RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/18/1287-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde der AA, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.06.2016, Zl NÄ-***1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.06.2016, Zl NÄ-***1, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Herr CC hat als gesetzlicher Vertreter für seinen minderjährigen Enkel BA am 11.04.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Z den Antrag auf Änderung seines Familiennamens in „C“ eingebracht. Darüber entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 7 Namensänderungsgesetz 1988 als zuständige Verwaltungsbehörde wie folgt: Darüber entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Z gemäß Paragraph 7, Namensänderungsgesetz 1988 als zuständige Verwaltungsbehörde wie folgt: SPRUCH Gemäß den §§ 1 und 2 Abs. 1 Ziffer 9 des Namensänderungsgesetzes 1988 wird dem minderjährigen BA, geboren am xx.xx.xxxx in Z, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Adresse1, die Änderung seines Familiennamens in „C“ bewilligt.“Gemäß den Paragraphen eins und 2 Absatz eins, Ziffer 9 des Namensänderungsgesetzes 1988 wird dem minderjährigen BA, geboren am xx.xx.xxxx in Z, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Adresse1, die Änderung seines Familiennamens in „C“ bewilligt.“ Gegen diesen Bescheid hat die leibliche Mutter des minderjährigen BA, nämlich AA, fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Einspruch unter Einhaltung der gesetzlichen Frist bezüglich der von ihrem Vater, CC, gewünschten Namensänderung ihres Sohnes, in Anspruch nehmen wolle. Ihr, als Mutter von B, liege es sehr am Herzen, auch, wenn sie momentan nicht im Besitz der vollen Obsorge sei, einen guten und beständigen Kontakt zu B aufrecht zu halten. Dabei sei es ihr sehr wichtig, dass B den gleichen Familiennamen wie sie beibehalten solle, weil auch das auf eine gewisse Weise verbinden würde. Die Beschwerdeführerin beende in diesem Semester ihre Schulpflicht und sei schon auf Lehrstellensuche, damit B und sie in Zukunft ein sicheres Leben führen könnten. Für sie sei es sehr wichtig, dass sie, sobald sie andere Voraussetzungen habe, sich wieder um B kümmern und ihm eine gute Mutter sein könne. Durch die Namensänderung würde auch ein Stück Identität – sowohl von B als auch von ihr – verlorengehen. Deshalb möchte sie noch einmal betonen, dass es gegen ihren Willen sei, dass ihr Vater, CC, eine Namensänderung bei ihrem Sohn B vornehmen wolle. Dieser Beschwerde kam keine Berechtigung zu. Dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl NÄ-***1 ist zu entnehmen, dass CC mit 11.04.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Z als gesetzlicher Vertreter des BA, geb xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse1, den Antrag gestellt hat, dass der Familienname des Minderjährigen von A auf C geändert wird. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass CC, der Vater der leiblichen Mutter AA, hinsichtlich des BA mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z mit der alleinigen Obsorge betraut worden sei. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.04.2016 wurde der leiblichen Mutter AA mitgeteilt, dass der allein obsorgeberechtigte Großvater des minderjährigen BA bei der Bezirkshauptmannschaft Z für das Kind den Antrag zur Änderung des Familiennamens auf „C“ eingebracht hat. Unter Hinweis darauf, dass ihr als Mutter des Kindes gemäß § 189 AGBG zur beantragten Namensänderung ein Äußerungsrecht zusteht, wurde sie eingeladen, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens davon Gebrauch zu machen, widrigenfalls über die Namensänderung ohne ihre Anhörung auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens entschieden werde. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.04.2016 wurde der leiblichen Mutter AA mitgeteilt, dass der allein obsorgeberechtigte Großvater des minderjährigen BA bei der Bezirkshauptmannschaft Z für das Kind den Antrag zur Änderung des Familiennamens auf „C“ eingebracht hat. Unter Hinweis darauf, dass ihr als Mutter des Kindes gemäß Paragraph 189, AGBG zur beantragten Namensänderung ein Äußerungsrecht zusteht, wurde sie eingeladen, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens davon Gebrauch zu machen, widrigenfalls über die Namensänderung ohne ihre Anhörung auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens entschieden werde. Von diesem Recht zur Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin im Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Z nicht Gebrauch gemacht. Entsprechend § 1 des Namensänderungsgesetzes 1998 ist eine Änderung des Familiennamens (oder Vornamens) auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinne des § 2 vorliegt, § 3 dieser Bewilligung nicht entgegen steht und die Namensänderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft. Soweit der Antragssteller in seiner Geschäftstätigkeit beschränkt ist (im hier gegenständlichen Fall) hat der gesetzliche Vertreter den entsprechenden Antrag einzubringen. Entsprechend Paragraph eins, des Namensänderungsgesetzes 1998 ist eine Änderung des Familiennamens (oder Vornamens) auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinne des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, dieser Bewilligung nicht entgegen steht und die Namensänderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft. Soweit der Antragssteller in seiner Geschäftstätigkeit beschränkt ist (im hier gegenständlichen Fall) hat der gesetzliche Vertreter den entsprechenden Antrag einzubringen. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass dem Großvater CC hinsichtlich des minderjährigen BA mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 16.03.2016, zu Zl P-***1, die volle Obsorge übertragen worden ist. Gemäß § 2 Abs 1 Z 9 des Namensänderungsgesetzes, BGBl I Nr 195/1998, in der geltenden Fassung liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller einen nach § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist. Damit ist ein Grund für die Änderung des Familiennamens gegeben, sodass verbleibt, zu überprüfen, ob ein Versagungsgrund für die beantragte Bewilligung nach § 3 leg cit vorliegt. Nach § 3 Abs 1 leg cit darf die Änderung des Familiennamens (oder Vornamens) nicht bewilligt werden, wenn Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, des Namensänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 195 aus 1998,, in der geltenden Fassung liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller einen nach Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist. Damit ist ein Grund für die Änderung des Familiennamens gegeben, sodass verbleibt, zu überprüfen, ob ein Versagungsgrund für die beantragte Bewilligung nach Paragraph 3, leg cit vorliegt. Nach Paragraph 3, Absatz eins, leg cit darf die Änderung des Familiennamens (oder Vornamens) nicht bewilligt werden, wenn
- die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würden;
- der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
- der beantragte Familienname von einer Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs 1 Z 5 und 7 bis 9; der beantragte Familienname von einer Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 bis 9;
- der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;
- die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs 2, gegebenenfalls iVm § 2 Abs 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, dass eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs 1 Z 6 eintritt; die beantragte Änderung des Familiennamens nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach Paragraph 2, Absatz 2,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, dass eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, eintritt;
- die beantragte Änderung des Familiennamens (oder Vornamens) dem Wohl einer hiervon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;
- der beantrage Vornahme nicht gebräuchlich oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragsstellers entspricht;
- der Antragssteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung aufgrund eines von ihm selbst gestellten Antrages innerhalb der letzten 10 Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs 1 Z 5 bis 9 erfolgen soll. der Antragssteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung aufgrund eines von ihm selbst gestellten Antrages innerhalb der letzten 10 Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 bis 9 erfolgen soll. Nach Abs 2 ist jedoch trotzdem die Namensändern zulässig, wenn Nach Absatz 2, ist jedoch trotzdem die Namensändern zulässig, wenn
- im Fall des Abs 1 Z 1 eine Namensänderung nach § 2 Abs 1 Z 5 bis 9a beantragt wird; im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, eine Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 bis 9 a beantragt wird;
- im Fall des Abs 1 Z 5 der Antragssteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, der Antragssteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht Die Versagungsgründe des § 3 Abs 1 liegen nicht vor. Hinsichtlich im § 3 Abs 1 Z 6 leg cit hat die Bezirkshauptmannschaft Z ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sich der nicht obsorgeberechtigte Elternteil nur dann mit Erfolg gegen eine Namensänderung wehren kann, wenn es ihm aufzuzeigen gelingt, dass die Änderung dem Wohl des Kindes abträglich ist. Die Versagungsgründe des Paragraph 3, Absatz eins, liegen nicht vor. Hinsichtlich im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, leg cit hat die Bezirkshauptmannschaft Z ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sich der nicht obsorgeberechtigte Elternteil nur dann mit Erfolg gegen eine Namensänderung wehren kann, wenn es ihm aufzuzeigen gelingt, dass die Änderung dem Wohl des Kindes abträglich ist. Der minderjährige BA lebt seit März 2016 bei seinem allein obsorgeberechtigten Großvater, Herrn CC. Die Herstellung des Familiennamens jener Familie, in der das Kind aufwächst, entspricht in höherem Ausmaße dem Wohl des Kindes, als die Beibehaltung des bisherigen (anders lautenden) Familiennamens. Daran kann nichts ändern, dass die nicht obsorgeberechtigte Kindesmutter den Wunsch hat, dass B den bisherigen Familiennamen beibehalten solle, da dies auf eine gewisse Weise verbinden würde. Der Umstand, dass der minderjährige B jedoch den Familienname jener Familie bekommt, in der er aufwächst, ist dem Wohl des Kindes zuträglicher als der durchaus verständliche Wunsch der Kindesmutter. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Änderung des Familiennamens dem Wohl des Kindes abträglich sein könnte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der überaus umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage ab. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der überaus umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage ab. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.18.1287.1