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{'item': 'LVwG-2016/26/0825-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/0825-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des HR Dr. Mag. AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse1, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 18.02.2016, Zl Bau-***1, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag in Ansehung eines Wochenendhauses auf Grundstück ***/1 KG Unter-Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Eingabe vom 17.02.2012 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer unter Vorlage von Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für mehrere Baumaßnahmen in Ansehung des auf dem Grundstück ***/1 KG Unter-Z bestehenden Wochenendhauses (Freizeitwohnsitzes), und zwar die Änderung der Lage der bestehenden Berghütte, Grundrissvergrößerungen im Süden, Westen und Norden sowie eine Grundrissverkleinerung im Osten, dies jeweils im Vergleich und unter Bezugnahme auf den baurechtlichen Genehmigungsbescheid vom 02.09.1958 für ein Wochenendhaus auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens zum Bauvorhaben entschied die Bürgermeisterin der Gemeinde Z als Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom 13.05.2013 über dieses Bauansuchen dahingehend, dass die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt wurde (Spruchpunkt I.), wogegen Einwände eines Nachbarn als unbegründet abgewiesen wurden und dessen privatrechtliche Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen wurden (Spruchpunkt II.).Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens zum Bauvorhaben entschied die Bürgermeisterin der Gemeinde Z als Baubehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 13.05.2013 über dieses Bauansuchen dahingehend, dass die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.), wogegen Einwände eines Nachbarn als unbegründet abgewiesen wurden und dessen privatrechtliche Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen wurden (Spruchpunkt römisch zwei.). Die gegen diese Baugenehmigung der Bürgermeisterin der Gemeinde Z erhobene Berufung des Nachbarn blieb erfolglos, mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 02.12.2013 wurde das Rechtsmittel nämlich als unbegründet abgewiesen und der bewilligende Bescheid der Bürgermeisterin vollinhaltlich bestätigt. Über die gegen diese Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z eingebrachte Beschwerde entschied das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 02.06.2014 dahingehend, dass in teilweiser Beschwerdestattgabe die vom nunmehrigen Beschwerdeführer beantragte Baubewilligung für das Wochenendhaus versagt wurde, wogegen die Beschwerde insoweit als unbegründet abgewiesen wurde, als sie sich auch gegen die Baubewilligung für eine Holzhütte gerichtet hatte. Diese Beschwerdeentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das auf dem gegenständlichen Bauplatz vorhandene Wochenendhaus in mehrfacher Hinsicht deutlich vom Baugenehmigungsbescheid vom 02.09.1958 abweiche, und zwar derart, dass das vorhandene Gebäude im Verhältnis zu dem im Jahr 1958 genehmigten Wochenendhaus ein rechtliches „aliud“ darstelle. Aus dem seinerzeitigen Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1958 könne der Antragsteller daher keinerlei Rechte mehr ableiten. Infolgedessen seien die Abstandsvorschriften der Tiroler Bauordnung uneingeschränkt anzuwenden und habe der Nachbar berechtigt eingewandt, dass das antragsgegenständliche Bauprojekt die Abstandsbestimmungen und das ihm daraus zukommende Nachbarschaftsrecht verletze. Die gegen diese Beschwerdeentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol erhobene außerordentliche Revision blieb erfolglos, mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2014, Zahl Ra 2014/06/0021-12, wurde die Revision zurückgewiesen. 2) Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 29.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des § 39 Abs 4 TBO 2011 der baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung vom 02.09.1958 entsprechenden Zustandes des Wochenendhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz erteilt, wobei eine Leistungsfrist bis zum 31.07.2012 eingeräumt wurde. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 29.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 39, Absatz 4, TBO 2011 der baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung vom 02.09.1958 entsprechenden Zustandes des Wochenendhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz erteilt, wobei eine Leistungsfrist bis zum 31.07.2012 eingeräumt wurde. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die Bürgermeisterin der Gemeinde Z kurz zusammengefasst aus, dass infolge einer Beschwerde von der Baubehörde ein Lokalaugenschein im Rahmen der Bauaufsicht durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass das Wochenendhaus (im Vergleich zum baubehördlich genehmigten Plan) vergrößert ausgeführt worden sei und auch eine andere Situierung auf dem Bauplatz aufweise, wodurch sich eine Unterschreitung der vorgegebenen Abstände zu den Grundstücksgrenzen ergeben würde, dies insbesondere zur östlichen Nachbarparzelle hin. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung entschied der Gemeindevorstand der Gemeinde Z mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid vom 18.02.2016, dass der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung bzw zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bürgermeisterin der Gemeinde Z als Baubehörde zurückverwiesen wird. Die belangte Behörde begründete dabei die angefochtene Berufungsentscheidung im Wesentlichen damit, dass das Berufungsverfahren ausgesetzt worden sei, um den Ausgang des (nachträglichen) Baubewilligungsverfahrens in Bezug auf das Bauansuchen des Jahres 2012 abzuwarten. Im Zuge dieses Verfahrens sei hervorgekommen, dass das auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz vorhandene Wochenendhaus im Verhältnis zum genehmigten Gebäude gemäß Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1958 ein rechtliches „aliud“ darstelle, womit das bestehende Wochenendhaus über keinerlei Baukonsens verfüge. Dies ergebe sich eindeutig aus der Beschwerdeentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.06.2014 sowie aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.
  3. Demnach gründe der angefochtene Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 29.12.2011 auf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dass aus dem Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1958 noch Rechte abgeleitet werden könnten, zumal damit ja die Herstellung des der Baubewilligung vom 02.09.1958 entsprechenden Zustandes aufgetragen worden sei. Nachdem eine Berufungsbehörde nicht weitergehende baupolizeiliche Verpflichtungen auftragen könne als die Erstbehörde, sei der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz zurückzuverweisen gewesen. 3) Gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 18.02.2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde des HR Dr. Mag. AA, womit die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt wurde, dass der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 29.12.2011 aufgehoben und das baupolizeiliche Verfahren nach § 39 TBO eingestellt werde.Gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 18.02.2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde des HR Dr. Mag. AA, womit die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt wurde, dass der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 29.12.2011 aufgehoben und das baupolizeiliche Verfahren nach Paragraph 39, TBO eingestellt werde. In eventu wurde begehrt, den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 29.12.2011 dahingehend abzuändern, dass nur jene Teile der baulichen Anlage im Eigentum des Beschwerdeführers abzubrechen seien, für die es keinen Konsens gäbe. Weiters in eventu wurde beantragt, den angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 18.02.2016 aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Eventualiter wurde weiters begehrt, den bekämpften Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 18.02.2016 für nichtig zu erklären. Beantragt wurden schließlich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Aufnahme der beantragten Beweise. Der in Beschwerde gezogene Berufungsbescheid wurde dabei seinem gesamten Umfang nach bekämpft. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde in Bezug auf den Verfahrensgegenstand keine eigenen Ermittlungen durchgeführt habe. Vielmehr habe die belangte Behörde auf das Ergebnis anderer Verfahren abgestellt und die dortigen Ermittlungsergebnisse ungeprüft übernommen. Dadurch sei das Verfahren mangelhaft geblieben, da die belangte Behörde ein allfälliges Baugebrechen auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht ausreichend erhoben habe. Es fehlten verschiedene näher ausgeführte Erhebungen zur Feststellung des verfahrensmaßgeblichen Sachverhaltes. Es werde ausdrücklich beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die im Einzelnen näher dargelegten Erhebungen nachhole. Beim angefochtenen Bescheid handle es sich um einen „Nichtbescheid“, da die erforderlichen Feststellungen fehlten und eine Beweiswürdigung sowie eine rechtliche Beurteilung nicht vorgenommen worden seien, womit die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde einer Überprüfung nicht zugänglich sei. Das Ausmaß der Abweichung des verfahrensbetroffenen Wochenendhauses