagsabgeordneten zwecks Antragstellung benötigt, träfe die Bestimmung des § 9 Abs 3 leg cit im Verhältnis zu einer größeren Partei, wie etwa die HH besonders schwerwiegend, zumal ein verbleibender Landtagsabgeordneter regelmäßig an der gesetzlich normierten Mehrheit scheitert.Die politische Partei „GG“, welche regelmäßig alle Landtagsabgeordneten zwecks Antragstellung benötigt, träfe die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, leg cit im Verhältnis zu einer größeren Partei, wie etwa die HH besonders schwerwiegend, zumal ein verbleibender Landtagsabgeordneter regelmäßig an der gesetzlich normierten Mehrheit scheitert. Gerade bei kleineren Parteien ist die Ideologie der Mitglieder zu ihrer Partei regelmäßig noch nicht derart gefestigt, dass Parteiaustritte Seltenheitswert haben und gerade hier ist es am wahrscheinlichsten, dass Abgeordneten, wie dies auch bei der Beschwerdeführerin der Fall ist, tatsächlich austreten. Gerade in diesem Zusammenhang ist es aus Sicht der Beschwerdeführerin gänzlich falsch, § 9 Abs 2 leg cit derartig zu normieren. Ganz gegenteilig wäre es im Geiste der Verfassung der Republik Österreich vom Tiroler Landesgesetzgeber angebracht gewesen, privilegierten Großparteien schwerwiegenderen Auflagen aufzulasten, anstatt Bestimmungen zu erlassen, die die Chancengleichheit der Parteienlandschaft insgesamt

haltig und tiefgreifenden schädigen. Darüber hinaus suggeriert die (präventive) Wirkung des § 9 Abs 3 Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz, dem Wähler einer kleinen Partei, dass seine demokratische Stimme nicht sicher ankommt.Gerade bei kleineren Parteien ist die Ideologie der Mitglieder zu ihrer Partei regelmäßig noch nicht derart gefestigt, dass Parteiaustritte Seltenheitswert haben und gerade hier ist es am wahrscheinlichsten, dass Abgeordneten, wie dies auch bei der Beschwerdeführerin der Fall ist, tatsächlich austreten. Gerade in diesem Zusammenhang ist es aus Sicht der Beschwerdeführerin gänzlich falsch, Paragraph 9, Absatz 2, leg cit derartig zu normieren. Ganz gegenteilig wäre es im Geiste der Verfassung der Republik Österreich vom Tiroler Landesgesetzgeber angebracht gewesen, privilegierten Großparteien schwerwiegenderen Auflagen aufzulasten, anstatt Bestimmungen zu erlassen, die die Chancengleichheit der Parteienlandschaft insgesamt

haltig und tiefgreifenden schädigen. Darüber hinaus suggeriert die (präventive) Wirkung des Paragraph 9, Absatz 3, Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz, dem Wähler einer kleinen Partei, dass seine demokratische Stimme nicht sicher ankommt. 3.3.3.1. Schutzobjekt ist die Partei: Eine repräsentative Demokratie kann praktisch nur funktionieren, wenn die Bürger über die Möglichkeit verfügen, sich zu Parteien zusammenzuschließen. Die politischen Parteien schaffen jene gesellschaftliche Infrastruktur, die eine Voraussetzung für ein Funktionieren des parlamentarischen Systems bildet. Parteien sind eine Bedingung dafür, dass ein parlamentarisches System effektiv funktioniert. (Öhlinger, Verfassungsrecht8, 164)

hA schützt der Gleichheitsgrundsatz auch das Vertrauen der Normadressaten. Insbesondere deckt er im verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt auch begründete Erwartungshaltungen der Wähler. Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 PartG 2012 schützt implizit auch die Wählerstimme. Sie soll, als wesentlicher Ausfluss der demokratischen Republik Österreich, einer erfolgreich im Landtag vertretenen Partei die Teilnahme am politischen Wirken gewährleisten. Eine diesbezügliche Interpretation, eine Partei habe ihre Legitimation aufgrund des Faktums verloren, deren zuordenbaren Landtagsabgeordnete haben sich von der Partei mit Austritterklärungen getrennt, ist nicht zuzustimmen, zumal üblicherweise das Fortbestehen einer Partei als Kollektiv Schutzobjekt ist und diese bei Ausscheiden eines Abgeordneten neue Mandatare entsenden kann. Letztlich hat ausschließlich der Wähler darüber entschieden, ob eine Partei Mandatare in den Landtag entsenden kann und wurden nicht Abgeordnete per se gewählt. Die vom Volk gewählten Volksvertreter repräsentieren das Volk. Nun stellt es sich so dar, dass einerseits die politische Partei als solche ihre Mitglieder in den Landtag entsendet, damit die Abgeordneten für das Volk auftreten. Die Abgeordneten werden einerseits von ihrer Partei, andererseits vom Volk legitimiert. Diese Legitimation erstreckt sich auf ihre Abstimmungstätigkeit als Abgeordneter. Selbst wenn, wie bei der Beschwerdeführerin, alle Abgeordneten aus der politischen Partei austreten, bedeutet dies noch nicht, dass die vom Volk legitimierte Partei ihren Zuspruch verloren hat. Dies aufgrund des Faktums, dass die Beschwerdeführerin bei etwaigem Ausscheiden eines Abgeordneten primär vom Volk legitimiert wäre, weitere Abgeordnete in den Tiroler Landtag zu entsenden. Aus Sicht der Beschwerdeführerin haben aber speziell kleinere Parteien, derzeit sind in Tirol alle anderen Parteien als klein zu bezeichnen, einen besonderen Anspruch auf Existenz und Vielfalt.Eine repräsentative Demokratie kann praktisch nur funktionieren, wenn die Bürger über die Möglichkeit verfügen, sich zu Parteien zusammenzuschließen. Die politischen Parteien schaffen jene gesellschaftliche Infrastruktur, die eine Voraussetzung für ein Funktionieren des parlamentarischen Systems bildet. Parteien sind eine Bedingung dafür, dass ein parlamentarisches System effektiv funktioniert. (Öhlinger, Verfassungsrecht8, 164)

