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{'item': 'LVwG-2016/26/0826-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/0826-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des HR Dr. Mag. A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 19.02.2016, Zl ****, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag in Ansehung eines Wochenendhauses auf Grundstück **/1 KG Unter-X, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des HR Dr. Mag. A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn vom 19.02.2016, Zl ****, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag in Ansehung eines Wochenendhauses auf Grundstück **/1 KG Unter-X, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Eingabe vom 17.02.2012 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer unter Vorlage von Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für mehrere Baumaßnahmen in Ansehung des auf dem Grundstück **/1 KG Unter-X bestehenden Wochenendhauses (Freizeitwohnsitzes), und zwar die Änderung der Lage der bestehenden Berghütte, Grundrissvergrößerungen im Süden, Westen und Norden sowie eine Grundrissverkleinerung im Osten, dies jeweils im Vergleich und unter Bezugnahme auf den baurechtlichen Genehmigungsbescheid vom 02.09.1958 für ein Wochenendhaus auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens zum Bauvorhaben entschied die Bürgermeisterin der Gemeinde X als Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom 13.05.2013 über dieses Bauansuchen dahingehend, dass die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt wurde (Spruchpunkt I.), wogegen Einwände eines Nachbarn als unbegründet abgewiesen wurden und dessen privatrechtliche Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen wurden (Spruchpunkt II.).Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens zum Bauvorhaben entschied die Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 13.05.2013 über dieses Bauansuchen dahingehend, dass die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.), wogegen Einwände eines Nachbarn als unbegründet abgewiesen wurden und dessen privatrechtliche Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen wurden (Spruchpunkt römisch zwei.). Die gegen diese Baugenehmigung der Bürgermeisterin der Gemeinde X erhobene Berufung des Nachbarn blieb erfolglos, mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 02.12.2013 wurde das Rechtsmittel nämlich als unbegründet abgewiesen und der bewilligende Bescheid der Bürgermeisterin vollinhaltlich bestätigt.Die gegen diese Baugenehmigung der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn erhobene Berufung des Nachbarn blieb erfolglos, mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 02.12.2013 wurde das Rechtsmittel nämlich als unbegründet abgewiesen und der bewilligende Bescheid der Bürgermeisterin vollinhaltlich bestätigt. Über die gegen diese Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde X eingebrachte Beschwerde entschied das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 02.06.2014 dahingehend, dass in teilweiser Beschwerdestattgabe die vom nunmehrigen Beschwerdeführer beantragte Baubewilligung für das Wochenendhaus versagt wurde, wogegen die Beschwerde insoweit als unbegründet abgewiesen wurde, als sie sich auch gegen die Baubewilligung für eine Holzhütte gerichtet hatte.Über die gegen diese Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn eingebrachte Beschwerde entschied das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 02.06.2014 dahingehend, dass in teilweiser Beschwerdestattgabe die vom nunmehrigen Beschwerdeführer beantragte Baubewilligung für das Wochenendhaus versagt wurde, wogegen die Beschwerde insoweit als unbegründet abgewiesen wurde, als sie sich auch gegen die Baubewilligung für eine Holzhütte gerichtet hatte. Diese Beschwerdeentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das auf dem gegenständlichen Bauplatz vorhandene Wochenendhaus in mehrfacher Hinsicht deutlich vom Baugenehmigungsbescheid vom 02.09.1958 abweiche, und zwar derart, dass das vorhandene Gebäude im Verhältnis zu dem im Jahr 1958 genehmigten Wochenendhaus ein rechtliches „aliud“ darstelle. Aus dem seinerzeitigen Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1958 könne der Antragsteller daher keinerlei Rechte mehr ableiten. Infolgedessen seien die Abstandsvorschriften der Tiroler Bauordnung uneingeschränkt anzuwenden und habe der Nachbar berechtigt eingewandt, dass das antragsgegenständliche Bauprojekt die Abstandsbestimmungen und das ihm daraus zukommende Nachbarschaftsrecht verletze. Die gegen diese Beschwerdeentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol erhobene außerordentliche Revision blieb erfolglos, mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2014, Zahl ****, wurde die Revision zurückgewiesen. 2) Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 29.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des § 39 Abs 4 TBO 2011 der baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung vom 02.09.1958 entsprechenden Zustandes des Wochenendhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz erteilt, wobei eine Leistungsfrist bis zum 31.07.2012 eingeräumt wurde. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn vom 29.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 39, Absatz 4, TBO 2011 der baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung vom 02.09.1958 entsprechenden Zustandes des Wochenendhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz erteilt, wobei eine Leistungsfrist bis zum 31.07.2012 eingeräumt wurde. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die Bürgermeisterin der Gemeinde X kurz zusammengefasst aus, dass infolge einer Beschwerde von der Baubehörde ein Lokalaugenschein im Rahmen der Bauaufsicht durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass das Wochenendhaus (im Vergleich zum baubehördlich genehmigten Plan) vergrößert ausgeführt worden sei und auch eine andere Situierung auf dem Bauplatz aufweise, wodurch sich eine Unterschreitung der vorgegebenen Abstände zu den Grundstücksgrenzen ergeben würde, dies insbesondere zur östlichen Nachbarparzelle hin. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn kurz zusammengefasst aus, dass infolge einer Beschwerde von der Baubehörde ein Lokalaugenschein im Rahmen der Bauaufsicht durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass das Wochenendhaus (im Vergleich zum baubehördlich genehmigten Plan) vergrößert ausgeführt worden sei und auch eine andere Situierung auf dem Bauplatz aufweise, wodurch sich eine Unterschreitung der vorgegebenen Abstände zu den Grundstücksgrenzen ergeben würde, dies insbesondere zur östlichen Nachbarparzelle hin. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung entschied der Gemeindevorstand der Gemeinde X mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid vom 18.02.2016, dass der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung bzw zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bürgermeisterin der Gemeinde X als Baubehörde zurückverwiesen wird. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung entschied der Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid vom 18.02.2016, dass der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung bzw zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde zurückverwiesen wird. Die belangte Behörde begründete dabei die angefochtene Berufungsentscheidung im Wesentlichen damit, dass das Berufungsverfahren ausgesetzt worden sei, um den Ausgang des (nachträglichen) Baubewilligungsverfahrens in Bezug auf das Bauansuchen des Jahres 2012 abzuwarten. Im Zuge dieses Verfahrens sei hervorgekommen, dass das auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz vorhandene Wochenendhaus im Verhältnis zum genehmigten Gebäude gemäß Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1958 ein rechtliches „aliud“ darstelle, womit das bestehende Wochenendhaus über keinerlei Baukonsens verfüge. Dies ergebe sich eindeutig aus der Beschwerdeentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.06.2014 sowie aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.
  3. Demnach gründe der angefochtene Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 29.12.2011 auf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dass aus dem Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1958 noch Rechte abgeleitet werden könnten, zumal damit ja die Herstellung des der Baubewilligung vom 02.09.1958 entsprechenden Zustandes aufgetragen worden sei.Demnach gründe der angefochtene Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn vom 29.12.2011 auf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dass aus dem Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1958 noch Rechte abgeleitet werden könnten, zumal damit ja die Herstellung des der Baubewilligung vom 02.09.1958 entsprechenden Zustandes aufgetragen worden sei. Nachdem eine Berufungsbehörde nicht weitergehende baupolizeiliche Verpflichtungen auftragen könne als die Erstbehörde, sei der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz zurückzuverweisen gewesen. 3) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 19.02.2016 nahm die Bürgermeisterin der Gemeinde X eine Ersatzentscheidung vor, dies infolge der Behebung ihres baupolizeilichen Bescheides vom 29.12.2011 durch die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 18.02.2016, wobei sie Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 19.02.2016 nahm die Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn eine Ersatzentscheidung vor, dies infolge der Behebung ihres baupolizeilichen Bescheides vom 29.12.2011 durch die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 18.02.2016, wobei sie - unter Spruchpunkt I. den Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 verpflichtete, das auf dem Grundstück **/1 KG Unter-X errichtete Wochenendhaus bis längstens 31.07.2016 gänzlich zu entfernen, dies unter Vorgabe näher bezeichneter Rahmenbedingungen, etwa der Absicherung und Verschließung von Ver- und Entsorgungsleitungen und der Auffüllung verbleibender unterirdischer Räume bis an das anschließende Bestandsgelände heran, und- unter Spruchpunkt römisch eins. den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 verpflichtete, das auf dem Grundstück **/1 KG Unter-X errichtete Wochenendhaus bis längstens 31.07.2016 gänzlich zu entfernen, dies unter Vorgabe näher bezeichneter Rahmenbedingungen, etwa der Absicherung und Verschließung von Ver- und Entsorgungsleitungen und der Auffüllung verbleibender unterirdischer Räume bis an das anschließende Bestandsgelände heran, und - unter Spruchpunkt II. dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 die weitere Benützung des Wochenendhauses auf dem Grundstück **/1 KG Unter-X untersagte.- unter Spruchpunkt römisch zwei. dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benützung des Wochenendhauses auf dem Grundstück **/1 KG Unter-X untersagte. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Bürgermeisterin der Gemeinde X nach Wiedergabe der bisher in Bezug auf das strittige Wochenendhaus erfolgten Verfahrensverläufe im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend das verfahrensgegenständliche Gebäude auch die Baubehörde nunmehr davon ausgehe, dass das auf dem Grundstück **/1 KG Unter-X errichtete Wochenendhaus aufgrund erheblicher Abweichungen in der Bauausführung von der erteilten Baubewilligung gemäß Bescheid vom 02.09.1958 ein rechtliches „aliud“ darstelle, womit das bestehende Wochenendhaus als insgesamt konsenslos zu betrachten sei.Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn nach Wiedergabe der bisher in Bezug auf das strittige Wochenendhaus erfolgten Verfahrensverläufe im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend das verfahrensgegenständliche Gebäude auch die Baubehörde nunmehr davon ausgehe, dass das auf dem Grundstück **/1 KG Unter-X errichtete Wochenendhaus aufgrund erheblicher Abweichungen in der Bauausführung von der erteilten Baubewilligung gemäß Bescheid vom 02.09.1958 ein rechtliches „aliud“ darstelle, womit das bestehende Wochenendhaus als insgesamt konsenslos zu betrachten sei. Das gegenständliche Wochenendhaus sei zweifelsohne ein baubewilligungspflichtiges Gebäude. Nachdem dafür der erforderliche Baukonsens fehle, sei die Beseitigung dieses Gebäudes aufzutragen gewesen. Angesichts der nicht Lkw-befahrbaren Zufahrt zum Bauplatz sei entsprechend den Darlegungen des beigezogenen Hochbautechnikers eine längere Leistungsfrist zur Durchführung der Beseitigungsarbeiten vorgesehen worden. Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 39 Abs 6 TBO 2011 sei auch die Nutzung des Wochenendhauses zu untersagen gewesen.Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 sei auch die Nutzung des Wochenendhauses zu untersagen gewesen. 4) Gegen diesen baupolizeilichen Bescheid vom 19.02.2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde des HR Dr. Mag. A a, mit welcher beantragt wurde, in Abänderung des angefochtenen Bescheides das gegen den Beschwerdeführer geführte baupolizeiliche Verfahren einzustellen. In eventu wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass nur der Abbruch jenes Gebäudeteiles aufgetragen werde, der nicht baubewilligt sei, wobei die Benutzungsuntersagung zur Gänze aufgehoben werden möge. Weiters in eventu wurde beantragt, in Abänderung des angefochtenen Bescheides nur den Abbruch des nicht baubewilligten Gebäudeteiles aufzutragen und die Benutzungsuntersagung auf den entsprechenden Teil der baulichen Anlage zu beschränken. Weiters eventualiter wurde begehrt, in Abänderung des angefochtenen Bescheides nur den Abbruch jenes Gebäudeteiles