vom behördlich genehmigten Gebäude sei für das gegenständliche Verfahren nach § 39 TBO nicht von Bedeutung, sodass die belangte Behörde ausgehend von getroffenen Feststellungen verhalten gewesen wäre, dem Beschwerdeführer die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufzutragen.Das Ausmaß der Abweichung des verfahrensbetroffenen Wochenendhauses vom behördlich genehmigten Gebäude sei für das gegenständliche Verfahren nach Paragraph 39, TBO nicht von Bedeutung, sodass die belangte Behörde ausgehend von getroffenen Feststellungen verhalten gewesen wäre, dem Beschwerdeführer die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufzutragen. Die belangte Behörde hätte in der Sache selbst zu entscheiden gehabt. 4) Am 30.05.2016 fand die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung in der Gegenstandsangelegenheit statt, in deren Rahmen mehrere Fragestellungen in Bezug auf die in Prüfung stehende Rechtssache erörtert worden sind, so etwa die Frage der Beschwer des Rechtsmittelwerbers in Ansehung des angefochtenen Bescheides, Fragen betreffend den Zustellvorgang sowie die Frage der Nichtigkeit des bekämpften Bescheides. Den Verfahrensparteien wurde dabei die Gelegenheit geboten, ihre Rechtsstandpunkte näher auszuführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Verfahrensstandpunkte bekräftigten. Vom Beschwerdeführer wurde bei der Rechtsmittelverhandlung klargestellt, dass nunmehr – entgegen dem bisherigen Vorbringen – von einer Vernichtbarkeit des bekämpften Bescheides ausgegangen wird, aber nicht mehr von einer Nichtigkeit des Bescheides. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Verfahrensgegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach § 39 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/
  4. Verfahrensgegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 39, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,. Diese Rechtsvorschrift hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)
(3)
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)…“ III.römisch drei. Erwägungen: 1) Der Beschwerdeführer behauptet in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 19.03.2016 eine Sachentscheidungspflicht des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z in der vorliegenden Rechtssache. Dieser Rechtsauffassung des Rechtsmittelwerbers kann vom erkennenden Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden, wozu wie folgt auszuführen ist: Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien wird die „Sache“ eines Rechtsmittelverfahrens dann nicht überschritten, wenn die Rechtsmittelinstanz über das entscheidet, was den Inhalt des Spruches der Erstinstanz gebildet hat (vgl dazu etwa beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2011, Zahl 2010/03/0109). Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien wird die „Sache“ eines Rechtsmittelverfahrens dann nicht überschritten, wenn die Rechtsmittelinstanz über das entscheidet, was den Inhalt des Spruches der Erstinstanz gebildet hat vergleiche dazu etwa beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2011, Zahl 2010/03/0109). Dabei ist eine „andere Sache“ regelmäßig dann anzunehmen, wenn eine andere Norm zur Anwendung kommt, eine andere Art von Bescheid zu erlassen ist oder eine einer „anderen Norm“ gleichzuhaltende Zulässigkeitsfrage zu prüfen und zu beantworten ist (vgl in diesem Sinne etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2014, Zahl 2013/12/0224). Dabei ist eine „andere Sache“ regelmäßig dann anzunehmen, wenn eine andere Norm zur Anwendung kommt, eine andere Art von Bescheid zu erlassen ist oder eine einer „anderen Norm“ gleichzuhaltende Zulässigkeitsfrage zu prüfen und zu beantworten ist vergleiche in diesem Sinne etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2014, Zahl 2013/12/0224). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist nun aber für den vorliegenden Beschwerdefall nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts klargestellt, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde Z die durch den Spruch des angefochtenen Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 29.12.2011 bestimmte Sache des Berufungsverfahrens verlassen hätte, hätte die belangte Behörde anstelle der von der Bürgermeisterin aufgetragenen Herstellung des der Baubewilligung vom 02.09.1958 entsprechenden Zustandes des Wochenendhauses einen Komplettabbruch dieses auf dem Bauplatz befindlichen Gebäudes angeordnet. Dies ergibt sich nicht nur aus der Überlegung, dass im Falle des baupolizeilichen Auftrages der Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes (auch) andere Fragestellungen zu prüfen und zu beantworten sind, wie bei Erteilung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages. So