hA schützt der Gleichheitsgrundsatz auch das Vertrauen der Normadressaten. Insbesondere deckt er im verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt auch begründete Erwartungshaltungen der Wähler. Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, PartG 2012 schützt implizit auch die Wählerstimme. Sie soll, als wesentlicher Ausfluss der demokratischen Republik Österreich, einer erfolgreich im Landtag vertretenen Partei die Teilnahme am politischen Wirken gewährleisten. Eine diesbezügliche Interpretation, eine Partei habe ihre Legitimation aufgrund des Faktums verloren, deren zuordenbaren Landtagsabgeordnete haben sich von der Partei mit Austritterklärungen getrennt, ist nicht zuzustimmen, zumal üblicherweise das Fortbestehen einer Partei als Kollektiv Schutzobjekt ist und diese bei Ausscheiden eines Abgeordneten neue Mandatare entsenden kann. Letztlich hat ausschließlich der Wähler darüber entschieden, ob eine Partei Mandatare in den Landtag entsenden kann und wurden nicht Abgeordnete per se gewählt. Die vom Volk gewählten Volksvertreter repräsentieren das Volk. Nun stellt es sich so dar, dass einerseits die politische Partei als solche ihre Mitglieder in den Landtag entsendet, damit die Abgeordneten für das Volk auftreten. Die Abgeordneten werden einerseits von ihrer Partei, andererseits vom Volk legitimiert. Diese Legitimation erstreckt sich auf ihre Abstimmungstätigkeit als Abgeordneter. Selbst wenn, wie bei der Beschwerdeführerin, alle Abgeordneten aus der politischen Partei austreten, bedeutet dies noch nicht, dass die vom Volk legitimierte Partei ihren Zuspruch verloren hat. Dies aufgrund des Faktums, dass die Beschwerdeführerin bei etwaigem Ausscheiden eines Abgeordneten primär vom Volk legitimiert wäre, weitere Abgeordnete in den Tiroler Landtag zu entsenden. Aus Sicht der Beschwerdeführerin haben aber speziell kleinere Parteien, derzeit sind in Tirol alle anderen Parteien als klein zu bezeichnen, einen besonderen Anspruch auf Existenz und Vielfalt. Dem Gleichheits- und Sachlichkeitsgebot zuwiderlaufend ist es gänzlich unbegreiflich, warum im Falle einer erfolgreich geschlagenen Wahl und dem darauffolgenden legitimen Auseinanderdriften der Landtagsabgeordneten mit ihrer (wahlwerbenden) Partei ausnahmslos Letztere, dermaßen benachteiligt sein soll, zumal sie eben erhebliche Kosten für Erstere aufgenommen hat. Die Existenz der Beschwerdeführerin ist betroffen und wird sie nicht nur in der gegenüber größeren Parteien, sondern auch im Verhältnis zu Klubs, als auch nicht im Tiroler Landtag vertretenen Parteien (unsachlich) wesentlich schlechter gestellt. Sinn und Zweck, als auch Struktur des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes ist intransparent und darf zu Recht in Frage gestellt werden. Steuergelder werden rechtswidrig verwendet um gegen Grundsätze der Verfassung zu verstoßen. Obige Ausführungen legen klar, dass das Gebot der Chancengleichheit zwischen den Parteien betroffen ist (vgl. dazu auch VfSlg 14.803/1997), folglich ist die Regelung unsachlich und damit gleichheitswidrig.Sinn und Zweck, als auch Struktur des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes ist intransparent und darf zu Recht in Frage gestellt werden. Steuergelder werden rechtswidrig verwendet um gegen Grundsätze der Verfassung zu verstoßen. Obige Ausführungen legen klar, dass das Gebot der Chancengleichheit zwischen den Parteien betroffen ist vergleiche dazu auch VfSlg 14.803 aus 1997,), folglich ist die Regelung unsachlich und damit gleichheitswidrig. 3.3.3.2. Mehrheitserfordernis: Letztlich ist ein generelles Mehrheitserfordernis in § 9 Abs 3 leg cit sachlich nicht