aufzutragen, der nicht aufgrund der Bestimmung des § 29 TBO oder einer gleichlautenden Verfügung bewilligt sei, wobei die Benutzungsuntersagung zur Gänze aufgehoben werden möge oder eventualiter auf den entsprechenden Teil der baulichen Anlage beschränkt werden wolle.Weiters eventualiter wurde begehrt, in Abänderung des angefochtenen Bescheides nur den Abbruch jenes Gebäudeteiles aufzutragen, der nicht aufgrund der Bestimmung des Paragraph 29, TBO oder einer gleichlautenden Verfügung bewilligt sei, wobei die Benutzungsuntersagung zur Gänze aufgehoben werden möge oder eventualiter auf den entsprechenden Teil der baulichen Anlage beschränkt werden wolle. Weiters in eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Benutzungsuntersagung abzuändern und das Verfahren einzustellen, hinsichtlich des Verfahrens nach § 39 TBO den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Weiters in eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Benutzungsuntersagung abzuändern und das Verfahren einzustellen, hinsichtlich des Verfahrens nach Paragraph 39, TBO den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Schließlich wurde in eventu begehrt, den angefochtenen Bescheid für nichtig zu erklären. Beantragt wurden weiters die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Aufnahme mehrerer näher bezeichneter Beweise. Angefochten wurde dabei der bekämpfte Bescheid in seinem gesamten Umfang. Geltend gemacht wurden einerseits Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und andererseits Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes. Begründet führte der Rechtsmittelwerber kurz zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren vorgenommen habe, habe die belangte Behörde doch einfach Ergebnisse aus anderen Verfahren, die sich auf ein Bewilligungsverfahren bezüglich des verfahrensgegenständlichen Wochenendhauses bezogen hätten, übernommen, dies obwohl das Kernproblem des gegenständlichen baupolizeilichen Verfahrens ein anderes sei als im Bewilligungsverfahren. Infolge der Unterlassung notwendiger Erhebungen, die im Einzelnen näher angeführt wurden, sei das Verfahren der belangten Behörde mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde habe auch das wesentliche Verfahrensrecht auf Parteiengehör verletzt, was einen schweren Mangel bedeute. Die Bürgermeisterin der Gemeinde X sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen, was sich schon daraus ergäbe, dass der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X am selben Tag zugestellt worden sei wie jener der Bürgermeisterin. Mit dem Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes sei ein von der Bürgermeisterin in derselben Sache bereits ergangener Bescheid aufgehoben worden. Der Bescheid des Gemeindevorstandes hätte daher erst die neuerliche Entscheidung der Bürgermeisterin ermöglicht. Da aber auch der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes in Beschwerde gezogen worden sei und damit die Zuständigkeit der Bürgermeisterin in der gegenständlichen Angelegenheit noch gar nicht feststehe, hätte die Bürgermeisterin eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die sie noch gar nicht gehabt hätte.Die Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen, was sich schon daraus ergäbe, dass der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn am selben Tag zugestellt worden sei wie jener der Bürgermeisterin. Mit dem Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes sei ein von der Bürgermeisterin in derselben Sache bereits ergangener Bescheid aufgehoben worden. Der Bescheid des Gemeindevorstandes hätte daher erst die neuerliche Entscheidung der Bürgermeisterin ermöglicht. Da aber auch der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes in Beschwerde gezogen worden sei und damit die Zuständigkeit der Bürgermeisterin in der gegenständlichen Angelegenheit noch gar nicht feststehe, hätte die Bürgermeisterin eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die sie noch gar nicht gehabt hätte. Wesentliche Vorfragenklärungen seien im Gegenstandsfall unterblieben, so die Frage einer Grenzänderung nach der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Wochenendhauses sowie die Frage, ob in Ansehung der Wochenendhütte von einem vermuteten Konsens gemäß § 29 TBO ausgegangen werden könnte. Wesentliche Vorfragenklärungen seien im Gegenstandsfall unterblieben, so die Frage einer Grenzänderung nach der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Wochenendhauses sowie die Frage, ob in Ansehung der Wochenendhütte von einem vermuteten Konsens gemäß Paragraph 