ist nach § 39 Abs 1 letzter Satz TBO 2011 im Falle der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes – im Unterschied zu einem Beseitigungsauftrag – die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Vertretbarkeit der Anordnung zu prüfen.So ist nach Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz TBO 2011 im Falle der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes – im Unterschied zu einem Beseitigungsauftrag – die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Vertretbarkeit der Anordnung zu prüfen. Im Zuge eines Beseitigungsverfahrens ist nach § 39 Abs 1 erster Satz TBO 2011 – im Gegensatz zum Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes – auch die Frage der Erforderlichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes einer Beantwortung zuzuführen, welche Fragestellung insbesondere die Klärung und Entscheidung darüber mitumfasst, Im Zuge eines Beseitigungsverfahrens ist nach Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz TBO 2011 – im Gegensatz zum Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes – auch die Frage der Erforderlichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes einer Beantwortung zuzuführen, welche Fragestellung insbesondere die Klärung und Entscheidung darüber mitumfasst, - ob nach der Beseitigung der baulichen Anlage allenfalls im Boden entstehende Gruben (zwecks Vermeidung einer Absturzgefahr) aufgefüllt werden müssen und - wie aus Sicherheitsgründen mit Leitungsanlagen (Wasser-, Strom-, Gas-, Kanalleitungen etc) zu verfahren ist, die zur oder von der zu beseitigenden baulichen Anlage führen, damit keine Gefährdungen eintreten. Die letzteren Fragestellungen ergeben sich selbstredend bei einer Anordnung zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes nicht. Mit Bedachtnahme auf diese Erwägungen sind die Unterschiede zwischen einem Beseitigungsverfahren und einem Verfahren zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts doch so gelagert, dass der von der Bürgermeisterin der Gemeinde Z mit Bescheid vom 29.12.2011 angeordnete Umbau des verfahrensgegenständlichen Wochenendhauses in den konsentierten Bestand mit Fortbestand des konsensgemäß hergestellten Wochenendhauses eine „andere Sache“ darstellt wie eine vollständige Beseitigung des verfahrensbetroffenen Wochenendhauses (ohne Weiterbestand eines solchen auf dem beschwerdegegenständlichen Bauplatz). Davon ausgehend kann aber die von der belangten Behörde in der angefochtenen Berufungsentscheidung vom 18.02.2016 vertretene Meinung nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass es der belangten Behörde nicht ohne Überschreitung der „Sache“ ihres Berufungsverfahrens möglich gewesen wäre, anstelle eines Umbaues des streitverfangenen Wochenendhauses in den der Baubewilligung vom 02.09.1958 entsprechenden Zustand eine vollständige Beseitigung dieses Wochenendhauses aufzutragen. Demzufolge ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Z rechtskonform mit Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Rechtssache an die Erstinstanz vorgegangen. 2) Die gegen die bekämpfte Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes zu bemerken ist:
  1. a)In der Beschwerde wird gerügt, dass die belangte Behörde keine eigenständigen Ermittlungen durchgeführt habe, sondern auf die Ergebnisse eines anderen Verfahrens zurückgegriffen habe, nämlich auf jene des durchgeführten (nachträglichen) Baubewilligungsverfahrens für das in Rede stehende Wochenendhaus. Solcherart habe die belangte Behörde wesentliche Erhebungen unterlassen, die im Einzelnen näher angeführt wurden. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es der belangten Behörde nicht verwehrt ist, die angesprochenen Verfahrensergebnisse in ihrem Berufungsverfahren zu verwerten, was auch vom Rechtsmittelwerber grundsätzlich als richtig zugestanden wird. Diese von der belangten Behörde verwerteten Verfahrensergebnisse vermögen die in Beschwerde gezogene Entscheidung auch in ausreichender Weise zu tragen, wobei in diesem Zusammenhang zu bedenken ist, dass die belangte Behörde mit dem bekämpften Berufungsbescheid noch keine inhaltliche Entscheidung in der vorliegenden baupolizeilichen Angelegenheit getroffen hat, sondern bloß vertretbar zur Ansicht gelangt ist, dass ein anderer (weitergehender) baupolizeilicher Auftrag gegenständlich notwendig ist und der angefochtene baupolizeiliche Auftrag verfehlt ist. Die Vornahme der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beweisaufnahmen war für die in Prüfung stehende Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z nicht erforderlich. Mit dem sich auf mangelnde Ermittlungen beziehenden Beschwerdevorbringen ist dementsprechend für den Rechtsmittelwerber vorliegend nichts zu gewinnen.
