← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/36/2656-2'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 13§ 37§ 39§ 27§ 41§ 23§ 4§ 53§ 52§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/36/2656-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe,

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die in Spruchpunkt I. der bekämpften Entscheidung bestimmte Leistungsfrist (§ 39 Abs 1 TBO 2011) mit einem Monat ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.dass die in Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Entscheidung bestimmte Leistungsfrist , (Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011) mit einem Monat ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bauanzeige vom 18.06.2010, bei der Baubehörde eingelangt am 22.06.2010, zeigte Ing. AA (in der Folge: Beschwerdeführer) die Errichtung eines landwirtschaftlichen „Stadel-Schuppens“ in Holzbauweise auf Gst ***/1 KG Z an. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.06.2010, Zl BAU-***2, wurde in Spruchpunkt 1. festgestellt, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist und in Spruchpunkt 2. die Ausführung des Bauvorhabens wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan untersagt. Dagegen wurde kein Rechtsmittel eingebracht. In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer mit der am 16.08.2010 bei der Baubehörde eingelangten Bauanzeige vom 11.08.2010 die Errichtung eines Bienenhauses und eines Stadels auf Gst ***/1 KG Z angezeigt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.12.2010, Zl BAU-***3, wurde diese Bauanzeige – nach erfolgtem Verbesserungsauftrag der Baubehörde vom 23.09.2010 -

§ 13Abs 3 AVG i

Vm § 22 Abs 2 TBO 2001 zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.12.2010, Zl BAU-***3, wurde diese Bauanzeige – nach erfolgtem Verbesserungsauftrag der Baubehörde vom 23.09.2010 -

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, TBO 2001 zurückgewiesen. Die dagegen vom nunmehrigen Beschwerdeführer eingebrachte Berufung vom 23.12.2010 samt Berufungsergänzung vom 28.12.2010 wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.05.2011, bei der Baubehörde eingelangt am 26.05.2011, ausdrücklich zurückgezogen. Mit weiterer Bauanzeige vom 13.12.2010, bei der Baubehörde eingelangt am 13.12.2010, zeigte der nunmehrige Beschwerdeführer die Errichtung eines Stadels in Holzbauweise der landwirtschaftlichen Zwecken dient, die Errichtung eines Bienenhauses in Holzbauweise welches der Ausübung der Imkertätigkeit dient sowie die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von ca 1,5 Meter entlang der Grundstücksgrenze auf dem Gst ***/1 KG Z an. Dieser Bauanzeige angeschlossen ist ein TIRIS-Ausdruck vom 14.10.2010 auf dem die Lage des Stadels und den Bienenhauses samt Abmessungen deutlich dargestellt ist. Zudem sind der Bauanzeige Plandarstellungen mit Ansichten und Grundrissen der beantragten Gebäude samt Bemaßungen angeschlossen. Aus der planlichen Darstellung des angezeigten Bienenhauses und der Baubeschreibung ergibt sich eindeutig, dass das beantragte Bienenhaus eingeschossig ist und keine Unterkellerung aufweist, sondern über Punktfundamente verfügt („Fundamentierung mittels Punktfundamenten lt. Statik“). Hinsichtlich der Größe des Bienenhauses sind im Grundriss die Außenmaße 220 (

  1. cm)x 320 (
  2. cm)angegeben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.02.2011, Zl BAU-***1, wurden die Ausführung der mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Errichtung eines Stadels in Holzbauweise, welcher landwirtschaftlichen Zwecken dient, untersagt. Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer die Berufung vom 20.02.2011 ein. In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.05.2011 die Bauanzeige vom 13.12.2010 hinsichtlich der angezeigten Errichtung eines Stadels in Holzbauweise der landwirtschaftlichen Zwecken dient ausdrücklich zurückgezogen. In weiterer Folge wurden vom Beschwerdeführer am 25.05.2011 Planunterlagen mit der Bezeichnung „Tektur Bienenhaus v. 13.12.2010“ eingebracht. Die im Akt einliegenden Planurkunde weist insbesondere auf der rechten oberen Seite den Eingangsstempel der Gemeinde Z mit der Datumsangabe „25. Mai 2011“ sowie im Bereich rechts unten den Rundsiegelstempel der Gemeinde Z samt Unterschrift des Bürgermeisters auf. Auch auf dieser Plandarstellung ist das angezeigte Bienenhaus eingeschossig mit Punktfundamenten – sohin ohne Unterkellerung - dargestellt. Hinsichtlich der Größe des Bienenhauses sind im Grundriss die Außenmaße 5,55 x 3,60 (
  3. m)angegeben und hat das Bienenhaus an der Ostseite ein deutlich auskragendes Vordach und an der Süd und Westseite jeweils eine Tür und zudem an der Süd-, Nord- und Westseite jeweils ein Fenster. Zudem finden sich im Bauakt zahlreiche undatierte Farbfotos, die ua auch den Bau des Kellergeschosses des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zeigen. Wie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol ergab wurden diese am 29.06.2011 vom Amtsleiter der Gemeinde Z angefertigt. Am 25.09.2013 wurde vom Beschwerdeführer weiters eine Plankopie der Planeingabe vom 25.05.2011 bei der Baubehörde eingebracht auf der sich nunmehr zudem die handschriftliche Angabe „Änderungsanzeige der Verwendung laut Planskizze“ findet. Darin wird in der Grundriss-Plandarstellung des Gebäudes der westliche Bereich (rot schaffriert) als „Bienenhaus Imkerraum“ und der östliche Bereich (braun schaffriert) als Stadel bezeichnet. Zudem ist ein östlich daran anschließender Bereich im Ausmaß vom 2,30 x 3,60 m dargestellt, der nur von außen zugänglich ist. Dieser Bereich ist überdacht und sind beide Seitenteile im Ausmaß von 2,30 x 2,68 m sowie die Ostseite im Bereich des Dachaufbaues ab der Wandhöhe bis zum Giebel umschlossen. Als Fundierung sind wiederum Punkfundamente und keine Unterkellerung dieses Gebäudes dargestellt. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.10.2013 wurde ua Folgendes mitgeteilt: „(…) Hiermit wird mitgeteilt, dass ich die Anzeige über die Änderung des Verwendungszwecks für das Objekt auf der GP ***/1 KG Z vom 25.09.2013 zurückziehe. (…)“Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.10.2013 wurde ua Folgendes mitgeteilt: „(…) Hiermit wird mitgeteilt, dass ich die Anzeige über die Änderung des Verwendungszwecks für das Objekt auf der Gesetzgebungsperiode ***/1 KG Z vom 25.09.2013 zurückziehe. (…)“ Mit Schreiben vom 04.11.2013 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde

§ 37

TBO mit, dass das mit Tektur der Bauanzeige vom 25.05.2011 errichtete Objekt auf Gst ***/1 im Wesentlichen bautechnisch fertiggestellt ist.Mit Schreiben vom 04.11.2013 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde

Paragraph 37, TBO mit, dass das mit Tektur der Bauanzeige vom 25.05.2011 errichtete Objekt auf Gst ***/1 im Wesentlichen bautechnisch fertiggestellt ist. In weiterer Folge wurde von der Baubehörde das Gutachten des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen Bmst. CC vom 12.01.2014 eingeholt. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass beim Lokalaugenschein am 30.09.2013 im Beisein des Beschwerdeführers, des Bürgermeisters und des Amtsleiters der Gemeinde Z Folgendes festgestellt wurde: Das Hauptgebäude besteht aus einem Holzriegelbau mit einem Dachstuhl und dementsprechender Eindeckung. Die Fundierung besteht aus einer Frostschütze und einer massiven Fundamentplatte mit einem aufgehenden massiven Sockelmauerwerk. Ein Teil ist unterkellert, dieser ist ebenfalls in Betonbauweise ausgeführt und mit einem Lüftungsfenster versehen. Zum Zeitpunkt des Lokalausgenscheins wurde in diesem Raum Regenwasser in Kunststofftanks gesammelt (siehe beiliegende Fotos). Mit Schreiben vom 05.07.2014 teilte der Beschwerdeführer ua zusammengefasst mit, dass weder ihm noch einem bevollmächtigten Vertreter die Teilnahme an dem mit Schreiben der Baubehörde vom 26.06.2014 festgelegte Termin für einen weiteren Lokalaugenschein am 08.07.2014 möglich ist. Mit Schreiben der Baubehörde vom 04.08.2014 wurde dann der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass vom nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen am 11.09.2014 ein Lokalaugenschein auf dem Gst ***/1 KG Z durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Bauvorhaben

