Obsah (7)
§ 50§ 45§ 25a§ 52§ 40§ 61§ 49RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/19/0903-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, werden diese Spruchpunkte behoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Z 2 VSt
G eingestellt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, werden diese Spruchpunkte behoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: 1.
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.,
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt
- Die Sätze „Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt.“ und „Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“ sowie in Spruchpunkt
- die Wortfolge „bzw diesen trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht nicht zur Überprüfung ausgehändigt“ entfallen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.,
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt
- Die Sätze „Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt.“ und „Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“ sowie in Spruchpunkt
- die Wortfolge „bzw diesen trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht nicht zur Überprüfung ausgehändigt“ entfallen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, mindestens aber Euro 10,00, somit insgesamtEuro 58,00,zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, mindestens aber Euro 10,00, somit insgesamtEuro 58,00,zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revisionan den Verwaltungsgerichtshoferhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen,und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: „1. Sie haben sich am 14,06.2014 um 15:19 Uhr in Z, Adresse 2, Richtung Osten als Lenker(
- in)des Motorrads, KTM 1290 Racing, orange, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das betroffene Fahrzeug das behördliche Kennzeichen führt, da das Fahrzeug das Kennzeichen von zwei anderen Motorrädern führte (Z-***X). 2. Sie haben am 14.06.2014 um 15:19 Uhr in Z, Adresse 2, Richtung Osten als Lenker(
- in)des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen Z-***X, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 33 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. 3. Sie haben am 14.06.2014 um 15:19 Uhr in Z , Adresse 2, Richtung Osten das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen Z-***X gelenkt, und dabei den Führerschein nicht mitgeführt bzw diesen trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht nicht zur Überprüfung ausgehändigt. 4. Sie haben am 14.06.2014 um 15:19 Uhr in Z , Adresse 2, Richtung Osten als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen Z-***X nicht dafür Sorge getragen, dass für das betroffene Fahrzeug die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 KFG) oder Haftung (§ 62 KFG) besteht, da dies nicht der Fall war.Sie haben am 14.06.2014 um 15:19 Uhr in Z , Adresse 2, Richtung Osten als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen Z-***X nicht dafür Sorge getragen, dass für das betroffene Fahrzeug die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Paragraph 59, KFG) oder Haftung (Paragraph 62, KFG) besteht, da dies nicht der Fall war. 5. Sie haben sich am 14.06.2014 um 15:19 Uhr in Z, Adresse 2, Richtung Osten als Lenker(
- in)des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen Z-****X , obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das betroffene Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, da dies nicht der Fall war.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 102 Abs 1 iVm § 36 lit b KFGParagraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera b, KFG § 52 lit a Z 10 a StVOParagraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG § 102 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 36 lit d KFG Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 36, Litera d, KFG § 102 Abs 1 iVm § 36 lit a KFG Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von 1. € 120,00, 2. € 120,00, 3. € 30,00, 4. € 120,00 und 5. € 120,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin Folgendes aus: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigter, AA gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.11.2014, VStV/*******/****, zugestellt am 11.03.2015, fristgerecht nachstehende Beschwerde: an das Landesverwaltungsgericht. Das betreffende Straferkenntnis wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2, 4 und 5 vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit nach Artikel 130 Abs. 1 Zif. 1b – VG angefochten und hiezu ausgeführt, wie folgt:Das betreffende Straferkenntnis wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2, 4 und 5 vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit nach Artikel 130 Absatz eins, Zif. 1b – VG angefochten und hiezu ausgeführt, wie folgt: Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses einen neuen Vorwurf einer Verwaltungsübertretung gegen den Beschwerdeführer erhoben, welche im erstinstanzlichen Verfahren nicht gegenständlich war. Dem Beschwerdeführer wird nunmehr erstmals vorgeworfen, er habe am 14.06.2014 um 15:19 Uhr auf der Adresse 1 in Z ein Motorrad KTM 1290 Racing orange gelenkt, wobei das Fahrzeug das Kennzeichen von zwei anderen Motorrädern führte. Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben und liegt ein gravierender Verstoß gegen die Rechte des Beschuldigten auf Parteiengehör vor.
