GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- auf EUR 1.000,--, bei Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- auf EUR 1.000,--, bei Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat die vorgeworfene Tatzeit (§ 44a Z 1 VStG) statt: „…wie bei einer baupolizeilichen Überprüfung am 21.07.2015 festgestellt wurde …“ richtig zu lauten: „ …in der Zeit vom 21.07.2015 bis zum 24.11.2015 …“.Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat die vorgeworfene Tatzeit (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) statt: „…wie bei einer baupolizeilichen Überprüfung am 21.07.2015 festgestellt wurde …“ richtig zu lauten: „ …in der Zeit vom 21.07.2015 bis zum 24.11.2015 …“. Im Spruch des angefochtenen Bescheides hat es weiters statt: „…als Bauwerberin …“ richtig zu lauten: „…als Bauherrin bzw Bauwerberin …“. Dementsprechend wird der Betrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
G mit EUR 100,-- festgesetzt.Dementsprechend wird der Betrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 100,-- festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 11.09.1980, Zahl ****2, wurde der Sport GmbH die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung zweier Tennishallen auf Gp XXX/1, KG Q, erteilt. Mit Schreiben vom 22.07.2015 teilte die Bau- und Feuerpolizei, Stadtmagistrat Y, Ing. B B, mit, am 15.07.2015 durch die S GmbH über eine Umfunktionierung der Tennishallen im Anwesen Adresse zu einer Asylwerberunterkunft informiert worden zu sein, wobei im Konkreten der Aufbau von Stockbetten und Kleiderschränken in beiden Tennishallen, die Errichtung zweier Küchenzeilen sowie im Außenbereich die Errichtung von Sanitärcontainern mitgeteilt worden wäre. Geplant sei die Unterbringung von ca 160 Personen. Anlässlich eines am 21.07.2015 durchgeführten Ortsaugenscheins habe die bereits erfolgte Umsetzung der Nutzungsänderung festgestellt werden können. Im Außenbereich seien Sanitärcontainer aufgestellt, in den Tennishallen die Möblierung errichtet sowie elektronische Adaptierungsarbeiten durchgeführt worden. Nach Auskunft von vor Ort tätigen Mitarbeitern wäre die Beziehung der Unterkunft durch erste Personen bereits am gleichen Abend mitgeteilt worden. Am 23.07.2015 ging ein Bauansuchen der S GmbH, vertreten durch den Beschuldigten, bei der Baubehörde ein. Beantragt wurde die Erteilung der befristeten Bewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes nach § 46 TBO, das bestehende Bauwerk werde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen adaptiert, auf dem Grundstück sollten darüber hinaus neun Waschcontainer und zwei Container (Büro/Lager) vorübergehenden Bestandes errichtet werden. Am 23.07.2015 ging ein Bauansuchen der S GmbH, vertreten durch den Beschuldigten, bei der Baubehörde ein. Beantragt wurde die Erteilung der befristeten Bewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes nach Paragraph 46, TBO, das bestehende Bauwerk werde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen adaptiert, auf dem Grundstück sollten darüber hinaus neun Waschcontainer und zwei Container (Büro/Lager) vorübergehenden Bestandes errichtet werden. Laut einem Schreiben der Bau- und Feuerpolizei vom 05.08.2015 wurde anlässlich eines am 04.08.2015 durchgeführten Lokalaugenscheins durch den hochbautechnischen Sachverständigen festgestellt, dass die Tennishallen als Asylwerberunterkunft verwendet würden. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins seien 292 Personen (ohne Personal) registriert worden. In den Tennishallen seien aus Kleiderschränken und Holztafeln bestehende Kojen mit bis zu jeweils zehn Betten, in Summe in beiden Hallen 310 Betten, eingebaut sowie im südwestlichen Außenbereich Sanitärcontainer mit 30 Duschen, 20 Waschbecken, neun Pissoirs und 27 Toiletten errichtet worden. Über die vorgefundene Situation wurde umfangreiches Bildmaterial erstellt und dem Schreiben vom 05.08.2015 beigeschlossen. In diesem Schreiben wurden weiters brandschutztechnische und sicherheitstechnische Mängel aufgezeigt, als so eine offensichtliche Überschreitung der maximalen Fluchtweglänge von 40 m vorläge, eine Rampen- oder Treppenkonstruktion zur Überwindung des Niveauunterschieds bei den zwei neu errichteten ostseitigen Fluchttüren sowie eine notwendige Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung an eine ständig besetzte Empfangsstelle fehlen würden und mangels aufschlussgebender Auskünfte über Belüftungs- und Beheizungsmöglichkeiten von einer derzeit offensichtlich einzigen Belüftung über die offenstehenden Notausgangstüren ausgegangen werde. Mit 25.08.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert. In seiner am 22.09.2015 vor der Behörde durchgeführten Vernehmung rechtfertigte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten bleibe. Es hätte massiver Druck zur Übernahme der Flüchtlinge aus dem Lager Traiskirchen bestanden. In gutem Glauben wäre eine in Tirol anerkannte Baufirma als Generalunternehmer mit der Herstellung eines ordnungsgemäßen und betriebsgemäßen Zustandes beauftragt worden. Mit Bescheid vom 19.10.2015, Zahl ****3, wurde die beantragte Baubewilligung für die Dauer von zwei Jahren für die Unterbringung von Asylwerbern unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Am 22.01.2016 erging zu Zahl ****1 gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis folgenden Inhalts: „Straferkenntnis Auf Grund der Gesetzeslage des § 21 Abs. 1 lit. a und c Tiroler Bauordnung 2011 (TBO), LGBl. Nr. 57/2011, bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, einer Baubewilligung.Auf Grund der Gesetzeslage des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a und c Tiroler Bauordnung 2011 (TBO), Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt, der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, einer Baubewilligung. Sie, Herr A A , haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) der Tiroler S GmbH zu verantworten, dass die Tiroler S GmbH mit Sitz in Y als Bauwerberin in Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung, wie bei einer baupolizeilichen Überprüfung am 21.07.2015 festgestellt wurde, ein im Sinne des 21 Abs. 1 lit. a und c Tiroler Bauordnung, (TBO), LGBl. Nr. 57/2011 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben insofern verwirklicht hat, als in die mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 11.09.1980, Zl. ****2, bewilligten Tennishallen im Anwesen Adresse Stockbetten, Tische und Kleiderschränke für die Nutzung der Tennishallen als Asylwerberunterkunft sowie im Außenbereich Sanitärcontainer aufgestellt wurden, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Baubewilligung gewesen zu sein.Sie, Herr A A , haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der Tiroler S GmbH zu verantworten, dass die Tiroler S GmbH mit Sitz in Y als Bauwerberin in Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung, wie bei einer baupolizeilichen Überprüfung am 21.07.2015 festgestellt wurde, ein im Sinne des 21 Absatz eins, Litera a und c Tiroler Bauordnung, (TBO), Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, bewilligungspflichtiges Bauvorhaben insofern verwirklicht hat, als in die mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 11.09.1980, Zl. ****2, bewilligten Tennishallen im Anwesen Adresse Stockbetten, Tische und Kleiderschränke für die Nutzung der Tennishallen als Asylwerberunterkunft sowie im Außenbereich Sanitärcontainer aufgestellt wurden, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Baubewilligung gewesen zu sein. Sie, Herr A A, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der Tiroler S GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit. a iVm § 21 Abs. 1 lit. a und c Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, iVm § 9 VStG begangen.Sie, Herr A A, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der Tiroler S GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a und c Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, VStG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
§
Paragraph 1.500,00 € 20 Stunden § 57 Abs. 1 lit. a TBO 2011Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 150,00 € Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 00,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher 1.650,00 € Euro“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde stellte der Beschuldigte den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis vom 22.01.2016 ergäbe, in seinen Kernelementen ausdrücklich außer Streit und wäre dies auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt worden. Richtig sei, dass form- und fristgerecht für die Aufstellung von aus sanitären Gründen zwingend notwenigen Sanitärcontainern keine rechtzeitigen Baubewilligungen angesucht worden wären. Im angeschuldigten Falle liege zumindest keine relevante Strafbarkeit vor, wäre eine völlig neue und unvorhersehbare manifeste Zwangslage und Notsituation für die ganze Republik Österreich eingetreten. Derart extreme und außergewöhnliche Umstände brächten es mit sich, dass auch eine besondere juristische Differenzierung samt Straffreiheit geboten sei. Dies gelte sowohl für einen sachlich gerechtfertigten Entschuldungsgrund für die Unterlassungen als auch für die verwaltungsstrafrechtliche Relativierung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Pro- und Kontra- Strafargumente. Die an den Beschwerdeführer seitens seiner Alleingesellschafterin gerichteten absolut vordringlichen Aufträge hätten keinen Aufschub geduldet. In der damaligen Situation wäre Vordringlichkeit in einer menschenwürdigen Quartiersuche auch vom Beschwerdeführer gesehen und befolgt worden, wenngleich sich die damalige Lage aus heutiger Sicht naturgemäß anders und weniger urgent darstelle. Derartige Vorfälle könnten sich auch durch mittlerweile implementiertes Baumanagement in der Gesellschaft auch nicht mehr wiederholen. Das Verhalten und die Unterlassungen des Beschwerdeführers könnten nur im Lichte der damaligen Gesamtumstände und Notlage verstanden und strafrechtlich qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hätte die Installierung zumutbarer sanitärer Anlagen, auch im Hinblick auf Gefahren durch Seuchen, welche auch seitens der Experten nicht auszuschließen gewesen wären, dies insbesondere angesichts divergenter Herkunftsländer der Flüchtlinge bzw Asylwerber, als vorrangig und unverzichtbar erachtet. Der Beschwerdeführer wäre Mitte Juli 2015 über ausdrückliche dringliche Anweisung sowohl der politischen Führung des Landes Tirols als auch jener der Stadt Y kurz nach Gründung der S GmbH in einer manifesten Zwangslage und Notsituation gewesen und im Rahmen der unerwartet intensiven Flüchtlingsströme (im Wesentlichen aus dem Bereich des Nahen Ostens aber auch aus Nordafrika) kurzfristig gezwungen, in kürzester Zeit hinreichend brauchbare und menschenwürdige Notunterkünfte auch in Tirol bereitzustellen. Seitens der Republik Österreich und vor allem des Bundesministeriums für Inneres wären alle Gebietskörperschaften, also für unseren Bereich insbesondere das Land Tirol und die Landeshauptstadt Y, angehalten gewesen, alles zu unternehmen, und das hoffnungslos überfüllte größte österreichische Aufnahmelager in Traiskirchen tunlichst und vor allem raschest möglich zu entlasten. Der Beitrag der neuen Zweckgesellschaft des Landes Tirol hätte darin bestanden, dass sich sowohl die Landesregierung als auch der Stadtsenat von Y darüber kurzfristig verständigt hätten, in Ermangelung einer ausreichenden