der Bauanzeige und eingereichten Plänen ausgeführt wurde. Nach Durchführung des Lokalaugenscheines am 11.09.2014 im Beisein auch des Beschwerdeführers und des Bürgermeisters der Gemeinde Z erstellte der nichtamtliche bautechnische Sachverständige das Gutachten vom 02.02.2015 in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sich das Bestandsgebäude auf Gst ***/1 KG Z von der Einreichplanung vom 25.05.2011 wesentlich unterscheidet, da sich die Außenmaße in der Länge von 5,44 m auf 8,04 m und in der Breite von 3,60 m auf 3,77 m vergrößert haben. Die Höhe ist annähernd gleich geblieben. Die Teilunterkellerung wurde in Betonbauweise ausgeführt. Die Größe der Unterkellerung beträgt 2,27 m (Länge) und 2,60 m (Breite) und weist ein Innenausmaß vom 2,05 m auf. In der Decke der Unterkellerung befindet sich eine Öffnung in der Größe von 2 m x 1 m. Im Zeitpunkt des Lokalaugenscheins wurde in diesem Raum Regenwasser in Kunststofftanks gesammelt. Weiters wurde in der Unterkellerung ein Lüftungsfenster in der Größe von 0,50m x 1,0 m eingebaut und ein Lichtschacht montiert. Zudem finden sich im Bauakt zahlreiche Farbfotos des Gebäudes auf Gst ***/1 KG Z die mit April 2015 datiert sind. Weiters wurde von der Baubehörde das Ergänzungsgutachten des bautechnischen Sachverständigen vom 25.07.2015 eingeholt, in dem hinsichtlich des auf dem Gst ***/1 KG Z bestehenden Gebäudes im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Das Gebäude besteht aus einer Betonfundamentplatte mit einer Frostschürze und einem massiven Sockelmauerwerk mit aufgehendem Mauerwerk in Holzriegelbauweise. Die Fassade ist teilweise verputzt und teilweise holzverschalt. Das Dach besteht aus einem Holzdachstuhl mit Wellblechdacheindeckung. In der Einreichplanung vom 13.12.2010 wurden zwei getrennte Gebäude eingereicht. Zum einen ein Stadel mit dem Ausmaß von 6,50 m x 3,80 m und einer Giebelhöhe von 3,80 m in Holzbauweise, gegründet auf einem Streifenfundament und zum anderen ein Bienenhaus mit dem Ausmaß von 3,20 m x 2,20 m und einer Giebelhöhe von 3,80 m in Holzbauweise gegründet auf Punktfundamenten. Das Bestandsgebäude unterscheidet sich wesentlich von der Einreichplanung vom 13.10.2010. So wurde ein einzelnes Gebäude im Ausmaß von 8,04 m x 3,77 m und einer Giebelhöhe von 4,33 m errichtet. Es wurde eine Teilunterkellerung im Ausmaß von 2,27 m x 2,60 m und einer Tiefe von 2,05 m errichtet. Diese Teilunterkellerung wurde mit einem Belüftungsfenster ausgestattet. Hinsichtlich der Lage des errichteten Gebäudes am Grundstück, weicht der Istzustand von der Einreichplanung des Bienenhauses eklatant ab. Dazu wurde auf die dem Gutachten beigeschlossene Darstellung der Situierung auf dem TIRIS-Ausdruck vom 14.10.2010 verwiesen auf dem in Rot der mit Laser gemessene tatsächlich Standort und in Blau der Standort laut Plan dargestellt ist. Zudem wurde auf die Fotos verwiesen. Die maßgenaue Abweichung ist für den SV nicht festzustellen, da auf dem Einreichplan keine punktgenaue Bemaßung der Lage vorliegt. Das errichtete Gebäude dürfte jedoch zumindest ca. 20 m weiter westlich liegen, als das im Lageplan der Bauanzeige vom 13.12.2010 situierte Bienenhaus. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass ein Geräteraum mit Teilunterkellerung, ein Aufenthaltsraum sowie ein angeschlossener Geräteschuppen errichtet wurde. Ursprünglich wurde ein Bienenhaus an anderer Stelle als das nun ausgeführte Gebäude eingereicht. Zudem entspricht die Nutzung des nun vorhandenen Gebäudes nach Meinung des Sachverständigen in keiner Weise dem eingereichten Zweck eines Bienenhauses. In weiterer Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***1, mit dem in Spruchpunkt I. dem Beschwerdeführer

§ 39

Abs 1 TBO 2011 die Entfernung des laut beiliegendem und einer integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbild widerrechtlich auf Gst ***/1 KG Z errichteten Gebäude im Ausmaß von 8,4 m x 3,77 m (Giebelhöhe: 4,33 Meter) samt Teilunterkellerung im Ausmaß von 2,27 m x 2,60 m bis längstens 1 Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen wurde. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

§ 39

Abs 6 lit a TBO 2011 die weitere Benützung der in Spruchpunkt 1 genannten baulichen Anlage untersagt. In Spruchpunkt III. wurde

§ 39

Abs 5 TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die in Spruchpunkt I. genannte bauliche Anlage ein Untersagungsgrund

§ 27Abs 3 TBO 2011 entgegensteht.

Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist. In weiterer Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***1, mit dem in Spruchpunkt römisch eins. dem Beschwerdeführer

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Entfernung des laut beiliegendem und einer integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbild widerrechtlich auf Gst ***/1 KG Z errichteten Gebäude im Ausmaß von 8,4 m x 3,77 m (Giebelhöhe: 4,33 Meter) samt Teilunterkellerung im Ausmaß von 2,27 m x 2,60 m bis längstens 1 Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen wurde. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benützung der in Spruchpunkt 1 genannten baulichen Anlage untersagt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde

, Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die in Spruchpunkt römisch eins. genannte bauliche Anlage ein Untersagungsgrund

Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht. Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist. In weiter Folge brachte der Beschwerdeführer die Eingabe vom 03.08.2015 ein, in der im Betreff „Bauanzeige“ angeführt ist und zudem Folgendes ausgeführt wird: „(…) Hiermit wird meinerseits in Ergänzung der Bauanzeige vom 13.12.2010, mit Absprache des Bürgermeisters an Stelle des im damaligen Lageplan eingezeichneten Stadels errichteten und zur Kenntnisgenommenen Bienenhauses auf der GP ***/1 KG Z, nun richtiggestellte Lageplan 2-fach übermittelt.“ In weiter Folge brachte der Beschwerdeführer die Eingabe vom 03.08.2015 ein, in der im Betreff „Bauanzeige“ angeführt ist und zudem Folgendes ausgeführt wird: „(…) Hiermit wird meinerseits in Ergänzung der Bauanzeige vom 13.12.2010, mit Absprache des Bürgermeisters an Stelle des im damaligen Lageplan eingezeichneten Stadels errichteten und zur Kenntnisgenommenen Bienenhauses auf der Gesetzgebungsperiode ***/1 KG Z, nun richtiggestellte Lageplan 2-fach übermittelt.“ Dieser Anzeige angeschlossen ist ein TIRIS-Ausdruck vom 03.08.2015, in dem die Lage des gegenständlichen Gebäudes samt Bemaßung auf Gst ***/1 KG Z dargestellt ist. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015 erhob der zu diesem Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 31.08.2015 und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Mit Bauanzeige vom 13.12.2010 sei die Errichtung eines Bienenhauses und eines Stadels angezeigt worden. Am 25.05.2011 sei im Zuge der Zurückziehung und einer Besprechung mit dem bescheidunterfertigten Bürgermeister eine Tektur des Bienenhauses mit Amtsstempel und Unterschrift zur Kenntnis genommen und dabei auch vereinbart worden, dass anstelle des Stadels das Bienenhaus mit Teilunterkellerung (Unterbringung von Wasserbehältern -Wasserversorgung da dort keines vorhanden sei) errichtet werde. Weiters sei am 25.09.2013 eine Plantektur der Gemeinde übermittelt worden. Am 03.08.2015 sei ein richtiggestellter Lageplan beim Gemeindeamt eingereicht worden. Die Behörde verkenne die Rechtslage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.1992, da es im Gegenstandsfall im Wesentlichen um die Abrückung von der Baufluchtlinie gegangen sei und dies mit dem gegenständlichen Fall nicht in Verbindung gebracht werden könne. Außerdem verkenne die Baubehörde völlig rechtsfremd die Bestimmung des § 41 Abs 2 TROG 2006 (gemeint wohl: § 41 Abs 2 TROG 2011). Diese Bestimmung sei eine Ausnahmebestimmung vom generellen Errichtungsverbot im Freiland und zwar unter der Berücksichtigung der Baufreiheit, diese als Ausfluss der verfassungsgesetzlich gehaltenen Eigentumsfreiheit. Aufgrund dieser Bestimmung habe die Behörde bei vorliegender Zweckwidmung, wie auch in den eingereichten Unterlagen ersichtlich, die Bauanzeige zur Kenntnis zu nehmen und nicht nach Möglichkeiten der Untersagung zu suchen, wie dies im gegenständlichen Fall geschehen sei. Der Baubehörde stehe es auch nicht zu eine Stellungnahme des Tiroler Gemeindeverbandes einzuholen und ohne Beweiswürdigung in den Bescheid zu übernehmen. Auch sei es unverständlich, dass eine Stellungnahme eines Bausachverständigen eingeholt werde, welcher weder ein Gemeindebediensteter sei noch als nichtamtlicher Sachverständige vereidigt worden sei und der weiters nicht die Voraussetzung des § 24 Abs 5 (gemeint wohl: § 25 Abs 5 TBO 2011) erfülle. Auch die Baubehörde unterliege wie andere Behörden den Bestimmungen des AVG als auch der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes sowie der Wahrung des Parteiengehörs nach Beweisaufnahme bezüglich des Ermittlungsverfahrens. Weiters habe es die Behörde verabsäumt sämtliche vor Erlassung des Bescheides relevanten Beweise und Akteninhalte in den Bescheid einfließen zu lassen. Ein Bescheid gelte nach ständiger Rechtsprechung erst als erlassen, wenn dieser den Bescheidadressaten als zugestellt gilt und sei dies erst nach Einreichung des richtiggestellten Lageplanes erfolgt. Insgesamt ergebe sich sohin für den Beschwerdeführer, dass der Baubestand entsprechend den Bestimmungen der TBO Rechtsbestand besitze. Es wurde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung folgender Zeugen beantragt: Mag. DD, pA Tiroler Gemeindeverband, der Amtsleiter und die Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z. Weiters wurde abschließend beantragt die Berufungsbehörde (gemeint wohl: Landesverwaltungsgericht) möge den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben.Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015 erhob der zu diesem Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 31.08.2015 und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Mit Bauanzeige vom 13.12.2010 sei die Errichtung eines Bienenhauses und eines Stadels angezeigt worden. Am 25.05.2011 sei im Zuge der Zurückziehung und einer Besprechung mit dem bescheidunterfertigten Bürgermeister eine Tektur des Bienenhauses mit Amtsstempel und Unterschrift zur Kenntnis genommen und dabei auch vereinbart worden, dass anstelle des Stadels das Bienenhaus mit Teilunterkellerung (Unterbringung von Wasserbehältern -Wasserversorgung da dort keines vorhanden sei) errichtet werde. Weiters sei am 25.09.2013 eine Plantektur der Gemeinde übermittelt worden. Am 03.08.2015 sei ein richtiggestellter Lageplan beim Gemeindeamt eingereicht worden. Die Behörde verkenne die Rechtslage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.1992, da es im Gegenstandsfall im Wesentlichen um die Abrückung von der Baufluchtlinie gegangen sei und dies mit dem gegenständlichen Fall nicht in Verbindung gebracht werden könne. Außerdem verkenne die Baubehörde völlig rechtsfremd die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2006 (gemeint wohl: , Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011). Diese Bestimmung sei eine Ausnahmebestimmung vom generellen Errichtungsverbot im Freiland und zwar unter der Berücksichtigung der Baufreiheit, diese als Ausfluss der verfassungsgesetzlich gehaltenen Eigentumsfreiheit. Aufgrund dieser Bestimmung habe die Behörde bei vorliegender Zweckwidmung, wie auch in den eingereichten Unterlagen ersichtlich, die Bauanzeige zur Kenntnis zu nehmen und nicht nach Möglichkeiten der Untersagung zu suchen, wie dies im gegenständlichen Fall geschehen sei. Der Baubehörde stehe es auch nicht zu eine Stellungnahme des Tiroler Gemeindeverbandes einzuholen und ohne Beweiswürdigung in den Bescheid zu übernehmen. Auch sei es unverständlich, dass eine Stellungnahme eines Bausachverständigen eingeholt werde, welcher weder ein Gemeindebediensteter sei noch als nichtamtlicher Sachverständige vereidigt worden sei und der weiters nicht die Voraussetzung des Paragraph 24, Absatz 5, (gemeint wohl: Paragraph 25, Absatz 5, TBO 2011) erfülle. Auch die Baubehörde unterliege wie andere Behörden den Bestimmungen des AVG als auch der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes sowie der Wahrung des Parteiengehörs nach Beweisaufnahme bezüglich des Ermittlungsverfahrens. Weiters habe es die Behörde verabsäumt sämtliche vor Erlassung des Bescheides relevanten Beweise und Akteninhalte in den Bescheid einfließen zu lassen. Ein Bescheid gelte nach ständiger Rechtsprechung erst als erlassen, wenn dieser den Bescheidadressaten als zugestellt gilt und sei dies erst nach Einreichung des richtiggestellten Lageplanes erfolgt. Insgesamt ergebe sich sohin für den Beschwerdeführer, dass der Baubestand entsprechend den Bestimmungen der TBO Rechtsbestand besitze. Es wurde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung folgender Zeugen beantragt: Mag. DD, pA Tiroler Gemeindeverband, der Amtsleiter und die Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z. Weiters wurde abschließend beantragt die Berufungsbehörde (gemeint wohl: Landesverwaltungsgericht) möge den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben. In weiterer Folge wurden mit Bescheid des Bürgermeister des Gemeinde Z vom 07.09.2015, Zl BAU-***1, die Bauanzeige vom 03.08.2015 wegen entschiedener Rechtsache nach § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen und brachte der Beschwerdeführer dagegen, vertreten durch RA Mag. BB, fristgerecht die Beschwerde vom 12.10.2015 ein. Die Entscheidung über diese Beschwerde ist nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses, sondern erfolgt mit gesonderter Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol. In weiterer Folge wurden mit Bescheid des Bürgermeister des Gemeinde Z vom 07.09.2015, Zl BAU-***1, die Bauanzeige vom 03.08.2015 wegen entschiedener Rechtsache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und brachte der Beschwerdeführer dagegen, vertreten durch RA Mag. BB, fristgerecht die Beschwerde vom 12.10.2015 ein. Die Entscheidung über diese Beschwerde ist nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses, sondern erfolgt mit gesonderter Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Am 05.04.2016 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine gemeinsame mündliche Verhandlung der Verfahren zu den Zlen LVwG-2015/36/2656 und LVwG-2015/36/2657 im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie der belangten Behörde durchgeführt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aufgrund der eingeholten Bauakten des Gebäudes auf Gst ***/1 KG Z sowie der am 05.04.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol. Daraus hat sich - wie im Folgenden im Detail dargetan - ergeben, dass für das gegenständliche Gebäude auf Gst ***/1 KG Z in seiner Gesamtheit kein Baukonsens gegeben ist und dessen Errichtung in der gegeben Form im Freiland

§ 41

Abs 2 TROG 2011 nicht zulässig ist und sohin das baupolizeiliche Vorgehen der Baubehörde

§ 39

Abs 1, 5 und 6 TBO 2011 mit gegenständlich bekämpftem Bescheid zu Recht erfolgte.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aufgrund der eingeholten Bauakten des Gebäudes auf Gst ***/1 KG Z sowie der am 05.04.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol. Daraus hat sich - wie im Folgenden im Detail dargetan - ergeben, dass für das gegenständliche Gebäude auf Gst ***/1 KG Z in seiner Gesamtheit kein Baukonsens gegeben ist und dessen Errichtung in der gegeben Form im Freiland

Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 nicht zulässig ist und sohin das baupolizeiliche Vorgehen der Baubehörde

Paragraph 39, Absatz eins, 5 und 6 TBO 2011 mit gegenständlich bekämpftem Bescheid zu Recht erfolgte. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 103/2015: „§ 23 Bauanzeige

(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(4)Wird innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(5)Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden. „§ 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, (…)
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn a)Litera a ein Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oderein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 72, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oder b)Litera b bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 17, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 19 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 17,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.“ Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl Nr 56/2011 idF LGBl Nr 82/2015:Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 82/2015: „§ 41Freiland (…)
(2)Im Freiland dürfen errichtet werden:
  1. a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen,
  2. b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche,
  3. c)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
  4. d)Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
  5. e)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
  6. f)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
  7. g)Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m².“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, dass mit Bauanzeige vom 13.12.2010 die Errichtung eines Bienenhauses und eines Stadels angezeigt und am 25.05.2011 eine Tektur des Bienenhauses von der Baubehörde zur Kenntnis genommen und dabei auch vereinbart worden sei, dass anstelle des Stadels das Bienenhaus mit Teilunterkellerung zu Unterbringung von Wasserbehältern errichtet werde, sowie am 25.09.2013 eine weitere Plantektur und am 03.08.2015 ein richtiggestellter Lageplan eingebracht worden sei, und daher hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes ein Baukonsens gegeben sei, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage

§ 39

Abs 1 TBO 2011 deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Gegenständlich war daher zu prüfen, ob für das auf Gst ***/1 KG Z bestehende Gebäude ganz oder teilweise ein rechtmäßiger Bestand gegeben ist oder nicht. Mit Bauanzeige vom 13.12.2010 hat der Beschwerdeführer die Errichtung eines Stadels in Holzbauweise der landwirtschaftlichen Zwecken dient, die Errichtung eines Bienenhauses in Holzbauweise welches der Ausübung der Imkertätigkeit dient sowie die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von ca 1,5 Meter entlang der Grundstücksgrenze auf dem Gst ***/1 KG Z angezeigt. Dieser Bauanzeige angeschlossen ist ein TIRIS-Ausdruck vom 14.10.2010 auf dem die Lage des Stadels und den Bienenhauses samt Abmessungen deutlich dargestellt ist. Aus der planlichen Darstellung des angezeigten Bienenhauses und der Baubeschreibung ergibt sich zudem eindeutig, dass das beantragte Bienenhaus eingeschossig ist und über Punktfundamente verfügt. In der Baubeschreibung ist dazu Folgendes angegeben: „Fundamentierung mittels Punktfundamenten lt. Statik“. Hinsichtlich der Größe des Bienenhauses sind im Grundriss die Außenmaße 220 (