29, TBO ausgegangen werden könnte. Mit ihrer Auffassung, dass trotz Vorliegens eines rechtlichen „aliuds“ das gesamte Wochenendhaus entfernt werden müsse, habe sich die belangte Behörde über die Bindungswirkung hinweggesetzt. Die gänzliche Abtragung der baulichen Anlage sei weder mit dem festgestellten Sachverhalt noch mit den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen. Der angefochtene Bescheid weise wesentliche Begründungsmängel auf. Insgesamt entspreche die bekämpfte Entscheidung nicht den Mindesterfordernissen eines Bescheides, weswegen vorliegend von einer Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides ausgegangen werden müsse. Das Ausmaß der Abweichung des bestehenden Wochenendhauses von den behördlich genehmigten Plänen sei im Gegenstandsverfahren nach § 39 TBO nicht von Bedeutung, sodass die belangte Behörde dazu verhalten gewesen wäre, nur die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufzutragen.Das Ausmaß der Abweichung des bestehenden Wochenendhauses von den behördlich genehmigten Plänen sei im Gegenstandsverfahren nach Paragraph 39, TBO nicht von Bedeutung, sodass die belangte Behörde dazu verhalten gewesen wäre, nur die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufzutragen. Das erteilte Benützungsverbot sei deshalb unzulässig, da zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides niemand die Wochenendhütte genützt habe. Die Prüfung der Frage der Bewilligungsfähigkeit sei unterblieben, womit das Ermittlungsverfahren unvollständig geblieben sei, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behafte. Der angefochtene Bescheid verstoße schließlich gegen den Grundsatz der res iudicata, da bezüglich der Beseitigung der beschwerdegegenständlichen Anlage schon ein Verfahren anhängig sei und deshalb eine erneute Entscheidung ausscheide. 5) Am 30.05.2016 fand die vom Rechtsmittelwerber beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung in der gegenständlichen Rechtssache statt, in deren Rahmen mehrere Fragestellungen betreffend die verfahrensgegenständliche Angelegenheit erörtert worden sind. So wurde in Bezug auf die Frage, ob der ebenfalls in Beschwerde gezogene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 18.02.2016 vor dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 19.02.2016 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Kanzlei zugestellt worden ist, vom Rechtsvertreter angegeben, dass zwar Rückscheinbriefe – so auch die beiden verfahrensrelevanten – seiner Kanzleibediensteten vom Postzusteller einzeln zur Unterschrift vorgelegt werden, doch dabei keine Aufzeichnungen über die Reihenfolge der vorgelegten Rückscheinbriefe bestehen, weshalb nicht nachvollzogen werden könnte, welcher der beiden in Rede stehenden Bescheide zuerst zugestellt worden ist, zumal beide Bescheide am 23.02.2016 vom Postorgan der Kanzleibediensteten übergeben worden sind.So wurde in Bezug auf die Frage, ob der ebenfalls in Beschwerde gezogene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 18.02.2016 vor dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn vom 19.02.2016 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Kanzlei zugestellt worden ist, vom Rechtsvertreter angegeben, dass zwar Rückscheinbriefe – so auch die beiden verfahrensrelevanten – seiner Kanzleibediensteten vom Postzusteller einzeln zur Unterschrift vorgelegt werden, doch dabei keine Aufzeichnungen über die Reihenfolge der vorgelegten Rückscheinbriefe bestehen, weshalb nicht nachvollzogen werden könnte, welcher der beiden in Rede stehenden Bescheide zuerst zugestellt worden ist, zumal beide Bescheide am 23.02.2016 vom Postorgan der Kanzleibediensteten übergeben worden sind. In Ansehung der geltend gemachten Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 19.02.2016 wurde bei der Rechtsmittelverhandlung vom Rechtsvertreter klargestellt, dass entgegen dem bisherigen Vorbringen nunmehr nur noch von einer Vernichtbarkeit des Bescheides ausgegangen wird, aber nicht mehr von einer gegebenen Nichtigkeit.In Ansehung der geltend gemachten Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn vom 19.02.2016 wurde bei der Rechtsmittelverhandlung vom Rechtsvertreter klargestellt, dass entgegen dem bisherigen Vorbringen nunmehr nur noch von einer Vernichtbarkeit des Bescheides ausgegangen wird, aber nicht mehr von einer gegebenen Nichtigkeit. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Verfahrensgegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach § 39 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/