Vorbereitungszeit und jeglicher unverzüglicher Alternativen dafür die alte Tennishalle am Adresse kurzfristig heranziehen zu müssen. Die zwei alten Tennishallen seien innerhalb von wenigen Tagen besichtigt und als notdürftig aber hinreichend in Ordnung eingestuft worden. Varianten oder Alternativen dazu hätten im Sommer 2015 schlichtweg nicht bestanden. Neben dem Faktor Zeit sei es primär um die Schaffung zumindest halbwegs menschenwürdiger Unterkünfte sowie zumutbarer sanitärer Möglichkeiten gegangen. Der Beschwerdeführer habe sich daher um das Auffinden von Sanitärcontainern am freien Markt und deren Aufstellung direkt neben den zwei alten Tennishallen bemüht. Ebenso wie für alle sonst Beteiligten wäre die Gesamtsituation auch für den Beschwerdeführer ein absolut unvorhersehbares Großereignis und noch viel mehr ein humanitäres Muss gewesen, das sich neben allen Rechtsargumenten wie MRK, Völkerrecht, Genfer Flüchtlingskonvention aber auch aus dem Selbstverständnis als Flüchtlingsbetreuer ergab. Zumindest die subjektive Tatseite sei ex lege nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer gesamthaft betrachtet in einem klaren Fall von Notstand und letztlich auch im öffentlichen Interesse so handeln habe müssen. In der damaligen Notsituation und als frisch gebackener Alleingeschäftsführer wären dem Beschwerdeführer auch die notwendigen einzuholenden TBO-Bewilligungen nicht ausreichend geläufig und bekannt gewesen, was sicherlich eine Fahrlässigkeit in der damaligen zeitlichen Anspannung und Überforderung des Beschwerdeführers, wie im Übrigen aber auch aller damals beteiligter Organe der österreichischen öffentlichen Verwaltung und seiner politischen Organverwalter, darstelle. Habe der Beschwerdeführer schlichtweg keine Alternative zu diesen Sofortmaßnahmen gesehen, lässt sich aber auf der subjektiven Tatseite keinesfalls ein mangelndes Rechtsbewusstsein erschließen. Die Gesundheit und das Schicksal der Flüchtlinge inklusive der nötigsten hygienischen Vorsorge habe der Beschwerdeführer als absolut vordringlich erachtet.
G liege geradezu in klassischer Weise keine individuelle Vorwerfbarkeit und keine Schuld deshalb vor, weil entschuldigender Notstand vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer sah sich damals verhalten, im Sinne der humanitären Engagements von Land und Stadt Y praktisch fast jede sich bietende Notunterkunft aufzugreifen und zur Verfügung zu stellen, habe es damals ja noch nicht einmal große Zelte und sonstige Massenquartiere gegeben. Eingeräumt werde die nicht rechtzeitige Beantragung von TBO Verfahren, sei unter den damaligen Umständen jedoch schlichtweg keine Zeit dafür gewesen, wären die Flüchtlingsströme schon entweder in Ostösterreich im hoffnungslos überfüllten Quartier Traiskirchen oder aber sonst an unseren südlichen und östlichen Bundesgrenzen angestanden. Dies werde als Entschuldigungsgrund ins Treffen geführt, zumal auch der aus dem TBO Verstoß drohende Schaden in keiner Weise unverhältnismäßig schwerer wiege wie die humanitären Katastrophen, die der Beschwerdeführer dringend abzuwenden gehabt hätte. Nötigste sanitäre Maßnahmen wären elementare Bestandteile der Unterbringung, dies sowohl für die Praktikabilität des Alltags vieler hundert Flüchtlinge als auch zur notwendigen Prävention vor eventuellen Krankheiten.In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde stellte der Beschuldigte den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis vom 22.01.2016 ergäbe, in seinen Kernelementen ausdrücklich außer Streit und wäre dies auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt worden. Richtig sei, dass form- und fristgerecht für die Aufstellung von aus sanitären Gründen zwingend notwenigen Sanitärcontainern keine rechtzeitigen Baubewilligungen angesucht worden wären. Im angeschuldigten Falle liege zumindest keine relevante Strafbarkeit vor, wäre eine völlig neue und unvorhersehbare manifeste Zwangslage und Notsituation für die ganze Republik Österreich eingetreten. Derart extreme und außergewöhnliche Umstände brächten es mit sich, dass auch eine besondere juristische Differenzierung samt Straffreiheit geboten sei. Dies gelte sowohl für einen sachlich gerechtfertigten Entschuldungsgrund für die Unterlassungen als auch für die verwaltungsstrafrechtliche Relativierung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Pro- und Kontra- Strafargumente. Die an den Beschwerdeführer seitens seiner Alleingesellschafterin gerichteten absolut vordringlichen Aufträge hätten keinen Aufschub geduldet. In der damaligen Situation wäre Vordringlichkeit in einer menschenwürdigen Quartiersuche auch vom Beschwerdeführer gesehen und befolgt worden, wenngleich sich die damalige Lage aus heutiger Sicht naturgemäß anders und weniger urgent darstelle. Derartige Vorfälle könnten sich auch durch mittlerweile implementiertes Baumanagement in der Gesellschaft auch nicht mehr wiederholen. Das Verhalten und die Unterlassungen des Beschwerdeführers könnten nur im Lichte der damaligen Gesamtumstände und Notlage verstanden und strafrechtlich qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hätte die Installierung zumutbarer sanitärer Anlagen, auch im Hinblick auf Gefahren durch Seuchen, welche auch seitens der Experten nicht auszuschließen gewesen wären, dies insbesondere angesichts divergenter Herkunftsländer der Flüchtlinge bzw Asylwerber, als vorrangig und unverzichtbar erachtet. Der Beschwerdeführer wäre Mitte Juli 2015 über ausdrückliche dringliche Anweisung sowohl der politischen Führung des Landes Tirols als auch jener der Stadt Y kurz nach Gründung der S GmbH in einer manifesten Zwangslage und Notsituation gewesen und im Rahmen der unerwartet intensiven Flüchtlingsströme (im Wesentlichen aus