§ 40Abs. 1 St
VO hat nämlich die Behörde den Beschuldigten im ordentlichen Verfahren Gelegenheit zu geben, sich zum Vorwurf der Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Bislang wurde von der Erstbehörde nur der bereits bei offensichtlicher Prüfung denkunmögliche Vorwurf gemacht, der Beschuldigte hätte am 14.06.2014 gleichzeitig zwei Motorräder, und zwar ein Motorrad der Marke Suzuki und eines der Marke Honda gelenkt. Weiters wird nunmehr erstmals ein Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach § 102 KFG erhoben.Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben und liegt ein gravierender Verstoß gegen die Rechte des Beschuldigten auf Parteiengehör vor.
Paragraph 40, Absatz eins, StVO hat nämlich die Behörde den Beschuldigten im ordentlichen Verfahren Gelegenheit zu geben, sich zum Vorwurf der Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Bislang wurde von der Erstbehörde nur der bereits bei offensichtlicher Prüfung denkunmögliche Vorwurf gemacht, der Beschuldigte hätte am 14.06.2014 gleichzeitig zwei Motorräder, und zwar ein Motorrad der Marke Suzuki und eines der Marke Honda gelenkt. Weiters wird nunmehr erstmals ein Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, KFG erhoben. Zu Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses wird von der Erstbehörde nunmehr offensichtlich nicht mehr die Ansicht vertreten, dass der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug der Marke Suzuki mit dem Kennzeichen Z-***X gelenkt hätte und mit diesem eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten hätte, sondern vielmehr nur ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen Z-***X. Unabhängig davon, dass der ursprüngliche Vorwurf der Verwaltungsübertretung nicht mehr aufrechterhalten wird, ist es aktenwidrig, wenn die Erstbehörde davon ausgeht, dass die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde. Dieses ist tatsächlich nicht der Fall. Die Erstbehörde hat sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit den Einwendungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren befasst, sodass das erstinstanzliche Verfahren auch in diesem Zusammenhang mangelhaft geblieben ist. Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses wird vom Beschwerdeführer inhaltlich nicht bekämpft, wobei aber dieser bereits den diesbezüglichen Einspruch gegen die Strafverfügung zurückgezogen hat, sodass eine neuerliche Entscheidung zu Spruchpunkt
- nicht mehr zu erfolgen gehabt hätte. Die Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt
- und
- sind schlichtweg nicht nachvollziehbar, zumal die Kraftfahrzeuge mit dem Kennzeichen Z-***X sehr wohl zum Verkehr zugelassen waren und für diese eine entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestand. Auch der diesbezügliche Vorwurf der Verwaltungsübertretung erweist sich als unbegründet. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass das Motorrad der Marke KTM 1290 Racing am 14.06.2014 ebenfalls zum Verkehr zugelassen war, wobei es die Erstbehörde unterlassen hat, diesbezügliche Erhebungen durchzuführen. Insgesamt erweist sich daher das Straferkenntnis vom 28.11.2014 auch inhaltlich als rechtswidrig. Keine Ausführungen finden sich im angefochtenen Straferkenntnis auch zu einem behaupteten Verschulden des Beschwerdeführers, wobei eben die maßgeblichen Umstände seitens der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht geprüft wurden. Da bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Beschwerdeführer ein rechtswidriges Verhalten im Sinne der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach § 102 KFG § 52 StVO nicht angelastet werden kann, wäre das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.Keine Ausführungen finden sich im angefochtenen Straferkenntnis auch zu einem behaupteten Verschulden des Beschwerdeführers, wobei eben die maßgeblichen Umstände seitens der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht geprüft wurden. Da bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Beschwerdeführer ein rechtswidriges Verhalten im Sinne der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 102, KFG Paragraph 52, StVO nicht angelastet werden kann, wäre das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen. Unabhängig davon würden sich auch die Höhen der verhängten Geldstrafen als nicht schuld- und tatangemessen erweisen, wobei auch vorsorglich die Höhe der verhängten Geldstrafen vom Beschwerdeführer bekämpft wird. Der Beschwerdeführer stellt sohin folgende Anträge: 1) Auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, 2) auf Einvernahme des Beschuldigten als Partei und 3) das Landesverwaltungsgericht möge das angefochtene Straferkenntnis, VStV/914300541836/2014, in Stattgebung der Beschwerde aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis in Stattgebung der Beschwerde dahingehend abändern, dass die Geldstrafen herabgesetzt werden.