vollziehbar, zumal Parteien mit nur 2 Abgeordneten aufgrund des Austritts eines einzigen Mandatars an der Mehrheit scheitern und so keinen Antrag auf Gewährung der Parteienförderung stellen können. Eine derartige Bestimmung widerspricht augenscheinlich den verfassungsgesetzlichen Vorgaben. Unabhängig von der Anzahl an Klubmitgliedern lässt § 9 Abs 5 iVm. § 9 Abs 3 leg cit lediglich einen Abgeordneten über den Antrag auf Klubförderung entscheiden.Letztlich ist ein generelles Mehrheitserfordernis in Paragraph 9, Absatz 3, leg cit sachlich nicht

vollziehbar, zumal Parteien mit nur 2 Abgeordneten aufgrund des Austritts eines einzigen Mandatars an der Mehrheit scheitern und so keinen Antrag auf Gewährung der Parteienförderung stellen können. Eine derartige Bestimmung widerspricht augenscheinlich den verfassungsgesetzlichen Vorgaben. Unabhängig von der Anzahl an Klubmitgliedern lässt Paragraph 9, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, leg cit lediglich einen Abgeordneten über den Antrag auf Klubförderung entscheiden. 3.

  1. Freiheit der Meinungsäußerung: Art 10 Abs 1 EMRK steht zwar gemäß Abs 2 unter materiellem Gesetzesvorbehalt. Die Beschränkung der Parteienförderung ist aber durchaus im öffentlichen Interesse und in einer demokratischen Gesellschaft für die politische Willensbildung erforderlich, eine Regelung, die zu einem definitiven Anspruchsverlust, wie im Fall der Beschwerdeführerin, als auch jeder anderen Partei führt, kann aber nur unverhältnismäßig und unzulässig sein. Die Bestimmung des § 9 Abs 3 Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz verletzt die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.Artikel 10, Absatz eins, EMRK steht zwar gemäß Absatz 2, unter materiellem Gesetzesvorbehalt. Die Beschränkung der Parteienförderung ist aber durchaus im öffentlichen Interesse und in einer demokratischen Gesellschaft für die politische Willensbildung erforderlich, eine Regelung, die zu einem definitiven Anspruchsverlust, wie im Fall der Beschwerdeführerin, als auch jeder anderen Partei führt, kann aber nur unverhältnismäßig und unzulässig sein. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz verletzt die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. 3.
  2. Verfassungsgesetzliches Berücksichtigungsverbot: Der Landesgesetzgeber darf den bundesgesetzlichen als auch verfassungsgesetzlich eingeräumten Spielraum nicht verlassen. Eine allenfalls strengere Regelung ist kompetenzwidrig. Obige Bedenken haben jedoch gezeigt, dass der Tiroler Gesetzgeber diesen Spielraum verfassungswidrig verlassen hat. Das System der Parteienfinanzierung insbesondere das Verfahren der Antragstellung gemäß § 9 Abs 3 Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz ist offenkundig wesentlich strenger, weil der Partei ihre zustehende Antragslegitimation entzogen und per Gesetz auf unabhängige Landtagsabgeordnete delegiert wurde. Demnach benachteiligt es faktisch indirekt, aufsteigende, neue Parteien, die ihre Landtagsabgeordneten aufgrund von innerparteilicher Disparitäten verlieren. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist eine derartig strenge Regelung unzulässig und kann nur zur Aufhebung der diesbezüglichen Passage führen.Der Landesgesetzgeber darf den bundesgesetzlichen als auch verfassungsgesetzlich eingeräumten Spielraum nicht verlassen. Eine allenfalls strengere Regelung ist kompetenzwidrig. Obige Bedenken haben jedoch gezeigt, dass der Tiroler Gesetzgeber diesen Spielraum verfassungswidrig verlassen hat. Das System der Parteienfinanzierung insbesondere das Verfahren der Antragstellung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz ist offenkundig wesentlich strenger, weil der Partei ihre zustehende Antragslegitimation entzogen und per Gesetz auf unabhängige Landtagsabgeordnete delegiert wurde. Demnach benachteiligt es faktisch indirekt, aufsteigende, neue Parteien, die ihre Landtagsabgeordneten aufgrund von innerparteilicher Disparitäten verlieren. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist eine derartig strenge Regelung unzulässig und kann nur zur Aufhebung der diesbezüglichen Passage führen. In diesem Bereich der Parteienförderung gibt es grundsätzlich keine Gesetzgebungskompetenz der Länder. Zudem regelt der Bundesgesetzgeber die Angelegenheit abschließend und lässt - im Gegensatz zu anderen Regeln - den Ländern keinen Raum für strengere Regelungen. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss, dass in § 6 Abs 10 PartG betreffend Spendenbeschränkungen sowie in § 7 Abs 4 PartG betreffend Sponsoring und Inserate ausdrücklich mit Verfassungsbestimmungen strengere Regelungen in diesen Bereichen durch die Landesgesetzgebung für zulässig erklärt wurden.In diesem Bereich der Parteienförderung gibt es grundsätzlich keine Gesetzgebungskompetenz der Länder. Zudem regelt der Bundesgesetzgeber die Angelegenheit abschließend und lässt - im Gegensatz zu anderen Regeln - den Ländern keinen Raum für strengere Regelungen. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss, dass in Paragraph 6, Absatz 10, PartG betreffend Spendenbeschränkungen sowie in Paragraph 7, Absatz 4, PartG betreffend Sponsoring und Inserate ausdrücklich mit Verfassungsbestimmungen strengere Regelungen in diesen Bereichen durch die Landesgesetzgebung für zulässig erklärt wurden. In Anbetracht des verfassungsrechtlichen Berücksichtigungsgebotes hat auch § 9 Abs 3 des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes den Schutzbereich nicht auszuweiten und ihn, wie in diesem Fall, auf unantastbare Landtagsabgeordnete auszudehnen, die die Antragstellung für das eigentliche Schutzobjekt, nämlich die Beschwerdeführerin selbst, blockieren.In Anbetracht des verfassungsrechtlichen Berücksichtigungsgebotes hat auch Paragraph 9, Absatz 3, des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes den Schutzbereich nicht auszuweiten und ihn, wie in diesem Fall, auf unantastbare Landtagsabgeordnete auszudehnen, die die Antragstellung für das eigentliche Schutzobjekt, nämlich die Beschwerdeführerin selbst, blockieren. § 9 Abs 3 des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012 ist gesetzlich so ausformuliert, dass grundsätzlich jede am Landtag vertretene Partei, egal zu welcher Legislaturperiode, in Bezug auf die Antragstellung zur Parteienförderung immer nur hoffen darf, dass ihre Landtagsabgeordneten auch der ursprünglichen bzw. noch aufrechten Partei gut gesinnt sein werden. Es wird der Wähler indirekt dazu verhalten, sich mit dem Abgeordneten seiner gewählten Partei gut zu stellen, widrigenfalls sich der Landtagabgeordnete dazu entscheiden könnte, seine ursprüngliche Partei nicht mehr zu unterstützen und ihr somit die Grundlage zu entziehen. Eine derartige, strengere Regelung widerspricht klar den verfassungsgesetzlichen Vorgaben als auch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Das Tiroler Landesgesetz normiert offenkundig eine wesentlich strengere Regelung, die zum endgültigen Anspruchsverlust einer Förderung führt. Der Tiroler Gesetzgeber hat damit seine Kompetenz überschritten.Paragraph 9, Absatz 3, des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012 ist gesetzlich so ausformuliert, dass grundsätzlich jede am Landtag vertretene Partei, egal zu welcher Legislaturperiode, in Bezug auf die Antragstellung zur Parteienförderung immer nur hoffen darf, dass ihre Landtagsabgeordneten auch der ursprünglichen bzw. noch aufrechten Partei gut gesinnt sein werden. Es wird der Wähler indirekt dazu verhalten, sich mit dem Abgeordneten seiner gewählten Partei gut zu stellen, widrigenfalls sich der Landtagabgeordnete dazu entscheiden könnte, seine ursprüngliche Partei nicht mehr zu unterstützen und ihr somit die Grundlage zu entziehen. Eine derartige, strengere Regelung widerspricht klar den verfassungsgesetzlichen Vorgaben als auch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Das Tiroler Landesgesetz normiert offenkundig eine wesentlich strengere Regelung, die zum endgültigen Anspruchsverlust einer Förderung führt. Der Tiroler Gesetzgeber hat damit seine Kompetenz überschritten. 3.
  3. Rechtsvergleich zu Deutschland: Der Rechtsvergleich zu Deutschland zeigt auf, dass im Sinne des zitierten deutschen, Parteiengesetzes Vorschriften existieren, deren sinngemäße Anwendung zu keiner verfahrensgegenständlichen Situation führen. Bemerkenswert ist hier, dass es auch die Möglichkeit eines Teilantrages gibt. „Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen FinanzierungParagraph 18, Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung

(1)Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen

dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-. Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbelträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden. […] Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) § 19 Antragstellung für die staatliche TeilfinanzierungParagraph 19, Antragstellung für die staatliche Teilfinanzierung