dem Bereich des Nahen Ostens aber auch aus Nordafrika) kurzfristig gezwungen, in kürzester Zeit hinreichend brauchbare und menschenwürdige Notunterkünfte auch in Tirol bereitzustellen. Seitens der Republik Österreich und vor allem des Bundesministeriums für Inneres wären alle Gebietskörperschaften, also für unseren Bereich insbesondere das Land Tirol und die Landeshauptstadt Y, angehalten gewesen, alles zu unternehmen, und das hoffnungslos überfüllte größte österreichische Aufnahmelager in Traiskirchen tunlichst und vor allem raschest möglich zu entlasten. Der Beitrag der neuen Zweckgesellschaft des Landes Tirol hätte darin bestanden, dass sich sowohl die Landesregierung als auch der Stadtsenat von Y darüber kurzfristig verständigt hätten, in Ermangelung einer ausreichenden Vorbereitungszeit und jeglicher unverzüglicher Alternativen dafür die alte Tennishalle am Adresse kurzfristig heranziehen zu müssen. Die zwei alten Tennishallen seien innerhalb von wenigen Tagen besichtigt und als notdürftig aber hinreichend in Ordnung eingestuft worden. Varianten oder Alternativen dazu hätten im Sommer 2015 schlichtweg nicht bestanden. Neben dem Faktor Zeit sei es primär um die Schaffung zumindest halbwegs menschenwürdiger Unterkünfte sowie zumutbarer sanitärer Möglichkeiten gegangen. Der Beschwerdeführer habe sich daher um das Auffinden von Sanitärcontainern am freien Markt und deren Aufstellung direkt neben den zwei alten Tennishallen bemüht. Ebenso wie für alle sonst Beteiligten wäre die Gesamtsituation auch für den Beschwerdeführer ein absolut unvorhersehbares Großereignis und noch viel mehr ein humanitäres Muss gewesen, das sich neben allen Rechtsargumenten wie MRK, Völkerrecht, Genfer Flüchtlingskonvention aber auch aus dem Selbstverständnis als Flüchtlingsbetreuer ergab. Zumindest die subjektive Tatseite sei ex lege nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer gesamthaft betrachtet in einem klaren Fall von Notstand und letztlich auch im öffentlichen Interesse so handeln habe müssen. In der damaligen Notsituation und als frisch gebackener Alleingeschäftsführer wären dem Beschwerdeführer auch die notwendigen einzuholenden TBO-Bewilligungen nicht ausreichend geläufig und bekannt gewesen, was sicherlich eine Fahrlässigkeit in der damaligen zeitlichen Anspannung und Überforderung des Beschwerdeführers, wie im Übrigen aber auch aller damals beteiligter Organe der österreichischen öffentlichen Verwaltung und seiner politischen Organverwalter, darstelle. Habe der Beschwerdeführer schlichtweg keine Alternative zu diesen Sofortmaßnahmen gesehen, lässt sich aber auf der subjektiven Tatseite keinesfalls ein mangelndes Rechtsbewusstsein erschließen. Die Gesundheit und das Schicksal der Flüchtlinge inklusive der nötigsten hygienischen Vorsorge habe der Beschwerdeführer als absolut vordringlich erachtet.
Paragraph 20, ff VStG liege geradezu in klassischer Weise keine individuelle Vorwerfbarkeit und keine Schuld deshalb vor, weil entschuldigender Notstand vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer sah sich damals verhalten, im Sinne der humanitären Engagements von Land und Stadt Y praktisch fast jede sich bietende Notunterkunft aufzugreifen und zur Verfügung zu stellen, habe es damals ja noch nicht einmal große Zelte und sonstige Massenquartiere gegeben. Eingeräumt werde die nicht rechtzeitige Beantragung von TBO Verfahren, sei unter den damaligen Umständen jedoch schlichtweg keine Zeit dafür gewesen, wären die Flüchtlingsströme schon entweder in Ostösterreich im hoffnungslos überfüllten Quartier Traiskirchen oder aber sonst an unseren südlichen und östlichen Bundesgrenzen angestanden. Dies werde als Entschuldigungsgrund ins Treffen geführt, zumal auch der aus dem TBO Verstoß drohende Schaden in keiner Weise unverhältnismäßig schwerer wiege wie die humanitären Katastrophen, die der Beschwerdeführer dringend abzuwenden gehabt hätte. Nötigste sanitäre Maßnahmen wären elementare Bestandteile der Unterbringung, dies sowohl für die Praktikabilität des Alltags vieler hundert Flüchtlinge als auch zur notwendigen Prävention vor eventuellen Krankheiten. Beantragt wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung. Es sei nicht nur kein Schaden eingetreten, es würden eindeutig alle positiven Bilanzen und Ergebnisse der damaligen ad hoc Maßnahmen überwiegen. Am 13.06.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Strafakt. Bei der I wurden Auskünfte über den mit der S GmbH abgeschlossenen Bestandsvertrag eingeholt. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Tiroler Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Strafakt. Bei der römisch eins wurden Auskünfte über den mit der S GmbH abgeschlossenen Bestandsvertrag eingeholt. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Tiroler Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Im vorgeworfenen Tatzeitraum galten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 83/2015:Im vorgeworfenen Tatzeitraum galten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 83/2015: „§ 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
TBO 2011 für die Unterbringung von Asylwerbern in den beiden Tennishallen im Anwesen Adresse, Y, erteilt. Dieser Bescheid wurde an die Tiroler S GmbH und Nachbarn am 21.10.2015, an einen weiteren Nachbarn durch Hinterlegung am 27.10.2015 zugestellt. Die belangte Behörde bezog sich hinsichtlich des Beginns des strafbaren Verhaltens auf einen am 21.07.2015 durchgeführten behördlichen Lokalaugenschein, zu welchem Datum die Verwirklichung des vorgeworfenen strafbaren Verhaltens festgestellt wurde. Das Ende des strafbaren Verhaltens wurde nicht ausdrücklich bestimmt. Müsste diesfalls eine Bestrafung für den Zeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz als erfasst gelten, würde dem Beschwerdeführer damit aber ein strafbares Verhalten auch für einen teilweise jedoch nicht gerechtfertigten Zeitraum vorgeworfen werden. Mit Bescheid vom 19.10.2015, Zl. ****3, wurde die Baubewilligung
