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{'item': 'LVwG-2016/39/0019-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/39/0019-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn A A, der Frau B B, beide wohnhaft Adresse, des Herrn C C, Adresse, und der Frau D D, Adresse, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Kostenspruch des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 30.11.2015, Zl ****1, im Umfang der Vorschreibung der Gebühren für den statisch konstruktiven Sachverständigen (EUR 4.090,95) und den hochbautechnischen Sachverständigen (EUR 854,10) zu Recht erkannt:

  1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und gemäß §§ 28 Abs 5 VwGVG der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeine Y vom 30.11.2015, Zl. ****1, in jenem Umfang, in dem er Kosten für den statisch konstruktiven Sachverständigen in der Höhe von EUR 4.090,95 und Kosten für den hochbautechnischen Sachverständigen in der Höhe von EUR 854,10 vorschreibt, ersatzlos aufgehoben.Den Beschwerden wird Folge gegeben und gemäß Paragraphen 28, Absatz 5, VwGVG der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeine Y vom 30.11.2015, Zl. ****1, in jenem Umfang, in dem er Kosten für den statisch konstruktiven Sachverständigen in der Höhe von EUR 4.090,95 und Kosten für den hochbautechnischen Sachverständigen in der Höhe von EUR 854,10 vorschreibt, ersatzlos aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG die unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG die unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit am 24.04.2015 eingelangtem Bauansuchen beantragten Herr A A, Frau B B, Herr C C und Frau D D (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Instandsetzung der auf Grundstücke Nr. XXX/10 und XXX/17 und XXX/14, KG Y, befindlichen Stützmauer. Mit Bescheid vom 24.04.2015, Zl. ****1, bestellte der Bürgermeister der Marktgemeinde Y Herrn DI Dr. E E, Adresse, zum nichtamtlichen Sachverständigen im Sinne des § 25 Abs 4 und 5 TBO 2011 für gegenständliches Bauvorhaben.Mit Bescheid vom 24.04.2015, Zl. ****1, bestellte der Bürgermeister der Marktgemeinde Y Herrn DI Dr. E E, Adresse, zum nichtamtlichen Sachverständigen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4 und 5 TBO 2011 für gegenständliches Bauvorhaben. Mit Bescheid vom 24.04.2015, Zl. ****1, bestellte der Bürgermeister der Marktgemeinde Y Herrn DI F F, Adresse, zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen im Sinne des § 25 Abs 4 und 5 TBO 2011 für gegenständliches Bauverfahren.Mit Bescheid vom 24.04.2015, Zl. ****1, bestellte der Bürgermeister der Marktgemeinde Y Herrn DI F F, Adresse, zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4 und 5 TBO 2011 für gegenständliches Bauverfahren. Mit Honorarrechnungen vom 28.08.2015 bzw 06.11.2015 machte der Sachverständige DI Dr. E E für beratende Tätigkeiten und die Verfassung von Gutachten und Stellungnahmen seinen Gebührenanspruch geltend. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 30.11.2015, Zl. ****1, wurde im Kostenspruch den Beschwerdeführern gemäß § 76 AVG die Gutachtenskosten für den nichtamtlichen Sachverständigen DI E E in der Höhe von EUR 4.090,95 und für den nichtamtlichen Sachverständigen DI F F in der Höhe von EUR 854,10 zum Ersatz vorgeschrieben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 30.11.2015, Zl. ****1, wurde im Kostenspruch den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 76, AVG die Gutachtenskosten für den nichtamtlichen Sachverständigen DI E E in der Höhe von EUR 4.090,95 und für den nichtamtlichen Sachverständigen DI F F in der Höhe von EUR 854,10 zum Ersatz vorgeschrieben. Gegen den Kostenspruch wurde im Umfang dieser Vorschreibungen für diese Sachverständigengebühren Beschwerde erhoben. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen mit der vorrangigen Pflicht der Behörde zur Heranziehung amtlicher Sachverständiger und das Setzen entsprechender dafür notwendiger Schritte. Sei dies unterlassen worden, bestünde dem Grunde nach kein Ersatzanspruch gegen die Beschwerdeführer. Unterlassen worden wäre der nach § 25 Abs 1a Gebührenanspruchsgesetz geforderte Hinweis auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe, weshalb insoweit der Gebührenanspruch entfalle. Unabhängig von Art der Abrechnung der Leistungen, ob nach Regie oder anderweit, sei ein Sachverständiger nicht von seiner gesetzlichen Warnpflicht befreit. Weder wären die Honorarnoten der Sachverständigen im Vorfeld den Beschwerdeführern zur Äußerung zugestellt noch im angefochtenen Bescheid in irgendeiner Weise nach Grund und Höhe der Gebühren begründet worden. Die Beschwerdeführer monierten die verrechnete Höhe der Gebühren an sich, wäre die Abrechnung auf Regiebasis entgegen der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes erfolgt, wäre dies rechtswidrig. Die vorgeschriebene Kostenhöhe rechtfertige sich auch nicht im Hinblick auf die tatsächlichen Tätigkeiten der Sachverständigen. Die Beschwerdeführer begründeten diesen ihren Vorhalt dabei näher. Im Vergleich zu den im ersten Rechtsgang verzeichneten Gebühren in der Höhe von in Summe EUR 9.360,--, zu welchen umfangreiche Gutachten und Gutachtenserörterungen erstellt wurden, würden die nunmehrigen Gebühren in Anbetracht des Leistungsumfanges geradezu horrend erscheinen. Sowohl Auflagen und Bedingungen des hochbautechnischen als auch des statisch konstruktiven Sachverständen wären bereits im ursprünglichen Bescheid vom 22.05.2014 enthalten gewesen, die inhaltlichen fachlichen Notwendigkeiten dafür daher bereits zum Großteil schon abgeklärt.Gegen den Kostenspruch wurde im Umfang dieser Vorschreibungen für diese Sachverständigengebühren Beschwerde erhoben. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen mit der vorrangigen Pflicht der Behörde zur Heranziehung amtlicher Sachverständiger und das Setzen entsprechender dafür notwendiger Schritte. Sei dies unterlassen worden, bestünde dem Grunde nach kein Ersatzanspruch gegen die Beschwerdeführer. Unterlassen worden wäre der nach Paragraph 25, Absatz eins a, Gebührenanspruchsgesetz geforderte Hinweis auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe, weshalb insoweit der Gebührenanspruch entfalle. Unabhängig von Art der Abrechnung der Leistungen, ob nach Regie oder anderweit, sei ein Sachverständiger nicht von seiner gesetzlichen Warnpflicht befreit. Weder wären die Honorarnoten der Sachverständigen im Vorfeld den Beschwerdeführern zur Äußerung zugestellt noch im angefochtenen Bescheid in irgendeiner Weise nach Grund und Höhe der Gebühren begründet worden. Die Beschwerdeführer monierten die verrechnete Höhe der Gebühren an sich, wäre die Abrechnung auf Regiebasis entgegen der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes erfolgt, wäre dies rechtswidrig. Die vorgeschriebene Kostenhöhe rechtfertige sich auch nicht im Hinblick auf die tatsächlichen Tätigkeiten der Sachverständigen. Die Beschwerdeführer begründeten diesen ihren Vorhalt dabei näher. Im Vergleich zu den im ersten Rechtsgang verzeichneten Gebühren in der Höhe von in Summe EUR 9.360,--, zu welchen umfangreiche Gutachten und Gutachtenserörterungen erstellt wurden, würden die nunmehrigen Gebühren in Anbetracht des Leistungsumfanges geradezu horrend erscheinen. Sowohl Auflagen und Bedingungen des hochbautechnischen als auch des statisch konstruktiven Sachverständen wären bereits im ursprünglichen Bescheid vom 22.05.2014 enthalten gewesen, die inhaltlichen fachlichen Notwendigkeiten dafür daher bereits zum Großteil schon abgeklärt. Im Rahmen der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht über Nachfrage am 30.06.2016 mit, dass die Gutachtenskosten von der belangten Behörde noch nicht an die Sachverständigen überwiesen wurden. Auch wären die Gebühren nicht im Sinne des § 53a Abs 2 AVG bestimmt worden.Im Rahmen der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht über Nachfrage am 30.06.2016 mit, dass die Gutachtenskosten von der belangten Behörde noch nicht an die Sachverständigen überwiesen wurden. Auch wären die Gebühren nicht im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG bestimmt worden. II.römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 –AVG, BGBl Nr. 51/1991 (WV) idF BGBL I Nr 161/2013:Es gelten folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 –AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) in der Fassung BGBL römisch eins Nr 161/2013: „Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen § 53a Paragraph 53 a,