  1. cm)x 320 (
  2. cm)und eine Giebelhöhe von insgesamt 380 (
  3. cm)angegeben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.02.2011, Zl BAU-***1, wurden die Ausführung der mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Errichtung eines Stadels in Holzbauweise, welcher landwirtschaftlichen Zwecken dient, untersagt. Hinsichtlich der angezeigten Errichtung des Bienenhauses erfolgte weder ein bescheidmäßiger Abspruch noch eine ausdrückliche zur Kenntnisnahme durch die Baubehörde. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass dann wenn nicht innerhalb der in § 23 Abs 3 TBO 2011 (vormals inhaltsgleich § 22 Abs 3 TBO 2001) genannten Frist das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt oder dessen Ausführung untersagt wird oder die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zustimmt, so darf das angezeigte Bauvorhaben ausgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass dann wenn nicht innerhalb der in Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 (vormals inhaltsgleich Paragraph 22, Absatz 3, TBO 2001) genannten Frist das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt oder dessen Ausführung untersagt wird oder die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zustimmt, so darf das angezeigte Bauvorhaben ausgeführt werden. Wie allerdings der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, beginnt die Entscheidungsfrist von 2 Monaten erst dann zu laufen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und nicht bereits ab Einbringung der Bauanzeige (vgl VwGH 25.09.2007, Zl 2003/06/0175; VwGH 21.06.2005, 2003/06/0087; ua).Wie allerdings der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, beginnt die Entscheidungsfrist von 2 Monaten erst dann zu laufen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und nicht bereits ab Einbringung der Bauanzeige vergleiche VwGH 25.09.2007, , Zl 2003/06/0175; VwGH 21.06.2005, 2003/06/0087; ua). Daraus ergibt sich, dass auch die in § 23 Abs 4 TBO 2011 normierten Rechtsfolgen nur unter diesen Voraussetzungen eintreten können.Daraus ergibt sich, dass auch die in Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 normierten Rechtsfolgen nur unter diesen Voraussetzungen eintreten können. Der von der Baubehörde beigezogenen nichtamtliche bautechnische Sachverständigen hat in seinem abschließenden Gutachten vom 25.07.2015 samt Planskizze der Situierung des Gebäudes sowie der zahlreichen angeschlossenen Farbfotos zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Bestandsgebäude wesentlich von der Einreichplanung vom 13.12.2010 unterscheidet. Dies zum einen im Ausmaß und der baulichen Ausgestaltung mit Teilunterkellerung als auch hinsichtlich des Verwendungszweckes. Das bestehende Gebäude hat ein Ausmaß von 8,04 m x 3,77 m und eine Giebelhöhe von 4,33 m und weist zudem eine Teilunterkellerung im Ausmaß von 2,27m x 2,60 m mit einer Tiefe von 2,05 m samt Belüftungsfenster auf. Es wurde ein Geräteraum mit Teilunterkellerung, ein Aufenthaltsraum sowie ein angeschlossener Geräteschuppen errichtet. Zudem entspricht die Nutzung des nun vorhandenen Gebäudes nach Meinung des Sachverständigen in keiner Weise dem eingereichten Zweck eines Bienenhauses. Auch hinsichtlich der Lage des errichteten Gebäudes am Grundstück, weicht der Istzustand von der Einreichplanung des Bienenhauses vom 13.12.2010 eklatant ab und befindet sich mehr als 20 m weiter westlich, als das im Lageplan der Bauanzeige vom 13.12.2010 situierte Bienenhaus. Hinsichtlich der Situierung ist auszuführen, dass die Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Bewilligung erwirkt werden muss (vgl VwGH 24.11.1992, Zl 92/05/0201; VwGH 29.04.2015, Zl 2013/05/0025; uva). Hinsichtlich der Situierung ist auszuführen, dass die Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Bewilligung erwirkt werden muss vergleiche VwGH 24.11.1992, Zl 92/05/0201; VwGH 29.04.2015, Zl 2013/05/0025; uva). Dies gilt

§ 23Abs 2 TBO 2011 i

Vm § 4 Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998 auch für anzeigepflichtige Bauvorhaben.

§ 4

Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998 haben nämlich die Planunterlagen einer Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben auch einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe zu enthalten, aus dem sich ua die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben.Dies gilt

Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Planunterlagenverordnung 1998 auch für anzeigepflichtige Bauvorhaben.

Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Planunterlagenverordnung 1998 haben nämlich die Planunterlagen einer Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben auch einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe zu enthalten, aus dem sich ua die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben. Zwar sind Einzelfälle denkbar, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerks nicht vom Vorliegen eines rechtlichen "aliuds" auszugehen ist, dies kann jedoch bei einer lagemäßigen Verschiebung des tatsächlichen Bestands von mehr als 20 m gegenüber der Situierung in der Bauanzeige vom 13.12.2010 keinesfalls mehr angenommen werden (vgl VwGH 03.07.2001, Zl 2001/05/0072; VwGH 04.03.2008, Zl 2006/05//0116; uva).Zwar sind Einzelfälle denkbar, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerks nicht vom Vorliegen eines rechtlichen "aliuds" auszugehen ist, dies kann jedoch bei einer lagemäßigen Verschiebung des tatsächlichen Bestands von mehr als 20 m gegenüber der Situierung in der Bauanzeige vom 13.12.2010 keinesfalls mehr angenommen werden vergleiche VwGH 03.07.2001, Zl 2001/05/0072; VwGH 04.03.2008, Zl 2006/05//0116; uva). Unbeschadet daher der Prüfung, ob hinsichtlich der Bauanzeige vom 13.12.2010 die Rechtsfolgen nach § 23 Abs 4 TBO 2011 ex lege eingetreten sind oder nicht, ergibt sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass das bestehende Gebäude bereits aufgrund der lagemäßigen Abweichung gegenüber dem mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Bienenhaus als „aliud“ zu qualifizieren ist.Unbeschadet daher der Prüfung, ob hinsichtlich der Bauanzeige vom 13.12.2010 die Rechtsfolgen nach Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 ex lege eingetreten sind oder nicht, ergibt sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass das bestehende Gebäude bereits aufgrund der lagemäßigen Abweichung gegenüber dem mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Bienenhaus als „aliud“ zu qualifizieren ist. Es war daher ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen bezüglich der von der Baubehörde in der bekämpften Entscheidung angeführten höchstgerichtlichen Judikatur nicht weiter geboten. Neben der lagemäßigen Abweichung ist das bestehende Gebäude im Ausmaß von 8,04 m x 3,77 m und einer Giebelhöhe von 4,33 m zudem deutlich größer als das mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigte Bienenhaus im Ausmaß von lediglich 2,20 m x 3,20 m und eine Giebelhöhe von insgesamt 3,80 m samt Punktfundamenten. Weiters weist das bestehende Gebäude eine Teilunterkellerung in Betonbauweise im Ausmaß von 2,27 m x 2,60 m mit einer Tiefe von 2,05 m samt Belüftungsfenster in der Größe von 0,50 m x 1,0 m mit Lichtschacht auf. Diese Teilunterkellerung kann nur durch eine Öffnung in der Decke der Unterkellerung in der Größe von 2 m x 1 m erreicht werden kann (vgl dazu insbesondere die Ausführungen im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen vom 02.02.2015).Weiters weist das bestehende Gebäude eine Teilunterkellerung in Betonbauweise im Ausmaß von 2,27 m x 2,60 m mit einer Tiefe von 2,05 m samt Belüftungsfenster in der Größe von 0,50 m x 1,0 m mit Lichtschacht auf. Diese Teilunterkellerung kann nur durch eine Öffnung in der Decke der Unterkellerung in der Größe von 2 m x 1 m erreicht werden kann vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen vom 02.02.2015). Diese Teilunterkellerung ist aufgrund ihrer konkreten baulichen Ausgestaltung als unselbständiger Bauteil des Gebäudes zu qualifizieren und bilden sohin die Teilunterkellerung und das übrige Gebäude aufgrund des bautechnischen und funktionellen Zusammenhangs eine Einheit (vgl VwGH 17.11.1993, Zl 90/17/0505; VwGH 27.08.1996, Zl 96/05/0069; VwGH 28.03.2000, Zl 98/05/0216).Diese Teilunterkellerung ist aufgrund ihrer konkreten baulichen Ausgestaltung als unselbständiger Bauteil des Gebäudes zu qualifizieren und bilden sohin die Teilunterkellerung und das übrige Gebäude aufgrund des bautechnischen und funktionellen Zusammenhangs eine Einheit vergleiche VwGH 17.11.1993, Zl 90/17/0505; VwGH 27.08.1996, Zl 96/05/0069; VwGH 28.03.2000, Zl 98/05/0216). Soweit dazu vorgebracht wird, dass es sich bei dieser Teilunterkellerung des gegenständlichen Gebäudes um ein Wasserbassin handle, das vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Bei einem Wasserbassin handelt es sich um ein künstlich angelegtes Wasserbecken. Der gegenständliche Kellerraum ist in Massivbauweise ausgeführt und verfügt über ein Lüftungsfenster samt Fensterschacht. In diesem Kellerraum befinden sich Tanks zum Sammeln von Regenwasser. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist dieser unselbstständige Bauteil des Gebäudes als Kellerraum und nicht als Wasserbassin zu qualifizieren. Die gegenständliche Teilunterkellerung des Gebäudes ist sohin in ihrer baulichen Gesamtheit, nicht unter einen den Ausnahmetatbestände des § 1 Abs 3 TBO 2011 zu subsumieren, insbesondere auch nicht unter § 1 Abs 3 lit e TBO 2011.Die gegenständliche Teilunterkellerung des Gebäudes ist sohin in ihrer baulichen Gesamtheit, nicht unter einen den Ausnahmetatbestände des Paragraph eins, Absatz 3, TBO 2011 zu subsumieren, insbesondere auch nicht unter Paragraph eins, Absatz 3, Litera e, TBO