  4. Verfahrensgegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 39, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,. Diese Rechtsvorschrift hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)
(3)
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, b)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der Bürgermeisterin der Gemeinde X zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 19.02.2016, da diese in derselben baupolizeilichen Sache bereits eine Entscheidung getroffen habe, dies mit Bescheid vom 29.12.2011. Letzterer Bescheid sei erst mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 18.02.2016 behoben worden, wobei diese Berufungs-entscheidung am selben Tag zugestellt worden sei, wie der erneute baupolizeiliche Auftrag gemäß dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2016.Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 19.02.2016, da diese in derselben baupolizeilichen Sache bereits eine Entscheidung getroffen habe, dies mit Bescheid vom 29.12.2011. Letzterer Bescheid sei erst mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 18.02.2016 behoben worden, wobei diese Berufungs-entscheidung am selben Tag zugestellt worden sei, wie der erneute baupolizeiliche Auftrag gemäß dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2016. Da auch der Berufungsbescheid vom 18.02.2016 in Beschwerde gezogen worden sei, hätte die Bürgermeisterin mit ihrer neuerlichen baupolizeilichen Entscheidung entsprechend dem Bescheid vom 19.02.2016 eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die sie noch gar nicht gehabt hätte. Bereits dieses Rechtsmittelvorbringen führt die vorliegende Beschwerde zum Erfolg, wozu nachfolgend im Einzelnen wie folgt auszuführen ist:
  2. a)Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist zwar das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit dem AVG fremd, doch ist eine erstinstanzliche Behörde grundsätzlich nicht befugt, solange ein Rechtsmittel anhängig ist, neuerlich in derselben Sache eine Entscheidung zu treffen (vgl dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 21.10.2009, Zahl 2009/06/0165, und vom 21.09.2005, Zahl 2003/12/0026) und wäre ein erlassener zweiter Bescheid der Behörde erster Rechtsstufe in derselben Sache wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 18.09.2003, Zahl 2000/16/0606).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist zwar das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit dem AVG fremd, doch ist eine erstinstanzliche Behörde grundsätzlich nicht befugt, solange ein Rechtsmittel anhängig ist, neuerlich in derselben Sache eine Entscheidung zu treffen vergleiche dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 21.10.2009, Zahl 2009/06/0165, und vom 21.09.2005, Zahl 2003/12/0026) und wäre ein erlassener zweiter Bescheid der Behörde erster Rechtsstufe in derselben Sache wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 18.09.2003, Zahl 2000/16/0606).
  3. b)Ob eine Behörde zur Erlassung ihres Bescheides zuständig war, im konkreten Fall also die Bürgermeisterin der Gemeinde X eine Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 19.02.2016 hatte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dabei nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung zu beurteilen (siehe dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 11.11.2015, Zahl 2013/04/0073, und vom 27.02.2015, Zahl Ro 2014/17/0135).Ob eine Behörde zur Erlassung ihres Bescheides zuständig war, im konkreten Fall also die Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn eine Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 19.02.2016 hatte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dabei nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung zu beurteilen (siehe dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 11.11.2015, Zahl 2013/04/0073, und vom 27.02.2015, Zahl Ro 2014/17/0135). Entscheidend ist demnach für die Frage der Zuständigkeit der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides, wenn man von dem vorliegend nicht gegebenen Fall der Verkündung der Entscheidung absieht (vgl dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 27.03.2014, Zahl 2013/10/0244, und vom 25.09.2012, Zahl 2008/04/0045). Entscheidend ist demnach für die Frage der Zuständigkeit der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides, wenn man von dem vorliegend nicht gegebenen Fall der Verkündung der Entscheidung absieht vergleiche dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 27.03.2014, Zahl 2013/10/0244, und vom 25.09.2012, Zahl 2008/04/0045).