  2. b)Insoweit der Rechtsmittelwerber in seinem Schriftsatz den angefochtenen Bescheid noch als „Nichtbescheid“ bewertet hat, ist darauf hinzuweisen, dass für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol in Ansehung des bekämpften Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 18.02.2016 kein derart schwerer Fehler erkennbar ist, dass diesbezüglich von einem „Nichtbescheid“ ausgegangen werden müsste. In der Beschwerdeverhandlung vom 30.05.2016 hat auch der Rechtsmittelwerber seine geänderte Anschauung dargetan, dass er nicht mehr von einer Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern nur noch von einer Vernichtbarkeit der Entscheidung ausgeht. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines „Nichtbescheides“ erübrigt sich daher. 3) Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 30.05.2016 durchgeführt wurde. Die weiters vom Beschwerdeführer beantragten Beweisaufnahmen waren für die gegenständlich vorzunehmende Beschwerdeentscheidung deshalb nicht durchzuführen, da sie mit Rücksicht auf den Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Klärung der Rechtsfrage, ob die belangte Behörde zu Recht eine Zurückverweisung der Rechtssache an die Erstbehörde durchgeführt hat, nicht erforderlich waren. Die gegenständliche Rechtsmittelentscheidung vermag sich wie auch die Berufungsentscheidung der belangten Behörde in ausreichender Weise auf die vorliegenden Beweisergebnisse zu stützen, welche in den vorhandenen Aktenunterlagen dokumentiert sind, darunter insbesondere die Beweisergebnisse des im Begründungsteil unter Punkt I.1. näher dargestellten Verfahrensverlaufes.Die gegenständliche Rechtsmittelentscheidung vermag sich wie auch die Berufungsentscheidung der belangten Behörde in ausreichender Weise auf die vorliegenden Beweisergebnisse zu stützen, welche in den vorhandenen Aktenunterlagen dokumentiert sind, darunter insbesondere die Beweisergebnisse des im Begründungsteil unter Punkt römisch eins.1. näher dargestellten Verfahrensverlaufes. 4) Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde Z mit der in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung vom 18.02.2016 völlig rechtskonform den vom Rechtsmittelwerber angefochtenen baupolizeilichen Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 29.12.2011 behoben hat und diese Rechtssache zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unberechtigt und war sie daher abzuweisen. Im Übrigen ist in der in Prüfung stehenden Rechtsmittelangelegenheit zu bemerken, dass eine Beschwer des Beschwerdeführers in Ansehung des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 18.02.2016 nicht wirklich erblickt werden kann, wenn doch mit diesem Berufungsbescheid der ihn belastende baupolizeiliche Auftrag gemäß dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 29.12.2011 aufgehoben worden ist, sodass auch schon aus diesem Grund die zu beurteilende Beschwerde erfolglos bleiben musste. Durch die mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung vorgenommene Abweisung des Rechtsmittels anstelle einer Zurückverweisung mangels Fehlens der Prozessvoraussetzung der Beschwer kann der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt worden sein. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene der „Sache“ eines Rechtsmittelverfahrens, konnten anhand der im vorliegenden Erkenntnis zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei beantwortet werden. Dementsprechend ist für das erkennende Verwaltungsgericht vorliegend keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0825.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.