Paragraph 46, TBO 2011 für die Unterbringung von Asylwerbern in den beiden Tennishallen im Anwesen Adresse, Y, erteilt. Dieser Bescheid wurde an die Tiroler S GmbH und Nachbarn am 21.10.2015, an einen weiteren Nachbarn durch Hinterlegung am 27.10.2015 zugestellt. Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf
Abs 1 erster Satz TBO 2011 erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf
Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz TBO 2011 erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides trat somit nach (ungenütztem, so eine entsprechende Auskunft der Baubehörde, Anm) Ablauf der 4-wöchigen Beschwerdefristen ein. Mit diesem Zeitpunkt endete das strafbare Verhalten des Beschuldigten. Der Tatzeitraum war in diesem Sinne entsprechend einzuschränken.Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides trat somit nach (ungenütztem, so eine entsprechende Auskunft der Baubehörde, Anmerkung Ablauf der 4-wöchigen Beschwerdefristen ein. Mit diesem Zeitpunkt endete das strafbare Verhalten des Beschuldigten. Der Tatzeitraum war in diesem Sinne entsprechend einzuschränken. Dem Beschuldigten wird eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen, nämlich ohne notwendige Bewilligung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, im konkreten eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden nach § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 sowie bewilligungspflichtige Baumaßnahmen nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011, ausgeführt zu haben. Dem Beschuldigten wird eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen, nämlich ohne notwendige Bewilligung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, im konkreten eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 sowie bewilligungspflichtige Baumaßnahmen nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011, ausgeführt zu haben. Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben ist
Über ein Bauansuchen hat die Behörde
Abs 1 TBO 2011 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben ist
Paragraph 22, Absatz eins, TBO 2011 um Erteilung einer Baubewilligung schriftlich anzusuchen. Über ein Bauansuchen hat die Behörde
Paragraph 27, Absatz eins, TBO 2011 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Bei einer konsenslosen Bauführung handelt es sich um ein Dauerdelikt (§ 57 Abs 3 TBO 2011). Strafsanktionsnorm ist die Bestimmung des § 57 Abs 1 lit a TBO 2011. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Bedarf es zum Erkennen des Unrechts der Tat der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, ist dem Beschuldigten die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat (vgl etwa VwSlg 7528 A/1969). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so zum Beispiel bei Ausübung einer Bauführung (VwGH 24.11.1987, 87/05/0126).Bedarf es zum Erkennen des Unrechts der Tat der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, ist dem Beschuldigten die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat vergleiche etwa VwSlg 7528 A/1969). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so zum Beispiel bei Ausübung einer Bauführung (VwGH 24.11.1987, 87/05/0126). Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar (zB VwGH 10.02.1999, 98/09/0298); er trägt diesfalls das Risiko des Rechtsirrtums (zB VwGH 30.11.1981, 81/170/0126). (vgl hiezu Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 5, RZ 16 ff).vergleiche hiezu Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 5,, RZ 16 ff). Der Beschuldigte gesteht zu, als „frisch gebackener“ Alleingeschäftsführer nicht ausreichend geläufig Kenntnis von den notwendiger Weise einzuholenden baurechtlichen Bewilligungen gehabt zu haben. Er räumt hinsichtlich seines Versäumnisses, entsprechende rechtliche Erkundigungen bei fachkompetenter Stelle angestellt zu haben, Fahrlässigkeit ein. Der Beschuldigte gesteht in der mündlichen Verhandlung zu, zu keinem Zeitpunkt selbst an die Baubehörde zur Abklärung baurechtlicher Notwendigkeiten herangetreten zu sein. Er erklärt sich auch als darüber nicht informiert, ob in dem am 15.07.2015 von einem seiner Mitarbeiter mit der Bau- und Feuerpolizei (Ing. B) geführten Gespräch, in dem die geplanten Baumaßnahmen mitgeteilt wurden, derartige Fragen thematisiert bzw derartige Notwendigkeiten seitens der Behörde mitgeteilt worden wären. Das Bauansuchen wäre demgegenüber erst aufgrund des am 21.07.2015 an Ort und Stelle durchgeführten Lokalaugenscheins (zu diesem Zeitpunkt waren die Bauarbeiten sowohl nach Feststellung des behördlichen Vertreters als auch laut Aussage des Beschuldigten bereits durchgeführt), bei dem er selbst nicht anwesend war, in der Folge am 23.07.2015 bei der belangten Behörde eingebracht worden. Bereits mit Ende Juni 2015 habe er hingegen schon Aufträge zur Durchführung der notwendigen Bauarbeiten (Aufschluss und Abschluss der Sanitärcontainer, Elektroinstallation, Brandschutzmaßnahmen) an eine Baufirma als Generalunternehmer erteilt. Um Anforderung der Container habe er sich selbst etwa zum gleichen Zeitpunkt bemüht. Der Beschuldigte ist seit dem 01.04.2015 als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer (der Beschuldigte vertritt die S GmbH seit dem 15.1.2015 selbständig) für die mit diesem Zeitpunkt an die S GmbH ausgelagerten Flüchtlingsagenden als Flüchtlingskoordinator zuständig. Als solchem kam ihm besondere Sorgfaltspflicht in der Hinsicht zu, sich ausreichend über die mit dieser Tätigkeit der