(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2)Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. …. Kosten der Behörden § 75 Paragraph 75,
(1)Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(1)Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2)Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(2)Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig. ... § 76 Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten. ….“ III.römisch drei. Erwägungen: § 75 AVG verankert das Prinzip der amtswegigen Tragung der Kosten des Verwaltungsverfahrens. Danach gilt die Regel, dass die Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren amtswegig zu bestreiten bzw. zu tragen sind. Dies gilt (jedoch nur) insoweit, als sich aus §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt. Im Falle, als bei einer Amtshandlung Barauslagen entstehen, hat dafür – sofern dafür aufgrund der Verwaltungsvorschriften nicht auch die Behörde aufzukommen hat – gemäß § 76 Abs 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Fallen im Verfahren Gebühren für nichtamtliche Sachverständige an, handelt es sich bei diesen um Barauslagen im Sinne des Gesetzes.Paragraph 75, AVG verankert das Prinzip der amtswegigen Tragung der Kosten des Verwaltungsverfahrens. Danach gilt die Regel, dass die Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren amtswegig zu bestreiten bzw. zu tragen sind. Dies gilt (jedoch nur) insoweit, als sich aus Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt. Im Falle, als bei einer Amtshandlung Barauslagen entstehen, hat dafür – sofern dafür aufgrund der Verwaltungsvorschriften nicht auch die Behörde aufzukommen hat – gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Fallen im Verfahren Gebühren für nichtamtliche Sachverständige an, handelt es sich bei diesen um Barauslagen im Sinne des Gesetzes. Gegenständlich wurde der Antrag auf Instandsetzung der Stützmauer von den Beschwerdeführern eingebracht. Im abgeführten Verfahren wurden dafür Gebühren für nichtamtliche Sachverständige in Anschlag gebracht. Um Sachverständigengebühren als Barauslagen von den Parteien, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, einfordern bzw auf sie überwälzen zu können, setzt § 76 Abs 1 jedenfalls voraus, dass diese Barauslagen der Behörde „erwachsen“ sind. Der Verwaltungsgerichtshof spricht dazu ein einschlägiger Judikatur aus, dass diese Voraussetzung nur dann vorliegt, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl im Sinne des § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch tatsächlich bezahlt hat (vgl etwa VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; VwGH 26.09.2006, 2001/06/0033 ua). Vorher kommt ein Ersatz der Barauslagen durch die Beteiligten nicht in Betracht, wäre also verfrüht. Die unmittelbare Verpflichtung der Partei, die gemäß § 76 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, zur Begleichung der Sachverständigengebühr ist daher rechtswidrig (vgl etwa VwGH 08.06.2005, 2002/03/0076, 26.02.1998, 97/07/0204, 18.02.1992, 91/07/0130, ua). Es ist also vorausgesetzt, dass die Behörde zunächst Aufwendungen gemacht hat. Die vor Überwälzung der Kosten auf die Partei notwendige Festsetzung der Gebühr durch die Behörde hat mittels Bescheid zu erfolgen. Die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr ist unabdingbare Bedingung für die Rechtmäßigkeit ihrer Vorschreibung gegenüber einer Partei (vgl etwa VwGH 26.09.2002, 2001/06/0033, ua).Um Sachverständigengebühren als Barauslagen von den Parteien, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, einfordern bzw auf sie