  1. Die gegenständliche Teilunterkellerung des Gebäudes unterliegt sohin ebenfalls dem Geltungsbereich der TBO
  2. Zudem ist in diesem Zusammenhang noch auszuführen, dass auch hinsichtlich des Verwendungszweckes ein Baukonsens gegeben ist. Wie der VwGH in ständiger Judiktur ausführt, ist ein Baubewilligungsverfahren wie auch das Bauanzeigeverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren und ist daher das gegenständliche Projekt maßgeblich. Dabei ist auch der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung bzw Bauanzeige die ausgeführt werden kann, immer nur für diesen im Bauansuchen bzw der Bauanzeige angegebenen Verwendungszweck gilt (vgl VwGH 30.01.2014, Zl 2011/05/0157; VwGH 24.02.2016, Zl Ro 2015/05/0012; ua).Wie der VwGH in ständiger Judiktur ausführt, ist ein Baubewilligungsverfahren wie auch das Bauanzeigeverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren und ist daher das gegenständliche Projekt maßgeblich. Dabei ist auch der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung bzw Bauanzeige die ausgeführt werden kann, immer nur für diesen im Bauansuchen bzw der Bauanzeige angegebenen Verwendungszweck gilt vergleiche VwGH 30.01.2014, Zl 2011/05/0157; VwGH 24.02.2016, Zl Ro 2015/05/0012; ua). Der Sachverständige führt diesbezüglich in seinem Gutachten vom 25.07.2015 nach Durchführung von zwei Lokalaugenscheinen aus, dass die Nutzung des gegenständlich bestehenden Gebäudes in keiner Weise dem eingereichten Zweck eines Bienenhauses entspricht. Auch in der Begründung der bekämpften Entscheidung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Verwendungszweck als Bienenhaus gegenständlich nicht gegeben ist und ergibt sich auch aus dem gesamten Bauakt sowie den einliegenden Farbfotos kein Hinweis auf eine Nutzung des gegenständlichen Gebäudes als Bienenhaus. So sind insbesondere im östlichen Bereich des Gebäudes, das nach Osten hin offen ist, zwei Traktoren und diverse andere Geräte abgestellt. Im Übrigen wurde auch vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren niemals vorgebracht, dass das Gebäude tatsächlich als Bienenhaus genutzt wird. Daraus ergibt sich sohin bei gebotener Gesamtbetrachtung zusammengefasst, dass neben der lagemäßigen Verschiebung, die bereits ein „aliud“ gegenüber dem mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Bienenhaus bedingen würde, das bestehende Gebäude auch aufgrund der wesentlichen Abweichungen hinsichtlich der Größe und baulichen Ausführung mit Unterkellerung sowie des Verwendungszweckes zudem auch aus diesen Gründen als „aliud“ gegenüber dem mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Bauvorhaben zu qualifizieren ist (vgl VwGH 30.06.1998, Zl 98/05/0014; VwGH 24.02.2016, Zl Ro 2015/05/0012uva). Daraus ergibt sich sohin bei gebotener Gesamtbetrachtung zusammengefasst, dass neben der lagemäßigen Verschiebung, die bereits ein „aliud“ gegenüber dem mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Bienenhaus bedingen würde, das bestehende Gebäude auch aufgrund der wesentlichen Abweichungen hinsichtlich der Größe und baulichen Ausführung mit Unterkellerung sowie des Verwendungszweckes zudem auch aus diesen Gründen als „aliud“ gegenüber dem mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Bauvorhaben zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 30.06.1998, Zl 98/05/0014; VwGH 24.02.2016, Zl Ro 2015/05/0012uva). In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass dann, wenn das verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung bzw der Bauanzeige derart abweicht, dass von einem rechtlichen "aliud" auszugehen ist, diese Baubewilligung erloschen ist bzw die Bauanzeige ihre Wirksamkeit verliert, weil unter dem Begriff "Baubeginn" im Sinne des § 2 Abs 22 TBO 2011 nur eine auf die Errichtung des bewilligten bzw angezeigten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0282; VwGH 15.05.
  3. Zl 2012/05/0008; VwGH 24.02.2016, Zl Ro 2015/05/0012).In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass dann, wenn das verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung bzw der Bauanzeige derart abweicht, dass von einem rechtlichen "aliud" auszugehen ist, diese Baubewilligung erloschen ist bzw die Bauanzeige ihre Wirksamkeit verliert, weil unter dem Begriff "Baubeginn" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 22, TBO 2011 nur eine auf die Errichtung des bewilligten bzw angezeigten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0282; VwGH 15.05.
  4. Zl 2012/05/0008; VwGH 24.02.2016, Zl Ro 2015/05/0012). Zusammengefasst ergibt sich für das erkennende Gericht sohin, dass aufgrund der Situierung, der Größe und baulichen Ausgestaltung sowie des Verwendungszweckes, das gegenständlich bestehende Gebäude auf Gst ***/1 KG Z gegenüber dem mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Bauvorhaben der Errichtung eines Bienenhauses jedenfalls als „aliud“ zu qualifizieren ist, und diese Bauanzeige – selbst wenn diesbezüglich die Rechtsfolgten nach § 23 Abs 4 TBO 2011 ex lege eingetreten wären – durch die erfolgte Errichtung eines „aliuds“ jedenfalls ihre Wirksamkeit verloren hätte. Zusammengefasst ergibt sich für das erkennende Gericht sohin, dass aufgrund der Situierung, der Größe und baulichen Ausgestaltung sowie des Verwendungszweckes, das gegenständlich bestehende Gebäude auf Gst ***/1 KG Z gegenüber dem mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Bauvorhaben der Errichtung eines Bienenhauses jedenfalls als „aliud“ zu qualifizieren ist, und diese Bauanzeige – selbst wenn diesbezüglich die Rechtsfolgten nach Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 ex lege eingetreten wären – durch die erfolgte Errichtung eines „aliuds“ jedenfalls ihre Wirksamkeit verloren hätte. Im Hinblick auf die Beurteilung, ob für das gegenständliche Gebäude ein rechtmäßiger Bestand gegeben ist oder nicht, war in weiterer Folge zu prüfen welche Relevanz der am 25.05.2011 eingebrachten Eingabe des Beschwerdeführers zukommt.

§ 23

Abs 1 TBO 2011 ist die Bauanzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen und sind die gesetzlich festgelegten Unterlagen anzuschließen. Weitere Angaben über die Form einer Bauanzeige sind dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen.

Paragraph 23, Absatz eins, TBO 2011 ist die Bauanzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen und sind die gesetzlich festgelegten Unterlagen anzuschließen. Weitere Angaben über die Form einer Bauanzeige sind dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Der Eingabe vom 25.05.2011 war keine ausdrückliche schriftliche Bauanzeige angeschlossen und auch kein Lageplan. Auf dem am 25.05.2011 eingebrachten Plan befindet sich allerdings neben der Datumsangabe auch die Unterschrift des Bauwerbers und dessen handschriftliche Angabe „Tektur Bienenhaus v. 13.12.2010“. Aufgrund der Angaben auf der eingebrachten Plandarstellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer damit eine Änderung des mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Bienenhauses anzeigen wollte – sohin in rechtlicher Qualifikation eine neue Bauanzeige eingebracht hat (vgl VwGH 19.03.2015, Zl 2013/06/0236; ua).Aufgrund der Angaben auf der eingebrachten Plandarstellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer damit eine Änderung des mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Bienenhauses anzeigen wollte – sohin in rechtlicher Qualifikation eine neue Bauanzeige eingebracht hat vergleiche VwGH 19.03.2015, Zl 2013/06/0236; ua). Hinsichtlich der fehlenden Unterlagen wäre von der Baubehörde grundsätzlich ein Mängelbehebungsauftrag nach nunmehr § 23 Abs 2 TBO 2011 zu erlassen gewesen, was gegenständlich nicht erfolgte. Hinsichtlich der fehlenden Unterlagen wäre von der Baubehörde grundsätzlich ein Mängelbehebungsauftrag nach nunmehr Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 zu erlassen gewesen, was gegenständlich nicht erfolgte. Neben dem Eingangsstempel der Gemeinde Z vom 25.05.2011 findet sich auf dem Plan der Stempel mit dem Rundsiegel der Gemeinde Z samt Unterschrift des Bürgermeisters. Ein wie in § 23 Abs 4 letzter Satz TBO 2011 gesetzlich normierter entsprechender Vermerk, dass die Baubehörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zustimmt, findet sich darauf allerdings nicht.Neben dem Eingangsstempel der Gemeinde Z vom 25.05.2011 findet sich auf dem Plan der Stempel mit dem Rundsiegel der Gemeinde Z samt Unterschrift des Bürgermeisters. Ein wie in Paragraph 23, Absatz 4, letzter Satz TBO 2011 gesetzlich normierter entsprechender Vermerk, dass die Baubehörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zustimmt, findet sich darauf allerdings nicht. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang wiederum darauf zu verweisen, dass dann, wenn innerhalb der im § 23 Abs 3 TBO 2011 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zustimmt, das angezeigte Bauvorhaben ausgeführt werden darf. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang wiederum darauf zu verweisen, dass dann, wenn innerhalb der im Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zustimmt, das angezeigte Bauvorhaben ausgeführt werden darf. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen. Bei gebotener Gesamtbetrachtung der Bauanzeige vom 25.05.2011 ergibt sich, dass das mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigte Bienenhaus, dessen Änderung mit der Eingabe vom 25.05.2011 angezeigt wurde, lagemäßig unverändert errichtet werden soll. Aufgrund des Fehlens des