Flüchtlingsbetreuung verbundenen bzw schlagend werdenden einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu informieren. Der vom Beschuldigten zu seiner Entlastung vorgebrachte Umstand, wonach zum damaligen Zeitpunkt kein „implementiertes Baumanagement“ in der Gesellschaft eingerichtet gewesen wäre, hätte den Beschuldigten nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber gerade entgegen seiner Verantwortung vielmehr zu besonderer Sorgfalt verpflichten müssen. Der Beschuldigte hat es auch unterlassen, Erkundigungen über die notwendige baurechtliche Vorgangsweise durch Mitarbeiter zu veranlassen, vielmehr hat er es sogar unterlassen, sich über allfällige (einschlägige) Mitteilungen Behördenseits an seinen Mitarbeiter das Bauvorhaben betreffend anlässlich dessen Telefonats am 15.07.2015 zu erkundigen. Verantwortet sich der Beschuldigte bezüglich der Unterlassung der Einholung der erforderlichen Baubewilligung an anderer Stelle seiner Rechtfertigung mit einem reinen Zeitproblem, als für die Einholung der notwendigen Bewilligungen „schlichtweg keine Zeit gewesen wäre“, ist dies aber mit seiner Verantwortung, es habe ihm als frisch gebackener Alleingeschäftsführer schon überhaupt an einer Kenntnis von den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften gemangelt, nicht stimmig bzw widerspricht dieser sogar. Soweit der Beschuldigte im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Situationslage entschuldigenden Notstand als gegeben erachtet, ist auszuführen: Vorweg ist Widerspruch auch hier zu orten, wenn der Beschuldige einerseits argumentiert, an sich keine Kenntnis von der Notwendigkeit, eine Baubewilligung zu erwirken, gehabt zu haben, andererseits aber die Nichteinholung einer Baubewilligung mit Umständen (Zeitdruck, dringliche Anweisungen) rechtfertigt, die ihrerseits einen entschuldbaren Notstand bewirken sollten. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Entschuldigung kraft Notstandes eine sehr strenge einschlägige Judikaturlinie und lässt eine derartige Entschuldigung nur in Ausnahmefällen zu. Zentrale Aussage zum entschuldigenden Notstand besteht darin, dass unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl hiezu etwa VwGH 27.05.1987, 87/03/0112, 27.06.1990, 89/03/0293; 27.02.1992, 91/19/0328, 23.09.1993, 93/10/0005, uva).Zentrale Aussage zum entschuldigenden Notstand besteht darin, dass unter Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln vergleiche hiezu etwa VwGH 27.05.1987, 87/03/0112, 27.06.1990, 89/03/0293; 27.02.1992, 91/19/0328, 23.09.1993, 93/10/0005, uva). Betrachtet man den gegebenen sachverhaltsbezogenen Zeitablauf, kann von einer Unmittelbarkeit einer Gefahr im geforderten strengen Judikatursinn aber nicht gesprochen werden. Laut Verantwortung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht stand die gegenständliche Liegenschaft Adresse zur Unterbringung von Flüchtlingen bereits mit Ende Juni in Diskussion. Zu diesem Zeitpunkt (wenngleich auch der Bestandsvertrag mit der I erst mit Datum 15.07.2015 abgeschlossen wurde) wurden vom Beschuldigten nach dessen eigenen Aussagen auch bereits die zur Durchführung des Bauvorhabens notwendigen Bauaufträge an die Baufirma vergeben sowie von ihm selbst Anstrengungen zur Bereitstellung von Sanitärcontainern unternommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt Ende Juni (tatsächlich hätte vom Beschuldigten aber schon mit seiner Bestellung zum Flüchtlingskoordinator am 01.04.2015, unbeschadet der Verpflichtung im gegenständlichen Fall, infolge schon damals ständig wachsender Flüchtlingszahlen und dringlich werdender Notwendigkeiten zur Schaffung bzw Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten eine vorausschauende Auseinandersetzung mit den einschlägigen schlagend werdenden Gesetzesregeln erwartet werden können) wäre es dem Beschuldigten oblegen, sich mangels eigener Kenntnisse um baurechtliche Auskünfte bei fachkompetenter Stelle zu bemühen, fachliche bautechnische Erforderlichkeiten im Vorfeld zur Gewährleistung einer raschen und reibungslosen Abwicklung des Bauverfahrens abklären zu lassen und die notwendigen Schritte zur Baueinreichung für die Verwendungs- und Bauänderungen der Tennishallen in die Wege zu leiten. Eine Baueinreichung erfolgte hingegen erst nahezu einen Monat später am 23.07.2015, dies nämlich erst aufgrund entsprechender Ergebnisse des am 21.07.2015 durchgeführten Lokalaugenscheins. Von einer Unmittelbarkeit einer (drohenden) Gefahr kann bei derartiger Sachlage aber nicht begründet gesprochen werden. Das erkennende Gericht vermag bei dieser Sachlage nicht zu erkennen, dass die vom Beschuldigten ins Treffen geführte Dringlichkeit bzw Gefahr so beschaffen gewesen wäre, dass ob ihres bevorstehenden Eintritts dem Beschuldigten die Stellung eines rechtzeitigen entscheidungsreifen Antrags (verbunden mit dem Zuwarten auf die behördliche Entscheidung) nicht (mehr) hätte zugemutet werden können.Laut Verantwortung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht stand die gegenständliche Liegenschaft Adresse zur Unterbringung von Flüchtlingen bereits mit Ende Juni in Diskussion. Zu diesem Zeitpunkt (wenngleich auch der Bestandsvertrag mit der römisch eins erst mit Datum 15.07.2015 abgeschlossen wurde) wurden vom Beschuldigten nach dessen eigenen Aussagen auch bereits die zur Durchführung des Bauvorhabens notwendigen Bauaufträge an die Baufirma vergeben sowie von ihm selbst Anstrengungen zur Bereitstellung von Sanitärcontainern unternommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt Ende Juni (tatsächlich hätte vom Beschuldigten aber schon mit seiner Bestellung zum Flüchtlingskoordinator am 01.04.2015, unbeschadet der Verpflichtung im gegenständlichen Fall, infolge schon damals ständig