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: AA hat am 14.06.2014 das auf das behördliche Kennzeichen Z-***J zugelassene Motorrad der Marke KTM und der Handelsbezeichnung KTM 1290 Super Duke R, Farbe orange, um 15.19 Uhr in Z auf der Adresse 2 in Richtung Osten gelenkt. Dabei war am Motorrad das behördliche Kennzeichen Z-***X angebracht. Bei dieser Fahrt hat der Beschwerdeführer die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 33 km/h überschritten. Weiters hat er bei dieser Fahrt seinen Führerschein nicht mitgeführt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens. Bei den öffentlichen mündlichen Verhandlungen wurde vom Beschwerdeführer eine Abmeldungsbestätigung betreffend das Motorrad mit der Handelsbezeichnung KTM 1290 Super Duke R, welchem das behördliche Kennzeichen Z-***J zugewiesen gewesen war, vom 16.06.2014 vorgelegt. Damit aber ist nachgewiesen, dass das gegenständliche Motorrad zum Tatzeitpunkt 14.06.2014 zugelassen gewesen war. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass zum Tatzeitpunkt am gegenständlichen Motorrad nicht das diesem zugewiesene behördliche Kennzeichen, sondern das Wechselkennzeichen Z-***X angebracht war, welches zwei anderen Motorrädern zugewiesen war. Die dem Beschwerdeführer angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand von Adresse 2 Nr 33 bis zur Adresse 2 Nr 43, also auf einer Strecke von ca 220 m, festgestellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung dafür ist, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa der selben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Dabei wird vom Verwaltungsgerichtshof eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m für ausreichend erachtet. Bei einem entsprechenden Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiters dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zu (vgl VwGH 30.05.2005, 2003/03/0155, uva). Die dem Beschwerdeführer angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand von Adresse 2 Nr 33 bis zur Adresse 2 Nr 43, also auf einer Strecke von ca 220 m, festgestellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung dafür ist, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa der selben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Dabei wird vom Verwaltungsgerichtshof eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m für ausreichend erachtet. Bei einem entsprechenden Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiters dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zu vergleiche VwGH 30.05.2005, 2003/03/0155, uva). Im gegenständlichen Fall hat der als Zeuge einvernommene Meldungsleger glaubhaft angegeben, mit seinem Dienstfahrzeug unmittelbar hinter dem Motorrad diesem von Adresse 2 Nr 33 bis zur Adresse 3 Nr 43, also auf einer Strecke von ca 220 m, in gleichbleibendem Abstand nachgefahren zu sein. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgezeigten Bedenken vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol insofern nicht zu teilen, als der Meldungsleger nicht unmittelbar nach Überqueren der Kreuzung X Straße - Y Straße am Beginn der Adresse 2 die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren festgestellt hat, sondern erst auf Höhe des Hauses Adresse 2 Nr 33 auf den Beschwerdeführer aufgeschlossen und sodann diesem in gleichbleibendem Abstand nachgefahren ist und dabei die durchaus als erheblich zu bewertende Geschwindigkeitsüberschreitung durch Ablesen des Tachometers des Dienstfahrzeuges festgestellt hat. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wurde im Hinblick auf den Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, eine Messtoleranz von 15 % berücksichtigt. Im gegenständlichen Fall hat der als Zeuge einvernommene Meldungsleger glaubhaft angegeben, mit seinem Dienstfahrzeug unmittelbar hinter dem Motorrad diesem von Adresse 2 Nr 33 bis zur Adresse 3 Nr 43, also auf einer Strecke von ca 220 m, in gleichbleibendem Abstand nachgefahren zu sein. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgezeigten Bedenken vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol insofern nicht zu teilen, als der Meldungsleger nicht unmittelbar nach Überqueren der Kreuzung römisch zehn Straße - Y Straße am Beginn der Adresse 2 die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren festgestellt hat, sondern erst auf Höhe des Hauses Adresse 2 Nr 33 auf den Beschwerdeführer aufgeschlossen und sodann diesem in gleichbleibendem Abstand nachgefahren ist und dabei die durchaus als erheblich zu bewertende Geschwindigkeitsüberschreitung durch Ablesen des Tachometers des Dienstfahrzeuges festgestellt hat. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wurde im Hinblick auf den Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, eine Messtoleranz von 15 % berücksichtigt. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
- Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl Nr 267, idF des Gesetzes BGBl I Nr 26/2014:Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl Nr 267, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 26/2014: „§ 36Allgemeines Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wennKraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,sie zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden, b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,sie das behördliche Kennzeichen (Paragraph 48,) führen, … d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht.für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Paragraph 59,) oder Haftung (Paragraph 62,) besteht. … § 37 ZulassungParagraph 37, Zulassung (…)
(2)Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt: … b) eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug
§ 61
Abs 1; …b) eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug
Paragraph 61, Absatz eins,; … … § 134 StrafbestimmungenParagraph 134, Strafbestimmungen