§ 23Abs 2 TBO 2011 i

Vm § 4 Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998 gesetzlich gebotenen Übersichtsplans, aus dem sich insbesondere auch die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben, und dem ausdrücklichen Verweis auf der Eingabe als Änderung der mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Errichtung eines Bienenhauses, ergibt sich im Wege der Auslegung, dass die Lage des angezeigten Bienenhauses unverändert bleibt. Bei gebotener Gesamtbetrachtung der Bauanzeige vom 25.05.2011 ergibt sich, dass das mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigte Bienenhaus, dessen Änderung mit der Eingabe vom 25.05.2011 angezeigt wurde, lagemäßig unverändert errichtet werden soll. Aufgrund des Fehlens des

Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Planunterlagenverordnung 1998 gesetzlich gebotenen Übersichtsplans, aus dem sich insbesondere auch die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben, und dem ausdrücklichen Verweis auf der Eingabe als Änderung der mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Errichtung eines Bienenhauses, ergibt sich im Wege der Auslegung, dass die Lage des angezeigten Bienenhauses unverändert bleibt. Wie bereits vorstehend im Detail ausgeführt, besteht hinsichtlich der Lage eine erheblich abweichende Situierung von mehr als 20 m und ist dem Plan vom 25.05.2011 zudem eindeutig zu entnehmen, dass das Bienenhaus auf Punktfundamenten errichtet werden soll und nicht unterkellert ist. Weiters ist dieses Gebäude in Holzbauweise dargestellt und nicht wie gegenständlich ausgeführt teilweise verputzt. Zudem sind die nördlichen und südlichen Seitenteile des an der Ostseite deutlich auskragenden Daches nicht geschlossen. Selbst dann, wenn die Bauanzeige samt Planeingabe vom 25.05.2011 dahingehend zu qualifizieren wäre, dass diese vom Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde zur Kenntnis genommen wurde, sind auch gegenüber diese Bauanzeige und dem tatsächlichen Bestand derart weitreichende Abweichungen gegeben, dass das nunmehr bestehende Gebäude – wie vorstehend bereits im Detail dargetan - insbesondere in Bezug auf Lage, Größe samt Unterkellerung und Verwendungszweck ebenfalls auch dazu als „aliud“ zu qualifizieren. Es konnte daher ein Eingehen auf die Voraussetzungen nach § 23 Abs 4 TBO 2011 sowie auf die dazu in der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht erfolgten divergierenden Ausführungen des Beschwerdeführers und des Bürgermeisters der Gemeinde Z unterbleiben, da dies im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Es konnte daher ein Eingehen auf die Voraussetzungen nach Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 sowie auf die dazu in der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht erfolgten divergierenden Ausführungen des Beschwerdeführers und des Bürgermeisters der Gemeinde Z unterbleiben, da dies im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Soweit der Beschwerdeführer weiters auf eine Eingabe vom 25.09.2013 Bezug nimmt, ist auch dazu auszuführen, dass vom Beschwerdeführer – entgegen den gesetzlich normierten Vorgaben – wiederum lediglich eine Plandarstellung eingebracht wurde. Dabei handelt es sich offenkundig um eine Kopie der Planeingabe vom 25.05.2011 und wurde darauf zudem handschriftlich ergänzend angeführt „Änderungsanzeige der Verwendung laut Planskizze“, sowie die Datumsangabe und Unterschrift des Beschwerdeführers. Auf dieser Plandarstellung finden sich auch Änderungen des Gebäudes in dem insbesondere die nördlichen und südlichen Seitenteile des östlich auskragenden Daches geschlossen sind. Eine Änderung gegenüber der Situierung des ursprünglich mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Bienenhauses ergibt sich aus dieser Eingabe wiederum nicht. Zudem ist keine Unterkellerung des Gebäudes dargestellt. Mit Schreiben vom 25.10.2013 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde Folgendes mit: (…) Hiermit wird mitgeteilt, dass ich die Anzeige über die Änderung des Verwendungszweckes für das Objekt auf der GP ***/1 KG Z vom 25.09.2013 zurückziehe. (…).“Mit Schreiben vom 25.10.2013 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde Folgendes mit: (…) Hiermit wird mitgeteilt, dass ich die Anzeige über die Änderung des Verwendungszweckes für das Objekt auf der Gesetzgebungsperiode ***/1 KG Z vom 25.09.2013 zurückziehe. (…).“ Soweit der Beschwerdeführer dazu vorbringt, dass damit nur die angezeigten Verwendungszweckänderungen nicht aber auch die in der Eingabe vom 25.10.2013 dargestellten baulichen Änderungen zurückgezogen wurden, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie bereits vorstehend ausgeführt, beginnt die Entscheidungsfrist von 2 Monaten nach § 23 Abs 3 TBO 2011 erst dann zu laufen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und nicht bereits ab Einbringung der Bauanzeige. Wie bereits vorstehend ausgeführt, beginnt die Entscheidungsfrist von 2 Monaten nach Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 erst dann zu laufen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und nicht bereits ab Einbringung der Bauanzeige. Selbst dann, wenn man zur Ansicht gelangen sollte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.10.2013 nur die Verwendungszweckänderung, nicht jedoch die baulichen Änderungen zurückgezogen hat, ergibt sich aufgrund der Unvollständigkeit der Bauanzeige, dass hinsichtlich der baulichen Änderung die in § 23 Abs 4 TBO 2011 normierten Rechtsfolgen nicht eintreten sind (vgl VwGH 25.09.2007, Zl 2003/06/0175; VwGH 21.06.2005, 2003/06/0087; ua).Selbst dann, wenn man zur Ansicht gelangen sollte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.10.2013 nur die Verwendungszweckänderung, nicht jedoch die baulichen Änderungen zurückgezogen hat, ergibt sich aufgrund der Unvollständigkeit der Bauanzeige, dass hinsichtlich der baulichen Änderung die in Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 normierten Rechtsfolgen nicht eintreten sind vergleiche VwGH 25.09.2007, Zl 2003/06/0175; VwGH 21.06.2005, 2003/06/0087; ua). Im Übrigen ist hinsichtlich dieser Eingabe zudem auszuführen, dass im einbrachten Plan keine (Teil)unterkellerung des Gebäudes dargestellt ist. Zudem ist aufgrund des Fehlens des

§ 23Abs 2 TBO 2011 i

Vm § 4 Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998 gesetzlich gebotenen Übersichtsplans und dem neuerlichen ausdrücklichen Verweis auf der Eingabe, dass dies eine Änderung der mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Errichtung eines Bienenhauses darstellt, auch diesbezüglich wiederum zum Ergebnis zu gelangen ist, dass auch mit der Eingabe vom 25.09.2013 die Lage des Gebäudes unverändert bleibt und daher der Standort mehr als 20 m von der tatsächlich gegebenen Situierung abweicht. Zudem ist aufgrund des Fehlens des

Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Planunterlagenverordnung 1998 gesetzlich gebotenen Übersichtsplans und dem neuerlichen ausdrücklichen Verweis auf der Eingabe, dass dies eine Änderung der mit Bauanzeige vom 13.12.2010 angezeigten Errichtung eines Bienenhauses darstellt, auch diesbezüglich wiederum zum Ergebnis zu gelangen ist, dass auch mit der Eingabe vom 25.09.2013 die Lage des Gebäudes unverändert bleibt und daher der Standort mehr als 20 m von der tatsächlich gegebenen Situierung abweicht. Im Ergebnis kann sohin auch die Eingabe vom 25.09.2013 keinen Baukonsens für das gegenständliche Gebäude begründen. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben, das jedoch zum Gegenstand einer Bauanzeige gemacht wird, keinen baubehördlichen Konsens erlangen kann (vgl VwGH 22.02.2012, Zl 2011/06/0183; ua).Der Vollständigkeit halber ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben, das jedoch zum Gegenstand einer Bauanzeige gemacht wird, keinen baubehördlichen Konsens erlangen kann vergleiche VwGH 22.02.2012, , Zl 2011/06/0183; ua). Zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 ist abschließend auszuführen, dass in Spruchpunkt III. der bekämpften Entscheidung

§ 39

Abs 5 TBO 2011 festgestellt wurde, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die in Spruchpunkt I. genannte bauliche Anlage ein Untersagungsgrund

§ 27

Abs 3 TBO 2011 entgegensteht, da die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist. Mit Bescheid des Bürgermeister des Gemeinde Z vom 07.09.2015, Zl BAU-***1, wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 wegen entschiedener Rechtsache nach § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen. Die Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde erfolgt mit gesonderter Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol.Zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 ist abschließend auszuführen, dass in Spruchpunkt römisch drei. der bekämpften Entscheidung

Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt wurde, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die in Spruchpunkt römisch eins. genannte bauliche Anlage ein Untersagungsgrund

Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht, da die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist. Mit Bescheid des Bürgermeister des Gemeinde Z vom 07.09.2015, , Zl BAU-***1, wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 wegen entschiedener Rechtsache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Die Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde erfolgt mit gesonderter Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass – unbeschadet der detaillierten Prüfung, ob die Bauanzeige vom 13.12.2010 Rechtwirkung entfalten konnte oder nicht - wäre diese jedenfalls erloschen, da insbesondere aufgrund der lagemäßigen Abweichung von mehr als 20 m und der eine Einheit bildenden Unterkellerung, die nicht vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen ist, der Vergrößerung der Gebäudes sowie hinsichtlich des veränderten Verwendungszweckes ein „aliud“ errichtet wurde. Auch die Eingaben des Beschwerdeführers vom 25.05.2011 und vom 25.09.2013 waren - wie vorstehend jeweils im Detail ausgeführt – nicht geeignet einen Baukonsens für das Gebäude auf Gst ***/1 KG Z in der bestehenden Form zu schaffen und wurde über die Eingabe vom 03.08.2015 mit Bescheid des Bürgermeister des Gemeinde Z vom 07.09.2015, Zl BAU-***1, entschieden und erfolgt die Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde mit gesonderter Erledigung des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Verfahren zu Zl LVwG-2015/36/2657. Auch die Eingaben des Beschwerdeführers vom 25.05.2011 und vom 25.09.2013 waren - wie vorstehend jeweils im Detail ausgeführt – nicht geeignet einen Baukonsens für das Gebäude auf Gst ***/1 KG Z in der bestehenden Form zu schaffen und wurde über die Eingabe vom 03.08.2015 mit Bescheid des Bürgermeister des Gemeinde Z vom 07.09.2015, , Zl BAU-***1, entschieden und erfolgt die Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde mit gesonderter Erledigung des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Verfahren zu Zl LVwG-2015/36/2657. Da sohin zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Baubehörde hinsichtlich des Gebäudes auf Gst ***/1 KG Z in seiner Gesamtheit kein Baukonsens gegeben war, war daher das baupolizeiliche Vorgehen der Baubehörde geboten und wurde gegenständlich von der Baubehörde auch zutreffend

§ 39

Abs 1 TBO 2011 die Beseitigung des gesamten Gebäudes auf Gst ***/1 KG Z aufgetragen.Da sohin zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Baubehörde hinsichtlich des Gebäudes auf Gst ***/1 KG Z in seiner Gesamtheit kein Baukonsens gegeben war, war daher das baupolizeiliche Vorgehen der Baubehörde geboten und wurde gegenständlich von der Baubehörde auch zutreffend

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung des gesamten Gebäudes auf Gst ***/1 KG Z aufgetragen. Da hinsichtlich dieses Gebäudes auch nach wie vor kein Baukonsens gegeben ist war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der bekämpften Entscheidung abzuweisen. Da hinsichtlich dieses Gebäudes auch nach wie vor kein Baukonsens gegeben ist war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Entscheidung abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass die Leistungsfrist der Verpflichtung nach § 39 Abs 1 TBO 2011 klarstellend mit einem Monat ab Erlassung dieses Erkenntnisses festgelegt wurde.In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass die Leistungsfrist der Verpflichtung nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 klarstellend mit einem Monat ab Erlassung dieses Erkenntnisses festgelegt wurde. Die Dauer von einem Monat ist in Anbetracht des Umfanges und der Art der konkret durchzuführenden Maßnahmen jedenfalls als ausreichend zu betrachten (vgl VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva). Die bereits in dieser Dauer im bekämpften Bescheid festgesetzte Leistungsfrist wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch weder als zu kurz angefochten noch im Verfahren überhaupt entsprechend thematisiert. Die Dauer von einem Monat ist in Anbetracht des Umfanges und der Art der konkret durchzuführenden Maßnahmen jedenfalls als ausreichend zu betrachten vergleiche VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva). Die bereits in dieser Dauer im bekämpften Bescheid festgesetzte Leistungsfrist wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch weder als zu kurz angefochten noch im Verfahren überhaupt entsprechend thematisiert. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der bekämpften Entscheidung ist auszuführen, dass die Behörde

§ 39

Abs 6 lit a TBO 2011 dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt.Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der bekämpften Entscheidung ist auszuführen, dass die Behörde

Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt. Aus baurechtlicher Sicht ist auszuführen, dass das gegenständlich bestehende Gebäude aufgrund seiner Größe, baulichen Ausgestaltung und tatsächlichen Nutzung unter keinen der in § 21 Abs 2 und 3 TBO 2011 normierten Tatbestände subsumiert werden kann und daher als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 zu qualifizieren ist.Aus baurechtlicher Sicht ist auszuführen, dass das gegenständlich bestehende Gebäude aufgrund seiner Größe, baulichen Ausgestaltung und tatsächlichen Nutzung unter keinen der in Paragraph 21, Absatz 2 und 3 TBO 2011 normierten Tatbestände subsumiert werden kann und daher als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 zu qualifizieren ist. Da - wie vorstehend ausgeführt - hinsichtlich des gegenständlichen Gebäudes kein Baukonsens gegeben ist war von der Baubehörde zu Recht die weitere Benützung dieser baulichen Anlage zu untersagen und kommt daher auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der bekämpften Entscheidung keine Berechtigung zu.Da - wie vorstehend ausgeführt - hinsichtlich des gegenständlichen Gebäudes kein Baukonsens gegeben ist war von der Baubehörde zu Recht die weitere Benützung dieser baulichen Anlage zu untersagen und kommt daher auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der bekämpften Entscheidung keine Berechtigung zu. Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass die Baubehörde völlig rechtsfremd die Bestimmung des § 41 Abs 2 TROG 2006 (gemeint wohl: TROG 2011) verkenne, da diese Bestimmung eine Ausnahmebestimmung vom generellem Errichtungsverbot im Freiland sei und zwar unter der Berücksichtigung der Baufreiheit, diese als Ausfluss der verfassungsgesetzlich gehaltenen Eigentumsfreiheit, und daher die Bauanzeige zur Kenntnis zu nehmen und nicht nach Möglichkeiten der Untersagung zu suchen sei, wie dies im gegenständlichen Fall geschehen sei, kommt auch diesem Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen keine Berechtigung zu: Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass die Baubehörde völlig rechtsfremd die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2006 (gemeint wohl: TROG 2011) verkenne, da diese Bestimmung eine Ausnahmebestimmung vom generellem Errichtungsverbot im Freiland sei und zwar unter der Berücksichtigung der Baufreiheit, diese als Ausfluss der verfassungsgesetzlich gehaltenen Eigentumsfreiheit, und daher die Bauanzeige zur Kenntnis zu nehmen und nicht nach Möglichkeiten der Untersagung zu suchen sei, wie dies im gegenständlichen Fall geschehen sei, kommt auch diesem Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen keine Berechtigung zu: Unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Kompetenzverteilung hat der Landesgesetzgeber nunmehr in § 41 Abs 2 TROG 2011 geregelt, welche der dem Geltungsbereich der TBO 2011 unterliegenden baulichen Anlagen iSd Legaldefinition in § 2 Abs 1 TBO 2011 im Freiland errichtet werden dürfen. Dies sind ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen (lit a), Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche (lit b), Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind (lit c), Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche (lit d), den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen (lit e), allgemein zugängliche Kinderspielplätze (lit f) und Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m² (lit g).Unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Kompetenzverteilung hat der Landesgesetzgeber nunmehr in Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 geregelt, welche der dem Geltungsbereich der TBO 2011 unterliegenden baulichen Anlagen iSd Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 im Freiland errichtet werden dürfen. Dies sind ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen (Litera a,), Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche (Litera b,), Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind (Litera c,), Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche (Litera d,), den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen (Litera e,), allgemein zugängliche Kinderspielplätze (Litera f,) und Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m² (Litera g,). Das Gst ***/1 KG Z war zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung durch die Baubehörde als Freiland gewidmet und ist dies nach wie vor. Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach § 39 Abs 1 TBO 2011 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde

§ 39Abs 5 leg cit dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw.

die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen.Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde

Paragraph 39, Absatz 5, leg cit dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Das gegenständlich bestehende Gebäude auf Gst ***/1 KG Z kann – wie sich insbesondere aus den Gutachten des bautechnischen Sachverständigen nach Durchführung von zwei Lokalaugenscheinen samt Anfertigung von Farbfotos ergibt - in Anbetracht seiner Größe, der baulichen Ausgestaltung und des tatsächlichen Verwendungszweckes unter keines der in § 41 Abs 2 TROG 2011 normierten Bauvorhaben subsumiert werden, und ist daher dessen Errichtung in Freiland nicht zulässig.Das gegenständlich bestehende Gebäude auf Gst ***/1 KG Z kann – wie sich insbesondere aus den Gutachten des bautechnischen Sachverständigen nach Durchführung von zwei Lokalaugenscheinen samt Anfertigung von Farbfotos ergibt - in Anbetracht seiner Größe, der baulichen Ausgestaltung und des tatsächlichen Verwendungszweckes unter keines der in Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 normierten Bauvorhaben subsumiert werden, und ist daher dessen Errichtung in Freiland nicht zulässig. Aus diesem Grund kommt auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der bekämpften Entscheidung keine Berechtigung zu.Aus diesem Grund kommt auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der bekämpften Entscheidung keine Berechtigung zu. Wenn der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiters zusammengefasst vorbringt, dass es der Baubehörde nicht zustehe eine Stellungnahme des Tiroler Gemeindeverbandes einzuholen und ohne Beweiswürdigung in den Bescheid zu übernehmen, so geht auch dieses Vorbringen ins Leere. Die bekämpfte Entscheidung ist eindeutig dem Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde

§ 53Abs 1 TBO 2011 zuzuordnen.