wachsender Flüchtlingszahlen und dringlich werdender Notwendigkeiten zur Schaffung bzw Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten eine vorausschauende Auseinandersetzung mit den einschlägigen schlagend werdenden Gesetzesregeln erwartet werden können) wäre es dem Beschuldigten oblegen, sich mangels eigener Kenntnisse um baurechtliche Auskünfte bei fachkompetenter Stelle zu bemühen, fachliche bautechnische Erforderlichkeiten im Vorfeld zur Gewährleistung einer raschen und reibungslosen Abwicklung des Bauverfahrens abklären zu lassen und die notwendigen Schritte zur Baueinreichung für die Verwendungs- und Bauänderungen der Tennishallen in die Wege zu leiten. Eine Baueinreichung erfolgte hingegen erst nahezu einen Monat später am 23.07.2015, dies nämlich erst aufgrund entsprechender Ergebnisse des am 21.07.2015 durchgeführten Lokalaugenscheins. Von einer Unmittelbarkeit einer (drohenden) Gefahr kann bei derartiger Sachlage aber nicht begründet gesprochen werden. Das erkennende Gericht vermag bei dieser Sachlage nicht zu erkennen, dass die vom Beschuldigten ins Treffen geführte Dringlichkeit bzw Gefahr so beschaffen gewesen wäre, dass ob ihres bevorstehenden Eintritts dem Beschuldigten die Stellung eines rechtzeitigen entscheidungsreifen Antrags (verbunden mit dem Zuwarten auf die behördliche Entscheidung) nicht (mehr) hätte zugemutet werden können. Wenngleich auch die dringlichen Umstände im Hinblick auf eine rasche Übernahme von Asylwerbern aus dem Aufnahmezentrum Traiskirchen und deren würdige Unterbringung in dafür geeigneten Unterkünften vom erkennenden Gericht in keiner Weise verkannt werden, war die strafbare Handlung bzw Verwaltungsübertretung nicht entschuldigender Weise dadurch veranlasst, eine - im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur aber vorausgesetzte - unmittelbar drohende Gefahr, qualifiziert nämlich für das Leben oder die Freiheit dieser Personen, abzuwenden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zum Sinngehalt seines Beschwerdevorbringen „aus heutiger Sicht stelle sich die damalige Lage naturgemäß anders und weniger urgent dar“ befragt, gab der Beschuldigte an, damit zu meinen, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren hätte abgewartet werden müssen. Notstand lag damit schon nicht vor. Vor diesem Hintergrund konnte damit die (weitere) Frage, ob allenfalls andere (Unterbringungs)Möglichkeiten – der Beschuldigte verneint dies ausdrücklich – zur Verfügung gestanden wären, und damit die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht als einziges Mittel dem Beschuldigten zur Verfügung gestanden wäre, dahinstehen. Anerkennt man auch die damalige für den Beschuldigten zweifellos bedrängende Situationslage, ist ein Täter nach den (verwaltungs)strafrechtlichen Bestimmungen nur dann entschuldigt, wenn ihm rechtmäßiges Verhalten nicht zumutbar war. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens ist – wie ganz allgemein bei der Schuld – ein maßgerechter Mensch, dh ein Mensch, der sich mit den rechtlich geschützten Werten verbunden fühlt. Hegt das erkennende Gericht auch an der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rechtfertigung des Beschuldigten, nach der dieser für sich in Anspruch nimmt, ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Staatsbürger zu sein, keine Zweifel, so geht die Regelungsintention des Gesetzgebers unter diesem Aspekt jedoch davon aus, dass jedermann ein gewisses Maß an äußerer oder innerer Bedrängnis hinzunehmen hat, ohne deswegen in eine rechtswidrige Tat auszuweichen. Das Gesetz berücksichtigt in seinen Entschuldigungsgründen daher nur bestimmte Situationen extremer Bedrängnis, die einen so starken Motivationsdruck entfalten, dass die Rechtsordnung selbst von einem maßgerechten Menschen rechtmäßiges Handeln realistischer Weise nicht mehr verlangen kann. Sieht das erkennende Gericht im Besonderen auch die offenkundige Bedrängnis, der der Beschwerdeführer auch Seitens übergeordneter bzw dritter Seite im Hinblick auf eine möglichst rasche Zurverfügungstellung geeigneter ausreichender Quartiere ausgesetzt war, so wäre er dennoch als Verantwortlicher – dabei insbesondere auch maßgeblich verantwortlich für die Sicherheit und Unversehrtheit der künftigen Bewohner der umfunktionierten Tennishallen (zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins am 04.08.2015 waren 292 Asylwerber registriert) - verhalten gewesen, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Unter Anlegung gesetzlicher Maßstäbe und in Anbetracht gegebener Umstände wäre es dem Beschuldigten oblegen, zeitgerecht Erkundigungen über notwendige baurechtliche Bewilligungserfordernisse einzuholen, das entsprechende Bauansuchen einzureichen und auch die notwendige Baubewilligung vor Freigabe der Hallen zur Wohnnutzung abzuwarten. Unter dieser Gesamtbetrachtung kann aber nicht vom Vorliegen eines den Beschuldigten entschuldigenden Notstandes ausgegangen werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt demgegenüber aber nicht, dass Umstände, die einem Notstand nahe kommen, strafmildernd zu veranschlagen sind (VwGH 11.05.1998, 94/10/0073). Für das erkennende Gericht sind in der damaligen Situationslage jedenfalls derartige strafmildernde Umstände zu sehen. Beantragt der Beschuldigte die Einstellung des Verfahrens, allenfalls die Erteilung einer Ermahnung, fehlt es aber auch dafür an den notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen:
