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{'item': 'LVwG-2016/26/1242-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1242-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des BB, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 13.05.2016, Zl *-B/****/****, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben der Ausbildung einer zusätzlichen Wohnung im Obergeschoss des Wohnhauses auf dem Gst **** KG Z nach der TBO 2011, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Eingabe vom 23.11.2015 (eingelangt im Marktgemeindeamt Z am 01.12.2015) beantragte Herr AA beim Bürgermeister der Marktgemeinde Z als Baubehörde die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Umbau des Obergeschosses des Wohnhauses auf dem Gst **** KG Z dahingehend, dass aus der dortigen Wohneinheit zwei Wohneinheiten gebildet werden. Nach Einladung der Verfahrensparteien zur Einsichtnahme in die Planunterlagen und zur Abgabe einer Stellungnahme zum Bauvorhaben innerhalb einer Frist von zwei Wochen erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde Z den nunmehr in Beschwerde gezogenen Baubewilligungsbescheid vom 13.05.2016, womit er die beantragte Baubewilligung erteilte, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und unter Erklärung der vorgelegten Planunterlagen zu einem wesentlichen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides (Spruchpunkt I.).Nach Einladung der Verfahrensparteien zur Einsichtnahme in die Planunterlagen und zur Abgabe einer Stellungnahme zum Bauvorhaben innerhalb einer Frist von zwei Wochen erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde Z den nunmehr in Beschwerde gezogenen Baubewilligungsbescheid vom 13.05.2016, womit er die beantragte Baubewilligung erteilte, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und unter Erklärung der vorgelegten Planunterlagen zu einem wesentlichen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Die belangte Behörde begründete dabei ihre bewilligende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben bei Einhaltung der vorgesehenen Vorschreibungen nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig sei. Hinsichtlich der Einwendungen des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers hielt die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides fest, dass die behauptete Überschreitung der bestehenden Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens infolge des beantragten Bauvorhabens als privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren sei, weshalb darauf im Bauverfahren nicht Bedacht zu nehmen sei. Das Bauvorhaben entspreche den gesetzlichen Bestimmungen und widerspreche nicht dem geltenden Flächenwidmungsplan und den geltenden Bebauungsplänen, sodass kein Zurückweisungs- und Abweisungsgrund gegeben sei, weshalb die angestrebte Baubewilligung zu erteilen gewesen sei. 2) Gegen diesen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 13.05.2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde des BB, in welcher der Rechtsmittelwerber bemängelte, dass die brand- und schallschutztechnischen Bestimmungen zwischen den beiden neuen Wohnungen nicht eingehalten worden seien. Zudem entspreche die Außentreppe zu der Wohnung Top 3 in keiner Weise der Bauordnung und dem Einreichplan. Da die Wohnungen vor dem Bauansuchen errichtet worden seien und diese auch bereits vermietet worden wären (Familien mit Kindern), bestehe hier „Gefahr im Verzug“, sei die Außentreppe doch viel zu steil und drohe Absturz- und Verletzungsgefahr. Er ersuche daher dringend um Überprüfung. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: A) Parteistellung des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des AA ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2015, durchgeführt. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des AA ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, durchgeführt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)…“ Der Beschwerdeführer BB ist Eigentümer des unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Gst ****/1 KG Z. Auch das im Eigentum des Rechtsmittelwerbers stehende Gst**** KG Z befindet sich in einem Abstand von weniger als 5 m zum Bauplatz. Demgemäß ist der Rechtsmittelwerber unmittelbar angrenzender Nachbar gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes, solcherart kommt ihm die Berechtigung gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a – lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Demgemäß ist der Rechtsmittelwerber unmittelbar angrenzender Nachbar gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes, solcherart kommt ihm die Berechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, – Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes wäre oder Inhaber eines Seveso-Betriebes, ist im Gegenstandsverfahren nicht hervorgekommen, auch hat der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Berechtigungen nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Rechte eines unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Nachbarn im Bauverfahren ansprechen kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach § 27 VwGVG grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten des Rechtsmittelwerbers Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten des Rechtsmittelwerbers Folgendes: 1) In der Beschwerde wird bemängelt, dass beim beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben die brand- und schallschutztechnischen Bestimmungen zwischen den beiden neuen Wohnungen nicht eingehalten worden seien. Gegenstand des angefochtenen Baubewilligungsverfahrens ist der Umbau des vorhandenen Baubestandes im Obergeschoss des Wohnhauses auf dem Gst **** KG Z dahingehend, dass aus der dort befindlichen Wohnung zwei Wohneinheiten gebildet werden, wobei auch eine Außentreppe verfahrensgegenständlich ist. Bezogen auf diesen Gegenstand des streitverfangenen Baubewilligungsverfahrens hat der Rechtsmittelwerber also in Kritik gezogen, dass zwischen den beiden neuen Wohnungen (im Obergeschoss des Wohnhauses auf dem Bauplatz) die brand- und schallschutztechnischen Bestimmungen nicht eingehalten worden wären. Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer aber kein Nachbarschaftsrecht geltend, das ihm im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nach der TBO 2011 zustünde. So hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien in mehreren Entscheidungen bereits klar zum Ausdruck gebracht, dass den Nachbarn im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ein Mitspracherecht nicht schlechthin, sondern vielmehr nur insoweit zukommt, als die in § 26 Abs 3 TBO 2011 aufgelisteten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften auch ihrem Schutz dienen (vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 31.03.2009, Zl 2007/06/0212, vom 26.01.2006, Zl 2005/06/0356, und vom 21.06.2005, Zl 2004/06/0005). So hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien in mehreren Entscheidungen bereits klar zum Ausdruck gebracht, dass den Nachbarn im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ein Mitspracherecht nicht schlechthin, sondern vielmehr nur insoweit zukommt, als die in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 aufgelisteten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften auch ihrem Schutz dienen (vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 31.03.2009, Zl 2007/06/0212, vom 26.01.2006, Zl 2005/06/0356, und vom 21.06.2005, Zl 2004/06/0005). Wenn nun der Beschwerdeführer vermeint, zwischen den beiden neuen Wohnungen im Obergeschoss des Wohnhauses auf dem Bauplatz seien die brand- und schallschutztechnischen Bestimmungen nicht eingehalten worden, so beträfe dies die Bewohner der beiden neuen Wohnungen Top 2 und Top 3, nicht aber den Beschwerdeführer als Nachbarn. Allfällige Maßnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes sowie des Schallschutzes zwischen den beiden antragsgegenständlichen Wohnungen dienten den Bewohnern dieser beiden neuen Wohneinheiten auf dem Bauplatz, nicht hingegen dem Nachbarn, womit ganz offenkundig ist, dass der Rechtsmittelwerber mit seinem diesbezüglichen Beschwerdeeinwand kein subjektiv-öffentliches Nachbarschaftsrecht angesprochen hat. Hinsichtlich des Brandschutzes vermag der Rechtsmittelwerber ihm Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens auch nur solche Gefahren geltend zu machen, die seine benachbarten Grundstücke gefährden könnten, nicht aber solche, die die Brandausbreitung von einer der neu geschaffenen Wohneinheiten auf die andere (nicht aber auf Gebäude im Eigentum des Beschwerdeführers) betreffen. Davon abgesehen hat die belangte Behörde in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angesprochenen Aspekte im angefochtenen Baubewilligungsbescheid Nebenbestimmungen vorgesehen. Diese werden vom Konsenswerber gegebenenfalls noch umzusetzen seien. Inwieweit die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Bedenken dann noch bestehen, kann gegenständlich dahinstehen, da – wie bereits aufgezeigt – der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittelvorbringen keine ihn betreffenden Nachbarschaftsrechte releviert hat und daher auf die vorstehende Fragestellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher einzugehen ist. Mit dem auf Brand- und Schallschutz bezogenen Beschwerdevorbringen ist folglich für den Beschwerdeführer vorliegend nichts zu gewinnen. 2) Der Rechtsmittelwerber übt weiters Kritik an der Außentreppe zu Top 3, diese entspreche in keiner Weise der Bauordnung und dem Einreichplan. Die Außentreppe sei viel zu steil und drohe Absturz- sowie Verletzungsgefahr, wobei der Rechtsmittelwerber darauf hinwies, dass die durch die Außentreppe erschlossene Wohneinheit bereits bewohnt werde. Auch in Bezug auf dieses Vorbringen gelten die zuvor dargelegten Begründungserwägungen, dass einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011 nur insofern ein Mitspracherecht zukommt, als bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften nachbarschützend sind (vergleiche dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl 2005/06/0356). Vorschriften, die im Interesse der Bewohner eines projektgegenständlichen Gebäudes gelegen sind und deren Schutz dienen, vermag ein Nachbar im Bauverfahren nicht erfolgreich geltend zu machen. Dies bedeutet nun für den vorliegenden Beschwerdefall, dass ungeachtet des Umstandes, ob die vom Rechtsmittelwerber beanstandete Außentreppe tatsächlich zu steil angelegt worden ist und damit Gefahrenmomente verbunden sind, vom Rechtsmittelwerber dieser (seiner Meinung nach mangelhafte) Bauzustand nicht als Nachbarschaftsrecht in dem in Prüfung stehenden Bauverfahren releviert werden kann. Folglich ist auch mit diesem Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Davon abgesehen ist der Rechtsmittelwerber vom erkennenden Verwaltungsgericht noch auf Folgendes