(1)Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel für das Anspruchsjahr im Sinne des Gesetzes sind von den Parteien schriftlich zum 30. September des Anspruchsjahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages zu beantragen. D er Antrag muss von einem für die Finanzen

der Satzung zuständigen Vorstandsmitglied der Partei gestellt sein und die zustellungsfähige Anschrift sowie eine Bankverbindung enthalten. Ein einheitlicher Antrag des Bundesverbandes für die Gesamtpartei genügt. Teilanträge sind zulässig. Wurden staatliche Mittel zugunsten einer Partei bereits für das dem Anspruchsjahr vorausgehende Jahr festgesetzt, erfolgt die Festsetzung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages ohne weiteren Antrag. Änderungen, die das Festsetzungsverfahren betreffen, hat die Partei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, haftet die Partei.

(2)Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bis zum
  1. des jeweils der nächsten Abschlagszahlung vorangehenden Monats zu stellen. Er kann für mehrere Abschläge des Jahres gleichzeitig gestellt werden. [...]“
  2. Beschwerdeanregung, Beschwerdeanträge: Gegen den oben genannten Bescheid erhebt die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter binnen offenen Frist Beschwerde und stellt die I. A N R E G U N Grömisch eins. A N R E G U N G das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle gem. Art 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 BVG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen Landesgesetzes „Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes 2012), LGBl. Nr. 151/2012“ stellen und den Antrag auf Aufhebung der

stehende Wortfolge des § 9 Abs 3 Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stellendas Landesverwaltungsgericht Tirol wolle gem. Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, BVG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen Landesgesetzes „Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes 2012), LGBl. Nr. 151/2012“ stellen und den Antrag auf Aufhebung der

stehende Wortfolge des Paragraph 9, Absatz 3, Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stellen „Anträge

§ 2Abs.

1 sind von einer durch die Mehrheit der der betreffenden politischen Partei zuzuordnenden Landtagsabgeordneten schriftlich ermächtigten Person einzubringen. Diese Ermächtigung gilt, solange der Landesregierung nicht eine abweichende schriftliche Ermächtigung durch die Mehrheit der der betreffenden politischen Partei zuzuordnenden Landtagsabgeordneten vorgelegt wird.“„Anträge

Paragraph 2, Absatz eins, sind von einer durch die Mehrheit der der betreffenden politischen Partei zuzuordnenden Landtagsabgeordneten schriftlich ermächtigten Person einzubringen. Diese Ermächtigung gilt, solange der Landesregierung nicht eine abweichende schriftliche Ermächtigung durch die Mehrheit der der betreffenden politischen Partei zuzuordnenden Landtagsabgeordneten vorgelegt wird.“ Weiters ergehen die II. A N T R Ä G Erömisch zwei. A N T R Ä G E Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

  1. gem. § 28 Abs 2 und Abs 3
  2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid abändern und der Beschwerdeführerin einen Betrag iHv € 731.670,00 gem. §§ 2 und 9 des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes 2012 zusprechen.gem. Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3,
  3. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid abändern und der Beschwerdeführerin einen Betrag iHv € 731.670,00 gem. Paragraphen 2 und 9 des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes 2012 zusprechen.
  4. gem. § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.“gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen zu der durch das Verwaltungsgerichtshofverfahrensgesetz neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2015, Zl Ra 2015/22/0115, Erkenntnis vom 18.12.2014, Zl Ra 2014/07/002 und 003, Erkenntnis vom 23.06.2015, Zl Ra 2015/22/0040, sowie Erkenntnis vom 07.06.2016, Zl Ra 2016/22/0028).Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen zu der durch das Verwaltungsgerichtshofverfahrensgesetz neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2015, Zl Ra 2015/22/0115, Erkenntnis vom 18.12.2014, Zl Ra 2014/07/002 und 003, Erkenntnis vom 23.06.2015, Zl Ra 2015/22/0040, sowie Erkenntnis vom 07.06.2016, Zl Ra 2016/22/0028). Wenn das Landesverwaltungsgericht diese Grenze überschreitet, führt dies – bei Anfechtung - zur Behebung des Erkenntnisses. Wie sich aus dem Spruch des bekämpften Bescheides unschwer entnehmen lässt, wurde der Antrag von „AA“ auf Zuerkennung der Parteienförderung für das Jahr 2016 aus formalen Gründen zurückgewiesen. Im Gegenstandsfall ist die Entscheidungskompetenz des Landesverwaltungsgerichtes eingeschränkt, sodass die angestrebte inhaltliche Erledigung (das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle „AA“ € 731.670,00 zuerkennen) nicht erfolgen kann. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes lauten wie folgt:

§ 1Abs 1 gewährt das Land Tirol i

Sd § 3 des Parteiengesetzes 2012, PartG, BGBl I Nr 56, politischen Parteien in Tirol für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung Förderungen

Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

Paragraph eins, Absatz eins, gewährt das Land Tirol iSd Paragraph 3, des Parteiengesetzes 2012, PartG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 56, politischen Parteien in Tirol für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung Förderungen

Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

Abs 2 gewährt das Land Tirol zur Unterstützung der parlamentarischen Tätigkeit den

§ 10

des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages, LGBl Nr 110/1998, in der jeweils geltenden Fassung gebildeten Klubs, sowie den nicht in einem Klub vertretenen Abgeordneten Förderungen

Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

Absatz 2, gewährt das Land Tirol zur Unterstützung der parlamentarischen Tätigkeit den

Paragraph 10, des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages, Landesgesetzblatt Nr 110 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung gebildeten Klubs, sowie den nicht in einem Klub vertretenen Abgeordneten Förderungen

Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2

Abs 1 fördert das Land Tirol auf Antrag im Landtag vertretene politische Parteien bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf der Ebene des Landes, einschließlich der Tätigkeit allfälliger Bezirksorganisationen, und auf der Ebene der Gemeinden Tirols durch die jährliche Zuwendung von Fördermitteln (Parteienförderung). Parteienförderung gebührt nur jenen politischen Parteien, die spätestens seit dem letzten Tag der Frist für die Einbringung von Kreiswahlvorschlägen (§ 29 Abs 1 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl Nr 5/2012, in der jeweils geltenden Fassung) für die letzte Landtagswahl Rechtspersönlichkeit besitzen.

Paragraph 2, Absatz eins, fördert das Land Tirol auf Antrag im Landtag vertretene politische Parteien bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf der Ebene des Landes, einschließlich der Tätigkeit allfälliger Bezirksorganisationen, und auf der Ebene der Gemeinden Tirols durch die jährliche Zuwendung von Fördermitteln (Parteienförderung). Parteienförderung gebührt nur jenen politischen Parteien, die spätestens seit dem letzten Tag der Frist für die Einbringung von Kreiswahlvorschlägen (Paragraph 29, Absatz eins, der Tiroler Landtagswahlordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung) für die letzte Landtagswahl Rechtspersönlichkeit besitzen. Abs 2: Der Jahresbetrag der zur Verfügung zu stellenden Fördermittel

Abs 1 errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag am Tag der letzten Landtagswahl mit dem Betrag von € 12,67 multipliziert wird. Diese Fördermittel sind, gegebenenfalls

Abzug jenes Betrages, der

§ 3

auszuschütten ist, auf die im Landtag vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der auf sie bei der letzten Landtagswahl entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen. Der Aufteilung ist die Annahme zugrunde zu legen, dass alle politischen Parteien im Sinn der §§ 2 und 3 fristgerecht einen Antrag auf Parteienförderung gestellt haben.Absatz 2 :, Der Jahresbetrag der zur Verfügung zu stellenden Fördermittel

Absatz eins, errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag am Tag der letzten Landtagswahl mit dem Betrag von € 12,67 multipliziert wird. Diese Fördermittel sind, gegebenenfalls

Abzug jenes Betrages, der

Paragraph 3, auszuschütten ist, auf die im Landtag vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der auf sie bei der letzten Landtagswahl entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen. Der Aufteilung ist die Annahme zugrunde zu legen, dass alle politischen Parteien im Sinn der Paragraphen 2 und 3 fristgerecht einen Antrag auf Parteienförderung gestellt haben.

Abs 3 beginnt die für die Gewährung der Parteienförderung maßgebliche Förderungsperiode jeweils mit dem Monat, in das die erste Sitzung des Landtages in der jeweiligen Gesetzgebungsperiode fällt. Für dieses Monat gebührt erstmals Parteienförderung. Die Förderungsperiode endet in dem Monat, das dem Monat, in dem die erste Sitzung des neugewählten Landtages stattfindet, vorangeht.

Absatz 3, beginnt die für die Gewährung der Parteienförderung maßgebliche Förderungsperiode jeweils mit dem Monat, in das die erste Sitzung des Landtages in der jeweiligen Gesetzgebungsperiode fällt. Für dieses Monat gebührt erstmals Parteienförderung. Die Förderungsperiode endet in dem Monat, das dem Monat, in dem die erste Sitzung des neugewählten Landtages stattfindet, vorangeht.

§ 3

Abs 1 fördert das Land Tirol auf Antrag politische Parteien, die zwar im Landtag nicht vertreten sind, aber bei der letzten Landtagswahl mindestens 2,5 vH der gültigen Stimmen erhalten haben, durch eine einmalige Zuwendung von Fördermitteln.

Paragraph 3, Absatz eins, fördert das Land Tirol auf Antrag politische Parteien, die zwar im Landtag nicht vertreten sind, aber bei der letzten Landtagswahl mindestens 2,5 vH der gültigen Stimmen erhalten haben, durch eine einmalige Zuwendung von Fördermitteln.