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Voraussetzung für die Anwendung der Ziffer 4, ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Davon, dass die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätte, kann angesichts des Umstandes, dass der hochbautechnische Sachverständige anlässlich seiner Begehung vor Ort am 04.08.2016 erhebliche brandschutz- als auch andere sicherheitstechnische Mängel festgestellt hat, nicht die Rede sein. Erschwerend fällt dabei der Umstand ins Gewicht, dass (ohne Zuzählung des vor Ort beschäftigten Personals) zu diesem Zeitpunkt bereits 292 Asylwerber ständig in den Unterkünften wohnten bzw dort registriert waren. Sachverständig bemängelt wurde eine Überschreitung der maximal zulässigen Fluchtweglänge von 40 Metern in der nördlichen Halle, bei vorliegender Bettenanzahl von ca 150 Betten je Halle das Fehlen einer Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung an eine ständig besetzte Empfangsstelle (ILL) sowie auch das Fehlen notwendiger Rampen- bzw Treppenkonstruktionen. Vom anwesenden Mitarbeiter des Beschwerdeführers konnten zudem zu Belüftung und einer möglichen Beheizung der Hallen keine Angaben gemacht werden. Der Sachverständige stellte in dieser Hinsicht fest, dass die Hallen zum Besichtigungszeitpunkt offensichtlich nur über die offenstehenden Notausgangstüren belüftet würden. Mangelt es damit aber schon am Vorliegen lediglich unbedeutender Folgen der Tat, fehlt bereits eines der in § 45 Abs 1 Z4 VStG genannten Kriterien und kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht.Mangelt es damit aber schon am Vorliegen lediglich unbedeutender Folgen der Tat, fehlt bereits eines der in Paragraph 45, Absatz eins, Z4 VStG genannten Kriterien und kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Durch die Änderung des Verwendungszweckes von ausschließlich dem Sport/Tennisbetrieb gewidmeten Hallen in eine längerdauernde Nutzung zu Wohnzwecken für eine große Anzahl von Menschen sowie auch durch die Aufstellung einer Vielzahl von Sanitärcontainern, jeweiliges unter Missachtung auch von widmungsrechtlichen Vorschriften nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, ohne für derartige Maßnahmen um die nötigen Baubewilligungen anzusuchen, wird dem öffentlichen Interesse an der Nichtdurchführung konsensloser Baulichkeit bzw konsensloser Verwendungsänderungen in massiver Weise zuwidergehandelt. In gravierender Weise verletzt wird durch eine derartige konsenslose Vorgangsweise auch das Gewährleistungsinteresse daran, dass beabsichtigte Bauführungen von sachverständiger Seite als den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen (§ 17 TBO 2011, wie Brandschutz, Nutzungssicherheit, Hygiene, Gesundheit) entsprechend geprüft und befundet wurden. Sicherheits- und brandschutztechnische Mängel wurden so auch vom hochbautechnischen Sachverständen zu einer Zeit, als die Unterkünfte bereits bewohnt waren, festgestellt.Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Durch die Änderung des Verwendungszweckes von ausschließlich dem Sport/Tennisbetrieb gewidmeten Hallen in eine längerdauernde Nutzung zu Wohnzwecken für eine große Anzahl von Menschen sowie auch durch die Aufstellung einer Vielzahl von Sanitärcontainern, jeweiliges unter Missachtung auch von widmungsrechtlichen Vorschriften nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, ohne für derartige Maßnahmen um die nötigen Baubewilligungen anzusuchen, wird dem öffentlichen Interesse an der Nichtdurchführung konsensloser Baulichkeit bzw konsensloser Verwendungsänderungen in massiver Weise zuwidergehandelt. In gravierender Weise verletzt wird durch eine derartige konsenslose Vorgangsweise auch das Gewährleistungsinteresse daran, dass beabsichtigte Bauführungen von sachverständiger Seite als den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen (Paragraph 17, TBO 2011, wie Brandschutz, Nutzungssicherheit, Hygiene, Gesundheit) entsprechend geprüft und befundet wurden. Sicherheits- und brandschutztechnische Mängel wurden so auch vom hochbautechnischen Sachverständen zu einer Zeit, als die Unterkünfte bereits bewohnt waren, festgestellt. Auszugehen ist vom Verschuldensgrad der zumindest Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit wurde dem Beschuldigten auch von der belangten Behörde angelastet. Die belangte Behörde veranschlagte mildernd, dass der Beschuldigte nicht als strafvorgemerkt aufscheint. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er bereits schon im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Vernehmung vor der belangten Behörde Schuldeinsicht bekundete. Als Milderungsgrund kann gewertet werden, dass sich der Beschuldigte aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Zwangslage sowie den bestehenden Umständen in einer solchen bedrängten Lage befand, die auch nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung Umstände darstellen, die einem entschuldigenden Notstand nahekommen. Der Beschuldigte hat trotz Einräumung der Möglichkeit zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse war von zumindest durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. In Ansehung und Berücksichtigung all dieser angeführten Strafzumessungsgründe sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol eine nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- als tat- und schuldangemessen an. Die Strafe bewegt sich damit im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von maximal EUR 36.300,--. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden bemisst sich unter Zugrundelegung der nach § 19 VStG maßgeblichen Kriterien.Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden bemisst sich unter Zugrundelegung der nach Paragraph 19, VStG maßgeblichen Kriterien. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt III zitierte Rechtsprechung wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch drei zitierte Rechtsprechung wird verwiesen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.39.0403.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.