Der Behörde bzw ihren Organen steht es jedenfalls frei erforderlichenfalls entsprechende Rechtsauskünfte einzuholen und Beratungen in Anspruch zu nehmen.Die bekämpfte Entscheidung ist eindeutig dem Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde

Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2011 zuzuordnen. Der Behörde bzw ihren Organen steht es jedenfalls frei erforderlichenfalls entsprechende Rechtsauskünfte einzuholen und Beratungen in Anspruch zu nehmen. Als Serviceangebot des Tiroler Gemeindeverbandes wird insbesondere auch ausdrücklich die Betreuung und Aktualisierung der Formular- und Bescheidmustersammlung des Tiroler Gemeindeverbandes angeführt sowie die Funktion als Ansprechpartner für allgemeine Rechtsauskünfte an Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere in Angelegenheiten des Bau- und Raumordnungsrechtes, Straßen und Verkehrsrechtes und allgemeinen Zivilrechts angeboten (vgl http://www.gemeindeverband-tirol.at/). Als Serviceangebot des Tiroler Gemeindeverbandes wird insbesondere auch ausdrücklich die Betreuung und Aktualisierung der Formular- und Bescheidmustersammlung des Tiroler Gemeindeverbandes angeführt sowie die Funktion als Ansprechpartner für allgemeine Rechtsauskünfte an Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere in Angelegenheiten des Bau- und Raumordnungsrechtes, Straßen und Verkehrsrechtes und allgemeinen Zivilrechts angeboten vergleiche http://www.gemeindeverband-tirol.at/). Wenn die Baubehörde daher als Mitglied des Tiroler Gemeindeverbandes gegenständlich dessen Angebot in Anspruch genommen hat, können darin keine Bedenken erblickt werden und war daher eine Einvernahme des Mitarbeiters des Tiroler Gemeindeverband nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht geboten und war daher auch diesem Beweisantrag nicht zu entsprechen. Zudem ergibt sich aus dem übermittelten Bauakt eindeutig, dass von der Baubehörde selbst ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, insbesondere auch durch Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen samt Durchführung von zwei Lokalaugenscheinen und hat die Baubehörde das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegt. Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass unverständlich sei, dass eine Stellungnahme eines Bausachverständigen eingeholt wurde, welcher weder ein Gemeindebediensteter sei noch als nichtamtlicher Sachverständiger vereidigt worden sei und der weiters nicht die Voraussetzung des § 24 Abs 5 (gemeint wohl: § 25 Abs 5 TBO 2011) erfülle, so ist dazu Folgendes auszuführen:Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass unverständlich sei, dass eine Stellungnahme eines Bausachverständigen eingeholt wurde, welcher weder ein Gemeindebediensteter sei noch als nichtamtlicher Sachverständiger vereidigt worden sei und der weiters nicht die Voraussetzung des Paragraph 24, Absatz 5, (gemeint wohl: Paragraph 25, Absatz 5, TBO 2011) erfülle, so ist dazu Folgendes auszuführen: Erweist sich in einem Verwaltungsverfahren die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige als notwendig bzw ist dies gesetzlich geboten, hat die Behörde

§ 52

Abs 1 AVG 1991 einen ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen beizuziehen. Wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen, sogenannte nichtamtliche Sachverständige, heranziehen (§ 52 Abs 2 AVG 1991).Erweist sich in einem Verwaltungsverfahren die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige als notwendig bzw ist dies gesetzlich geboten, hat die Behörde

Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1991 einen ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen beizuziehen. Wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen, sogenannte nichtamtliche Sachverständige, heranziehen (Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1991). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.03.2011, Zl Bau-***4, wurde der im gegenständlichen Verfahren beigezogene bauchtechnische Sachverständige zum nichtamtlichen Sachverständigen ua in Bauverfahren bestellt. Der im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren beigezogene Sachverständige ist Baumeister und derzeit in der Geschäftsleitung der X Baugesellschaft mbH tätig. Der im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren beigezogene Sachverständige ist Baumeister und derzeit in der Geschäftsleitung der römisch zehn Baugesellschaft mbH tätig. Dem Beschwerdevorbringen, die Baubehörde habe einen nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und sei zudem der Bestellungsvorgang nicht im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des AVG bzw der TBO 2011 erfolgt, kommt – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - keine Berechtigung zu, da selbst dann, wenn die Baubehörden anstelle des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen einen amtlichen Sachverständigen hätten beiziehen können – wofür sich im gegenständlichen Verfahren jedoch kein Hinweis ergab - und der nichtamtliche Sachverständige auch nicht beeidigt worden wäre, würde dies im Beschwerdefall keinen wesentlichen Verfahrensmangel begründen, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigt hat, inwiefern dies auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss sein hätte können (vgl VwGH 03.11.1999, Zl 98/06/0231; VwGH 22.02.2001, Zl 2000/04/0025; VwGH 18.10.2012, Zl 2012/06/0171; uva). Dem Beschwerdevorbringen, die Baubehörde habe einen nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und sei zudem der Bestellungsvorgang nicht im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des AVG bzw der TBO 2011 erfolgt, kommt – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - keine Berechtigung zu, da selbst dann, wenn die Baubehörden anstelle des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen einen amtlichen Sachverständigen hätten beiziehen können – wofür sich im gegenständlichen Verfahren jedoch kein Hinweis ergab - und der nichtamtliche Sachverständige auch nicht beeidigt worden wäre, würde dies im Beschwerdefall keinen wesentlichen Verfahrensmangel begründen, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigt hat, inwiefern dies auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss sein hätte können vergleiche VwGH 03.11.1999, Zl 98/06/0231; VwGH 22.02.2001, Zl 2000/04/0025; VwGH 18.10.2012, Zl 2012/06/0171; uva). Vom Beschwerdeführer wurde nämlich nichts Konkretes vorgebracht, das die widerspruchsfreien und schlüssigen Ausführungen des von der Baubehörde beigezogenen bautechnischen Sachverständigen bzw das Vorliegen seiner Fachkenntnisse zur Beurteilung im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren in Zweifel gezogen hätte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargetan, inwieweit er die Ausführungen des Sachverständigen bestreitet. Es bestand daher für das Landesverwaltungsgericht auch kein Anlass, noch ein weiteres bautechnisches Gutachten einzuholen (VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001; VwGH 22.12.2011, Zl 2008/07/00219; ua). Soweit der Beschwerdeführer weiters eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, in dem er allgemein vorbringt, dass die Behörde es verabsäumt habe sämtliche vor Erlassung des Bescheides relevanten Beweise und Akteninhalte in den Bescheid einfließen zu lassen, ist dazu Folgendes auszuführen:

§ 45

Abs 3 AVG ist den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und Stellung zu nehmen. Diese Verfahrensvorschrift soll gewährleisten, dass dem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden – sog „Überraschungsverbot“.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und Stellung zu nehmen. Diese Verfahrensvorschrift soll gewährleisten, dass dem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden – sog „Überraschungsverbot“. Den Parteien ist somit das Ergebnis der Beweisaufnahme, dh welche Resultate das Verfahren erbracht hat, zur Kenntnis zu bringen. Würde die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren, würde dies einen Verstoß gegen das "Überraschungsverbot" darstellen (VwGH 23.2.1993, Zl 91/08/0142; VwGH 28.06.1993, Zl 93/10/0019). Aus dem Schreiben der Baubehörde vom 04.08.2014 ergibt sich, dass vom nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen am 11.09.2014 ein Lokalaugenschein auf dem Gst ***/1 KG Z durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Bauvorhaben

der Bauanzeige und eingereichten Plänen ausgeführt wurde. Wie sich aus dem Akteninhalt (bautechnische Gutachten und Fotos) ergibt, war der Beschwerdeführer sowohl beim Lokalaugenschein der Baubehörde im Beisein des beigezogenen Bausachverständigen am 30.09.2013 und am 11.09.2014 anwesend. Zudem wurden dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol Farbkopien von allen von der Baubehörde eingeholten Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen des bautechnischen Sachverständigen vollständig samt angeschlossener Farbfotos übergeben und hatte dieser Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Die im behördlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wurde sohin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich dieses Vorbringens ergänzend darauf hinzuweisen, dass das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erstreckt, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (VwGH 21.04.1998, Zl 97/18/0088; VwGH 05.04.2002, Zl 99/18/0039). Dem Beschwerdevorbringen betreffend Amtsverschwiegenheit und Datenschutzes kommt im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren nach den Bestimmungen der TBO 2011 keine Relevanz zu und war daher darauf nicht weiter einzugehen. Ergänzend ist dazu der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der Beweisantrag zur Zeugeneinvernahme der Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z in der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.04.2016 ausdrücklich zurückgezogen wurde. Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wurde, dass ein Bescheid nach ständiger Rechtsprechung erst als erlassen gelte, wenn dieser dem Bescheidadressaten als zugestellt gilt und dies erst nach Einreichung des richtiggestellten Lageplanes erfolgt sei, so ist dazu abschließend Folgendes auszuführen: Der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***1, wurde – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt – am 03.08.2015 um ca 8.30 Uhr der Post zur Beförderung und Zustellung übergeben. Die neuerliche Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt – zeitlich später an diesem Tag. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***1, wurde dem Beschwerdeführer am 05.08.2015 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt, und wurde der Bescheid damit im gegenständlichen Einparteienverfahren erlassen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch allgemein ergänzend anzumerken, dass es sich bei § 39 Abs 3 TBO 2011 um eine Kann-Bestimmung handelt.Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch allgemein ergänzend anzumerken, dass es sich bei Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 um eine Kann-Bestimmung handelt. Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die rechtliche Beurteilung der Eingabe vom 03.08.2015 sowie die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeister des Gemeinde Z vom 07.09.2015, Zl BAU-***1, im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu Zl LVwG-2015/36/2657 mit gesonderter Entscheidung erfolgt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.36.2656.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.