Abs 2 gilt § 2 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 dritter Satz sinngemäß. Der Jahresbetrag der zur Verfügung zu stellenden Fördermittel errechnet sich, indem die Zahl der auf

Abs 1 antragsberechtigte politische Parteien bei der letzten Landtagwahl entfallenen gültigen Stimmen mit dem Betrag von € 4,00 multipliziert wird. Diese Fördermittel sind auf die betreffenden politischen Parteien im Verhältnis der auf sie bei der letzten Landtagswahl entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen.

Absatz 2, gilt Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, dritter Satz sinngemäß. Der Jahresbetrag der zur Verfügung zu stellenden Fördermittel errechnet sich, indem die Zahl der auf

Absatz eins, antragsberechtigte politische Parteien bei der letzten Landtagwahl entfallenen gültigen Stimmen mit dem Betrag von € 4,00 multipliziert wird. Diese Fördermittel sind auf die betreffenden politischen Parteien im Verhältnis der auf sie bei der letzten Landtagswahl entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen. § 9 Abs 1 ordnet an, dass die Anträge

§ 2

Abs 1 und

§ 5Abs 1 ziffernmäßig bestimmt bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 15.

Dezember für das Folgejahr bei der Landesregierung einzubringen sind. Im Jahr einer Landtagswahl sind solche Anträge für den danach liegenden Förderungszeitraum bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen

dem Beginn der Gesetzgebungsperiode des neugewählten Landtages bei der Landesregierung einzubringen.Paragraph 9, Absatz eins, ordnet an, dass die Anträge

Paragraph 2, Absatz eins und

Paragraph 5, Absatz eins, ziffernmäßig bestimmt bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 15. Dezember für das Folgejahr bei der Landesregierung einzubringen sind. Im Jahr einer Landtagswahl sind solche Anträge für den danach liegenden Förderungszeitraum bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen

dem Beginn der Gesetzgebungsperiode des neugewählten Landtages bei der Landesregierung einzubringen.

Abs 2 sind Anträge

§ 3

Abs 1 ziffernmäßig bestimmt bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen

dem Tag der letzten Landtagswahl bei der Landesregierung einzubringen.

Absatz 2, sind Anträge

Paragraph 3, Absatz eins, ziffernmäßig bestimmt bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen

dem Tag der letzten Landtagswahl bei der Landesregierung einzubringen. Zu Folge Abs 3 sind Anträge

§ 2

Abs 1 von einer durch die Mehrheit der der betreffenden politischen Partei zuzuordnenden Landtagsabgeordneten schriftlich ermächtigten Person einzubringen.Zu Folge Absatz 3, sind Anträge

Paragraph 2, Absatz eins, von einer durch die Mehrheit der der betreffenden politischen Partei zuzuordnenden Landtagsabgeordneten schriftlich ermächtigten Person einzubringen. Abs 3: Diese Ermächtigung gilt, solange der Landesregierung nicht eine abweichende schriftliche Ermächtigung durch die Mehrheit der der betreffenden politischen Partei zuzuordnenden Landtagsabgeordneten vorgelegt wird.Absatz 3 :, Diese Ermächtigung gilt, solange der Landesregierung nicht eine abweichende schriftliche Ermächtigung durch die Mehrheit der der betreffenden politischen Partei zuzuordnenden Landtagsabgeordneten vorgelegt wird. Gemäß Abs 4 sind Anträge

§ 3

Abs 1 von einem Zustellungsbevollmächtigen der betreffenden politischen Partei (§ 29 Abs 2 lit c TLWO 2011) oder von einer vom Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemachten Person einzubringen. Ist der Zustellungsbevollmächtigte verhindert und nicht durch einen Stellvertreter vertreten, so tritt die an der ersten Stelle des Landeswahlvorschlages bzw im Fall, dass ein solcher nicht eingebracht wurde, die an der ersten Stelle des als erstes kundgemachten Kreiswahlvorschlages der betreffenden politischen Partei angeführte Person an dessen Stelle. Werden mehrere Zustellungsbevollmächtigte oder von einem Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemachte Personen tätig, so ist nur der zuerst bei der Landesregierung einlangende Antrag beachtlich.Gemäß Absatz 4, sind Anträge