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 idF BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. …Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. … (…)“ 2. Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl Nr 159, idF des Gesetzes BGBl I Nr 27/2014:Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl Nr 159, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 27/2014: „§ 52 Die Vorschriftszeichen Die Vorschriftszeichen sind a) Verbots- oder Beschränkungszeichen, b) Gebotszeichen oder c) Vorrangzeichen. … 10a “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“ Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften. … § 99 StrafbestimmungenParagraph 99, Strafbestimmungen (…)
(2d)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet. (…)“ 3. Führerscheingesetz - FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF des Gesetzes BGBl I Nr 96/2013:Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 96/2013: „Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers § 14.
(1)Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführenParagraph 14,
(1)Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen 1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis, … StrafbestimmungenStrafausmaß§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: A) Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Wie das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, war das gegenständliche Motorrad zum Tatzeitpunkt (noch) zum Verkehr zugelassen und bestand damit korrespondierend auch die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, da ohne den Abschluss einer derartigen Haftpflichtversicherung eine Zulassung eines Kraftfahrzeuges nicht erfolgen kann. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm zu Spruchpunkt 4. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, war diesbezüglich die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren zu verfügen. B) Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Indem der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Fahrt nicht das diesem Motorrad behördlich zugewiesene Kennzeichen Z-***J, sondern das Kennzeichen Z-***X, welches zwei anderen Motorrädern zugewiesen war, führte, liegt ein Verstoß gegen § 36 lit b KFG 1967 vor. Da der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Fahrt die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 33 km/h überschritten hat, hat er gegen § 52 lit a Z 10a StVO 1960 verstoßen. Indem der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Fahrt nicht das diesem Motorrad behördlich zugewiesene Kennzeichen Z-***J, sondern das Kennzeichen Z-***X, welches zwei anderen Motorrädern zugewiesen war, führte, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 36, Litera b, KFG 1967 vor. Da der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Fahrt die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 33 km/h überschritten hat, hat er gegen Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 verstoßen. Indem er bei dieser Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt hat, liegt ein Verstoß gegen § 14 Abs 1 Z 1 FSG vor. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seinen Einspruch gegen den diesen Spruchpunkt betreffenden Teil der Strafverfügung zurückgezogen hat. Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass
§ 49Abs 2 VSt
G durch einen „vollen“ Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft tritt, sodass eine nachträgliche Einschränkung des Einspruchs, etwa durch „Zurückziehung“ wie im gegenständlichen Fall, nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 29.01.1987, 86/02/0172).Indem er bei dieser Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt hat, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG vor. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seinen Einspruch gegen den diesen Spruchpunkt betreffenden Teil der Strafverfügung zurückgezogen hat. Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 49, Absatz 2, VStG durch einen „vollen“ Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft tritt, sodass eine nachträgliche Einschränkung des Einspruchs, etwa durch „Zurückziehung“ wie im gegenständlichen Fall, nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 29.01.1987, 86/02/0172). Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH24.05.1989, 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH24.05.1989, 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat keine Umstände aufgezeigt, die ein mangelndes Verschulden indizieren könnten. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen sowie die Intensität der Beeinträchtigung können durchaus nicht als unerheblich angesehen werden. Dies hat der Gesetzgeber auch insofern zum Ausdruck gebracht, als er bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung in einem bestimmten Ausmaß einen wesentlich höheren Strafrahmen festgelegt hat. Beim Verschuldensgrad war hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung von Vorsatz auszugehen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt über ein durchschnittliches Einkommen. Im Hinblick auf die angeführten Strafbemessungsgründe und den gesetzlichen Strafrahmen können die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen nicht als überhöht angesehen werden. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.19.0903.5