  4. c)Im Lichte der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts ist im Gegenstandsfall die Frage der Zuständigkeit der Bürgermeisterin der Gemeinde X zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 19.02.2016 folgender rechtlichen Beurteilung zuzuführen:Im Lichte der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts ist im Gegenstandsfall die Frage der Zuständigkeit der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 19.02.2016 folgender rechtlichen Beurteilung zuzuführen: In der vorliegenden baupolizeilichen Angelegenheit hat die Bürgermeisterin der Gemeinde X bereits mit Bescheid vom 29.12.2011 eine Entscheidung auf der Rechtsgrundlage des § 39 TBO 2011 getroffen. Mit Zustellung des Bescheides vom 29.12.2011 an den Beschwerdeführer war es der Bürgermeisterin der Gemeinde X verwehrt, eine neuerliche baupolizeiliche Entscheidung gemäß § 39 TBO 2011 in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Wochenendhaus zu treffen, dies jedenfalls solange, als der Gemeindevorstand der Gemeinde X über die gegen den Bescheid vom 29.12.2011 eingebrachte Berufung noch nicht entschieden hatte.In der vorliegenden baupolizeilichen Angelegenheit hat die Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn bereits mit Bescheid vom 29.12.2011 eine Entscheidung auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 39, TBO 2011 getroffen. Mit Zustellung des Bescheides vom 29.12.2011 an den Beschwerdeführer war es der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn verwehrt, eine neuerliche baupolizeiliche Entscheidung gemäß Paragraph 39, TBO 2011 in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Wochenendhaus zu treffen, dies jedenfalls solange, als der Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn über die gegen den Bescheid vom 29.12.2011 eingebrachte Berufung noch nicht entschieden hatte. Der Gemeindevorstand der Gemeinde X hat nun zwar mit Berufungsbescheid vom 18.02.2016 den (ersten) baupolizeilichen Bescheid der Bürgermeisterin vom 29.12.2011 betreffend das streitverfangene Wochenendhaus des Rechtsmittelwerbers behoben, womit die Bürgermeisterin der Gemeinde X in die Lage versetzt worden wäre, erneut über die baupolizeiliche Angelegenheit des Wochenendhauses auf dem Grundstück **/1 KG Unter-X zu entscheiden.Der Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn hat nun zwar mit Berufungsbescheid vom 18.02.2016 den (ersten) baupolizeilichen Bescheid der Bürgermeisterin vom 29.12.2011 betreffend das streitverfangene Wochenendhaus des Rechtsmittelwerbers behoben, womit die Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn in die Lage versetzt worden wäre, erneut über die baupolizeiliche Angelegenheit des Wochenendhauses auf dem Grundstück **/1 KG Unter-X zu entscheiden. Allerdings vermochte der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 18.02.2016 seine Rechtswirkungen, insbesondere jene Allerdings vermochte der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 18.02.2016 seine Rechtswirkungen, insbesondere jene - der Beseitigung des ersten baupolizeilichen Auftrages der Bürgermeisterin in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Wochenendhauses (gemäß ihrem Bescheid vom 29.12.2011) aus dem Rechtsbestand und damit - der Beseitigung dieses Hinderungsgrundes für eine erneute baupolizeiliche Entscheidung der Bürgermeisterin, auch erst mit seiner Erlassung - sohin mit seiner Zustellung an den Beschwerdeführer - zu entfalten. Frühestens mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes vom 18.02.2016 konnte für die Bürgermeisterin der Gemeinde X grundsätzlich wieder eine Zuständigkeit für eine baupolizeiliche Entscheidung in Ansehung des Wochenendhauses auf dem Grundstück **/1 KG UnterX eintreten.Frühestens mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes vom 18.02.2016 konnte für die Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn grundsätzlich wieder eine Zuständigkeit für eine baupolizeiliche Entscheidung in Ansehung des Wochenendhauses auf dem Grundstück **/1 KG UnterX eintreten. Sachverhaltsmäßig steht nun im Gegenstandsfall unbestritten fest, dass die Zustellung sowohl des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes vom 18.02.2016 als auch des Bescheides der Bürgermeisterin vom 19.02.2016 an den Beschwerdeführer am 23.02.2016 erfolgt ist. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den im Akt der belangten Behörde befindlichen Zustellscheinen für die beiden genannten Bescheide. Entsprechend dem durchgeführten Ermittlungsverfahren lässt sich nicht mehr feststellen, ob nun der Berufungsbescheid vom 18.02.2016 (zeitlich) vor dem Bescheid der Bürgermeisterin vom 19.02.2016 zugestellt worden ist oder danach, womit sich auch rechtliche Überlegungen erübrigen, ob im Sinne einer „juristischen Sekunde“ (bei vorausgehender Zustellung des Berufungsbescheides vom 18.02.2016) eine erneute Zuständigkeit der Bürgermeisterin der Gemeinde X für ein baupolizeiliches Tätigwerden in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Wochenendhaus des Beschwerdeführers eingetreten hätte sein können.Entsprechend dem durchgeführten Ermittlungsverfahren lässt sich nicht mehr feststellen, ob nun der Berufungsbescheid vom 18.02.2016 (zeitlich) vor dem Bescheid der Bürgermeisterin vom 19.02.2016 zugestellt worden ist oder danach, womit sich auch rechtliche Überlegungen erübrigen, ob im Sinne einer „juristischen Sekunde“ (bei vorausgehender Zustellung des Berufungsbescheides vom 18.02.2016) eine erneute Zuständigkeit der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn für ein baupolizeiliches Tätigwerden in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Wochenendhaus des Beschwerdeführers eingetreten hätte sein können. Die verbleibende Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob nun der Berufungsbescheid vom 18.02.2016 vor oder nach dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2016 an den Rechtsmittelwerber zugestellt worden ist, geht nämlich in der vorliegenden Fallkonstellation nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts jedenfalls zu Lasten der belangten Behörde, da diese gegenständlich den risikobehafteten Weg beschritten hat, die Zustellung ihres Bescheides zu einem Zeitpunkt zu veranlassen, zu welchem der eine erneute Zuständigkeit der belangten Behörde auslösende Berufungsbescheid vom 18.02.2016 noch gar nicht erlassen war. Da die belangte Behörde ein derartiges Risiko eingegangen ist und zu einem Zeitpunkt in einer Angelegenheit tätig geworden ist, wo ihr noch gar keine Zuständigkeit zukommen konnte, hat die belangte Behörde auch billigerweise das Risiko der Negativfeststellung zu tragen und ist von einer (noch) nicht gegebenen Zuständigkeit der belangten Behörde im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Im Übrigen ist in der vorliegenden Rechtssache weiters darauf Bedacht zu nehmen, dass seit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Berufungsentscheidung eines Gemeindevorstandes in einer Baurechtsangelegenheit nicht mehr mit der Zustellung dieser Rechtsmittelentscheidung als rechtskräftig und alle Rechtswirkungen umgehend entfaltend betrachtet werden kann, wenn eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde – wie gegenständlich eine gegeben ist – doch aufschiebende Wirkung hat. Auch der Umstand, dass der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 18.02.2016 in Beschwerde gezogen worden ist und solcherart (vorerst) seine Rechtswirkungen (Ausscheidung der ersten baupolizeilichen Entscheidung der Bürgermeisterin vom 29.12.2011 aus dem Rechtsbestand) nicht entfalten konnte, spricht dafür, dass der belangten Behörde noch keine Zuständigkeit zugekommen ist, eine neuerliche baupolizeiliche Entscheidung in Ansehung des streitverfangenen Wochenendhauses auf dem Grundstück **/1 KG Unter-X mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2016 zu treffen. Auch der Umstand, dass der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 18.02.2016 in Beschwerde gezogen worden ist und solcherart (vorerst) seine Rechtswirkungen (Ausscheidung der ersten baupolizeilichen Entscheidung der Bürgermeisterin vom 29.12.2011 aus dem Rechtsbestand) nicht entfalten konnte, spricht dafür, dass der belangten Behörde noch keine Zuständigkeit zugekommen ist, eine neuerliche baupolizeiliche Entscheidung in Ansehung des streitverfangenen Wochenendhauses auf dem Grundstück **/1 KG Unter-X mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2016 zu treffen. Insgesamt ergibt sich im Gegenstandsfall keine ausreichend tragfähige Grundlage für eine Zuständigkeit der Bürgermeisterin der Gemeinde X zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 19.02.2016, sodass diese Entscheidung infolge ihrer Anfechtung durch den Beschwerdeführer aus dem Rechtsbestand zu beseitigen war.Insgesamt ergibt sich im Gegenstandsfall keine ausreichend tragfähige Grundlage für eine Zuständigkeit der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 19.02.2016, sodass diese Entscheidung infolge ihrer Anfechtung durch den Beschwerdeführer aus dem Rechtsbestand zu beseitigen war. 2) Angesichts dieses Verfahrensergebnisses war gegenständlich auf die weiteren Beschwerdevorbringen des Rechtsmittelwerbers nicht mehr einzugehen. Aus denselben Überlegungen konnten gleichermaßen die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisaufnahmen unterbleiben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene der Zuständigkeit der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung, konnten anhand der im vorliegenden Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes recht gut beantwortet werden. Folglich ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0826.3

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