Paragraph 3, Absatz eins, von einem Zustellungsbevollmächtigen der betreffenden politischen Partei (Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, TLWO 2011) oder von einer vom Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemachten Person einzubringen. Ist der Zustellungsbevollmächtigte verhindert und nicht durch einen Stellvertreter vertreten, so tritt die an der ersten Stelle des Landeswahlvorschlages bzw im Fall, dass ein solcher nicht eingebracht wurde, die an der ersten Stelle des als erstes kundgemachten Kreiswahlvorschlages der betreffenden politischen Partei angeführte Person an dessen Stelle. Werden mehrere Zustellungsbevollmächtigte oder von einem Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemachte Personen tätig, so ist nur der zuerst bei der Landesregierung einlangende Antrag beachtlich. Wie sich aus dem Internet ergibt, und was sich aus der Beschwerde entnehmen lässt, hat am 28.04.2013 die Wahl zum Tiroler Landtag stattgefunden, wobei von den 36 Sitzen 16 auf die HH, 5 auf die LL, 4 auf „AA“, 4 auf die JJ und 3 auf die Liste GG entfallen sind. Aus der Beschwerde und aus dem Internet ergibt sich und ist amtsbekannt, dass „AA“ mindestens seit 16.11.2015 über keinen Abgeordneten im Landtag verfügt, da drei Abgeordnete Mitglieder der Partei „NN“ sind und eine Abgeordnete nicht mehr Parteimitglied von „AA“ ist. Es steht somit unbestritten fest, dass die Partei „AA“ nicht mehr durch Abgeordnete im Landtag vertreten ist.

Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Landesregierung daher der gesetzlichen Lage entsprechend den (jährlich) einzubringenden Antrag auf Zuerkennung der Parteienförderung für das kommende Jahr mangels der in § 9 Abs 3 Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012 genannten Voraussetzungen zutreffend zurückgewiesen.

Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Landesregierung daher der gesetzlichen Lage entsprechend den (jährlich) einzubringenden Antrag auf Zuerkennung der Parteienförderung für das kommende Jahr mangels der in Paragraph 9, Absatz 3, Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012 genannten Voraussetzungen zutreffend zurückgewiesen. Aus dem Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012 lässt sich entnehmen, dass nicht nur im Landtag vertretene politische Parteien sondern auch im Landtag nicht vertretene politische Parteien gefördert werden, wobei diesen die Förderung nur einmal zusteht und die Höhe dieser Förderung auch wesentliche geringer ausgefallen ist als das, was „AA“ bisher erhalten hat, als es noch durch Abgeordnete im Landtag vertreten gewesen ist. Wie in der Beschwerde unter Bezug auf den VfGH ausgeführt wurde, besteht für den einfachen Gesetzgeber keine Verpflichtung, politische Parteien zu fördern; es liege vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsraum des Gesetzgebers, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und wie er sie im Einzelnen gestaltet. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Autonomie des Landesverfassungsgesetzgebers nicht völlig unbegrenzt, jedoch die ihm gesetzten Grenzen weit gezogen sind (vgl dazu Wi-9/87 vom 18.03.1988).Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Autonomie des Landesverfassungsgesetzgebers nicht völlig unbegrenzt, jedoch die ihm gesetzten Grenzen weit gezogen sind vergleiche dazu Wi-9/87 vom 18.03.1988).

dem allgemeinen Sprachverständnis versteht man im Allgemeinen unter im Landtag vertretenen Parteien solche, die in diesem durch Abgeordnete vertreten sind. Ausgehend von diesem Sprachverständnis erscheint es nicht unsachlich, dass nur diesen Parteien, die diese Voraussetzung erfüllen, eine Förderung zusteht und deshalb ein Antrag auf Förderung einer solchen Partei an eine Ermächtigung der Mehrheit der betreffenden politischen Partei zuzuordnenden Landtagabgeordneten bindet. Der erkennende Richter hat betreffend der Bestimmung des § 9 Abs 3 des Tiroler Parteienfinanzierungsgesetzes keine verfassungsmäßigen Bedenken; hinzu kommt noch, dass im Gegenstandsfall, wie eingangs erwähnt, die Entscheidungskompetenz des Landesverwaltungsgerichtes (nur Kassation möglich) eingeschränkt ist. Der erkennende Richter hat betreffend der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, des Tiroler Parteienfinanzierungsgesetzes keine verfassungsmäßigen Bedenken; hinzu kommt noch, dass im Gegenstandsfall, wie eingangs erwähnt, die Entscheidungskompetenz des Landesverwaltungsgerichtes (nur Kassation möglich) eingeschränkt ist. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbar

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbar

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Im Gegenstandsfall wurde schon von der Tiroler Landesregierung der verfahrensleitende Antrag der Partei zurückgewiesen, sodass es infolge Größenschluss es

Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gesetzlich gedeckt ist, die beantragte Verhandlung nicht durchzuführen, zumal bei Verfassungsfragen ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes besteht. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Antragslegitimation ist in § 9 Abs 3 Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012 eindeutig geregelt. Bei eindeutiger Gesetzeslage vertritt der Verwaltungsgerichtshof, dass die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen (vgl Entscheidung des VwGH vom 29.04.2015, Zl Ra 2015/06/0041). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Antragslegitimation ist in Paragraph 9, Absatz 3, Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012 eindeutig geregelt. Bei eindeutiger Gesetzeslage vertritt der Verwaltungsgerichtshof, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen vergleiche Entscheidung des VwGH vom 29.04.2015, Zl Ra 2015/06/0041). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.14.0652.1

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