hinzuweisen: Nach der feststehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren – wie gegenständlich eines gemäß § 27 TBO 2011 durchgeführt wurde – um ein „Projektverfahren“, in dem anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2007, Zl 2003/06/0039). Nach der feststehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren – wie gegenständlich eines gemäß Paragraph 27, TBO 2011 durchgeführt wurde – um ein „Projektverfahren“, in dem anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2007, Zl 2003/06/0039). Dies bedeutet, dass die Behörde lediglich die vom Antrag erfasste Maßnahme zu beurteilen und zu prüfen hat, ob die beantragte Bewilligung zu erteilen ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 21.06.2007, Zl 2003/10/0283). Die Zulässigkeit des Bauvorhabens kann nur nach den vorgelegten Unterlagen, nicht aber nach einer allenfalls vom Projekt abweichenden beabsichtigten konsenswidrigen Ausführung oder Verwendung beurteilt werden (siehe VwGH-Erkenntnis vom 10.09.1981, Zl 2041/79). Es kommt ausschließlich auf die beantragte und dann für zulässig erklärte Benützung an, nicht aber auf eine den erteilten Auflagen widersprechende Benützung (siehe Erkenntnis des VwGH vom 11.12.1986, Zl 84/06/0028). Mit Blick auf diese Judikatur des Höchstgerichts ist für das erkennende Gericht vorliegend sehr klar, dass der aufgezeigte Beschwerdeeinwand, die antragsgegenständliche Außentreppe sei - nicht dem Einreichplan entsprechend - viel zu steil angelegt worden, nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen (für die in den Einreichunterlagen dargestellte Außentreppe erteilte) Baubewilligung aufzuzeigen, weil es sich beim Baubewilligungsverfahren nach § 27 TBO 2011 um ein Projektverfahren handelt, weswegen es auf einen Baubestand, der nicht den genehmigten Einreichplänen entspricht, nicht ankommen kann. Mit Blick auf diese Judikatur des Höchstgerichts ist für das erkennende Gericht vorliegend sehr klar, dass der aufgezeigte Beschwerdeeinwand, die antragsgegenständliche Außentreppe sei - nicht dem Einreichplan entsprechend - viel zu steil angelegt worden, nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen (für die in den Einreichunterlagen dargestellte Außentreppe erteilte) Baubewilligung aufzuzeigen, weil es sich beim Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 27, TBO 2011 um ein Projektverfahren handelt, weswegen es auf einen Baubestand, der nicht den genehmigten Einreichplänen entspricht, nicht ankommen kann. Allenfalls wird dieser vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bauzustand in Ansehung der Außentreppe für die belangte Behörde Anlass für ein Einschreiten nach § 39 TBO 2011 geben, eine Rechtswidrigkeit der erteilten Baubewilligung wird damit allerdings nicht begründet. Allenfalls wird dieser vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bauzustand in Ansehung der Außentreppe für die belangte Behörde Anlass für ein Einschreiten nach Paragraph 39, TBO 2011 geben, eine Rechtswidrigkeit der erteilten Baubewilligung wird damit allerdings nicht begründet. 3) Zusammenfassend ist im Gegenstandsfall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich mit seinem Rechtsmittelvorbringen vollständig außerhalb des Rahmens der ihm als Nachbarn von der Tiroler Bauordnung eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechte bewegt. Dementsprechend konnte er mit seinen Beschwerdeeinwänden sein Rechtsmittel nicht zum Erfolg führen, da er nur berechtigt ist, ihm zustehende Nachbarschaftsrechte geltend zu machen. Folglich erweist sich seine Beschwerde als unberechtigt und war diese daher abzuweisen. III. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch drei. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 26.05.2016 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 26.05.2016 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 16.06.2016 keinen derartigen Antrag eingebracht. In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung schon deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, insbesondere in Bezug auf die Fragestellung, ob mit dem Beschwerdevorbringen überhaupt subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte eines Nachbarn im Bauverfahren nach der TBO 2011 angesprochen werden. Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend beantworten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittelvorbringen nicht wirklich im Bauverfahren zu berücksichtigende Nachbarschaftsrechte releviert hat, die von ihm als Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 (erfolgreich) geltend gemacht werden können.Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend beantworten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittelvorbringen nicht wirklich im Bauverfahren zu berücksichtigende Nachbarschaftsrechte releviert hat, die von ihm als Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 (erfolgreich) geltend gemacht werden können. Auf der Tatsachenebene war im Gegenstandsfall nach Meinung des erkennenden Gerichts keine weitere Erhebung vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Rechtsfrage, ob der Rechtsmittelwerber mit seinem Beschwerdevorbringen überhaupt eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarschaftsrechte nach der TBO 2011 aufzuzeigen vermochte, konnte angesichts der diesbezüglich sehr klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.1242.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.