überwälzen zu können, setzt Paragraph 76, Absatz eins, jedenfalls voraus, dass diese Barauslagen der Behörde „erwachsen“ sind. Der Verwaltungsgerichtshof spricht dazu ein einschlägiger Judikatur aus, dass diese Voraussetzung nur dann vorliegt, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl im Sinne des Paragraph 53 a, AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch tatsächlich bezahlt hat vergleiche etwa VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; VwGH 26.09.2006, 2001/06/0033 ua). Vorher kommt ein Ersatz der Barauslagen durch die Beteiligten nicht in Betracht, wäre also verfrüht. Die unmittelbare Verpflichtung der Partei, die gemäß Paragraph 76, AVG für Barauslagen aufzukommen hat, zur Begleichung der Sachverständigengebühr ist daher rechtswidrig vergleiche etwa VwGH 08.06.2005, 2002/03/0076, 26.02.1998, 97/07/0204, 18.02.1992, 91/07/0130, ua). Es ist also vorausgesetzt, dass die Behörde zunächst Aufwendungen gemacht hat. Die vor Überwälzung der Kosten auf die Partei notwendige Festsetzung der Gebühr durch die Behörde hat mittels Bescheid zu erfolgen. Die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr ist unabdingbare Bedingung für die Rechtmäßigkeit ihrer Vorschreibung gegenüber einer Partei vergleiche etwa VwGH 26.09.2002, 2001/06/0033, ua). Aufgrund des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Tirol steht durch eigene Angaben der belangten Behörde fest, dass weder eine Vorfinanzierung der Sachverständigengebühren, noch eine vorangehende Bestimmung der Sachverständigengebühren im Sinne des § 53a Abs 2 AVG mittels Bescheid stattgefunden hat. Insofern sind die Barauslagen der belangten Behörde aber auch nicht im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur erwachsen. Aufgrund des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Tirol steht durch eigene Angaben der belangten Behörde fest, dass weder eine Vorfinanzierung der Sachverständigengebühren, noch eine vorangehende Bestimmung der Sachverständigengebühren im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mittels Bescheid stattgefunden hat. Insofern sind die Barauslagen der belangten Behörde aber auch nicht im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur erwachsen. Dieser von der belangten Behörde mitgeteilte entscheidungswesentliche Sachverhalt bestätigt sich auch in der, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage. Es fehlt somit an den geforderten Voraussetzungen zur Umwälzung der Barauslagen auf die Beschwerdeführer mittels Bescheid nach § 76 Abs 1 AVG. Die Vorschreibung der Sachverständigengebühren im bekämpften Bescheid vom 30.11.2015 erweist sich damit aber aus diesem Grunde als rechtswidrig. Den Beschwerden war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang zu beheben.Es fehlt somit an den geforderten Voraussetzungen zur Umwälzung der Barauslagen auf die Beschwerdeführer mittels Bescheid nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG. Die Vorschreibung der Sachverständigengebühren im bekämpften Bescheid vom 30.11.2015 erweist sich damit aber aus diesem Grunde als rechtswidrig. Den Beschwerden war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang zu beheben. Aufgrund dieser maßgeblichen Entscheidungsgründe waren die weiteren vorgehalten Gründe für eine Unzulässigkeit der Kostenvorschreibung der Sache nach nicht weiter zu erörtern. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt stand erwiesen fest. Es waren reine Rechtsfragen zu lösen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da bereits die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt stand erwiesen fest. Es waren reine Rechtsfragen zu lösen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da bereits die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor. Auf die unter Punkt III zitierte Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor. Auf die unter Punkt römisch drei zitierte Judikatur wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.39.0019.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.